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| Circulaire ministérielle relative aux spécifications techniques des avertisseurs sonores spéciaux pour les véhicules des Services d'Incendie publics et de la Protection civile. - Traduction allemande | Ministeriële omzendbrief inzake de technische specificaties van de speciale geluidstoestellen voor de voertuigen van de Openbare Brandweerdiensten en de Civiele Bescherming. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 9 JUILLET 2013. - Circulaire ministérielle relative aux spécifications | 9 JULI 2013. - Ministeriële omzendbrief inzake de technische |
| techniques des avertisseurs sonores spéciaux (sirènes) pour les | specificaties van de speciale geluidstoestellen (sirenes) voor de |
| véhicules des Services d'Incendie publics et de la Protection civile. | voertuigen van de Openbare Brandweerdiensten en de Civiele |
| - Traduction allemande | Bescherming. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
| circulaire du Ministre de l'Intérieur du 9 juillet 2013 relative aux | de Minister van Binnenlandse Zaken van 9 juli 2013 inzake de |
| spécifications techniques des avertisseurs sonores spéciaux (sirènes) | technische specificaties van de speciale geluidstoestellen (sirenes) |
| pour les véhicules des Services d'Incendie publics et de la Protection | voor de voertuigen van de Openbare Brandweerdiensten en de Civiele |
| civile (Moniteur belge du 26 juillet 2013). | Bescherming (Belgisch Staatsblad van 26 juli 2013). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 9. JULI 2013 - Ministerielles Rundschreiben über die technischen | 9. JULI 2013 - Ministerielles Rundschreiben über die technischen |
| Spezifikationen der besonderen akustischen Warnvorrichtungen (Sirenen) | Spezifikationen der besonderen akustischen Warnvorrichtungen (Sirenen) |
| für die Fahrzeuge der öffentlichen Feuerwehrdienste und des | für die Fahrzeuge der öffentlichen Feuerwehrdienste und des |
| Zivilschutzes | Zivilschutzes |
| Sehr geehrte Frau Gouverneurin, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, |
| Sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrter Herr Gouverneur, |
| vorliegendes Rundschreiben ist für die Gemeindebehörden, die über | vorliegendes Rundschreiben ist für die Gemeindebehörden, die über |
| einen Feuerwehrdienst verfügen, für die Zonen und vorläufigen Zonen, | einen Feuerwehrdienst verfügen, für die Zonen und vorläufigen Zonen, |
| für die Feuerwehrinterkommunale von Lüttich und Umgebung und für den | für die Feuerwehrinterkommunale von Lüttich und Umgebung und für den |
| Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region | Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region |
| Brüssel-Hauptstadt bestimmt. | Brüssel-Hauptstadt bestimmt. |
| Angesichts der technologischen Entwicklung der besonderen akustischen | Angesichts der technologischen Entwicklung der besonderen akustischen |
| Warnvorrichtungen (Sirenen) und der Notwendigkeit, eine gewisse | Warnvorrichtungen (Sirenen) und der Notwendigkeit, eine gewisse |
| Standardisierung des von den verschiedenen öffentlichen Hilfsdiensten | Standardisierung des von den verschiedenen öffentlichen Hilfsdiensten |
| benutzten Materials beizubehalten, erschien es mir wichtig, eine | benutzten Materials beizubehalten, erschien es mir wichtig, eine |
| Anzahl gemeinsamer technischer Merkmale, die die besonderen | Anzahl gemeinsamer technischer Merkmale, die die besonderen |
| akustischen Warnvorrichtungen der vorfahrtsberechtigten Fahrzeuge der | akustischen Warnvorrichtungen der vorfahrtsberechtigten Fahrzeuge der |
| öffentlichen Hilfsdienste aufweisen müssen, neu zu bestimmen. | öffentlichen Hilfsdienste aufweisen müssen, neu zu bestimmen. |
| Nachstehend finden Sie technische Empfehlungen, um diese | Nachstehend finden Sie technische Empfehlungen, um diese |
| Standardisierung der besonderen akustischen Warnvorrichtungen der | Standardisierung der besonderen akustischen Warnvorrichtungen der |
| öffentlichen Hilfsdienste zu erreichen: | öffentlichen Hilfsdienste zu erreichen: |
| 1. Besondere akustische Warnvorrichtung für den Tag | 1. Besondere akustische Warnvorrichtung für den Tag |
| ? Entweder pneumatisch und der belgischen Norm NBN 549 entsprechend | ? Entweder pneumatisch und der belgischen Norm NBN 549 entsprechend |
| ? oder elektronisch und folgenden Spezifikationen entsprechend: | ? oder elektronisch und folgenden Spezifikationen entsprechend: |
| - Die akustische Warnvorrichtung erzeugt zwei alternierende, direkt | - Die akustische Warnvorrichtung erzeugt zwei alternierende, direkt |
| aufeinanderfolgende Töne. | aufeinanderfolgende Töne. |
| - Der hohe Ton liegt bei 495 Hz (+/- 5 Hz). | - Der hohe Ton liegt bei 495 Hz (+/- 5 Hz). |
| - Der tiefe Ton liegt bei 440 Hz (+/- 5 Hz). | - Der tiefe Ton liegt bei 440 Hz (+/- 5 Hz). |
| - Die Abfolge dieser zwei gleich langen Töne wiederholt sich 25 bis 30 | - Die Abfolge dieser zwei gleich langen Töne wiederholt sich 25 bis 30 |
| Mal pro Minute. | Mal pro Minute. |
| - Der Lautstärkepegel beträgt mindestens 110 dB(A) in 3,5 Meter | - Der Lautstärkepegel beträgt mindestens 110 dB(A) in 3,5 Meter |
| Abstand in Richtung des höchsten Lautstärkepegels. | Abstand in Richtung des höchsten Lautstärkepegels. |
| 2. Besondere akustische Warnvorrichtung für die Nacht | 2. Besondere akustische Warnvorrichtung für die Nacht |
| ? Die akustische Warnvorrichtung erzeugt zwei alternierende, direkt | ? Die akustische Warnvorrichtung erzeugt zwei alternierende, direkt |
| aufeinanderfolgende Töne. | aufeinanderfolgende Töne. |
| ? Der hohe Ton liegt bei 495 Hz (+/- 5 Hz). | ? Der hohe Ton liegt bei 495 Hz (+/- 5 Hz). |
| ? Der tiefe Ton liegt bei 440 Hz (+/- 5 Hz). | ? Der tiefe Ton liegt bei 440 Hz (+/- 5 Hz). |
| ? Die Abfolge dieser zwei gleich langen Töne wiederholt sich 25 bis 30 | ? Die Abfolge dieser zwei gleich langen Töne wiederholt sich 25 bis 30 |
| Mal pro Minute. | Mal pro Minute. |
| ? Der Lautstärkepegel beträgt mindestens 95 dB(A) mit einer | ? Der Lautstärkepegel beträgt mindestens 95 dB(A) mit einer |
| Toleranzspanne von +/- 5 dB(A) in 3,5 Meter Abstand in Richtung des | Toleranzspanne von +/- 5 dB(A) in 3,5 Meter Abstand in Richtung des |
| höchsten Lautstärkepegels. | höchsten Lautstärkepegels. |
| Selbstverständlich bleiben die grundlegenden Regeln für die Benutzung | Selbstverständlich bleiben die grundlegenden Regeln für die Benutzung |
| der besonderen akustischen Warnvorrichtung dieselben wie die im | der besonderen akustischen Warnvorrichtung dieselben wie die im |
| vorherigen Ministeriellen Rundschreiben vom 19. Mai 2004 über die | vorherigen Ministeriellen Rundschreiben vom 19. Mai 2004 über die |
| Benutzung der blauen Blinklichter und/oder der besonderen akustischen | Benutzung der blauen Blinklichter und/oder der besonderen akustischen |
| Warnvorrichtung für vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge, die einen | Warnvorrichtung für vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge, die einen |
| dringenden Auftrag ausführen, erwähnten Regeln. | dringenden Auftrag ausführen, erwähnten Regeln. |
| Die Fahrzeuge sind unter anderem mit einer besonderen akustischen | Die Fahrzeuge sind unter anderem mit einer besonderen akustischen |
| Warnvorrichtung für den Tag und einer besonderen akustischen | Warnvorrichtung für den Tag und einer besonderen akustischen |
| Warnvorrichtung für die Nacht ausgestattet. | Warnvorrichtung für die Nacht ausgestattet. |
| Die besondere akustische Warnvorrichtung für die Nacht wird zwischen | Die besondere akustische Warnvorrichtung für die Nacht wird zwischen |
| 10 Uhr abends und 6 Uhr morgens benutzt, außer wenn örtliche Umstände | 10 Uhr abends und 6 Uhr morgens benutzt, außer wenn örtliche Umstände |
| die Benutzung der besonderen akustischen Warnvorrichtung für den Tag | die Benutzung der besonderen akustischen Warnvorrichtung für den Tag |
| erfordern. | erfordern. |
| Die besondere akustische Warnvorrichtung für die Nacht darf nicht | Die besondere akustische Warnvorrichtung für die Nacht darf nicht |
| gleichzeitig mit der besonderen akustischen Warnvorrichtung für den | gleichzeitig mit der besonderen akustischen Warnvorrichtung für den |
| Tag benutzt werden. | Tag benutzt werden. |
| Vorliegendes Rundschreiben ist anwendbar auf Fahrzeuge, die ab dem 1. | Vorliegendes Rundschreiben ist anwendbar auf Fahrzeuge, die ab dem 1. |
| Januar 2014 von den öffentlichen Feuerwehrdiensten, den Zonen und | Januar 2014 von den öffentlichen Feuerwehrdiensten, den Zonen und |
| vorläufigen Zonen bestellt werden. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. | vorläufigen Zonen bestellt werden. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. |
| Januar 2014 bestellt worden sind beziehungsweise bestellt werden, ist | Januar 2014 bestellt worden sind beziehungsweise bestellt werden, ist |
| vorliegendes Rundschreiben spätestens am 1. Januar 2017 anwendbar. | vorliegendes Rundschreiben spätestens am 1. Januar 2017 anwendbar. |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Ministerin des Innern | Ministerin des Innern |