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Circulaire du 09 juillet 2013
publié le 19 septembre 2013

Circulaire ministérielle relative aux spécifications techniques des avertisseurs sonores spéciaux pour les véhicules des Services d'Incendie publics et de la Protection civile. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2013000587
pub.
19/09/2013
prom.
09/07/2013
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


9 JUILLET 2013. - Circulaire ministérielle relative aux spécifications techniques des avertisseurs sonores spéciaux (sirènes) pour les véhicules des Services d'Incendie publics et de la Protection civile. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 9 juillet 2013 relative aux spécifications techniques des avertisseurs sonores spéciaux (sirènes) pour les véhicules des Services d'Incendie publics et de la Protection civile (Moniteur belge du 26 juillet 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 9. JULI 2013 - Ministerielles Rundschreiben über die technischen Spezifikationen der besonderen akustischen Warnvorrichtungen (Sirenen) für die Fahrzeuge der öffentlichen Feuerwehrdienste und des Zivilschutzes Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, vorliegendes Rundschreiben ist für die Gemeindebehörden, die über einen Feuerwehrdienst verfügen, für die Zonen und vorläufigen Zonen, für die Feuerwehrinterkommunale von Lüttich und Umgebung und für den Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt bestimmt. Angesichts der technologischen Entwicklung der besonderen akustischen Warnvorrichtungen (Sirenen) und der Notwendigkeit, eine gewisse Standardisierung des von den verschiedenen öffentlichen Hilfsdiensten benutzten Materials beizubehalten, erschien es mir wichtig, eine Anzahl gemeinsamer technischer Merkmale, die die besonderen akustischen Warnvorrichtungen der vorfahrtsberechtigten Fahrzeuge der öffentlichen Hilfsdienste aufweisen müssen, neu zu bestimmen.

Nachstehend finden Sie technische Empfehlungen, um diese Standardisierung der besonderen akustischen Warnvorrichtungen der öffentlichen Hilfsdienste zu erreichen: 1. Besondere akustische Warnvorrichtung für den Tag ? Entweder pneumatisch und der belgischen Norm NBN 549 entsprechend ? oder elektronisch und folgenden Spezifikationen entsprechend: - Die akustische Warnvorrichtung erzeugt zwei alternierende, direkt aufeinanderfolgende Töne. - Der hohe Ton liegt bei 495 Hz (+/- 5 Hz). - Der tiefe Ton liegt bei 440 Hz (+/- 5 Hz). - Die Abfolge dieser zwei gleich langen Töne wiederholt sich 25 bis 30 Mal pro Minute. - Der Lautstärkepegel beträgt mindestens 110 dB(A) in 3,5 Meter Abstand in Richtung des höchsten Lautstärkepegels. 2. Besondere akustische Warnvorrichtung für die Nacht ? Die akustische Warnvorrichtung erzeugt zwei alternierende, direkt aufeinanderfolgende Töne. ? Der hohe Ton liegt bei 495 Hz (+/- 5 Hz). ? Der tiefe Ton liegt bei 440 Hz (+/- 5 Hz). ? Die Abfolge dieser zwei gleich langen Töne wiederholt sich 25 bis 30 Mal pro Minute. ? Der Lautstärkepegel beträgt mindestens 95 dB(A) mit einer Toleranzspanne von +/- 5 dB(A) in 3,5 Meter Abstand in Richtung des höchsten Lautstärkepegels.

Selbstverständlich bleiben die grundlegenden Regeln für die Benutzung der besonderen akustischen Warnvorrichtung dieselben wie die im vorherigen Ministeriellen Rundschreiben vom 19. Mai 2004 über die Benutzung der blauen Blinklichter und/oder der besonderen akustischen Warnvorrichtung für vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge, die einen dringenden Auftrag ausführen, erwähnten Regeln.

Die Fahrzeuge sind unter anderem mit einer besonderen akustischen Warnvorrichtung für den Tag und einer besonderen akustischen Warnvorrichtung für die Nacht ausgestattet.

Die besondere akustische Warnvorrichtung für die Nacht wird zwischen 10 Uhr abends und 6 Uhr morgens benutzt, außer wenn örtliche Umstände die Benutzung der besonderen akustischen Warnvorrichtung für den Tag erfordern.

Die besondere akustische Warnvorrichtung für die Nacht darf nicht gleichzeitig mit der besonderen akustischen Warnvorrichtung für den Tag benutzt werden.

Vorliegendes Rundschreiben ist anwendbar auf Fahrzeuge, die ab dem 1.

Januar 2014 von den öffentlichen Feuerwehrdiensten, den Zonen und vorläufigen Zonen bestellt werden. Für Fahrzeuge, die vor dem 1.

Januar 2014 bestellt worden sind beziehungsweise bestellt werden, ist vorliegendes Rundschreiben spätestens am 1. Januar 2017 anwendbar.

Frau J. MILQUET Ministerin des Innern

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