← Retour vers "Circulaire ministérielle ZP 2 : Structure de la concertation syndicale dans les zones de police pilotes. - Elaboration de la police intégrée, structurée à deux niveaux. - Traduction allemande "
Circulaire ministérielle ZP 2 : Structure de la concertation syndicale dans les zones de police pilotes. - Elaboration de la police intégrée, structurée à deux niveaux. - Traduction allemande | Ministeriële Omzendbrief PZ 2 : Syndicale overlegstructuur binnen de pilootpolitiezones. - Verdere uitwerking geïntegreerde politie gestructureerd op twee niveaus. - Duitse vertaling |
---|---|
MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
4 MAI 2000. - Circulaire ministérielle ZP 2 : Structure de la | 4 MEI 2000. - Ministeriële Omzendbrief PZ 2 : Syndicale |
concertation syndicale dans les zones de police pilotes. - Elaboration | overlegstructuur binnen de pilootpolitiezones. - Verdere uitwerking |
de la police intégrée, structurée à deux niveaux. - Traduction | geïntegreerde politie gestructureerd op twee niveaus. - Duitse |
allemande | vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief PZ |
circulaire ZP 2 du Ministre de l'Intérieur du 4 mai 2000 relative à la | 2 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 4 mei 2000 betreffende de |
structure de la concertation syndicale dans les zones de police | syndicale overlegstructuur binnen de pilootpolitiezones.- Verdere |
pilotes.- Elaboration de la police intégrée, structurée à deux niveaux | uitwerking geïntegreerde politie gestructureerd op twee niveaus |
(Moniteur belge du 9 juin 2000), établie par le Service central de | (Belgisch Staatsblad van 9 juni 2000), opgemaakt door de Centrale |
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à | dienst voor Duitse vertaling van het |
Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
4. MAI 2000 - Ministerielles Rundschreiben PZ 2: Struktur der | 4. MAI 2000 - Ministerielles Rundschreiben PZ 2: Struktur der |
gewerkschaftlichen Konzertierung in den Pilotpolizeizonen - Errichtung | gewerkschaftlichen Konzertierung in den Pilotpolizeizonen - Errichtung |
der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei | der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei |
I. Allgemeines | I. Allgemeines |
Im Rundschreiben PZ 1 vom 10. April 2000 werden die Strukturen und die | Im Rundschreiben PZ 1 vom 10. April 2000 werden die Strukturen und die |
Regeln für die Arbeitsweise hinsichtlich der Einrichtung der lokalen | Regeln für die Arbeitsweise hinsichtlich der Einrichtung der lokalen |
Polizei ausführlich erläutert. Damit die Einrichtung der lokalen | Polizei ausführlich erläutert. Damit die Einrichtung der lokalen |
Polizei schneller vonstatten geht, wird in drei Phasen vorgegangen. In | Polizei schneller vonstatten geht, wird in drei Phasen vorgegangen. In |
der ersten dieser drei Phasen werden lokale Pilotpolizeizonen | der ersten dieser drei Phasen werden lokale Pilotpolizeizonen |
eingerichtet, in denen die betroffenen Polizeidienste eine lokale | eingerichtet, in denen die betroffenen Polizeidienste eine lokale |
Polizei bilden werden, noch bevor diese landesweit startet. Ziel | Polizei bilden werden, noch bevor diese landesweit startet. Ziel |
dieser Zonen ist es, eine maximal integrierte Arbeitsweise der | dieser Zonen ist es, eine maximal integrierte Arbeitsweise der |
bestehenden Polizeidienste zu erreichen, unter anderem auf Ebene der | bestehenden Polizeidienste zu erreichen, unter anderem auf Ebene der |
auszuführenden Dienstleistungen, der Leitung der Einsätze und der | auszuführenden Dienstleistungen, der Leitung der Einsätze und der |
Zusammenarbeit. | Zusammenarbeit. |
Die sofortige enge Zusammenarbeit, die auf diese Weise angestrebt | Die sofortige enge Zusammenarbeit, die auf diese Weise angestrebt |
wird, erfordert eine adäquate gewerkschaftliche Überwachung, wodurch | wird, erfordert eine adäquate gewerkschaftliche Überwachung, wodurch |
die Mitbestimmung und die Vertretung aller betroffenen Parteien | die Mitbestimmung und die Vertretung aller betroffenen Parteien |
ausreichend garantiert wird. | ausreichend garantiert wird. |
In diesem Rundschreiben wird daher die Struktur der gewerkschaftlichen | In diesem Rundschreiben wird daher die Struktur der gewerkschaftlichen |
Konzertierung in den Pilotpolizeizonen festgelegt und erläutert. Die | Konzertierung in den Pilotpolizeizonen festgelegt und erläutert. Die |
obenerwähnten Regeln werden ebenfalls in den Zonen angewandt werden, | obenerwähnten Regeln werden ebenfalls in den Zonen angewandt werden, |
die zwar nicht zu den Pilotpolizeizonen gehören, aber in denen dennoch | die zwar nicht zu den Pilotpolizeizonen gehören, aber in denen dennoch |
Initiativen ergriffen werden, mit denen die gleiche integrierte | Initiativen ergriffen werden, mit denen die gleiche integrierte |
Arbeitsweise angestrebt wird (siehe Punkt II.3). | Arbeitsweise angestrebt wird (siehe Punkt II.3). |
II. Struktur der gewerkschaftlichen Konzertierung | II. Struktur der gewerkschaftlichen Konzertierung |
1. Lokale Ad-hoc-Konzertierung | 1. Lokale Ad-hoc-Konzertierung |
Im Rahmen der Einrichtung der verschiedenen Pilotpolizeizonen ist mit | Im Rahmen der Einrichtung der verschiedenen Pilotpolizeizonen ist mit |
den betroffenen Gewerkschaftsorganisationen vereinbart worden, dass | den betroffenen Gewerkschaftsorganisationen vereinbart worden, dass |
die obenerwähnten Projekte über eine Konzertierungsstruktur von den | die obenerwähnten Projekte über eine Konzertierungsstruktur von den |
Gewerkschaftsorganisationen überwacht werden, die zur Zeit im | Gewerkschaftsorganisationen überwacht werden, die zur Zeit im |
Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste sitzen. | Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste sitzen. |
Aufgrund von Artikel 258 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | Aufgrund von Artikel 258 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes und des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung | Polizeidienstes und des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung |
der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den | der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den |
Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, | Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, |
einerseits und aufgrund der gewerkschaftlichen Vertretung in den | einerseits und aufgrund der gewerkschaftlichen Vertretung in den |
lokalen Verwaltungen andererseits wird eine lokale | lokalen Verwaltungen andererseits wird eine lokale |
Ad-hoc-Konzertierung unter dem Vorsitz der lokalen Verwaltungsbehörde, | Ad-hoc-Konzertierung unter dem Vorsitz der lokalen Verwaltungsbehörde, |
das heisst des Bürgermeisters, eingeführt. Wenn die Pilotpolizeizone | das heisst des Bürgermeisters, eingeführt. Wenn die Pilotpolizeizone |
gegebenenfalls mehrere Städte oder Gemeinden umfasst, muss | gegebenenfalls mehrere Städte oder Gemeinden umfasst, muss |
vorzugsweise von den jeweiligen Verwaltungsbehörden ein Vorsitzender | vorzugsweise von den jeweiligen Verwaltungsbehörden ein Vorsitzender |
aus ihrer Mitte bestimmt werden; andernfalls wird der Vorsitz | aus ihrer Mitte bestimmt werden; andernfalls wird der Vorsitz |
kollegial wahrgenommen. | kollegial wahrgenommen. |
Dem lokalen Ad-hoc-Konzertierungsausschuss werden die Angelegenheiten | Dem lokalen Ad-hoc-Konzertierungsausschuss werden die Angelegenheiten |
vorgelegt, die gemäss dem obenerwähnten Gesetz vom 19. Dezember 1974 | vorgelegt, die gemäss dem obenerwähnten Gesetz vom 19. Dezember 1974 |
in die Zuständigkeit der Sonderausschüsse fallen. | in die Zuständigkeit der Sonderausschüsse fallen. |
Wenn sich herausstellt, dass bestimmte Angelegenheiten in mehreren | Wenn sich herausstellt, dass bestimmte Angelegenheiten in mehreren |
Pilotpolizeizonen ein Problem darstellen und eine einheitliche Lösung | Pilotpolizeizonen ein Problem darstellen und eine einheitliche Lösung |
für die verschiedenen Zonen gefunden werden muss, müssen diese | für die verschiedenen Zonen gefunden werden muss, müssen diese |
Angelegenheiten in Anwendung von Artikel 258 § 2 des obenerwähnten | Angelegenheiten in Anwendung von Artikel 258 § 2 des obenerwähnten |
Gesetzes vom 7. Dezember 1998 innerhalb des Verhandlungsausschusses | Gesetzes vom 7. Dezember 1998 innerhalb des Verhandlungsausschusses |
für die Polizeidienste und gegebenenfalls mit einer Vertretung der | für die Polizeidienste und gegebenenfalls mit einer Vertretung der |
lokalen Behörden besprochen werden. In diesem Fall richten die | lokalen Behörden besprochen werden. In diesem Fall richten die |
betroffenen lokalen Behörden oder die Gewerkschaftsorganisationen zu | betroffenen lokalen Behörden oder die Gewerkschaftsorganisationen zu |
diesem Zweck einen schriftlichen Antrag an den Minister des Innern. | diesem Zweck einen schriftlichen Antrag an den Minister des Innern. |
2. Verfahren | 2. Verfahren |
2.1. Da es sich in diesem Fall um eine lokale Konzertierung handelt, | 2.1. Da es sich in diesem Fall um eine lokale Konzertierung handelt, |
wird diese gemäss dem Verfahren durchgeführt, das in den Artikeln 45 | wird diese gemäss dem Verfahren durchgeführt, das in den Artikeln 45 |
bis 50 des Königlichen Erlasses vom 28. September 1984 zur Ausführung | bis 50 des Königlichen Erlasses vom 28. September 1984 zur Ausführung |
des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen | des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen |
zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der | zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der |
Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, vorgeschrieben ist, | Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, vorgeschrieben ist, |
wobei jedoch als vereinbart gilt, dass die fünf | wobei jedoch als vereinbart gilt, dass die fünf |
Gewerkschaftsorganisationen (das heisst: CGSP, CCSP, SNPS, SLFP und | Gewerkschaftsorganisationen (das heisst: CGSP, CCSP, SNPS, SLFP und |
CGPM), die in dem aufgrund von Artikel 258 des obenerwähnten Gesetzes | CGPM), die in dem aufgrund von Artikel 258 des obenerwähnten Gesetzes |
vom 7. Dezember 1998 eingesetzten Verhandlungsausschuss vertreten | vom 7. Dezember 1998 eingesetzten Verhandlungsausschuss vertreten |
sind, in der lokalen Ad-hoc-Konzertierungsstruktur sitzen. | sind, in der lokalen Ad-hoc-Konzertierungsstruktur sitzen. |
2.2. Die Vertretung der Behörde, einschliesslich ihres beziehungsweise | 2.2. Die Vertretung der Behörde, einschliesslich ihres beziehungsweise |
ihrer Vorsitzenden, umfasst höchstens 10 Mitglieder. Der Vertretung | ihrer Vorsitzenden, umfasst höchstens 10 Mitglieder. Der Vertretung |
können Sachverständige beigeordnet werden. | können Sachverständige beigeordnet werden. |
Der Vorsitzende bestimmt die Mitglieder der Behördenvertretung und | Der Vorsitzende bestimmt die Mitglieder der Behördenvertretung und |
ihre Stellvertreter. Angesichts der Ziele der Pilotzonen und der | ihre Stellvertreter. Angesichts der Ziele der Pilotzonen und der |
anderen gegebenenfalls anderweitig entwickelten Initiativen und unter | anderen gegebenenfalls anderweitig entwickelten Initiativen und unter |
Berücksichtigung des globalen Zusammenhangs bestehe ich darauf, dass | Berücksichtigung des globalen Zusammenhangs bestehe ich darauf, dass |
die zuständige lokale Verwaltungsbehörde, das heisst der | die zuständige lokale Verwaltungsbehörde, das heisst der |
beziehungsweise die Bürgermeister, die Konzertierung selbst leitet und | beziehungsweise die Bürgermeister, die Konzertierung selbst leitet und |
keinen Stellvertreter beauftragt. | keinen Stellvertreter beauftragt. |
Der Vorsitzende bestimmt einen Vertreter des lokalen | Der Vorsitzende bestimmt einen Vertreter des lokalen |
Gendarmeriedistrikts, vorzugsweise den Personal- und Logistikdirektor | Gendarmeriedistrikts, vorzugsweise den Personal- und Logistikdirektor |
des Distrikts, als Sachverständigen innerhalb der Vertretung der | des Distrikts, als Sachverständigen innerhalb der Vertretung der |
Behörde. | Behörde. |
2.3. Jede repräsentative Gewerkschaftsorganisation stellt ihre | 2.3. Jede repräsentative Gewerkschaftsorganisation stellt ihre |
Vertretung frei zusammen. Diese umfasst höchstens drei Mitglieder und | Vertretung frei zusammen. Diese umfasst höchstens drei Mitglieder und |
kann sich von höchstens zwei Sachverständigen pro Punkt, der auf der | kann sich von höchstens zwei Sachverständigen pro Punkt, der auf der |
Tagesordnung steht, begleiten lassen. | Tagesordnung steht, begleiten lassen. |
Ausserdem sollten die im Amtsbereich der betroffenen Pilotpolizeizonen | Ausserdem sollten die im Amtsbereich der betroffenen Pilotpolizeizonen |
beschäftigten Personalmitglieder im jeweiligen gewerkschaftlichen | beschäftigten Personalmitglieder im jeweiligen gewerkschaftlichen |
Konzertierungsorgan bestmöglich vertreten sein. | Konzertierungsorgan bestmöglich vertreten sein. |
2.4. Die lokale Ad-hoc-Konzertierung und ihre eventuelle Vorbereitung | 2.4. Die lokale Ad-hoc-Konzertierung und ihre eventuelle Vorbereitung |
werden für jeden Gewerkschaftsvertreter gemäss den Regeln des | werden für jeden Gewerkschaftsvertreter gemäss den Regeln des |
Gewerkschaftsstatuts, dem er unterliegt, angerechnet. Für Vertreter | Gewerkschaftsstatuts, dem er unterliegt, angerechnet. Für Vertreter |
der Personalmitglieder des operativen Korps der Gendarmerie bedeutet | der Personalmitglieder des operativen Korps der Gendarmerie bedeutet |
das konkret die Anwendung von Artikel 67 des Königlichen Erlasses vom | das konkret die Anwendung von Artikel 67 des Königlichen Erlasses vom |
1. Oktober 1998 zur Ausführung des Gesetzes vom 11. Juli 1978 zur | 1. Oktober 1998 zur Ausführung des Gesetzes vom 11. Juli 1978 zur |
Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den | Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den |
Gewerkschaften des Personals des operativen Korps der Gendarmerie (Tag | Gewerkschaften des Personals des operativen Korps der Gendarmerie (Tag |
der Sitzung = Gewerkschaftsurlaub; 5 Tage Vorbereitung pro | der Sitzung = Gewerkschaftsurlaub; 5 Tage Vorbereitung pro |
Konzertierungsakte; überdies Anrechnung auf die Quote 450). | Konzertierungsakte; überdies Anrechnung auf die Quote 450). |
3. Nicht-Pilotzonen | 3. Nicht-Pilotzonen |
Auch anderorts werden in bezug auf die lokalen Polizeidienste ähnliche | Auch anderorts werden in bezug auf die lokalen Polizeidienste ähnliche |
Initiativen ergriffen, die die Ausführung der Dienstleistungen, die | Initiativen ergriffen, die die Ausführung der Dienstleistungen, die |
Durchführung von Einsätzen und die Zusammenarbeit betreffen. | Durchführung von Einsätzen und die Zusammenarbeit betreffen. |
Insofern es sich bei diesen Initiativen um Angelegenheiten handelt, | Insofern es sich bei diesen Initiativen um Angelegenheiten handelt, |
die den Gegenstand einer Konzertierung bilden sollten (siehe Punkt | die den Gegenstand einer Konzertierung bilden sollten (siehe Punkt |
II.1 Absatz 3), ist es logisch, obenerwähnte Regeln dort ebenfalls | II.1 Absatz 3), ist es logisch, obenerwähnte Regeln dort ebenfalls |
anzuwenden. | anzuwenden. |
III. Informationspflicht | III. Informationspflicht |
Im Rahmen der obenerwähnten Konzertierungsstruktur wird die lokale | Im Rahmen der obenerwähnten Konzertierungsstruktur wird die lokale |
Verwaltungsbehörde also in bezug auf Gendarmen tätig, die vorerst noch | Verwaltungsbehörde also in bezug auf Gendarmen tätig, die vorerst noch |
Beamte der föderalen Polizei bleiben. Im Hinblick auf die Verwaltung | Beamte der föderalen Polizei bleiben. Im Hinblick auf die Verwaltung |
dieser Personalmitglieder und wegen der Notwendigkeit, eine klare | dieser Personalmitglieder und wegen der Notwendigkeit, eine klare |
Übersicht über die Arbeitsweise sowohl der Pilotpolizeizonen als auch | Übersicht über die Arbeitsweise sowohl der Pilotpolizeizonen als auch |
der gewerkschaftlichen Konzertierungsforen zu erlangen, bestehe ich | der gewerkschaftlichen Konzertierungsforen zu erlangen, bestehe ich |
darauf, dass die Protokolle der Konzertierungsversammlungen so schnell | darauf, dass die Protokolle der Konzertierungsversammlungen so schnell |
wie möglich, und zwar spätestens 7 Tage, nachdem sie definitiv | wie möglich, und zwar spätestens 7 Tage, nachdem sie definitiv |
geworden sind, an folgende Adresse geschickt werden: | geworden sind, an folgende Adresse geschickt werden: |
APUD | APUD |
Föderales Überwachungs- und Unterstützungsteam | Föderales Überwachungs- und Unterstützungsteam |
Rue Royale 47 | Rue Royale 47 |
1000 Brüssel. | 1000 Brüssel. |
In bezug auf die unter Punkt II.3 erwähnten Initiativen in | In bezug auf die unter Punkt II.3 erwähnten Initiativen in |
Nicht-Pilotzonen bitte ich die betroffenen Bürgermeister aus dem | Nicht-Pilotzonen bitte ich die betroffenen Bürgermeister aus dem |
gleichen Grund, das föderale Überwachungs- und Unterstützungsteam | gleichen Grund, das föderale Überwachungs- und Unterstützungsteam |
unverzüglich von diesen Initiativen in Kenntnis zu setzen. | unverzüglich von diesen Initiativen in Kenntnis zu setzen. |
Zur Förderung dieses Verfahrens bitte ich schliesslich die unter Punkt | Zur Förderung dieses Verfahrens bitte ich schliesslich die unter Punkt |
II.2.2. erwähnten Vorsitzenden, sich zwecks Kontakten oder | II.2.2. erwähnten Vorsitzenden, sich zwecks Kontakten oder |
Schriftverkehr in bezug auf die durch vorliegendes Rundschreiben | Schriftverkehr in bezug auf die durch vorliegendes Rundschreiben |
eingeführte Ad-hoc-Konzertierung mit den betreffenden repräsentativen | eingeführte Ad-hoc-Konzertierung mit den betreffenden repräsentativen |
Gewerkschaftsorganisationen in Verbindung zu setzen, deren Adressen | Gewerkschaftsorganisationen in Verbindung zu setzen, deren Adressen |
vorliegendem Schreiben beigefügt sind. | vorliegendem Schreiben beigefügt sind. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. Duquesne. | A. Duquesne. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |