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Circulaire concernant les membres de famille kosovars de personnes résidant en Belgique. - Traduction allemande | Omzendbrief betreffende de Kosovaarse familieleden van in België verblijvende personen. - Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
17 MAI 1999. - Circulaire concernant les membres de famille kosovars | 17 MEI 1999. - Omzendbrief betreffende de Kosovaarse familieleden van |
de personnes résidant en Belgique. - Traduction allemande | in België verblijvende personen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
circulaire du Ministre de l'Intérieur du 17 mai 1999 concernant les | de Minister van Binnenlandse Zaken van 17 mei 1999 betreffende de |
membres de famille kosovars de personnes résidant en Belgique | Kosovaarse familieleden van in België verblijvende personen (Belgisch |
(Moniteur belge du 18 juin 1999), établie par le Service central de | Staatsblad van 18 juni 1999), opgemaakt door de Centrale dienst voor |
traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à | Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in |
Malmedy. | Malmedy. |
17. MAI 1999 - Rundschreiben über kosovarische Familienmitglieder von | 17. MAI 1999 - Rundschreiben über kosovarische Familienmitglieder von |
Personen, die in Belgien wohnen | Personen, die in Belgien wohnen |
An die Frauen und Herren Bürgermeister des Königreichs | An die Frauen und Herren Bürgermeister des Königreichs |
In diesem Rundschreiben wird die Erlaubnis zur Einreise ins belgische | In diesem Rundschreiben wird die Erlaubnis zur Einreise ins belgische |
Staatsgebiet und zum Aufenthalt im belgischen Staatsgebiet von | Staatsgebiet und zum Aufenthalt im belgischen Staatsgebiet von |
kosovarischen Familienmitgliedern von Personen, die in Belgien wohnen, | kosovarischen Familienmitgliedern von Personen, die in Belgien wohnen, |
wie in Nr. 2.1.2 des Rundschreibens vom 19. April 1999 erwähnt, | wie in Nr. 2.1.2 des Rundschreibens vom 19. April 1999 erwähnt, |
erläutert (Rundschreiben über den Sonderstatus zum vorübergehenden | erläutert (Rundschreiben über den Sonderstatus zum vorübergehenden |
Schutz der Kosovo-Flüchtlinge und ihre Aufnahme, Belgisches | Schutz der Kosovo-Flüchtlinge und ihre Aufnahme, Belgisches |
Staatsblatt vom 20. April 1999). | Staatsblatt vom 20. April 1999). |
Die Einreise ins Staatsgebiet gemäss diesem Rundschreiben darf nicht | Die Einreise ins Staatsgebiet gemäss diesem Rundschreiben darf nicht |
mit der in den Artikeln 10 und 40 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 | mit der in den Artikeln 10 und 40 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 |
über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung | über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung |
und das Entfernen von Ausländern erwähnten Familienzusammenführung | und das Entfernen von Ausländern erwähnten Familienzusammenführung |
verwechselt werden und beeinträchtigt diese in keiner Weise. Die in | verwechselt werden und beeinträchtigt diese in keiner Weise. Die in |
diesen Artikeln erwähnte Familienzusammenführung hat einen (zum Teil) | diesen Artikeln erwähnte Familienzusammenführung hat einen (zum Teil) |
eingeschränkteren Anwendungsbereich und eine andere Finalität (das | eingeschränkteren Anwendungsbereich und eine andere Finalität (das |
heisst die Familienzusammenführung im engeren Sinne an Stelle der | heisst die Familienzusammenführung im engeren Sinne an Stelle der |
Aufnahme von Kosovo-Flüchtlingen seitens ihrer Familie, die hier | Aufnahme von Kosovo-Flüchtlingen seitens ihrer Familie, die hier |
gemeint ist). | gemeint ist). |
1. Einleitung | 1. Einleitung |
In Konzertierung mit dem Hohen Kommissariat der Vereinten Nationen für | In Konzertierung mit dem Hohen Kommissariat der Vereinten Nationen für |
Flüchtlinge (UNHCR) hat die belgische Regierung die Evakuierung von 1 | Flüchtlinge (UNHCR) hat die belgische Regierung die Evakuierung von 1 |
200 Personen aus dem Kosovo organisiert. Diese Personen sind vom UNHCR | 200 Personen aus dem Kosovo organisiert. Diese Personen sind vom UNHCR |
ausgewählt worden, das den Personen, die sich in besonderen Notlagen | ausgewählt worden, das den Personen, die sich in besonderen Notlagen |
befinden, den Vorrang eingeräumt hat. Das UNHCR hat zugesagt, dem | befinden, den Vorrang eingeräumt hat. Das UNHCR hat zugesagt, dem |
Antrag der belgischen Regierung, in dieser Kategorie von Personen | Antrag der belgischen Regierung, in dieser Kategorie von Personen |
zuerst Familienmitglieder von Personen, die in Belgien wohnen, | zuerst Familienmitglieder von Personen, die in Belgien wohnen, |
einreisen zu lassen, Rechnung zu tragen. | einreisen zu lassen, Rechnung zu tragen. |
Es ist klar, dass anhand eines Evakuierungsprogramms des UNHCR nicht | Es ist klar, dass anhand eines Evakuierungsprogramms des UNHCR nicht |
alle Familienmitglieder nach Belgien kommen können, zumal das UNHCR | alle Familienmitglieder nach Belgien kommen können, zumal das UNHCR |
sein Evakuierungsprogramm auf Mazedonien beschränkt. | sein Evakuierungsprogramm auf Mazedonien beschränkt. |
Aus diesem Grund möchte das Ministerium des Innern darauf hinweisen, | Aus diesem Grund möchte das Ministerium des Innern darauf hinweisen, |
dass für Familienmitglieder von Kosovaren, die in Belgien wohnen, eine | dass für Familienmitglieder von Kosovaren, die in Belgien wohnen, eine |
Sonderregelung zur Erlangung eines Visums oder einer vorläufigen | Sonderregelung zur Erlangung eines Visums oder einer vorläufigen |
Aufenthaltserlaubnis ausgearbeitet worden ist. | Aufenthaltserlaubnis ausgearbeitet worden ist. |
Die Betreffenden sind dann jedoch verpflichtet, ihre Reise selbst zu | Die Betreffenden sind dann jedoch verpflichtet, ihre Reise selbst zu |
organisieren. | organisieren. |
Sie können jedoch mit folgendem rechnen: | Sie können jedoch mit folgendem rechnen: |
- einem flexiblen Verfahren zur Einreichung des Antrags, | - einem flexiblen Verfahren zur Einreichung des Antrags, |
- der schnellen Bearbeitung des Antrags, | - der schnellen Bearbeitung des Antrags, |
- der Gewährung eines besonderen Reisedokumentes (eines « | - der Gewährung eines besonderen Reisedokumentes (eines « |
Passierscheins » oder « Laissez-passer »), wenn sie nicht (mehr) über | Passierscheins » oder « Laissez-passer »), wenn sie nicht (mehr) über |
einen Pass verfügen. | einen Pass verfügen. |
2. Anwendungsbereich | 2. Anwendungsbereich |
Was die vorläufige Aufenthaltserlaubnis und das Visum für kosovarische | Was die vorläufige Aufenthaltserlaubnis und das Visum für kosovarische |
Familienmitglieder von Personen, die in Belgien wohnen, betrifft, ist | Familienmitglieder von Personen, die in Belgien wohnen, betrifft, ist |
es wichtig, eine Kontaktperson in Belgien zu haben, mit der die | es wichtig, eine Kontaktperson in Belgien zu haben, mit der die |
Betreffenden zusammengeführt werden können. Unter Kontaktperson ist | Betreffenden zusammengeführt werden können. Unter Kontaktperson ist |
jede Person zu verstehen, die sich auf legale Weise in Belgien aufhält | jede Person zu verstehen, die sich auf legale Weise in Belgien aufhält |
und nicht mit einem Visum, das im Rahmen des vorliegenden | und nicht mit einem Visum, das im Rahmen des vorliegenden |
Rundschreibens gewährt wurde, in Belgien eingereist ist. | Rundschreibens gewährt wurde, in Belgien eingereist ist. |
Die vorläufige Aufenthaltserlaubnis oder das Visum für kosovarische | Die vorläufige Aufenthaltserlaubnis oder das Visum für kosovarische |
Familienmitglieder von Personen, die in Belgien wohnen, wird dem | Familienmitglieder von Personen, die in Belgien wohnen, wird dem |
Ehepartner und den Familienmitgliedern in gerader Linie (einer | Ehepartner und den Familienmitgliedern in gerader Linie (einer |
Kontaktperson), die aus dem Kosovo geflüchtet sind, gewährt. | Kontaktperson), die aus dem Kosovo geflüchtet sind, gewährt. |
Das bedeutet, dass folgenden Personen ein Visum oder eine vorläufige | Das bedeutet, dass folgenden Personen ein Visum oder eine vorläufige |
Aufenthaltserlaubnis ausgestellt werden kann: Eltern, Grosseltern, | Aufenthaltserlaubnis ausgestellt werden kann: Eltern, Grosseltern, |
Urgrosseltern, Kindern, Enkeln und Urenkeln der Kontaktperson. | Urgrosseltern, Kindern, Enkeln und Urenkeln der Kontaktperson. |
Damit die Einheit der Familien dort, wo es effektiv nötig ist, maximal | Damit die Einheit der Familien dort, wo es effektiv nötig ist, maximal |
gewahrt wird, wird ebenfalls den Verwandten zweiten Grades einer | gewahrt wird, wird ebenfalls den Verwandten zweiten Grades einer |
Kontaktperson (und ihren minderjährigen Verwandten in absteigender | Kontaktperson (und ihren minderjährigen Verwandten in absteigender |
Linie, die sie begleiten) ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis | Linie, die sie begleiten) ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis |
gewährt, sofern: | gewährt, sofern: |
1. sie keinen Ehepartner oder Lebenspartner haben, | 1. sie keinen Ehepartner oder Lebenspartner haben, |
2. sie von dem oder den Elternteilen, die sie mit der Kontaktperson | 2. sie von dem oder den Elternteilen, die sie mit der Kontaktperson |
gemeinsam haben, begleitet werden und | gemeinsam haben, begleitet werden und |
3. von diesen Eltern abhingen und noch abhängen. | 3. von diesen Eltern abhingen und noch abhängen. |
Zu dieser Kategorie gehören vor allem minderjährige Geschwister der | Zu dieser Kategorie gehören vor allem minderjährige Geschwister der |
Kontaktperson, die noch zu Lasten ihrer Eltern sind. Auf diese Art und | Kontaktperson, die noch zu Lasten ihrer Eltern sind. Auf diese Art und |
Weise können sie ihren Eltern (die als Familienmitglieder in gerader | Weise können sie ihren Eltern (die als Familienmitglieder in gerader |
Linie ein Visum erhalten können) nach Belgien folgen. | Linie ein Visum erhalten können) nach Belgien folgen. |
Da jedoch volljährige Jugendliche ebenfalls von ihren Eltern abhängen | Da jedoch volljährige Jugendliche ebenfalls von ihren Eltern abhängen |
können (oder infolge des Todes eines Partners wieder von ihnen | können (oder infolge des Todes eines Partners wieder von ihnen |
abhängen können), können folgende Personen gemäss dieser Kategorie | abhängen können), können folgende Personen gemäss dieser Kategorie |
ebenfalls in Betracht kommen: alleinstehende Geschwister der | ebenfalls in Betracht kommen: alleinstehende Geschwister der |
Kontaktperson (selbst wenn sie bereits eigene Kinder haben), die von | Kontaktperson (selbst wenn sie bereits eigene Kinder haben), die von |
ihren Eltern abhängen, wenn diese Eltern, die sie mit der | ihren Eltern abhängen, wenn diese Eltern, die sie mit der |
Kontaktperson gemeinsam haben, zur gleichen Zeit einreisen. | Kontaktperson gemeinsam haben, zur gleichen Zeit einreisen. |
Die Tatsache, dass die Betreffenden bei den Eltern wohnen, kann darauf | Die Tatsache, dass die Betreffenden bei den Eltern wohnen, kann darauf |
schliessen lassen, dass sie noch von ihren Eltern abhängen, ist jedoch | schliessen lassen, dass sie noch von ihren Eltern abhängen, ist jedoch |
an sich nicht ausschlaggebend. | an sich nicht ausschlaggebend. |
Das bedeutet, dass Geschwister, die bereits einen eigenen Haushalt | Das bedeutet, dass Geschwister, die bereits einen eigenen Haushalt |
gegründet haben und/oder ein eigenes selbständiges Leben führen, | gegründet haben und/oder ein eigenes selbständiges Leben führen, |
offensichtlich NICHT in Betracht kommen. | offensichtlich NICHT in Betracht kommen. |
3. Verfahren | 3. Verfahren |
Es gibt zwei Verfahren, einen Antrag einzureichen: das übliche | Es gibt zwei Verfahren, einen Antrag einzureichen: das übliche |
Verfahren über eine diplomatische oder konsularische Vertretung und | Verfahren über eine diplomatische oder konsularische Vertretung und |
das Verfahren über das Ausländeramt. | das Verfahren über das Ausländeramt. |
3.1 Verfahren über eine diplomatische oder konsularische Vertretung | 3.1 Verfahren über eine diplomatische oder konsularische Vertretung |
Die Betreffenden können sich an die belgische diplomatische oder | Die Betreffenden können sich an die belgische diplomatische oder |
konsularische Vertretung im Land, in dem sie sich befinden, wenden, um | konsularische Vertretung im Land, in dem sie sich befinden, wenden, um |
einen Antrag auf Erlangung eines Visums oder einer vorläufigen | einen Antrag auf Erlangung eines Visums oder einer vorläufigen |
Aufenthaltserlaubnis zu stellen. | Aufenthaltserlaubnis zu stellen. |
Zur Zeit gibt es jedoch weder in Tirana (Albanien) noch in Skopje | Zur Zeit gibt es jedoch weder in Tirana (Albanien) noch in Skopje |
(Mazedonien) eine belgische diplomatische Vertretung. In diesen | (Mazedonien) eine belgische diplomatische Vertretung. In diesen |
Ländern müssen die Anträge für Belgien bei der deutschen Botschaft in | Ländern müssen die Anträge für Belgien bei der deutschen Botschaft in |
Tirana, was Albanien betrifft, und bei der niederländischen Botschaft | Tirana, was Albanien betrifft, und bei der niederländischen Botschaft |
in Skopje, was Mazedonien betrifft, eingereicht werden. | in Skopje, was Mazedonien betrifft, eingereicht werden. |
Es ist zu bemerken, dass beim ersten Kontakt mit der deutschen | Es ist zu bemerken, dass beim ersten Kontakt mit der deutschen |
Botschaft ein Datum mitgeteilt wird, an dem ein Termin für die | Botschaft ein Datum mitgeteilt wird, an dem ein Termin für die |
Einreichung des Antrags vereinbart werden kann. Im allgemeinen kann | Einreichung des Antrags vereinbart werden kann. Im allgemeinen kann |
der Antrag also nicht bei diesem ersten Besuch eingereicht werden. Es | der Antrag also nicht bei diesem ersten Besuch eingereicht werden. Es |
scheint, dass die Wartezeit sich für diese Termine bereits auf acht | scheint, dass die Wartezeit sich für diese Termine bereits auf acht |
bis zehn Wochen beläuft. | bis zehn Wochen beläuft. |
Nach diesem Termin beschliesst die deutsche Botschaft erst, ob der | Nach diesem Termin beschliesst die deutsche Botschaft erst, ob der |
Antrag Belgien mitgeteilt und übermittelt wird. Die belgischen | Antrag Belgien mitgeteilt und übermittelt wird. Die belgischen |
Behörden können erst mit der Prüfung und Bearbeitung des Antrags auf | Behörden können erst mit der Prüfung und Bearbeitung des Antrags auf |
Ausstellung eines Visums beginnen, nachdem die deutsche Botschaft den | Ausstellung eines Visums beginnen, nachdem die deutsche Botschaft den |
Antrag übermittelt hat. | Antrag übermittelt hat. |
Dieses Verfahren nimmt also - vor allem was Albanien betrifft - viel | Dieses Verfahren nimmt also - vor allem was Albanien betrifft - viel |
Zeit in Anspruch; aus diesem Grund ist für diese beiden Länder, | Zeit in Anspruch; aus diesem Grund ist für diese beiden Länder, |
Albanien und Mazedonien, ein alternatives Verfahren (siehe 3.2) für | Albanien und Mazedonien, ein alternatives Verfahren (siehe 3.2) für |
die Einreichung von Anträgen auf Ausstellung eines Visums und von | die Einreichung von Anträgen auf Ausstellung eines Visums und von |
Anträgen auf Ausstellung einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis auf | Anträgen auf Ausstellung einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis auf |
der Grundlage des vorliegenden Rundschreibens ausgearbeitet worden. | der Grundlage des vorliegenden Rundschreibens ausgearbeitet worden. |
Ist einmal ein Beschluss gefasst worden, verläuft die Ausstellung | Ist einmal ein Beschluss gefasst worden, verläuft die Ausstellung |
eines Visums (auch in diesen Ländern) jedoch schnell. | eines Visums (auch in diesen Ländern) jedoch schnell. |
3.2 Verfahren über das Ausländeramt | 3.2 Verfahren über das Ausländeramt |
Für Familienmitglieder, die sich in Albanien oder Mazedonien befinden, | Für Familienmitglieder, die sich in Albanien oder Mazedonien befinden, |
kann die Kontaktperson in Belgien selbst eine Akte beim Ausländeramt | kann die Kontaktperson in Belgien selbst eine Akte beim Ausländeramt |
einreichen. | einreichen. |
Dies muss schriftlich an folgende Adresse erfolgen: | Dies muss schriftlich an folgende Adresse erfolgen: |
Ausländeramt, Büro « Kosovo »-Visa, Bd Emile Jacqmain 152, Bfk 1, 1000 | Ausländeramt, Büro « Kosovo »-Visa, Bd Emile Jacqmain 152, Bfk 1, 1000 |
Brüssel. | Brüssel. |
Die Antragsakte muss folgende Daten enthalten: | Die Antragsakte muss folgende Daten enthalten: |
1. Erkennungsdaten (Name, Geburtsdatum) der Kontaktperson, ihre | 1. Erkennungsdaten (Name, Geburtsdatum) der Kontaktperson, ihre |
Adresse, ihre Aktennummer beim Ausländeramt (+ Abschrift ihres | Adresse, ihre Aktennummer beim Ausländeramt (+ Abschrift ihres |
Aufenthaltsdokumentes) und Übersicht über ihre familiäre Lage, | Aufenthaltsdokumentes) und Übersicht über ihre familiäre Lage, |
2. Erkennungsdaten (Name, Geburtsdatum, Vermerk der Familienbande) der | 2. Erkennungsdaten (Name, Geburtsdatum, Vermerk der Familienbande) der |
Personen, die die Kontaktperson nach Belgien kommen lassen möchte, | Personen, die die Kontaktperson nach Belgien kommen lassen möchte, |
wobei vermerkt werden muss, ob diese Personen (noch) über | wobei vermerkt werden muss, ob diese Personen (noch) über |
Reisedokumente (Pass) verfügen, | Reisedokumente (Pass) verfügen, |
3. wenn möglich einen Beleg der Familienbande zwischen der | 3. wenn möglich einen Beleg der Familienbande zwischen der |
Kontaktperson und der Person, für die die Akte eingereicht wird, | Kontaktperson und der Person, für die die Akte eingereicht wird, |
4. Wohnort der Personen, für die die Akte eingereicht wird. | 4. Wohnort der Personen, für die die Akte eingereicht wird. |
Die Beschlüsse über diese Anträge werden schnellstmöglich, in der | Die Beschlüsse über diese Anträge werden schnellstmöglich, in der |
Regel binnen acht Werktagen nach Erhalt gefasst und der Kontaktperson, | Regel binnen acht Werktagen nach Erhalt gefasst und der Kontaktperson, |
die den Antrag gestellt hat, mitgeteilt. | die den Antrag gestellt hat, mitgeteilt. |
Benötigen die Betreffenden ein Schengenvisum, muss immer die Dauer | Benötigen die Betreffenden ein Schengenvisum, muss immer die Dauer |
einer Schengen-Untersuchung (Konsultierung der Schengen-Länder) | einer Schengen-Untersuchung (Konsultierung der Schengen-Länder) |
eingehalten werden: Diese Untersuchung dauert immer zehn Tage. | eingehalten werden: Diese Untersuchung dauert immer zehn Tage. |
Nach dieser Mitteilung muss die Kontaktperson die im Ausland wohnenden | Nach dieser Mitteilung muss die Kontaktperson die im Ausland wohnenden |
Familienmitglieder davon unterrichten. | Familienmitglieder davon unterrichten. |
Ist der Beschluss positiv (das heisst, wird ein Visum oder eine | Ist der Beschluss positiv (das heisst, wird ein Visum oder eine |
vorläufige Aufenthaltserlaubnis gewährt) und verfügt der Betreffende | vorläufige Aufenthaltserlaubnis gewährt) und verfügt der Betreffende |
nicht über die erforderlichen Reisedokumente, wird ebenfalls ein | nicht über die erforderlichen Reisedokumente, wird ebenfalls ein |
Passierschein (Laissez-passer) als Ersatz für diese Dokumente | Passierschein (Laissez-passer) als Ersatz für diese Dokumente |
ausgestellt. | ausgestellt. |
Sofern es sich um positive Beschlüsse handelt, informiert das | Sofern es sich um positive Beschlüsse handelt, informiert das |
Ausländeramt unverzüglich folgende Botschaften: | Ausländeramt unverzüglich folgende Botschaften: |
- was Anträge betrifft, die für in Albanien wohnende Personen | - was Anträge betrifft, die für in Albanien wohnende Personen |
eingereicht werden: die belgische Botschaft in Rom, | eingereicht werden: die belgische Botschaft in Rom, |
- was Anträge betrifft, die für in Mazedonien wohnende Personen | - was Anträge betrifft, die für in Mazedonien wohnende Personen |
eingereicht werden: die belgische Botschaft in Sofia oder die | eingereicht werden: die belgische Botschaft in Sofia oder die |
niederländische Botschaft in Mazedonien, so lange das unter | niederländische Botschaft in Mazedonien, so lange das unter |
Berücksichtigung der Anzahl Anträge und des Personals dieser Botschaft | Berücksichtigung der Anzahl Anträge und des Personals dieser Botschaft |
möglich ist. | möglich ist. |
Diese Botschaften stellen die Visa und eventuellen Reisescheine aus | Diese Botschaften stellen die Visa und eventuellen Reisescheine aus |
und übermitteln sie nach Skopje oder Tirana, wo die Betreffenden sie | und übermitteln sie nach Skopje oder Tirana, wo die Betreffenden sie |
abholen können. | abholen können. |
Im allgemeinen händigt das Personal der betreffenden Botschaft in | Im allgemeinen händigt das Personal der betreffenden Botschaft in |
Skopje oder Tirana die Dokumente aus, aber in Ausnahmefällen kann dies | Skopje oder Tirana die Dokumente aus, aber in Ausnahmefällen kann dies |
auch über einen belgischen Beauftragten erfolgen, der sich eigens | auch über einen belgischen Beauftragten erfolgen, der sich eigens |
zwecks Aushändigung von Dokumenten zu diesen Botschaften begibt. | zwecks Aushändigung von Dokumenten zu diesen Botschaften begibt. |
Da die Übermittlung der Dokumente von Sofia oder Rom nach Skopje | Da die Übermittlung der Dokumente von Sofia oder Rom nach Skopje |
beziehungsweise Tirana einige Zeit dauern kann, muss das | beziehungsweise Tirana einige Zeit dauern kann, muss das |
Familienmitglied durchschnittlich sieben Tage ab der Mitteilung an die | Familienmitglied durchschnittlich sieben Tage ab der Mitteilung an die |
Kontaktperson warten, bevor es sich an eine der diplomatischen | Kontaktperson warten, bevor es sich an eine der diplomatischen |
Vertretungen wendet. | Vertretungen wendet. |
4. Erlangung des Sonderstatus zum vorübergehenden Schutz | 4. Erlangung des Sonderstatus zum vorübergehenden Schutz |
Nach Ankunft müssen die Betreffenden unverzüglich das in Nr. 3.1 des | Nach Ankunft müssen die Betreffenden unverzüglich das in Nr. 3.1 des |
Rundschreibens vom 19. April 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 20. | Rundschreibens vom 19. April 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 20. |
April 1999) beschriebene Verfahren befolgen. | April 1999) beschriebene Verfahren befolgen. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |