publié le 07 novembre 2007
Circulaire n° 572. - Régime définitif en matière de transport public gratuit de la résidence au lieu de travail pour les membres du personnel fédéral. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL PERSONNEL ET ORGANISATION
7 JUIN 2007. - Circulaire n° 572. - Régime définitif en matière de transport public gratuit de la résidence au lieu de travail pour les membres du personnel fédéral. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la Circulaire n° 572 du 7 juin 2007 concernant le régime définitif en matière de transport public gratuit de la résidence au lieu de travail pour les membres du personnel fédéral (Moniteur belge du 14 juin 2007 - Ed.2) .
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION 7. JUNI 2007 - Rundschreiben Nr.572 - Endgültige Regelung der kostenlosen Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnort und Arbeitsplatz für die Personalmitglieder der Föderalbehörde An die Führungsdienste und Personaldienste der Verwaltungen und anderen Dienste der föderalen öffentlichen Dienste und des Ministeriums der Landesverteidigung, sowie der föderalen öffentlichen Einrichtungen, die der Gewalt, Kontrolle oder Aufsicht des Staates unterliegen, wie auch der anderen föderalen Einrichtungen die unter den Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 2007 in Bezug auf die Übernahme der Kosten der Mitglieder des föderalen Personals für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnort und Arbeitsplatz durch den Staat und bestimmte föderale öffentliche Einrichtungen fallen.
Sehr geehrte Frau Ministerin, Sehr geehrter Herr Minister, Sehr geehrte Frau Staatssekretärin, Sehr geehrter Herr Staatssekretär, Nachstehend folgen neue Richtlinien anlässlich der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vom 21. Mai 2007 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 2007 in Bezug auf die Übernahme der Kosten der Mitglieder des föderalen Personals für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnort und Arbeitsplatz durch den Staat und bestimmte föderale öffentliche Einrichtungen, mit denen die endgültige Regelung der vollkommen kostenlosen Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnort und Arbeitsplatz für Föderalbeamten ab den 1.Juni 2007 konkretisiert wird.
Ich möchte aber im Besonderen auf den grossen ökologischen Wert, auf dem diese neue Regelung gründet, aufmerksam machen. Wenn die Personalmitglieder die öffentlichen Verkehrsmittel massiv nutzen - die Zugfahrkarten und Abonnements bieten doch viele Benutzungsmöglichkeiten - wird das ohne Zweifel die immer noch übermässige Nutzung von Privatfahrzeugen, und die damit verbundene Umweltschädigung, inklusive Unfälle, günstig beeinflussen.
Gemäss Artikel 1, letzter Absatz, dieses Königlichen Erlasses vom 3.
Mai 2007 können föderale Dienste, für die dieser Erlass nicht ipso facto gilt, der Regelung freiwillig beitreten, sofern sie den Minister des Öffentlichen Dienstes davon in Kenntnis setzen und den mit den öffentlichen Verkehrsgesellschaften - NGBE, DE LIJN, SRWT-TEC und STIB-MIVB - geschlossen Vereinbarungen beitreten.
Da die kostenlose Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel mittlerweile erworben ist, ist es ratsam, dass in der Regel alle grösseren Strecken zwischen Wohnort und Arbeitsplatz mit diesen öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden.
Artikel 5 dieses Königlichen Erlasses vom 3. Mai 2007 bestimmt nochmals, dass der zuständige Minister, mit Einverständnis des Ministers des Öffentlichen Dienstes, die Fälle, deren Besonderheit eine massgeschneiderte Lösung erfordert, regelt.
Ich möchte aber die Tatsache betonen, dass jeder Fall einzeln betrachten werden muss, und allgemeine Entscheidungen so viel wie möglich vermieden werden müssen.
Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 2007 behandelt die aussergewöhnliche Nutzung eigener Fahrzeuge. Allerdings müssen die beteiligten öffentlichen Dienste zuerst Vereinbarungen schliessen mit den regionalen öffentlichen Verkehrsgesellschaften, damit ihre Personalmitglieder an der nächstgelegenen Haltestelle des öffentlichen Verkehrs abgeholt und dorthin zurückgebracht werden - dazu können natürlich auch Transportmittel des beteiligten Dienstes eingesetzt werden (z. B. Militärfahrzeuge).
Um die Fahrtkosten mit eigenen Fahrzeugen so niedrig wie möglich zu halten, frage ich die zuständigen Föderalbehörden, die Erlaubnis eigener Fahrzeuge zu benutzen so viel wie möglich einzuschränken, und wo möglich die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu verordnen.
Immerhin ist das Ziel der Erteilung kostenloser Abonnements, dass die Beamten die öffentlichen Verkehrsmittel massiv nutzen, um unsere Umwelt und die Natur zu schützen.
Nur wenn das wirklich unmöglich erscheint, können Artikel 7 und folgende dieses Erlasses angewandt werden.
Für die Berechnung der in Anspruch zu nehmenden Strecke nimmt man die Referenzstrecke für öffentliche Verkehrsmittel, insofern die Strecke vergleichbar ist, oder die Strecke in gerader Linie auf der NGI-Karte vom Wohnort zum Arbeitsplatz, mittels einer Multiplikation mit dem Koeffizienten 1,25 - und dies weil Strassen in der Praxis nie einer geraden Linie folgen.
Da die finanzielle Last, die dieses System mit sich bringt, von den föderalen Diensten getragen werden muss, ist es notwendig einige Richtlinien zu bestimmen, um diese Kosten unter Kontrolle zu halten.
Zuerst muss betont werden, dass die Führungsdienste und Personaldienste darauf achten müssen, dass kein Missbrauch getrieben wird mit Abonnementsanträgen (insbesondere Netzabonnements), die für die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz nicht wirklich notwendig sind.
Deshalb dränge ich darauf, dass bei allen öffentlichen Verkehrsgesellschaften Jahresabonnements genommen werden, weil diese viel billiger sind als Monats- oder Dreimonatsabonnements. Natürlich wäre es bei manchen Fällen doch angebracht, andere Abonnements zu benutzen, oder sogar Mehrfahrtenkarten, wenn es sich um Personalmitglieder handelt, von denen feststeht, dass sie nicht das ganze Jahr über arbeiten werden, z.B. im Falle befristeter Arbeitsverträge, Vertretungsverträge, schwangerer Frauen,...
Es ist ratsam, dass teilzeitbeschäftigte Personalmitglieder Abonnements für Teilzeitbeschäftigung benutzen.
Es ist notwendig, dass in allen föderalen öffentlichen Diensten und in allen föderalen öffentlichen Einrichtungen, auf die der Königliche Erlass vom 3. Mai 2007 anwendbar ist, ein Mitarbeiter des Führungs- oder Personaldienstes besonders beauftragt wird, die Daten und Statistiken hinsichtlich des kostenlosen Verkehrs zwischen Wohnort und Arbeitsplatz der Personalmitglieder seines föderalen öffentlichen Dienstes oder seiner Einrichtung aktuell zu halten.
Der Minister des Haushalts hat übrigens mehrmals darauf gedrängt, dass die öffentlichen Dienste die Kosten des Verkehrs zwischen Wohnort und Arbeitsplatz und die Benutzung der Zugfahrkarten und Abonnements für diesen Verkehr zwischen Wohnort und Arbeitsplatz aufgrund einer strukturellen Basis und korrekter und reeller Daten evaluieren würden.
Brüssel, den 7. Juni 2007 Der Minister des Öffentlichen Dienstes, Ch. DUPONT