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Circulaire du 16 mai 2003
publié le 22 mars 2004

Circulaire relative aux modifications et aux collectes dans le registre d'attente Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2003000930
pub.
22/03/2004
prom.
16/05/2003
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


16 MAI 2003. - Circulaire relative aux modifications et aux collectes dans le registre d'attente Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 16 mai 2003 relative aux modifications et aux collectes dans le registre d'attente (Moniteur belge du 10 novembre 2003), établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

16. MAI 2003 - Rundschreiben über Änderungen im Warteregister und das Sammeln von Daten in diesem Register An die Frauen und Herren Bürgermeister des Königreichs Da über die Befugnis, im Warteregister Änderungen vorzunehmen und Daten zu sammeln, vor allem in Bezug auf abgewiesene Asylsuchende und ihre Kinder noch Unklarheit herrscht, bezweckt das vorliegende Rundschreiben, verschiedene Problembereiche eingehend zu erläutern und sie zu koordinieren.1. Änderungen im Warteregister a) Änderungen in Bezug auf Name, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum beziehungsweise Geburtsort oder Staatsangehörigkeit Es ist im Einverständnis mit dem Nationalregister beschlossen worden, dass alle Änderungen dieser persönlichen Daten des Warteregisters vom Ausländeramt vorgenommen werden müssen. Der Asylbewerber hat die Möglichkeit, bei der Anhörung auf eventuelle Fehler in seinen persönlichen Daten hinzuweisen. Wenn er bei der Anhörung nicht auf diese Fehler hinweist, wird das Ausländeramt Änderungen nur auf Vorlage eines gültigen Passes vornehmen. In diesem Fall kann der Asylbewerber einen Termin mit dem Büro RF beziehungsweise RN abmachen und am vorgesehenen Datum mit seinem Pass vorstellig werden. b) Adressenwechsel Ein Adressenwechsel muss immer von der Gemeinde des neuen Wohnortes vorgenommen werden, also auch bei abgewiesenen Asylbewerbern, die sich illegal im Land aufhalten. Für abgewiesene Asylbewerber, die sich illegal im Land aufhalten und von Amts wegen gestrichen worden sind, gilt eine besondere Regel. Sie müssen zuerst die Annullierung der Streichung bei der Gemeinde beantragen, die diese vorgenommen hat. Diese Annullierung kann allerdings nur gewährt werden, wenn der Betreffende beweisen kann, dass er das Staatsgebiet nicht verlassen hat.

Vollständigkeitshalber erinnere ich Sie daran, dass ein Asylbewerber als abgewiesen gilt, wenn weder beim Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose noch beim Ständigen Widerspruchsausschuss für Flüchtlinge die Möglichkeit noch besteht, Widerspruch einzulegen, und dass er sich illegal im Land aufhält, wenn ihm eine vollstreckbare Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen notifiziert worden ist. 2. Sammeln von Daten im Warteregister a) Sammeln der Daten in Bezug auf Kinder, die in Belgien geboren sind und deren Eltern im Warteregister eingetragen sind Die Geburtsurkunde wird dem Büro RF beziehungsweise RN per Fax zugeschickt.Das Sammeln der Daten wird vom Büro Warteregister des Ausländeramts durchgeführt. Die Gemeinde kann das Kind auf der Anlage eines der Elternteile (normalerweise der Mutter) hinzuschreiben. b) Sammeln der Daten in Bezug auf Kinder, die nicht in Belgien geboren sind und deren Eltern im Warteregister eingetragen sind Ein Termin wird mit dem Büro R-Mena abgemacht.Eines der Elternteile muss mit dem Kind, dessen Identitätsdokumenten (Geburtsurkunde) und seinen eigenen Aufenthaltsdokumenten zu diesem Termin erscheinen. Es ist möglich, das Kind und die Eltern anzuhören. Wird das Abstammungsverhältnis in ausreichendem Masse nachgewiesen, wird das Kind auf der Anlage eines der Elternteile (normalerweise der Mutter) hinzugeschrieben. c) Bemerkungen Künftig erfolgt das Sammeln von Daten für alle Kinder, deren Eltern im Warteregister eingetragen sind, also auch für Kinder abgewiesener Asylbewerber, die sich illegal im Land aufhalten. Die Gemeinden sind nicht befugt, Personen ins Warteregister eintragen zu lassen. Sie sind daher bestimmt nicht ermächtigt, Personen zunächst ins Fremdenregister einzutragen und danach das Nationalregister zu bitten, sie ins Warteregister zu übertragen. 3. Schlussbestimmung Punkt II Buchstabe C Nr.4.1 (« Sammeln der Daten und Anpassungen im Warteregister ») der Näheren Angaben vom 17. Juli 2001 zu der Rolle der Gemeindeverwaltung im Rahmen der Anwendung des Gesetzes vom 15.

Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und zu den Aufgaben bestimmter Büros des Ausländeramts (Belgisches Staatsblatt vom 28.

August 2001, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 13.

Februar 2002) wird aufgehoben.

Nähere Auskünfte zu vorliegendem Rundschreiben erteilt das Ausländeramt: Büro RF beziehungsweise RN: Tel : 02-205 54 85 (F) beziehungsweise 02-205 54 14 (N) Fax : 02-274 66 63 oder 64 (F) beziehungsweise 02-274 66 62 (N) E-mail: Bur_RO2@dofi.fgov.be beziehungsweise Bur_RO1@dofi.fgov.be Büro R-Mena: Tel: 02-205 57 63 (F) beziehungsweise 02-205 57 31 (N) Fax: 02-274 66 61 E-mail: Bur_RMENA@dofi.fgov.be Brüssel, den 16. Mai 2003 Der Minister des Innern A. DUQUESNE

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