publié le 27 septembre 2000
Circulaire ministérielle ZP 2 : Structure de la concertation syndicale dans les zones de police pilotes. - Elaboration de la police intégrée, structurée à deux niveaux. - Traduction allemande
MINISTERE DE L'INTERIEUR
4 MAI 2000. - Circulaire ministérielle ZP 2 : Structure de la concertation syndicale dans les zones de police pilotes. - Elaboration de la police intégrée, structurée à deux niveaux. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire ZP 2 du Ministre de l'Intérieur du 4 mai 2000 relative à la structure de la concertation syndicale dans les zones de police pilotes.- Elaboration de la police intégrée, structurée à deux niveaux (Moniteur belge du 9 juin 2000), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN 4. MAI 2000 - Ministerielles Rundschreiben PZ 2: Struktur der gewerkschaftlichen Konzertierung in den Pilotpolizeizonen - Errichtung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei I.Allgemeines Im Rundschreiben PZ 1 vom 10. April 2000 werden die Strukturen und die Regeln für die Arbeitsweise hinsichtlich der Einrichtung der lokalen Polizei ausführlich erläutert. Damit die Einrichtung der lokalen Polizei schneller vonstatten geht, wird in drei Phasen vorgegangen. In der ersten dieser drei Phasen werden lokale Pilotpolizeizonen eingerichtet, in denen die betroffenen Polizeidienste eine lokale Polizei bilden werden, noch bevor diese landesweit startet. Ziel dieser Zonen ist es, eine maximal integrierte Arbeitsweise der bestehenden Polizeidienste zu erreichen, unter anderem auf Ebene der auszuführenden Dienstleistungen, der Leitung der Einsätze und der Zusammenarbeit.
Die sofortige enge Zusammenarbeit, die auf diese Weise angestrebt wird, erfordert eine adäquate gewerkschaftliche Überwachung, wodurch die Mitbestimmung und die Vertretung aller betroffenen Parteien ausreichend garantiert wird.
In diesem Rundschreiben wird daher die Struktur der gewerkschaftlichen Konzertierung in den Pilotpolizeizonen festgelegt und erläutert. Die obenerwähnten Regeln werden ebenfalls in den Zonen angewandt werden, die zwar nicht zu den Pilotpolizeizonen gehören, aber in denen dennoch Initiativen ergriffen werden, mit denen die gleiche integrierte Arbeitsweise angestrebt wird (siehe Punkt II.3).
II. Struktur der gewerkschaftlichen Konzertierung 1. Lokale Ad-hoc-Konzertierung Im Rahmen der Einrichtung der verschiedenen Pilotpolizeizonen ist mit den betroffenen Gewerkschaftsorganisationen vereinbart worden, dass die obenerwähnten Projekte über eine Konzertierungsstruktur von den Gewerkschaftsorganisationen überwacht werden, die zur Zeit im Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste sitzen. Aufgrund von Artikel 258 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes und des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, einerseits und aufgrund der gewerkschaftlichen Vertretung in den lokalen Verwaltungen andererseits wird eine lokale Ad-hoc-Konzertierung unter dem Vorsitz der lokalen Verwaltungsbehörde, das heisst des Bürgermeisters, eingeführt. Wenn die Pilotpolizeizone gegebenenfalls mehrere Städte oder Gemeinden umfasst, muss vorzugsweise von den jeweiligen Verwaltungsbehörden ein Vorsitzender aus ihrer Mitte bestimmt werden; andernfalls wird der Vorsitz kollegial wahrgenommen.
Dem lokalen Ad-hoc-Konzertierungsausschuss werden die Angelegenheiten vorgelegt, die gemäss dem obenerwähnten Gesetz vom 19. Dezember 1974 in die Zuständigkeit der Sonderausschüsse fallen.
Wenn sich herausstellt, dass bestimmte Angelegenheiten in mehreren Pilotpolizeizonen ein Problem darstellen und eine einheitliche Lösung für die verschiedenen Zonen gefunden werden muss, müssen diese Angelegenheiten in Anwendung von Artikel 258 § 2 des obenerwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998 innerhalb des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste und gegebenenfalls mit einer Vertretung der lokalen Behörden besprochen werden. In diesem Fall richten die betroffenen lokalen Behörden oder die Gewerkschaftsorganisationen zu diesem Zweck einen schriftlichen Antrag an den Minister des Innern. 2. Verfahren 2.1. Da es sich in diesem Fall um eine lokale Konzertierung handelt, wird diese gemäss dem Verfahren durchgeführt, das in den Artikeln 45 bis 50 des Königlichen Erlasses vom 28. September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, vorgeschrieben ist, wobei jedoch als vereinbart gilt, dass die fünf Gewerkschaftsorganisationen (das heisst: CGSP, CCSP, SNPS, SLFP und CGPM), die in dem aufgrund von Artikel 258 des obenerwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998 eingesetzten Verhandlungsausschuss vertreten sind, in der lokalen Ad-hoc-Konzertierungsstruktur sitzen. 2.2. Die Vertretung der Behörde, einschliesslich ihres beziehungsweise ihrer Vorsitzenden, umfasst höchstens 10 Mitglieder. Der Vertretung können Sachverständige beigeordnet werden.
Der Vorsitzende bestimmt die Mitglieder der Behördenvertretung und ihre Stellvertreter. Angesichts der Ziele der Pilotzonen und der anderen gegebenenfalls anderweitig entwickelten Initiativen und unter Berücksichtigung des globalen Zusammenhangs bestehe ich darauf, dass die zuständige lokale Verwaltungsbehörde, das heisst der beziehungsweise die Bürgermeister, die Konzertierung selbst leitet und keinen Stellvertreter beauftragt.
Der Vorsitzende bestimmt einen Vertreter des lokalen Gendarmeriedistrikts, vorzugsweise den Personal- und Logistikdirektor des Distrikts, als Sachverständigen innerhalb der Vertretung der Behörde. 2.3. Jede repräsentative Gewerkschaftsorganisation stellt ihre Vertretung frei zusammen. Diese umfasst höchstens drei Mitglieder und kann sich von höchstens zwei Sachverständigen pro Punkt, der auf der Tagesordnung steht, begleiten lassen.
Ausserdem sollten die im Amtsbereich der betroffenen Pilotpolizeizonen beschäftigten Personalmitglieder im jeweiligen gewerkschaftlichen Konzertierungsorgan bestmöglich vertreten sein. 2.4. Die lokale Ad-hoc-Konzertierung und ihre eventuelle Vorbereitung werden für jeden Gewerkschaftsvertreter gemäss den Regeln des Gewerkschaftsstatuts, dem er unterliegt, angerechnet. Für Vertreter der Personalmitglieder des operativen Korps der Gendarmerie bedeutet das konkret die Anwendung von Artikel 67 des Königlichen Erlasses vom 1. Oktober 1998 zur Ausführung des Gesetzes vom 11.Juli 1978 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften des Personals des operativen Korps der Gendarmerie (Tag der Sitzung = Gewerkschaftsurlaub; 5 Tage Vorbereitung pro Konzertierungsakte; überdies Anrechnung auf die Quote 450). 3. Nicht-Pilotzonen Auch anderorts werden in bezug auf die lokalen Polizeidienste ähnliche Initiativen ergriffen, die die Ausführung der Dienstleistungen, die Durchführung von Einsätzen und die Zusammenarbeit betreffen. Insofern es sich bei diesen Initiativen um Angelegenheiten handelt, die den Gegenstand einer Konzertierung bilden sollten (siehe Punkt II.1 Absatz 3), ist es logisch, obenerwähnte Regeln dort ebenfalls anzuwenden.
III. Informationspflicht Im Rahmen der obenerwähnten Konzertierungsstruktur wird die lokale Verwaltungsbehörde also in bezug auf Gendarmen tätig, die vorerst noch Beamte der föderalen Polizei bleiben. Im Hinblick auf die Verwaltung dieser Personalmitglieder und wegen der Notwendigkeit, eine klare Übersicht über die Arbeitsweise sowohl der Pilotpolizeizonen als auch der gewerkschaftlichen Konzertierungsforen zu erlangen, bestehe ich darauf, dass die Protokolle der Konzertierungsversammlungen so schnell wie möglich, und zwar spätestens 7 Tage, nachdem sie definitiv geworden sind, an folgende Adresse geschickt werden: APUD Föderales Überwachungs- und Unterstützungsteam Rue Royale 47 1000 Brüssel.
In bezug auf die unter Punkt II.3 erwähnten Initiativen in Nicht-Pilotzonen bitte ich die betroffenen Bürgermeister aus dem gleichen Grund, das föderale Überwachungs- und Unterstützungsteam unverzüglich von diesen Initiativen in Kenntnis zu setzen.
Zur Förderung dieses Verfahrens bitte ich schliesslich die unter Punkt II.2.2. erwähnten Vorsitzenden, sich zwecks Kontakten oder Schriftverkehr in bezug auf die durch vorliegendes Rundschreiben eingeführte Ad-hoc-Konzertierung mit den betreffenden repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen in Verbindung zu setzen, deren Adressen vorliegendem Schreiben beigefügt sind.
Der Minister des Innern A. Duquesne.
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