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Circulaire du 08 novembre 2006
publié le 08 mars 2007

Circulaire relative aux arrêtés royaux du 12 janvier 2006 fixant les modalités d'enregistrement comme aide-soignant et fixant les activités infirmières qui peuvent être effectuées par des aides-soignants et les conditions dans lesquelles ces aides-soignants peuvent poser ces actes. - Traduction allemande

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service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement
numac
2007022271
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08/03/2007
prom.
08/11/2006
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT


8 NOVEMBRE 2006. - Circulaire relative aux arrêtés royaux du 12 janvier 2006 fixant les modalités d'enregistrement comme aide-soignant et fixant les activités infirmières qui peuvent être effectuées par des aides-soignants et les conditions dans lesquelles ces aides-soignants peuvent poser ces actes. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre des Affaires sociales et de la Santé publique du 8 novembre 2006 relative aux arrêtés royaux du 12 janvier 2006 fixant les modalités d'enregistrement comme aide-soignant et fixant les activités infirmières qui peuvent être effectuées par des aides-soignants et les conditions dans lesquelles ces aides-soignants peuvent poser ces actes (Moniteur belge du 14 décembre 2006), établie par le SPF Santé publique, Sécurité de la Chaîne alimentaire et Environnement.

Vorliegendes Rundschreiben richtet sich in erster Linie an die Personen, die als Pflegehelfer registriert werden möchten, an die verschiedenen Instanzen, die an dieser Registrierung beteiligt sind, sowie an die Pflegeeinrichtungen.

Einleitung Die beiden Königlichen Erlasse vom 12. Januar 2006 über die Pflegehelfer sind am 3. Februar 2006 veröffentlicht worden. Der eine handelt von der Registrierung als Pflegehelfer (hiernach « Registrierungserlass« genannt), der andere handelt von den krankenpflegerischen Tätigkeiten, die die Pflegehelfer verrichten dürfen (hiernach « Handlungserlass« genannt).

Die neue Gesetzgebung gewährleistet dem Pflegehelfer ein Statut, eine Ausbildung und eine gesetzliche Anerkennung sowie die Möglichkeit für den Krankenpfleger, unter gewissen Bedingungen den Pflegehelfer mit einigen krankenpflegerischen Tätigkeiten zu beauftragen. Künftig wird diese Beauftragung in einem gesetzlichen Rahmen erfolgen, was sowohl die Art der Tätigkeiten sowie die Weise der Beauftragung betrifft.

Der « Registrierungserlass« zielt darauf ab, einerseits die Berufsausübenden, die kein Statut hatten, zu regularisieren, und andererseits minimale zu erfüllende Bedingungen festzulegen, um als Pflegehelfer registriert werden zu können. Der « Handlungserlass« enthält eine erschöpfende Liste der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern unter der Kontrolle eines Krankenpflegers verrichtet werden können.

I. Definition Als Fachkraft der Gesundheitspflegeberufe ist der Pflegehelfer eigens dazu ausgebildet, dem Krankenpfleger im Rahmen der vom Krankenpfleger koordinierten Tätigkeiten innerhalb eines strukturierten Teams (Siehe Punkt II, Absatz 4) im pflegerischen und gesundheitserzieherischen Bereich beizustehen.

Der Aspekt « Personenpflege« ist entscheidend, um einen Antrag auf Registrierung als Pflegehelfer stellen zu können.

II. Die Bedingungen, unter denen die Handlungen vorgenommen werden dürfen Der « Handlungserlass« legt die Liste der krankenpflegerischen Tätigkeiten fest, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen. Die Pflegehelfer dürfen diese Tätigkeiten nur verrichten, wenn ein Krankenpfleger sie damit beauftragt hat. Diese Tätigkeiten gehören weiterhin in die Zuständigkeit des Krankenpflegers.

Selbstverständlich können andere Handlungen, die nicht in den Bereich der eigentlichen krankenpflegerischen Tätigkeiten fallen, stets von den Pfleghelfern verrichtet werden.

Der Königliche Erlass gibt auch die Bedingungen genau an, unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen dürfen.

Der Pflegehelfer muss innerhalb eines strukturierten Teams arbeiten,: - das es den Krankenpflegern ermöglicht, die Tätigkeiten der Pflegehelfer innerhalb des Teams zu kontrollieren; - das die Kontinuität und die Qualität der Pflege gewährleistet; - das eine gemeinsame Patientenbesprechung organisiert, bei der der Pflegeplan bewertet und gegebenenfalls angepasst wurde; - das ein Zusammenarbeitsverfahren zwischen Krankenpflegern und Pflegehelfern einführt; - das eine ständige Weiterbildung erhält.

Der Pflegehelfer arbeitet unter der Kontrolle eines Krankenpflegers: - der Pflegehelfer erstattet dem Krankenpfleger noch am Tag selbst Bericht; - der Krankenpfleger achtet darauf, dass die Pflege, die Gesundheitserziehung und die logistischen Tätigkeiten, mit denen er den Pflegehelfer beauftragt hat, korrekt durchgeführt werden; - es ist nicht erforderlich, dass der Krankenpfleger bei der Verrichtung der Tätigkeiten anwesend ist; - der Krankenpfleger muss erreichbar sein, um dem Pflegehelfer die notwendige Information und Unterstützung geben zu können. Dieses bedeutet, dass der Krankenpfleger in der Pflegeeinrichtung anwesend sein muss, damit er so schnell wie möglich dem Pflegehelfer helfen kann.

Der Pflegehelfer wirkt im Rahmen seiner Qualifikation und Ausbildung für jeden Patienten mit bei der Fortschreibung der pflegebezogenen Akte.

Der Pflegehelfer erhält jedes Jahr eine ständige Weiterbildung von mindestens 8 Stunden.

Die in der Anlage I des « Handlungserlasses« aufgeführten Handlungen sind die einzigen krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von den Pflegehelfern verrichtet werden dürfen.

III. Die Registrierung Eine ganze Reihe von Personen kann als Pflegehelfer registriert werden, entweder aufgrund erworbener Qualifikationen oder aufgrund der erworbenen Erfahrung oder sogar aufgrund beider.

Die Registrierung gilt als endgültig: - entweder aufgrund eines Diploms oder Zeugnisses (siehe A); - oder aufgrund der Übergangsmassnahmen (siehe B).

Jedoch ist eine vorläufige Registrierung vorgesehen, die in eine endgültige Registrierung umgesetzt werden kann (siehe C).

In der Anlage IV zu vorliegendem Rundschreiben steht ein Schema, in dem die verschiedenen Bedingungen und Verfahrensstufen aufgeführt sind.

A. Endgültige Registrierung aufgrund eines der folgenden Diplome oder Zeugnisse: Für den direkten Zugang zum Beruf des Pflegehelfers sind folgende Zeugnisse erforderlich: - ein Studienzeugnis des zweiten Jahres der dritten Stufe des Sekundarunterrichts, Abteilung « Dienstleistungen für Personen«, Unterabteilung « Personenhilfe« des technischen Sekundarunterrichts oder des beruflichen Unterrichts, ergänzt durch ein Zeugnis, das am Ende einer Ausbildung zum Pflegehelfer ausgestellt wird; diese Ausbildung umfasst ein Studienjahr im Rahmen des Vollzeitunterrichts oder das Äquivalent im Rahmen des Weiterbildungsunterrichts (7. Jahr) Die Modalitäten für diese Ausbildung sowie ihr Inhalt müssen noch von den jeweiligen Gemeinschaften festgelegt werden. - oder: ein Zeugnis des Weiterbildungsunterrichts oder der Berufsausbildung, durch das eine Ausbildung abgeschlossen wird, die als Ergänzung anderswo erworbener Qualifikationen von den zuständigen Instanzen, d. h. den Gemeinschaften, mit der obenerwähnten Ausbildung zum Pflegehelfer gleichgesetzt wird.

Die Modalitäten für diese Ausbildung müssen noch von den jeweiligen Gemeinschaften festgelegt werden. - oder: ein Zeugnis, aus dem hervorgeht, dass der Betreffende das erste Jahr der Ausbildung zum Bachelor in Krankenpflege, zum graduierten Krankenpfleger oder zum brevetierten/diplomierten Krankenpfleger bestanden hat.

Wie soll man einen Antrag auf endgültige Registrierung aufgrund dieser Diplome oder Zeugnisse stellen? - Der Antragsteller muss in kürzester Frist beim Zulassungsausschuss des Nationalen Rates für Krankenpflege einen Antrag auf Registrierung (siehe Anlage II) einreichen, mittels des entsprechenden Formulars (siehe Anlagen zu vorliegendem Rundschreiben), das auch auf der Website des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt (www.health.fgov.be) erhältlich ist. - Der Antragsteller erhält eine Empfangsbestätigung seines Antrags auf Registrierung.

B. Endgültige Registrierung aufgrund der Übergangsmassnahmen Eine endgültige Registrierung aufgrund der Übergangsmassnahmen ist nur für die Personen möglich, die am 13. Februar 2006 in einer der folgenden Pflegeeinrichtungen beschäftigt waren: - einem Krankenhaus (Art. 34, 6. des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung); - einem Krankenhausdienst einer Vereinigung von Krankenhäusern (Art. 34, 6. desselben Gesetzes); - einem zugelassenen Alten- und Pflegeheim (Art. 34, 11. desselben Gesetzes); - einem zugelassenen psychiatrischen Pflegeheim (Art. 34, 11. desselben Gesetzes); - einer zugelassenen Tagespflegestätte (Art. 34, 11. desselben Gesetzes); - einem zugelassenen Altenheim (Art. 34, 12. desselben Gesetzes); - einem zugelassenen Zentrum für Kurzzeitpflege (Art. 34, 12. desselben Gesetzes); - einer Einrichtung, die der Wohnsitz oder Wohnort von Betagten ist (Art. 34, 12. desselben Gesetzes).

Was diese Personen betrifft, die am 13. Februar 2006 in einer dieser Pflegeeinrichtungen beschäftigt waren, gibt es zwei Möglichkeiten zur Erhaltung einer endgültigen Registrierung aufgrund der Übergangsmassnahmen: - Erster Fall: - am Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses (13. Februar 2006) war der Antragsteller als Pflegepersonal in einer der obenerwähnten Pflegeeinrichtungen beschäftigt; - und er verfügt über eine der in der Anlage I aufgezählten Qualifikationen. - Zweiter Fall: - am Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses (13. Februar 2006) war der Antragsteller als Pflegepersonal in einer Pflegeeinrichtung beschäftigt; - er verfügt nicht über eine der Qualifikationen (siehe Anlage I); - und am Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses (13.

Februar 2006) hat er während mindestens 5 Jahren ÄQVZ als Pflegepersonal in einer Pflegeeinrichtung gearbeitet.

Im Rahmen einer Regularisierungsphase wird das Pflegepersonal, das schon in einer Pflegeeinrichtung beschäftigt ist, die Tätigkeiten der dem « Handlungserlass« beigefügten Liste gesetzlich verrichten dürfen, soweit es sich wie im Nachstehenden beschrieben registrieren lässt.

Dieser Antrag auf Registrierung muss in kürzester Frist eingereicht werden, da die Registrierung zwangsläufig ist, um den Beruf des Pflegehelfers ausüben zu können.

Wie soll man einen Antrag auf endgültige Registrierung aufgrund der Übergangsmassnahmen einreichen? Was die endgültige Registrierung aufgrund der Übergangsmassnahmen betrifft, unterscheidet man zwischen drei Möglichkeiten.

Erste Möglichkeit: es handelt sich um Personen, die am 13. Februar 2006 in einem Altenheim, in einem Alten- und Pflegeheim oder in einer Tagespflegestätte beschäftigt waren.

Die Verwaltung erleichtert die Registrierung dieses Pflegepersonals, das am 13. Februar 2006 in einem zugelassenen Altenheim, einem zugelassenen Alten- und Pflegeheim oder in einer zugelassenen Tagespflegestätte beschäftigt war und das: - das erste Jahr der Ausbildung zum graduierten, brevetierten/diplomierten Krankenpfleger oder das erste Jahr der Ausbildung zum Bachelor in Krankenpflege bestanden hat oder - eine der in der Anlage I aufgeführten Ausbildungen erfolgreich absolviert hat und auf dieser Basis eine LIKIV-Nummer erhalten hat, indem die Verwaltung ihre LIKIV-Daten in die Datenbank des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt überträgt. Das LIKIV leitet diese Daten an den FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt bis zum 20. Dezember 2006 weiter.

Eine Bescheinigung der Registrierung wird diesen Personen zugeschickt.

Die Personen, die am 1. Oktober 2007 keine Bestätigung seitens des FÖD erhalten haben, müssen dann einen Antrag auf individuelle Registrierung gemäss den in der dritten Möglichkeit beschriebenen Prinzipien einreichen.

Zweite Möglichkeit: es handelt sich um Personen, die am 13. Februar 2006 in einer anderen Pflegeeinrichtung beschäftigt waren Die Pflegeeinrichtung, in der diese Personen am 13. Februar 2006 beschäftigt waren, übermittelt in kürzester Frist und spätestens am 20. Januar 2007 die Daten dieses Pflegepersonals, das den Krankenpflegern bei der Pflegeerbringung (siehe Anlage V) beisteht. Dieses Formular ist auch auf der Website des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt erhältlich.

Der Erleichterung halber empfehlen wir Ihnen: - immer die Nummer des Nationalregisters anzugeben; - nur die am 13. Februar 2006 beschäftigten Personen anzugeben; - nach Möglichkeit die LIKIV-Nummer der Person anzugeben; somit wird bescheinigt, dass diese Person die Ausbildungsbedingungen des Ministeriellen Erlasses vom 6. November 2003 erfüllt. In diesem Fall sollen die Spalten, die sich auf die Ausbildung und die Erfahrung (mehr oder weniger als fünf Jahre) beziehen, nicht ausgefüllt werden.

Ferner ist es unnötig, dem Formular eine Kopie des Diploms/Nachweises oder des Zeugnisses beizufügen; - falls die Person über keine LIKIV-Nummer, sondern über ein Diplom/Nachweis oder ein Zeugnis laut Anlage I verfügt, sollen die Spalten, die sich auf die Berufserfahrung (mehr oder weniger als fünf Jahre) beziehen, nicht ausgefüllt werden. Ferner ist es unnötig, dem Formular eine Kopie des Diploms/Nachweises oder des Zeugnisses beizufügen. Jedoch wird die Pflegeeinrichtung darum gebeten, diese Belegstücke auf Anfrage der Verwaltungsbehörde zur Verfügung zu stellen.

Eine Bescheinigung der Registrierung wird diesen Personen zugeschickt.

Die Personen, die am 1. Oktober 2007 keine Bestätigung seitens des FÖD erhalten haben, müssen dann einen Antrag auf individuelle Registrierung gemäss den in der dritten Möglichkeit beschriebenen Prinzipien einreichen.

Dritte Möglichkeit: Die Personen, die am 1. Oktober 2007 keine Bestätigung ihrer Registrierung erhalten haben, müssen so schnell wie möglich beim Zulassungsausschuss des Nationalen Rates für Krankenpflege einen Antrag auf individuelle Registrierung einreichen, wobei sie das entsprechende Formular (siehe Anlage II) verwenden, das auch auf der Website des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt (www.health.fgov.be) erhältlich ist.

Was die Personen betrifft, die über keine LIKIV-Nummer verfügen, ist diesem Formular eine Kopie der Zeugnisart (siehe Anlage I) beigefügt.

Diesem Formular ist auch der Nachweis einer Beschäftigung am 13.

Februar 2006 als Pflegehelfer/Pflegepersonal in einer Pflegeeinrichtung und/oder der Nachweis der erforderlichen jeweiligen Beschäftigungsdauer beigefügt.

