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Circulaire du 13 mars 1997
publié le 10 décembre 1997

Circulaire POL 57 relative à la liste des cours de perfectionnement, de formation complémentaire et de spécialisation agréés par l'arrêté ministériel du 13 mars 1997 fixant les cours de perfectionnement, de recyclage ou de spécialisation agréés pour l'octroi de certaines échelles de traitement aux titulaires de certains grades de la police communale. - Application de l'arrêté royal du 3 mars 1995 fixant les conditions d'ancienneté, de formation complémentaire et d'avis favorable du chef de corps pour pouvoir octroyer certaines échelles de traitement aux titulaires de certains grades de la police communale. - Traduction allemande

source
ministere de l'interieur
numac
1997000600
pub.
10/12/1997
prom.
13/03/1997
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERE DE L'INTERIEUR


13 MARS 1997. Circulaire POL 57 relative à la liste des cours de perfectionnement, de formation complémentaire et de spécialisation agréés par l'arrêté ministériel du 13 mars 1997 fixant les cours de perfectionnement, de recyclage ou de spécialisation agréés pour l'octroi de certaines échelles de traitement aux titulaires de certains grades de la police communale. - Application de l'arrêté royal du 3 mars 1995 fixant les conditions d'ancienneté, de formation complémentaire et d'avis favorable du chef de corps pour pouvoir octroyer certaines échelles de traitement aux titulaires de certains grades de la police communale. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire POL 57 du Ministre de l'Intérieur du 13 mars 1997 relative à la liste des cours de perfectionnement, de formation complémentaire et de spécialisation agréés par l'arrêté ministériel du 13 mars 1997 fixant les cours de perfectionnement, de recyclage ou de spécialisation agréés pour l'octroi de certaines échelles de traitement aux titulaires de certains grades de la police communale. - Application de l'arrêté royal du 3 mars 1995 fixant les conditions d'ancienneté, de formation complémentaire et d'avis favorable du chef de corps pour pouvoir octroyer certaines échelles de traitement aux titulaires de certains grades de la police communale (Moniteur belge du 19 avril 1997), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.

Anlage Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs Polizeidienste - Personal 13. MÄRZ 1997 - Rundschreiben POL 57 über die Liste der Fortbildungs-, Anpassungsfortbildungs- oder Spezialisierungslehrgänge, die durch den Ministeriellen Erlass vom 13.März 1997 zur Festlegung der für die Zuteilung bestimmter Gehaltstabellen an Inhaber bestimmter Dienstgrade bei der Gemeindepolizei anerkannten Fortbildungs-, Anpassungsfortbildungs- oder Spezialisierungslehrgänge anerkannt worden sind - Anwendung des Königlichen Erlasses vom 3. März 1995 zur Festlegung der Bedingungen in bezug auf das Dienstalter, die zusätzliche Ausbildung und die günstige Stellungnahme des Korpschefs im Hinblick auf die Zuteilung bestimmter Gehaltstabellen an Inhaber bestimmter Dienstgrade bei der Gemeindepolizei An die Frau Provinzgouverneurin und an die Herren Provinzgouverneure Zur Information: An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bürgermeister Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, vorerwähnter Königlicher Erlass vom 3. März 1995 handelt in seinen Artikeln 1, 2 und 3 über eine Liste der vom Minister des Innern anerkannten Fortbildungs-, Anpassungsfortbildungs- und Spezialisierungslehrgänge, die Inhabern bestimmter Dienstgrade der Gemeindepolizei die Möglichkeit bieten, eine der Bedingungen für die Erlangung einer höheren Gehaltstabelle zu erfüllen.

Hierbei handelt es sich insbesondere um die Dienstgrade eines Polizeihilfsbediensteten, eines Polizeibediensteten beziehungsweise Feldhüters und eines beigeordneten Polizeikommissars von Gemeinden, die mindestens der Klasse 17 zugeordnet sind.

Ich möchte Sie daran erinnern, dass für die Zuteilung einer höheren Gehaltstabelle lediglich die Lehrgänge berücksichtigt werden, an denen der Betreffende nach seiner definitiven Ernennung in den Dienstgrad, den er bei der Einreichung seines Antrags innehat, teilgenommen hat.

Im Ministeriellen Erlass vom 13. März 1997 wird die Liste der Diplome, Brevets und Zeugnisse festgelegt, die für die Zuteilung bestimmter Gehaltstabellen in Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3. März 1995 anerkannt werden, und dies rückwirkend bis zum Ausbildungsjahr 1994-1995. Mit vorliegendem Rundschreiben soll vorerwähnter Ministerieller Erlass näher erläutert werden. 1. Anwendungsbereich Es muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass die vor dem 3.März 1995 veranstalteten Anpassungsfortbildungslehrgänge ebenfalls in den Anwendungsbereich vorerwähnten Erlasses fallen.

Die Liste der Lehrgänge wird regelmässig, im Prinzip jedes Jahr, ergänzt. 2. Grundkriterien für die Anerkennung der Lehrgänge Es werden insbesondere folgende Elemente berücksichtigt: - die Stelle, die den Lehrgang veranstaltet hat, - der Gegenstand des Lehrgangs, - der Umstand, ob es nach Abschluss der Ausbildung eine Prüfung gibt oder nicht. Es sollte darauf hingewiesen werden, dass ein Lehrgang im allgemeinen nur dann anerkannt wird, wenn er mit einer Prüfung abgeschlossen wird.

Die strikte Einhaltung dieser Voraussetzung gilt aber erst für die Lehrgänge, die ab dem Ausbildungsjahr 1995-1996 abgehalten worden sind. So können vor diesem Ausbildungsjahr besuchte Lehrgänge, die nicht mit einer Bewertung abgeschlossen worden sind, trotzdem anerkannt werden, sofern die anderen Voraussetzungen erfüllt sind.

Diese Abweichung lässt sich durch die Tatsache rechtfertigen, dass das Ministerium vor Inkrafttreten des vorliegenden Rundschreibens diesbezüglich noch keine Anweisungen erteilt hatte. Wenn also keine Prüfung vorgesehen war, wird davon ausgegangen, dass das Zentrum dies für nicht angebracht hielt.

In Zukunft werden jedoch nur Lehrgänge anerkannt, die mit einer Prüfung abgeschlossen werden, es sei denn, eine Prüfung würde unzweckmässig erscheinen. In diesem Fall werden die verschiedenen Zentren ihren Beschluss, keine Bewertung durchzuführen, begründen müssen, und die betreffenden Lehrgänge werden erst anerkannt, wenn der Minister des Innern dies für angebracht hält. Das betreffende Zentrum wird dann eine mit Gründen versehene Bescheinigung vorlegen müssen, aus der hervorgeht, dass der Betreffende die Lehrgänge regelmässig besucht, diesen nicht nur beigewohnt, sondern effektiv daran teilgenommen hat.

Werden Prüfungen beziehungsweise Tests abgehalten, muss der Betreffende sie notwendigerweise bestanden haben, damit das betreffende Brevet für die Anerkennung berücksichtigt werden kann. 3. Bescheinigungen über den Besuch beziehungsweise die Absolvierung der Lehrgänge Die Bescheinigungen über den Besuch eines Lehrgangs beziehungsweise die Absolvierung der Prüfung zum Abschluss eines Lehrgangs müssen die betreffenden Personen bei der Stelle beantragen, die diesen Lehrgang veranstaltet hat (im allgemeinen beim Trainings- und Ausbildungszentrum für die Polizei). Die Bescheinigungen müssen klare und präzise Angaben enthalten; es darf diesbezüglich keinerlei Anlass zu Zweifeln geben, und die Gemeindebehörde muss über alle Elemente verfügen, anhand deren sie nachprüfen kann, ob der vorgeschlagene Lehrgang im obenerwähnten Ministeriellen Erlass aufgeführt ist. 4. Verfahren zur Beantragung der Anerkennung der noch nicht in die offiziellen Listen aufgenommenen Lehrgänge Die Liste der anerkannten Lehrgänge kann vom Ministerium des Innern ergänzt werden: So kann jeder noch nicht zur Anerkennung vorgelegte Lehrgang auf Antrag des Betreffenden vorgelegt werden. Betrifft ein solcher Antrag einen Lehrgang, der von einem anerkannten Trainings- und Ausbildungszentrum erteilt wird, ist er mit Gründen zu versehen und an die betreffende Schule zu richten, wobei diese: - dem Betreffenden mitteilen kann, dass dieser Lehrgang nicht vom Ministerium des Innern anerkannt worden ist oder für einen bestimmten Dienstgrad nicht anerkannt wird. Dem Betreffenden wird zudem mitgeteilt, weshalb der Lehrgang nicht anerkannt wurde, - dem Minister des Innern den Lehrgang zur Anerkennung vorlegen kann, sofern ein solcher Antrag noch nicht eingereicht wurde.

Betrifft der Antrag einen Lehrgang, der nicht von einem anerkannten Trainings- und Ausbildungszentrum erteilt wird, ist er mit Gründen zu versehen und unmittelbar durch den Betreffenden selbst oder durch die Gemeinde an das Ministerium zu richten. 5. Verschiedenes Zum Schluss sei darauf hingewiesen, dass die Gemeinden ein System einführen können, bei dem die Betreffenden ihre Motivation zur Teilnahme an einem bestimmten Lehrgang nachweisen müssen.Hierdurch könnte man vermeiden, dass unzureichend motivierte Kandidaten aus rein finanziellen Gründen an den Lehrgängen teilnehmen.

Ich möchte Sie bitten, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

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