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Circulaire du 14 juillet 2009
publié le 20 octobre 2009

Circulaire relative au statut de résident de longue durée. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2009000667
pub.
20/10/2009
prom.
14/07/2009
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


14 JUILLET 2009. - Circulaire relative au statut de résident de longue durée. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de la Politique de migration et d'asile du 14 juillet 2009 relative au statut de résident de longue durée (Moniteur belge du 11 août 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 14. JULI 2009 - Rundschreiben über die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter An die Frauen und Herren Bürgermeister des Königreiches Die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen hat zwei Neuheiten zur Folge: 1. Für einen Nicht-EU-Staatsangehörigen (1) ist die Möglichkeit vorgesehen, in dem Mitgliedstaat der EU, in dem er sich seit langem aufhält, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten (2) zu erlangen, sofern er bestimmte Bedingungen erfüllt.2. Dank der Richtlinie ist es für diesen Nicht-EU-Staatsangehörigen leichter, in einem anderen Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als drei Monaten zu erlangen. Diese Richtlinie wurde durch die folgenden Texte in belgisches Recht umgesetzt: - Gesetz vom 25. April 2007 zur Abänderung des Gesetzes vom 15.

Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, in Kraft getreten am 1. Juni 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 10.Mai 2007), - Königlicher Erlass vom 22. Juli 2008 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, in Kraft getreten am 8. September 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 29.

August 2008), - Königlicher Erlass vom 22. Juli 2008 zur Festlegung bestimmter Ausführungsmodalitäten zum Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, in Kraft getreten am 8. September 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 29. August 2008), - Königlicher Erlass vom 23. Dezember 2008 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, in Kraft getreten am 1.Januar 2009 (Belgisches Staatsblatt vom 29.

Dezember 2008).

Es ist anzumerken, dass das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark sich nicht an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen. Des Weiteren ist sie nicht anwendbar auf die folgenden Länder des EWR: Norwegen, Island und Liechtenstein. Dies bedeutet einerseits, dass die Ausländer, die in Belgien die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt haben, in diesen Ländern keine vergünstigten Bedingungen in Bezug auf das Aufenthaltsrecht vorfinden, und andererseits, dass eine von diesen Ländern ausgestellte Aufenthaltserlaubnis keine Vorteile für die Erlangung eines Aufenthaltsrechts in Belgien mit sich bringt.

I. Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in Belgien: A. Bedingungen: Ein Drittstaatsangehöriger, der sich in Belgien aufhält, kann die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangen, wenn: - ihm der Aufenthalt in Belgien für unbegrenzte Dauer erlaubt beziehungsweise gestattet ist, - er über stabile, regelmässige und genügende Existenzmittel für sich selbst und die Familienmitglieder zu seinen Lasten verfügt, sodass die öffentlichen Behörden nicht für ihn und die Mitglieder seiner Familie aufkommen müssen, - er eine Krankenversicherung zur Deckung der Risiken in Belgien abgeschlossen hat, - er für die fünf Jahre, die dem Antrag auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten unmittelbar vorausgehen, einen rechtmässigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Königreich nachweist.

Bemerkung: Ein Ausländer, der als Flüchtling anerkannt oder dem der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt ist, kann keinen Antrag auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten einreichen. -> Berechnung des fünfjährigen Aufenthalts Zeiträume, in denen der Ausländer Inhaber eines Aufenthaltsscheins für begrenzte Dauer oder eines besonderen Aufenthaltsscheins war, der von den für Auswärtige Angelegenheiten zuständigen Behörden ausgestellt worden ist, fliessen nicht in die Berechnung dieses fünfjährigen Aufenthalts ein. Zwei Kategorien von Aufenthalten für begrenzte Dauer werden hingegen sehr wohl berücksichtigt: - die Gesamtheit des Aufenthalts für begrenzte Dauer in Belgien als langfristig Aufenthaltsberechtigter, sofern der Ausländer diese Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat erlangt hat (s. römisch II), - die Hälfte des Aufenthalts für begrenzte Dauer zwecks Studium oder Berufsausbildung.

Der Zeitraum von fünf Jahren gilt als nicht unterbrochen, wenn bei einer Abwesenheit sechs aufeinander folgende Monate nicht überschritten werden und innerhalb der gesamten fünfjährigen Frist die Abwesenheiten insgesamt nicht mehr als zehn Monate betragen. Diese Abwesenheitszeiträume fliessen in die Berechnung der Frist ein. -> Mindestbetrag der erforderlichen Existenzmittel Der Drittstaatsangehörige muss mindestens über ein Eingliederungseinkommen für einen Alleinstehenden, das heisst 684 EUR, verfügen sowie über 228 EUR pro Person zu seinen Lasten. Der letzte Betrag entspricht dem Eingliederungseinkommen einer Person mit einer Familie zu ihren Lasten minus des Betrags für einen Alleinstehenden.

Diese Beträge werden jährlich dem Verbraucherpreisindex entsprechend angepasst. Die neuen indexierten Beträge werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Momentan belaufen sich diese Beträge auf 715 und 239 EUR (Belgisches Staatsblatt vom 22. Januar 2009).

B. Verfahren: 1) Einleitung: Der Antrag auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten wird bei der Gemeindeverwaltung des Wohnorts anhand eines Formulars eingereicht, das dem Muster in Anlage 16 entspricht.Es handelt sich um die gleiche Anlage wie für den Antrag auf Niederlassungserlaubnis. Ein Ausländer, dem der Aufenthalt für unbegrenzte Dauer erlaubt ist, kann entweder einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis oder auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten einreichen. Die Gemeindeverwaltung muss die für den Antrag unzutreffende Überschrift auf der Anlage 16 streichen.

Reicht der Ausländer einen Antrag auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten ein, muss er nachweisen, dass er über stabile, regelmässige und genügende Existenzmittel (3) sowie über eine Krankenversicherung zur Deckung der Risiken in Belgien verfügt. Die Gemeindeverwaltung muss diese Nachweise einfordern und sie dem Ausländeramt übermitteln, darf jedoch nicht über ihre Gültigkeit befinden.

Wenn der Antragsteller die Bedingungen zur Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nicht erfüllt, behandelt das Ausländeramt seinen Antrag wie einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis.

Ein Ausländer, der sich niedergelassen hat (und Inhaber eines Personalausweises für Ausländer - elektronische Karte C ist), kann jederzeit einen Antrag auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten einreichen. 2) Rolle der Gemeindeverwaltung: Wenn das Aufenthaltsrecht des Ausländers von unbegrenzter Dauer ist und er gegebenenfalls eine Kopie eines gültigen Passes vorlegt, weil seine Identität bei einem vorherigen Verfahren noch nicht festgestellt wurde, erhält er von der Gemeindeverwaltung eine Empfangsbestätigung, die dem Muster in Anlage 16bis entspricht. Die Gemeindeverwaltung übermittelt dem Ausländeramt eine Kopie dieser Empfangsbestätigung, den Nachweis, dass alle Bedingungen (ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung) erfüllt sind, und gegebenenfalls die Kopie des Passes. Das Ausländeramt hat nun fünf Monate Zeit, um einen Beschluss zu fassen. Während dieser fünf Monate behält der Ausländer die BEFR beziehungsweise den Personalausweis für Ausländer. Läuft die BEFR beziehungsweise der Personalausweis für Ausländer aus, muss das abgelaufene Dokument eingezogen und für die restliche Dauer der Untersuchung eine Anlage 15 ausgestellt werden (4).

Wenn das Aufenthaltsrecht des Ausländers hingegen nicht von unbegrenzter Dauer ist oder er keine Kopie eines gültigen Passes vorlegt, während seine Identität noch nicht festgestellt ist, händigt ihm die Gemeindeverwaltung eine Anlage 16ter (Nichtberücksichtigung) aus und übermittelt dem Ausländeramt eine Kopie davon.

Verwirft das Ausländeramt den Antrag, notifiziert die Gemeindeverwaltung dem Ausländer diesen Beschluss durch Aushändigung einer Anlage 17. Ausser bei gegenteiliger Anweisung seitens des Ausländeramtes behält der Ausländer seine Niederlassungserlaubnis beziehungsweise seine Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer.

Bei günstigem Beschluss des Ausländeramtes oder wenn der Gemeindeverwaltung innerhalb einer Frist von fünf Monaten kein Beschluss zur Kenntnis gebracht worden ist, wird der Ausländer in das Bevölkerungsregister eingetragen und erhält einen Daueraufenthalt EG (Anlage 7bis zum Königlichen Erlass - Karte D), der fünf Jahre gültig ist. Zwischen dem fünfundvierzigsten und dem dreissigsten Tag vor dem Ablauftag kann er bei der Gemeindeverwaltung eine Erneuerung dieses Dokuments beantragen.

C. Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten: 1. Ein Ausländer, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt hat, verliert diese Rechtsstellung, wenn er Betrug begeht. -> Drei Hypothesen sind möglich. Das Ausländeramt kann beschliessen, dass: 1) er seine Niederlassungserlaubnis behält.In diesem Fall wird der Daueraufenthalt EG entzogen, und der Ausländer erhält einen Personalausweis für Ausländer, 2) er sein Aufenthaltsrecht behält.In diesem Fall wird der Daueraufenthalt EG entzogen, und der Ausländer erhält eine Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister für unbegrenzte Dauer (elektronische Karte B), 3) er kein Recht mehr hat, sich im Königreich aufzuhalten.In diesem Fall wird dem Ausländer der Beschluss des Ausländeramtes durch Aushändigung eines Dokuments, das dem Muster in Anlage 13 entspricht, notifiziert, und der Daueraufenthalt EG wird entzogen. 2. Der Ausländer verliert seine Rechtsstellung ebenfalls, wenn ihm diese Rechtsstellung von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährt wurde oder wenn er sich über zwölf Monate nicht mehr auf dem Gebiet der Europäischen Union beziehungsweise über sechs Jahre nicht mehr auf belgischem Staatsgebiet aufgehalten hat. D. Rückkehrrecht bei Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten: 1) Prinzip: Normalerweise verlieren Ausländer, die die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen, ihr Recht auf Rückkehr ins Königreich, wenn sie sich zwölf aufeinander folgende Monate nicht mehr auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beziehungsweise mindestens sechs Jahre nicht mehr im Königreich aufgehalten haben (5). Ein Ausländer, der Inhaber eines Daueraufenthalts EG ist, muss sich binnen fünfzehn Tagen nach seiner Rückkehr bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnorts melden, um ein Rückkehrrecht geltend machen zu können. 2) Ausnahmen: a) Ein Ausländer, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt und sich zwölf aufeinander folgende Monate nicht mehr auf dem Gebiet der EU aufgehalten hat, kann in bestimmten Fällen/unter bestimmten Bedingungen sein Recht auf Rückkehr nach Belgien behalten (Zuständigkeit der Gemeindeverwaltung): -> Bedingungen, um das Rückkehrrecht zu behalten: 1.Der Ausländer hat bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnorts vor seiner Abreise nachgewiesen, dass er seinen Hauptinteressenbereich in Belgien behält, und sie von seinem Vorhaben in Kenntnis gesetzt, das Land zu verlassen und wieder zurückzukehren. 2. Er ist bei seiner Rückkehr im Besitz eines noch gültigen Daueraufenthalts EG.3. Er meldet sich binnen fünfzehn Tagen nach seiner Rückkehr bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnorts. -> Fälle, in denen der Ausländer sein Rückkehrrecht behält: - wenn er während eines Zeitraums von mindestens zwölf aufeinander folgenden Monaten in seinem Land eine gesetzliche Militärpflicht erfüllen muss, - wenn er in sein Land zurückkehrt, um dort Gesundheitspflegeleistungen in Anspruch zu nehmen oder zu studieren.

In diesen Fällen muss der Ausländer der Gemeindeverwaltung seines Wohnorts lediglich seine Abwesenheit mitteilen. Bei seiner Rückkehr wird er von Rechts wegen wieder in die Lage versetzt, in der er sich befand, sofern er binnen sechzig Tagen nach Erfüllung seiner Militärpflicht beziehungsweise nach Ende der Pflegeleistungen oder des Studiums zurückkehrt. b) Ein Ausländer, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besass und sein Rückkehrrecht verloren hat, kann in bestimmten Fällen/unter bestimmten Bedingungen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten wiedererlangen (ausschliessliche Zuständigkeit des Ausländeramtes). -> Fälle, in denen der Ausländer, der sein Rückkehrrecht verloren hat, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten wiedererlangen kann: Ein Ausländer, der die Gemeindeverwaltung seines Wohnorts von seinem Vorhaben, das Land zu verlassen und wieder zurückzukehren, in Kenntnis gesetzt hat und der wegen Umständen, die unabhängig von seinem Willen sind, nicht innerhalb der vorgesehenen Frist ins Land zurückkehren konnte, kann durch Beschluss des Ministers oder seines Beauftragten wieder in seine frühere Lage versetzt werden.

In Erwartung dieses Beschlusses händigt die Gemeindeverwaltung dem Ausländer nach Überprüfung des tatsächlichen Wohnorts, die der Bürgermeister oder sein Beauftragter vornehmen muss, und nach Einsicht in die für seine Einreise ins Königreich erforderlichen Unterlagen ein Dokument aus, das dem in Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom 8.

Oktober 1981 veröffentlichten Muster entspricht.

Wird ein günstiger Beschluss gefasst, oder wird der Gemeindeverwaltung innerhalb einer Frist von drei Monaten kein Beschluss mitgeteilt, wird der Ausländer wieder in seine frühere Lage versetzt.

Beschliesst der Minister oder sein Beauftragter, dass dem Ausländer der Aufenthalt im Königreich nicht mehr erlaubt ist, notifiziert die Gemeindeverwaltung dem Ausländer diesen Beschluss durch Aushändigung eines Dokuments, das dem in Anlage 14 zum Königlichen Erlass vom 8.

Oktober 1981 veröffentlichten Muster entspricht. -> Bedingungen, unter denen der Ausländer, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besass, sich während zwölf aufeinander folgenden Monaten nicht auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgehalten und sein Rückkehrrecht verloren hat, seine Rechtsstellung wiedererlangen kann: Der Ausländer muss Inhaber eines gültigen Passes oder eines gleichwertigen Reisescheins sein, nachweisen, dass seine Abwesenheit vom Königreich zum Zeitpunkt seines Antrags fünf Jahre nicht überschreitet, und eine der folgenden Bedingungen erfüllen: - nachweisen, dass er sich vor seiner Abreise fünfzehn Jahre lang ordnungsgemäss und ununterbrochen im Königreich aufgehalten hat, - wenn er unter einundzwanzig Jahren ist, nachweisen, dass er aus Gründen, die unabhängig von seinem Willen waren, vom Königreich ferngehalten worden ist, - wenn er in Belgien geboren wurde, nachweisen, dass er sich vor seiner Abreise zehn Jahre lang ordnungsgemäss und ununterbrochen im Königreich aufgehalten hat. -> Bedingungen, unter denen der Ausländer, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besass und sein Rückkehrrecht verloren hat, seine Rechtsstellung wiedererlangen kann: Der Ausländer muss Inhaber eines gültigen Passes oder eines gleichwertigen Reisescheins sein und eine der folgenden Bedingungen erfüllen: - nachweisen, dass er sich fünfzehn Jahre lang ordnungsgemäss und ununterbrochen im Königreich aufgehalten hat und dass seine Abwesenheit durch ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gerechtfertigt war oder dass er aus Gründen, die unabhängig von seinem Willen waren, vom Königreich ferngehalten worden ist, - wenn er unter einundzwanzig Jahren ist oder in Belgien geboren wurde, nachweisen, dass er sich zehn Jahre lang ordnungsgemäss und ununterbrochen im Königreich aufgehalten hat und dass seine Abwesenheit durch ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gerechtfertigt war oder dass er aus Gründen, die unabhängig von seinem Willen waren, vom Königreich ferngehalten worden ist.

Bemerkung: Die Inhaftierung des Ausländers in Ausführung eines Strafurteils wegen eines von ihm begangenen strafrechtlichen Verstosses, der ebenfalls nach belgischem Recht strafbar ist, gilt nicht als ein von seinem Willen unabhängiger Umstand.

E. Familienmitglieder eines Ausländers, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in Belgien erlangt hat: Familienmitglieder eines Ausländers, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in Belgien erlangt hat, unterliegen der Anwendung von Artikel 10 § 1 Nr. 4 bis 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980. Es kann also auf römisch III Buchstabe B des Rundschreibens vom 21. Juni 2007 über die Änderung der Vorschriften im Bereich des Aufenthalts von Ausländern infolge des Inkrafttretens des Gesetzes vom 15. September 2006 verwiesen werden.

II. Aufenthalt in Belgien eines Ausländers, der in einem anderen Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt hat: A. Bedingungen: Vorbehaltlich von Erwägungen hinsichtlich öffentlicher Ordnung oder Volksgesundheit muss einem Drittstaatsangehörigen, der in einem anderen Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt hat (er muss Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Dokuments mit dem Vermerk "Daueraufenthalt EG" sein), eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als drei Monaten gewährt werden, sofern: 1. er in Belgien eine abhängige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausüben möchte (6), 2.er in Belgien ein Studium oder eine Berufsausbildung absolvieren möchte, 3. er zu sonstigen Zwecken nach Belgien kommen möchte. B. Verfahren: Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis wird gemäss den in Artikel 9 oder 9bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 vorgesehenen Modalitäten eingereicht.

Die allgemeine Regelung, nach der der Ausländer die vorläufige Aufenthaltserlaubnis (V.A.E.) im Ausland beantragen muss, genauer gesagt bei der belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die für seinen Wohnort beziehungsweise seinen Aufenthaltsort im Ausland zuständig ist (Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980), findet weiterhin Anwendung.

Ein Ausländer, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat erlangt hat, kann seinen Antrag auf V.A.E. jedoch auch in Belgien einreichen: - entweder aufgrund von Artikel 25/2 des Königlichen Erlasses vom 8.

Oktober 1981, in dem Ausländer behandelt werden, die sich legal in Belgien aufhalten und die im Gesetz oder vom König festgelegten Aufenthaltsbedingungen erfüllen (Nr. 2 Buchstabe a) ) - oder wegen aussergewöhnlicher Umstände in Anwendung von Artikel 9bis (Nr. 2 Buchstabe b) ). 1) Der Antrag wurde beim belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertreter im Ausland eingereicht: Wenn der Ausländer bei seiner Einreise nach Belgien Inhaber einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis (D-Visum) ist, trägt ihn die Gemeindeverwaltung ins Fremdenregister ein und stellt ihm eine Bescheinigung über die Eintragung in dieses Register (elektronische Karte A) aus.Ist die vorläufige Aufenthaltserlaubnis zeitlich begrenzt, ist auch die Bescheinigung über die Eintragung auf diesen Zeitraum beschränkt. 2) Der Antrag wird in Belgien bei der Gemeindeverwaltung eingereicht: Ein Ausländer, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat erlangt hat und einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis in Belgien einreicht, muss die erforderlichen Unterlagen binnen einem Zeitraum von vier Monaten, der eventuell um drei Monate verlängert werden kann, vorlegen.Nach Ablauf dieser Frist muss das Ausländeramt einen Beschluss fassen. Zwei Situationen können auftreten: a) Der Antragsteller hält sich legal (7) in Belgien auf: Wenn die Überprüfung des tatsächlichen Wohnorts negativ ausfällt, stellt die Gemeinde eine Anlage 40 (Beschluss zur Nichtberücksichtigung) aus und übermittelt dem Ausländeramt eine Kopie dieses Dokuments. Fällt die Überprüfung des tatsächlichen Wohnorts positiv aus, muss die Gemeinde dem Ausländer eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrags (Anlage 41) ausstellen und den Antrag, zusammen mit den vorgelegten Unterlagen und dem Bericht über die Überprüfung des Wohnorts, unverzüglich an das Ausländeramt weiterleiten. Das Ausländeramt fasst daraufhin einen Beschluss über den Antrag und lässt der Gemeinde die notwendigen Anweisungen zukommen.

Das Ausländeramt hat ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Einreichungsbescheinigung (Anlage 41) vier Monate Zeit, um einen Beschluss zu fassen. Durch einen mit Gründen versehenen Beschluss kann diese Frist in aussergewöhnlichen Fällen, die durch die Komplexität der Untersuchung des Antrags bedingt sind, oder wenn die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden, eventuell ein einziges Mal um drei Monate verlängert werden. In diesem Fall händigt die Gemeindeverwaltung dem Ausländer eine Kopie des mit Gründen versehenen Beschlusses aus.

Abhängig von den Anweisungen des Ausländeramtes stellt die Gemeindeverwaltung gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister (elektronische Karte A) aus.

Ist innerhalb der viermonatigen Frist - eine Frist, die eventuell verlängert werden kann - der Gemeindeverwaltung kein Beschluss zur Kenntnis gebracht worden, muss die Gemeindeverwaltung den Ausländer ins Fremdenregister eintragen und ihm eine Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister - zeitweiliger Aufenthalt (elektronische Karte A) ausstellen, sofern alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden. Falls die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt wurden, muss die Gemeindeverwaltung dem Ausländer eine Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen (Anlage 13) notifizieren.

Wenn das Ausländeramt in der gesetzten Frist keinen Beschluss fasst und die Gemeindeverwaltung überprüfen muss, ob die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind, darf sie keine Untersuchung zur Sache dieser Unterlagen vornehmen, sondern lediglich feststellen, ob sie vorgelegt wurden oder nicht. b) Der Antragsteller beruft sich auf aussergewöhnliche Umstände (Art. 9bis ): Reicht ein Ausländer, der Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Karte "Daueraufenthalt EG" ist, bei der Gemeindeverwaltung einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis ein, während er sich illegal in Belgien aufhält, händigt ihm die Gemeindeverwaltung: - wenn die Überprüfung des tatsächlichen Wohnorts positiv ausfällt, eine Bestätigung über den Empfang des Antrags - Anlage 3 zum Rundschreiben vom 21. Juni 2007 - aus und übermittelt dem Ausländeramt unverzüglich den Antrag, eine Kopie von Anlage 3, die vorgelegten Unterlagen und den Bericht über den Wohnort, - wenn die Überprüfung des Wohnorts negativ ausfällt, einen Beschluss zur Nichtberücksichtigung - Anlage 2 zum Rundschreiben vom 21. Juni 2007 - aus und übermittelt dem Ausländeramt eine Kopie dieses Dokuments.

Wenn keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen oder die Identitätsdokumente dem Antrag nicht beigefügt sind oder keine Gründe für ihr Fehlen angeführt werden, erklärt das Ausländeramt den Antrag per Post für unzulässig. Dieser Beschluss der Unzulässigkeit wird dem Ausländer von der Gemeindeverwaltung notifiziert.

Erklärt das Ausländeramt den Antrag für zulässig, händigt die Gemeindeverwaltung ihm eine Anlage 41 aus.

Das Ausländeramt hat ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Einreichungsbescheinigung (Anlage 41) vier Monate Zeit, um einen Beschluss zu fassen. Durch einen mit Gründen versehenen Beschluss kann diese Frist in aussergewöhnlichen Fällen, die durch die Komplexität der Untersuchung des Antrags bedingt sind, oder wenn die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden, eventuell ein einziges Mal um drei Monate verlängert werden. In diesem Fall händigt die Gemeindeverwaltung dem Ausländer eine Kopie des mit Gründen versehenen Beschlusses aus.

Abhängig von den Anweisungen des Ausländeramtes stellt die Gemeindeverwaltung gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister (elektronische Karte A) aus.

Ist innerhalb der viermonatigen Frist - eine Frist, die eventuell verlängert werden kann - der Gemeindeverwaltung kein Beschluss zur Kenntnis gebracht worden, muss die Gemeindeverwaltung den Ausländer ins Fremdenregister eintragen und ihm eine Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister - zeitweiliger Aufenthalt (elektronische Karte A) ausstellen, sofern alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden. Falls nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden, muss die Gemeindeverwaltung ihm eine Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen (Anlage 13) notifizieren.

Wenn das Ausländeramt in der gesetzten Frist keinen Beschluss fasst und die Gemeindeverwaltung überprüfen muss, ob die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind, darf sie keine Untersuchung zur Sache dieser Unterlagen vornehmen, sondern lediglich feststellen, ob sie vorgelegt wurden oder nicht. c) Erforderliche Unterlagen: 1.Ein Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt hat und einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis von mehr als drei Monaten einreicht, um in Belgien eine abhängige oder selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben: Erlaubnis, in Belgien arbeiten zu dürfen (Arbeitserlaubnis B oder Berufskarte) oder Nachweis, dass er von solch einer Erlaubnis befreit ist, und: - entweder Beschäftigungsvertrag beziehungsweise Beschäftigungsvertragsangebot - oder für die Ausübung einer Tätigkeit als Selbständiger erforderlichen Unterlagen sowie Nachweis, dass er aus dieser Tätigkeit stabile, regelmässige und genügende Mittel bezieht oder beziehen kann, sodass die öffentlichen Behörden nicht für ihn aufkommen müssen. 2. Ein Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt hat und einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis von mehr als drei Monaten einreicht, um in Belgien ein Studium oder eine Berufsausbildung zu absolvieren: - Bescheinigung, die von einer Lehranstalt ausgestellt ist, die von den öffentlichen Behörden organisiert, anerkannt oder bezuschusst ist, - Nachweis, dass er über genügende Existenzmittel (8) verfügt, - ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass er nicht an einer der in der Anlage zum Gesetz vom 15.Dezember 1980 aufgezählten Krankheiten oder Gebrechen leidet, - wenn der Betreffende älter als 21 Jahre ist, Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass er nicht wegen gemeinrechtlicher Verbrechen oder Delikte verurteilt worden ist. 3. Ein Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt hat und einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis von mehr als drei Monaten einreicht, um zu sonstigen Zwecken nach Belgien zu kommen: - Nachweis, dass er über stabile, regelmässige und genügende Existenzmittel (9) verfügt, sodass die öffentlichen Behörden nicht für ihn aufkommen müssen, - Krankenversicherung zur Deckung der Risiken in Belgien (10). C. Entzug der Aufenthaltserlaubnis: Dem Aufenthalt eines Ausländers, der Inhaber eines Daueraufenthalts EG aus einem anderen Mitgliedstaat ist, kann aus den in Artikel 13 § 3 des Gesetzes genannten Gründen ein Ende gesetzt werden (wenn er seinen Aufenthalt über die begrenzte Dauer hinaus verlängert, wenn er die an seinen Aufenthalt gestellten Bedingungen nicht mehr erfüllt oder wenn er Betrug begeht); hierbei handelt es sich um eine Bestimmung allgemeiner Natur.

D. Familienmitglieder eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, dem der Aufenthalt in Belgien erlaubt ist: Familienmitglieder eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, dem der Aufenthalt in Belgien erlaubt ist oder der einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis in Belgien einreicht, unterliegen der Anwendung von Artikel 10bis des Gesetzes, der das Recht auf Aufenthaltserlaubnis von Familienmitgliedern eines Nicht-EU-Staatsangehörigen festlegt, dem der Aufenthalt in Belgien für eine begrenzte Dauer erlaubt ist, sowie von Artikel 10ter, der das anwendbare Verfahren bestimmt. Es bestehen jedoch Abweichungen, was die vorzulegenden Unterlagen und das anwendbare Verfahren betrifft.

Es sei daran erinnert, dass Artikel 10ter des Gesetzes auf die Artikel 9 und 9bis über die Modalitäten zur Einreichung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis aufgrund von Artikel 10bis verweist.

Grundsätzlich muss der Ausländer seinen Antrag stets bei der belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung einreichen, die für seinen Wohnort oder für seinen Aufenthaltsort im Ausland zuständig ist. 1) Der Antrag wurde beim belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertreter im Ausland eingereicht: Das Familienmitglied, das im Ausland eine Aufenthaltserlaubnis (11) erlangt hat (Visum des Typs D), muss innerhalb acht Werktagen nach seiner Einreise ins Königreich bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnorts vorstellig werden.Die Gemeindeverwaltung muss es daraufhin ins Fremdenregister eintragen und ihm gemäss Artikel 13 § 1 Absatz 6 des Gesetzes eine BEFR - zeitweiliger Aufenthalt über eine Dauer ausstellen, die der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsscheins des Ausländers entspricht, dem das Familienmitglied nachkommt. 2) Der Antrag wird in Belgien bei der Gemeindeverwaltung eingereicht: Dabei handelt es sich: 1.entweder um einen Ausländer, dem der Aufenthalt in Belgien erlaubt oder gestattet ist, 2. oder um einen Ausländer, der sich auf aussergewöhnliche Umstände beruft, die es ihm unmöglich oder besonders schwierig machen, den Antrag im Ausland einzureichen.a) Zulässigkeit: Das Familienmitglied eines Ausländers, der in einem anderen Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt hat und dem der Aufenthalt in Belgien erlaubt ist, muss bei der Einreichung seines Antrags nicht alle erforderlichen Unterlagen vorlegen (siehe Buchstabe c) ), damit dieser zulässig ist. Damit Familienmitglieder eines Ausländers, der in einem anderen Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt hat und dem der Aufenthalt in Belgien erlaubt ist, das spezifische Verfahren der Familienzusammenführung und eventuelle Lockerungen hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen nutzen können, müssen bei der Einreichung des Antrags die nachfolgend aufgeführten Nachweise vorgelegt werden: - Nachweis über den legalen Aufenthalt oder aussergewöhnliche Umstände, - Nachweis, dass die betreffende Person wirklich ein Mitglied der Familie ist (Abstammungs- oder Verschwägerungsverhältnis oder Partnerschaft), - Nachweis, dass der Ausländer, dem nachgekommen wird, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat erlangt hat und ihm der Aufenthalt in Belgien erlaubt ist (oder er einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis in Belgien eingereicht hat), - Nachweis, dass sich der tatsächliche Wohnort auf dem Gebiet der Gemeinde befindet, bei der das Familienmitglied seinen Antrag einreicht.

Wenn der Antragsteller diese Nachweise nicht erbringen kann, wird sein Antrag auf Familienzusammenführung wie ein auf Grundlage von Artikel 10bis § 2 des Gesetzes (Familienzusammenführung mit einem Ausländer, dem der Aufenthalt in Belgien für begrenzte Dauer erlaubt ist) eingereichter Antrag behandelt.

Die anderen für die Familienzusammenführung erforderlichen Unterlagen (siehe Buchstabe c) ) müssen im Laufe der viermonatigen Frist, die gegebenenfalls um drei Monate verlängert werden kann, vorgelegt werden. Nach Ablauf dieser Frist muss das Ausländeramt einen Beschluss fassen. 1. Der Antragsteller hält sich legal in Belgien auf und hat den Nachweis erbracht, dass er Mitglied der Familie eines langfristig Aufenthaltsberechtigten ist, dem der Aufenthalt in Belgien erlaubt ist: Ergibt die Überprüfung des Wohnorts, die der Bürgermeister oder sein Beauftragter veranlassen muss, dass er tatsächlich auf dem Gebiet der Gemeinde wohnt, wird der Antrag berücksichtigt.Die Gemeindeverwaltung trägt den Betreffenden ins Fremdenregister ein und händigt ihm eine Anlage 41 sowie eine Registrierungsbescheinigung Muster A aus, deren Gültigkeitsdauer der des Aufenthaltsscheins des Ausländers, dem er nachkommt, und höchstens vier Monaten entspricht.

Anderenfalls wird der Antrag nicht berücksichtigt, und die Gemeindeverwaltung händigt dem Antragsteller eine Anlage 40 aus. Beim Ausfüllen der Anlage 40 gibt die Gemeindeverwaltung den Grund des Beschlusses an, indem sie das entsprechende Feld ankreuzt; sie gibt ausserdem den faktischen Grund/die faktischen Gründe an und stellt gegebenenfalls eine Anlage 13 aus.

Dem Ausländeramt - Büro Familienzusammenführung, Aufenthalt - Artikel 10 werden unverzüglich eine Kopie des dem Antragsteller ausgehändigten Dokuments und die vorgelegten Unterlagen übermittelt. 2. Der Antragsteller beruft sich in Anwendung der Artikel 10ter § 1 und 9bis des Gesetzes auf aussergewöhnliche Umstände und hat den Nachweis erbracht, dass er Mitglied der Familie eines langfristig Aufenthaltsberechtigten ist, dem der Aufenthalt in Belgien erlaubt ist: In diesem Fall lässt die Gemeindeverwaltung eine Überprüfung des tatsächlichen Wohnorts durchführen. Fällt diese Überprüfung negativ aus, wird der Antrag nicht berücksichtigt (siehe Anlage 2 zum Rundschreiben vom 21. Juni 2007).

Ist das Ergebnis der Überprüfung des Wohnorts dagegen positiv, übermittelt die Gemeindeverwaltung den Antrag, die vorgelegten Unterlagen, darunter das Identitätsdokument (Pass) des Antragstellers (bzw. die Gründe, wofür es nicht vorgelegt wird), und den Bericht über die Überprüfung des Wohnorts unverzüglich an das Ausländeramt - Büro Familienzusammenführung, Aufenthalt - Artikel 10, das über die Zulässigkeit des Antrags befindet.

Der Bürgermeister oder sein Beauftragter händigt dem Antragsteller eine Bestätigung über den Empfang des Antrags (Anlage 3 zum Rundschreiben vom 21. Juni 2007) aus. Diese Empfangsbestätigung hat keinerlei Einfluss auf die Aufenthaltssituation des Antragstellers.

Erklärt das Ausländeramt den Antrag für zulässig, trägt die Gemeindeverwaltung den Ausländer ins Fremdenregister ein und händigt ihm eine Anlage 41 sowie eine Registrierungsbescheinigung Muster A aus, deren Gültigkeitsdauer der des Aufenthaltsscheins des Ausländers, dem er nachkommt, und höchstens vier Monaten entspricht.

Anderenfalls notifiziert die Gemeindeverwaltung dem Ausländer den vom Ausländeramt getroffenen Unzulässigkeitsbeschluss. b) Untersuchung zur Sache: Die Untersuchung zur Sache wird in allen Fällen vom Ausländeramt vorgenommen in einer Frist von höchstens vier Monaten ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Anlage 41 und der Registrierungsbescheinigung. Während der viermonatigen Frist führt das Ausländeramt die Untersuchung zur Sache des Antrags auf der Grundlage der Unterlagen durch, die gleichzeitig mit dem Antrag von der Gemeindeverwaltung übermittelt worden sind.

Des Weiteren muss die Gemeindeverwaltung zur Kontrolle des tatsächlichen Zusammenwohnens des Antragstellers und des Ausländers, dem nachgekommen wird, im Laufe des dritten Monats ab Ausstellung der Registrierungsbescheinigung die entsprechende Untersuchung über das Zusammenwohnen durchführen und dem Ausländeramt - Büro Familienzusammenführung, Aufenthalt - Artikel 10 die Ergebnisse dieser Untersuchung unverzüglich übermitteln.

Das Ausländeramt kann die viermonatige Frist in aussergewöhnlichen Fällen, die durch die Komplexität der Untersuchung des Antrags bedingt sind, oder wenn die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden, durch einen mit Gründen versehenen Beschluss für einen Zeitraum von drei Monaten verlängern. In diesem Fall ist der Ausländer vorzuladen, und die Gemeindeverwaltung muss ihm den Verlängerungsbeschluss notifizieren und seine Registrierungsbescheinigung um drei Monate ab dem Datum ihres Ablaufs verlängern.

In der Praxis können zwei Situationen auftreten: 1. Der Ausländer legt alle Unterlagen (siehe Buchstabe c) ) innerhalb der viermonatigen Frist vor: In diesem Fall übermittelt die Gemeindeverwaltung sie dem Ausländeramt, dem die verbleibende Zeit der viermonatigen Frist zur Verfügung steht, um einen Beschluss zu fassen. -> Das Ausländeramt beschliesst, die verbleibende Frist aufgrund der Komplexität der Akte um drei Monate zu verlängern.

In diesem Fall muss die Gemeindeverwaltung den Ausländer vorladen, ihm den Beschluss des Ausländeramtes notifizieren und seine Registrierungsbescheinigung um drei Monate ab dem Datum ihres Ablaufs verlängern. -> Das Ausländeramt fasst binnen der verbleibenden Frist einen Beschluss: - Bei günstigem Beschluss wird dem Ausländer der Aufenthalt erlaubt und eine BEFR ausgestellt, deren Gültigkeitsdauer der des Aufenthaltsscheins des Ausländers, dem er nachkommt, entspricht. - Bei negativem Beschluss notifiziert die Gemeindeverwaltung dem Ausländer den Beschluss des Ausländeramtes durch Aushändigung einer Anlage 13 (ASV) oder einer Anlage 38 (Anweisung zur Rückführung). -> Das Ausländeramt fasst weder einen Beschluss noch verlängert es die Untersuchungsfrist: In diesem Fall stellt die Gemeindeverwaltung dem Ausländer eine BEFR aus, da er alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. -> Das Ausländeramt hat nach Ablauf der verlängerten Frist keinen Beschluss gefasst: In diesem Fall stellt die Gemeindeverwaltung dem Ausländer eine BEFR aus, da er alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. 2. Der Ausländer legt nicht alle erforderlichen Unterlagen innerhalb der viermonatigen Frist vor: -> Das Ausländeramt beschliesst, die verbleibende Frist aufgrund der Komplexität der Akte um drei Monate zu verlängern. In diesem Fall muss die Gemeindeverwaltung den Ausländer vorladen, ihm den Verlängerungsbeschluss notifizieren und seine Registrierungsbescheinigung um drei Monate ab dem Datum ihres Ablaufs verlängern. -> Das Ausländeramt fasst binnen der verbleibenden Frist einen Beschluss: In diesem Fall notifiziert die Gemeindeverwaltung dem Ausländer den Beschluss des Ausländeramtes durch Aushändigung einer Anlage 13 (ASV) oder einer Anlage 38 (Anweisung zur Rückführung). -> Das Ausländeramt fasst weder einen Beschluss noch verlängert es die Untersuchungsfrist: In diesem Fall notifiziert die Gemeindeverwaltung dem Ausländer eine Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen (Anlage 13) oder eine Anweisung zur Rückführung (Anlage 38) (Zuständigkeit der Gemeinde).

Nach Ablauf der verlängerten Frist hat das Ausländeramt entweder einen Beschluss gefasst, oder die Gemeindeverwaltung erkennt dem Ausländer, abhängig von den vorgelegten Unterlagen, das Aufenthaltsrecht zu.

Wenn das Ausländeramt in der gesetzten Frist keinen Beschluss fasst und die Gemeindeverwaltung überprüfen muss, ob die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind, darf sie keine Untersuchung zur Sache dieser Unterlagen vornehmen, sondern lediglich feststellen, ob sie vorgelegt wurden oder nicht. c) Erforderliche Unterlagen: 1.Ehepartner oder Partner im Rahmen der einer Ehe gleichgesetzten registrierten Partnerschaft eines in einem anderen Mitgliedstaat langfristig aufenthaltsberechtigten Ausländers, dem der Aufenthalt in Belgien für begrenzte Dauer erlaubt ist: a. ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass er nicht an einer der in der Anlage zum Gesetz vom 15.Dezember 1980 erwähnten Krankheiten leidet, b. Auszug aus dem Strafregister oder Leumundszeugnis, c.Bescheinigung über genügende Unterkunftsmöglichkeiten oder Empfangsbestätigung zum Nachweis, dass die Frist von sechs Monaten überschritten ist, oder Nachweis, dass er mit dem langfristig Aufenthaltsberechtigten, der sein Aufenthaltsrecht in Belgien ausübt, in dem anderen Mitgliedstaat zusammengewohnt hat und dass er dadurch von der Bedingung der genügenden Unterkunftsmöglichkeiten befreit ist, d. Krankenversicherung zur Deckung der Risiken in Belgien für die gesamte Familie.2. Partner im Rahmen der einer Ehe nicht gleichgesetzten registrierten Partnerschaft eines in einem anderen Mitgliedstaat langfristig aufenthaltsberechtigten Ausländers, dem der Aufenthalt in Belgien für begrenzte Dauer erlaubt ist: a.ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass er nicht an einer der in der Anlage zum Gesetz vom 15. Dezember 1980 erwähnten Krankheiten leidet, b. Auszug aus dem Strafregister oder Leumundszeugnis, c.Bescheinigung über genügende Unterkunftsmöglichkeiten oder Empfangsbestätigung zum Nachweis, dass die Frist von sechs Monaten überschritten ist, oder Nachweis, dass er mit dem langfristig Aufenthaltsberechtigten, der sein Aufenthaltsrecht in Belgien ausübt, in dem anderen Mitgliedstaat zusammengewohnt hat und dass er dadurch von der Bedingung der genügenden Unterkunftsmöglichkeiten befreit ist, d. Krankenversicherung zur Deckung der Risiken in Belgien für die gesamte Familie, e.Nachweis einer dauerhaften Beziehung (z. B. Briefwechsel, E-Mail, Telefongespräche, Treffen, Flugtickets, Nachweis des Zusammenlebens, ...), f. Verpflichtung zur Kostenübernahme, die vom Ausländer, dem nachgekommen wird, unterzeichnet ist und dem Muster in Anlage 5 zum Rundschreiben vom 21.Juni 2007 entspricht. 3. Kind eines in einem anderen Mitgliedstaat langfristig aufenthaltsberechtigten Ausländers, dem der Aufenthalt in Belgien für begrenzte Dauer erlaubt ist, beziehungsweise des Ehepartners oder Partners dieses Ausländers: a.wenn es sich nicht um ein gemeinsames Kind handelt: Nachweis, dass der Ausländer, dem nachgekommen wird, sein Ehepartner oder sein Partner das Sorgerecht über das Kind hat und dass das Kind zu Lasten des betreffenden Ausländers, des Ehepartners oder des Partners ist oder dass bei geteiltem Sorgerecht der andere Inhaber des Sorgerechts sein Einverständnis gegeben hat, b. Bescheinigung über genügende Unterkunftsmöglichkeiten oder Empfangsbestätigung zum Nachweis, dass die Frist von sechs Monaten überschritten ist, oder Nachweis, dass er mit dem langfristig Aufenthaltsberechtigten, der sein Aufenthaltsrecht in Belgien ausübt, in dem anderen Mitgliedstaat zusammengewohnt hat und dass er dadurch von der Bedingung der genügenden Unterkunftsmöglichkeiten befreit ist, c.Krankenversicherung zur Deckung der Risiken in Belgien für die gesamte Familie, d. ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass er nicht an einer der in der Anlage zum Gesetz vom 15.Dezember 1980 erwähnten Krankheiten leidet. 4. Volljähriges behindertes Kind eines in einem anderen Mitgliedstaat langfristig aufenthaltsberechtigten Ausländers, dem der Aufenthalt in Belgien für begrenzte Dauer erlaubt ist: a.von einem von der belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zugelassenen Arzt ausgestelltes ärztliches Attest, in dem bescheinigt wird, dass es aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, b. Bescheinigung über genügende Unterkunftsmöglichkeiten oder Empfangsbestätigung zum Nachweis, dass die Frist von sechs Monaten überschritten ist, oder Nachweis, dass er mit dem langfristig Aufenthaltsberechtigten, der sein Aufenthaltsrecht in Belgien ausübt, in dem anderen Mitgliedstaat zusammengewohnt hat und dass er dadurch von der Bedingung der genügenden Unterkunftsmöglichkeiten befreit ist, c.Krankenversicherung zur Deckung der Risiken in Belgien für die gesamte Familie, d. Nachweis, dass der Ausländer, dem nachgekommen wird, über genügende Existenzmittel für sich und die Mitglieder seiner Familie verfügt, sodass die öffentlichen Behörden nicht für ihn und die Familie aufkommen müssen, e.ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass er nicht an einer der in der Anlage zum Gesetz vom 15. Dezember 1980 erwähnten Krankheiten leidet, f. Auszug aus dem Strafregister oder Leumundszeugnis. Bemerkungen: - Wenn der Ausländer, dem nachgekommen wird, die Rechtsstellung eines Studenten hat, muss der Antragsteller für alle Familienmitglieder den Nachweis erbringen, dass er, der Student oder ein anderes Mitglied der Familie über stabile, regelmässige und genügende Existenzmittel verfügt, sodass die öffentlichen Behörden nicht für ihn und die Familie aufkommen müssen. - Wenn eine ausländische Urkunde vorgelegt wird, ist eine vollständige Abschrift des legalisierten Originals beizubringen, damit der Antrag zulässig ist. Die Legalisation hat gemäss Artikel 30 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht zu erfolgen, ausser wenn diese Urkunde in den Anwendungsbereich des Übereinkommens von Den Haag vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation fällt, durch das die Anwendung des vereinfachten Verfahrens der Randbemerkung eingeführt worden ist. - Ausländische Urkunden, die nicht in deutscher, englischer, französischer oder niederländischer Sprache aufgestellt sind, müssen übersetzt werden; diese Übersetzung muss von einem vereidigten Übersetzer beglaubigt werden. d) Ende des Aufenthalts und Überprüfung der Aufenthaltsbedingungen: In den folgenden Fällen kann das Ausländeramt dem aufgrund von Artikel 10bis § 3 gewährten Aufenthalt ein Ende setzen und Familienmitgliedern eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, der sein Aufenthaltsrecht in Belgien ausübt, eine Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen (Anlage 13) notifizieren: - wenn dem Aufenthalt des Ausländers, dem nachgekommen wird, ein Ende gesetzt wird, - wenn der Ausländer den seinem Aufenthalt gesetzten Bedingungen nicht mehr genügt, - wenn er kein tatsächliches Ehe- oder Familienleben mehr führt, - wenn er Betrug begangen hat. Die Gemeindeverwaltung erneuert den Aufenthaltsschein eines in Artikel 10bis erwähnten Ausländers, wenn der Aufenthaltsschein des Ausländers, dem nachgekommen wird, erneuert wird. Zum Zeitpunkt der Erneuerung muss sie eine Kontrolle des Zusammenwohnens vornehmen, deren Ergebnis unverzüglich dem Ausländeramt - Büro Familienzusammenführung, Aufenthalt - Artikel 10 übermittelt werden muss. Gegebenfalls kann das Ausländeramt die neue BEFR entziehen, wenn sich herausstellt, dass das betreffende Familienmitglied nicht mehr mit dem Ausländer, dem nachgekommen worden ist, zusammenwohnt.

Das Ausländeramt kann bei begründetem Verdacht darüber hinaus jederzeit eine solche Kontrolle anfordern.

Brüssel, den 14. Juli 2009 Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik Frau A. TURTELBOOM Fussnoten (1) Zur Erinnerung: Die Mitgliedstaaten der EU sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern.(2) Hierbei handelt es sich nicht um das Recht auf Daueraufenthalt, das Bürger der Europäischen Union nach drei Jahren Aufenthalt in Belgien erlangen. (3) Stabile, regelmässige und genügende Existenzmittel können mittels beruflicher Einkünfte, Arbeitslosengeld, einer Invaliditäts-, Vorruhestands- oder Alterspension, einer im Rahmen einer Arbeitsunfallversicherung oder einer Versicherung gegen Berufskrankheiten gezahlten Leistung, ... nachgewiesen werden. Diese Liste ist nicht vollständig. (4) Im Zuge der Verallgemeinerung der Ausstellung elektronischer Aufenthaltsscheine ist es zu kostspielig, für die Dauer weniger Monate eine neue BEFR oder einen neuen Personalausweis für Ausländer auszustellen;der Ausländer erhält stattdessen eine Anlage 15. (5) Auch wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter behält, kann die Gemeinde ihn in Anwendung der Vorschriften zur Führung der Register ins Register der Zweitwohnungen eintragen oder ihn streichen.(6) Abgeordnete Arbeitnehmer ausgenommen.(7) Beispiel: Er hält sich seit weniger als drei Monaten in Belgien auf und hat eine Erklärung über seine Ankunft abgegeben oder wohnt in einer Unterkunft, die den Rechtsvorschriften über die Gästekontrolle unterliegt.(8) Siehe Artikel 60 des Gesetzes vom 15.Dezember 1980 für die verschiedenen zulässigen Nachweise. (9) Stabile, regelmässige und genügende Existenzmittel können mittels beruflicher Einkünfte, Arbeitslosengeld, einer Invaliditäts-, Vorruhestands- oder Alterspension, einer im Rahmen einer Arbeitsunfallversicherung oder einer Versicherung gegen Berufskrankheiten gezahlten Leistung nachgewiesen werden (diese Liste ist nicht vollständig). (10) Belgische oder ausländische Krankenkasse oder Privatversicherung zur Deckung der Risiken in Belgien während dreier Monate über einen Betrag von 30.000 EUR. (11) Code B28

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