publié le 07 novembre 2000
Circulaire GPI 2. - Réforme de la police. - Utilisation par les services de police de l'emblème de la nouvelle police intégrée, structurée à deux niveaux. - Traduction allemande
MINISTERE DE L'INTERIEUR
5 JUILLET 2000. - Circulaire GPI 2. - Réforme de la police. - Utilisation par les services de police de l'emblème de la nouvelle police intégrée, structurée à deux niveaux. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire GPI 2 du Ministre de l'Intérieur et du Ministre de la Justice du 5 juillet 2000 relative à la réforme de la police.- Utilisation par les services de police de l'emblème de la nouvelle police intégrée, structurée à deux niveaux (Moniteur belge du 15 août 2000), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN 5. JULI 2000 - Rundschreiben GPI 2 - Polizeireform Benutzung des Emblems der neuen, auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei durch die Polizeidienste An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An den Herrn Kommandanten der Gendarmerie An den Herrn Generalkommissar der Gerichtspolizei für gerichtliche Aufträge Zur Information: An die Frauen und Herren Bezirkskommissare, An die Frauen und Herren Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrter Herr Kommandant der Gendarmerie, Sehr geehrter Herr Generalkommissar der Gerichtspolizei, seit dem 5.Januar 1999, dem Datum der Veröffentlichung des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, hat sich der Prozess der Polizeireform beschleunigt.
In diesem Zusammenhang ist beschlossen worden, ein neues Polizeiemblem zu entwerfen, durch das die neue, integrierte Polizei sowohl für die Bevölkerung als auch für die Polizeibeamten erkennbar werden soll. Das neue Emblem, das im Anschluss an einen Wettbewerb ausgewählt worden ist, stellt eine Flamme und eine Hand auf einem kreisförmigen blauen Hintergrund dar. Dieses Emblem soll sowohl von der lokalen Polizei als auch von der föderalen Polizei an verschiedenen Stellen angebracht werden. Unsere Dienste bereiten einen Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Festlegung des Emblems aufgrund von Artikel 141 des obenerwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998 vor.
Wir sind aber der Meinung, es wäre besser, mit der Reproduktion des Emblems zu warten, bis es eine einheitliche « visuelle Identität » bekommen hat. In den kommenden Monaten wird diese « visuelle Identität » Gestalt annehmen.
Deshalb wäre es unserer Meinung nach auch etwas verfrüht, das Emblem der zukünftigen integrierten Polizei bereits jetzt zu benutzen.
Daher haben wir beschlossen, dass das Emblem der neuen, integrierten Polizei vor dem 1. Januar 2002 in keiner Weise (z.B. Fahrzeuge, Uniforme, Plakate, Briefkopf...) von einem Polizeikorps benutzt, d.h. gebraucht oder reproduziert, werden darf.
Die föderale Polizei wird das Emblem hingegen ab dem 1. Januar 2001 benutzen.
Ausnahmen von diesem Verbot, das Emblem zu benutzen, sind jedoch in folgenden Fällen möglich: - in Korps der lokalen Polizei, die ab dem 1. Januar 2001 einsatzbereit sein werden, - in Korps der Gemeindepolizei und in territorialen Gendarmeriebrigaden, die an Pilotprojekten der lokalen Polizei teilnehmen werden, unter den Bedingungen, die der Minister des Innern in einem spezifischen Rundschreiben bestimmen wird, - im Rahmen gemeinsamer Initiativen der Gemeindepolizei, der Gendarmerie oder der Gerichtspolizei im Zusammenhang mit der Einrichtung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei, und zwar mit Erlaubnis des Ministers des Innern und gemäss den von ihm bestimmten Bedingungen.
Jeder Antrag auf Abweichung von diesem Verbot muss vom Leiter der Zone oder vom Initiator der gemeinsamen Initiative beim Minister des Innern eingereicht werden.
Wir bitten Sie, sämtliche betroffenen Polizeikorps, die Ihrem Amtsbereich unterstehen, über das Voranstehende zu informieren, dafür zu sorgen, dass dieses Rundschreiben beachtet wird, und uns strittige Fälle gegebenenfalls mitzuteilen.
Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN