publié le 18 août 2008
Circulaire GPI 63. - Calcul du contingent de maladie du personnel des services de police. - Traduction allemande
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10 JUIN 2008. - Circulaire GPI 63. - Calcul du contingent de maladie du personnel des services de police. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire GPI 63 du Ministre de l'Intérieur du 10 juin 2008 relative au calcul du contingent de maladie du personnel des services de police (Moniteur belge du 23 juin 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
10. JUNI 2008 - Rundschreiben GPI 63 Berechnung der dem Personal der Polizeidienste zuerkannten Krankheitsurlaubstage An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei Zur Information: An den Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrter Herr Generalkommissar, 1.Kontext Im Rahmen des Ziels der Regierung, den Absentismus in den Polizeidiensten zu verringern, ist ein integrierter Aktionsplan entwickelt und implementiert worden. Diesbezüglich scheint eine Verdeutlichung der Regeln zur Berechnung der dem statutarischen Personal der Polizeidienste zuerkannten Krankheitsurlaubstage angebracht zu sein. Zudem erfordern die Fragen, die diesbezüglich sowohl in der lokalen Polizei als auch in der föderalen Polizei gestellt werden, weitere Klarstellungen. Mit vorliegendem Rundschreiben wird also bezweckt, den Berechnungsmodus im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung zu erläutern. 2. Anwendungsbereich Vorliegendes Rundschreiben ist auf die statutarischen Personalmitglieder des Einsatzkaders und auf die statutarischen Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders anwendbar. Vertragspersonalmitglieder haben keine zuerkannten Krankheitsurlaubstage; deshalb ist vorliegendes Rundschreiben nicht auf sie anwendbar.
Die nachstehend erwähnten Berechnungsregeln sind ab dem Tag der Veröffentlichung vorliegenden Rundschreibens anwendbar. Jedoch können Personalmitglieder, die eine Vorankündigung gemäss Nr. 3.3 erhalten, ihre zuerkannten Krankheitsurlaubstage gemäss den Berechnungsregeln des vorliegenden Rundschreibens neu berechnen lassen. 3. Zuerkannte Krankheitsurlaubstage A und zuerkannte Krankheitsurlaubstage B 3.1 Begriff "zuerkannte Krankheitsurlaubstage" Die zuerkannten Krankheitsurlaubstage stellen das "Guthaben" an Krankheitsurlaubstagen des Personalmitglieds dar und bieten Personalmitgliedern, die wegen Krankheit ihre Funktion für kurze oder längere Zeit nicht ausüben können, eine Einkommensgarantie; sie bieten also denjenigen, die krank sind, ein zeitweiliges Auffangnetz. 3.2 Unterschied zwischen zuerkannten Krankheitsurlaubstagen A und zuerkannten Krankheitsurlaubstagen B Bevor die genaue Berechnung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage eines Personalmitglieds erläutert wird, empfiehlt es sich, den Unterschied zwischen zuerkannten Krankheitsurlaubstagen A und zuerkannten Krankheitsurlaubstagen B zu erklären. Diese Unterscheidung ist wichtig im Hinblick auf die mögliche Zurdispositionstellung des Personalmitglieds und die eventuell damit verbundenen finanziellen Folgen.
Grundsätzlich werden nur "gewöhnliche" Krankheitsurlaubstage auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage angerechnet, die das Personalmitglied während seiner Laufbahn bereits angesammelt hat: Das sind die zuerkannten Krankheitsurlaubstage B. Wenn die zuerkannten Krankheitsurlaubstage B erschöpft sind, wird das Personalmitglied zur Disposition gestellt und bezieht es auf der Grundlage von Artikel VIII.XI.3 RSPol ein Wartegehalt, das 60 % seines letzten Dienstgehalts entspricht.
Der Betrag dieses Wartegehalts darf jedoch in keinem Fall unter dem Betrag der Pension liegen, die das Personalmitglied beziehen würde, wenn es am Datum seiner Zurdispositionstellung wegen körperlicher Untauglichkeit zum Vorruhestand zugelassen worden wäre, oder unter dem Betrag der Entschädigungen liegen, die der Betreffende im selben Fall beziehen würde, wenn die Regelung der sozialen Sicherheit ab Beginn seiner Abwesenheit auf ihn anwendbar gewesen wäre (Artikel VIII.XI.4 Absatz 2 RSPol).
In Artikel VIII.X.8 Absatz 2 RSPol wird jedoch bestimmt, dass unter anderem auch die Krankheitsurlaubstage nach Konsolidierung infolge eines Arbeitsunfalls auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage angerechnet werden. Dies führt zur Berechnung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage A, auf die nicht nur die "gewöhnlichen" Krankheitsurlaubstage, sondern unter anderem auch diese Krankheitsurlaubstage nach Konsolidierung infolge eines Arbeitsunfalls angerechnet werden.
Wenn die zuerkannten Krankheitsurlaubstage A erschöpft sind, beginnt eine sechsmonatige Wartezeit, nach deren Ablauf die Personalmitglieder aufgefordert werden, vor der Kommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste zu erscheinen, die sie für tauglich, teilweise tauglich, teilweise untauglich oder endgültig untauglich erklären kann. Diese Personalmitglieder erhalten während dieser Wartezeit weiter ihr Gehalt zu 100%, bis die ihnen zuerkannten Krankheitsurlaubstage B erschöpft sind.
Folglich wird der Zeitpunkt, zu dem die vorerwähnte Wartezeit beginnt, nicht unbedingt mit dem Zeitpunkt zusammenfallen, zu dem man das Wartegehalt erhält.
Dies alles wird nochmals in dem Schema in der Anlage zum vorliegenden Rundschreiben zusammengefasst. 3.3 Vorankündigung Wenn das Personalmitglied nur noch 60 zuerkannte Krankheitsurlaubstage B hat, wird es vom Korpschef beziehungsweise von dessen Beauftragtem für die lokale Polizei oder vom Generalkommissar beziehungsweise dessen Beauftragtem für die föderale Polizei oder vom Direktor des Ausbildungszentrums für die Anwärter schriftlich daran erinnert, dass gemäss Artikel VIII.XI.1 RSPol ein Personalmitglied bei Erschöpfung seiner zuerkannten Krankheitsurlaubstage von Rechts wegen wegen Krankheit zur Disposition gestellt worden ist. 4. Aufbau der zuerkannten Krankheitsurlaubstage 4.1.1 Zuerkennung bei Dienstantritt Wenn ein Personalmitglied zum Zeitpunkt seines Dienstantritts bei den Polizeidiensten bereits in einem anderen öffentlichen Dienst gearbeitet hat, gilt für die Berechnung der Anzahl zuerkannter Krankheitsurlaubstage als Grundprinzip, dass sämtliche effektiven Dienste berücksichtigt werden, die das Personalmitglied in gleich welcher Eigenschaft und ohne freiwillige Unterbrechung geleistet hat als Inhaber eines Amtes mit Vollzeitbeschäftigung in einem anderen öffentlichen Dienst oder in einer vom Staat oder von einer Gemeinschaft eingerichteten, anerkannten oder subventionierten Lehranstalt oder in einem psycho-medizinisch-sozialen Zentrum, einer Berufsberatungsstelle oder einem medizinisch-pädagogischen Institut (Artikel VIII.X.5 RSPol).
Artikel VIII.X.5 RSPol impliziert also, dass die zuerkannten Krankheitsurlaubstage, die diese Personalmitglieder während ihrer Laufbahn in einem anderen öffentlichen Dienst angesammelt haben, bei Dienstantritt bei den Polizeidiensten vollständig übernommen werden.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen Personalmitgliedern, die bereits 36 Monate oder mehr in einem anderen öffentlichen Dienst gearbeitet haben, und Personalmitgliedern, die noch keine 36 Monate in einem anderen öffentlichen Dienst gearbeitet haben. Personalmitglieder mit einem Dienstalter von 36 Monaten und mehr in einem anderen öffentlichen Dienst behalten ihre dort angesammelten zuerkannten Krankheitsurlaubstage, die auch nach ihrem Dienstantritt bei den Polizeidiensten jährlich an dem Datum ergänzt werden, an dem sie damals ihren Dienst beim öffentlichen Dienst angetreten haben. Jedoch erhalten Personalmitglieder mit einem Dienstalter von weniger als 36 Monaten in einem anderen öffentlichen Dienst ein 90 Tage lang garantiertes Gehalt für die drei ersten Jahre bei den Polizeidiensten (siehe Nr. 4.1.2) und werden ihre zuerkannten Krankheitsurlaubstage danach jährlich an dem Datum ergänzt, an dem sie ihren Dienst bei den Polizeidiensten angetreten haben.
Diese Übernahme von zuerkannten Krankheitsurlaubstagen gilt jedoch nur für vorher als statutarisches Personalmitglied geleistete Dienste. Die als Vertragspersonalmitglied geleisteten Dienste werden nicht für die Berechnung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage des Personalmitglieds berücksichtigt. Vertragspersonalmitglieder haben nämlich, wie bereits oben erwähnt, keine zuerkannten Krankheitsurlaubstage. Zudem darf zwischen den geleisteten statutarischen Diensten keine freiwillige Unterbrechung (zum Beispiel freiwilliger Rücktritt, um einige Jahre lang im Privatsektor zu arbeiten) erfolgt sein. Ist dies wohl der Fall, werden die bereits in einem anderen öffentlichen Dienst angesammelten zuerkannten Krankheitsurlaubstage nicht übertragen.
Beispiel 1: - Datum Dienstantritt bei den Polizeidiensten: 1. August 2007, - vom 1. Juli 1994 bis zum 31. März 1998: statutarische Dienste in einem öffentlichen Dienst, - 31. März 1998: freiwilliger Rücktritt, - vom 1. April 1998 bis zum 30. September 2001: selbstständige Tätigkeit, - vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Juli 2007: statutarische Dienste in einem öffentlichen Dienst, - Bei Dienstantritt bei den Polizeidiensten behält das Personalmitglied die in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Juli 2007 angesammelten zuerkannten Krankheitsurlaubstage; eine erste Ergänzung der ihm zuerkannten Krankheitsurlaubstage wird am 1. Oktober 2007 erfolgen.
Hat das Personalmitglied diese statutarischen Dienste in einem öffentlichen Dienst geleistet, in dem kein System mit zuerkannten Krankheitsurlaubstagen angewandt worden ist, werden die zuerkannten Krankheitsurlaubstage für diese Dienstleistungen gemäss dem Rundschreiben GPI 35 vom 11. März 2003 pauschal berechnet. 4.1.2 Keine Dienstleistungen oder Dienstleistungen während weniger als 36 Monaten in einem anderen öffentlichen Dienst Um zu vermeiden, dass ein Personalmitglied am Anfang seiner Laufbahn bei den Polizeidiensten ziemlich schnell zur Disposition gestellt wird, wird ihm sein Gehalt in den ersten drei Jahren während 90 Tagen garantiert. 4.2 Jährliche Ergänzung nach Dienstantritt bei den Polizeidiensten 4.2.1 Allgemeine Regelung In Artikel VIII.X.1 RSPol wird bestimmt, dass statutarische Personalmitglieder pro 12 Monate Dienstalter bis zu 30 Tage Krankheitsurlaub bekommen. Diese Zuerkennung erfolgt am Anfang jedes Zeitraums von 12 Monaten Dienstalter. Die zuzuerkennende Anzahl Krankheitsurlaubstage des Jahres x wird dabei stets auf der Grundlage der Dienstleistungen des Jahres x-1 berechnet.
Beispiel 2: - Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002, - vom 1. August 2002 bis zum 31. Juli 2005: 90 Tage garantiertes Gehalt, - am 1. August 2005: erste Ergänzung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage auf der Grundlage der Dienstleistungen vom 1.
August 2004 bis zum 31. Juli 2005, - am 1. August 2006: Ergänzung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage auf der Grundlage der Dienstleistungen vom 1. August 2005 bis zum 31.
Juli 2006. 4.2.2 Anteilige Verringerung der jährlichen Ergänzung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage Die jährliche Ergänzung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage wird gegebenenfalls gemäss Artikel VIII.X.2 RSPol anteilig verringert. Die 30 Tage werden folglich anteilig verringert, wenn dem Personalmitglied in dem Bezugszeitraum von 12 Monaten eine(r) der nachstehenden Urlaube oder Abwesenheiten gewährt worden ist: - Urlaub zur Durchführung eines Praktikums oder einer Probezeit gemäss Artikel VIII.IV.3 RSPol, - Urlaub wegen Sonderauftrag gemäss Artikel VIII.XIII.1 RSPol, - Laufbahnunterbrechungsurlaub gemäss Artikel VIII.XV.1 ff. RSPol, - Urlaub wegen Kandidierung bei Wahlen, gemäss Artikel VIII.IV.2 RSPol, - Abwesenheiten, während deren das Personalmitglied sich im administrativen Stand der Inaktivität befindet, - vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit gemäss Artikel VIII.XVIII.1 RSPol, - freiwillige Viertagewoche gemäss Artikel VIII.XVI.1 RSPol, - Krankheitsurlaub (ausser den in Nummer 4.2.2.2.a erwähnten Krankheitsurlaubstagen) und Tage der Zurdispositionstellung wegen Krankheit.
Die anteilige Verringerung wird mit folgender Formel berechnet: C = 30 - (30 x @)/365 C = neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage, @ = Anzahl Tage im Jahr x-1, an denen das Personalmitglied eine der in Artikel VIII.X.2 RSPol erwähnten Abwesenheiten in Anspruch genommen hat.
Bildet die so berechnete Anzahl Krankheitsurlaubstage keine volle Zahl, so wird sie auf die nächsthöhere volle Zahl aufgerundet (Artikel VIII.X.2 Absatz 2 RSPol).
Beispiel 3: - Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002, - Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen 1. August 2002 und 31.
Juli 2004: 24 Tage, - Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen 1. August 2004 und 31.
Juli 2005: 20 Tage, - erste Ergänzung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage am 1. August 2005: neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage: C = 30 - (30 x 20)/365 = 30 - 1,64 = 28,36 >> 29 Tage Beispiel 4: - Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002, - Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen 1. August 2006 und 31.
Juli 2007: 50 Tage, - neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1. August 2007: C = 30 - (30 x 50)/365 = 30 - 4,11 = 25,89 >> 26 Tage Beispiel 5: - Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002, - Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen 1. August 2006 und 31.
Juli 2007: 50 Tage, - Abwesenheitstage wegen Vollzeitlaufbahnunterbrechung vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2007: 90 Tage, - neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1. August 2007: C = 30 - (30 x (50 + 90))/365 = 30 - 11,51 = 18,49 >> 19 Tage Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel VIII.X.2 RSPol nicht auf das während 90 Tagen garantierte Gehalt anwendbar ist, das ein Personalmitglied erhält, wenn es weniger als 36 Tage in Dienst ist.
Somit werden diese 90 Tage nicht anteilig verringert, wenn das Personalmitglied eine(n) der in Artikel VIII.X.2 RSPol erwähnten Urlaube oder Abwesenheiten in Anspruch genommen hat. 4.2.2.1 Personalmitglieder, die Teilzeitleistungen erbringen Personalmitglieder, die im Rahmen der Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit (allgemeine und spezifische Regelung) oder im Rahmen eines vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit beschäftigt sind, erhalten im Rahmen dieser Urlaubsregelungen jährlich (2,5/7 x 365 =) 130 Abwesenheitstage.
Personalmitglieder, die die freiwillige Viertagewoche in Anspruch nehmen oder die ihre Leistungen im Rahmen der Laufbahnunterbrechung (Sonderregelungen) um 1/5 verringern, erhalten im Rahmen dieser Urlaubsregelungen jährlich (1/7 x 365 =) 52 Abwesenheitstage.
Man verwendet die Parameter 2,5/7 und 1/7, weil nicht Werktage, sondern Kalendertage die Grundlage zur Berechnung des Systems der zuerkannten Krankheitsurlaubstage bilden. Dies beinhaltet unter anderem, dass Personalmitgliedern, die Halbzeitdienste leisten (Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit, vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit) oder ihre Dienstleistung um 1/5 verringern (freiwillige Viertagewoche oder Laufbahnunterbrechung wegen Elternurlaub, medizinischer Beistand oder Palliativpflege), pro Woche Abwesenheit wegen Krankheit 4,5 beziehungsweise 6 Tage von den zuerkannten Krankheitsurlaubstagen abgezogen werden.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass, falls ein Personalmitglied Teilzeitleistungen erbringt, die Abwesenheiten wegen Krankheit nach Verhältnis der erbrachten Leistungen auf die Anzahl Krankheitsurlaubstage angerechnet werden, die pro zwölf Monate Dienstalter zuerkannt werden (Artikel VIII.X.3 § 2 Absatz 1). Bei der Berechnung der jährlichen Ergänzung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage ist also ein proportionales Verhältnis zu beachten.
Dies kann am besten anhand einiger Beispiele veranschaulicht werden: Beispiel 6: - Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002, - im Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2007: Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit: 12/12 x 130 = 130 Abwesenheitstage, - keine Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen dem 1. August 2006 und dem 31. Juli 2007, - neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1. August 2007: C = 30 - (30 x 130)/365 = 30 - 10,68 = 19,32 >> 20 Tage Beispiel 7: - Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002, - im Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2007: freiwillige Viertagewoche: 12/12 x 52 = 52 Abwesenheitstage, - keine Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen dem 1. August 2006 und dem 31. Juli 2007, - neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1. August 2007: C = 30 - (30 x 52)/365 = 30 - 4,27 = 25,73 >> 26 Tage Beispiel 8: - Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002, - im Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 28. Februar 2007: Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit wegen Elternurlaub: 7/12 x 130 = 76 Abwesenheitstage, - im Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Juli 2007: freiwillige Viertagewoche: 1/12 x 52 = 4 Abwesenheitstage, - keine Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen dem 1. August 2006 und dem 31. Juli 2007, - neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1. August 2007: C = 30 - 30 x (76 + 4))/365 = 30 - 6,58 = 23,42 >> 24 Tage Beispiel 9: - Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002, - im Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2007: freiwillige Viertagewoche: 12/12 x 52 = 52 Abwesenheitstage, - Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen dem 1. August 2006 und dem 31. Juli 2007: 50 Tage, - neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1.August 2007: C = 30 - (30 x (52 + 50))/365 = 30 - 8,38 = 21,62 >> 22 Tage Beispiel 10: - Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002, - im Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2007: Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit: 12/12 x 130 = 130 Abwesenheitstage, - Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen dem 1. August 2006 und dem 31. Juli 2007: 50 Tage, - neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1.August 2007: C = 30 - (30 x (130 + 50))/365 = 30 - 14,79 = 15,21 >> 16 Tage Beispiel 11: - Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002, - im Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Januar 2007: Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit wegen Elternurlaub: 6/12 x 130 = 65 Abwesenheitstage, - Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen dem 1. August 2006 und dem 31. Juli 2007: 30 Tage, - neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1.August 2007: C = 30 - (30 x (65 + 30))/365 = 30 - 7,81 = 22,19 >> 23 Tage 4.2.2.2 Sonderfälle a) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Urlaubstage, die infolge eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls, auch nach dem Konsolidierungsdatum, oder einer Berufskrankheit, auch nach dem Datum, an dem die Invalidität einen bleibenden Charakter aufweist, gewährt werden, und Urlaubstage, die in Anwendung von Artikel VIII.V.6 RSPol (Freistellung von der Arbeit unter bestimmten Umständen für schwangere Personalmitglieder) und aufgrund von Krankheiten, die direkt mit der Ausübung des Berufs in Zusammenhang stehen, darin einbegriffen Sportunfälle ohne "äussere Ursache", gewährt werden, erzeugen keine anteilige Verringerung der jährlichen Ergänzung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage (Artikel VIII.X.6 § 1 Absatz 2 RSPol). b) Privater Unfall, der auf den Fehler eines Dritten zurückzuführen ist Krankheitsurlaubstage infolge eines Unfalls, der gänzlich auf den Fehler eines Dritten zurückzuführen ist und der kein Arbeitsunfall oder Wegeunfall ist, erzeugen keine anteilige Verringerung der jährlichen Ergänzung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage. Wird das Personalmitglied als für den privaten Unfall mitverantwortlich erachtet, erfolgt die anteilige Verringerung der jährlichen Ergänzung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage im Verhältnis zum Prozentsatz der Verantwortung des Personalmitglieds, auf das der Unfall teilweise zurückzuführen ist (siehe weiter unten Beispiel 18). c) Schwangerschaftsbedingte Abwesenheit wegen Krankheit Schwangerschaftsbedingte Abwesenheitstage wegen Krankheit erzeugen keine anteilige Verringerung der jährlichen Ergänzung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage.d) Teilzeitleistungen wegen Krankheit oder schwangerschaftsbedingte Teilzeitleistungen wegen Krankheit Die Abwesenheit im Rahmen der Regelung der Teilzeitleistungen wegen Krankheit oder der schwangerschaftsbedingten Teilzeitleistungen wegen Krankheit ist ein Sui-generis-Urlaub und daher kein Krankheitsurlaub. Somit ist die anteilige Verringerung aufgrund von Artikel VIII.X.2 RSPol in diesem Fall nicht anwendbar.
Beispiel 12: Ein Personalmitglied, das in den ersten sechs Monaten des Jahres (= 181 Tage) krank gewesen ist und danach die Regelung der krankheitsbedingten Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen hat, hat im folgenden Jahr Anrecht auf eine jährliche Ergänzung von 16 Tagen.
C = 30 - (30 x 181)/365 = 30 - 14,87 = 15,13 >> 16 Tage 5. Abbau der zuerkannten Krankheitsurlaubstage: Welche Abwesenheitstage wegen Krankheit werden auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage angerechnet? 5.1 Allgemeine Regelung Alle Tage, an denen das Personalmitglied auf der Grundlage eines ärztlichen Attests Krankheitsurlaub hat, werden auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage A und auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage B angerechnet, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Wochentag, einen Samstag, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Feiertag (sowie die beiden verordnungsrechtlichen Feiertage nach Wahl des Korpschefs) oder einen vom Minister des Innern festgelegten Ersatzurlaubstag handelt. 5.2 Personalmitglieder, die Teilzeitleistungen erbringen Die zuerkannten Krankheitsurlaubstage von Personalmitgliedern, die Teilzeitleistungen erbringen, werden nicht in Tagen ausgedrückt, sondern in Stunden (Anzahl Tage x 7 St. 36 Min.). Für Wochentage wird die Anzahl Stunden der vorgesehenen Leistungen abgezogen. Für das Wochenende werden 2 x 7 St. 36 Min. abgezogen. 5.2.1 Freiwillige Viertagewoche Nur Abwesenheitstage, während deren ein Personalmitglied Leistungen hätte erbringen müssen, werden als Krankheitsurlaubstage angerechnet (Artikel VIII.X.3 § 2 Absatz 3 RSPol) und auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage A und auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage B angerechnet. Unter Berücksichtigung der jährlichen Ergänzung mit bis zu 30 statt 21 Krankheitsurlaubstagen werden auch die durch ärztliches Attest bescheinigten Wochenendtage auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage angerechnet, auch wenn an diesen Tagen keine Leistungen zu erbringen sind. Das bedeutet, dass alle Krankheitstage, vorbehaltlich des Krankheitstags, der auf einen festen freien Tag fällt, vollständig und ohne anteilige Verringerung auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage angerechnet werden. In Bezug auf die lokale Polizei wird der Personaldienst, der für die Berechnung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage zuständig ist, selber überprüfen, welcher der feste freie Tag des betreffenden Personalmitglieds ist. In Bezug auf die föderale Polizei wird der Personaldienst die Arbeitsregelung des Personalmitglieds auf dem Formular F-119 vermerken, damit der Dienst, der für die Berechnung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage zuständig ist, dies berücksichtigen kann.
Beispiel 13: Das Personalmitglied nimmt die freiwillige Viertagewoche mit Mittwoch als festem freiem Tag in Anspruch.
Pour la consultation du tableau, voir image Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum von Montag bis Freitag, werden 30 Stunden und 24 Minuten auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage angerechnet (7 St. 36 Min. + 7 St. 36 Min. + 7 St. 36 Min. + 7 St. 36 Min.).
Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum von Montag bis Sonntag, werden 45 Stunden und 36 Minuten auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage angerechnet (7 St. 36 Min. + 7 St. 36 Min. + 7 St. 36 Min. + 7 St. 36 Min. + 15 St. 12 Min. für das Wochenende). 5.2.2 Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit und vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit Nur Abwesenheitstage, während deren ein Personalmitglied Leistungen hätte erbringen müssen, werden als Krankheitsurlaubstage angerechnet (Artikel VIII.X.3 § 2 Absatz 3 RSPol) und auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage A und auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage B angerechnet. Unter Berücksichtigung der jährlichen Ergänzung mit bis zu 30 statt 21 Krankheitsurlaubstagen werden ebenfalls die durch ärztliches Attest bescheinigten Wochenendtage auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage angerechnet, auch wenn an diesen Tagen keine Leistungen zu erbringen sind.
Die Berechnung der Tage, die auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage eines Personalmitglieds, das Teilzeitleistungen erbringt, angerechnet werden, ist nicht immer einfach. Daher finden Sie nachstehend einige Hypothesen zur Verdeutlichung dieser Materie.
Beispiel 14: Das Personalmitglied arbeitet 19 Stunden pro Woche, die auf drei Tage verteilt sind.
Pour la consultation du tableau, voir image Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum von Montag bis Freitag, werden 19 Stunden auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage angerechnet (7 St. 36 Min. + 7 St. 36 Min. + 3 St. 48 Min.).
Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum von Montag bis Sonntag, werden 34 Stunden und 12 Minuten auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage angerechnet (19 St. für die Wochentage + 2 x 7 St. 36 Min. für das Wochenende).
Beispiel 15: Das Personalmitglied arbeitet 19 Stunden pro Woche, im Einzelnen 3 St. 48 Min. pro Tag.
Pour la consultation du tableau, voir image Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum von Montag bis Freitag, werden 19 Stunden auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage angerechnet (5 x 3 St. 48 Min.).
Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum von Montag bis Sonntag, werden 34 Stunden und 12 Minuten auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage angerechnet (19 St. für die Wochentage + 2 x 7 St. 36 Min. für das Wochenende).
Beispiel 16: Das Personalmitglied arbeitet in der einen Woche 15 Stunden und 12 Minuten und in der anderen Woche 22 Stunden und 48 Minuten.
Pour la consultation du tableau, voir image Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum von Montag bis Freitag der ersten Woche, werden 15 Stunden und 12 Minuten auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage angerechnet (7 St. 36 Min. + 7 St. 36 Min.).
Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum von Montag bis Freitag der zweiten Woche, werden 22 Stunden und 48 Minuten auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage angerechnet (7 St. 36 Min. + 7 St. 36 Min. + 7 St. 36 Min.).
Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum vom Montag der ersten Woche bis zum Sonntag der zweiten Woche, werden 68 Stunden und 24 Minuten auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage angerechnet (38 St. für die Wochentage + 4 x 7 St. 36 Min. für die Wochenenden). 5.3 Sonderfälle a) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Abwesenheiten infolge eines Arbeitsunfalls, infolge eines Wegeunfalls vor dem Konsolidierungsdatum und infolge einer Berufskrankheit oder einer Krankheit, die direkt mit der Ausübung des Berufs in Zusammenhang steht, darin einbegriffen Sportunfälle ohne "äussere Ursache", vor dem Datum, an dem die Invalidität einen bleibenden Charakter aufweist, sowie Abwesenheiten in Anwendung von Artikel VIII.V.6 RSPol (Freistellung von der Arbeit unter bestimmten Umständen für schwangere Personalmitglieder) werden nicht auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage A und die zuerkannten Krankheitsurlaubstage B angerechnet.
Abwesenheiten im Rahmen eines Arbeitsunfalls oder Wegeunfalls nach dem Konsolidierungsdatum oder Abwesenheiten im Rahmen einer Berufskrankheit oder einer Krankheit, die direkt mit der Ausübung des Berufs in Zusammenhang steht, darin einbegriffen Sportunfälle ohne "äussere Ursache", nach dem Datum, an dem die Invalidität einen bleibenden Charakter aufweist, werden zwar auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage A, aber nicht auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage B angerechnet.
Dies also im Gegensatz zur jährlichen Ergänzung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage, bei der keiner der Abwesenheitstage im Rahmen eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Krankheit, die direkt mit der Ausübung des Berufs in Zusammenhang steht, darin einbegriffen Sportunfälle ohne "äussere Ursache", berücksichtigt wird, um die Anzahl Krankheitsurlaubstage zu bestimmen, die das Personalmitglied pro 12 Monate Dienstalter erhalten kann (siehe oben).
Beispiel 17: Pour la consultation du tableau, voir image b) Privater Unfall, der auf den Fehler eines Dritten zurückzuführen ist Wenn das Personalmitglied Opfer eines privaten Unfalls wurde, der auf den Fehler eines Dritten zurückzuführen ist, dann hat dies ebenfalls Einfluss auf die Berechnung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage. Für Krankheitsurlaubstage infolge eines solchen Unfalls, die vor dem 1. November 2006 anfallen, gilt die alte Regelung, nämlich dass diese Abwesenheitstage auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage A und auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage B angerechnet werden. Seit dem 1. November 2006 ist jedoch eine neue Regelung anwendbar.
Diese Regelung beinhaltet, dass die zuerkannten Krankheitsurlaubstage A um alle Krankheitsurlaubstage verringert werden, die als Folge eines privaten Unfalls gelten, der gänzlich oder teilweise auf den Fehler eines Dritten zurückzuführen ist, und dass die zuerkannten Krankheitsurlaubstage B um die Krankheitsurlaubstage verringert werden, die ab dem 1. November 2006 als Folge eines privaten Unfalls gelten, der gänzlich oder teilweise auf den Fehler eines Dritten zurückzuführen ist, und dies nur im Verhältnis zum eventuellen Prozentsatz der Verantwortung des Personalmitglieds.
Die Vorgehensweise, um diese Krankheitsurlaubstage nach einer endgültigen Entscheidung über den Prozentsatz der Verantwortung eventuell zurückzuerlangen, kann man im Rundschreiben GPI 55 vom 9.
Januar 2007 über private Unfälle - Berechnung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage - zurückfinden.
Also, der Klarheit halber: Die Abwesenheitstage infolge eines privaten Unfalls, der auf den Fehler eines Dritten zurückzuführen ist, werden weder für die Berechnung der Anzahl jährlich zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage noch auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage B angerechnet (siehe oben), und zwar im Verhältnis zum Prozentsatz der Verantwortung des Dritten.
Beispiel 18: - Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 1995, - am 1. August 2006: zuerkannte Krankheitsurlaubstage A = 200 Tage; zuerkannte Krankheitsurlaubstage B = 200 Tage, - am 1. Februar 2007: privater Unfall, der auf den Fehler eines Dritten zurückzuführen ist, - vom 1. Februar 2007 bis zum 22. März 2007 (= 50 Tage): Abwesenheit infolge dieses Arbeitsunfalls, - keine anderen Abwesenheitstage zwischen dem 1. August 2006 und dem 31. Juli 2007, - am 31.Juli 2007: * falls der Dritte zu 100 % für den Unfall verantwortlich ist: - zuerkannte Krankheitsurlaubstage A = 150 Tage, - zuerkannte Krankheitsurlaubstage B = 200 Tage, * falls sowohl der Dritte als auch das Personalmitglied zu jeweils 50 % für den Unfall verantwortlich sind: - zuerkannte Krankheitsurlaubstage A = 150 Tage, - zuerkannte Krankheitsurlaubstage B = 175 Tage (200 - 25), - neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1. August 2007: * falls der Dritte zu 100 % für den Unfall verantwortlich ist: 30 Tage, * falls der Dritte und das Personalmitglied zu jeweils 50 % verantwortlich sind: C = 30 - (30 x 25)/365 = 30 - 2,05 = 27,95 >> 28 Tage c) Schwangerschaftsbedingte Abwesenheit wegen Krankheit Die Zeiträume der Abwesenheit wegen Krankheit während der Schwangerschaft werden gegen Vorlage eines ärztlichen Attests, das den Kausalzusammenhang bescheinigt, nicht auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage A und die zuerkannten Krankheitsurlaubstage B angerechnet (Artikel VIII.V.9 RSPol).
Also werden diese Abwesenheitstage, genau wie bei der jährlichen Ergänzung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage, nicht für die Verringerung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage berücksichtigt (siehe oben).
Die schwangerschaftsbedingten Zeiträume der Abwesenheit wegen Krankheit während der fünf Wochen (oder sieben Wochen bei Mehrlingsgeburt) vor dem siebten Tag vor dem tatsächlichen Entbindungsdatum werden jedoch in Mutterschaftsurlaub umgewandelt (Artikel VIII.V.2 RSPol). d) Teilzeitleistungen wegen Krankheit oder schwangerschaftsbedingte Teilzeitleistungen wegen Krankheit Die Tage, an denen das Personalmitglied die Regelung der Teilzeitleistungen wegen Krankheit oder schwangerschaftsbedingter Teilzeitleistungen wegen Krankheit in Anspruch nimmt, werden nicht auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage angerechnet (Artikel VIII.X.16 Absatz 2 RSPol).
Also werden diese Abwesenheitstage, genau wie bei der jährlichen Ergänzung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage, nicht für die Verringerung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage berücksichtigt (siehe oben). 6. Übergangsmassnahmen 6.1 Zuerkennung zusätzlicher Krankheitsurlaubstage nach jedem Zeitraum von 12 Monaten Dienstalter Polizeikorps, die vor dem 1. April 2001 eine Krankheitsurlaubsregelung hatten, durch die den zuerkannten Krankheitsurlaubstagen am Ende jedes Zeitraums von 12 Monaten Dienstalter Krankheitsurlaubstage hinzugefügt worden sind, und die dieses System nach dem 1. April 2001 weitergeführt haben, müssen den betroffenen Personalmitgliedern einmalig 30 zusätzliche Krankheitsurlaubstage zuerkennen. An den folgenden Jahrestagen des Dienstantritts ist die in Nummer 4.2.1 beschriebene Regelung anzuwenden, also eine Zuerkennung von bis zu 30 Krankheitsurlaubstagen am Anfang jedes Zeitraums von 12 Monaten Dienstalter, berechnet auf der Grundlage der Dienstleistungen des Jahres x-1.
Diese Korrektur erfolgt aus zwei Gründen: Auf diese Weise werden gemäss den Regeln zur Anwendung des vorliegenden Rundschreibens fortan alle Personalmitglieder gleich behandelt und werden die betreffenden Personaldienste nicht mit komplexen Berichtigungen überladen. 6.2 Regelung der 666 Krankheitsurlaubstage für die gesamte Laufbahn Einige Polizeikorps haben vor dem 1. April 2001 eine alternative Berechnungsmethode angewandt, wonach sofort eine Pauschale von 666 Krankheitsurlaubstagen für die gesamte Laufbahn zuerkannt wurde. Für die aus diesen Korps stammenden Personalmitglieder wurden daher für den Übergang von der alten Krankheitsurlaubsregelung zur neuen Regelung im Rundschreiben GPI 9 vom 20. Juli 2001 einige Präzisierungen in Bezug auf die Berechnung der ihnen zuerkannten Krankheitsurlaubstage vorgesehen.
Gemäss dem Rundschreiben GPI 9 erhalten diese Personalmitglieder keine zusätzlichen Krankheitsurlaubstage bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie das 32. Dienstjahr erreicht haben. Bei Beginn des 33. Dienstjahres würden zum ersten Mal bis zu 30 Krankheitsurlaubstage zuerkannt.
Nach Überprüfung erscheint es mir angemessener, dass diese Personalmitglieder nicht ab dem 33. Dienstjahr, sondern ab dem 30.
Dienstjahr jedes Mal bis zu 30 zusätzliche Tage erhalten.
Der Minister des Innern P. DEWAEL
Anlage zum Rundschreiben GPI 63 vom 10. Juni 2008 Pour la consultation du tableau, voir image