publié le 11 septembre 2013
Circulaire. - Application de l'arrêté royal du 10 novembre 2012 déterminant les conditions minimales de l'aide adéquate la plus rapide et les moyens adéquats. - Traduction allemande
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10 JUILLET 2013. - Circulaire. - Application de l'arrêté royal du 10 novembre 2012 déterminant les conditions minimales de l'aide adéquate la plus rapide et les moyens adéquats. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 10 juillet 2013 relative à l'application de l'arrêté royal du 10 novembre 2012 déterminant les conditions minimales de l'aide adéquate la plus rapide et les moyens adéquats (Moniteur belge du 10 juillet 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES Rundschreiben - Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10. November 2012 zur Festlegung der Mindestbedingungen für die schnellstmögliche angemessene Hilfe und der angemessenen Mittel An die Frauen und Herren Provinzgouverneure Vorliegendes Rundschreiben richtet sich sowohl an die Behörden, die über einen Feuerwehrdienst verfügen, als auch an die vorläufigen Zonen und die Hilfeleistungszonen.
Der Königliche Erlass vom 10. November 2012 zur Festlegung der Mindestbedingungen für die schnellstmögliche angemessene Hilfe und der angemessenen Mittel regelt einen wichtigen Grundsatz der Reform der zivilen Sicherheit: den Grundsatz der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe.
Mit vorliegendem Rundschreiben möchte ich Ihnen die erforderlichen Erläuterungen zur Anwendung besagten Erlasses geben.
Vorliegendes Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben vom 9. August 2007 über die Organisation der Hilfeleistung nach dem Grundsatz der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe sowie das Rundschreiben vom 1.
Februar 2008 zur Ergänzung des Rundschreibens vom 9. August 2007 über die Organisation der Hilfeleistung nach dem Grundsatz der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe. Einige Grundsätze aus diesen Rundschreiben werden in vorliegendem Rundschreiben übernommen, da sie übergangsweise bis zum 31. Dezember 2017 anwendbar bleiben (siehe nachstehend Nr. 3). 1. Begriffsbestimmungen Die schnellstmögliche angemessene Hilfe wird im Gesetz vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit als "die Einsatzdienste, die mit den angemessenen Mitteln am schnellsten am Einsatzort sein können" definiert.
Die angemessenen Mittel werden im Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit als "Mindesteinsatz von Personal und Material, der für die qualitative Ausführung der Aufträge und die Gewährleistung eines ausreichenden Niveaus für die Sicherheit des eingreifenden Personals erforderlich ist", definiert.
Im Königlichen Erlass vom 10. November 2012 werden die angemessenen Mindestmittel festgelegt, insbesondere der Mindesteinsatz an Personal und Material für die Gewährleistung einer angemessenen Hilfe.
Doch auch andere Normen und Verpflichtungen können bei der Bestimmung des Einsatzpersonals und -materials zur Anwendung kommen, beispielsweise die Rechtsvorschriften in Sachen Wohlbefinden bei der Arbeit. Das Einsatzpersonal ist nämlich mit den erforderlichen individuellen Schutzmitteln ausgerüstet und ist befähigt und ausgebildet, um sie zu benutzen. In diesem Rahmen kann die Funktion eines "Plotters/Sicherheitsmanns", der die Arbeitssicherheit des Einsatzpersonals überwacht, vorgesehen werden. 2. Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10.November 2012 durch die künftigen Hilfeleistungszonen A. Anwendungsbereich Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10. November 2012 ist keine erschöpfende Auflistung der gesetzlichen Aufträge der Zonen, sondern enthält lediglich die dringenden Einsatzarten, für die der Grundsatz der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe zur Anwendung kommt. Neben diesen dringenden Einsätzen gibt es nämlich noch eine Reihe nicht dringender Einsätze, die Teil der Aufträge der Zonen sind. Zudem betrifft dieser Erlass nicht den gesetzlichen Auftrag der dringenden medizinischen Hilfe.
B. Angemessene Mindestmittel Die angemessenen Mindestmittel werden in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10. November 2012 nach Einsatzart aufgelistet.
Die Mindestbesatzung der in Anlage 1 erwähnten Fahrzeuge wird in Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 10. November 2012 näher erläutert.
Die künftige Hilfeleistungszone, nachstehend Zone genannt, wird selbst über die in Anlage 1 festgelegten Mindestmittel verfügen. Diese angemessenen Mindestmittel gelten als absolutes Minimum, das im Netzwerk der Wachen innerhalb der Zone verfügbar sein muss.
Die Zone kann diese Mittel stets ergänzen, aber nicht davon abweichen, außer in Anwendung von Artikel 6.
Die angemessenen Mittel werden immer automatisch und sofort ausgeschickt.
Das automatische Ausschicken dieser angemessenen Mittel steht den Zuständigkeiten der Einsatzleitstelle und des Einsatzleiters nicht entgegen. Diese können je nach Schwere der Lage immer noch zusätzliche Mittel zur Verstärkung anfordern oder überschüssige Mittel zurückschicken. Die vorgesehenen Mittel dienen dazu, ein grundlegendes Ausrücken für die in Anlage 1 erwähnten Einsätze zu gewährleisten; doch je nach den konkreten Umständen des Einsatzes, die bei der ersten Erkundung am Einsatzort festgestellt werden, ist es stets möglich, diese Mittel zu verstärken oder zu verringern.
C. Angemessene Mindestmittel aufgrund eines vorhandenen spezifischen Risikos Für Brandeinsätze in Gebieten, in denen laut operativer Risikoanalyse unzureichende Wasservorräte vorhanden sind, sieht die Zone einen oder mehrere Tanklöschfahrzeuge vor. Gemäß Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 10. November 2012 muss ein Tanklöschfahrzeug mit zwei Personen besetzt sein.
Bei Einsätzen auf großen Verkehrswegen und auf jeder öffentlichen Straße, für die es sich aufgrund der Risikoanalyse im Rahmen des Wohlbefindens bei der Arbeit als notwendig erweist, muss stets ein gesondertes Sicherungsfahrzeug anwesend sein, um die Sicherheit des Einsatzpersonals zu gewährleisten.
Gemäß Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 10. November 2012 wird für das Sicherungsfahrzeug zusätzliches Personal vorgesehen. Das Sicherungsfahrzeug fährt mit einer Besatzung von zwei Personen vor Ort. Bei Bedarf kann die Zone natürlich stets Einsatzpersonal hinzufügen.
Die Zone kann das multifunktionale Löschfahrzeug durch ein Löschfahrzeug für Waldbrände oder des "ländlichen" Typs ersetzen, wenn ihr Gebiet laut operativer Risikoanalyse das Risiko eines Wald- oder Heidebrands oder einer schwierigen Zugänglichkeit des Einsatzorts aufweist.
Der gleiche Grundsatz gilt für den Einsatz eines Tanklöschfahrzeugs, das durch ein Löschfahrzeug für Waldbrände mit gleicher Besatzung ersetzt werden kann.
Für Löschfahrzeuge für Waldbrände oder des "ländlichen" Typs beträgt die Mindestbesatzung drei Personen, da Löschfahrzeuge dieses Typs nur über drei Sitze verfügen.
D. Ausnahme von der Mindestbesatzung Für alle Einsätze, für die in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10.
November 2012 ein Löschfahrzeug mit sechs Besatzungsmitgliedern vorgesehen ist, rücken diese sechs Feuerwehrleute zeitgleich aus.
Diese Anzahl ist entscheidend für die Sicherheit des Einsatzpersonals und die Anwendung der Standard-Einsatzverfahren.
Die Besatzung von sechs Feuerwehrleuten für das erste Ausrücken muss wie folgt zusammengesetzt sein: ein Einsatzleiter, qualifizierter Atemschutzträger, ein Fahrer-Pumpenbediener und vier qualifizierte Atemschutzträger. Der Einsatzleiter muss mindestens Unteroffizier sein.
Unter "qualifizierten" Atemschutzträgern versteht man Feuerwehrleute, die regelmäßig, wenigstens einmal jährlich, ihre Fertigkeiten als Atemschutzträger durch Ubungen und eventuelle Weiterbildungen aufrechterhalten. Zugleich müssen sie als für das Tragen von Atemschutz gesundheitlich geeignet befunden worden sein. Der dienstleitende Offizier bestimmt, welche Feuerwehrleute als qualifizierte Atemschutzträger, als Fahrer-Pumpenbediener oder als Einsatzleiter, qualifizierter Atemschutzträger, eingesetzt werden können. Der dienstleitende Offizier sorgt für die Fortbildung und das Training seines Personals.
Hauptsächlich in ländlichen Gebieten, wo vor allem mit freiwilligen Feuerwehrleuten gearbeitet wird, ist festgestellt worden, dass es manchmal einige Zeit dauern kann, bis die für das Ausrücken eines Löschfahrzeugs erforderlichen sechs Personen beisammen sind.
In diesen Fällen wird empfohlen, keine Zeit für das erste Ausrücken zu verlieren. So ist es zulässig, ein mit vier Personen besetztes Löschfahrzeug auszuschicken, anstatt zu warten, bis die Mindestbesatzung von sechs Personen vollständig anwesend ist, und eine negative Entwicklung der Situation in Kauf zu nehmen. Bedingung in solchen Fällen ist jedoch, dass zeitgleich ein zweites Löschfahrzeug mit mindestens vier Personen von einer anderen Wache aus ausgeschickt wird. Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass die Zone nicht auf der Grundlage dieser Ausnahme organisiert sein darf.
Solange nur vier Einsatzkräfte am Einsatzort sind, ist ihr Tun auf das beschränkt, was in einem noch festzulegenden Einsatzverfahren, das dieser Situation angepasst ist, bestimmt wird.
Dieses Ausrücken zu viert (unter der Bedingung, dass auch von einer anderen Wache aus zu viert ausgerückt wird) wird in Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 10. November 2012 geregelt und stellt die einzige Ausnahme von den Bestimmungen von Anlage 1 zu diesem Erlass dar.
E. Einsatzfristen Die Zone bestimmt selbst die Einsatzfristen für das Ausschicken der Mittel und den Prozentsatz der Einsätze, bei denen die Einsatzfristen einzuhalten sind. Sie legt sie entsprechend ihrer operativen Risikoanalyse fest.
F. Spezifische angemessene Mittel der Zone Mit dem zonalen Plan zur Festlegung der Bedingungen für die schnellstmögliche angemessene Hilfe und der angemessenen Mittel setzt die Zone die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. November 2012 entsprechend den Besonderheiten der Zone um.
Der Zonenkommandant schätzt diese Mittel ab, passt sie an und ergänzt sie entsprechend der operativen Risikoanalyse, der Risikoanalyse im Rahmen des Wohlbefindens bei der Arbeit, den im mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramm festgelegten Prioritäten und gegebenenfalls den besonderen Noteinsatzplänen.
Die operative Risikoanalyse zeigt auf, welche Risiken auf dem Gebiet vorhanden sind und in welchem Maße. Diese Risikoanalyse wird mindestens folgende Faktoren einbeziehen: Bevölkerung, Bevölkerungsdichte sowie wiederkehrende und punktuelle Risiken.
Manche konkrete Risiken auf dem Gebiet der Zone können zusätzliche, eventuell spezialisierte Mittel erfordern.
So sind zum Beispiel im Fall von Industriegebäuden mit hohen chemischen Risiken die erforderlichen angepassten Mittel vorgesehen.
Ein weiteres Beispiel sind Taucher für Zonen mit vielen Wasserflächen.
Die Zone sieht zusätzliche Mittel vor, wenn es zweckmäßig erscheint oder wenn dies so in einem besonderen Noteinsatzplan vorgesehen ist.
Da die Zonen in Sachen Größe, Bevölkerungsdichte, ländlicher oder städtischer Charakter, Risiken usw. sehr heterogen sind, ist es schwierig, Mindestwerte festzulegen, die für jede Zone gültig sind.
Daher sind die Mindestmittel als absolutes Minimum zu verstehen, das vor allem für ländliche Zonen gilt. In städtischen Gebieten wird die Zone diese Mindestwerte fast immer ergänzen müssen, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer operativen Risikoanalyse und der Risikoanalyse im Rahmen des Wohlbefindens bei der Arbeit.
Hierbei sind zudem die beim Zivilschutz oder bei anderen Zonen verfügbaren spezialisierten Mittel zu berücksichtigen, sodass die vorhandenen Mittel effizient eingesetzt werden.
Im Fall einer Zusammenarbeit mit anderen Zonen oder mit dem Zivilschutz schließt die Zone schriftliche Vereinbarungen ab.
Die spezifischen angemessenen Mittel der Zone können aus verschiedenen Zonen oder aus einer Einsatzeinheit des Zivilschutzes ausgeschickt werden, insofern das Ausrücken zeitgleich erfolgt. Dies gilt nicht für die in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10. November 2012 festgelegten angemessenen Mindestmittel, die ein absolutes Minimum darstellen und von der beziehungsweise den Wache(n) der betreffenden Zone gewährleistet werden müssen.
Im Plan werden ebenfalls die Mittel für Großeinsätze vorgesehen.
Der Zonenkommandant bewertet den Plan alle drei Jahre, insbesondere anhand von Einsatzstatistiken. Der Plan wird nötigenfalls angepasst, selbstverständlich unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. November 2012.
Für besagte Bewertung und zur Uberprüfung, ob die Einsatzfristen im vorgesehenen Prozentsatz der Fälle eingehalten worden sind, muss die Zone über verlässliche Statistiken sowie über eine zu deren Erstellung und Speicherung erforderliche Software verfügen.
Die Zone bedarf zur Umsetzung und effizienten Anwendung ihres Plans eines genauen Uberblicks über die Echtzeit-Verfügbarkeit ihres Personals. Daher muss sie ein zentrales EDV-System entwickeln oder anschaffen, das die Verfügbarkeit von Personal und Material pro Wache in Echtzeit darstellt.
Die Zone übermittelt ihren Plan den benachbarten Zonen, um eine reibungslose Organisation im Fall einer Verstärkung zu gewährleisten.
Es versteht sich von selbst, dass der Plan auch dem in Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 2011 über die Organisation der Einsatzleitstelle der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit erwähnten Leiter der Einsatzleitung der zivilen Sicherheit des zuständigen Provinzialdienstes übermittelt wird.
Die Zone übermittelt den Plan der in Artikel 168 des Gesetzes vom 15.
Mai 2007 erwähnten Generalinspektion.
Im Interesse der Noteinsatzplanung wird der Plan auch dem Provinzgouverneur der eigenen Provinz und eventuell den Gouverneuren der an die Zone angrenzenden Provinzen übermittelt.
G. Ubergangsbestimmungen Die Ubergangsbestimmungen in Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 10. November 2012 betreffen das Material.Darin wird vorgesehen, dass bereits angeschaffte Fahrzeuge, die noch in gutem Zustand sind, für bestimmte Zeit weiterverwendet werden.
Die Ubergangsbestimmung in Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 10.
November 2012 betrifft das Personal. Während drei Jahren ab dem 7.
Dezember 2012 kann der Unteroffizier-Fahrzeugleiter, qualifizierter Atemschutzträger, durch einen Korporal-Fahrzeugleiter, qualifizierter Atemschutzträger, mit gleichwertigem Ausbildungsniveau ersetzt werden.
In diesem Fall bestimmt der Zonenkommandant oder sein Beauftragter diese Personen vorab. Durch diese Ubergangsbestimmung sollte ausreichend Zeit für entsprechende Anwerbungen oder Beförderungen gegeben sein.
H. Erläuterungen in Bezug auf Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10.
November 2012 Die Tabelle ist wie folgt zu lesen.
Die dringenden Aufträge sind nach der gesetzlichen oder verordnungsgemäßen Beschreibung dieser Aufträge aufgeteilt.
Jeder Auftrag ist in mehrere Einsatzarten unterteilt.
Diese Einsatzarten sind gemäß den erforderlichen angemessenen Mitteln visuell in Gruppen von Einsätzen unterteilt.
Die angemessenen Mindestmittel für eine Gruppe von Einsätzen gelten für alle darin aufgeführten Einsätze. Die spezifischen angemessenen Mittel sind pro Gruppe von Einsätzen festgelegt.
Beispiele: Für einen Einsatz beim Brand einer Mülltonne ist ein AP 0/1/3 vorzusehen. Für einen Einsatz bei einem Kaminbrand sind ein AP 0/1/3 und ein AE 0/0/2 vorzusehen. Für den Einsatz wegen eines Gegenstands, der auf die öffentliche Straße zu fallen droht, ist nur ein AE 0/0/2 vorzusehen.
I. Erläuterungen in Bezug auf Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 10.
November 2012 Eine Zweiergruppe ist ein Einsatztrupp von zwei Feuerwehrleuten, die gemeinsam für einen Einsatzauftrag eingesetzt werden.
Im Idealfall besteht eine solche Zweiergruppe aus einem Feuerwehrmann und einem Korporal. Der Korporal übt dann die Funktion des Teamchefs aus. In Ermangelung eines Korporals können zwei Feuerwehrleute als Zweiergruppe eingesetzt werden.
Selbstverständlich muss ein Feuerwehrmann-Atemschutzträger in Sachen Tragen eines Atemschutzgeräts ausgebildet sein und die vorgesehene Ausbildung und Fortbildung absolviert haben. Dies gilt auch für einen Fahrer-Pumpenbediener, der im Besitz eines Führerscheins C sein muss. 3. Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10.November 2012 durch die derzeitigen vorläufigen Zonen und die Feuerwehrdienste Der Königliche Erlass vom 10. November 2012 ist am 7. Dezember 2012 (zehn Tage nach Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt) in Kraft getreten.
Die Zonen und vorläufigen Zonen verfügen jedoch gemäß Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 10. November 2012 über einen Ubergangszeitraum, um den Bestimmungen des Erlasses nachzukommen.
Diese Bestimmung bietet ausreichend Zeit, um die Wachen zu organisieren und das zur Umsetzung der Bestimmungen des Erlasses erforderliche Personal und Material vorzusehen. Die Ausführung der Bestimmungen des Erlasses wird unter Berücksichtigung der vom Föderalstaat zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel geplant und zeitlich gestaffelt, damit die Normen zum 1. Januar 2018 erreicht sind. Deshalb ist ein Plan zur Vorbereitung einer schrittweisen Umsetzung der Bestimmungen dieses Erlasses auszuarbeiten. In einem ersten Schritt erstellen die vorläufigen Zonen einen Plan gemäß Artikel 12 Absatz 2. Mit diesem Plan wird Artikel 221/1 § 2 Nr. 4 Absatz 2 sechster Gedankenstrich des Gesetzes vom 15. Mai 2007 umgesetzt.
Nach Inkrafttreten der Zonen erstellen diese einen zonalen Plan in Ausführung von Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 10. November 2012.
Dieser Erlass ist somit auf die derzeitigen vorläufigen Zonen anwendbar, die durch Artikel 221/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 geschaffen worden sind, und wird auf die Hilfeleistungszonen anwendbar sein, sobald diese gemäß Artikel 220 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 eingerichtet werden. Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 10.
November 2012 ist eine Ubergangsbestimmung zur Anpassung des Erlasses an die derzeitige zeitweilige Phase der vorläufigen Zonen. Im Rahmen der vorläufigen Zonen wird nämlich kein mehrjähriges allgemeines Richtlinienprogramm erstellt. Der in Artikel 12 Absatz 2 erwähnte Plan kann also nicht diesem Mehrjahresprogramm beigefügt werden, stattdessen wird er dem in Artikel 221/1 § 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Plan zur Organisation der Einsätze der vorläufigen Zonen beigefügt. A. Anwendungsbereich des Grundsatzes der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe Aufgrund des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 10. November 2012 wird der Grundsatz der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe auf alle in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10. November 2012 erwähnten dringenden Aufträge ausgedehnt.
B. Bestimmung der angemessenen Mittel Während des Ubergangszeitraums bestimmt die vorläufige Zone - später die Zone - die angemessenen Mittel selbst in ihrem Plan. Die vorläufige Zone - später die Zone - plant den Ankauf von Material und die Anwerbung/Beförderung/Ausbildung des Personals, sodass die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. November 2012 vollständig zum 1. Januar 2018 ausgeführt werden können.
Wenn der Auftrag im Rahmen der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe das Ausschicken eines in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10.
November 2012 vorgesehenen multifunktionalen Löschfahrzeugs (AP 0/1/5) erforderlich macht, gilt der Grundsatz, dass bei jedem ersten Ausrücken gleichzeitig mindestens sechs Feuerwehrleute von ein und derselben Feuerwache aus mit dem Löschfahrzeug starten müssen. Alle einzusetzenden Feuerwehrleute müssen auf der Feuerwache vorstellig werden, bevor zu einem Einsatz ausgerückt wird. Während des Ubergangszeitraums (bis zum 31. Dezember 2017), falls bei diesem ersten Ausrücken mehrere Feuerwehrfahrzeuge eingesetzt werden, darf man die sechs Personen auf diese Fahrzeuge verteilen, unter der Voraussetzung, dass das Löschfahrzeug mit mindestens vier Feuerwehrleuten bemannt wird.
Die Besatzung von sechs Feuerwehrleuten für das erste Ausrücken muss wie folgt zusammengesetzt sein: ein Einsatzleiter, qualifizierter Atemschutzträger, ein Fahrer-Pumpenbediener und vier qualifizierte Atemschutzträger. Der Einsatzleiter muss mindestens Unteroffizier sein. Der Einsatzleiter muss mindestens Unteroffizier sein.
Unter "qualifizierten" Atemschutzträgern versteht man Feuerwehrleute, die regelmäßig, wenigstens einmal jährlich, ihre Fertigkeiten als Atemschutzträger durch Ubungen und eventuelle Weiterbildungen aufrechterhalten. Zugleich müssen sie als für das Tragen von Atemschutz gesundheitlich geeignet befunden worden sein. Der dienstleitende Offizier - später der Zonenkommandant oder sein Beauftragter - bestimmt, welche Feuerwehrleute als qualifizierte Atemschutzträger, als Fahrer-Pumpenbediener und oder als Einsatzleiter, qualifizierter Atemschutzträger, eingesetzt werden können. Der dienstleitende Offizier - später der Zonenkommandant oder sein Beauftragter - trägt für das Training und die Fortbildung seines Personals Sorge.
Während drei Jahren ab dem 7. Dezember 2012 kann der Unteroffizier-Fahrzeugleiter, qualifizierter Atemschutzträger, durch einen Korporal-Fahrzeugleiter, qualifizierter Atemschutzträger, mit gleichwertigem Ausbildungsniveau ersetzt werden. In diesem Fall bestimmt der Dienstleiter diese Personen vorab. Durch diese Ubergangsbestimmung sollte ausreichend Zeit für entsprechende Anwerbungen oder Beförderungen gegeben sein.
Hauptsächlich in ländlichen Gebieten, wo vor allem mit freiwilligen Feuerwehrleuten gearbeitet wird, ist festgestellt worden, dass es manchmal einige Zeit dauern kann, bis die für das Ausrücken eines Löschfahrzeugs erforderlichen sechs Personen beisammen sind.
In diesen Fällen wird empfohlen, keine Zeit für das erste Ausrücken zu verlieren. So ist es zulässig, ein mit vier Personen besetztes Löschfahrzeug auszuschicken, anstatt zu warten, bis die Mindestbesatzung von sechs Personen vollständig anwesend ist, und eine negative Entwicklung der Situation in Kauf zu nehmen. Bedingung in solchen Fällen ist jedoch, dass zeitgleich ein zweites Löschfahrzeug mit mindestens vier Personen von einer anderen Wache aus ausgeschickt wird. Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass die vorläufige Zone - später die Zone - nicht auf der Grundlage dieser Ausnahme organisiert sein darf.
Solange nur vier Einsatzkräfte am Einsatzort sind, ist ihr Tun auf das beschränkt, was in einem noch festzulegenden Einsatzverfahren, das dieser Situation angepasst ist, bestimmt wird.
C. Doppeltes Ausrücken und Vereinbarung zwischen dem territorial zuständigen Korps und dem schnellsten Korps Unbeschadet der Zusammenarbeit zwischen Wachen in einem Netzwerk wird der 2008 zum Test und als Ubergangsmaßnahme eingeführte Grundsatz des systematischen und vollständigen doppelten Ausrückens des territorial zuständigen und des schnellsten Feuerwehrdienstes aufgegeben und nur noch in Ausnahmefällen anwendbar sein. Nur die wirklich notwendigen Mittel sollten ausgeschickt werden.
Das systematische doppelte Ausrücken zweier Feuerwehrdienste muss weitestgehend vermieden werden, da hierdurch hohe Kosten verursacht werden, ohne dass ein besserer Leistungsstand erreicht wird.
Dies kann in einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde des territorial zuständigen Korps und der Gemeinde des schnellsten Korps umgesetzt werden. Der Abschluss solcher Vereinbarungen war eines der Ziele der vorläufigen operativen Zonen in den Jahren 2010 und 2011. Falls dies noch nicht erfolgt ist, fordere ich die vorläufigen Zonen nachdrücklich auf, auf den Abschluss derartiger Vereinbarungen hinzuarbeiten; dies ist im Interesse einer effizienten und rationellen Verwendung öffentlicher Gelder.
Es obliegt dem Rat der vorläufigen Zone, das doppelte Ausrücken der einzelnen Feuerwehrdienste zu vermeiden. Dieses Ziel ist in dem in Artikel 221/1 § 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Plan zur Organisation der Einsätze aufgenommen. Einsätze im Rahmen der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe sollten vorzugsweise unentgeltlich erfolgen, insofern sie auf Gegenseitigkeit beruhen.
Besteht kein Gleichgewicht zwischen der Anzahl Einsätze des schnellsten Feuerwehrdienstes und der Anzahl Einsätze des territorial zuständigen Feuerwehrdienstes auf dem Gebiet des jeweils anderen Dienstes, ist es ratsam und angemessen, eine entgeltliche Vereinbarung abzuschließen, die es ermöglicht, Einsätze finanziell auszugleichen.
Der Grundsatz der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe darf nämlich nicht dazu führen, dass Gemeinden die Kosten für den Schutz eines Teils ihres Gebiets systematisch auf andere Behörden abwälzen.
D. Leitung der Operationen In Erwartung des Inkrafttretens der Zonen bleibt die bestehende Regelung in Sachen Leitung der Operationen anwendbar. Dies betrifft Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 8. November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten und den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne.
E. Bestimmung der Ausrückzeit für die Festlegung des schnellsten Korps und Bewertungsblätter Unter Ausrückzeit versteht man die Zeit zwischen dem Eingang einer Meldung und dem Start des vollzähligen Teams zum ersten Ausrücken.
Die vorläufigen Zonen sammeln weiter statistische Daten über die Ausrückzeiten jeder Wache. Solange weder genaue statistische Angaben verfügbar sind noch die Dienstleiter begründete Ausrückzeiten übermittelt haben, gilt eine Ausrückzeit von zwei Minuten für eine Feuerwache, in der ein Bereitschaftsdienst gewährleistet wird, und einer Ausrückzeit von fünf Minuten für eine Feuerwache, in der kein Bereitschaftsdienst vorgesehen ist. Es kann erst dann von Bereitschaftsdienst die Rede sein, wenn in der betreffenden Feuerwache mindestens sechs Personen einschließlich des Einsatzleiters für ein erstes Ausrücken verfügbar sind.
F. Informationsaustausch und Hilfeleistung zwischen Zonen und zwischen Provinzen Die vorläufige Zone muss die Arbeitsweise der Hilfeleistungszone vorbereiten und ist mit der Koordinierung der einsatzbezogenen Arbeitsweise der vorläufigen Zone beauftragt. Sie muss daher den Informationsaustausch zwischen den Feuerwehrdiensten der vorläufigen Zone und zwischen den verschiedenen vorläufigen Zonen innerhalb der Provinz und über die Provinzgrenzen hinaus gewährleisten. Zu diesem Zweck muss der territorial zuständige Feuerwehrdienst eine Kopie aller verfügbaren nützlichen Informationen, insbesondere eine Kopie der Pläne in Sachen Wasserversorgung, der im Voraus erstellten Einsatzpläne und der Noteinsatzpläne, übermitteln. 4. Rolle der 100/112-Zentren Das 100/112-Zentrum Ihrer Provinz verwaltet nach wie vor die Notrufe im Rahmen der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe.Diese Aufgabe wird also nicht den (vorläufigen) Zonen übertragen. Dies bedeutet, dass die Gemeinden, vorläufigen Zonen beziehungsweise Zonen, die miteinander Vereinbarungen abschließen, die 100/112-Zentren sofort über die getroffenen Absprachen informieren müssen.
Wenn ein Notruf für einen Einsatz im Rahmen der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe ein 100/112-Zentrum erreicht und der betreffende Einsatzort und der auszurückende Feuerwehrdienst in derselben Provinz wie das 100/112-Zentrum liegen, wird dieser Notruf innerhalb der eigenen Provinz behandelt.
Es können auch zwei andere Situationen eintreten: 1. Das 100/112-Zentrum muss zur Gewährleistung der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe für einen Einsatz auf dem Gebiet der eigenen Provinz die Mittel eines Feuerwehrdienstes aus einer anderen Provinz anfordern.2. Das 100/112-Zentrum erhält einen Notruf, für den es territorial nicht zuständig ist. In beiden Situationen alarmiert das 100/112-Zentrum, das den Notruf erhalten hat, sofort den Feuerwehrdienst, der die schnellstmögliche angemessene Hilfe bietet, auch wenn dieser Feuerwehrdienst sich in einer anderen Provinz befindet. Anschließend informiert das 100/112-Zentrum, das den Notruf erhalten hat, den territorial zuständigen Feuerwehrdienst und danach das 100/112-Zentrum der Nachbarprovinz.
Wenn ein Notruf für einen Einsatz im Rahmen der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe unmittelbar einen Feuerwehrdienst erreicht, muss dieser Feuerwehrdienst den Anruf an die Notrufnummer 100/112 weiterleiten. So kann das zuständige 100-Zentrum eine korrekte Befragung durchführen und die richtigen Mittel des schnellsten angemessen ausgerüsteten Feuerwehrdienstes vor Ort schicken.
Mit freundlichen Grüßen Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET