Etaamb.openjustice.be
Circulaire du 09 novembre 2000
publié le 15 février 2001

Circulaire Traitement des bourgmestres et échevins Traduction allemande

source
ministere de l'interieur
numac
2001000067
pub.
15/02/2001
prom.
09/11/2000
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERE DE L'INTERIEUR


9 NOVEMBRE 2000. - Circulaire Traitement des bourgmestres et échevins Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 9 novembre 2000 relative au traitement des bourgmestres et échevins (Moniteur belge du 24 novembre 2000), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 9. NOVEMBER 2000 - Rundschreiben - Gehalt der Bürgermeister und Schöffen Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, Sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Schöffin, Sehr geehrter Herr Schöffe, durch das Gesetz vom 4.Mai 1999 zur Aufbesserung des Besoldungs- und Sozialstatuts der lokalen Mandatsträger (1) ist Artikel 19 § 1 des neuen Gemeindegesetzes abgeändert worden.

Die Gehälter der Bürgermeister und Schöffen sind fortan im Gesetz selbst festgelegt.

Im früheren Artikel 19 § 1 des neuen Gemeindegesetzes (2) wurde dem König die Befugnis erteilt, die Gehälter der Bürgermeister und Schöffen festzusetzen.

Der König hat diese Bestimmung im Königlichen Erlass vom 2. September 1976 zur Festlegung der Gehälter der Bürgermeister und Schöffen, insbesondere in den Artikeln 1 bis 3, zur Ausführung gebracht.

Aufgrund des neuen Artikels 19 § 1 des neuen Gemeindegesetzes muss davon ausgegangen werden, dass die Artikel 1 und 3 des obenerwähnten Königlichen Erlasses implizit aufgehoben sind.

Artikel 2 ist bereits durch den Königlichen Erlass vom 27. Dezember 1990 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2. September 1976 zur Festlegung der Gehälter der Bürgermeister und Schöffen (3) aufgehoben worden.

Die Erhöhungen, die den Bürgermeistern und Schöffen von Kantons-, Bezirks- und Provinzhauptorten oder einer Gemeinde, die einer Agglomeration angehört, durch Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses gewährt wurden, sind demnach auch implizit aufgehoben.

Dies gilt allerdings nicht für den gesamten Königlichen Erlass vom 2.

September 1976: Artikel 19 § 1 Absatz 6 des neuen Gemeindegesetzes lautet wie folgt (4): « Der König legt die Modalitäten für die Zahlung dieser Gehälter fest. » Der König hat diese Bestimmung in Artikel 6 des obenerwähnten Königlichen Erlasses vom 2. September 1976 zur Ausführung gebracht.

Artikel 19 § 2 des neuen Gemeindegesetzes lautet wie folgt: « § 2 - Gegebenenfalls trifft der König die notwendigen zusätzlichen Massnahmen, um die Wahrung der erworbenen Rechte der Bürgermeister und Schöffen zu sichern, die spätestens am 1. Juni 1976 ihr Amt angetreten haben. » Der König hat diese Bestimmung in Kapitel II des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 2. September 1976 zur Ausführung gebracht.

Die Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6 des obenerwähnten Königlichen Erlasses vom 2. September 1976 sind also weiterhin anwendbar.

Brüssel, den 9. November 2000 Der Minister A. DUQUESNE

Anmerkungen (1) Belgisches Staatsblatt vom 28.Juli 1999; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 2. September 2000. (2) Artikel 19 des neuen Gemeindegesetzes entspricht dem früheren Artikel 103 des Gemeindegesetzes.(3) Belgisches Staatsblatt vom 2.Februar 1991. (4) Der jetzige Absatz 6 entspricht dem früheren Absatz 3 von Artikel 19 § 1 des neuen Gemeindegesetzes.

^