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Vue multilingue de Circulaire du 09/07/2013
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Circulaire ministérielle relative aux spécifications techniques des avertisseurs sonores spéciaux pour les véhicules des Services d'Incendie publics et de la Protection civile. - Traduction allemande Ministeriële omzendbrief inzake de technische specificaties van de speciale geluidstoestellen voor de voertuigen van de Openbare Brandweerdiensten en de Civiele Bescherming. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
9 JUILLET 2013. - Circulaire ministérielle relative aux spécifications 9 JULI 2013. - Ministeriële omzendbrief inzake de technische
techniques des avertisseurs sonores spéciaux (sirènes) pour les specificaties van de speciale geluidstoestellen (sirenes) voor de
véhicules des Services d'Incendie publics et de la Protection civile. voertuigen van de Openbare Brandweerdiensten en de Civiele
- Traduction allemande Bescherming. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van
circulaire du Ministre de l'Intérieur du 9 juillet 2013 relative aux de Minister van Binnenlandse Zaken van 9 juli 2013 inzake de
spécifications techniques des avertisseurs sonores spéciaux (sirènes) technische specificaties van de speciale geluidstoestellen (sirenes)
pour les véhicules des Services d'Incendie publics et de la Protection voor de voertuigen van de Openbare Brandweerdiensten en de Civiele
civile (Moniteur belge du 26 juillet 2013). Bescherming (Belgisch Staatsblad van 26 juli 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
9. JULI 2013 - Ministerielles Rundschreiben über die technischen 9. JULI 2013 - Ministerielles Rundschreiben über die technischen
Spezifikationen der besonderen akustischen Warnvorrichtungen (Sirenen) Spezifikationen der besonderen akustischen Warnvorrichtungen (Sirenen)
für die Fahrzeuge der öffentlichen Feuerwehrdienste und des für die Fahrzeuge der öffentlichen Feuerwehrdienste und des
Zivilschutzes Zivilschutzes
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrte Frau Gouverneurin,
Sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrter Herr Gouverneur,
vorliegendes Rundschreiben ist für die Gemeindebehörden, die über vorliegendes Rundschreiben ist für die Gemeindebehörden, die über
einen Feuerwehrdienst verfügen, für die Zonen und vorläufigen Zonen, einen Feuerwehrdienst verfügen, für die Zonen und vorläufigen Zonen,
für die Feuerwehrinterkommunale von Lüttich und Umgebung und für den für die Feuerwehrinterkommunale von Lüttich und Umgebung und für den
Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region
Brüssel-Hauptstadt bestimmt. Brüssel-Hauptstadt bestimmt.
Angesichts der technologischen Entwicklung der besonderen akustischen Angesichts der technologischen Entwicklung der besonderen akustischen
Warnvorrichtungen (Sirenen) und der Notwendigkeit, eine gewisse Warnvorrichtungen (Sirenen) und der Notwendigkeit, eine gewisse
Standardisierung des von den verschiedenen öffentlichen Hilfsdiensten Standardisierung des von den verschiedenen öffentlichen Hilfsdiensten
benutzten Materials beizubehalten, erschien es mir wichtig, eine benutzten Materials beizubehalten, erschien es mir wichtig, eine
Anzahl gemeinsamer technischer Merkmale, die die besonderen Anzahl gemeinsamer technischer Merkmale, die die besonderen
akustischen Warnvorrichtungen der vorfahrtsberechtigten Fahrzeuge der akustischen Warnvorrichtungen der vorfahrtsberechtigten Fahrzeuge der
öffentlichen Hilfsdienste aufweisen müssen, neu zu bestimmen. öffentlichen Hilfsdienste aufweisen müssen, neu zu bestimmen.
Nachstehend finden Sie technische Empfehlungen, um diese Nachstehend finden Sie technische Empfehlungen, um diese
Standardisierung der besonderen akustischen Warnvorrichtungen der Standardisierung der besonderen akustischen Warnvorrichtungen der
öffentlichen Hilfsdienste zu erreichen: öffentlichen Hilfsdienste zu erreichen:
1. Besondere akustische Warnvorrichtung für den Tag 1. Besondere akustische Warnvorrichtung für den Tag
? Entweder pneumatisch und der belgischen Norm NBN 549 entsprechend ? Entweder pneumatisch und der belgischen Norm NBN 549 entsprechend
? oder elektronisch und folgenden Spezifikationen entsprechend: ? oder elektronisch und folgenden Spezifikationen entsprechend:
- Die akustische Warnvorrichtung erzeugt zwei alternierende, direkt - Die akustische Warnvorrichtung erzeugt zwei alternierende, direkt
aufeinanderfolgende Töne. aufeinanderfolgende Töne.
- Der hohe Ton liegt bei 495 Hz (+/- 5 Hz). - Der hohe Ton liegt bei 495 Hz (+/- 5 Hz).
- Der tiefe Ton liegt bei 440 Hz (+/- 5 Hz). - Der tiefe Ton liegt bei 440 Hz (+/- 5 Hz).
- Die Abfolge dieser zwei gleich langen Töne wiederholt sich 25 bis 30 - Die Abfolge dieser zwei gleich langen Töne wiederholt sich 25 bis 30
Mal pro Minute. Mal pro Minute.
- Der Lautstärkepegel beträgt mindestens 110 dB(A) in 3,5 Meter - Der Lautstärkepegel beträgt mindestens 110 dB(A) in 3,5 Meter
Abstand in Richtung des höchsten Lautstärkepegels. Abstand in Richtung des höchsten Lautstärkepegels.
2. Besondere akustische Warnvorrichtung für die Nacht 2. Besondere akustische Warnvorrichtung für die Nacht
? Die akustische Warnvorrichtung erzeugt zwei alternierende, direkt ? Die akustische Warnvorrichtung erzeugt zwei alternierende, direkt
aufeinanderfolgende Töne. aufeinanderfolgende Töne.
? Der hohe Ton liegt bei 495 Hz (+/- 5 Hz). ? Der hohe Ton liegt bei 495 Hz (+/- 5 Hz).
? Der tiefe Ton liegt bei 440 Hz (+/- 5 Hz). ? Der tiefe Ton liegt bei 440 Hz (+/- 5 Hz).
? Die Abfolge dieser zwei gleich langen Töne wiederholt sich 25 bis 30 ? Die Abfolge dieser zwei gleich langen Töne wiederholt sich 25 bis 30
Mal pro Minute. Mal pro Minute.
? Der Lautstärkepegel beträgt mindestens 95 dB(A) mit einer ? Der Lautstärkepegel beträgt mindestens 95 dB(A) mit einer
Toleranzspanne von +/- 5 dB(A) in 3,5 Meter Abstand in Richtung des Toleranzspanne von +/- 5 dB(A) in 3,5 Meter Abstand in Richtung des
höchsten Lautstärkepegels. höchsten Lautstärkepegels.
Selbstverständlich bleiben die grundlegenden Regeln für die Benutzung Selbstverständlich bleiben die grundlegenden Regeln für die Benutzung
der besonderen akustischen Warnvorrichtung dieselben wie die im der besonderen akustischen Warnvorrichtung dieselben wie die im
vorherigen Ministeriellen Rundschreiben vom 19. Mai 2004 über die vorherigen Ministeriellen Rundschreiben vom 19. Mai 2004 über die
Benutzung der blauen Blinklichter und/oder der besonderen akustischen Benutzung der blauen Blinklichter und/oder der besonderen akustischen
Warnvorrichtung für vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge, die einen Warnvorrichtung für vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge, die einen
dringenden Auftrag ausführen, erwähnten Regeln. dringenden Auftrag ausführen, erwähnten Regeln.
Die Fahrzeuge sind unter anderem mit einer besonderen akustischen Die Fahrzeuge sind unter anderem mit einer besonderen akustischen
Warnvorrichtung für den Tag und einer besonderen akustischen Warnvorrichtung für den Tag und einer besonderen akustischen
Warnvorrichtung für die Nacht ausgestattet. Warnvorrichtung für die Nacht ausgestattet.
Die besondere akustische Warnvorrichtung für die Nacht wird zwischen Die besondere akustische Warnvorrichtung für die Nacht wird zwischen
10 Uhr abends und 6 Uhr morgens benutzt, außer wenn örtliche Umstände 10 Uhr abends und 6 Uhr morgens benutzt, außer wenn örtliche Umstände
die Benutzung der besonderen akustischen Warnvorrichtung für den Tag die Benutzung der besonderen akustischen Warnvorrichtung für den Tag
erfordern. erfordern.
Die besondere akustische Warnvorrichtung für die Nacht darf nicht Die besondere akustische Warnvorrichtung für die Nacht darf nicht
gleichzeitig mit der besonderen akustischen Warnvorrichtung für den gleichzeitig mit der besonderen akustischen Warnvorrichtung für den
Tag benutzt werden. Tag benutzt werden.
Vorliegendes Rundschreiben ist anwendbar auf Fahrzeuge, die ab dem 1. Vorliegendes Rundschreiben ist anwendbar auf Fahrzeuge, die ab dem 1.
Januar 2014 von den öffentlichen Feuerwehrdiensten, den Zonen und Januar 2014 von den öffentlichen Feuerwehrdiensten, den Zonen und
vorläufigen Zonen bestellt werden. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. vorläufigen Zonen bestellt werden. Für Fahrzeuge, die vor dem 1.
Januar 2014 bestellt worden sind beziehungsweise bestellt werden, ist Januar 2014 bestellt worden sind beziehungsweise bestellt werden, ist
vorliegendes Rundschreiben spätestens am 1. Januar 2017 anwendbar. vorliegendes Rundschreiben spätestens am 1. Januar 2017 anwendbar.
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Ministerin des Innern Ministerin des Innern
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