Der Antragsteller erhält eine Empfangsbestätigung seines Antrags auf Registrierung.

C. Vorläufige Registrierung aufgrund der Übergangsmassnahmen Der Antrag auf vorläufige Registrierung muss spätestens am 31.

Dezember 2008 eingereicht werden.

Die vorläufige Registrierung ist nur in zwei Fällen möglich: - Erster Fall: - der Antragsteller ist spätestens am 31. Dezember 2008 als Pflegepersonal in einer der obenerwähnten Pflegeeinrichtungen beschäftigt; - und er verfügt über eine der in der Anlage I aufgeführten Qualifikationen. - Zweiter Fall: - der Antragsteller war am Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses (13. Februar 2006) als Pflegepersonal, das dem Krankenpfleger bei der Personenpflege beisteht, in einer der obenerwähnten Pflegeeinrichtungen beschäftigt; - und er verfügt nicht über eine der in der Anlage I aufgeführten Qualifikationen; - der Antragsteller verfügt nicht über ein fünfjähriges Dienstalter als Pflegepersonal in einer Pflegeeinrichtung.

Verfahren zum Antrag auf vorläufige Registrierung: - der Antragsteller muss vor dem 31. Dezember 2008 beim Zulassungsausschuss des Nationalen Rates für Krankenpflege einen Antrag auf vorläufige Registrierung einreichen, wobei er das entsprechende Formular (siehe Anlagen zu vorliegendem Rundschreiben) verwendet, das auch auf der Website des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt (www.health.fgov.be) erhältlich ist. - wenn der erste Fall auf die Person anwendbar ist, ist diesem Formular eine Kopie der Zeugnisart (siehe Anlage I) beigefügt. - diesem Formular ist ein Nachweis der Berufstätigkeit in einer Pflegeeinrichtung und/oder der Nachweis der erforderlichen jeweiligen Beschäftigungsdauer beigefügt.

Diese vorläufige Registrierung ist nur bis zum 13. Februar 2011 gültig. Während dieser Geltungsdauer von fünf Jahren ab dem In-Kraft-Treten des Erlasses kann der vorläufig registrierte Antragsteller zur endgültigen Registrierung übergehen. Zu diesem Zweck weist er nach, dass er eine 120-stündige zusätzliche Ausbildung in Zusammenhang mit den Tätigkeiten, die ein Pflegehelfer gemäss dem « Handlungserlass« verrichten darf, absolviert hat.

Diese 120-stündige Ausbildung kann in einer zugelassenen oder nichtzugelassenen Einrichtung, in einer Vereinigung oder innerhalb einer Pflegeeinrichtung absolviert werden.

IV. Sonderfälle a) Die Studenten, die das erste Jahr der Ausbildung zum diplomierten/brevetierten oder graduierten Krankenpfleger oder zum Bachelor in Krankenpflege bestanden haben, müssen einen Antrag mit den erforderlichen Belegstücke einreichen.Ab der Empfangsbestätigung des Antrages können sie die im « Handlungserlass« aufgeführten krankenpflegerischen Tätigkeiten verrichten.

Diese Begrenzung betrifft selbstverständlich nur die Handlungen, die im Rahmen ihrer Arbeit als Pflegehelfer vorgenommen werden, und nicht die krankenpflegerischen Tätigkeiten, die sie im Rahmen ihrer Praktika sowie ihrer Ausbildung zum Krankenpfleger oder zum Bachelor in Krankenpflege verrichten müssen. b) Auch im Bereich der Hauspflege kann man als Pflegehelfer beschäftigt sein, soweit diese Leistungen unter der Kontrolle eines Krankenpflegers innerhalb eines strukturierten Teams durchgeführt werden.Hingegen kann der Pflegehelfer nicht von den Übergangsmassnahmen profitieren, um sich aufgrund einer Erfahrung im Hauspflegebereich registrieren zu lassen. c) Was den europäischen Antragsteller betrifft, gibt es verschiedene Möglichkeiten: 1.der europäische Antragsteller ist am 13. Februar 2006 in einer belgischen Pflegeeinrichtung beschäftigt; er hat schon von der internationalen Zelle der Generaldirektion Medizinische Grundversorgung und Krisenbewältigung eine diesbezügliche Bescheinigung erhalten. Er muss sich auch beim Zulassungsausschuss des Nationalen Rates für Krankenpflege registrieren lassen, der auf ihn den sämtlichen « Registrierungserlass« anwendet. 2. der europäische Antragsteller ist nicht am 13.Februar 2006 in einer belgischen Pflegeeinrichtung beschäftigt; in diesem Falle ist die europäische Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen auf ihn anwendbar: - falls er über ein Diplom oder einen Ausbildungsnachweis verfügt, der die Aufnahme des Berufs des Pflegehelfers im Herkunftsstaat gestattet, muss er die offizielle Bestätigung der Authentizität dieses Ausbildungsnachweises erhalten; - falls er nicht über dieses Diplom oder diesen Ausbildungsnachweis verfügt, kann er versuchen, seine Berufserfahrung aufgrund derselben Richtlinie anerkennen zu lassen.

Unter der Bezeichnung « europäischer Antragsteller« versteht man die Staatsangehörigen der 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie, was die Anwendung dieser Richtlinie betrifft, die Staatsangehörigen der Schweiz, Norwegens, Islands und Liechtensteins.

Das Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikationen für einen europäischen Antragsteller ist auf der Website des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt (www.health.fgov.be) erhältlich.

Der europäische Antragsteller, der eine Ausbildung absolviert hat, die ihm ermöglicht, die Krankenpflege in seinem Herkunftsstaat auszuüben, der aber aufgrund der europäischen Richtlinien die Krankenpflege in Belgien nicht ausüben kann, wird von der internationalen Zelle die Genehmigung zur Ausübung des Berufs des Pflegehelfers erhalten, soweit es keinen Zweifel an der Authentizität des Diploms gibt.

V. Bemerkungen Der Antragsteller, der seinen Antrag eingereicht hat und eine Empfangsbestätigung seines Antrags auf Registrierung erhalten hat, kann die Handlungen bis zum Eingang der Bestätigung seiner Registrierung vornehmen.

Einmal registriert, muss der Pflegehelfer wie andere Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe einen Beglaubigungsantrag bei der Medizinischen Kommission der Provinz, in der er seinen Beruf ausüben möchte, einreichen. Die Beglaubigung wird auf dem Originaldokument, das die Registrierung als Pflegehelfer durch den FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt bescheinigt, angebracht werden.

Brüssel, den 8. November 2006.

R. DEMOTTE, Minister für Volksgesundheit

Pour la consultation du tableau, voir image

Gesehen, un dem Rundschreiben vom 8. November 2006 über die Königlichen Erlasse vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer und zur Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfern diese Handlungen vornehmen dürfen, beigefügt zu werden.

R. DEMOTTE, Minister für Volksgesundheit

Pour la consultation du tableau, voir image

Gesehen, un dem Rundschreiben vom 8. November 2006 über die Königlichen Erlasse vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer und zur Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfern diese Handlungen vornehmen dürfen, beigefügt zu werden.

R. DEMOTTE, Minister für Volksgesundheit

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Gesehen, un dem Rundschreiben vom 8. November 2006 über die Königlichen Erlasse vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer und zur Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfern diese Handlungen vornehmen dürfen, beigefügt zu werden.

R. DEMOTTE, Minister für Volksgesundheit

Pour la consultation du tableau, voir image

Gesehen, un dem Rundschreiben vom 8. November 2006 über die Königlichen Erlasse vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer und zur Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfern diese Handlungen vornehmen dürfen, beigefügt zu werden.

R. DEMOTTE, Minister für Volksgesundheit

Pour la consultation du tableau, voir image

Gesehen, un dem Rundschreiben vom 8. November 2006 über die Königlichen Erlasse vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer und zur Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfern diese Handlungen vornehmen dürfen, beigefügt zu werden.

R. DEMOTTE, Minister für Volksgesundheit.

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