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Circulaire du 17 décembre 1999
publié le 13 juillet 2000

Circulaire relative à la loi du 4 mai 1999 modifiant certaines dispositions relatives au mariage. - Traduction allemande

source
ministere de l'interieur
numac
2000000221
pub.
13/07/2000
prom.
17/12/1999
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERE DE L'INTERIEUR


17 DECEMBRE 1999. - Circulaire relative à la loi du 4 mai 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 04/05/1999 pub. 01/07/1999 numac 1999009647 source ministere de la justice Loi modifiant certaines dispositions relatives au mariage fermer modifiant certaines dispositions relatives au mariage. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de la Justice du 17 décembre 1999 relative à la loi du 4 mai 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 04/05/1999 pub. 01/07/1999 numac 1999009647 source ministere de la justice Loi modifiant certaines dispositions relatives au mariage fermer modifiant certaines dispositions relatives au mariage (Moniteur belge du 31 décembre 1999), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DER JUSTIZ 17. DEZEMBER 1999 - Rundschreiben über das Gesetz vom 4.Mai 1999 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die Ehe An die Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen An die Frauen und Herren Standesbeamten des Königreichs Ich möchte Ihre Aufmerksamkeit auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Mai 1999 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die Ehe lenken. Neben der Einführung einer Anzahl Massnahmen in bezug auf Scheinehen bezweckt dieses Gesetz, bestimmte vor der Eheschliessung zu erledigende Formalitäten zu modernisieren.

Das im Belgischen Staatsblatt vom 1. Juli 1999 veröffentlichte Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Ich habe es für zweckmässig erachtet, Ihnen hiermit nähere Angaben in bezug auf die ab diesem Datum anwendbaren neuen Bestimmungen zu übermitteln.

Dieses Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben vom 1. Juli 1994 über die Umstände, unter denen der Standesbeamte die Eheschliessung verweigern kann (Belgisches Staatsblatt vom 7. Juli 1994), die Nummern 1 bis 3 des Rundschreibens vom 28. August 1997 über das Verfahren des Aufgebots und die Dokumente, die vorgelegt werden müssen, um ein Visum im Hinblick auf die Schliessung einer Ehe im Königreich oder ein Visum zur Familienzusammenführung aufgrund einer im Ausland geschlossenen Ehe zu erhalten (Belgisches Staatsblatt vom 1. Oktober 1997, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 23. Januar 1998), und das Rundschreiben vom 25. November 1992 über das Register der Aufgebotsurkunden und -bescheinigungen.

A) Ankündigungsurkunde - Aufhebung des Systems des Aufgebots Ab dem 1. Januar 2000 wird das System des Aufgebots aufgehoben und durch eine neue Formalität, die Ankündigung der Eheschliessung, ersetzt; diese muss von einem der zukünftigen Ehegatten oder von beiden beim Standesbeamten gemacht werden, der sie beurkundet (neue Artikel 63 und 64 des Zivilgesetzbuches).

Will man eine Ehe eingehen, muss man dies beim Standesbeamten der Gemeinde ankündigen, wo einer der zukünftigen Ehegatten am Datum der Erstellung der Urkunde über die Ankündigung der Eheschliessung im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister eingetragen ist. Um das Recht auf Eheschliessung zu gewährleisten, ist ebenfalls Folgendes vorgesehen: Ist keiner der zukünftigen Ehegatten in einem dieser Register eingetragen oder stimmt der aktuelle Wohnort eines oder beider zukünftigen Ehegatten aus berechtigten Gründen mit dieser Eintragung nicht überein (zum Beispiel im Falle von Binnenschiffern oder bei Krankenhausaufenthalt des Betreffenden usw.), kann die Ankündigung beim Standesbeamten der Gemeinde des aktuellen Wohnorts eines der zukünftigen Ehegatten erfolgen (die blosse Tatsache, dass die Betreffenden die Uhrzeiten vorziehen, zu denen es in einer bestimmten Gemeinde möglich ist zu heiraten, dass es in bestimmten Gemeinden billiger ist, an einem bestimmten Tag zu heiraten, oder eine schönere Umgebung usw. sind zum Beispiel keine berechtigten Gründe).

Von nun an besteht für Belgier, die im Ausland wohnen und nicht im Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, ebenfalls die Möglichkeit, eine Ankündigung der Eheschliessung in Belgien zu machen und folglich in Belgien zu heiraten. Es muss nur einer der zukünftigen Ehegatten die belgische Staatsangehörigkeit besitzen. In diesen Fällen kann die Ankündigung beim Standesbeamten der Gemeinde, wo einer der zukünftigen Ehegatten zuletzt im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister eingetragen war oder wo ein Verwandter bis zum zweiten Grad eines der zukünftigen Ehegatten am Datum der Erstellung der Urkunde eingetragen ist, oder beim Standesbeamten des Geburtsorts eines der zukünftigen Ehegatten erfolgen. In Ermangelung dessen kann die Ankündigung beim Standesbeamten der Stadt Brüssel gemacht werden. Zur Verdeutlichung muss bemerkt werden, dass die Ankündigung in der Gemeinde, wo einer der zukünftigen Ehegatten zuletzt im Fremdenregister oder im Warteregister eingetragen war, sich auf die Fälle bezieht, wo der Betreffende zum Zeitpunkt, zu dem er das Staatsgebiet verlassen hat, die belgische Staatsangehörigkeit noch nicht besass.

Wenn mindestens einer der zukünftigen Ehegatten am Tag der Erstellung der Ankündigungsurkunde nicht im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister der Gemeinde, in der die Ankündigung gemacht wird, eingetragen ist oder dort nicht seinen aktuellen Wohnort hat, muss der Standesbeamte, der die Urkunde ausgefertigt hat, durch einfachen Brief oder anhand moderner Kommunikationsmittel dem Standesbeamten der Gemeinde, wo dieser zukünftige Ehegatte oder diese zukünftigen Ehegatten in den vorerwähnten Registern eingetragen sind oder ihren aktuellen Wohnort haben, sofort eine Abschrift der Urkunde übermitteln. So kann der letztgenannte Standesbeamte ebenfalls überprüfen, ob keine Ehehindernisse bestehen. Gegebenenfalls teilt er dies binnen zehn Tagen dem Standesbeamten mit, der die Urkunde über die Ankündigung der Eheschliessung ausgefertigt hat. So kann er zum Beispiel auch mitteilen, dass die Betreffenden in seiner Gemeinde bereits vergeblich versucht haben, eine Ankündigung zu machen oder eine Ehe einzugehen.

Die eventuelle Mitteilung über das Vorhandensein von Ehehindernissen wird schriftlich, durch einfachen Brief oder anhand moderner Kommunikationsmittel, übermittelt.

Bei der Ankündigung der Eheschliessung müssen dem Standesbeamten für jeden der zukünftigen Ehegatten die in Artikel 64 aufgezählten Dokumente vorgelegt werden. Mit dieser Bestimmung wird bezweckt, der bestehenden Rechtsunsicherheit in bezug auf die für eine Eheschliessung vorzulegenden Dokumente ein Ende zu setzen. Das Vorlegen folgender Dokumente ist erforderlich: 1. eine gleichlautende Abschrift der Geburtsurkunde: Das ist eine Wiederholung dessen, was im aktuellen Artikel 70 des Zivilgesetzbuches bereits vorgesehen ist.Für Personen, die ausserstande sind, die für die Eheschliessung erforderliche Geburtsurkunde vorzulegen, bleibt die Möglichkeit bestehen, diese durch eine vom zuständigen Friedensrichter ausgestellte Offenkundigkeitsurkunde zu ersetzen; die Bestimmung von Artikel 72bis des Zivilgesetzbuches bleibt ebenfalls bestehen, 2. ein Identitätsnachweis: ein Dokument, aus dem die Identität des Betreffenden hervorgeht (z.B. Personalausweis, Pass), 3. ein Staatsangehörigkeitsnachweis, 4.ein Nachweis des Ledigenstandes und gegebenenfalls ein Nachweis der Auflösung bzw. der Erklärung der Nichtigkeit früherer Ehen, 5. ein Nachweis der Eintragung im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister und/oder ein Nachweis des aktuellen Wohnorts: Auf dieser Grundlage kann der Standesbeamte überprüfen, ob er zuständig ist, 6.gegebenenfalls ein legalisierter schriftlicher Nachweis, der von dem bei der Ankündigung der Eheschliessung abwesenden zukünftigen Ehegatten ausgeht und aus dem hervorgeht, dass dieser der Ankündigung zustimmt: Dieses Dokument muss nur vorgelegt werden, wenn die Ankündigung nur von einem der zukünftigen Ehegatten gemacht wird, 7. jedes andere authentische Schriftstück, aus dem hervorgeht, dass der Betreffende die durch das Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt, um eine Ehe eingehen zu können: Hier handelt es sich insbesondere um die sogenannten « Bescheinigungen über ein im Ausland geltendes Recht », die es dem Standesbeamten ermöglichen müssen zu überprüfen, ob die durch das anwendbare Recht gestellten Bedingungen erfüllt sind, oder um jedes andere Dokument, das der Standesbeamte für notwendig erachtet, um zu überprüfen, ob die erforderlichen Bedingungen erfüllt sind (z.B. eine eventuell vom Jugendgericht gewährte Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit usw.).

