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Circulaire ministérielle relative aux spécifications techniques des avertisseurs sonores spéciaux pour les véhicules des Services d'Incendie publics et de la Protection civile. - Traduction allemande | Ministeriële omzendbrief inzake de technische specificaties van de speciale geluidstoestellen voor de voertuigen van de Openbare Brandweerdiensten en de Civiele Bescherming. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
9 JUILLET 2013. - Circulaire ministérielle relative aux spécifications | 9 JULI 2013. - Ministeriële omzendbrief inzake de technische |
techniques des avertisseurs sonores spéciaux (sirènes) pour les | specificaties van de speciale geluidstoestellen (sirenes) voor de |
véhicules des Services d'Incendie publics et de la Protection civile. | voertuigen van de Openbare Brandweerdiensten en de Civiele |
- Traduction allemande | Bescherming. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
circulaire du Ministre de l'Intérieur du 9 juillet 2013 relative aux | de Minister van Binnenlandse Zaken van 9 juli 2013 inzake de |
spécifications techniques des avertisseurs sonores spéciaux (sirènes) | technische specificaties van de speciale geluidstoestellen (sirenes) |
pour les véhicules des Services d'Incendie publics et de la Protection | voor de voertuigen van de Openbare Brandweerdiensten en de Civiele |
civile (Moniteur belge du 26 juillet 2013). | Bescherming (Belgisch Staatsblad van 26 juli 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
9. JULI 2013 - Ministerielles Rundschreiben über die technischen | 9. JULI 2013 - Ministerielles Rundschreiben über die technischen |
Spezifikationen der besonderen akustischen Warnvorrichtungen (Sirenen) | Spezifikationen der besonderen akustischen Warnvorrichtungen (Sirenen) |
für die Fahrzeuge der öffentlichen Feuerwehrdienste und des | für die Fahrzeuge der öffentlichen Feuerwehrdienste und des |
Zivilschutzes | Zivilschutzes |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, |
Sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrter Herr Gouverneur, |
vorliegendes Rundschreiben ist für die Gemeindebehörden, die über | vorliegendes Rundschreiben ist für die Gemeindebehörden, die über |
einen Feuerwehrdienst verfügen, für die Zonen und vorläufigen Zonen, | einen Feuerwehrdienst verfügen, für die Zonen und vorläufigen Zonen, |
für die Feuerwehrinterkommunale von Lüttich und Umgebung und für den | für die Feuerwehrinterkommunale von Lüttich und Umgebung und für den |
Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region | Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region |
Brüssel-Hauptstadt bestimmt. | Brüssel-Hauptstadt bestimmt. |
Angesichts der technologischen Entwicklung der besonderen akustischen | Angesichts der technologischen Entwicklung der besonderen akustischen |
Warnvorrichtungen (Sirenen) und der Notwendigkeit, eine gewisse | Warnvorrichtungen (Sirenen) und der Notwendigkeit, eine gewisse |
Standardisierung des von den verschiedenen öffentlichen Hilfsdiensten | Standardisierung des von den verschiedenen öffentlichen Hilfsdiensten |
benutzten Materials beizubehalten, erschien es mir wichtig, eine | benutzten Materials beizubehalten, erschien es mir wichtig, eine |
Anzahl gemeinsamer technischer Merkmale, die die besonderen | Anzahl gemeinsamer technischer Merkmale, die die besonderen |
akustischen Warnvorrichtungen der vorfahrtsberechtigten Fahrzeuge der | akustischen Warnvorrichtungen der vorfahrtsberechtigten Fahrzeuge der |
öffentlichen Hilfsdienste aufweisen müssen, neu zu bestimmen. | öffentlichen Hilfsdienste aufweisen müssen, neu zu bestimmen. |
Nachstehend finden Sie technische Empfehlungen, um diese | Nachstehend finden Sie technische Empfehlungen, um diese |
Standardisierung der besonderen akustischen Warnvorrichtungen der | Standardisierung der besonderen akustischen Warnvorrichtungen der |
öffentlichen Hilfsdienste zu erreichen: | öffentlichen Hilfsdienste zu erreichen: |
1. Besondere akustische Warnvorrichtung für den Tag | 1. Besondere akustische Warnvorrichtung für den Tag |
? Entweder pneumatisch und der belgischen Norm NBN 549 entsprechend | ? Entweder pneumatisch und der belgischen Norm NBN 549 entsprechend |
? oder elektronisch und folgenden Spezifikationen entsprechend: | ? oder elektronisch und folgenden Spezifikationen entsprechend: |
- Die akustische Warnvorrichtung erzeugt zwei alternierende, direkt | - Die akustische Warnvorrichtung erzeugt zwei alternierende, direkt |
aufeinanderfolgende Töne. | aufeinanderfolgende Töne. |
- Der hohe Ton liegt bei 495 Hz (+/- 5 Hz). | - Der hohe Ton liegt bei 495 Hz (+/- 5 Hz). |
- Der tiefe Ton liegt bei 440 Hz (+/- 5 Hz). | - Der tiefe Ton liegt bei 440 Hz (+/- 5 Hz). |
- Die Abfolge dieser zwei gleich langen Töne wiederholt sich 25 bis 30 | - Die Abfolge dieser zwei gleich langen Töne wiederholt sich 25 bis 30 |
Mal pro Minute. | Mal pro Minute. |
- Der Lautstärkepegel beträgt mindestens 110 dB(A) in 3,5 Meter | - Der Lautstärkepegel beträgt mindestens 110 dB(A) in 3,5 Meter |
Abstand in Richtung des höchsten Lautstärkepegels. | Abstand in Richtung des höchsten Lautstärkepegels. |
2. Besondere akustische Warnvorrichtung für die Nacht | 2. Besondere akustische Warnvorrichtung für die Nacht |
? Die akustische Warnvorrichtung erzeugt zwei alternierende, direkt | ? Die akustische Warnvorrichtung erzeugt zwei alternierende, direkt |
aufeinanderfolgende Töne. | aufeinanderfolgende Töne. |
? Der hohe Ton liegt bei 495 Hz (+/- 5 Hz). | ? Der hohe Ton liegt bei 495 Hz (+/- 5 Hz). |
? Der tiefe Ton liegt bei 440 Hz (+/- 5 Hz). | ? Der tiefe Ton liegt bei 440 Hz (+/- 5 Hz). |
? Die Abfolge dieser zwei gleich langen Töne wiederholt sich 25 bis 30 | ? Die Abfolge dieser zwei gleich langen Töne wiederholt sich 25 bis 30 |
Mal pro Minute. | Mal pro Minute. |
? Der Lautstärkepegel beträgt mindestens 95 dB(A) mit einer | ? Der Lautstärkepegel beträgt mindestens 95 dB(A) mit einer |
Toleranzspanne von +/- 5 dB(A) in 3,5 Meter Abstand in Richtung des | Toleranzspanne von +/- 5 dB(A) in 3,5 Meter Abstand in Richtung des |
höchsten Lautstärkepegels. | höchsten Lautstärkepegels. |
Selbstverständlich bleiben die grundlegenden Regeln für die Benutzung | Selbstverständlich bleiben die grundlegenden Regeln für die Benutzung |
der besonderen akustischen Warnvorrichtung dieselben wie die im | der besonderen akustischen Warnvorrichtung dieselben wie die im |
vorherigen Ministeriellen Rundschreiben vom 19. Mai 2004 über die | vorherigen Ministeriellen Rundschreiben vom 19. Mai 2004 über die |
Benutzung der blauen Blinklichter und/oder der besonderen akustischen | Benutzung der blauen Blinklichter und/oder der besonderen akustischen |
Warnvorrichtung für vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge, die einen | Warnvorrichtung für vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge, die einen |
dringenden Auftrag ausführen, erwähnten Regeln. | dringenden Auftrag ausführen, erwähnten Regeln. |
Die Fahrzeuge sind unter anderem mit einer besonderen akustischen | Die Fahrzeuge sind unter anderem mit einer besonderen akustischen |
Warnvorrichtung für den Tag und einer besonderen akustischen | Warnvorrichtung für den Tag und einer besonderen akustischen |
Warnvorrichtung für die Nacht ausgestattet. | Warnvorrichtung für die Nacht ausgestattet. |
Die besondere akustische Warnvorrichtung für die Nacht wird zwischen | Die besondere akustische Warnvorrichtung für die Nacht wird zwischen |
10 Uhr abends und 6 Uhr morgens benutzt, außer wenn örtliche Umstände | 10 Uhr abends und 6 Uhr morgens benutzt, außer wenn örtliche Umstände |
die Benutzung der besonderen akustischen Warnvorrichtung für den Tag | die Benutzung der besonderen akustischen Warnvorrichtung für den Tag |
erfordern. | erfordern. |
Die besondere akustische Warnvorrichtung für die Nacht darf nicht | Die besondere akustische Warnvorrichtung für die Nacht darf nicht |
gleichzeitig mit der besonderen akustischen Warnvorrichtung für den | gleichzeitig mit der besonderen akustischen Warnvorrichtung für den |
Tag benutzt werden. | Tag benutzt werden. |
Vorliegendes Rundschreiben ist anwendbar auf Fahrzeuge, die ab dem 1. | Vorliegendes Rundschreiben ist anwendbar auf Fahrzeuge, die ab dem 1. |
Januar 2014 von den öffentlichen Feuerwehrdiensten, den Zonen und | Januar 2014 von den öffentlichen Feuerwehrdiensten, den Zonen und |
vorläufigen Zonen bestellt werden. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. | vorläufigen Zonen bestellt werden. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. |
Januar 2014 bestellt worden sind beziehungsweise bestellt werden, ist | Januar 2014 bestellt worden sind beziehungsweise bestellt werden, ist |
vorliegendes Rundschreiben spätestens am 1. Januar 2017 anwendbar. | vorliegendes Rundschreiben spätestens am 1. Januar 2017 anwendbar. |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Ministerin des Innern | Ministerin des Innern |