publié le 16 mars 2017
Circulaire. - Congé-éducation pour pompiers volontaires. - Indemnité de prestation. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 NOVEMBRE 2016. - Circulaire. - Congé-éducation pour pompiers volontaires. - Indemnité de prestation. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de la Sécurité et de l'Intérieur du 10 novembre 2016 relative au congé-éducation pour pompiers volontaires et à l'indemnité de prestation (Moniteur belge du 8 décembre 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 10. NOVEMBER 2016 - Rundschreiben - Bildungsurlaub für freiwillige Feuerwehrleute Leistungsvergütung Vorliegendes Rundschreiben ist für die zuständigen Behörden der Hilfeleistungszonen bestimmt. Die Zulassungskommission der Flämischen Region und die Zulassungskommission der Wallonischen Region haben bestimmte Feuerwehrausbildungen als Berufsausbildungen anerkannt, die für den bezahlten Bildungsurlaub berücksichtigt werden.
Bezahlter Bildungsurlaub ist ein Urlaub, auf den Arbeitnehmer des Privatsektors Anspruch haben, um an anerkannten Ausbildungen teilzunehmen und mit Lohnfortzahlung der Arbeit fernzubleiben. 1. Anerkannte Ausbildungen: Es handelt sich um folgende Ausbildungen (1):
Flämische Region
Wallonische Region
Kursus Feuerwehrmann (B01) Teil 1, Modul 2, 3 und 6
100 St. Kursus Feuerwehrmann (B01) Teil 1, Modul 2 und 3
88 St.
Kursus Feuerwehrmann (B01) Teil 2, Modul 7 und 9
35 St.
Kursus Feuerwehrmann (B01) Teil 2, Modul 7 und 9
35 St.
Kursus Feuerwehrmann (B01) Teil 2, Modul 8
41 St.
Kursus Feuerwehrmann (B01) Teil 2, Modul 8
41 St.
Kursus Feuerwehrmann (B01) Teil 2, Modul 10 und 11
36 St.
Kursus Feuerwehrmann (B01) Teil 1, Modul 6 und Teil 2, Modul 10 und 11
48 St.
Kursus Sergeant (M01) Teil 1, Modul 1, 2, 3, 4 und 5
118 St.
Kursus Sergeant (M01) Teil 1, Modul 1, 2, 3, 4 und 5
118 St.
Kursus Sergeant (M01) Teil 2, PREV 1
40 St.
Kursus Sergeant (M01) Teil 2, PREV 1
40 St.
Kursus Sergeant (M01) Teil 2, FOROP 1
40 St.
Kursus Sergeant (M01) Teil 2, FOROP 1
40 St.
Kursus Kapitän (OFF2) Teil 2, PREV 2
80 St.
Kursus Kapitän (OFF2) Teil 2, PREV 2
80 St.
In beiden Regionen geht es um die gleichen Ausbildungen. Sie sind allerdings pro Paket anerkannt worden, wie in vorstehender Tabelle angegeben. Zwei Pakete (das erste und das vierte) sind von einer Region zur anderen verschieden.
In der Flämischen Region sind diese Ausbildungen mit Wirkung vom 12.
April 2016 für einen Zeitraum von einem Jahr anerkannt worden.
In der Wallonischen Region sind diese Ausbildungen mit Wirkung vom 1.
August 2016 für einen Zeitraum von einem Jahr anerkannt worden.
Der Ort der Niederlassung des Unternehmens, in dem die Feuerwehrleute ihre hauptberufliche Tätigkeit ausüben, bestimmt, welche Region zuständig ist.
Die Hilfeleistungszonen werden mit freiwilligen Feuerwehrleuten konfrontiert, die im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit im Privatsektor in den Genuss eines bezahlten Bildungsurlaubs kommen, um an den oben erwähnten anerkannten Feuerwehrausbildungen teilzunehmen.
Ich möchte Sie auf folgende wichtige Punkte hinweisen: 2. Anweisungen für die Zonen in Bezug auf die Ausbildungen, für die freiwillige Feuerwehrleute in den Genuss eines bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit kommen. Die Teilnahme an einer Feuerwehrausbildung muss immer bei dem Zonenkommandanten oder seinem Beauftragten beantragt werden (2).
Freiwillige Feuerwehrleute, die Anspruch auf Bildungsurlaub haben, müssen im Antrag angeben, dass sie darauf Anspruch haben.
Gegebenenfalls kann die Zone das Formular für den Antrag auf Ausbildung entsprechend anpassen.
Die Zone übernimmt die Einschreibegebühren für diese Ausbildungen, wie für alle anderen Mitglieder des Einsatzpersonals.
Freiwilligen Feuerwehrleuten wird für die tatsächlich besuchten Unterrichtsstunden der Lohn vom Arbeitgeber fortgezahlt. Um zu verhindern, dass die Betreffenden für diese Stunden doppelt bezahlt werden, wird die Zone keine Leistungsvergütung für die tatsächlich besuchten Unterrichtsstunden zahlen.
Die freiwilligen Feuerwehrleute übermitteln der Zone eine Kopie der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Einschreibung für den Bildungsurlaub und eine Kopie der Regelmäßigkeitsbescheinigung (3), auf deren Grundlage die Zone die Anzahl tatsächlich besuchter Unterrichtsstunden festlegen kann. Nur für diese Stunden kommen sie in den Genuss des Bildungsurlaubs. 3. Arbeitsunfälle während der Ausbildung Der Arbeitsvertrag zwischen dem Personalmitglied und dem Hauptarbeitgeber wird während des Bildungsurlaubs ausgesetzt.Dies bedeutet unter anderem, dass bei einem anerkannten Arbeitsunfall während der Ausbildung die Arbeitsunfallversicherung der Zone herangezogen wird. Die Ausbildung wird nämlich vom Zonenkommandanten oder seinem Beauftragten erlaubt und kann demnach als zugelassener Auftrag für Rechnung der Zone angesehen werden. 4. Region Brüssel-Hauptstadt Für freiwillige Feuerwehrleute, die hauptberuflich in einem in der Region Brüssel-Hauptstadt gelegenen Unternehmen tätig sind, gibt es noch keinen anerkannten Bildungsurlaub für Feuerwehrausbildungen. Demnächst soll aber ein ähnlicher Antrag auf Anerkennung der oben erwähnten Ausbildungen für den Bildungsurlaub bei der Region eingereicht werden. Sobald eine solche Regelung für die Region Brüssel-Hauptstadt anwendbar ist, wird vorliegendes Rundschreiben angepasst. 5. Fragen zu der Anwendung des eigentlichen Bildungsurlaubs Für Fragen und Informationen über die Anwendung des eigentlichen Bildungsurlaubs verweise ich Sie auf: -den Dienst Bezahlter Bildungsurlaub der Flämischen Region und die Website http://www.werk.be/online-diensten/betaald-educatief-verlof, - den Öffentlichen Dienst der Wallonie, Abteilung Berufsbildung und Arbeitsbeschaffung der Wallonischen Region und die Website http://emploi.wallonie.be/home/formation/conge-educationpaye.html.
J. JAMBON, Minister der Sicherheit und des Innern _______ Fußnoten 1. Siehe Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 18.November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse. 2. Wie vorgesehen in Artikel 151 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und in Artikel 37 des Königlichen Erlasses vom 18.
November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse. 3. Diese Dokumente sind beim Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit erhältlich.