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Circulaire concernant les membres de famille kosovars de personnes résidant en Belgique. - Traduction allemande Omzendbrief betreffende de Kosovaarse familieleden van in België verblijvende personen. - Duitse vertaling
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
17 MAI 1999. - Circulaire concernant les membres de famille kosovars 17 MEI 1999. - Omzendbrief betreffende de Kosovaarse familieleden van
de personnes résidant en Belgique. - Traduction allemande in België verblijvende personen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van
circulaire du Ministre de l'Intérieur du 17 mai 1999 concernant les de Minister van Binnenlandse Zaken van 17 mei 1999 betreffende de
membres de famille kosovars de personnes résidant en Belgique Kosovaarse familieleden van in België verblijvende personen (Belgisch
(Moniteur belge du 18 juin 1999), établie par le Service central de Staatsblad van 18 juni 1999), opgemaakt door de Centrale dienst voor
traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in
Malmedy. Malmedy.
17. MAI 1999 - Rundschreiben über kosovarische Familienmitglieder von 17. MAI 1999 - Rundschreiben über kosovarische Familienmitglieder von
Personen, die in Belgien wohnen Personen, die in Belgien wohnen
An die Frauen und Herren Bürgermeister des Königreichs An die Frauen und Herren Bürgermeister des Königreichs
In diesem Rundschreiben wird die Erlaubnis zur Einreise ins belgische In diesem Rundschreiben wird die Erlaubnis zur Einreise ins belgische
Staatsgebiet und zum Aufenthalt im belgischen Staatsgebiet von Staatsgebiet und zum Aufenthalt im belgischen Staatsgebiet von
kosovarischen Familienmitgliedern von Personen, die in Belgien wohnen, kosovarischen Familienmitgliedern von Personen, die in Belgien wohnen,
wie in Nr. 2.1.2 des Rundschreibens vom 19. April 1999 erwähnt, wie in Nr. 2.1.2 des Rundschreibens vom 19. April 1999 erwähnt,
erläutert (Rundschreiben über den Sonderstatus zum vorübergehenden erläutert (Rundschreiben über den Sonderstatus zum vorübergehenden
Schutz der Kosovo-Flüchtlinge und ihre Aufnahme, Belgisches Schutz der Kosovo-Flüchtlinge und ihre Aufnahme, Belgisches
Staatsblatt vom 20. April 1999). Staatsblatt vom 20. April 1999).
Die Einreise ins Staatsgebiet gemäss diesem Rundschreiben darf nicht Die Einreise ins Staatsgebiet gemäss diesem Rundschreiben darf nicht
mit der in den Artikeln 10 und 40 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 mit der in den Artikeln 10 und 40 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980
über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung
und das Entfernen von Ausländern erwähnten Familienzusammenführung und das Entfernen von Ausländern erwähnten Familienzusammenführung
verwechselt werden und beeinträchtigt diese in keiner Weise. Die in verwechselt werden und beeinträchtigt diese in keiner Weise. Die in
diesen Artikeln erwähnte Familienzusammenführung hat einen (zum Teil) diesen Artikeln erwähnte Familienzusammenführung hat einen (zum Teil)
eingeschränkteren Anwendungsbereich und eine andere Finalität (das eingeschränkteren Anwendungsbereich und eine andere Finalität (das
heisst die Familienzusammenführung im engeren Sinne an Stelle der heisst die Familienzusammenführung im engeren Sinne an Stelle der
Aufnahme von Kosovo-Flüchtlingen seitens ihrer Familie, die hier Aufnahme von Kosovo-Flüchtlingen seitens ihrer Familie, die hier
gemeint ist). gemeint ist).
1. Einleitung 1. Einleitung
In Konzertierung mit dem Hohen Kommissariat der Vereinten Nationen für In Konzertierung mit dem Hohen Kommissariat der Vereinten Nationen für
Flüchtlinge (UNHCR) hat die belgische Regierung die Evakuierung von 1 Flüchtlinge (UNHCR) hat die belgische Regierung die Evakuierung von 1
200 Personen aus dem Kosovo organisiert. Diese Personen sind vom UNHCR 200 Personen aus dem Kosovo organisiert. Diese Personen sind vom UNHCR
ausgewählt worden, das den Personen, die sich in besonderen Notlagen ausgewählt worden, das den Personen, die sich in besonderen Notlagen
befinden, den Vorrang eingeräumt hat. Das UNHCR hat zugesagt, dem befinden, den Vorrang eingeräumt hat. Das UNHCR hat zugesagt, dem
Antrag der belgischen Regierung, in dieser Kategorie von Personen Antrag der belgischen Regierung, in dieser Kategorie von Personen
zuerst Familienmitglieder von Personen, die in Belgien wohnen, zuerst Familienmitglieder von Personen, die in Belgien wohnen,
einreisen zu lassen, Rechnung zu tragen. einreisen zu lassen, Rechnung zu tragen.
Es ist klar, dass anhand eines Evakuierungsprogramms des UNHCR nicht Es ist klar, dass anhand eines Evakuierungsprogramms des UNHCR nicht
alle Familienmitglieder nach Belgien kommen können, zumal das UNHCR alle Familienmitglieder nach Belgien kommen können, zumal das UNHCR
sein Evakuierungsprogramm auf Mazedonien beschränkt. sein Evakuierungsprogramm auf Mazedonien beschränkt.
Aus diesem Grund möchte das Ministerium des Innern darauf hinweisen, Aus diesem Grund möchte das Ministerium des Innern darauf hinweisen,
dass für Familienmitglieder von Kosovaren, die in Belgien wohnen, eine dass für Familienmitglieder von Kosovaren, die in Belgien wohnen, eine
Sonderregelung zur Erlangung eines Visums oder einer vorläufigen Sonderregelung zur Erlangung eines Visums oder einer vorläufigen
Aufenthaltserlaubnis ausgearbeitet worden ist. Aufenthaltserlaubnis ausgearbeitet worden ist.
Die Betreffenden sind dann jedoch verpflichtet, ihre Reise selbst zu Die Betreffenden sind dann jedoch verpflichtet, ihre Reise selbst zu
organisieren. organisieren.
Sie können jedoch mit folgendem rechnen: Sie können jedoch mit folgendem rechnen:
- einem flexiblen Verfahren zur Einreichung des Antrags, - einem flexiblen Verfahren zur Einreichung des Antrags,
- der schnellen Bearbeitung des Antrags, - der schnellen Bearbeitung des Antrags,
- der Gewährung eines besonderen Reisedokumentes (eines « - der Gewährung eines besonderen Reisedokumentes (eines «
Passierscheins » oder « Laissez-passer »), wenn sie nicht (mehr) über Passierscheins » oder « Laissez-passer »), wenn sie nicht (mehr) über
einen Pass verfügen. einen Pass verfügen.
2. Anwendungsbereich 2. Anwendungsbereich
Was die vorläufige Aufenthaltserlaubnis und das Visum für kosovarische Was die vorläufige Aufenthaltserlaubnis und das Visum für kosovarische
Familienmitglieder von Personen, die in Belgien wohnen, betrifft, ist Familienmitglieder von Personen, die in Belgien wohnen, betrifft, ist
es wichtig, eine Kontaktperson in Belgien zu haben, mit der die es wichtig, eine Kontaktperson in Belgien zu haben, mit der die
Betreffenden zusammengeführt werden können. Unter Kontaktperson ist Betreffenden zusammengeführt werden können. Unter Kontaktperson ist
jede Person zu verstehen, die sich auf legale Weise in Belgien aufhält jede Person zu verstehen, die sich auf legale Weise in Belgien aufhält
und nicht mit einem Visum, das im Rahmen des vorliegenden und nicht mit einem Visum, das im Rahmen des vorliegenden
Rundschreibens gewährt wurde, in Belgien eingereist ist. Rundschreibens gewährt wurde, in Belgien eingereist ist.
Die vorläufige Aufenthaltserlaubnis oder das Visum für kosovarische Die vorläufige Aufenthaltserlaubnis oder das Visum für kosovarische
Familienmitglieder von Personen, die in Belgien wohnen, wird dem Familienmitglieder von Personen, die in Belgien wohnen, wird dem
Ehepartner und den Familienmitgliedern in gerader Linie (einer Ehepartner und den Familienmitgliedern in gerader Linie (einer
Kontaktperson), die aus dem Kosovo geflüchtet sind, gewährt. Kontaktperson), die aus dem Kosovo geflüchtet sind, gewährt.
Das bedeutet, dass folgenden Personen ein Visum oder eine vorläufige Das bedeutet, dass folgenden Personen ein Visum oder eine vorläufige
Aufenthaltserlaubnis ausgestellt werden kann: Eltern, Grosseltern, Aufenthaltserlaubnis ausgestellt werden kann: Eltern, Grosseltern,
Urgrosseltern, Kindern, Enkeln und Urenkeln der Kontaktperson. Urgrosseltern, Kindern, Enkeln und Urenkeln der Kontaktperson.
Damit die Einheit der Familien dort, wo es effektiv nötig ist, maximal Damit die Einheit der Familien dort, wo es effektiv nötig ist, maximal
gewahrt wird, wird ebenfalls den Verwandten zweiten Grades einer gewahrt wird, wird ebenfalls den Verwandten zweiten Grades einer
Kontaktperson (und ihren minderjährigen Verwandten in absteigender Kontaktperson (und ihren minderjährigen Verwandten in absteigender
Linie, die sie begleiten) ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis Linie, die sie begleiten) ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis
gewährt, sofern: gewährt, sofern:
1. sie keinen Ehepartner oder Lebenspartner haben, 1. sie keinen Ehepartner oder Lebenspartner haben,
2. sie von dem oder den Elternteilen, die sie mit der Kontaktperson 2. sie von dem oder den Elternteilen, die sie mit der Kontaktperson
gemeinsam haben, begleitet werden und gemeinsam haben, begleitet werden und
3. von diesen Eltern abhingen und noch abhängen. 3. von diesen Eltern abhingen und noch abhängen.
Zu dieser Kategorie gehören vor allem minderjährige Geschwister der Zu dieser Kategorie gehören vor allem minderjährige Geschwister der
Kontaktperson, die noch zu Lasten ihrer Eltern sind. Auf diese Art und Kontaktperson, die noch zu Lasten ihrer Eltern sind. Auf diese Art und
Weise können sie ihren Eltern (die als Familienmitglieder in gerader Weise können sie ihren Eltern (die als Familienmitglieder in gerader
Linie ein Visum erhalten können) nach Belgien folgen. Linie ein Visum erhalten können) nach Belgien folgen.
Da jedoch volljährige Jugendliche ebenfalls von ihren Eltern abhängen Da jedoch volljährige Jugendliche ebenfalls von ihren Eltern abhängen
können (oder infolge des Todes eines Partners wieder von ihnen können (oder infolge des Todes eines Partners wieder von ihnen
abhängen können), können folgende Personen gemäss dieser Kategorie abhängen können), können folgende Personen gemäss dieser Kategorie
ebenfalls in Betracht kommen: alleinstehende Geschwister der ebenfalls in Betracht kommen: alleinstehende Geschwister der
Kontaktperson (selbst wenn sie bereits eigene Kinder haben), die von Kontaktperson (selbst wenn sie bereits eigene Kinder haben), die von
ihren Eltern abhängen, wenn diese Eltern, die sie mit der ihren Eltern abhängen, wenn diese Eltern, die sie mit der
Kontaktperson gemeinsam haben, zur gleichen Zeit einreisen. Kontaktperson gemeinsam haben, zur gleichen Zeit einreisen.
Die Tatsache, dass die Betreffenden bei den Eltern wohnen, kann darauf Die Tatsache, dass die Betreffenden bei den Eltern wohnen, kann darauf
schliessen lassen, dass sie noch von ihren Eltern abhängen, ist jedoch schliessen lassen, dass sie noch von ihren Eltern abhängen, ist jedoch
an sich nicht ausschlaggebend. an sich nicht ausschlaggebend.
Das bedeutet, dass Geschwister, die bereits einen eigenen Haushalt Das bedeutet, dass Geschwister, die bereits einen eigenen Haushalt
gegründet haben und/oder ein eigenes selbständiges Leben führen, gegründet haben und/oder ein eigenes selbständiges Leben führen,
offensichtlich NICHT in Betracht kommen. offensichtlich NICHT in Betracht kommen.
3. Verfahren 3. Verfahren
Es gibt zwei Verfahren, einen Antrag einzureichen: das übliche Es gibt zwei Verfahren, einen Antrag einzureichen: das übliche
Verfahren über eine diplomatische oder konsularische Vertretung und Verfahren über eine diplomatische oder konsularische Vertretung und
das Verfahren über das Ausländeramt. das Verfahren über das Ausländeramt.
3.1 Verfahren über eine diplomatische oder konsularische Vertretung 3.1 Verfahren über eine diplomatische oder konsularische Vertretung
Die Betreffenden können sich an die belgische diplomatische oder Die Betreffenden können sich an die belgische diplomatische oder
konsularische Vertretung im Land, in dem sie sich befinden, wenden, um konsularische Vertretung im Land, in dem sie sich befinden, wenden, um
einen Antrag auf Erlangung eines Visums oder einer vorläufigen einen Antrag auf Erlangung eines Visums oder einer vorläufigen
Aufenthaltserlaubnis zu stellen. Aufenthaltserlaubnis zu stellen.
Zur Zeit gibt es jedoch weder in Tirana (Albanien) noch in Skopje Zur Zeit gibt es jedoch weder in Tirana (Albanien) noch in Skopje
(Mazedonien) eine belgische diplomatische Vertretung. In diesen (Mazedonien) eine belgische diplomatische Vertretung. In diesen
Ländern müssen die Anträge für Belgien bei der deutschen Botschaft in Ländern müssen die Anträge für Belgien bei der deutschen Botschaft in
Tirana, was Albanien betrifft, und bei der niederländischen Botschaft Tirana, was Albanien betrifft, und bei der niederländischen Botschaft
in Skopje, was Mazedonien betrifft, eingereicht werden. in Skopje, was Mazedonien betrifft, eingereicht werden.
Es ist zu bemerken, dass beim ersten Kontakt mit der deutschen Es ist zu bemerken, dass beim ersten Kontakt mit der deutschen
Botschaft ein Datum mitgeteilt wird, an dem ein Termin für die Botschaft ein Datum mitgeteilt wird, an dem ein Termin für die
Einreichung des Antrags vereinbart werden kann. Im allgemeinen kann Einreichung des Antrags vereinbart werden kann. Im allgemeinen kann
der Antrag also nicht bei diesem ersten Besuch eingereicht werden. Es der Antrag also nicht bei diesem ersten Besuch eingereicht werden. Es
scheint, dass die Wartezeit sich für diese Termine bereits auf acht scheint, dass die Wartezeit sich für diese Termine bereits auf acht
bis zehn Wochen beläuft. bis zehn Wochen beläuft.
Nach diesem Termin beschliesst die deutsche Botschaft erst, ob der Nach diesem Termin beschliesst die deutsche Botschaft erst, ob der
Antrag Belgien mitgeteilt und übermittelt wird. Die belgischen Antrag Belgien mitgeteilt und übermittelt wird. Die belgischen
Behörden können erst mit der Prüfung und Bearbeitung des Antrags auf Behörden können erst mit der Prüfung und Bearbeitung des Antrags auf
Ausstellung eines Visums beginnen, nachdem die deutsche Botschaft den Ausstellung eines Visums beginnen, nachdem die deutsche Botschaft den
Antrag übermittelt hat. Antrag übermittelt hat.
Dieses Verfahren nimmt also - vor allem was Albanien betrifft - viel Dieses Verfahren nimmt also - vor allem was Albanien betrifft - viel
Zeit in Anspruch; aus diesem Grund ist für diese beiden Länder, Zeit in Anspruch; aus diesem Grund ist für diese beiden Länder,
Albanien und Mazedonien, ein alternatives Verfahren (siehe 3.2) für Albanien und Mazedonien, ein alternatives Verfahren (siehe 3.2) für
die Einreichung von Anträgen auf Ausstellung eines Visums und von die Einreichung von Anträgen auf Ausstellung eines Visums und von
Anträgen auf Ausstellung einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis auf Anträgen auf Ausstellung einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis auf
der Grundlage des vorliegenden Rundschreibens ausgearbeitet worden. der Grundlage des vorliegenden Rundschreibens ausgearbeitet worden.
Ist einmal ein Beschluss gefasst worden, verläuft die Ausstellung Ist einmal ein Beschluss gefasst worden, verläuft die Ausstellung
eines Visums (auch in diesen Ländern) jedoch schnell. eines Visums (auch in diesen Ländern) jedoch schnell.
3.2 Verfahren über das Ausländeramt 3.2 Verfahren über das Ausländeramt
Für Familienmitglieder, die sich in Albanien oder Mazedonien befinden, Für Familienmitglieder, die sich in Albanien oder Mazedonien befinden,
kann die Kontaktperson in Belgien selbst eine Akte beim Ausländeramt kann die Kontaktperson in Belgien selbst eine Akte beim Ausländeramt
einreichen. einreichen.
Dies muss schriftlich an folgende Adresse erfolgen: Dies muss schriftlich an folgende Adresse erfolgen:
Ausländeramt, Büro « Kosovo »-Visa, Bd Emile Jacqmain 152, Bfk 1, 1000 Ausländeramt, Büro « Kosovo »-Visa, Bd Emile Jacqmain 152, Bfk 1, 1000
Brüssel. Brüssel.
Die Antragsakte muss folgende Daten enthalten: Die Antragsakte muss folgende Daten enthalten:
1. Erkennungsdaten (Name, Geburtsdatum) der Kontaktperson, ihre 1. Erkennungsdaten (Name, Geburtsdatum) der Kontaktperson, ihre
Adresse, ihre Aktennummer beim Ausländeramt (+ Abschrift ihres Adresse, ihre Aktennummer beim Ausländeramt (+ Abschrift ihres
Aufenthaltsdokumentes) und Übersicht über ihre familiäre Lage, Aufenthaltsdokumentes) und Übersicht über ihre familiäre Lage,
2. Erkennungsdaten (Name, Geburtsdatum, Vermerk der Familienbande) der 2. Erkennungsdaten (Name, Geburtsdatum, Vermerk der Familienbande) der
Personen, die die Kontaktperson nach Belgien kommen lassen möchte, Personen, die die Kontaktperson nach Belgien kommen lassen möchte,
wobei vermerkt werden muss, ob diese Personen (noch) über wobei vermerkt werden muss, ob diese Personen (noch) über
Reisedokumente (Pass) verfügen, Reisedokumente (Pass) verfügen,
3. wenn möglich einen Beleg der Familienbande zwischen der 3. wenn möglich einen Beleg der Familienbande zwischen der
Kontaktperson und der Person, für die die Akte eingereicht wird, Kontaktperson und der Person, für die die Akte eingereicht wird,
4. Wohnort der Personen, für die die Akte eingereicht wird. 4. Wohnort der Personen, für die die Akte eingereicht wird.
Die Beschlüsse über diese Anträge werden schnellstmöglich, in der Die Beschlüsse über diese Anträge werden schnellstmöglich, in der
Regel binnen acht Werktagen nach Erhalt gefasst und der Kontaktperson, Regel binnen acht Werktagen nach Erhalt gefasst und der Kontaktperson,
die den Antrag gestellt hat, mitgeteilt. die den Antrag gestellt hat, mitgeteilt.
Benötigen die Betreffenden ein Schengenvisum, muss immer die Dauer Benötigen die Betreffenden ein Schengenvisum, muss immer die Dauer
einer Schengen-Untersuchung (Konsultierung der Schengen-Länder) einer Schengen-Untersuchung (Konsultierung der Schengen-Länder)
eingehalten werden: Diese Untersuchung dauert immer zehn Tage. eingehalten werden: Diese Untersuchung dauert immer zehn Tage.
Nach dieser Mitteilung muss die Kontaktperson die im Ausland wohnenden Nach dieser Mitteilung muss die Kontaktperson die im Ausland wohnenden
Familienmitglieder davon unterrichten. Familienmitglieder davon unterrichten.
Ist der Beschluss positiv (das heisst, wird ein Visum oder eine Ist der Beschluss positiv (das heisst, wird ein Visum oder eine
vorläufige Aufenthaltserlaubnis gewährt) und verfügt der Betreffende vorläufige Aufenthaltserlaubnis gewährt) und verfügt der Betreffende
nicht über die erforderlichen Reisedokumente, wird ebenfalls ein nicht über die erforderlichen Reisedokumente, wird ebenfalls ein
Passierschein (Laissez-passer) als Ersatz für diese Dokumente Passierschein (Laissez-passer) als Ersatz für diese Dokumente
ausgestellt. ausgestellt.
Sofern es sich um positive Beschlüsse handelt, informiert das Sofern es sich um positive Beschlüsse handelt, informiert das
Ausländeramt unverzüglich folgende Botschaften: Ausländeramt unverzüglich folgende Botschaften:
- was Anträge betrifft, die für in Albanien wohnende Personen - was Anträge betrifft, die für in Albanien wohnende Personen
eingereicht werden: die belgische Botschaft in Rom, eingereicht werden: die belgische Botschaft in Rom,
- was Anträge betrifft, die für in Mazedonien wohnende Personen - was Anträge betrifft, die für in Mazedonien wohnende Personen
eingereicht werden: die belgische Botschaft in Sofia oder die eingereicht werden: die belgische Botschaft in Sofia oder die
niederländische Botschaft in Mazedonien, so lange das unter niederländische Botschaft in Mazedonien, so lange das unter
Berücksichtigung der Anzahl Anträge und des Personals dieser Botschaft Berücksichtigung der Anzahl Anträge und des Personals dieser Botschaft
möglich ist. möglich ist.
Diese Botschaften stellen die Visa und eventuellen Reisescheine aus Diese Botschaften stellen die Visa und eventuellen Reisescheine aus
und übermitteln sie nach Skopje oder Tirana, wo die Betreffenden sie und übermitteln sie nach Skopje oder Tirana, wo die Betreffenden sie
abholen können. abholen können.
Im allgemeinen händigt das Personal der betreffenden Botschaft in Im allgemeinen händigt das Personal der betreffenden Botschaft in
Skopje oder Tirana die Dokumente aus, aber in Ausnahmefällen kann dies Skopje oder Tirana die Dokumente aus, aber in Ausnahmefällen kann dies
auch über einen belgischen Beauftragten erfolgen, der sich eigens auch über einen belgischen Beauftragten erfolgen, der sich eigens
zwecks Aushändigung von Dokumenten zu diesen Botschaften begibt. zwecks Aushändigung von Dokumenten zu diesen Botschaften begibt.
Da die Übermittlung der Dokumente von Sofia oder Rom nach Skopje Da die Übermittlung der Dokumente von Sofia oder Rom nach Skopje
beziehungsweise Tirana einige Zeit dauern kann, muss das beziehungsweise Tirana einige Zeit dauern kann, muss das
Familienmitglied durchschnittlich sieben Tage ab der Mitteilung an die Familienmitglied durchschnittlich sieben Tage ab der Mitteilung an die
Kontaktperson warten, bevor es sich an eine der diplomatischen Kontaktperson warten, bevor es sich an eine der diplomatischen
Vertretungen wendet. Vertretungen wendet.
4. Erlangung des Sonderstatus zum vorübergehenden Schutz 4. Erlangung des Sonderstatus zum vorübergehenden Schutz
Nach Ankunft müssen die Betreffenden unverzüglich das in Nr. 3.1 des Nach Ankunft müssen die Betreffenden unverzüglich das in Nr. 3.1 des
Rundschreibens vom 19. April 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 20. Rundschreibens vom 19. April 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 20.
April 1999) beschriebene Verfahren befolgen. April 1999) beschriebene Verfahren befolgen.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
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