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Circulaire du 14 mai 2002
publié le 16 juin 2003

Circulaire ministérielle relative à l'application de la vitesse maximale de 30 km/heure aux abords des écoles. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2003000035
pub.
16/06/2003
prom.
14/05/2002
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


14 MAI 2002. - Circulaire ministérielle relative à l'application de la vitesse maximale de 30 km/heure aux abords des écoles. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de la Mobilité et des Transports relative à l'application de la vitesse maximale de 30 km/heure aux abords des écoles (Moniteur belge du 31 mai 2002), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR 14. MAI 2002 - Ministerielles Rundschreiben über die Anwendung der Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h in Schulumgebungen Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens, Unter den entschlossenen Aktionen, die die Regierung zur Verbesserung der Verkehrssicherheit durchführt, nehmen die Initiativen in Bezug auf die schwächsten Verkehrsteilnehmer eine Vorrangstellung ein. Vorliegendes Rundschreiben bezieht sich übrigens nur auf einen Teilaspekt einer weitreichenderen Aktion zum Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer.

Durch die Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung und des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur Festlegung der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen wird bezweckt, die Einrichtung von Zonen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h in Schulumgebungen zu ermöglichen. Diese Geschwindigkeits-beschränkung gilt entweder ständig oder auch nur punktuell mittels einer Kennzeichnung mit veränderlicher Information.

Zusätzlich ist der Königliche Erlass vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der Bedingungen für die Einrichtung von Zonen, in denen die Geschwindigkeit auf 30 km in der Stunde beschränkt ist, angepasst worden.

Dadurch wird den Verwaltern des Strassen- und Wegenetzes ein zusätzliches Instrument zu den bereits bestehenden Möglichkeiten zur Verfügung gestellt.

Unangemessene Geschwindigkeit gehört zu den Hauptursachen für Verkehrsunfälle, sowohl was das Auftreten der Unfälle als auch ihr Ausmass betrifft. Das Gleiche gilt auf Schulwegen und in Schulumgebungen, wo zu bestimmten Zeiten grosse Konzentrationen von jungen Verkehrsteilnehmern direkt mit dem Kraftfahrzeugverkehr konfrontiert werden; dabei nehmen die Kraftfahrzeugführer allzu oft noch zu wenig Rücksicht auf diese jungen, meist unerfahrenen Verkehrsteilnehmer.

Deshalb ist es wichtig, dieses Problem strukturiert anzugehen.

Auch wenn die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes auf diesem Gebiet bereits sehr aktiv gewesen sind und Infrastruktur- und Verkehrsmassnahmen ergriffen haben, um die Sicherheit in der Umgebung von zahlreichen Schulen zu verbessern, ist der Handlungsspielraum angesichts einer Reihe von Nebenbedingungen (Schwierigkeiten bei der Verwirklichung von Massnahmen in Anbetracht der Funktion der Strasse, Kostenaufwand, Vielfalt der Probleme usw.) in bestimmten Fällen eher eingeschränkt.

Es geht jedoch um vieles, vor allem in komplexen Situationen, wo die « physischen » Mittel des Eingreifens schwer in die Praxis umzusetzen sind. Hierbei geht es vor allem um Orte, wo sowohl die objektive als auch die subjektive Unsicherheit am grössten ist.

Ein Musterbeispiel dafür sind Schulumgebungen entlang von Verbindungswegen, auf denen viel Verkehr herrscht und gleichzeitig mit hoher Geschwindigkeit gefahren wird.

In anderen Fällen - wie wir später sehen werden - sind die Bedingungen für die Einrichtung einer 30-Zone praktisch schon erfüllt.

Die Vorschriften ermöglichen fortan Folgendes: a) den Gebrauch von Verkehrsschildern F4a als ständige Kennzeichnung: Die Verkehrsschilder A23 werden beigefügt, um Zonen in Schulumgebungen anzuzeigen, wo die durch den Königlichen Erlass vom 9.Oktober 1998 zur Festlegung der Bedingungen für die Einrichtung von Zonen, in denen die Geschwindigkeit auf 30 km in der Stunde beschränkt ist, vorgesehenen Bedingungen keine Anwendung finden.

In diesem Kontext wird empfohlen, Massnahmen zum Ausbau der Infrastruktur und/oder zur Organisation des Verkehrs in der betreffenden Strasse oder Zone zu ergreifen.

Jeder Fall muss demzufolge separat untersucht werden.

Da es sich um eine ständige Kennzeichnung handelt, wird sie vor allem in Schulumgebungen angezeigt, wo hauptsächlich Ortsverkehr herrscht. b) den Gebrauch von Verkehrsschildern F4a mit veränderlicher Information: Zusätzlich werden die Verkehrsschilder A23 angebracht. In diesem Fall darf die Höchstgeschwindigkeitsbeschränkung aber nur zu den Zeiten angezeigt werden, wo die Kinder an der Schule ankommen oder sie die Schule verlassen.

Wichtig ist natürlich, die Massnahme auch anzuwenden und vor allen Dingen ihre Glaubwürdigkeit zu gewährleisten.

Die Tatsache, dass eine ständige Kennzeichnung oder eine Kennzeichnung mit veränderlicher Information vorgesehen worden ist, kommt nicht von ungefähr.

Eine ständige Kennzeichnung ist dort sinnvoll, wo 30 km/h als normale Geschwindigkeit auch ausserhalb der Schulzeiten angesehen wird; es handelt sich also um Zonen, wo die Aufenthaltsfunktion überwiegt und wo die Dichte des Schulverkehrs ein zeitlich begrenztes Phänomen ist.

Eine Kennzeichnung mit veränderlicher Information wird dagegen am besten dort angewandt, wo die Verkehrsbedingungen nur bei Schulbeginn und Schulschluss eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h rechtfertigen und wo die Anpassungen der Infrastruktur und der Verkehrsorganisation sich meistens auf den Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer beschränken.

Die durch eine Kennzeichnung abzugrenzende Zone muss von Fall zu Fall untersucht werden.

Die Zone darf nicht übertrieben ausgeweitet werden, ohne dass der Einfluss des Schulverkehrs auf die Verkehrssituation spürbar wäre, sonst verliert sie ihre Glaubwürdigkeit.

Sie muss also auf die Strasse beziehungsweise auf die Strassen in der unmittelbaren Schulumgebung oder in der kritischen Zone, wo ein konzentrierter Verkehr von Schülern herrscht, begrenzt werden.

Es ist möglich, dass die Sicherheitsprobleme sich nicht am Eingang des Schulgebäudes selbst, sondern in der Nähe davon stellen, zum Beispiel an Überwegen im Bereich einer komplizierten Kreuzung.

Wenn man die Fälle ausschliesst, wo das Statut einer klassischen 30-Zone durch die Verwirklichung einer besonderen Anlage und durch Verkehrsmassnahmen gerechtfertigt ist, sollte die Zone, in der die Massnahme eingeführt wird, sich in einem Umkreis von höchstens 100 bis 150 m um die betreffende Schule herum befinden.

Es handelt sich auch nicht um eine Massnahme, deren Anwendung linear ist. Die Geschwindigkeitsprobleme müssen tatsächlich vorhanden und ordnungsgemäss registriert sein, damit die geeigneten Massnahmen ergriffen werden können.

Vorab muss also ein regelrechtes Inventar über die kritischen Punkte und die Probleme erstellt werden. Dieses Inventar muss mit der Beteiligung einer grösstmöglichen Anzahl betroffener Personen zu Stande kommen.

Ausserdem müssen eventuell weitere Begleitmassnahmen ergriffen werden.

Im Bereich der Infrastruktur und der Verkehrsmassnahmen muss über die Massnahmen zur Geschwindigkeitsverlangsamung hinaus eine umfassende Untersuchung vorgenommen werden: Qualität der Fusswege für Fussgänger, Überwege, Anlagen für Radfahrer, Haltestellen des Linien- oder Sonderverkehrs mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Schulbusdienst), Regelung der Halte- und Parkmöglichkeiten, Wahl (und eventueller Schutz) der Ein- und Ausgänge für die Schüler usw.

Die präventive Überwachung und die Kontrolle der von den Polizeidiensten ergriffenen Massnahmen ist natürlich unerlässlich; dennoch können die Organisationsträger zusätzliche Betreuungsmassnahmen ergreifen, wie zum Beispiel das Einsetzen von befugten Aufsehern.

Ausserdem müssen in der Schule selbst kontinuierlich Verkehrserziehung, Informations- und Sensibilisierungsarbeit betrieben werden. Hierbei soll sich nicht nur an die Kinder selbst und an die Lehrerschaft gewandt werden, sondern auch an die Eltern, die eine bedeutende Rolle spielen und eine wichtige Vorbildfunktion haben.

In vielen Fällen wird eine regelmässige Kontrolle notwendig sein, durch die Fehlverhalten auch bestraft wird. Diese Kontrolle bezieht sich sowohl auf Geschwindigkeitsübertretungen als auch auf andere Verstösse, durch die die Sicherheit der schwächeren Verkehrsteilnehmer gefährdet wird.

Schliesslich müssen alle Massnahmen nach einer gewissen Zeit bewertet werden. Anhand einer kritischen Analyse sollen Mängel und Schwachpunkte aufgedeckt und behoben werden.

Diese Bewertung kann zwar von jedem Beteiligten vorgenommen werden, sollte idealerweise aber anlässlich von Konzertierungen zwischen den betroffenen Parteien stattfinden [Behörde, Schuldirektion, Lehrerschaft (der Zusammenhang zwischen den bestehenden Problemen und den Vorfällen, über die die Kinder berichten, ist besonders lehrreich), Elternvertreter, Anlieger].

Auch wenn vorliegendes Rundschreiben in erster Linie als zusätzliches Arbeitsmittel für die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes gedacht ist, ist es dennoch unerlässlich, dass es sich in ein Gesamtkonzept mit Bezug auf die Problematik der Sicherheit in Schulumgebungen einfügt. Es liegt auf der Hand, dass alle Betroffenen hier ihren Beitrag leisten können und leisten müssen.

Es versteht sich von selbst, dass diese Materie einer zusätzlichen Regelung sowie der Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde bedarf.

Frau I. DURANT

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