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Circulaire du 14 juin 1999
publié le 09 février 2000

Circulaire concernant la modification du Code de la nationalité belge - Traduction allemande

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ministere de l'interieur
numac
1999000885
pub.
09/02/2000
prom.
14/06/1999
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


14 JUIN 1999. - Circulaire concernant la modification du Code de la nationalité belge - (G/D) Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de la Justice du 14 juin 1999 concernant la modification du Code de la nationalité belge (Moniteur belge du 3 août 1999), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DER JUSTIZ 14. JUNI 1999 - Rundschreiben über die Abänderung des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure An die Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen An die Frauen und Herren Bürgermeister und Standesbeamten des Königreichs Im Belgischen Staatsblatt vom 6.März 1999 ist das Gesetz vom 22.

Dezember 1998 zur Abänderung des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit hinsichtlich des Einbürgerungsverfahrens veröffentlicht worden.

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat in Kraft, im Laufe dessen es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, das heisst am 1. September 1999 (Artikel 7 des Gesetzes).

Es enthält Bestimmungen zur Harmonisierung des Verfahrens zum Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch Option und des Verfahrens zum Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch Staatsangehörigkeitserklärung. In der Tat wird für diese beiden Arten des Erwerbs der belgischen Staatsangehörigkeit ein fast identisches Verfahren eingeführt.

Durch diese Reform des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit (GBStA) wird die Arbeitslast der Gerichte vermindert: Fortan müssen diese nur noch über eine beschränkte Anzahl Anträge auf Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit entscheiden (siehe weiter unten).

Einige Änderungen betreffen ebenfalls das Einbürgerungsverfahren.

Dieses Gesetz bezweckt weiter, dem Standesbeamten eine zentralere Rolle in den verschiedenen Verfahren zum Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit zuzuteilen.

Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Grundbedingungen für den Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit bei gleich welchem Verfahren unverändert bleiben. 1. Verfahren zum Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch Staatsangehörigkeitserklärung (Artikel 12bis des GBStA) Wie früher muss die Staatsangehörigkeitserklärung immer noch vor dem Standesbeamten des Ortes abgegeben werden, wo der Betreffende seinen Hauptwohnort hat. Der Standesbeamte beurkundet die Erklärung auf einem losen Blatt. Er übermittelt der Staatsanwaltschaft beim Gericht erster Instanz des betreffenden Amtsbereiches zusammen mit einer Abschrift der Belege eine Abschrift der Erklärung zwecks Stellungnahme.

Nachdem der Prokurator des Königs überprüft hat, ob die Gesetzesbestimmungen erfüllt sind, bestätigt er unverzüglich den Empfang dieser Unterlagen.

Innerhalb zweier Monate nach dieser Empfangsbestätigung kann er eine negative Stellungnahme in bezug auf den Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit abgeben, wenn ein Hindernis vorliegt wegen schwerwiegender persönlicher Fakten.

Die negative Stellungnahme muss mit Gründen versehen sein.

Ist der Prokurator des Königs der Ansicht, keine negative Stellungnahme abgeben zu müssen, übermittelt er dem Standesbeamten eine Bescheinigung in diesem Sinne; der Standesbeamte ist dann verpflichtet, die Erklärung unmittelbar gemäss Artikel 22 § 4 des GBStA einzutragen und zu vermerken.

Der Standesbeamte ist verpflichtet, die Erklärung von Amts wegen gemäss Artikel 22 § 4 des GBStA einzutragen und zu vermerken, wenn ihm bei Ablauf der zweimonatigen Frist keine negative Stellungnahme oder keine Bescheinigung darüber, dass keine negative Stellungnahme abgegeben wird, übermittelt worden ist.

Der Standesbeamte notifiziert dem Abgeber der Erklärung deren Eintragung. Der Betreffende wird ab der Eintragung Belgier.

Gibt der Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme ab, wird diese Stellungnahme auf sein Betreiben gleichzeitig dem Standesbeamten und, per Einschreiben, dem Betreffenden notifiziert.

Die wesentlichste Neuerung, die durch das neue Gesetz eingeführt worden ist, besteht darin, dass im Fall einer negativen Stellungnahme des Prokurators des Königs die Erklärung im Prinzip in einen Einbürgerungsantrag umgewandelt wird, ausser wenn der Betreffende die Befassung des Gerichts erster Instanz beantragt. Der Betreffende hat in der Tat folgende Wahl: Entweder nimmt er die Umwandlung seiner Erklärung in einen Einbürgerungsantrag an (Buchstabe a)), oder er beantragt innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang der negativen Stellungnahme die Befassung des Gerichts erster Instanz (Buchstabe b)). a) Umwandlung in einen Einbürgerungsantrag Beantragt der Betreffende nicht die Befassung des Gerichts (siehe weiter unten Buchstabe b), wird seine Erklärung automatisch in einen Einbürgerungsantrag umgewandelt. Der Standesbeamte übermittelt dem Greffier der Abgeordnetenkammer, Dienst Einbürgerungen, Boulevard du Régent 35, 1000 Brüssel, die Akte des Betreffenden und die negative Stellungnahme des Prokurators des Königs.

Diese Übermittlung gilt als Einbürgerungsantrag, über den die Abgeordnetenkammer gemäss Artikel 21 § 4 des GBStA und gemäss den in ihrer Geschäftsordnung bestimmten Modalitäten befindet.

Im Laufe der vorbereitenden Arbeiten zum Gesetz ist präzisiert worden, dass die Umwandlung der Erklärung in einen Einbürgerungsantrag nur möglich ist, wenn der Betreffende die Grundbedingungen für die Einbürgerung erfüllt (siehe Bericht von Herrn Vandenberghe, Parlamentsdokument Senat, Nr. 1130/3, S. 10).

Die für die Staatsangehörigkeitserklärung gestellten Bedingungen (in Belgien geboren sein, seit seiner Geburt seinen Hauptwohnort in Belgien gehabt haben, das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben und weniger als dreissig Jahre alt sein) sind strikter als die für die Einbürgerung gestellten Bedingungen (achtzehn Jahre alt sein und in der Regel seit mindestens fünf Jahren seinen Hauptwohnort in Belgien festgelegt haben). Demnach treten bei der Umwandlung einer Staatsangehörigkeitserklärung in einen Einbürgerungsantrag keine Probleme auf. Es können jedoch Probleme in bezug auf die Grundbedingungen bei der Umwandlung einer Optionserklärung in einen Einbürgerungsantrag entstehen (siehe Nr. 2 weiter unten). b) Antrag auf Befassung des Gerichts Innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang der negativen Stellungnahme des Prokurators des Königs kann der Betreffende den Standesbeamten per Einschreiben auffordern, seine Akte dem Gericht erster Instanz des betreffenden Amtsbereiches zu übermitteln. Der Standesbeamte setzt in diesem Fall den Prokurator des Königs davon in Kenntnis und übermittelt dem Gericht erster Instanz des betreffenden Amtsbereiches die Akte mit den Belegen und der negativen Stellungnahme.

Nachdem das Gericht den Betreffenden angehört oder geladen hat, befindet es über die Begründetheit der negativen Stellungnahme. Die Entscheidung muss mit Gründen versehen werden.

Die Entscheidung wird dem Betreffenden auf Betreiben des Prokurators des Königs notifiziert.

Der Betreffende und der Prokurator des Königs können innerhalb fünfzehn Tagen ab der Notifizierung durch einen an den Appellationshof gerichteten Antrag Berufung gegen die Entscheidung einlegen.

Der Appellationshof befindet, nachdem er die Stellungnahme des Generalprokurators eingeholt und den Betreffenden angehört oder geladen hat.

Ladungen und Notifizierungen erfolgen auf dem Verwaltungsweg.

Der Tenor der endgültigen Entscheidung zur Aufhebung der negativen Stellungnahme wird auf Betreiben der Staatsanwaltschaft dem Standesbeamten zugeschickt.

Der Standesbeamte muss die Erklärung unmittelbar gemäss den Bestimmungen von Artikel 22 § 4 des GBStA eintragen und vermerken.

Die Eintragung wird dem Betreffenden auf Betreiben des Standesbeamten notifiziert. Der Betreffende wird ab der Eintragung Belgier.

Entscheidet der Betreffende sich für ein Gerichtsverfahren, so ist es selbstverständlich, dass diese Wahl definitiv ist und der späteren Umwandlung seiner Erklärung in einen Einbürgerungsantrag im Wege steht. 2. Verfahren zum Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch Option (Artikel 15 des GBStA) Abgesehen von einigen kleineren Unterschieden ist das Verfahren zum Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch Option fortan vollständig mit dem Verfahren zum Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch Staatsangehörigkeitserklärung vergleichbar (Artikel 12bis des GBStA). Das Verfahren zum Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch Option ist das Verfahren, das in folgenden Fällen angewandt wird: - Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch Option (« Option der Jugendlichen » - Artikel 13 und 14 des GBStA), - Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit von seiten des ausländischen Ehepartners eines Belgiers (Artikel 16 des GBStA), - Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit aufgrund des Besitzes des Standes eines Belgiers (Artikel 17 des GBStA), - Wiedererlangung der belgischen Staatsangehörigkeit (Artikel 24 des GBStA).

Die Grundbedingungen für diese verschiedenen Arten des Erwerbs und für die Wiedererlangung der belgischen Staatsangehörigkeit bleiben unverändert.

Das Verfahren hingegen ist grundlegend geändert worden.

Wie früher muss die Optionserklärung vor dem Standesbeamten des Ortes abgegeben werden, in dem der Betreffende seinen Hauptwohnort hat.

Der Standesbeamte muss der Staatsanwaltschaft beim Gericht erster Instanz des betreffenden Amtsbereiches unverzüglich eine Abschrift der Erklärung und eine Abschrift der Belege zwecks Stellungnahme übermitteln.

Hat der Betreffende seinen Hauptwohnort im Ausland, wird seine Erklärung vor dem Leiter der belgischen diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung dieses Wohnortes abgegeben; dieser übermittelt der Staatsanwaltschaft beim Gericht erster Instanz von Brüssel die Abschrift der Erklärung und eine Abschrift der Belege zwecks Stellungnahme.

Der Prokurator des Königs bestätigt unverzüglich den Empfang dieser Unterlagen.

Innerhalb vier Monaten nach der Empfangsbestätigung kann er eine negative Stellungnahme in bezug auf den Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit abgeben, wenn ein Hindernis vorliegt wegen schwerwiegender persönlicher Fakten oder wenn er aus bestimmten Gründen der Ansicht ist, dass der Wille des Betreffenden zur Eingliederung unzureichend ist, oder wenn die Grundbedingungen nicht erfüllt sind.

Die negative Stellungnahme muss mit Gründen versehen sein.

Was die Wiedererlangung der belgischen Staatsangehörigkeit betrifft (Artikel 24 des GBStA), ist darauf hinzuweisen, dass der Prokurator des Königs der Ansicht sein kann, keine negative Stellungnahme abgeben zu müssen, selbst wenn die in Artikel 24 des GBStA festgelegte Bedingung in bezug auf den Wohnort nicht erfüllt oder der Verlust der belgischen Staatsangehörigkeit die Folge eines Verzichts ist, nachdem er die Umstände, unter denen der Betreffende die belgische Staatsangehörigkeit verloren hat, und die Gründe, weshalb er sie wiedererlangen möchte, beurteilt hat (Artikel 24 Absatz 2 des GBStA, so wie er durch Artikel 5 des Gesetzes abgeändert worden ist).

Ist der Prokurator des Königs der Ansicht, keine negative Stellungnahme abgeben zu müssen, übermittelt er dem Standesbeamten eine Bescheinigung in diesem Sinne; der Standesbeamte ist dann verpflichtet, die Optionserklärung unmittelbar gemäss Artikel 22 § 4 des GBStA einzutragen und zu vermerken.

Bei Ablauf der viermonatigen Frist und mangels negativer Stellungnahme beziehungsweise Übermittlung einer Bescheinigung darüber, dass keine negative Stellungnahme abgegeben wird, ist der Standesbeamte verpflichtet, die Optionserklärung von Amts wegen gemäss Artikel 22 § 4 des GBStA einzutragen und zu vermerken.

Der Standesbeamte notifiziert dem Abgeber der Optionserklärung deren Eintragung. Der Betreffende wird ab der Eintragung Belgier.

Gibt der Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme ab, wird diese Stellungnahme auf sein Betreiben gleichzeitig dem Standesbeamten und, per Einschreiben, dem Betreffenden notifiziert.

Im Fall einer negativen Stellungnahme wird die Optionserklärung im Prinzip in einen Einbürgerungsantrag umgewandelt, ausser wenn der Betreffende die Befassung des Gerichts erster Instanz beantragt.

Der Betreffende hat in der Tat folgende Wahl: Entweder nimmt er die Umwandlung seiner Erklärung in einen Einbürgerungsantrag an (siehe Nr. 1 Buchstabe a) weiter oben), oder er beantragt innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang der negativen Stellungnahme die Befassung des Gerichts erster Instanz (siehe Nr. 1 Buchstabe b) weiter oben). In beiden Fällen wird das Verfahren genauso fortgesetzt wie das Verfahren, das infolge einer Staatsangehörigkeitserklärung befolgt wird. Demnach ist es angezeigt, auf obenstehende Erläuterungen zu verweisen.

Wie bereits weiter oben erwähnt, kann eine Optionserklärung im Fall einer negativen Stellungnahme nicht in einen Einbürgerungsantrag umgewandelt werden, wenn der Betreffende die Grundbedingungen für die Einbürgerung nicht erfüllt. In diesem Fall kann ausschliesslich das Gerichtsverfahren befolgt werden.

So besteht zum Beispiel eine der Grundbedingungen von Artikel 14 des GBStA darin, dass der Betreffende entweder vom Alter von vierzehn bis zum Alter von achtzehn Jahren oder während mindestens neun Jahren seinen Hauptwohnort in Belgien gehabt hat. Es ist also möglich, dass eine Person, die zwischen dem Alter von vierzehn und achtzehn Jahren ihren Hauptwohnort in Belgien gehabt hat und im Alter von achtzehn Jahren eine Optionserklärung abgibt, nicht die in der Regel für die Einreichung eines Einbürgerungsantrags erforderliche Bedingung, seit mindestens fünf Jahren ihren Wohnort in Belgien zu haben, erfüllt. In diesem Fall kann die Optionserklärung nicht in einen Einbürgerungsantrag umgewandelt werden, ausser wenn der Betreffende nachweisen kann, dass ihn während der vorgeschriebenen Zeit wahre Bande mit Belgien verbunden haben.

Gemeinsame Anmerkung zum Verfahren in bezug auf die Staatsangehörigkeitserklärung (Artikel 12bis des GBStA) und die Optionserklärung (Artikel 15 des GBStA): Wenn der Prokurator des Königs dem Betreffenden seine negative Stellungnahme notifiziert, liegt es an ihm, den Betreffenden so ausführlich wie nur möglich über die verschiedenen Möglichkeiten in bezug auf die Fortsetzung der Bearbeitung seines Antrags auf Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit zu unterrichten. Er muss ihn ebenfalls davon in Kenntnis setzen, dass er im Fall einer Umwandlung seiner Erklärung in einen Einbürgerungsantrag bei der Kanzlei der Abgeordnetenkammer einen Erwiderungsschriftsatz einreichen kann.

Schliesslich teilt der Prokurator des Königs ihm ebenfalls mit, dass die Abgeordnetenkammer den Einbürgerungsantrag erst nach Erhalt einer Quittung bearbeitet, die der Einnehmer des Registrierungsamtes dem Betreffenden ausstellt und in der bestätigt wird, dass er die in Sachen Einbürgerung geschuldeten Registrierungsgebühren entrichtet hat. 3. Einbürgerungsverfahren (Artikel 21 des GBStA) Durch Artikel 4 des Gesetzes werden einige Punkte des Einbürgerungsverfahrens abgeändert, ohne jedoch die Grundbedingungen zu berühren. Das Formular zur Beantragung der Einbürgerung ist entsprechend angepasst worden (siehe Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999 zur Abänderung, was die Anlage betrifft, des Königlichen Erlasses vom 13.

Dezember 1995 zur Bestimmung des Inhalts des Formulars zur Beantragung der Einbürgerung und der dem Antrag beizufügenden Urkunden und Belege und zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens des Gesetzes vom 13.

April 1995 zur Abänderung des Einbürgerungsverfahrens und des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit). Ab dem 1.

September 1999 dürfen ausschliesslich die neuen Formulare verwendet werden.

Fortan kann der Antragsteller seinen Einbürgerungsantrag entweder an die Abgeordnetenkammer oder an den Standesbeamten seines Hauptwohnortes richten.

Richtet der Antragsteller seinen Antrag an den Standesbeamten, bestätigt dieser unverzüglich den Empfang.

Der Standesbeamte überprüft, ob das Antragsformular ordnungsgemäss ausgefüllt ist und ob über der Unterschrift des Antragstellers folgender handschriftliche Vermerk angebracht worden ist: « Ich erkläre, die belgische Staatsangehörigkeit erwerben und die Verfassung und die Gesetze des belgischen Volkes beachten zu wollen » (siehe Artikel 21 § 1 Absatz 4 des GBStA, so wie er durch Artikel 4 des Gesetzes eingefügt worden ist).

Anschliessend überprüft er, ob die Urkunden und Belege, so wie sie im Königlichen Erlass vom 13. Dezember 1995 zur Bestimmung des Inhalts des Formulars zur Beantragung der Einbürgerung und der dem Antrag beizufügenden Urkunden und Belege und zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens des Gesetzes vom 13. April 1995 zur Abänderung des Einbürgerungsverfahrens und des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit (Belgisches Staatsblatt vom 16. Dezember 1995; offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 1996) aufgezählt sind, dem Antrag beigefügt worden sind. Gegebenenfalls fordert er den Antragsteller auf, die Akte zu vervollständigen.

Innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang des Einbürgerungsantrags übermittelt der Standesbeamte der Abgeordnetenkammer den Antrag und alle ihm ausgehändigten Aktenstücke.

Die Abgeordnetenkammer befindet gemäss den im Gesetz und in ihrer Geschäftsordnung bestimmten Modalitäten über die Verleihung der Einbürgerung.

Allgemeine Anmerkungen: Die Modalitäten, nach denen die Staatsanwaltschaft beim Gericht erster Instanz die Untersuchung im Hinblick auf das Vorlegen einer Stellungnahme im Rahmen der verschiedenen Verfahren zum Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durchführt, werden auf mein Betreiben nach Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren in Richtlinien festgelegt werden. Diese Richtlinien sind für alle Mitglieder der Staatsanwaltschaft zwingend und werden den zuständigen Behörden mitgeteilt werden (siehe Artikel 24bis des GBStA, eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes).

Ich weise Sie ebenfalls darauf hin, dass für die Fristberechnung die allgemeinen Grundsätze gelten und dass die mehrfach in den Artikeln 12bis, 15 und 21 des GBStA verwendeten Begriffe « unmittelbar » und « unverzüglich » den dahingehenden Willen des Gesetzgebers wiedergeben, dass der Standesbeamte und der Prokurator des Königs ihre Verpflichtungen ohne jegliche Verzögerung erfüllen.

Schliesslich unterliegen die Erklärungen, die vor dem 1. September 1999 (Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes) auf der Grundlage der früher anwendbaren Bestimmungen der Artikel 12bis, 13, 14, 16, 17 und 24 des GBStA abgegeben worden sind, weiterhin diesen Bestimmungen.

Brüssel, den 14. Juni 1999 Der Minister der Justiz T. VAN PARYS

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