publié le 08 novembre 2002
Circulaire ministérielle relative aux passages pour piétons Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
7 MAI 2002. - Circulaire ministérielle relative aux passages pour piétons Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de la Mobilité et des Transports du 7 mai 2002 relative aux passages pour piétons (Moniteur belge du 24 mai 2002), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR 7. MAI 2002 - Ministerielles Rundschreiben über Fussgängerüberwege Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens An die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes Die Problematik der Unsicherheit der schwächeren Verkehrsteilnehmer im Verkehr gehört zu den Prioritäten, die die Regierung im Bereich ihrer Aktionen in Sachen Verkehrssicherheit festgelegt hat. Vorliegendes Rundschreiben dient als dringendes Erinnerungsschreiben, das an die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes gerichtet ist und eine Anzahl bereits früher erteilter Richtlinien und Ratschläge in Bezug auf das Anlegen von Fussgängerüberwegen enthält.
Aufgrund schwerer Unfälle, die sich vor kurzem auf Infrastrukturen ereigneten, deren Zweckmässigkeit anfechtbar sein kann, ist es erforderlich, die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes erneut darauf hinzuweisen, beim Anlegen, bei der Instandhaltung und Instandsetzung von sowie bei zusätzlichen Anpassungsarbeiten an Fussgängerüberwegen mit grösster Sorgfalt vorzugehen.
In diesem Zusammenhang muss auf das Rundschreiben vom 21. März 1996 über den Fussgängerverkehr sowie auf die verschiedenen technischen Unterlagen des Belgischen Instituts für Verkehrssicherheit, die diesem Rundschreiben gefolgt sind, verwiesen werden: - Nicht durch Lichtzeichenanlagen gesicherte Fussgängerüberwege - Empfehlungen für die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes, BIVS 98-01, - Fussgängerübergänge - Empfehlungen für eine fussgängerfreundliche Infrastruktur, BIVS 99-03.
Mit Bezug auf diese Unterlagen muss hervorgehoben werden, dass von nicht durch Lichtzeichenanlagen gesicherten Fussgängerüberwegen auf Strassen mit zwei Fahrspuren in jede Fahrtrichtung eindringlich abzuraten ist.
Im Zuge der Arbeiten, die seit 1996 und im Übrigen bereits viel früher unternommen worden sind, werden die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes erneut ersucht, ein objektives und gezieltes Inventar über den Nutzen dieser Ausrüstung auf ihren Strassen zu erstellen.
Notfalls müssen die Fussgängerüberwege, die unter Berücksichtigung vorhergehender Erwägungen Probleme aufwerfen können, entfernt werden, wenn keine angemessenen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden können; sie vermitteln nicht nur den Fussgängern ein falsches Sicherheitsgefühl, sondern täuschen auch die Fahrer, die diese nicht gesicherten Infrastrukturen an diesen Stellen nicht erwarten.
Das gilt umso mehr für Fussgängerüberwege, die ohne objektive Untersuchung (Nachfrage im Verhältnis zum Angebot) oder so nah beieinander angelegt worden sind, dass sie eigentlich keine oder nur wenig Daseinsberechtigung haben, ausser an Orten, wo Fussgänger in geballten Massen die Strasse überqueren.
Ferner erfordert jede Strassenverkehrsmassnahme allgemeiner oder besonderer Art eine durchgehende Kontrolle seitens der Polizei.
Diese Kontrolle ist ebenfalls erforderlich, was die Einhaltung der Vorschriften an den Fussgängerüberwegen durch die Fahrer und Fussgänger selbst betrifft.
Das Gefährden eines Fussgängers wird übrigens zu Recht als schwere Übertretung betrachtet und demnach streng geahndet; es kann sogar zum sofortigen Entzug des Führerscheins führen.
Die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes werden umgehend ersucht, insbesondere oben erwähnte Richtlinien und Ratschläge zu beachten und festgestellte Mängel so schnell wie möglich zu beheben.
Es obliegt den Bürgermeistern zu prüfen, ob die Behandlung dieser Problematik im Rahmen der zonalen Sicherheitspläne berücksichtigt werden kann.
Die Dienststellen der Verwaltung des Strassenverkehrs und der Infrastruktur (1) und des Belgischen Instituts für Verkehrssicherheit (2) stehen den Verwaltern des Strassen- und Wegenetzes zur Verfügung, um die gewünschte Hilfestellung zu leisten. Frau I. DURANT