Sind die vorgelegten Dokumente in einer Fremdsprache erstellt, kann der Standesbeamte hiervon eine für gleichlautend erklärte Übersetzung beantragen.

Es muss darauf geachtet werden, dass die vorgelegten ausländischen Dokumente ordnungsgemäss legalisiert werden. In diesem Zusammenhang kann unter anderem auf das Rundschreiben vom 17. Februar 1993 über die Legalisation im Ausland ausgestellter Personenstandsurkunden (Belgisches Staatsblatt vom 16. März 1993) und auf die einschlägigen Anweisungen des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten verwiesen werden.

Der Standesbeamte weigert sich, die Ankündigungsurkunde auszufertigen, wenn die interessehabenden Parteien es versäumen, die in Artikel 64 des Zivilgesetzbuches aufgezählten Dokumente vorzulegen. Hier ist nicht nur der Fall gemeint, in dem der Standesbeamte der Meinung ist, dass die Betreffenden die für die Zusammenstellung der Heiratsakte erforderlichen Dokumente nicht vorlegen, sondern es sind auch die Fälle gemeint, in denen diese Dokumente unzureichend legalisiert worden sind, oder die Fälle, in denen offensichtlicher und belegter Betrug vorliegt (falsche oder gefälschte Dokumente). Es obliegt dem Standesbeamten zu entscheiden, ob die in Artikel 64 des Zivilgesetzbuches aufgezählten Bedingungen erfüllt sind und ob die Heiratsakte vollständig ist, was ihn betrifft. Die mit Gründen versehene Weigerungsentscheidung wird den Parteien unverzüglich per Einschreiben mit Rückschein notifiziert oder unmittelbar gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. In dieser Notifizierung müssen ausserdem die Beschwerdemöglichkeiten vermerkt werden, über die die Betreffenden verfügen. Gleichzeitig übermittelt der Standesbeamte dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, wo die Weigerung erfolgt ist, durch einfachen Brief eine Abschrift seiner Entscheidung zusammen mit einer Abschrift aller zweckdienlichen Unterlagen. So verfügt der Prokurator des Königs im Falle einer eventuellen Beschwerde gegen die Weigerungsentscheidung des Standesbeamten sofort über die nötigen Informationen und kann auch von Amts wegen gegen diese Entscheidung vorgehen, wenn er es für notwendig erachtet. Wenn einer der zukünftigen Ehegatten oder beide am Tag der Weigerung des Standesbeamten, die Ankündigungsurkunde auszufertigen, nicht im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister der Gemeinde eingetragen sind oder dort nicht ihren aktuellen Wohnort haben, muss der Standesbeamte, der sich geweigert hat, die Ankündigungsurkunde auszufertigen, dem Standesbeamten der Gemeinde, wo dieser zukünftige Ehegatte bzw. diese zukünftigen Ehegatten in den obenerwähnten Registern eingetragen sind oder ihren aktuellen Wohnort haben, die Weigerungsentscheidung schriftlich, durch einfachen Brief oder anhand moderner Kommunikationsmittel, zur Kenntnis bringen. Wenn die Betreffenden sich später bei dieser Gemeinde melden, weiss der Standesbeamte bereits, dass Probleme eventuell auftauchen können, und er kann mit dem Standesbeamten, der ihm die Weigerung zur Kenntnis gebracht hat, Kontakt aufnehmen.

Gegen die Weigerung des Standesbeamten, eine Ankündigungsurkunde auszufertigen, ist für die Betreffenden eine Beschwerdemöglichkeit vorgesehen. Eine solche Beschwerde kann binnen einem Monat nach Notifizierung der Weigerungsentscheidung beim Gericht erster Instanz eingelegt werden.

Die Ankündigungsurkunden müssen in ein einfaches Register eingetragen werden, das jeweils am Ende des Jahres bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz hinterlegt werden muss. Für die Ankündigungsurkunde kann folgender Text vorgeschlagen werden: « URKUNDE ÜBER DIE ANKÜNDIGUNG DER EHESCHLIESSUNG Nr. Am heutigen Tag, dem (Datum + Jahr), um (Uhrzeit) beurkundet der Unterzeichnete, (Name des Standesbeamten), Standesbeamter der Gemeinde (Gemeinde), die Ankündigung der Eheschliessung von (Name, Vorname(n)), geboren in (Geburtsort) am (Geburtsdatum), mit Wohnsitz beziehungsweise Wohnort in (Adresse), und (Name, Vorname(n)), geboren in (Geburtsort) am (Geburtsdatum), mit Wohnsitz beziehungsweise Wohnort in (Adresse), die die Ehe eingehen wollen.

Auf Erklärung von (Name und Vorname(n) des Abgebers/der Abgeber der Erklärung) Nach Verlesung dieser Urkunde unterzeichnet mit dem Abgeber/den Abgebern der Erklärung (Unterschriften des Standesbeamten und des Abgebers/der Abgeber der Erklärung) » B) Spezifischer Nichtigkeitsgrund Durch die Einfügung eines neuen Artikels 146bis in Titel V Buch I Kapitel I des Zivilgesetzbuches (« Für die Eingehung einer Ehe erforderliche Eigenschaften und Bedingungen ») wird ein spezifischer Nichtigkeitsgrund für Scheinehen vorgesehen. In diesem Artikel wird ausdrücklich bestimmt, dass es zu keiner Eheschliessung kommt, obwohl die förmlichen Einwilligungen zur Eheschliessung gegeben worden sind, wenn aus der Gesamtheit der Umstände hervorgeht, dass die Absicht wenigstens eines Ehegatten offensichtlich nicht die Bildung einer dauerhaften Lebensgemeinschaft, sondern nur die Erlangung eines an die Rechtsstellung der Ehegatten gebundenen aufenthaltsrechtlichen Vorteils ist.

Ein Verweis auf Artikel 146bis wird ausserdem in Artikel 184 des Zivilgesetzbuches eingefügt. Dadurch wird im Gesetz ausdrücklich vorgesehen, dass die Nichtigkeit einer Ehe aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine Scheinehe handelt, betrieben werden kann. Jede Ehe, die in Übertretung des Artikels 146bis des Zivilgesetzbuches eingegangen worden ist, kann von den Ehegatten selbst, von all denjenigen, die daran ein Interesse haben, und von der Staatsanwaltschaft angefochten werden.

C) Eheschliessung - Weigerung des Standesbeamten Im neuen Artikel 165 des Zivilgesetzbuches wird bestimmt, dass die Ehe nicht vor dem vierzehnten Tag nach dem Datum der Erstellung der Ankündigungsurkunde geschlossen werden darf. Ist die Ehe binnen sechs Monaten nach Ablauf dieser Frist von vierzehn Tagen nicht geschlossen worden, darf sie erst geschlossen werden, nachdem eine neue Ankündigung gemacht worden ist. Wie es auch im System des Aufgebots der Fall war, kann der zuständige Prokurator des Königs bei Vorliegen schwerwiegender Gründe von der Ankündigung und von jeglicher Wartezeit Befreiung erteilen. Er kann ebenfalls aus denselben Gründen die obenerwähnte Frist von sechs Monaten verlängern. Dieselben Befugnisse werden bestimmten diplomatischen und konsularischen Vertretern für die in ihren Kanzleien vorzunehmenden Trauungen zuerkannt. Im Rahmen eines Verfahrens zur Aufhebung des Einspruchs gegen die Eheschliessung oder im Rahmen der Beschwerde gegen die Weigerung, die Trauung vorzunehmen, kann der befasste Richter um eine Verlängerung der obenerwähnten Frist von sechs Monaten ersucht werden. So kann vermieden werden, dass die Parteien eine zweite Ankündigung machen müssen. In den obenerwähnten Fällen der Befreiung von der Ankündigung oder von der Wartezeit oder der Verlängerung der vorgeschriebenen Fristen wird empfohlen, in der Heiratsakte immer eine Abschrift der betreffenden Entscheidungen aufzubewahren.

Die Ehe muss öffentlich vor dem Standesbeamten geschlossen werden, der die Urkunde über die Ankündigung der Eheschliessung ausgefertigt hat.

Ab dem Zeitpunkt der Ankündigung sollten die zukünftigen Ehegatten auf das Vorhergehende und auf die verschiedenen durch das Gesetz vorgesehenen Fristen hingewiesen werden.

Durch den neuen Artikel 167 des Zivilgesetzbuches wird für den Standesbeamten eine ausdrückliche Möglichkeit eingeführt, die Eheschliessung aufzuschieben oder zu verweigern.

Der Standesbeamte weigert sich, die Trauung vorzunehmen, wenn ersichtlich wird, dass die für die Eingehung der Ehe vorgeschriebenen Eigenschaften und Bedingungen nicht erfüllt sind, oder wenn er der Meinung ist, dass die Eheschliessung gegen die Grundsätze der öffentlichen Ordnung verstösst. Das neue Gesetz bietet dem Standesbeamten eine Rechtsgrundlage, um sich zu weigern, die Trauung vorzunehmen. Der Standesbeamte muss nämlich überprüfen, ob alle formalen und inhaltlichen Bedingungen, die für die Eheschliessung erforderlich sind, erfüllt sind. Damit soll betont werden, dass der Standesbeamte im Rahmen der Eheschliessung nicht nur eine passive, sondern auch eine aktive und präventive Rolle zu erfüllen hat. Die vorherige Untersuchung, anhand deren überprüft wird, ob die zukünftigen Ehegatten alle inhaltlichen und formalen Bedingungen erfüllen, gehört zu seinen wesentlichen Befugnissen. Die vom Standesbeamten durchgeführte Kontrolle bezieht sich sowohl auf die Erfüllung der positiven Bedingungen als auch auf das Nichtvorhandensein von Ehehindernissen. Diese Kontrolle umfasst auch die Überprüfung, ob es sich bei der geplanten Ehe nicht um eine Scheinehe handelt. So muss der Standesbeamte ebenfalls überprüfen, ob die Bestimmungen von Artikel 146bis eingehalten werden. Es soll jedoch vermieden werden, dass jede Mischehe prima-facie als verdächtig bezeichnet wird. Aufgrund der prinzipiellen Freiheit der Wahl des Ehepartners ist in diesem Zusammenhang eine bestimmte Vorsicht geboten. Wenn aus der Gesamtheit der Umstände jedoch hervorgeht, dass die Absicht wenigstens eines der zukünftigen Ehegatten offensichtlich nicht die Bildung einer dauerhaften Lebensgemeinschaft, sondern nur die Erlangung eines an die Rechtsstellung der Ehegatten gebundenen aufenthaltsrechtlichen Vorteils ist, muss der Standesbeamte sich weigern, die Trauung vorzunehmen. Beruft man sich auf den Scheincharakter der Eheschliessung, muss man über Elemente verfügen, die deutlich darauf hinweisen, dass das Ziel der Ehe offensichtlich nicht die Bildung der obenerwähnten dauerhaften Lebensgemeinschaft ist. Eine Kombination unter anderem der folgenden Faktoren kann ein ernster Hinweis dafür sein, dass eine Scheinehe angestrebt wird: - Die Parteien verstehen einander nicht oder haben Schwierigkeiten, miteinander zu reden, oder verständigen sich mit Hilfe eines Dolmetschers. - Die Parteien sind sich vor der Eheschliessung nie begegnet. - Eine der Parteien wohnt ständig mit einer anderen Person zusammen. - Die Parteien kennen den Namen oder die Staatsangehörigkeit ihres zukünftigen Ehepartners nicht. - Einer der zukünftigen Ehepartner weiss nicht, wo der andere arbeitet. - Die Aussagen über die Umstände der Begegnung weisen eine offensichtliche Divergenz auf. - Für die Eheschliessung wird ein Geldbetrag in Aussicht gestellt. - Eine der beiden Parteien geht der Prostitution nach. - Ein Vermittler tritt auf. - Es besteht ein grosser Altersunterschied.

In diesem Rahmen kann der Standesbeamte sich unter anderem auf Folgendes stützen: - die von ihm überprüften Erklärungen der zukünftigen Ehegatten, der Verwandten, oder der unmittelbar betroffenen Personen, - gewisse Schriften, - polizeidienstliche Untersuchungen.

Es muss betont werden, dass das Recht auf Eheschliessung durch Artikel 12 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (gebilligt durch das Gesetz vom 13. Mai 1955, B.S. vom 19. August 1955) und Artikel 23 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte gewährleistet wird.Dieses Recht ist der Aufenthaltssituation der betreffenden Parteien nicht untergeordnet. Demzufolge darf sich der Standesbeamte aus dem alleinigen Grund, dass ein Ausländer sich illegal im Königreich aufhält, nicht weigern, die Ankündigungsurkunde auszufertigen und die Trauung vorzunehmen.

Im Falle einer Weigerung notifiziert der Standesbeamte unverzüglich seine mit Gründen versehene Entscheidung den interessehabenden Parteien per Einschreiben mit Rückschein oder händigt sie ihnen unmittelbar gegen Empfangsbestätigung aus. In dieser Notifizierung müssen ausserdem die Beschwerdemöglichkeiten vermerkt werden, über die die Betreffenden verfügen. Gleichzeitig sendet er dem zuständigen Prokurator des Königs durch einfachen Brief eine Abschrift zusammen mit einer Abschrift aller zweckdienlichen Unterlagen zu. So verfügt der Prokurator des Königs im Falle einer eventuellen Beschwerde gegen die Weigerungsentscheidung sofort über die nötigen Informationen und kann auch von Amts wegen gegen die Entscheidung des Standesbeamten vorgehen, wenn er es für notwendig erachtet. Wenn einer der zukünftigen Ehegatten oder beide am Tag der Weigerung nicht im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister der Gemeinde eingetragen sind oder dort nicht ihren aktuellen Wohnort haben, informiert der Standesbeamte ebenfalls unverzüglich den Standesbeamten der Gemeinde, wo dieser zukünftige Ehegatte oder diese zukünftigen Ehegatten in diesen Registern eingetragen sind oder ihren aktuellen Wohnort in Belgien haben, über seine Weigerungsentscheidung.

So kann vermieden werden, dass die Betreffenden sich dann bei dieser Gemeinde melden, um erneut zu versuchen, die Ehe zu schliessen. Gegen die Weigerung, die Ehe zu schliessen, können die interessehabenden Parteien binnen einem Monat beim Gericht erster Instanz Beschwerde einlegen.

Besteht die ernsthafte Vermutung, dass die für die Eingehung der Ehe erforderlichen Eigenschaften und Bedingungen nicht erfüllt sind oder dass die Eheschliessung gegen die Grundsätze der öffentlichen Ordnung verstossen würde, kann der Standesbeamte die Eheschliessung um höchstens zwei Monate ab dem von den interessehabenden Parteien ausgewählten Eheschliessungsdatum aufschieben. Es wird empfohlen, den interessehabenden Parteien unverzüglich die mit Gründen versehene Entscheidung, die Eheschliessung aufzuschieben, per Einschreiben mit Rückschein zur Kenntnis zu bringen oder unmittelbar gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen. Wenn der Standesbeamte es für notwendig erachtet, kann er den zuständigen Prokurator des Königs diesbezüglich befragen. Der Aufschub der Eheschliessung muss es dem Standesbeamten ermöglichen, eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen, um zu überprüfen, ob es sich um eine mögliche Scheinehe handelt (zum Beispiel wenn die vorgesehene Frist zwischen der Ankündigung und dem ausgewählten Eheschliessungsdatum zu kurz wäre, um die Untersuchung vor der Eheschliessung vorzunehmen).

Hat der Standesbeamte binnen der obenerwähnten Frist von zwei Monaten keine endgültige Entscheidung getroffen, muss er die Trauung vornehmen, selbst wenn die in Artikel 165 § 3 erwähnte Frist von sechs Monaten verstrichen ist.

D) Jährliche Tabellen und Stempelsteuer Vorerwähntes Rundschreiben vom 25. November 1992 bezog sich auf die Erstellung jährlicher alphabetischer Tabellen für das Register der Aufgebotsurkunden und auf die Erhebung von Stempelsteuern auf die an Privatpersonen ausgestellten Aufgebotsbescheinigungen. Ich bin der Meinung, dass die dort dargelegten Grundsätze in bezug auf das Aufgebot ebenfalls angewandt werden müssen, was die Urkunden über die Ankündigung der Eheschliessung betrifft.

Gemäss dem neuen Artikel 63 § 2 letzter Absatz des Zivilgesetzbuches müssen die Ankündigungsurkunden nur in ein einfaches Register eingetragen werden, im Gegensatz zu den Personenstandsurkunden, die aufgrund von Artikel 40 des Zivilgesetzbuches in ein oder mehrere doppelt geführte Register eingetragen werden müssen. Ausserdem wird mit der Ankündigungsurkunde bezweckt, die Erfüllung der Formalität der Eheschliessungsankündigung festzustellen. Aus dem Vorhergehenden kann abgeleitet werden, dass das Register der Urkunden über die Ankündigung der Eheschliessung im Grunde kein Personenstandsregister im engeren Sinne ist und dass folglich für dieses Register keine jährliche alphabetische Tabelle erstellt werden muss.

Da der Begriff « Personenstandsregister » im Stempelsteuergesetzbuch dieselbe Bedeutung hat wie im allgemeinen Recht, muss das Vorhergehende berücksichtigt werden, um den Anwendungsbereich von Artikel 8 Nr. 13 dieses Gesetzbuches festzulegen. Dieser Artikel bezieht sich nur auf die an Privatpersonen ausgestellten Auszüge aus den Personenstandsregistern und auf die von den Standesbeamten, von Bürgermeistern oder von ihren Beauftragten an Privatpersonen ausgestellten Bescheinigungen, in denen Fakten bestätigt werden, die aus diesen Registern hervorgehen.

Aufgrund des Vorhergehenden sind die an Privatpersonen ausgestellten Auszüge aus einer Urkunde über die Ankündigung der Eheschliessung und die Bescheinigungen über die Ankündigung der Eheschliessung der Stempelsteuer nicht unterworfen, da sie nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 8 Nr. 13 des Stempelsteuergesetzbuches fallen.

E) Eheschliessungsurkunde Durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 werden in Artikel 76 des Zivilgesetzbuches ebenfalls eine Anzahl Abänderungen angebracht.

Der vorher in der Eheschliessungsurkunde angebrachte Vermerk der Aufgebote in den verschiedenen Wohnsitzen wird nicht durch einen Vermerk der Ankündigungsurkunde ersetzt.

Weiter muss von nun an der Beruf der Zeugen nicht mehr in der Eheschliessungsurkunde vermerkt werden.

F) Vor den belgischen diplomatischen und konsularischen Vertretern vorzunehmende Trauungen Die Befugnis der belgischen diplomatischen und konsularischen Vertreter, denen die Funktionen des Standesbeamten übertragen worden sind, wird ebenfalls auf Eheschliessungen ausgedehnt, die mindestens einen Belgier/eine Belgierin betreffen.

G) Übergangsbestimmungen Auf vorzunehmende Trauungen, deren Aufgebote vor dem 1. Januar 2000 bekanntgemacht werden, finden die alten Bestimmungen weiterhin Anwendung.

Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN

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