publié le 26 mars 2010
Circulaire ministérielle relative à la loi du 21 mars 2007 réglant l'installation et l'utilisation de caméras de surveillance, telle que modifiée par la loi du 12 novembre 2009. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 DECEMBRE 2009. - Circulaire ministérielle relative à la
loi du 21 mars 2007Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
21/03/2007
pub.
20/11/2007
numac
2007000952
source
service public federal interieur
Loi réglant l'installation et l'utilisation de caméras de surveillance. - Traduction allemande
fermer réglant l'installation et l'utilisation de caméras de surveillance, telle que modifiée par la loi du 12 novembre 2009. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 10 décembre 2009 relative à la
loi du 21 mars 2007Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
21/03/2007
pub.
20/11/2007
numac
2007000952
source
service public federal interieur
Loi réglant l'installation et l'utilisation de caméras de surveillance. - Traduction allemande
fermer réglant l'installation et l'utilisation de caméras de surveillance, telle que modifiée par la loi du 12 novembre 2009 (Moniteur belge du 18 décembre 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 10. DEZEMBER 2009 - Ministerielles Rundschreiben in Bezug auf das Gesetz vom 21.März 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras, so wie es abgeändert worden ist durch das Gesetz vom 12. November 2009 An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Zur Information: An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An den Herrn diensttuenden Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrter Herr Generalkommissar, Sehr geehrter Herr Vorsitzender, Ziel dieses Rundschreibens ist es, die lokalen Behörden und die Polizeidienste über die Regeln aufzuklären, die im Gesetz vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras (hiernach Kameragesetz genannt) seit der jüngsten Abänderung durch das Gesetz vom 12. November 2009 vorgesehen sind, und ihnen Empfehlungen zu ihrer konkreten Anwendung zu geben.
Es ist also hauptsächlich die Rede von dem Begutachtungsverfahren im Zusammenhang mit der Installation von ortsfesten Überwachungskameras an einem nicht geschlossenen Ort und von dem Einsatz von mobilen Überwachungskameras durch die Polizeidienste.
Darüber hinaus beziehen sich bestimmte Punkte auf Begriffe, die seit Inkrafttreten des Gesetzes bestimmte Fragen in der Praxis aufwerfen. 1. Begriffsbestimmungen 1.1 Belästigungen Seit Annahme des Kameragesetzes im Jahr 2007 werden in der Definition des Begriffs Überwachungskamera Straftaten gegen Personen oder Güter, Belästigungen im Sinne von Art. 135 des neuen Gemeindegesetzes und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erwähnt. Im Rest des verfügenden Teils war keine Rede mehr von Belästigungen, sondern nur von Straftaten, Schäden und Verstössen gegen die öffentliche Ordnung.
Im Fall von Belästigungen konnten daher Zweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser Bestimmungen (in Bezug auf das Ansehen von Bildern in Realzeit, ihre Aufzeichnung und Aufbewahrung) entstehen.
Um diese Lücke zu beheben, wurde bei der Abänderung des Gesetzes im Rest des verfügenden Teils der Begriff "Belästigungen" eingefügt. Im Fall von Belästigungen besteht hinsichtlich der Anwendbarkeit der Bestimmungen in Bezug auf das Ansehen von Bildern in Realzeit, ihre Aufzeichnung und ihre Aufbewahrung also kein Zweifel mehr.
Damit der Text der anderen Bestimmungen jedoch nicht unnötig schwerfällig wird, wird nur der Begriff "Belästigungen" erwähnt. Dies bedeutet nicht, dass man sich auf egal welche Belästigungen bezieht.
Mit diesem Begriff wird immer auf die Belästigungen verwiesen, die in der Definition des Begriffs Überwachungskamera in Artikel 2 des Gesetzes erwähnt ist; es handelt sich also um Belästigungen im Sinne von Artikel 135 des neuen Gemeindegesetzes.
Der Gesetzgeber hat lediglich die Absicht gehabt, auf Belästigungen im Sinne von Artikel 135 des neuen Gemeindegesetzes zu verweisen, das heisst alle öffentlichen Störungen, für die die Gemeinden zuständig sind. 1.2 Ortsfeste/mobile Überwachungskameras Im Gesetz wird eine mobile Überwachungskamera als Überwachungskamera definiert, die während der Beobachtung bewegt wird, um von verschiedenen Orten oder Positionen aus zu filmen. Das Adjektiv "mobil" bezeichnet also nur Kameras, die während der Überwachungszeit nicht an einer Stelle befestigt sind, sondern im Laufe der Beobachtung während der Aufzeichnung von Bildern bewegt werden.
Alle anderen Überwachungskameras sind also im Sinne des Kameragesetzes ortsfeste Überwachungskameras.
Dies bedeutet, dass Überwachungskameras, die vorläufig installiert werden, um einen Ort während einiger Tage (zum Beispiel während eines jährlichen Festivals), einer oder mehrerer Wochen oder sogar mehrerer Monate zu filmen, ortsfeste Kameras sind: Selbst wenn sie dafür geeignet sind, bewegt zu werden, findet dies während der Beobachtung nicht statt. Die Bewegung findet erst statt, wenn der Beschluss gefasst worden ist, den Einsatz an diesem Ort zu beenden. Diese vorläufig installierten Kameras sind als ortsfest zu betrachten.
Sobald die Überwachungskamera(s) vom selben Ort oder von derselben Position aus filmt (filmen) (selbst wenn eine Veränderung der Ausrichtung möglich ist), müssen folglich alle Verpflichtungen, die für ortsfeste Überwachungskameras vorgesehen sind, eingehalten werden. 1.3 Eingang zu einem Ort Im Gesetz wird vorgesehen, dass der Verantwortliche für die Verarbeitung am Eingang jedes Ortes, der durch eine oder mehrere ortsfeste Überwachungskameras gefilmt wird, ein Piktogramm anbringen muss, mit dem auf die Kameraüberwachung hingewiesen wird. Es wird also weder auferlegt, dass ein Piktogramm pro Kamera angebracht werden muss noch dass eines davon in der Nähe der Kamera angebracht werden muss.
Das Gesetz enthält hingegen keine Definition des Begriffs "Eingang" und daher kann die Frage gestellt werden, wo die Piktogramme angebracht werden müssen, wenn es sich um einen nicht geschlossenen Ort handelt. Man kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen, dass der Verantwortliche für die Verarbeitung seiner Pflicht nachkommt, wenn er ein Piktogramm an den Hauptzugängen zum gefilmten Bereich anbringt.
Wenn eine Kameraüberwachung in einem bestimmten Bereich (ein Markt, ein Viertel) der Gemeinde organisiert wird, reicht es aus, diese Überwachung anhand eines Piktogramms zu signalisieren, das am Eingang beziehungsweise an den Eingängen zu diesem Bereich angebracht wird.
Wenn die Kameraüberwachung auf dem gesamten Gemeindegebiet organisiert wird, ist es nicht gesetzwidrig, dies anhand von Piktogrammen an den Zufahrtsstrassen zur Gemeinde zu signalisieren. In diesem Fall spricht jedoch nichts dagegen, durch Anbringen von Piktogrammen an bedeutenden Stellen der Gemeinde oder, umgekehrt, an Stellen, an denen man weniger damit rechnet, gefilmt zu werden, an das Vorhandensein von Kameras innerhalb der Gemeinde zu erinnern. 1.4 Verhältnismässigkeit der Aufnahmen Im Kameragesetz wird für die drei Kategorien von Orten vorgesehen, dass der Verantwortliche für die Verarbeitung dafür sorgt, "dass die Überwachungskamera(s) nicht spezifisch auf einen Ort gerichtet wird (werden), für den er nicht selbst die Daten verarbeitet". Diese Bestimmung bezieht sich im Grunde auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der bei jeder Bearbeitung von persönlichen Daten beachtet werden muss, also auch in Bezug auf die Aufzeichnungen.
Mit dem Begriff "spezifisch" wurde bezweckt, den Verantwortlichen für die Verarbeitung nicht daran zu hindern, auf den Bildern Teile eines Ortes zu zeigen, für den er selbst nicht die Daten verarbeitet, wenn keine andere Möglichkeit besteht (zum Beispiel einen kleinen Teil des Bürgersteigs zu zeigen, wenn ein Gebäude oder dessen Eingang gefilmt wird). Das bedeutet allerdings, dass dies in einem derartigen Fall auf ein striktes Minimum begrenzt werden muss (für die der Öffentlichkeit nicht zugänglichen geschlossenen Orte ist dies sogar ausdrücklich vom Gesetzgeber vorgesehen). Man kann also daraus ableiten, dass die Tatsache, dass auf den Bildern einer Kamera, die installiert wurde, um ein Gebäude oder seinen Eingang zu filmen, ein kleiner Teil des Bürgersteigs zu sehen ist, nicht bedeutet, dass der gefilmte Ort ein nicht geschlossener Ort ist.
Wie im Gesetz vorgesehen, ist es in Bezug auf nicht geschlossene Orte möglich, die ortsfeste Überwachungskamera auf einen Ort zu richten, für den man nicht selber die Daten verarbeitet, sofern der Verantwortliche für die Verarbeitung, der für den betreffenden Ort zuständig ist, seine ausdrückliche Zustimmung dazu gibt. Dies bezieht sich zum Beispiel auf den Fall, wo die Gemeindebehörde Kameras installiert, die eine Strasse filmen, und wo auf Kameraaufzeichnungen der Eingang einer Privatwohnung, einer Wirtschaft oder jeglichen anderen Gebäudes erscheint, dessen Überwachung nicht in die Zuständigkeit der Gemeinde fällt. Wenn die Gemeindebehörde diese Eingänge auf den Bildern nicht ausblenden will, muss sie die ausdrückliche Zustimmung der Personen erhalten, die in Bezug auf diese Wohnung beziehungsweise diese Wirtschaft für die Verarbeitung zuständig sind. Ohne diese Zustimmung ist der Verantwortliche für die Verarbeitung verpflichtet, die betreffenden Teile der Bilder anhand von technischen Mitteln auszublenden. Zwecks Nachweisbarkeit sollte die Zustimmung vorzugsweise schriftlich sein. 2. Ortsfeste Überwachungskameras an nicht geschlossenen Orten - vorherige Stellungnahme und Befragung des Korpschefs 2.1 Einleitung Zuerst wird in Bezug auf nicht geschlossene Orte darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber nicht die Absicht hatte, Einzel- oder Privatpersonen die Möglichkeit zu geben, den öffentlichen Raum zu überwachen. Der Verantwortliche für die Verarbeitung wird also in den meisten Fällen eine öffentliche Behörde sein und, wenn es sich um eine Gemeinde handelt, kann der Gemeinderat aufgrund seiner Rolle hinsichtlich des Verfahrens zur Installation also keinesfalls der Verantwortliche für die Verarbeitung sein.
Bevor Überwachungskameras an einem nicht geschlossenen Ort installiert werden können, benötigt der Verantwortliche für die Verarbeitung nämlich eine günstige Stellungnahme des Gemeinderates der Gemeinde, in der sich der Ort befindet. Der Gemeinderat kann also nicht gleichzeitig der Verantwortliche für die Verarbeitung sein.
Bevor der Gemeinderat eine Stellungnahme abgibt, muss er den Korpschef der Polizeizone, in der sich der Ort befindet, zu Rate ziehen. Welche Tragweite hat diese Befragung? Kann die Stellungnahme des Gemeinderates von der Analyse des Korpschefs abweichen? Bevor diese Fragen beantwortet werden, muss darauf hingewiesen werden, dass der Verantwortliche für die Verarbeitung beim Einreichen seines Antrags auf Stellungnahme bestimmte Informationen liefern muss, damit die befragten Instanzen die Möglichkeit haben, eine klare Stellungnahme abzugeben.
Es handelt sich um folgende Informationen (diese Informationen sind im Grunde grösstenteils diejenigen, die der Verantwortliche für die Verarbeitung dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens bei der Meldung der Installation von Überwachungskameras übermittelt): - Angabe des Verantwortlichen für die Verarbeitung, - Bezeichnung der Verarbeitung (Datenbank), - Zweck der Verarbeitung (d.h. Überwachung und Kontrolle) und Art der verarbeiteten Daten (d.h. Bildaufnahmen), - Gesetzes- oder Verordnungsgrundlage, - Standort der Überwachungskameras und Perimeter der überwachten Zone (und eventuell Bilder einer vor Ort ausgeführten Testaufnahme), - Empfänger, - Aufbewahrungsfristen, - Sicherheitsmassnahmen, - Weise, wie die Betroffenen von der Überwachung Kenntnis nehmen, - Kontaktstelle für das Recht auf Zugang zu den Bildern, - Kontaktperson für Informationsanfragen.
Er beantwortet zudem die beiden folgenden Fragen: - Worin bestehen die Sicherheitsprobleme, die zu dem Beschluss geführt haben, Überwachungskameras zu installieren? - Inwiefern ist Kameraüberwachung ein geeignetes Mittel um hierauf zu reagieren? 2.2 Die Befragung des Korpschefs Der Korpschef wird zu Rate gezogen, um dem Gemeinderat eine Stellungnahme in Bezug auf das Ausmass und die Art der Kriminalität am betroffenen nicht geschlossenen Ort abzugeben.
Der Korpschef muss unter Berücksichtigung der Informationen, die ihm übermittelt worden sind, und auf Basis seiner Kenntnis der Zone, die er leitet (Terrainkenntnis, Polizeistatistiken, Prioritäten im zonalen Sicherheitsplan) darüber befinden, ob seiner Meinung nach genügend Elemente vorliegen, die bestätigen, dass es am betroffenen nicht geschlossenen Ort Sicherheitsprobleme oder ein Unsicherheitsgefühl gibt und dass hierdurch das Risiko entsteht, dass auch Handlungen stattfinden, die anhand von Überwachungskameras verhindert, festgestellt oder nachgewiesen werden können.
Indem er die Zielsetzungen des Projekts der Kameraüberwachung und die lokale Polizeipolitik gegenüberstellt, prüft er zudem, ob zur Verbesserung der Effizienz zusätzliche Massnahmen oder besondere Bedingungen an den Einsatz von Überwachungskameras gekoppelt werden sollten. Insbesondere wird hierbei an eine gezielte Einsatzkapazität innerhalb der überwachten Zone gedacht, da die Installation von Überwachungskameras an nicht geschlossenen Orten ohne eine effiziente Weiterverfolgung durch die Polizei zu keinen konkreten Resultaten führen würde.
Je nachdem, ob er der Meinung ist, dass diese Elemente zureichend sind oder nicht, wird seine Analyse in Bezug auf die Notwendigkeit (und / oder Zweckmässigkeit), Überwachungskameras am betroffenen Ort zu installieren, günstig oder ungünstig ausfallen.
Anschliessend leitet der Korpschef seine Analyse an den Gemeinderat weiter. 2.3 Die Stellungnahme des Gemeinderates Auf Basis der vom Verantwortlichen für die Verarbeitung übermittelten Informationen und der Analyse des Korpschefs gibt der Gemeinderat eine Stellungnahme ab. Diese Stellungnahme muss immer mit Gründen versehen sein.
Falls die Stellungnahme sich auf die Analyse des Korpschefs stützt, kann sie mit den Elementen begründet werden, die darin aufgeführt sind.
Falls der Gemeinderat hingegen beschliesst, trotz ungünstiger Analyse des Korpschefs eine günstige Stellungnahme über den Einsatz von Kameras abzugeben, muss der Gemeinderat seine Stellungnahme ausführlicher begründen. Dasselbe gilt bei ungünstiger Stellungnahme des Gemeinderates, obschon die Analyse des Korpschefs in Bezug auf das Projekt der Kameraüberwachung günstig war. 2.4 Stellungnahme des Gemeinderates im Fall von vorläufig installierten ortsfesten Kameras Es kommt vor, dass die Gemeinden oder Polizeizonen vorläufig ortsfeste Überwachungskameras installieren, um punktuell auftretenden Sicherheitsproblemen die Stirn zu bieten. Der Standort dieser Kameras wird anschliessend gewechselt, um der Verlagerung des betreffenden Phänomens zu folgen (beispielsweise Besetzung von öffentlichem Gelände durch fahrendes Volk, Ansammlungen von Jugendlichen auf öffentlichen Strassen oder Müllabladeplätze). Der Standort dieser Kameras kann also alle zwei Wochen wechseln. Unter derartigen Umständen scheint es sehr schwierig oder sogar unmöglich, vor jedem Wechsel des Standorts der betreffenden Kamera(s) die günstige Stellungnahme des Gemeinderates zu erhalten.
Da das Gesetz es nicht verbietet, raten wir unter derartigen Umständen an, den Gemeinderat vorher um eine günstige Stellungnahme in Bezug auf die vorläufige Installation ortsfester Überwachungskameras in einem ausreichend grossem Perimeter oder sogar auf dem gesamten Gemeindegebiet zu bitten, mit dem Ziel gegen ein ganz bestimmtes Phänomen vorzugehen und dieses effizient zu verfolgen.
In der Analyse teilt der Korpschef für das gesamte Gemeindegebiet alle bekannten Elemente mit, die mit dem betreffenden Phänomen zusammenhängen. Der Gemeinderat gibt seinerseits eine Stellungnahme in Bezug auf die Installation von Kameras ab, die vorläufig installiert werden, um gegen dieses ganz bestimmte Phänomen vorzugehen, und zwar an Stellen, die aufgrund der Verlagerung des Phänomens gewählt werden.
In dieser Stellungnahme kann eventuell eine begrenzte Einsatzdauer vorgesehen werden.
Die Stellen, an denen die Piktogramme, die auf das Vorhandensein der Kameras hinweisen, angebracht sind, müssen selbstverständlich je nach Änderung des überwachten Perimeters gewechselt werden und die Meldung an den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens muss aktualisiert werden. 3. Einsatz von mobilen Überwachungskameras 3.1 Information des Bürgermeisters In den Fällen, wo der Verwaltungspolizeioffizier beschliessen darf, auf mobile Überwachungskameras zurückzugreifen, muss er den Bürgermeister hierüber informieren.
Wenn es sich um den Einsatz von mobilen Kameras an einem nicht geschlossenen Ort handelt, muss diese Information schnellstmöglich übermittelt werden, auf jeden Fall vor Beginn der Überwachung durch mobile Kameras.
Wenn es sich um einen der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ort handelt, muss diese Information sofort übermittelt werden (für diese Art von Orten ist der Verwaltungspolizeioffizier nur bei äusserster Dringlichkeit befugt, den Einsatz von mobilen Überwachungskameras zu beschliessen).
Die Übermittlung der Information kann per Fax oder E-Mail erfolgen und, bei äusserster Dringlichkeit, per Telefon. Es ist also wichtig, dass die Polizeidienste über die benötigten Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adressen verfügen, um den oder die betroffenen Bürgermeister schnellstmöglich kontaktieren zu können. Auf diese Weise kann die Information schnell und sicher übermittelt werden. 3.2 Äusserste Dringlichkeit (Artikel 7/2 § 2 Absatz 3) Nur bei äusserster Dringlichkeit kann der Verwaltungspolizeioffizier selber beschliessen, mobile Überwachungskameras an einem der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ort einzusetzen.
Was versteht man unter "äusserster Dringlichkeit"? Hier sind Fälle gemeint, in denen unvorhergesehene grössere Menschenansammlungen an einem der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ort einen sofortigen Einsatz der Polizeidienste erforderlich machen (zum Beispiel wenn die Polizeidienste nicht im Voraus von der Organisation oder vom Ort eines Auflaufs oder einer Versammlung einer extremistischen Gruppierung oder einer Ansammlung von Motorradfahrern in einem bestimmten Gebiet Kenntnis erhalten haben) und den Einsatz von mobilen Überwachungskameras erfordern. Wenn es in diesen Fällen nicht möglich ist, den Beschluss des Bürgermeisters abzuwarten, kann der Verwaltungspolizeioffizier, der den Einsatz leitet, selber beschliessen, darauf zurückzugreifen. Er muss jedoch sofort den Bürgermeister anrufen, um ihn davon in Kenntnis zu setzen.
Es darf sich hierbei nur um Ausnahmefälle handeln und, da der Einsatz von mobilen Überwachungskameras gezielt und effizient sein muss, muss er begründet sein. 3.3. Gezielter und effizienter Einsatz: Grundsätze des Schutzes des Privatlebens Der Gesetzgeber hat nicht die Absicht, den Polizeidiensten die Möglichkeit zu geben, mobile Überwachungskameras bei jeder Gelegenheit einzusetzen. Im Gesetz sind bereits bestimmte Einschränkungen vorgesehen: Auf mobile Überwachungskameras darf ausschliesslich im Rahmen von grösseren Menschenansammlungen (im Sinne von Artikel 22 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt) und für nicht permanente Aufträge mit begrenzter Ausführungsdauer zurückgegriffen werden. Dies bezieht sich insbesondere auf Veranstaltungen, Grosskonzerte, Fussballspiele,...
Ausserdem wird im Gesetz erwähnt, dass der Verwaltungspolizeioffizier, der die Verantwortung für den Einsatz übernimmt, dafür sorgt, dass der Einsatz der Überwachungskameras gezielt und effizient ist und den im Gesetz vom 8. Dezember 1992 (hiernach "Gesetz über das Privatleben" genannt) festgelegten Grundsätzen entspricht. Es handelt sich um die Grundsätze der Zweckmässigkeit, der Verhältnismässigkeit, der Effizienz und der Subsidiarität.
Grundsatz der Zweckmässigkeit Der Einsatz der Überwachungskameras muss ganz bestimmten Zwecken dienen. Im Rahmen des Kameragesetzes wird mit dem Einsatz von Überwachungskameras bezweckt, Straftaten gegen Personen oder Güter oder Belästigungen im Sinne von Artikel 135 des neuen Gemeindegesetzes vorzubeugen, sie festzustellen oder aufzuspüren oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten. Diese Zwecke müssen von Anfang an festgelegt werden und im Nachhinein dürfen die Bilder nur für diese festgelegten Zwecke verarbeitet werden.
Ausserdem wird im Gesetz in Bezug auf mobile Überwachungskameras Nachdruck auf den präventiven Aspekt ihres Einsatzes gelegt, da es sich hauptsächlich um verwaltungspolizeiliche Aufträge handelt.
Grundsätze der Subsidiarität und der Effizienz Der Einsatz von mobilen Überwachungskameras ist ein subsidiäres Mittel, auf das man ausschliesslich zurückgreifen darf, wenn andere Mittel nicht ausreichen, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Falls beschlossen wird, darauf zurückzugreifen, muss es ausserdem ein effizientes Mittel sein, das es ermöglicht, objektiv die Zwecke zu erfüllen, auf die die Verarbeitung hinzielt. Der Gesetzgeber hat auf diesen Grundsatz Nachdruck gelegt, indem ausdrücklich erwähnt wird, dass der Verwaltungspolizeioffizier für einen effizienten Einsatz der Kameras sorgen muss.
Grundsatz der Verhältnismässigkeit Dieser Grundsatz beinhaltet die oben erwähnten Grundsätze der Subsidiarität und der Effizienz, bedeutet aber auch, dass zwischen der Notwendigkeit, während einer Operation auf Kameras zurückzugreifen, und der Berücksichtigung des Privatlebens der gefilmten Personen ein Gleichgewicht gewahrt werden muss. Es muss eine Verhältnismässigkeit in Bezug auf die verfolgten Ziele bestehen und es darf nicht mehr gefilmt werden als nötig.
Die Verhältnismässigkeit muss auch in Bezug auf die verarbeiteten Bilder berücksichtigt werden: Es dürfen weder überflüssige Bilder aufgenommen werden noch Orte anvisiert werden, für die man hinsichtlich der Verarbeitung nicht zuständig ist.
Der Verwaltungspolizeioffizier sorgt für den gezielten Einsatz von mobilen Überwachungskameras durch die Einhaltung dieses Grundsatzes. - Diese verschiedenen Grundsätze leiten sowohl den Beschluss des Verwaltungspolizeioffiziers (oder gegebenenfalls des Bürgermeisters), auf mobile Kameras zurückzugreifen, als auch den Einsatz dieser Kameras. 3.4 Notifizierung an den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens Wenn beschlossen wird, auf mobile Überwachungskameras zurückzugreifen, sieht das Gesetz vor, dass der Verwaltungspolizeioffizier dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens (hiernach ASP) diesen Beschluss notifiziert. Diese Notifizierung muss spätestens am Vortag der grösseren Menschenansammlung, die anhand von Kameras überwacht werden soll, erfolgen, ausser in Dringlichkeitsfällen. In diesen Fällen muss die Notifizierung spätestens innerhalb sieben Tagen nach der grösseren Menschenansammlung stattfinden.
In der Stellungnahme vom 2. September 2009 rät der ASP, für diese Art Notifizierung ein Standartformular vorzusehen, das ihm auf elektronischem Weg übermittelt würde, um in eine nicht öffentliche Datenbank eingespeist zu werden (im Gegensatz zu den anderen Meldungen, die im Register des ASP veröffentlicht werden).
Die Notifizierung muss folgende Angaben enthalten: - Identifizierung der Person, die den Einsatz von mobilen Überwachungskameras beschlossen hat (Bürgermeister oder Verwaltungspolizeioffizier) - Identifizierung des operativen Verantwortlichen (Dienst und Person) - Identifizierung der grösseren Menschenansammlung, die mit Kameras überwacht wird (Lokalisierung, Kategorie des Ortes, Art der Ansammlung, Datum) - Informationen über den Einsatz der Kameras: o Ansehen und Aufzeichnen von Bildern o Aufbewahrung der Bilder o Begründung für den Einsatz von mobilen Kameras o Beschreibung in Bezug auf den gezielten und effizienten Einsatz und die Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Gesetzes über das Privatleben.
Der operative Verantwortliche ist der Verwaltungspolizeioffizier, der den Einsatz von mobilen Überwachungskameras beschliesst (oder gegebenenfalls den Beschluss des Bürgermeisters ausführt). Selbst wenn im weiteren Verlauf der Operation ein anderer Verwaltungspolizeioffizier die Leitung übernimmt, muss nur der Name des Ersteren (derjenige, der ursprünglich den Einsatz von Kameras beschliesst) in der Notifizierung angegeben werden.
Damit kein zu grosser Verwaltungsaufwand entsteht, ist die Möglichkeit vorgesehen worden, für mehrere Einsätze von mobilen Überwachungskameras nur eine Notifizierung einzureichen, wenn es um mehrere Menschenansammlungen geht, die am selben Ort stattfinden, gleichartig sind, dieselbe Bezeichnung tragen und in deren Rahmen ein und derselbe operative Verantwortliche mobile Überwachungskameras immer auf die gleiche Weise einsetzt. Gemeint ist insbesondere der Einsatz von mobilen Überwachungskameras durch Videobeweisteams im Rahmen von Fussballspielen, für alle Heimspiele derselben Saison. Bei Fussballspielen erfolgt die Notifizierung darüber hinaus "im Rahmen" (im Kameragesetz verwendeter Ausdruck) des Spiels. Hierbei geht es um die Überwachung der Fans von ihrem Ausgangspunkt bis zur Auflösung der Menschenansammlung.
Die Meldung erfolgt anhand des Standartformulars, das allen Polizeidiensten übermittelt wird. In erster Zeit wird dieses Formular auf Papier ausgefüllt und dem ASP per Fax (unter der Nummer 02/213 85 95) übermittelt.Sobald es eine elektronische Anwendung gibt, werden die Polizeidienste über die neuen Modalitäten der Übermittlung informiert. 3.5. Befreiung von der Pflicht, Piktogramme anzubringen Wenn die Kameraüberwachung anhand von ortsfesten Kameras erfolgt (wobei es keine Rolle spielt, wer der Verantwortliche für die Verarbeitung ist), sieht das Gesetz vor, dass ein Piktogramm am Eingang des überwachten Ortes angebracht werden muss. Das Vorhandensein dieses Piktogramms am Eingang setzt voraus, dass die Personen, die diesen Ort betreten, damit einverstanden sind, gefilmt zu werden.
Wenn die Kameraüberwachung anhand von mobilen Kameras erfolgt (durch die Polizeidienste), sieht das Gesetz vor, dass die Sichtbarkeit der vorhandenen Kameras als vorherige Zustimmung gilt. Zusätzlich wird im Gesetz davon ausgegangen, dass mobile Überwachungskameras, die auf erkennbaren Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen montiert sind, gut sichtbar eingesetzt werden.
Trotz der Stellungnahme des Staatsrates (der empfohlen hatte, diesen fiktiven Fall auszulassen, da im Gesetz über das Privatleben Ausnahmen vorgesehen sind, für die keine Zustimmung erforderlich ist und von denen eine den Einsatz von mobilen Kameras rechtfertigt) ist dieser fiktive Fall im Gesetz beibehalten worden. In Artikel 4 des Kameragesetzes wird in der Tat vorgesehen, dass das Gesetz über das Privatleben anwendbar ist, ausser in den Fällen, in denen das Kameragesetz eine ausdrücklich anders lautende Bestimmung enthält.
Dies trifft insbesondere auf Artikel 8 des Kameragesetzes zu, in dem jeder heimliche Einsatz von Kameras verboten wird. Um eine gewisse Kohärenz zu wahren, wird dieser Aspekt sowohl für ortsfeste als auch für mobile Kameras durch das Kameragesetz geregelt.
Unter gut sichtbar eingesetzten mobilen Überwachungskameras versteht man also diejenigen, die auf erkennbaren Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen montiert sind. Diese Präzisierung des Gesetzgebers umfasst bereits die meisten Fälle und bezieht sich insbesondere auf die Kameras, mit denen die Polizeifahrzeuge und Hubschrauber ausgerüstet sind. Ebenfalls betroffen sind die Kameras, die von den Polizisten selber getragen werden, sei es in der Hand (zum Beispiel bei Videobeweisteams) oder an der Uniform. Es darf jedoch nicht vergessen werden, dass diese Kameras gut sichtbar eingesetzt werden müssen: Die gefilmten Personen müssen wissen, dass der Polizist eine Kamera trägt, da für diese tragbaren Kameras keine "Rechtsvermutung der Sichtbarkeit" besteht. Man darf auch nicht vergessen, dass diese Kameras ausschliesslich im Rahmen von grösseren Menschenansammlungen im Sinne von Artikel 22 des Gesetzes über das Polizeiamt eingesetzt werden dürfen.
Ich hoffe, dass die Empfehlungen und Erläuterungen in diesem Rundschreiben dazu beitragen werden, dass das Kameragesetz korrekt angewandt wird, unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber angestrebten Gleichgewichts zwischen dem Recht auf Privatleben und den Erfordernissen der Sicherheit.
Ich bitte die Frauen und Herren Gouverneure, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.
Brüssel, den 10. Dezember 2009.
Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM