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| Circulaire concernant les membres de famille kosovars de personnes résidant en Belgique. - Traduction allemande | Omzendbrief betreffende de Kosovaarse familieleden van in België verblijvende personen. - Duitse vertaling |
|---|---|
| MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
| 17 MAI 1999. - Circulaire concernant les membres de famille kosovars | 17 MEI 1999. - Omzendbrief betreffende de Kosovaarse familieleden van |
| de personnes résidant en Belgique. - Traduction allemande | in België verblijvende personen. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
| circulaire du Ministre de l'Intérieur du 17 mai 1999 concernant les | de Minister van Binnenlandse Zaken van 17 mei 1999 betreffende de |
| membres de famille kosovars de personnes résidant en Belgique | Kosovaarse familieleden van in België verblijvende personen (Belgisch |
| (Moniteur belge du 18 juin 1999), établie par le Service central de | Staatsblad van 18 juni 1999), opgemaakt door de Centrale dienst voor |
| traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à | Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in |
| Malmedy. | Malmedy. |
| 17. MAI 1999 - Rundschreiben über kosovarische Familienmitglieder von | 17. MAI 1999 - Rundschreiben über kosovarische Familienmitglieder von |
| Personen, die in Belgien wohnen | Personen, die in Belgien wohnen |
| An die Frauen und Herren Bürgermeister des Königreichs | An die Frauen und Herren Bürgermeister des Königreichs |
| In diesem Rundschreiben wird die Erlaubnis zur Einreise ins belgische | In diesem Rundschreiben wird die Erlaubnis zur Einreise ins belgische |
| Staatsgebiet und zum Aufenthalt im belgischen Staatsgebiet von | Staatsgebiet und zum Aufenthalt im belgischen Staatsgebiet von |
| kosovarischen Familienmitgliedern von Personen, die in Belgien wohnen, | kosovarischen Familienmitgliedern von Personen, die in Belgien wohnen, |
| wie in Nr. 2.1.2 des Rundschreibens vom 19. April 1999 erwähnt, | wie in Nr. 2.1.2 des Rundschreibens vom 19. April 1999 erwähnt, |
| erläutert (Rundschreiben über den Sonderstatus zum vorübergehenden | erläutert (Rundschreiben über den Sonderstatus zum vorübergehenden |
| Schutz der Kosovo-Flüchtlinge und ihre Aufnahme, Belgisches | Schutz der Kosovo-Flüchtlinge und ihre Aufnahme, Belgisches |
| Staatsblatt vom 20. April 1999). | Staatsblatt vom 20. April 1999). |
| Die Einreise ins Staatsgebiet gemäss diesem Rundschreiben darf nicht | Die Einreise ins Staatsgebiet gemäss diesem Rundschreiben darf nicht |
| mit der in den Artikeln 10 und 40 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 | mit der in den Artikeln 10 und 40 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 |
| über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung | über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung |
| und das Entfernen von Ausländern erwähnten Familienzusammenführung | und das Entfernen von Ausländern erwähnten Familienzusammenführung |
| verwechselt werden und beeinträchtigt diese in keiner Weise. Die in | verwechselt werden und beeinträchtigt diese in keiner Weise. Die in |
| diesen Artikeln erwähnte Familienzusammenführung hat einen (zum Teil) | diesen Artikeln erwähnte Familienzusammenführung hat einen (zum Teil) |
| eingeschränkteren Anwendungsbereich und eine andere Finalität (das | eingeschränkteren Anwendungsbereich und eine andere Finalität (das |
| heisst die Familienzusammenführung im engeren Sinne an Stelle der | heisst die Familienzusammenführung im engeren Sinne an Stelle der |
| Aufnahme von Kosovo-Flüchtlingen seitens ihrer Familie, die hier | Aufnahme von Kosovo-Flüchtlingen seitens ihrer Familie, die hier |
| gemeint ist). | gemeint ist). |
| 1. Einleitung | 1. Einleitung |
| In Konzertierung mit dem Hohen Kommissariat der Vereinten Nationen für | In Konzertierung mit dem Hohen Kommissariat der Vereinten Nationen für |
| Flüchtlinge (UNHCR) hat die belgische Regierung die Evakuierung von 1 | Flüchtlinge (UNHCR) hat die belgische Regierung die Evakuierung von 1 |
| 200 Personen aus dem Kosovo organisiert. Diese Personen sind vom UNHCR | 200 Personen aus dem Kosovo organisiert. Diese Personen sind vom UNHCR |
| ausgewählt worden, das den Personen, die sich in besonderen Notlagen | ausgewählt worden, das den Personen, die sich in besonderen Notlagen |
| befinden, den Vorrang eingeräumt hat. Das UNHCR hat zugesagt, dem | befinden, den Vorrang eingeräumt hat. Das UNHCR hat zugesagt, dem |
| Antrag der belgischen Regierung, in dieser Kategorie von Personen | Antrag der belgischen Regierung, in dieser Kategorie von Personen |
| zuerst Familienmitglieder von Personen, die in Belgien wohnen, | zuerst Familienmitglieder von Personen, die in Belgien wohnen, |
| einreisen zu lassen, Rechnung zu tragen. | einreisen zu lassen, Rechnung zu tragen. |
| Es ist klar, dass anhand eines Evakuierungsprogramms des UNHCR nicht | Es ist klar, dass anhand eines Evakuierungsprogramms des UNHCR nicht |
| alle Familienmitglieder nach Belgien kommen können, zumal das UNHCR | alle Familienmitglieder nach Belgien kommen können, zumal das UNHCR |
| sein Evakuierungsprogramm auf Mazedonien beschränkt. | sein Evakuierungsprogramm auf Mazedonien beschränkt. |
| Aus diesem Grund möchte das Ministerium des Innern darauf hinweisen, | Aus diesem Grund möchte das Ministerium des Innern darauf hinweisen, |
| dass für Familienmitglieder von Kosovaren, die in Belgien wohnen, eine | dass für Familienmitglieder von Kosovaren, die in Belgien wohnen, eine |
| Sonderregelung zur Erlangung eines Visums oder einer vorläufigen | Sonderregelung zur Erlangung eines Visums oder einer vorläufigen |
| Aufenthaltserlaubnis ausgearbeitet worden ist. | Aufenthaltserlaubnis ausgearbeitet worden ist. |
| Die Betreffenden sind dann jedoch verpflichtet, ihre Reise selbst zu | Die Betreffenden sind dann jedoch verpflichtet, ihre Reise selbst zu |
| organisieren. | organisieren. |
| Sie können jedoch mit folgendem rechnen: | Sie können jedoch mit folgendem rechnen: |
| - einem flexiblen Verfahren zur Einreichung des Antrags, | - einem flexiblen Verfahren zur Einreichung des Antrags, |
| - der schnellen Bearbeitung des Antrags, | - der schnellen Bearbeitung des Antrags, |
| - der Gewährung eines besonderen Reisedokumentes (eines « | - der Gewährung eines besonderen Reisedokumentes (eines « |
| Passierscheins » oder « Laissez-passer »), wenn sie nicht (mehr) über | Passierscheins » oder « Laissez-passer »), wenn sie nicht (mehr) über |
| einen Pass verfügen. | einen Pass verfügen. |
| 2. Anwendungsbereich | 2. Anwendungsbereich |
| Was die vorläufige Aufenthaltserlaubnis und das Visum für kosovarische | Was die vorläufige Aufenthaltserlaubnis und das Visum für kosovarische |
| Familienmitglieder von Personen, die in Belgien wohnen, betrifft, ist | Familienmitglieder von Personen, die in Belgien wohnen, betrifft, ist |
| es wichtig, eine Kontaktperson in Belgien zu haben, mit der die | es wichtig, eine Kontaktperson in Belgien zu haben, mit der die |
| Betreffenden zusammengeführt werden können. Unter Kontaktperson ist | Betreffenden zusammengeführt werden können. Unter Kontaktperson ist |
| jede Person zu verstehen, die sich auf legale Weise in Belgien aufhält | jede Person zu verstehen, die sich auf legale Weise in Belgien aufhält |
| und nicht mit einem Visum, das im Rahmen des vorliegenden | und nicht mit einem Visum, das im Rahmen des vorliegenden |
| Rundschreibens gewährt wurde, in Belgien eingereist ist. | Rundschreibens gewährt wurde, in Belgien eingereist ist. |
| Die vorläufige Aufenthaltserlaubnis oder das Visum für kosovarische | Die vorläufige Aufenthaltserlaubnis oder das Visum für kosovarische |
| Familienmitglieder von Personen, die in Belgien wohnen, wird dem | Familienmitglieder von Personen, die in Belgien wohnen, wird dem |
| Ehepartner und den Familienmitgliedern in gerader Linie (einer | Ehepartner und den Familienmitgliedern in gerader Linie (einer |
| Kontaktperson), die aus dem Kosovo geflüchtet sind, gewährt. | Kontaktperson), die aus dem Kosovo geflüchtet sind, gewährt. |
| Das bedeutet, dass folgenden Personen ein Visum oder eine vorläufige | Das bedeutet, dass folgenden Personen ein Visum oder eine vorläufige |
| Aufenthaltserlaubnis ausgestellt werden kann: Eltern, Grosseltern, | Aufenthaltserlaubnis ausgestellt werden kann: Eltern, Grosseltern, |
| Urgrosseltern, Kindern, Enkeln und Urenkeln der Kontaktperson. | Urgrosseltern, Kindern, Enkeln und Urenkeln der Kontaktperson. |
| Damit die Einheit der Familien dort, wo es effektiv nötig ist, maximal | Damit die Einheit der Familien dort, wo es effektiv nötig ist, maximal |
| gewahrt wird, wird ebenfalls den Verwandten zweiten Grades einer | gewahrt wird, wird ebenfalls den Verwandten zweiten Grades einer |
| Kontaktperson (und ihren minderjährigen Verwandten in absteigender | Kontaktperson (und ihren minderjährigen Verwandten in absteigender |
| Linie, die sie begleiten) ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis | Linie, die sie begleiten) ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis |
| gewährt, sofern: | gewährt, sofern: |
| 1. sie keinen Ehepartner oder Lebenspartner haben, | 1. sie keinen Ehepartner oder Lebenspartner haben, |
| 2. sie von dem oder den Elternteilen, die sie mit der Kontaktperson | 2. sie von dem oder den Elternteilen, die sie mit der Kontaktperson |
| gemeinsam haben, begleitet werden und | gemeinsam haben, begleitet werden und |
| 3. von diesen Eltern abhingen und noch abhängen. | 3. von diesen Eltern abhingen und noch abhängen. |
| Zu dieser Kategorie gehören vor allem minderjährige Geschwister der | Zu dieser Kategorie gehören vor allem minderjährige Geschwister der |
| Kontaktperson, die noch zu Lasten ihrer Eltern sind. Auf diese Art und | Kontaktperson, die noch zu Lasten ihrer Eltern sind. Auf diese Art und |
| Weise können sie ihren Eltern (die als Familienmitglieder in gerader | Weise können sie ihren Eltern (die als Familienmitglieder in gerader |
| Linie ein Visum erhalten können) nach Belgien folgen. | Linie ein Visum erhalten können) nach Belgien folgen. |
| Da jedoch volljährige Jugendliche ebenfalls von ihren Eltern abhängen | Da jedoch volljährige Jugendliche ebenfalls von ihren Eltern abhängen |
| können (oder infolge des Todes eines Partners wieder von ihnen | können (oder infolge des Todes eines Partners wieder von ihnen |
| abhängen können), können folgende Personen gemäss dieser Kategorie | abhängen können), können folgende Personen gemäss dieser Kategorie |
| ebenfalls in Betracht kommen: alleinstehende Geschwister der | ebenfalls in Betracht kommen: alleinstehende Geschwister der |
| Kontaktperson (selbst wenn sie bereits eigene Kinder haben), die von | Kontaktperson (selbst wenn sie bereits eigene Kinder haben), die von |
| ihren Eltern abhängen, wenn diese Eltern, die sie mit der | ihren Eltern abhängen, wenn diese Eltern, die sie mit der |
| Kontaktperson gemeinsam haben, zur gleichen Zeit einreisen. | Kontaktperson gemeinsam haben, zur gleichen Zeit einreisen. |
| Die Tatsache, dass die Betreffenden bei den Eltern wohnen, kann darauf | Die Tatsache, dass die Betreffenden bei den Eltern wohnen, kann darauf |
| schliessen lassen, dass sie noch von ihren Eltern abhängen, ist jedoch | schliessen lassen, dass sie noch von ihren Eltern abhängen, ist jedoch |
| an sich nicht ausschlaggebend. | an sich nicht ausschlaggebend. |
| Das bedeutet, dass Geschwister, die bereits einen eigenen Haushalt | Das bedeutet, dass Geschwister, die bereits einen eigenen Haushalt |
| gegründet haben und/oder ein eigenes selbständiges Leben führen, | gegründet haben und/oder ein eigenes selbständiges Leben führen, |
| offensichtlich NICHT in Betracht kommen. | offensichtlich NICHT in Betracht kommen. |
| 3. Verfahren | 3. Verfahren |
| Es gibt zwei Verfahren, einen Antrag einzureichen: das übliche | Es gibt zwei Verfahren, einen Antrag einzureichen: das übliche |
| Verfahren über eine diplomatische oder konsularische Vertretung und | Verfahren über eine diplomatische oder konsularische Vertretung und |
| das Verfahren über das Ausländeramt. | das Verfahren über das Ausländeramt. |
| 3.1 Verfahren über eine diplomatische oder konsularische Vertretung | 3.1 Verfahren über eine diplomatische oder konsularische Vertretung |
| Die Betreffenden können sich an die belgische diplomatische oder | Die Betreffenden können sich an die belgische diplomatische oder |
| konsularische Vertretung im Land, in dem sie sich befinden, wenden, um | konsularische Vertretung im Land, in dem sie sich befinden, wenden, um |
| einen Antrag auf Erlangung eines Visums oder einer vorläufigen | einen Antrag auf Erlangung eines Visums oder einer vorläufigen |
| Aufenthaltserlaubnis zu stellen. | Aufenthaltserlaubnis zu stellen. |
| Zur Zeit gibt es jedoch weder in Tirana (Albanien) noch in Skopje | Zur Zeit gibt es jedoch weder in Tirana (Albanien) noch in Skopje |
| (Mazedonien) eine belgische diplomatische Vertretung. In diesen | (Mazedonien) eine belgische diplomatische Vertretung. In diesen |
| Ländern müssen die Anträge für Belgien bei der deutschen Botschaft in | Ländern müssen die Anträge für Belgien bei der deutschen Botschaft in |
| Tirana, was Albanien betrifft, und bei der niederländischen Botschaft | Tirana, was Albanien betrifft, und bei der niederländischen Botschaft |
| in Skopje, was Mazedonien betrifft, eingereicht werden. | in Skopje, was Mazedonien betrifft, eingereicht werden. |
| Es ist zu bemerken, dass beim ersten Kontakt mit der deutschen | Es ist zu bemerken, dass beim ersten Kontakt mit der deutschen |
| Botschaft ein Datum mitgeteilt wird, an dem ein Termin für die | Botschaft ein Datum mitgeteilt wird, an dem ein Termin für die |
| Einreichung des Antrags vereinbart werden kann. Im allgemeinen kann | Einreichung des Antrags vereinbart werden kann. Im allgemeinen kann |
| der Antrag also nicht bei diesem ersten Besuch eingereicht werden. Es | der Antrag also nicht bei diesem ersten Besuch eingereicht werden. Es |
| scheint, dass die Wartezeit sich für diese Termine bereits auf acht | scheint, dass die Wartezeit sich für diese Termine bereits auf acht |
| bis zehn Wochen beläuft. | bis zehn Wochen beläuft. |
| Nach diesem Termin beschliesst die deutsche Botschaft erst, ob der | Nach diesem Termin beschliesst die deutsche Botschaft erst, ob der |
| Antrag Belgien mitgeteilt und übermittelt wird. Die belgischen | Antrag Belgien mitgeteilt und übermittelt wird. Die belgischen |
| Behörden können erst mit der Prüfung und Bearbeitung des Antrags auf | Behörden können erst mit der Prüfung und Bearbeitung des Antrags auf |
| Ausstellung eines Visums beginnen, nachdem die deutsche Botschaft den | Ausstellung eines Visums beginnen, nachdem die deutsche Botschaft den |
| Antrag übermittelt hat. | Antrag übermittelt hat. |
| Dieses Verfahren nimmt also - vor allem was Albanien betrifft - viel | Dieses Verfahren nimmt also - vor allem was Albanien betrifft - viel |
| Zeit in Anspruch; aus diesem Grund ist für diese beiden Länder, | Zeit in Anspruch; aus diesem Grund ist für diese beiden Länder, |
| Albanien und Mazedonien, ein alternatives Verfahren (siehe 3.2) für | Albanien und Mazedonien, ein alternatives Verfahren (siehe 3.2) für |
| die Einreichung von Anträgen auf Ausstellung eines Visums und von | die Einreichung von Anträgen auf Ausstellung eines Visums und von |
| Anträgen auf Ausstellung einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis auf | Anträgen auf Ausstellung einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis auf |
| der Grundlage des vorliegenden Rundschreibens ausgearbeitet worden. | der Grundlage des vorliegenden Rundschreibens ausgearbeitet worden. |
| Ist einmal ein Beschluss gefasst worden, verläuft die Ausstellung | Ist einmal ein Beschluss gefasst worden, verläuft die Ausstellung |
| eines Visums (auch in diesen Ländern) jedoch schnell. | eines Visums (auch in diesen Ländern) jedoch schnell. |
| 3.2 Verfahren über das Ausländeramt | 3.2 Verfahren über das Ausländeramt |
| Für Familienmitglieder, die sich in Albanien oder Mazedonien befinden, | Für Familienmitglieder, die sich in Albanien oder Mazedonien befinden, |
| kann die Kontaktperson in Belgien selbst eine Akte beim Ausländeramt | kann die Kontaktperson in Belgien selbst eine Akte beim Ausländeramt |
| einreichen. | einreichen. |
| Dies muss schriftlich an folgende Adresse erfolgen: | Dies muss schriftlich an folgende Adresse erfolgen: |
| Ausländeramt, Büro « Kosovo »-Visa, Bd Emile Jacqmain 152, Bfk 1, 1000 | Ausländeramt, Büro « Kosovo »-Visa, Bd Emile Jacqmain 152, Bfk 1, 1000 |
| Brüssel. | Brüssel. |
| Die Antragsakte muss folgende Daten enthalten: | Die Antragsakte muss folgende Daten enthalten: |
| 1. Erkennungsdaten (Name, Geburtsdatum) der Kontaktperson, ihre | 1. Erkennungsdaten (Name, Geburtsdatum) der Kontaktperson, ihre |
| Adresse, ihre Aktennummer beim Ausländeramt (+ Abschrift ihres | Adresse, ihre Aktennummer beim Ausländeramt (+ Abschrift ihres |
| Aufenthaltsdokumentes) und Übersicht über ihre familiäre Lage, | Aufenthaltsdokumentes) und Übersicht über ihre familiäre Lage, |
| 2. Erkennungsdaten (Name, Geburtsdatum, Vermerk der Familienbande) der | 2. Erkennungsdaten (Name, Geburtsdatum, Vermerk der Familienbande) der |
| Personen, die die Kontaktperson nach Belgien kommen lassen möchte, | Personen, die die Kontaktperson nach Belgien kommen lassen möchte, |
| wobei vermerkt werden muss, ob diese Personen (noch) über | wobei vermerkt werden muss, ob diese Personen (noch) über |
| Reisedokumente (Pass) verfügen, | Reisedokumente (Pass) verfügen, |
| 3. wenn möglich einen Beleg der Familienbande zwischen der | 3. wenn möglich einen Beleg der Familienbande zwischen der |
| Kontaktperson und der Person, für die die Akte eingereicht wird, | Kontaktperson und der Person, für die die Akte eingereicht wird, |
| 4. Wohnort der Personen, für die die Akte eingereicht wird. | 4. Wohnort der Personen, für die die Akte eingereicht wird. |
| Die Beschlüsse über diese Anträge werden schnellstmöglich, in der | Die Beschlüsse über diese Anträge werden schnellstmöglich, in der |
| Regel binnen acht Werktagen nach Erhalt gefasst und der Kontaktperson, | Regel binnen acht Werktagen nach Erhalt gefasst und der Kontaktperson, |
| die den Antrag gestellt hat, mitgeteilt. | die den Antrag gestellt hat, mitgeteilt. |
| Benötigen die Betreffenden ein Schengenvisum, muss immer die Dauer | Benötigen die Betreffenden ein Schengenvisum, muss immer die Dauer |
| einer Schengen-Untersuchung (Konsultierung der Schengen-Länder) | einer Schengen-Untersuchung (Konsultierung der Schengen-Länder) |
| eingehalten werden: Diese Untersuchung dauert immer zehn Tage. | eingehalten werden: Diese Untersuchung dauert immer zehn Tage. |
| Nach dieser Mitteilung muss die Kontaktperson die im Ausland wohnenden | Nach dieser Mitteilung muss die Kontaktperson die im Ausland wohnenden |
| Familienmitglieder davon unterrichten. | Familienmitglieder davon unterrichten. |
| Ist der Beschluss positiv (das heisst, wird ein Visum oder eine | Ist der Beschluss positiv (das heisst, wird ein Visum oder eine |
| vorläufige Aufenthaltserlaubnis gewährt) und verfügt der Betreffende | vorläufige Aufenthaltserlaubnis gewährt) und verfügt der Betreffende |
| nicht über die erforderlichen Reisedokumente, wird ebenfalls ein | nicht über die erforderlichen Reisedokumente, wird ebenfalls ein |
| Passierschein (Laissez-passer) als Ersatz für diese Dokumente | Passierschein (Laissez-passer) als Ersatz für diese Dokumente |
| ausgestellt. | ausgestellt. |
| Sofern es sich um positive Beschlüsse handelt, informiert das | Sofern es sich um positive Beschlüsse handelt, informiert das |
| Ausländeramt unverzüglich folgende Botschaften: | Ausländeramt unverzüglich folgende Botschaften: |
| - was Anträge betrifft, die für in Albanien wohnende Personen | - was Anträge betrifft, die für in Albanien wohnende Personen |
| eingereicht werden: die belgische Botschaft in Rom, | eingereicht werden: die belgische Botschaft in Rom, |
| - was Anträge betrifft, die für in Mazedonien wohnende Personen | - was Anträge betrifft, die für in Mazedonien wohnende Personen |
| eingereicht werden: die belgische Botschaft in Sofia oder die | eingereicht werden: die belgische Botschaft in Sofia oder die |
| niederländische Botschaft in Mazedonien, so lange das unter | niederländische Botschaft in Mazedonien, so lange das unter |
| Berücksichtigung der Anzahl Anträge und des Personals dieser Botschaft | Berücksichtigung der Anzahl Anträge und des Personals dieser Botschaft |
| möglich ist. | möglich ist. |
| Diese Botschaften stellen die Visa und eventuellen Reisescheine aus | Diese Botschaften stellen die Visa und eventuellen Reisescheine aus |
| und übermitteln sie nach Skopje oder Tirana, wo die Betreffenden sie | und übermitteln sie nach Skopje oder Tirana, wo die Betreffenden sie |
| abholen können. | abholen können. |
| Im allgemeinen händigt das Personal der betreffenden Botschaft in | Im allgemeinen händigt das Personal der betreffenden Botschaft in |
| Skopje oder Tirana die Dokumente aus, aber in Ausnahmefällen kann dies | Skopje oder Tirana die Dokumente aus, aber in Ausnahmefällen kann dies |
| auch über einen belgischen Beauftragten erfolgen, der sich eigens | auch über einen belgischen Beauftragten erfolgen, der sich eigens |
| zwecks Aushändigung von Dokumenten zu diesen Botschaften begibt. | zwecks Aushändigung von Dokumenten zu diesen Botschaften begibt. |
| Da die Übermittlung der Dokumente von Sofia oder Rom nach Skopje | Da die Übermittlung der Dokumente von Sofia oder Rom nach Skopje |
| beziehungsweise Tirana einige Zeit dauern kann, muss das | beziehungsweise Tirana einige Zeit dauern kann, muss das |
| Familienmitglied durchschnittlich sieben Tage ab der Mitteilung an die | Familienmitglied durchschnittlich sieben Tage ab der Mitteilung an die |
| Kontaktperson warten, bevor es sich an eine der diplomatischen | Kontaktperson warten, bevor es sich an eine der diplomatischen |
| Vertretungen wendet. | Vertretungen wendet. |
| 4. Erlangung des Sonderstatus zum vorübergehenden Schutz | 4. Erlangung des Sonderstatus zum vorübergehenden Schutz |
| Nach Ankunft müssen die Betreffenden unverzüglich das in Nr. 3.1 des | Nach Ankunft müssen die Betreffenden unverzüglich das in Nr. 3.1 des |
| Rundschreibens vom 19. April 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 20. | Rundschreibens vom 19. April 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 20. |
| April 1999) beschriebene Verfahren befolgen. | April 1999) beschriebene Verfahren befolgen. |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |