publié le 15 septembre 2008
Circulaire GPI 56 concernant le traitement des accidents du travail et le règlement de la responsabilité civile, de l'assistance en justice et des dommages aux biens dans le cadre des détachements structurels et de situations similaires des membres du personnel des services de police. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
12 AVRIL 2007. - Circulaire GPI 56 concernant le traitement des accidents du travail et le règlement de la responsabilité civile, de l'assistance en justice et des dommages aux biens dans le cadre des détachements structurels et de situations similaires des membres du personnel des services de police. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire GPI 56 du Ministre de l'Intérieur du 12 avril 2007 concernant le traitement des accidents du travail et le règlement de la responsabilité civile, de l'assistance en justice et des dommages aux biens dans le cadre des détachements structurels et de situations similaires des membres du personnel des services de police (Moniteur belge du 4 mai 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
12. APRIL 2007 - Rundschreiben GPI 56 über die Bearbeitung der Arbeitsunfälle und die Regelung der zivilrechtlichen Haftung, des rechtlichen Beistands und des Sachschadens im Rahmen struktureller Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher Situationen An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei Zur Information: An den Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrter Herr Generalkommissar, die Reform der Polizeidienste nimmt durch neue Strukturen und andere Arbeitsweisen Gestalt an.Kerngedanke dabei ist die integrierte Funktionsweise der beiden Komponenten des belgischen Polizeimodells, nämlich der lokalen und der föderalen Polizei.
Der Königliche Erlass vom 26. März 2005 zur Regelung der strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Massnahmen ist sicherlich in diesem Zusammenhang zu sehen. Mit diesem Erlass werden unter anderem die Finanzierung und der statutarische Stand der betroffenen Personalmitglieder geregelt.
Jetzt, da vorerwähnter Erlass ergangen ist und das Einsatzkorps bereits eine Zeit lang funktioniert, können eine Reihe anderer Aspekte dieser heterogenen Funktionsmodalitäten, wie die Bearbeitung von Arbeitsunfällen und die Regelung der zivilrechtlichen Haftung, des rechtlichen Beistands und des Sachschadens, näher erläutert werden.
Dies ist somit die Zielsetzung des vorliegenden Rundschreibens. In der beiliegenden Übersichtstabelle wird nämlich pro Rechtslage angegeben, wer für die Deckung der Arbeitsunfälle, der zivilrechtlichen Haftung, des rechtlichen Beistands und des Sachschadens aufkommt.
Grundsätzlich geht es darum, dass diejenige Behörde, die finanziert und die funktionelle Amtsgewalt über das "entsandte" Personalmitglied ausübt, für diese Regelung der Arbeitsunfälle und der zivilrechtlichen Haftung aufkommt. Folglich werden die diesbezüglichen Rechtsgrundbegriffe beachtet.
Zur Erleichterung des Verständnisses der Tabelle nehmen wir das Beispiel der strukturellen Entsendungen der lokalen Polizei und der föderalen Polizei, und zwar aufgrund von Artikel 96 GIP. In Zeile 3 der Tabelle ist Folgendes angegeben: 1. Die Finanzierung der Entsendung geht zu Lasten der Föderalbehörde.2. Die Föderalbehörde ist zudem verpflichtet, die Arbeitsunfälle zu decken.Konkret bedeutet dies, dass die Arbeitsunfallerklärungen bei der DGS/DSP/Arbeitsunfälle eingereicht werden müssen und dass die Föderalbehörde die Entschädigung des Arbeitsunfalls gemäss dem Rundschreiben GPI 36 vom 26. März 2003 über die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit, die bleibende Arbeitsunfähigkeit und die Neuzuweisung infolge von Arbeitsunfällen sowie über die Rente, die im Fall eines tödlichen Arbeitsunfalls an die Rechtsnachfolger zu entrichten ist, übernimmt. 3. Schliesslich ist die Föderalbehörde ebenfalls für die zivilrechtliche Haftung, den rechtlichen Beistand und die Übernahme des Sachschadens zuständig.Konkret setzt dies voraus, dass diese Akten von der Direktion des juristischen Dienstes, der Streitsachen und der Statuten der föderalen Polizei und vom Streitsachendienst föderale Polizei der Direktion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik des FÖD Inneres bearbeitet werden und die Föderalbehörde die Entschädigung übernimmt.
Die gleiche Methodik gilt für die Entsandten in Anwendung des Rundschreibens GPI 39 vom 4. Juni 2004 über die Unterstützung eines lokalen Polizeikorps durch Personalmitglieder der föderalen Polizei (Zeile 2 der Tabelle), jedoch werden in diesem Fall die Lasten (Finanzierung, Arbeitsunfälle, zivilrechtliche Haftung, rechtlicher Beistand und Sachschaden) von der lokalen Polizei übernommen.
Einige Rechtslagen weichen ein wenig vom allgemeinen Grundsatz der Finanzierung und der Amtsgewalt ab.
Personalmitglieder, die dem Einsatzkorps angehören und die einer lokalen Polizeizone zur Verfügung gestellt sind, unterstehen der Einsatzgewalt dieser lokalen Zone. Die föderale Polizei übernimmt die Finanzierung dieser Personalmitglieder, mit Ausnahme der - aufgrund einer monatlichen Pauschale berechneten - Vergütungen für Überstunden, Nachtarbeit, Wochenendarbeit oder Arbeit an Feiertagen. Etwaige Arbeitsunfälle werden jedoch von der lokalen Polizeizone gedeckt und bearbeitet; Gleiches gilt für die zivilrechtliche Haftung, den Sachschaden und den rechtlichen Beistand.
Personalmitglieder des Einsatzkorps, die bei den Dircos bestellt sind, werden der lokalen Polizei oder den Einheiten und Diensten der föderalen Polizei zur Verfügung gestellt und unterstehen der Einsatzgewalt der Behörde des Korps beziehungsweise des Dienstes, für das beziehungsweise den sie einen Auftrag ausführen. Die Finanzierung dieser Personalmitglieder bleibt zu Lasten der föderalen Polizei, mit Ausnahme der - aufgrund einer monatlichen Pauschale berechneten - Vergütungen für Überstunden, Nachtarbeit, Wochenendarbeit oder Arbeit an Feiertagen für Aufträge, die ausschliesslich für eine Zone ausgeführt werden. Die föderale Polizei ist jedoch in all diesen Fällen mit der Deckung der Arbeitsunfälle, der zivilrechtlichen Haftung, des rechtlichen Beistands und des Sachschadens beauftragt.
Ein anderes Beispiel betrifft die Personalmitglieder, die einen Auftrag im Rahmen der Zurverfügungstellung oder der belastbaren Kapazität ausführen (Zeilen 4 und 5 der Tabelle). Diese Personalmitglieder unterstehen zeitweilig, für diesen spezifischen Auftrag, der Gewalt der Zone beziehungsweise des Dienstes, wo sie den Auftrag ausführen; ihre gewöhnliche Arbeitsstätte bleibt jedoch das ursprüngliche Korps, das ebenfalls für die Finanzierung haftet. In diesen Fällen kommt deshalb das ursprüngliche Korps, je nach Fall der föderalen oder der lokalen Polizei, für die Deckung der Arbeitsunfälle, der zivilrechtlichen Haftung, des Sachschadens und des rechtlichen Beistands auf.
Für Personalmitglieder, die aus einer lokalen Polizeizone in einen Informationsknotenpunkt des Bezirks entsandt worden sind (siehe Zeile 7f ), bleiben die Bestandteile der Besoldung, bis auf einen Teil einiger Entschädigungen, zu Lasten der Polizeizone, aus der diese Personalmitglieder entsandt wurden. Diese Polizeizone bleibt ebenfalls verpflichtet, die sich aus einem Arbeitsunfall ergebende Entschädigung zu übernehmen, und sie bleibt zivilrechtlich haftbar für den Schaden, den diese Personalmitglieder bei der Ausübung ihres Amtes verursachen.
Die Finanzierung der in einen Informationsknotenpunkt des Bezirks entsandten Personalmitglieder der lokalen Polizei (siehe Zeile 7g) geht zu Lasten der föderalen Polizei. Daher ist es auch die föderale Polizei, die die Entschädigung übernimmt, die sich aus einem Arbeitsunfall ergibt, und die für den Schaden, der von diesen Personalmitgliedern bei der Ausübung ihres Amtes verursacht wird, zivilrechtlich haftbar ist.
Ausgehend von Vorstehendem kann für andere Rechtslagen mit Hilfe der Tabelle in der Anlage festgestellt werden, welche Behörde für die Bearbeitung der Akten in Bezug auf die Regelung der Arbeitsunfälle, der zivilrechtlichen Haftung, des Sachschadens und des rechtlichen Beistands zuständig ist.
Mögen diese Erläuterungen zu mehr Transparenz und zu einer Vereinfachung der Bearbeitung der betreffenden Akten beitragen.
Der Minister des Innern P. DEWAEL
Anlage zum Rundschreiben GPI 56 vom 12. April 2007 Entsendungen und ähnliche Situationen Pour la consultation du tableau, voir image (1) Finanzierung durch den Gewaltsinhaber (2) Ausnahme zu (1) (3) Rückversicherung durch den Gewaltsinhaber (4) Ausnahme zu (3)