Etaamb.openjustice.be
Circulaire du 17 mai 1999
publié le 09 décembre 1999

Circulaire concernant les membres de famille kosovars de personnes résidant en Belgique. - Traduction allemande

source
ministere de l'interieur
numac
1999000655
pub.
09/12/1999
prom.
17/05/1999
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERE DE L'INTERIEUR


17 MAI 1999. - Circulaire concernant les membres de famille kosovars de personnes résidant en Belgique. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 17 mai 1999 concernant les membres de famille kosovars de personnes résidant en Belgique (Moniteur belge du 18 juin 1999), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.

17. MAI 1999 - Rundschreiben über kosovarische Familienmitglieder von Personen, die in Belgien wohnen An die Frauen und Herren Bürgermeister des Königreichs In diesem Rundschreiben wird die Erlaubnis zur Einreise ins belgische Staatsgebiet und zum Aufenthalt im belgischen Staatsgebiet von kosovarischen Familienmitgliedern von Personen, die in Belgien wohnen, wie in Nr.2.1.2 des Rundschreibens vom 19. April 1999 erwähnt, erläutert (Rundschreiben über den Sonderstatus zum vorübergehenden Schutz der Kosovo-Flüchtlinge und ihre Aufnahme, Belgisches Staatsblatt vom 20. April 1999).

Die Einreise ins Staatsgebiet gemäss diesem Rundschreiben darf nicht mit der in den Artikeln 10 und 40 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnten Familienzusammenführung verwechselt werden und beeinträchtigt diese in keiner Weise. Die in diesen Artikeln erwähnte Familienzusammenführung hat einen (zum Teil) eingeschränkteren Anwendungsbereich und eine andere Finalität (das heisst die Familienzusammenführung im engeren Sinne an Stelle der Aufnahme von Kosovo-Flüchtlingen seitens ihrer Familie, die hier gemeint ist). 1. Einleitung In Konzertierung mit dem Hohen Kommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) hat die belgische Regierung die Evakuierung von 1 200 Personen aus dem Kosovo organisiert.Diese Personen sind vom UNHCR ausgewählt worden, das den Personen, die sich in besonderen Notlagen befinden, den Vorrang eingeräumt hat. Das UNHCR hat zugesagt, dem Antrag der belgischen Regierung, in dieser Kategorie von Personen zuerst Familienmitglieder von Personen, die in Belgien wohnen, einreisen zu lassen, Rechnung zu tragen.

Es ist klar, dass anhand eines Evakuierungsprogramms des UNHCR nicht alle Familienmitglieder nach Belgien kommen können, zumal das UNHCR sein Evakuierungsprogramm auf Mazedonien beschränkt.

Aus diesem Grund möchte das Ministerium des Innern darauf hinweisen, dass für Familienmitglieder von Kosovaren, die in Belgien wohnen, eine Sonderregelung zur Erlangung eines Visums oder einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis ausgearbeitet worden ist.

Die Betreffenden sind dann jedoch verpflichtet, ihre Reise selbst zu organisieren.

Sie können jedoch mit folgendem rechnen: - einem flexiblen Verfahren zur Einreichung des Antrags, - der schnellen Bearbeitung des Antrags, - der Gewährung eines besonderen Reisedokumentes (eines « Passierscheins » oder « Laissez-passer »), wenn sie nicht (mehr) über einen Pass verfügen. 2. Anwendungsbereich Was die vorläufige Aufenthaltserlaubnis und das Visum für kosovarische Familienmitglieder von Personen, die in Belgien wohnen, betrifft, ist es wichtig, eine Kontaktperson in Belgien zu haben, mit der die Betreffenden zusammengeführt werden können.Unter Kontaktperson ist jede Person zu verstehen, die sich auf legale Weise in Belgien aufhält und nicht mit einem Visum, das im Rahmen des vorliegenden Rundschreibens gewährt wurde, in Belgien eingereist ist.

Die vorläufige Aufenthaltserlaubnis oder das Visum für kosovarische Familienmitglieder von Personen, die in Belgien wohnen, wird dem Ehepartner und den Familienmitgliedern in gerader Linie (einer Kontaktperson), die aus dem Kosovo geflüchtet sind, gewährt.

Das bedeutet, dass folgenden Personen ein Visum oder eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis ausgestellt werden kann: Eltern, Grosseltern, Urgrosseltern, Kindern, Enkeln und Urenkeln der Kontaktperson.

Damit die Einheit der Familien dort, wo es effektiv nötig ist, maximal gewahrt wird, wird ebenfalls den Verwandten zweiten Grades einer Kontaktperson (und ihren minderjährigen Verwandten in absteigender Linie, die sie begleiten) ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis gewährt, sofern: 1. sie keinen Ehepartner oder Lebenspartner haben, 2.sie von dem oder den Elternteilen, die sie mit der Kontaktperson gemeinsam haben, begleitet werden und 3. von diesen Eltern abhingen und noch abhängen. Zu dieser Kategorie gehören vor allem minderjährige Geschwister der Kontaktperson, die noch zu Lasten ihrer Eltern sind. Auf diese Art und Weise können sie ihren Eltern (die als Familienmitglieder in gerader Linie ein Visum erhalten können) nach Belgien folgen.

Da jedoch volljährige Jugendliche ebenfalls von ihren Eltern abhängen können (oder infolge des Todes eines Partners wieder von ihnen abhängen können), können folgende Personen gemäss dieser Kategorie ebenfalls in Betracht kommen: alleinstehende Geschwister der Kontaktperson (selbst wenn sie bereits eigene Kinder haben), die von ihren Eltern abhängen, wenn diese Eltern, die sie mit der Kontaktperson gemeinsam haben, zur gleichen Zeit einreisen.

Die Tatsache, dass die Betreffenden bei den Eltern wohnen, kann darauf schliessen lassen, dass sie noch von ihren Eltern abhängen, ist jedoch an sich nicht ausschlaggebend.

Das bedeutet, dass Geschwister, die bereits einen eigenen Haushalt gegründet haben und/oder ein eigenes selbständiges Leben führen, offensichtlich NICHT in Betracht kommen. 3. Verfahren Es gibt zwei Verfahren, einen Antrag einzureichen: das übliche Verfahren über eine diplomatische oder konsularische Vertretung und das Verfahren über das Ausländeramt. 3.1 Verfahren über eine diplomatische oder konsularische Vertretung Die Betreffenden können sich an die belgische diplomatische oder konsularische Vertretung im Land, in dem sie sich befinden, wenden, um einen Antrag auf Erlangung eines Visums oder einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis zu stellen.

Zur Zeit gibt es jedoch weder in Tirana (Albanien) noch in Skopje (Mazedonien) eine belgische diplomatische Vertretung. In diesen Ländern müssen die Anträge für Belgien bei der deutschen Botschaft in Tirana, was Albanien betrifft, und bei der niederländischen Botschaft in Skopje, was Mazedonien betrifft, eingereicht werden.

Es ist zu bemerken, dass beim ersten Kontakt mit der deutschen Botschaft ein Datum mitgeteilt wird, an dem ein Termin für die Einreichung des Antrags vereinbart werden kann. Im allgemeinen kann der Antrag also nicht bei diesem ersten Besuch eingereicht werden. Es scheint, dass die Wartezeit sich für diese Termine bereits auf acht bis zehn Wochen beläuft.

Nach diesem Termin beschliesst die deutsche Botschaft erst, ob der Antrag Belgien mitgeteilt und übermittelt wird. Die belgischen Behörden können erst mit der Prüfung und Bearbeitung des Antrags auf Ausstellung eines Visums beginnen, nachdem die deutsche Botschaft den Antrag übermittelt hat.

Dieses Verfahren nimmt also - vor allem was Albanien betrifft - viel Zeit in Anspruch; aus diesem Grund ist für diese beiden Länder, Albanien und Mazedonien, ein alternatives Verfahren (siehe 3.2) für die Einreichung von Anträgen auf Ausstellung eines Visums und von Anträgen auf Ausstellung einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des vorliegenden Rundschreibens ausgearbeitet worden.

Ist einmal ein Beschluss gefasst worden, verläuft die Ausstellung eines Visums (auch in diesen Ländern) jedoch schnell. 3.2 Verfahren über das Ausländeramt Für Familienmitglieder, die sich in Albanien oder Mazedonien befinden, kann die Kontaktperson in Belgien selbst eine Akte beim Ausländeramt einreichen.

Dies muss schriftlich an folgende Adresse erfolgen: Ausländeramt, Büro « Kosovo »-Visa, Bd Emile Jacqmain 152, Bfk 1, 1000 Brüssel.

Die Antragsakte muss folgende Daten enthalten: 1. Erkennungsdaten (Name, Geburtsdatum) der Kontaktperson, ihre Adresse, ihre Aktennummer beim Ausländeramt (+ Abschrift ihres Aufenthaltsdokumentes) und Übersicht über ihre familiäre Lage, 2.Erkennungsdaten (Name, Geburtsdatum, Vermerk der Familienbande) der Personen, die die Kontaktperson nach Belgien kommen lassen möchte, wobei vermerkt werden muss, ob diese Personen (noch) über Reisedokumente (Pass) verfügen, 3. wenn möglich einen Beleg der Familienbande zwischen der Kontaktperson und der Person, für die die Akte eingereicht wird, 4.Wohnort der Personen, für die die Akte eingereicht wird.

Die Beschlüsse über diese Anträge werden schnellstmöglich, in der Regel binnen acht Werktagen nach Erhalt gefasst und der Kontaktperson, die den Antrag gestellt hat, mitgeteilt.

Benötigen die Betreffenden ein Schengenvisum, muss immer die Dauer einer Schengen-Untersuchung (Konsultierung der Schengen-Länder) eingehalten werden: Diese Untersuchung dauert immer zehn Tage.

Nach dieser Mitteilung muss die Kontaktperson die im Ausland wohnenden Familienmitglieder davon unterrichten.

Ist der Beschluss positiv (das heisst, wird ein Visum oder eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis gewährt) und verfügt der Betreffende nicht über die erforderlichen Reisedokumente, wird ebenfalls ein Passierschein (Laissez-passer) als Ersatz für diese Dokumente ausgestellt.

Sofern es sich um positive Beschlüsse handelt, informiert das Ausländeramt unverzüglich folgende Botschaften: - was Anträge betrifft, die für in Albanien wohnende Personen eingereicht werden: die belgische Botschaft in Rom, - was Anträge betrifft, die für in Mazedonien wohnende Personen eingereicht werden: die belgische Botschaft in Sofia oder die niederländische Botschaft in Mazedonien, so lange das unter Berücksichtigung der Anzahl Anträge und des Personals dieser Botschaft möglich ist.

Diese Botschaften stellen die Visa und eventuellen Reisescheine aus und übermitteln sie nach Skopje oder Tirana, wo die Betreffenden sie abholen können.

Im allgemeinen händigt das Personal der betreffenden Botschaft in Skopje oder Tirana die Dokumente aus, aber in Ausnahmefällen kann dies auch über einen belgischen Beauftragten erfolgen, der sich eigens zwecks Aushändigung von Dokumenten zu diesen Botschaften begibt.

Da die Übermittlung der Dokumente von Sofia oder Rom nach Skopje beziehungsweise Tirana einige Zeit dauern kann, muss das Familienmitglied durchschnittlich sieben Tage ab der Mitteilung an die Kontaktperson warten, bevor es sich an eine der diplomatischen Vertretungen wendet. 4. Erlangung des Sonderstatus zum vorübergehenden Schutz Nach Ankunft müssen die Betreffenden unverzüglich das in Nr.3.1 des Rundschreibens vom 19. April 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 20.

April 1999) beschriebene Verfahren befolgen.

Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE

^