Etaamb.openjustice.be
Circulaire du 14 décembre 2009
publié le 28 janvier 2010

Circulaire GPI 66 concernant le report des congés de 2009 et l'octroi de certains congés en 2010. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2010000014
pub.
28/01/2010
prom.
14/12/2009
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


14 DECEMBRE 2009. - Circulaire GPI 66 concernant le report des congés de 2009 et l'octroi de certains congés en 2010. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire GPI 66 du Ministre de l'Intérieur du 14 décembre 2009 concernant le report des congés de 2009 et l'octroi de certains congés en 2010 (Moniteur belge du 22 décembre 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 14. DEZEMBER 2009 - Rundschreiben GPI 66 in Bezug auf die Übertragung von Urlaubstagen des Jahres 2009 und die Gewährung bestimmter Urlaubstage im Jahr 2010 An die Frauen und Herren Provinzg ouverneure An den Herrn Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei Zur Information : An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrter Herr Generalkommissar, nachstehend finden Sie die Richtlinien in Bezug auf die Übertragung von Urlaubstagen des Jahres 2009, die Richtlinien für das Jahr 2010 in Bezug auf die verordnungsrechtlichen Feiertage, die vom Generalkommissar oder vom Korpschef gewährt werden, und die Daten, an denen bestimmte Ersatzurlaubstage genommen werden müssen.1. Übertragung der Urlaubstage des Jahres 2009 Im Rahmen der Neubewertung des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste ist beschlossen worden, dass der Jahresurlaub ohne weitere Formalitäten bis zum 1.April des folgenden Kalenderjahres genommen werden kann. Die in Artikel VIII.1 AEPol/ST7 erwähnte Bedingung für die Verweigerung des beantragten Urlaubs ist folglich nicht anwendbar. Das bedeutet, dass der vor diesem Datum beantragte Urlaub gewährt werden muss und es demnach keine andere Übertragungsmöglichkeit geben wird.

Bis zur formellen Anpassung der diesbezüglichen Verordnungsbestimmungen kann der Jahresurlaub von 2009, der nicht genommen worden ist, von allen Personalmitgliedern der Polizeidienste bedingungslos bis zum 1. April 2010 genommen werden. 2. Urlaubskalender 2010 2.1 Verordnungsrechtliche Feiertage, die von der dafür zuständigen Behörde festgelegt werden Zwei verordnungsrechtliche Feiertage werden in Anwendung von Artikel I.I.1 Nr. 19 RSPol vom Generalkommissar beziehungsweise von den Behörden, die er für die föderale Polizei bestimmt, oder vom Korpschef beziehungsweise vom Dienst, den er für die lokale Polizei bestimmt, gewährt.

Richtlinien für das Jahr 2010: Für die föderale Polizei werden die beiden vom Generalkommissar gewährten verordnungsrechtlichen Feiertage ab Anfang des Jahres 2010 dem Urlaubsblatt hinzugefügt.

Sie können unter den gleichen Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen werden.

Für die lokale Polizei kann der Korpschef nach Beratung im betreffenden Basiskonzertierungsausschuss die beiden Tage entweder am Anfang des Jahres dem Urlaubsblatt hinzufügen oder auf zwei bestimmte Daten festlegen oder einen Tag dem Urlaubsblatt hinzufügen und den anderen auf ein bestimmtes Datum festlegen. 2.2 Ersatzurlaubstage für die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Feiertage, die auf einen Samstag oder einen Sonntag fallen Im Jahr 2010 fallen drei gesetzliche Feiertage (1. Mai, 15. August und 25. Dezember) und ein verordnungsrechtlicher Feiertag (26.Dezember) auf einen Samstag oder einen Sonntag. Die Personalmitglieder haben folglich ein Anrecht auf vier Ersatzurlaubstage. Aufgrund von Artikel VIII.III.13 Absatz 2 RSPol sind die ersten zwei dieser vier Tage für alle Personalmitglieder der Polizeidienste auf den 14. Mai beziehungsweise den 12. November 2010 festgelegt worden, sodass zwei Brückentage geschaffen werden. Die beiden übrigen Tage werden dem Urlaubsblatt hinzugefügt und können unter den gleichen Bedingungen wie die Jahresurlaubstage genommen werden.

Sollten die Korpschefs der lokalen Polizei bereits einen der von ihnen zu bestimmenden verordnungsrechtlichen Feiertage (siehe Nummer 2.1) auf den 14. Mai oder den 12. November festgelegt haben, können sie von dieser Regel abweichen. 3. Bezüglich der Rechtsstellung der Personalmitglieder, die an diesen Urlaubstagen arbeiten müssen, verweise ich Sie auf die Richtlinien im Rundschreiben GPI 34 vom 11.März 2003 in Bezug auf bestimmte im Jahr 2003 gewährte Urlaubstage.

Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM

^
Etaamb.be utilise des cookies
Etaamb.be utilise les cookies pour retenir votre préférence linguistique et pour mieux comprendre comment etaamb.be est utilisé.
ContinuerPlus de details
x