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Circulaire concernant la modification du Code de la nationalité belge - Traduction allemande | Circulaire betreffende de wijziging van het Wetboek van de Belgische nationaliteit - Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
14 JUIN 1999. - Circulaire concernant la modification du Code de la | 14 JUNI 1999. - Circulaire betreffende de wijziging van het Wetboek |
nationalité belge - (G/D) Traduction allemande | van de Belgische nationaliteit - (G/D) Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de circulaire van |
circulaire du Ministre de la Justice du 14 juin 1999 concernant la | de Minister van Justitie van 14 juni 1999 betreffende de wijziging van |
modification du Code de la nationalité belge (Moniteur belge du 3 août | het Wetboek van de Belgische nationaliteit (Belgisch Staatsblad van 3 |
1999), établie par le Service central de traduction allemande du | augustus 1999), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy. | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
14. JUNI 1999 - Rundschreiben über die Abänderung des Gesetzbuches | 14. JUNI 1999 - Rundschreiben über die Abänderung des Gesetzbuches |
über die belgische Staatsangehörigkeit | über die belgische Staatsangehörigkeit |
An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure | An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure |
An die Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen | An die Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen |
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Standesbeamten des | An die Frauen und Herren Bürgermeister und Standesbeamten des |
Königreichs | Königreichs |
Im Belgischen Staatsblatt vom 6. März 1999 ist das Gesetz vom 22. | Im Belgischen Staatsblatt vom 6. März 1999 ist das Gesetz vom 22. |
Dezember 1998 zur Abänderung des Gesetzbuches über die belgische | Dezember 1998 zur Abänderung des Gesetzbuches über die belgische |
Staatsangehörigkeit hinsichtlich des Einbürgerungsverfahrens | Staatsangehörigkeit hinsichtlich des Einbürgerungsverfahrens |
veröffentlicht worden. | veröffentlicht worden. |
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat | Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat |
in Kraft, im Laufe dessen es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht | in Kraft, im Laufe dessen es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht |
worden ist, das heisst am 1. September 1999 (Artikel 7 des Gesetzes). | worden ist, das heisst am 1. September 1999 (Artikel 7 des Gesetzes). |
Es enthält Bestimmungen zur Harmonisierung des Verfahrens zum Erwerb | Es enthält Bestimmungen zur Harmonisierung des Verfahrens zum Erwerb |
der belgischen Staatsangehörigkeit durch Option und des Verfahrens zum | der belgischen Staatsangehörigkeit durch Option und des Verfahrens zum |
Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch | Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch |
Staatsangehörigkeitserklärung. In der Tat wird für diese beiden Arten | Staatsangehörigkeitserklärung. In der Tat wird für diese beiden Arten |
des Erwerbs der belgischen Staatsangehörigkeit ein fast identisches | des Erwerbs der belgischen Staatsangehörigkeit ein fast identisches |
Verfahren eingeführt. | Verfahren eingeführt. |
Durch diese Reform des Gesetzbuches über die belgische | Durch diese Reform des Gesetzbuches über die belgische |
Staatsangehörigkeit (GBStA) wird die Arbeitslast der Gerichte | Staatsangehörigkeit (GBStA) wird die Arbeitslast der Gerichte |
vermindert: Fortan müssen diese nur noch über eine beschränkte Anzahl | vermindert: Fortan müssen diese nur noch über eine beschränkte Anzahl |
Anträge auf Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit entscheiden | Anträge auf Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit entscheiden |
(siehe weiter unten). | (siehe weiter unten). |
Einige Änderungen betreffen ebenfalls das Einbürgerungsverfahren. | Einige Änderungen betreffen ebenfalls das Einbürgerungsverfahren. |
Dieses Gesetz bezweckt weiter, dem Standesbeamten eine zentralere | Dieses Gesetz bezweckt weiter, dem Standesbeamten eine zentralere |
Rolle in den verschiedenen Verfahren zum Erwerb der belgischen | Rolle in den verschiedenen Verfahren zum Erwerb der belgischen |
Staatsangehörigkeit zuzuteilen. | Staatsangehörigkeit zuzuteilen. |
Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Grundbedingungen für den | Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Grundbedingungen für den |
Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit bei gleich welchem Verfahren | Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit bei gleich welchem Verfahren |
unverändert bleiben. | unverändert bleiben. |
1. Verfahren zum Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch | 1. Verfahren zum Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch |
Staatsangehörigkeitserklärung (Artikel 12bis des GBStA) | Staatsangehörigkeitserklärung (Artikel 12bis des GBStA) |
Wie früher muss die Staatsangehörigkeitserklärung immer noch vor dem | Wie früher muss die Staatsangehörigkeitserklärung immer noch vor dem |
Standesbeamten des Ortes abgegeben werden, wo der Betreffende seinen | Standesbeamten des Ortes abgegeben werden, wo der Betreffende seinen |
Hauptwohnort hat. | Hauptwohnort hat. |
Der Standesbeamte beurkundet die Erklärung auf einem losen Blatt. Er | Der Standesbeamte beurkundet die Erklärung auf einem losen Blatt. Er |
übermittelt der Staatsanwaltschaft beim Gericht erster Instanz des | übermittelt der Staatsanwaltschaft beim Gericht erster Instanz des |
betreffenden Amtsbereiches zusammen mit einer Abschrift der Belege | betreffenden Amtsbereiches zusammen mit einer Abschrift der Belege |
eine Abschrift der Erklärung zwecks Stellungnahme. | eine Abschrift der Erklärung zwecks Stellungnahme. |
Nachdem der Prokurator des Königs überprüft hat, ob die | Nachdem der Prokurator des Königs überprüft hat, ob die |
Gesetzesbestimmungen erfüllt sind, bestätigt er unverzüglich den | Gesetzesbestimmungen erfüllt sind, bestätigt er unverzüglich den |
Empfang dieser Unterlagen. | Empfang dieser Unterlagen. |
Innerhalb zweier Monate nach dieser Empfangsbestätigung kann er eine | Innerhalb zweier Monate nach dieser Empfangsbestätigung kann er eine |
negative Stellungnahme in bezug auf den Erwerb der belgischen | negative Stellungnahme in bezug auf den Erwerb der belgischen |
Staatsangehörigkeit abgeben, wenn ein Hindernis vorliegt wegen | Staatsangehörigkeit abgeben, wenn ein Hindernis vorliegt wegen |
schwerwiegender persönlicher Fakten. | schwerwiegender persönlicher Fakten. |
Die negative Stellungnahme muss mit Gründen versehen sein. | Die negative Stellungnahme muss mit Gründen versehen sein. |
Ist der Prokurator des Königs der Ansicht, keine negative | Ist der Prokurator des Königs der Ansicht, keine negative |
Stellungnahme abgeben zu müssen, übermittelt er dem Standesbeamten | Stellungnahme abgeben zu müssen, übermittelt er dem Standesbeamten |
eine Bescheinigung in diesem Sinne; der Standesbeamte ist dann | eine Bescheinigung in diesem Sinne; der Standesbeamte ist dann |
verpflichtet, die Erklärung unmittelbar gemäss Artikel 22 § 4 des | verpflichtet, die Erklärung unmittelbar gemäss Artikel 22 § 4 des |
GBStA einzutragen und zu vermerken. | GBStA einzutragen und zu vermerken. |
Der Standesbeamte ist verpflichtet, die Erklärung von Amts wegen | Der Standesbeamte ist verpflichtet, die Erklärung von Amts wegen |
gemäss Artikel 22 § 4 des GBStA einzutragen und zu vermerken, wenn ihm | gemäss Artikel 22 § 4 des GBStA einzutragen und zu vermerken, wenn ihm |
bei Ablauf der zweimonatigen Frist keine negative Stellungnahme oder | bei Ablauf der zweimonatigen Frist keine negative Stellungnahme oder |
keine Bescheinigung darüber, dass keine negative Stellungnahme | keine Bescheinigung darüber, dass keine negative Stellungnahme |
abgegeben wird, übermittelt worden ist. | abgegeben wird, übermittelt worden ist. |
Der Standesbeamte notifiziert dem Abgeber der Erklärung deren | Der Standesbeamte notifiziert dem Abgeber der Erklärung deren |
Eintragung. Der Betreffende wird ab der Eintragung Belgier. | Eintragung. Der Betreffende wird ab der Eintragung Belgier. |
Gibt der Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme ab, wird | Gibt der Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme ab, wird |
diese Stellungnahme auf sein Betreiben gleichzeitig dem Standesbeamten | diese Stellungnahme auf sein Betreiben gleichzeitig dem Standesbeamten |
und, per Einschreiben, dem Betreffenden notifiziert. | und, per Einschreiben, dem Betreffenden notifiziert. |
Die wesentlichste Neuerung, die durch das neue Gesetz eingeführt | Die wesentlichste Neuerung, die durch das neue Gesetz eingeführt |
worden ist, besteht darin, dass im Fall einer negativen Stellungnahme | worden ist, besteht darin, dass im Fall einer negativen Stellungnahme |
des Prokurators des Königs die Erklärung im Prinzip in einen | des Prokurators des Königs die Erklärung im Prinzip in einen |
Einbürgerungsantrag umgewandelt wird, ausser wenn der Betreffende die | Einbürgerungsantrag umgewandelt wird, ausser wenn der Betreffende die |
Befassung des Gerichts erster Instanz beantragt. Der Betreffende hat | Befassung des Gerichts erster Instanz beantragt. Der Betreffende hat |
in der Tat folgende Wahl: Entweder nimmt er die Umwandlung seiner | in der Tat folgende Wahl: Entweder nimmt er die Umwandlung seiner |
Erklärung in einen Einbürgerungsantrag an (Buchstabe a)), oder er | Erklärung in einen Einbürgerungsantrag an (Buchstabe a)), oder er |
beantragt innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang der negativen | beantragt innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang der negativen |
Stellungnahme die Befassung des Gerichts erster Instanz (Buchstabe | Stellungnahme die Befassung des Gerichts erster Instanz (Buchstabe |
b)). | b)). |
a) Umwandlung in einen Einbürgerungsantrag | a) Umwandlung in einen Einbürgerungsantrag |
Beantragt der Betreffende nicht die Befassung des Gerichts (siehe | Beantragt der Betreffende nicht die Befassung des Gerichts (siehe |
weiter unten Buchstabe b), wird seine Erklärung automatisch in einen | weiter unten Buchstabe b), wird seine Erklärung automatisch in einen |
Einbürgerungsantrag umgewandelt. | Einbürgerungsantrag umgewandelt. |
Der Standesbeamte übermittelt dem Greffier der Abgeordnetenkammer, | Der Standesbeamte übermittelt dem Greffier der Abgeordnetenkammer, |
Dienst Einbürgerungen, Boulevard du Régent 35, 1000 Brüssel, die Akte | Dienst Einbürgerungen, Boulevard du Régent 35, 1000 Brüssel, die Akte |
des Betreffenden und die negative Stellungnahme des Prokurators des | des Betreffenden und die negative Stellungnahme des Prokurators des |
Königs. | Königs. |
Diese Übermittlung gilt als Einbürgerungsantrag, über den die | Diese Übermittlung gilt als Einbürgerungsantrag, über den die |
Abgeordnetenkammer gemäss Artikel 21 § 4 des GBStA und gemäss den in | Abgeordnetenkammer gemäss Artikel 21 § 4 des GBStA und gemäss den in |
ihrer Geschäftsordnung bestimmten Modalitäten befindet. | ihrer Geschäftsordnung bestimmten Modalitäten befindet. |
Im Laufe der vorbereitenden Arbeiten zum Gesetz ist präzisiert worden, | Im Laufe der vorbereitenden Arbeiten zum Gesetz ist präzisiert worden, |
dass die Umwandlung der Erklärung in einen Einbürgerungsantrag nur | dass die Umwandlung der Erklärung in einen Einbürgerungsantrag nur |
möglich ist, wenn der Betreffende die Grundbedingungen für die | möglich ist, wenn der Betreffende die Grundbedingungen für die |
Einbürgerung erfüllt (siehe Bericht von Herrn Vandenberghe, | Einbürgerung erfüllt (siehe Bericht von Herrn Vandenberghe, |
Parlamentsdokument Senat, Nr. 1130/3, S. 10). | Parlamentsdokument Senat, Nr. 1130/3, S. 10). |
Die für die Staatsangehörigkeitserklärung gestellten Bedingungen (in | Die für die Staatsangehörigkeitserklärung gestellten Bedingungen (in |
Belgien geboren sein, seit seiner Geburt seinen Hauptwohnort in | Belgien geboren sein, seit seiner Geburt seinen Hauptwohnort in |
Belgien gehabt haben, das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben und | Belgien gehabt haben, das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben und |
weniger als dreissig Jahre alt sein) sind strikter als die für die | weniger als dreissig Jahre alt sein) sind strikter als die für die |
Einbürgerung gestellten Bedingungen (achtzehn Jahre alt sein und in | Einbürgerung gestellten Bedingungen (achtzehn Jahre alt sein und in |
der Regel seit mindestens fünf Jahren seinen Hauptwohnort in Belgien | der Regel seit mindestens fünf Jahren seinen Hauptwohnort in Belgien |
festgelegt haben). Demnach treten bei der Umwandlung einer | festgelegt haben). Demnach treten bei der Umwandlung einer |
Staatsangehörigkeitserklärung in einen Einbürgerungsantrag keine | Staatsangehörigkeitserklärung in einen Einbürgerungsantrag keine |
Probleme auf. Es können jedoch Probleme in bezug auf die | Probleme auf. Es können jedoch Probleme in bezug auf die |
Grundbedingungen bei der Umwandlung einer Optionserklärung in einen | Grundbedingungen bei der Umwandlung einer Optionserklärung in einen |
Einbürgerungsantrag entstehen (siehe Nr. 2 weiter unten). | Einbürgerungsantrag entstehen (siehe Nr. 2 weiter unten). |
b) Antrag auf Befassung des Gerichts | b) Antrag auf Befassung des Gerichts |
Innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang der negativen Stellungnahme des | Innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang der negativen Stellungnahme des |
Prokurators des Königs kann der Betreffende den Standesbeamten per | Prokurators des Königs kann der Betreffende den Standesbeamten per |
Einschreiben auffordern, seine Akte dem Gericht erster Instanz des | Einschreiben auffordern, seine Akte dem Gericht erster Instanz des |
betreffenden Amtsbereiches zu übermitteln. | betreffenden Amtsbereiches zu übermitteln. |
Der Standesbeamte setzt in diesem Fall den Prokurator des Königs davon | Der Standesbeamte setzt in diesem Fall den Prokurator des Königs davon |
in Kenntnis und übermittelt dem Gericht erster Instanz des | in Kenntnis und übermittelt dem Gericht erster Instanz des |
betreffenden Amtsbereiches die Akte mit den Belegen und der negativen | betreffenden Amtsbereiches die Akte mit den Belegen und der negativen |
Stellungnahme. | Stellungnahme. |
Nachdem das Gericht den Betreffenden angehört oder geladen hat, | Nachdem das Gericht den Betreffenden angehört oder geladen hat, |
befindet es über die Begründetheit der negativen Stellungnahme. Die | befindet es über die Begründetheit der negativen Stellungnahme. Die |
Entscheidung muss mit Gründen versehen werden. | Entscheidung muss mit Gründen versehen werden. |
Die Entscheidung wird dem Betreffenden auf Betreiben des Prokurators | Die Entscheidung wird dem Betreffenden auf Betreiben des Prokurators |
des Königs notifiziert. | des Königs notifiziert. |
Der Betreffende und der Prokurator des Königs können innerhalb | Der Betreffende und der Prokurator des Königs können innerhalb |
fünfzehn Tagen ab der Notifizierung durch einen an den Appellationshof | fünfzehn Tagen ab der Notifizierung durch einen an den Appellationshof |
gerichteten Antrag Berufung gegen die Entscheidung einlegen. | gerichteten Antrag Berufung gegen die Entscheidung einlegen. |
Der Appellationshof befindet, nachdem er die Stellungnahme des | Der Appellationshof befindet, nachdem er die Stellungnahme des |
Generalprokurators eingeholt und den Betreffenden angehört oder | Generalprokurators eingeholt und den Betreffenden angehört oder |
geladen hat. | geladen hat. |
Ladungen und Notifizierungen erfolgen auf dem Verwaltungsweg. | Ladungen und Notifizierungen erfolgen auf dem Verwaltungsweg. |
Der Tenor der endgültigen Entscheidung zur Aufhebung der negativen | Der Tenor der endgültigen Entscheidung zur Aufhebung der negativen |
Stellungnahme wird auf Betreiben der Staatsanwaltschaft dem | Stellungnahme wird auf Betreiben der Staatsanwaltschaft dem |
Standesbeamten zugeschickt. | Standesbeamten zugeschickt. |
Der Standesbeamte muss die Erklärung unmittelbar gemäss den | Der Standesbeamte muss die Erklärung unmittelbar gemäss den |
Bestimmungen von Artikel 22 § 4 des GBStA eintragen und vermerken. | Bestimmungen von Artikel 22 § 4 des GBStA eintragen und vermerken. |
Die Eintragung wird dem Betreffenden auf Betreiben des Standesbeamten | Die Eintragung wird dem Betreffenden auf Betreiben des Standesbeamten |
notifiziert. Der Betreffende wird ab der Eintragung Belgier. | notifiziert. Der Betreffende wird ab der Eintragung Belgier. |
Entscheidet der Betreffende sich für ein Gerichtsverfahren, so ist es | Entscheidet der Betreffende sich für ein Gerichtsverfahren, so ist es |
selbstverständlich, dass diese Wahl definitiv ist und der späteren | selbstverständlich, dass diese Wahl definitiv ist und der späteren |
Umwandlung seiner Erklärung in einen Einbürgerungsantrag im Wege | Umwandlung seiner Erklärung in einen Einbürgerungsantrag im Wege |
steht. | steht. |
2. Verfahren zum Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch | 2. Verfahren zum Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch |
Option (Artikel 15 des GBStA) | Option (Artikel 15 des GBStA) |
Abgesehen von einigen kleineren Unterschieden ist das Verfahren zum | Abgesehen von einigen kleineren Unterschieden ist das Verfahren zum |
Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch Option fortan | Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch Option fortan |
vollständig mit dem Verfahren zum Erwerb der belgischen | vollständig mit dem Verfahren zum Erwerb der belgischen |
Staatsangehörigkeit durch Staatsangehörigkeitserklärung vergleichbar | Staatsangehörigkeit durch Staatsangehörigkeitserklärung vergleichbar |
(Artikel 12bis des GBStA). | (Artikel 12bis des GBStA). |
Das Verfahren zum Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch | Das Verfahren zum Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch |
Option ist das Verfahren, das in folgenden Fällen angewandt wird: | Option ist das Verfahren, das in folgenden Fällen angewandt wird: |
- Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch Option (« Option der | - Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch Option (« Option der |
Jugendlichen » - Artikel 13 und 14 des GBStA), | Jugendlichen » - Artikel 13 und 14 des GBStA), |
- Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit von seiten des | - Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit von seiten des |
ausländischen Ehepartners eines Belgiers (Artikel 16 des GBStA), | ausländischen Ehepartners eines Belgiers (Artikel 16 des GBStA), |
- Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit aufgrund des Besitzes des | - Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit aufgrund des Besitzes des |
Standes eines Belgiers (Artikel 17 des GBStA), | Standes eines Belgiers (Artikel 17 des GBStA), |
- Wiedererlangung der belgischen Staatsangehörigkeit (Artikel 24 des | - Wiedererlangung der belgischen Staatsangehörigkeit (Artikel 24 des |
GBStA). | GBStA). |
Die Grundbedingungen für diese verschiedenen Arten des Erwerbs und für | Die Grundbedingungen für diese verschiedenen Arten des Erwerbs und für |
die Wiedererlangung der belgischen Staatsangehörigkeit bleiben | die Wiedererlangung der belgischen Staatsangehörigkeit bleiben |
unverändert. | unverändert. |
Das Verfahren hingegen ist grundlegend geändert worden. | Das Verfahren hingegen ist grundlegend geändert worden. |
Wie früher muss die Optionserklärung vor dem Standesbeamten des Ortes | Wie früher muss die Optionserklärung vor dem Standesbeamten des Ortes |
abgegeben werden, in dem der Betreffende seinen Hauptwohnort hat. | abgegeben werden, in dem der Betreffende seinen Hauptwohnort hat. |
Der Standesbeamte muss der Staatsanwaltschaft beim Gericht erster | Der Standesbeamte muss der Staatsanwaltschaft beim Gericht erster |
Instanz des betreffenden Amtsbereiches unverzüglich eine Abschrift der | Instanz des betreffenden Amtsbereiches unverzüglich eine Abschrift der |
Erklärung und eine Abschrift der Belege zwecks Stellungnahme | Erklärung und eine Abschrift der Belege zwecks Stellungnahme |
übermitteln. | übermitteln. |
Hat der Betreffende seinen Hauptwohnort im Ausland, wird seine | Hat der Betreffende seinen Hauptwohnort im Ausland, wird seine |
Erklärung vor dem Leiter der belgischen diplomatischen Mission oder | Erklärung vor dem Leiter der belgischen diplomatischen Mission oder |
konsularischen Vertretung dieses Wohnortes abgegeben; dieser | konsularischen Vertretung dieses Wohnortes abgegeben; dieser |
übermittelt der Staatsanwaltschaft beim Gericht erster Instanz von | übermittelt der Staatsanwaltschaft beim Gericht erster Instanz von |
Brüssel die Abschrift der Erklärung und eine Abschrift der Belege | Brüssel die Abschrift der Erklärung und eine Abschrift der Belege |
zwecks Stellungnahme. | zwecks Stellungnahme. |
Der Prokurator des Königs bestätigt unverzüglich den Empfang dieser | Der Prokurator des Königs bestätigt unverzüglich den Empfang dieser |
Unterlagen. | Unterlagen. |
Innerhalb vier Monaten nach der Empfangsbestätigung kann er eine | Innerhalb vier Monaten nach der Empfangsbestätigung kann er eine |
negative Stellungnahme in bezug auf den Erwerb der belgischen | negative Stellungnahme in bezug auf den Erwerb der belgischen |
Staatsangehörigkeit abgeben, wenn ein Hindernis vorliegt wegen | Staatsangehörigkeit abgeben, wenn ein Hindernis vorliegt wegen |
schwerwiegender persönlicher Fakten oder wenn er aus bestimmten | schwerwiegender persönlicher Fakten oder wenn er aus bestimmten |
Gründen der Ansicht ist, dass der Wille des Betreffenden zur | Gründen der Ansicht ist, dass der Wille des Betreffenden zur |
Eingliederung unzureichend ist, oder wenn die Grundbedingungen nicht | Eingliederung unzureichend ist, oder wenn die Grundbedingungen nicht |
erfüllt sind. | erfüllt sind. |
Die negative Stellungnahme muss mit Gründen versehen sein. | Die negative Stellungnahme muss mit Gründen versehen sein. |
Was die Wiedererlangung der belgischen Staatsangehörigkeit betrifft | Was die Wiedererlangung der belgischen Staatsangehörigkeit betrifft |
(Artikel 24 des GBStA), ist darauf hinzuweisen, dass der Prokurator | (Artikel 24 des GBStA), ist darauf hinzuweisen, dass der Prokurator |
des Königs der Ansicht sein kann, keine negative Stellungnahme abgeben | des Königs der Ansicht sein kann, keine negative Stellungnahme abgeben |
zu müssen, selbst wenn die in Artikel 24 des GBStA festgelegte | zu müssen, selbst wenn die in Artikel 24 des GBStA festgelegte |
Bedingung in bezug auf den Wohnort nicht erfüllt oder der Verlust der | Bedingung in bezug auf den Wohnort nicht erfüllt oder der Verlust der |
belgischen Staatsangehörigkeit die Folge eines Verzichts ist, nachdem | belgischen Staatsangehörigkeit die Folge eines Verzichts ist, nachdem |
er die Umstände, unter denen der Betreffende die belgische | er die Umstände, unter denen der Betreffende die belgische |
Staatsangehörigkeit verloren hat, und die Gründe, weshalb er sie | Staatsangehörigkeit verloren hat, und die Gründe, weshalb er sie |
wiedererlangen möchte, beurteilt hat (Artikel 24 Absatz 2 des GBStA, | wiedererlangen möchte, beurteilt hat (Artikel 24 Absatz 2 des GBStA, |
so wie er durch Artikel 5 des Gesetzes abgeändert worden ist). | so wie er durch Artikel 5 des Gesetzes abgeändert worden ist). |
Ist der Prokurator des Königs der Ansicht, keine negative | Ist der Prokurator des Königs der Ansicht, keine negative |
Stellungnahme abgeben zu müssen, übermittelt er dem Standesbeamten | Stellungnahme abgeben zu müssen, übermittelt er dem Standesbeamten |
eine Bescheinigung in diesem Sinne; der Standesbeamte ist dann | eine Bescheinigung in diesem Sinne; der Standesbeamte ist dann |
verpflichtet, die Optionserklärung unmittelbar gemäss Artikel 22 § 4 | verpflichtet, die Optionserklärung unmittelbar gemäss Artikel 22 § 4 |
des GBStA einzutragen und zu vermerken. | des GBStA einzutragen und zu vermerken. |
Bei Ablauf der viermonatigen Frist und mangels negativer Stellungnahme | Bei Ablauf der viermonatigen Frist und mangels negativer Stellungnahme |
beziehungsweise Übermittlung einer Bescheinigung darüber, dass keine | beziehungsweise Übermittlung einer Bescheinigung darüber, dass keine |
negative Stellungnahme abgegeben wird, ist der Standesbeamte | negative Stellungnahme abgegeben wird, ist der Standesbeamte |
verpflichtet, die Optionserklärung von Amts wegen gemäss Artikel 22 § | verpflichtet, die Optionserklärung von Amts wegen gemäss Artikel 22 § |
4 des GBStA einzutragen und zu vermerken. | 4 des GBStA einzutragen und zu vermerken. |
Der Standesbeamte notifiziert dem Abgeber der Optionserklärung deren | Der Standesbeamte notifiziert dem Abgeber der Optionserklärung deren |
Eintragung. Der Betreffende wird ab der Eintragung Belgier. | Eintragung. Der Betreffende wird ab der Eintragung Belgier. |
Gibt der Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme ab, wird | Gibt der Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme ab, wird |
diese Stellungnahme auf sein Betreiben gleichzeitig dem Standesbeamten | diese Stellungnahme auf sein Betreiben gleichzeitig dem Standesbeamten |
und, per Einschreiben, dem Betreffenden notifiziert. | und, per Einschreiben, dem Betreffenden notifiziert. |
Im Fall einer negativen Stellungnahme wird die Optionserklärung im | Im Fall einer negativen Stellungnahme wird die Optionserklärung im |
Prinzip in einen Einbürgerungsantrag umgewandelt, ausser wenn der | Prinzip in einen Einbürgerungsantrag umgewandelt, ausser wenn der |
Betreffende die Befassung des Gerichts erster Instanz beantragt. | Betreffende die Befassung des Gerichts erster Instanz beantragt. |
Der Betreffende hat in der Tat folgende Wahl: Entweder nimmt er die | Der Betreffende hat in der Tat folgende Wahl: Entweder nimmt er die |
Umwandlung seiner Erklärung in einen Einbürgerungsantrag an (siehe Nr. | Umwandlung seiner Erklärung in einen Einbürgerungsantrag an (siehe Nr. |
1 Buchstabe a) weiter oben), oder er beantragt innerhalb fünfzehn | 1 Buchstabe a) weiter oben), oder er beantragt innerhalb fünfzehn |
Tagen nach Empfang der negativen Stellungnahme die Befassung des | Tagen nach Empfang der negativen Stellungnahme die Befassung des |
Gerichts erster Instanz (siehe Nr. 1 Buchstabe b) weiter oben). In | Gerichts erster Instanz (siehe Nr. 1 Buchstabe b) weiter oben). In |
beiden Fällen wird das Verfahren genauso fortgesetzt wie das | beiden Fällen wird das Verfahren genauso fortgesetzt wie das |
Verfahren, das infolge einer Staatsangehörigkeitserklärung befolgt | Verfahren, das infolge einer Staatsangehörigkeitserklärung befolgt |
wird. Demnach ist es angezeigt, auf obenstehende Erläuterungen zu | wird. Demnach ist es angezeigt, auf obenstehende Erläuterungen zu |
verweisen. | verweisen. |
Wie bereits weiter oben erwähnt, kann eine Optionserklärung im Fall | Wie bereits weiter oben erwähnt, kann eine Optionserklärung im Fall |
einer negativen Stellungnahme nicht in einen Einbürgerungsantrag | einer negativen Stellungnahme nicht in einen Einbürgerungsantrag |
umgewandelt werden, wenn der Betreffende die Grundbedingungen für die | umgewandelt werden, wenn der Betreffende die Grundbedingungen für die |
Einbürgerung nicht erfüllt. In diesem Fall kann ausschliesslich das | Einbürgerung nicht erfüllt. In diesem Fall kann ausschliesslich das |
Gerichtsverfahren befolgt werden. | Gerichtsverfahren befolgt werden. |
So besteht zum Beispiel eine der Grundbedingungen von Artikel 14 des | So besteht zum Beispiel eine der Grundbedingungen von Artikel 14 des |
GBStA darin, dass der Betreffende entweder vom Alter von vierzehn bis | GBStA darin, dass der Betreffende entweder vom Alter von vierzehn bis |
zum Alter von achtzehn Jahren oder während mindestens neun Jahren | zum Alter von achtzehn Jahren oder während mindestens neun Jahren |
seinen Hauptwohnort in Belgien gehabt hat. Es ist also möglich, dass | seinen Hauptwohnort in Belgien gehabt hat. Es ist also möglich, dass |
eine Person, die zwischen dem Alter von vierzehn und achtzehn Jahren | eine Person, die zwischen dem Alter von vierzehn und achtzehn Jahren |
ihren Hauptwohnort in Belgien gehabt hat und im Alter von achtzehn | ihren Hauptwohnort in Belgien gehabt hat und im Alter von achtzehn |
Jahren eine Optionserklärung abgibt, nicht die in der Regel für die | Jahren eine Optionserklärung abgibt, nicht die in der Regel für die |
Einreichung eines Einbürgerungsantrags erforderliche Bedingung, seit | Einreichung eines Einbürgerungsantrags erforderliche Bedingung, seit |
mindestens fünf Jahren ihren Wohnort in Belgien zu haben, erfüllt. In | mindestens fünf Jahren ihren Wohnort in Belgien zu haben, erfüllt. In |
diesem Fall kann die Optionserklärung nicht in einen | diesem Fall kann die Optionserklärung nicht in einen |
Einbürgerungsantrag umgewandelt werden, ausser wenn der Betreffende | Einbürgerungsantrag umgewandelt werden, ausser wenn der Betreffende |
nachweisen kann, dass ihn während der vorgeschriebenen Zeit wahre | nachweisen kann, dass ihn während der vorgeschriebenen Zeit wahre |
Bande mit Belgien verbunden haben. | Bande mit Belgien verbunden haben. |
Gemeinsame Anmerkung zum Verfahren in bezug auf die | Gemeinsame Anmerkung zum Verfahren in bezug auf die |
Staatsangehörigkeitserklärung (Artikel 12bis des GBStA) und die | Staatsangehörigkeitserklärung (Artikel 12bis des GBStA) und die |
Optionserklärung (Artikel 15 des GBStA): | Optionserklärung (Artikel 15 des GBStA): |
Wenn der Prokurator des Königs dem Betreffenden seine negative | Wenn der Prokurator des Königs dem Betreffenden seine negative |
Stellungnahme notifiziert, liegt es an ihm, den Betreffenden so | Stellungnahme notifiziert, liegt es an ihm, den Betreffenden so |
ausführlich wie nur möglich über die verschiedenen Möglichkeiten in | ausführlich wie nur möglich über die verschiedenen Möglichkeiten in |
bezug auf die Fortsetzung der Bearbeitung seines Antrags auf Erwerb | bezug auf die Fortsetzung der Bearbeitung seines Antrags auf Erwerb |
der belgischen Staatsangehörigkeit zu unterrichten. Er muss ihn | der belgischen Staatsangehörigkeit zu unterrichten. Er muss ihn |
ebenfalls davon in Kenntnis setzen, dass er im Fall einer Umwandlung | ebenfalls davon in Kenntnis setzen, dass er im Fall einer Umwandlung |
seiner Erklärung in einen Einbürgerungsantrag bei der Kanzlei der | seiner Erklärung in einen Einbürgerungsantrag bei der Kanzlei der |
Abgeordnetenkammer einen Erwiderungsschriftsatz einreichen kann. | Abgeordnetenkammer einen Erwiderungsschriftsatz einreichen kann. |
Schliesslich teilt der Prokurator des Königs ihm ebenfalls mit, dass | Schliesslich teilt der Prokurator des Königs ihm ebenfalls mit, dass |
die Abgeordnetenkammer den Einbürgerungsantrag erst nach Erhalt einer | die Abgeordnetenkammer den Einbürgerungsantrag erst nach Erhalt einer |
Quittung bearbeitet, die der Einnehmer des Registrierungsamtes dem | Quittung bearbeitet, die der Einnehmer des Registrierungsamtes dem |
Betreffenden ausstellt und in der bestätigt wird, dass er die in | Betreffenden ausstellt und in der bestätigt wird, dass er die in |
Sachen Einbürgerung geschuldeten Registrierungsgebühren entrichtet | Sachen Einbürgerung geschuldeten Registrierungsgebühren entrichtet |
hat. | hat. |
3. Einbürgerungsverfahren (Artikel 21 des GBStA) | 3. Einbürgerungsverfahren (Artikel 21 des GBStA) |
Durch Artikel 4 des Gesetzes werden einige Punkte des | Durch Artikel 4 des Gesetzes werden einige Punkte des |
Einbürgerungsverfahrens abgeändert, ohne jedoch die Grundbedingungen | Einbürgerungsverfahrens abgeändert, ohne jedoch die Grundbedingungen |
zu berühren. | zu berühren. |
Das Formular zur Beantragung der Einbürgerung ist entsprechend | Das Formular zur Beantragung der Einbürgerung ist entsprechend |
angepasst worden (siehe Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999 zur | angepasst worden (siehe Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999 zur |
Abänderung, was die Anlage betrifft, des Königlichen Erlasses vom 13. | Abänderung, was die Anlage betrifft, des Königlichen Erlasses vom 13. |
Dezember 1995 zur Bestimmung des Inhalts des Formulars zur Beantragung | Dezember 1995 zur Bestimmung des Inhalts des Formulars zur Beantragung |
der Einbürgerung und der dem Antrag beizufügenden Urkunden und Belege | der Einbürgerung und der dem Antrag beizufügenden Urkunden und Belege |
und zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens des Gesetzes vom 13. | und zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens des Gesetzes vom 13. |
April 1995 zur Abänderung des Einbürgerungsverfahrens und des | April 1995 zur Abänderung des Einbürgerungsverfahrens und des |
Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit). Ab dem 1. | Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit). Ab dem 1. |
September 1999 dürfen ausschliesslich die neuen Formulare verwendet | September 1999 dürfen ausschliesslich die neuen Formulare verwendet |
werden. | werden. |
Fortan kann der Antragsteller seinen Einbürgerungsantrag entweder an | Fortan kann der Antragsteller seinen Einbürgerungsantrag entweder an |
die Abgeordnetenkammer oder an den Standesbeamten seines | die Abgeordnetenkammer oder an den Standesbeamten seines |
Hauptwohnortes richten. | Hauptwohnortes richten. |
Richtet der Antragsteller seinen Antrag an den Standesbeamten, | Richtet der Antragsteller seinen Antrag an den Standesbeamten, |
bestätigt dieser unverzüglich den Empfang. | bestätigt dieser unverzüglich den Empfang. |
Der Standesbeamte überprüft, ob das Antragsformular ordnungsgemäss | Der Standesbeamte überprüft, ob das Antragsformular ordnungsgemäss |
ausgefüllt ist und ob über der Unterschrift des Antragstellers | ausgefüllt ist und ob über der Unterschrift des Antragstellers |
folgender handschriftliche Vermerk angebracht worden ist: « Ich | folgender handschriftliche Vermerk angebracht worden ist: « Ich |
erkläre, die belgische Staatsangehörigkeit erwerben und die Verfassung | erkläre, die belgische Staatsangehörigkeit erwerben und die Verfassung |
und die Gesetze des belgischen Volkes beachten zu wollen » (siehe | und die Gesetze des belgischen Volkes beachten zu wollen » (siehe |
Artikel 21 § 1 Absatz 4 des GBStA, so wie er durch Artikel 4 des | Artikel 21 § 1 Absatz 4 des GBStA, so wie er durch Artikel 4 des |
Gesetzes eingefügt worden ist). | Gesetzes eingefügt worden ist). |
Anschliessend überprüft er, ob die Urkunden und Belege, so wie sie im | Anschliessend überprüft er, ob die Urkunden und Belege, so wie sie im |
Königlichen Erlass vom 13. Dezember 1995 zur Bestimmung des Inhalts | Königlichen Erlass vom 13. Dezember 1995 zur Bestimmung des Inhalts |
des Formulars zur Beantragung der Einbürgerung und der dem Antrag | des Formulars zur Beantragung der Einbürgerung und der dem Antrag |
beizufügenden Urkunden und Belege und zur Festlegung des Datums des | beizufügenden Urkunden und Belege und zur Festlegung des Datums des |
Inkrafttretens des Gesetzes vom 13. April 1995 zur Abänderung des | Inkrafttretens des Gesetzes vom 13. April 1995 zur Abänderung des |
Einbürgerungsverfahrens und des Gesetzbuches über die belgische | Einbürgerungsverfahrens und des Gesetzbuches über die belgische |
Staatsangehörigkeit (Belgisches Staatsblatt vom 16. Dezember 1995; | Staatsangehörigkeit (Belgisches Staatsblatt vom 16. Dezember 1995; |
offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli | offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli |
1996) aufgezählt sind, dem Antrag beigefügt worden sind. | 1996) aufgezählt sind, dem Antrag beigefügt worden sind. |
Gegebenenfalls fordert er den Antragsteller auf, die Akte zu | Gegebenenfalls fordert er den Antragsteller auf, die Akte zu |
vervollständigen. | vervollständigen. |
Innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang des Einbürgerungsantrags | Innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang des Einbürgerungsantrags |
übermittelt der Standesbeamte der Abgeordnetenkammer den Antrag und | übermittelt der Standesbeamte der Abgeordnetenkammer den Antrag und |
alle ihm ausgehändigten Aktenstücke. | alle ihm ausgehändigten Aktenstücke. |
Die Abgeordnetenkammer befindet gemäss den im Gesetz und in ihrer | Die Abgeordnetenkammer befindet gemäss den im Gesetz und in ihrer |
Geschäftsordnung bestimmten Modalitäten über die Verleihung der | Geschäftsordnung bestimmten Modalitäten über die Verleihung der |
Einbürgerung. | Einbürgerung. |
Allgemeine Anmerkungen: | Allgemeine Anmerkungen: |
Die Modalitäten, nach denen die Staatsanwaltschaft beim Gericht erster | Die Modalitäten, nach denen die Staatsanwaltschaft beim Gericht erster |
Instanz die Untersuchung im Hinblick auf das Vorlegen einer | Instanz die Untersuchung im Hinblick auf das Vorlegen einer |
Stellungnahme im Rahmen der verschiedenen Verfahren zum Erwerb der | Stellungnahme im Rahmen der verschiedenen Verfahren zum Erwerb der |
belgischen Staatsangehörigkeit durchführt, werden auf mein Betreiben | belgischen Staatsangehörigkeit durchführt, werden auf mein Betreiben |
nach Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren in | nach Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren in |
Richtlinien festgelegt werden. Diese Richtlinien sind für alle | Richtlinien festgelegt werden. Diese Richtlinien sind für alle |
Mitglieder der Staatsanwaltschaft zwingend und werden den zuständigen | Mitglieder der Staatsanwaltschaft zwingend und werden den zuständigen |
Behörden mitgeteilt werden (siehe Artikel 24bis des GBStA, eingefügt | Behörden mitgeteilt werden (siehe Artikel 24bis des GBStA, eingefügt |
durch Artikel 6 des Gesetzes). | durch Artikel 6 des Gesetzes). |
Ich weise Sie ebenfalls darauf hin, dass für die Fristberechnung die | Ich weise Sie ebenfalls darauf hin, dass für die Fristberechnung die |
allgemeinen Grundsätze gelten und dass die mehrfach in den Artikeln | allgemeinen Grundsätze gelten und dass die mehrfach in den Artikeln |
12bis, 15 und 21 des GBStA verwendeten Begriffe « unmittelbar » und « | 12bis, 15 und 21 des GBStA verwendeten Begriffe « unmittelbar » und « |
unverzüglich » den dahingehenden Willen des Gesetzgebers wiedergeben, | unverzüglich » den dahingehenden Willen des Gesetzgebers wiedergeben, |
dass der Standesbeamte und der Prokurator des Königs ihre | dass der Standesbeamte und der Prokurator des Königs ihre |
Verpflichtungen ohne jegliche Verzögerung erfüllen. | Verpflichtungen ohne jegliche Verzögerung erfüllen. |
Schliesslich unterliegen die Erklärungen, die vor dem 1. September | Schliesslich unterliegen die Erklärungen, die vor dem 1. September |
1999 (Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes) auf der Grundlage der | 1999 (Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes) auf der Grundlage der |
früher anwendbaren Bestimmungen der Artikel 12bis, 13, 14, 16, 17 und | früher anwendbaren Bestimmungen der Artikel 12bis, 13, 14, 16, 17 und |
24 des GBStA abgegeben worden sind, weiterhin diesen Bestimmungen. | 24 des GBStA abgegeben worden sind, weiterhin diesen Bestimmungen. |
Brüssel, den 14. Juni 1999 | Brüssel, den 14. Juni 1999 |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |