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Circulaire du 09 juillet 2012
publié le 14 décembre 2012

Circulaire ministérielle. - Réforme de la Sécurité civile. - Prézones de secours dotées de la personnalité juridique. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2012000698
pub.
14/12/2012
prom.
09/07/2012
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


9 JUILLET 2012. - Circulaire ministérielle. - Réforme de la Sécurité civile. - Prézones de secours dotées de la personnalité juridique. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire de la Ministre de l'Intérieur du 9 juillet 2012 relative à la réforme de la Sécurité civile - Prézones de secours dotées de la personnalité juridique (Moniteur belge du 28 août 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 9. JULI 2012 - Ministerielles Rundschreiben - Reform der Zivilen Sicherheit Vorläufige Hilfeleistungszonen erhalten Rechtspersönlichkeit An die Frauen und Herren Provinzgouverneure Vorliegendes Rundschreiben richtet sich an alle Gemeinden. Das Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit und des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz ist kürzlich vom Parlament angenommen worden.

Dieses Gesetz verleiht den vorläufigen Zonen Rechtspersönlichkeit und gewährt ihnen langfristig eine föderale Dotation.

Dieses Gesetz tritt in Kraft, sobald folgende Königliche Erlasse zu seiner Ausführung angenommen worden sind: - Erlass zur Gewährung einer föderalen Dotation an die vorläufigen Zonen, - Erlass zur Festlegung von Mindestnormen mit Bezug auf die schnellstmögliche angemessene Hilfe und der entsprechenden Mittel, - Erlass zur Festlegung der Mindestnormen mit Bezug auf die individuelle und kollektive Schutzausrüstung.

Diese Erlasse werden dem Ministerrat am 20. Juli vorgelegt.

Anschliessend werde ich Ihnen ihren genauen Inhalt mitteilen.

Mit vorliegendem Rundschreiben möchte ich Sie jedoch bereits auf einige Fristen hinweisen, die für die erfolgreiche Einrichtung der vorläufigen Zonen von Bedeutung sein werden.

Im Gesetz wird die Gewährung der föderalen Dotation an folgende Verpflichtungen geknüpft: - Bestimmung des Vorsitzenden des Rates der vorläufigen Zone: Die Mitglieder des Rates, sprich von Rechts wegen die Bürgermeister der Gemeinden der Zone, bestimmen den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Bei Stimmengleichheit erhält der Älteste den Vorzug. - Bestimmung des Koordinators der vorläufigen Zone: Dabei handelt es sich um einen Offizier eines Feuerwehrdienstes der Zone mit Diplom der Stufe A. In Ermangelung eines Bewerbers mit diesem Profil kann jedes Mitglied des Personals der Feuerwehrdienste der Zone als Koordinator bestimmt werden. Der Koordinator wird idealerweise vollzeitig entsandt; den Gegenbenheiten der Zone entsprechend kann seine Entsendung jedoch auch teilzeitig erfolgen. In jedem Fall ist diese Aufgabe von einer einzigen Person wahrzunehmen. Eine Aufgabenteilung ist nicht erlaubt. - Bestimmung des Einnehmers oder Finanzverwalters der vorläufigen Zone: Dabei handelt es sich um den Gemeindeeinnehmer oder den Finanzverwalter einer Gemeinde der Zone, der in die vorläufige Zone entsandt werden kann, um Einnahmen und Ausgaben der vorläufigen Zone zu tätigen. - Billigung des zonalen Plans zur Organisation der Einsätze seitens des Rates der vorläufigen Zone: Dieser Plan wird vom Koordinator ausgearbeitet (für den Inhalt, siehe weiter unten). - Billigung des Haushaltsplans der vorläufigen Zone seitens des Rates der vorläufigen Zone: Dieser Haushaltsplan wird vom Vorsitzenden des Rates ausgearbeitet (für den Inhalt, siehe weiter unten).

Aufgrund der beim Föderalstaat geltenden Haushaltsvorschriften muss mein Ministerium für die Haushaltsmittelbeträge in Bezug auf die föderale Dotation für das Jahr 2012 noch in diesem Jahr eine Ausgabenverpflichtung eingehen.

Aus diesem Grund müssen die vorläufigen Zonen durch Übermittlung der Beschlüsse des Rates der vorläufigen Zone an meine Dienste nachweisen, dass sie die oben erwähnten Bedingungen spätestens zum 31. Oktober 2012 erfüllen. Andernfalls verlieren sie den Anspruch auf die föderale Dotation.

Ich fordere Sie also auf, mit den anderen Bürgermeistern Ihrer Zone bereits zwei Versammlungen des Rates der vorläufigen Zone Ende September/Anfang Oktober vorzusehen, damit diese Frist eingehalten werden kann. Die erste Versammlung dient der Bestimmung des Vorsitzenden, des Koordinators und des Einnehmers. In der zweiten Versammlung können dann der zonale Plan und der Haushaltsplan gebilligt werden.

Der zonale Plan versteht sich als Fortführung der Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone (VOZ), die in den Jahren 2010 und 2011 geschlossen worden sind. Die Ausarbeitung dieses Plans kann also bereits über eine Konzertierung der Feuerwehrdienste der vorläufigen Zone erfolgen.

Dieser Plan muss auf einer Risikoanalyse beruhen und die für eine optimale einsatzbezogene Arbeitsweise erforderlichen personellen Mittel und Sachmittel bestimmen. Das Gesetz enthält eine nicht erschöpfende Liste dieser Mittel: - Personalanwerbung, - Ausarbeitung von zonalen Vorbeugungsrichtlinien: Ermöglicht wird dies durch eine Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten, - Erstellung eines zonalen Schulungsplans, - Erstellung der Einsatzpläne gemäss den geltenden Rechtsvorschriften, - Ankauf von individueller Schutzausrüstung im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses zur Festlegung der Mindestnormen mit Bezug auf die individuelle und kollektive Schutzausrüstung, - Ausarbeitung und Festlegung der angemessenen spezifischen Startmittel der Zone gemäss dem Königlichen Erlass zur Festlegung der Mindestnormen mit Bezug auf die individuelle und kollektive Schutzausrüstung.

Der Haushalt besteht nahezu vollständig aus der föderalen Dotation.

Zwar ist im Gesetz vorgesehen, dass die vorläufige Zone ebenfalls durch eine provinziale Dotation oder andere Quellen mitfinanziert werden kann, in den allermeisten Fällen erhalten die vorläufigen Zonen jedoch ausschliesslich die föderale Dotation.

Weitere Angaben zur Ausarbeitung des oben erwähnten Plans und zur Erstellung des damit verbundenen Haushaltsplans, mit anderen Worten zur föderalen Dotation, werden Ihnen schnellstmöglich nach Verabschiedung der Königlichen Erlasse zur Ausführung des Gesetzes über die vorläufigen Zonen mitgeteilt.

Ich bitte Sie, vorliegendes Rundschreiben allen Gemeinden Ihrer Provinz zu übermitteln.

Mit freundlichen Grüssen Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

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