publié le 05 mars 2009
Circulaire GPI 64 concernant le report des congés de 2008 et l'octroi de certains congés en 2009. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 DECEMBRE 2008. - Circulaire GPI 64 concernant le report des congés de 2008 et l'octroi de certains congés en 2009. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire GPI 64 du 10 décembre 2008 concernant le report des congés de 2008 et l'octroi de certains congés en 2009 (Moniteur belge du 16 décembre 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 10. DEZEMBER 2008 - Rundschreiben GPI 64 in Bezug auf die Übertragung von Urlaubstagen des Jahres 2008 und die Gewährung bestimmter Urlaubstage im Jahr 2009 An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei Zur Information: An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrter Herr Generalkommissar, nachstehend finden Sie die Richtlinien in Bezug auf die Übertragung von Urlaubstagen des Jahres 2008, die Richtlinien für das Jahr 2009 in Bezug auf die verordnungsrechtlichen Feiertage, die vom Generalkommissar oder vom Korpschef gewährt werden, und die Daten, an denen bestimmte Ersatzurlaubstage genommen werden müssen.1. Übertragung der Urlaubstage des Jahres 2008 Im Rahmen der Neubewertung des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste ist beschlossen worden, dass der Jahresurlaub ohne weitere Formalitäten bis zum 1.April des folgenden Kalenderjahres genommen werden kann. Die in Artikel VIII.1 AEPol/ST7 erwähnte Bedingung für die Verweigerung des beantragten Urlaubs ist folglich nicht anwendbar. Das bedeutet, dass der vor diesem Datum beantragte Urlaub gewährt werden muss und es demnach keine andere Übertragungsmöglichkeit geben wird.
Bis zur formellen Anpassung der diesbezüglichen Verordnungsbestimmungen kann der Jahresurlaub von 2008, der nicht genommen worden ist, von allen Personalmitgliedern der Polizeidienste bedingungslos bis zum 1. April 2009 genommen werden. 2. Urlaubskalender 2009 2.1 Verordnungsrechtliche Feiertage, die von der dafür zuständigen Behörde festgelegt werden Zwei verordnungsrechtliche Feiertage werden in Anwendung von Artikel I.I.1 Nr. 19 RSPol vom Generalkommissar beziehungsweise von den Behörden, die er für die föderale Polizei bestimmt, oder vom Korpschef beziehungsweise vom Dienst, den er für die lokale Polizei bestimmt, gewährt.
Richtlinien für das Jahr 2009 : Für die föderale Polizei werden die beiden vom Generalkommissar gewährten verordnungsrechtlichen Feiertage ab Anfang des Jahres 2009 dem Urlaubsblatt hinzugefügt.
Sie können unter den gleichen Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen werden.
Für die lokale Polizei kann der Korpschef nach Beratung im betreffenden Basiskonzertierungsausschuss die beiden Tage entweder am Anfang des Jahres dem Urlaubsblatt hinzufügen oder auf zwei bestimmte Daten festlegen oder einen Tag dem Urlaubsblatt hinzufügen und den anderen auf ein bestimmtes Datum festlegen. 2.2 Ersatzurlaubstage für die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Feiertage, die auf einen Samstag oder einen Sonntag fallen Im Jahr 2009 fallen zwei gesetzliche Feiertage (15. August und 1.
November) und zwei verordnungsrechtliche Feiertage (15. November und 26. Dezember) auf einen Samstag oder einen Sonntag.Die Personalmitglieder haben folglich ein Anrecht auf vier Ersatzurlaubstage. Aufgrund von Artikel VIII.III.13 Absatz 2 RSPol sind die ersten drei dieser vier Tage für alle Personalmitglieder der Polizeidienste auf den 2. Januar, den 22. Mai beziehungsweise den 20.
Juli 2009 festgelegt worden, sodass drei Brückentage geschaffen werden. Der vierte dieser Tage wird dem Urlaubsblatt hinzugefügt und kann unter den gleichen Bedingungen wie die Jahresurlaubstage genommen werden.
Sollten die Korpschefs der lokalen Polizei bereits einen der von ihnen zu bestimmenden verordnungsrechtlichen Feiertage (siehe Nummer 2.1) auf den 2. Januar, den 22. Mai oder den 20. Juli festgelegt haben, können sie von dieser Regel abweichen. 3. Bezüglich der Rechtsstellung der Personalmitglieder, die an diesen Urlaubstagen arbeiten müssen, verweise ich Sie auf die Richtlinien im Rundschreiben GPI 34 vom 11.März 2003 in Bezug auf bestimmte im Jahr 2003 gewährte Urlaubstage.
Der Vize-Premierminister und Minister des Innern P. DEWAEL