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Circulaire du 01 août 2001
publié le 13 février 2002

Circulaire relative à la fonction d'échevin. - Traduction allemande

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ministere de l'interieur
numac
2001001191
pub.
13/02/2002
prom.
01/08/2001
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


1 AOUT 2001. - Circulaire relative à la fonction d'échevin. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 1er août 2001 relative à la fonction d'échevin de la sécurité (Moniteur belge du 21 août 2001), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 1. AUGUST 2001 - Rundschreiben über das Amt des Sicherheitsschöffen An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt Zur Information : An die Mitglieder des Ständigen Ausschusses An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, Seit den letzten Wahlen wird der Begriff Sicherheitsschöffe von einer Reihe von Bürgermeister- und Schöffenkollegienbenutzt. Es könnte meiner Meinung nach nützlich sein, Sie auf die diesbezüglichen Befugnisse der Gemeindeverwaltungen und auf die hierbei geltenden Gesetzesbestimmungen hinzuweisen.

Einleitung Im Anschluss an die Verwaltungsabkommen, die in manchen Gemeinden nach den Wahlen vom 8. Oktober 2000 geschlossen worden sind, ist vorgesehen worden, einen Schöffen zu bestimmen, der für die Sicherheit zuständig ist.

Unter Sicherheit ist jeweils die polizeiliche und nichtpolizeiliche Sicherheit zu verstehen, so wie sie in den Rechtsvorschriften über die Polizei und auf Ebene der zivilen Sicherheit vorgesehen ist.

Es handelt sich hierbei um eine Angelegenheit, die ganz auf föderaler Ebene organisiert wird, wobei auf lokaler, Bezirks- und provinzialer Ebene die Verwaltung von einer Behörde übernommen wird, die nicht als kommunales oder provinziales Organ betrachtet wird, sondern als Vertreter der föderalen Behörden, in Anwendung der Funktionsaufteilung. Die Schaffung des Amtes eines Sicherheitsschöffen auf kommunaler Ebene ist zwar nicht gesetzeswidrig, sie darf aber auf keinen Fall dazu führen, dass die föderalen Instanzen nicht mehr die Möglichkeit haben, eine kohärente und energische Sicherheitspolitik zu definieren und auszuführen.

In den ersten sieben Monaten der neuen kommunalen Legislaturperiode habe ich feststellen können, dass die Art und Weise, wie dieses Schöffenamt definiert wird und die Aufgaben in der Praxis unter Bürgermeister und Schöffen verteilt worden sind, bereits Verwirrung, Dysfunktionen und falsche Signale gegenüber dem Bürger hervorgerufen hat.

Daher bin ich auch der Meinung, dass trotz kommunaler Selbstverwaltung in puncto Abschluss von Vereinbarungen über die Bestimmung eines Sicherheitsschöffen eingegriffen werden muss. Die Sicherheit der Bevölkerung darf nämlich keinesfalls auf irgendeine Weise gefährdet werden, weil auf Ebene der Befugnisse, die im Rahmen der betreffenden Sicherheitsaufgaben ausgeübt werden, Unklarheit herrscht. 1. Aufträge des Bürgermeisters in puncto Verwaltungspolizei Der Bürgermeister hat ebenso wie der Minister des Innern, der Provinzgouverneur und der Bezirkskommissar einen verwaltungspolizeilichen Auftrag zu erfüllen.Diese Verwaltungspolizeibehörden sind für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im weitesten Sinne zuständig. Auf kommunaler Ebene ist der Bürgermeister jedoch als Erster für die korrekte Ausführung der verwaltungspolizeilichen Aufträge verantwortlich, wobei er insbesondere für die Einhaltung der Gesetze und Polizeiverordnungen, die Aufrechterhaltung der Ordnung und den Schutz der Personen und Güter sorgen muss und allen Personen, die in Gefahr sind, Hilfe leisten muss.

Die Befugnisse des Bürgermeisters in puncto Verwaltungspolizei können in drei Kategorien eingeteilt werden: eine Anordnungsbefugnis (Artikel 134 des neuen Gemeindegesetzes, durch den der Bürgermeister zeitweilig an die Stelle des Gemeinderates tritt), eine Ausführungsbefugnis (Artikel 133 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes) und eine Anforderungsbefugnis (Artikel 43 und 109 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998).

Aus Artikel 133 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes geht hervor, dass die Ausführungsbefugnis des Bürgermeisters unter seiner Verantwortung ganz oder teilweise einem Schöffen übertragen werden kann.

Dieser Artikel ist nicht durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes aufgehoben worden, sodass die Möglichkeit zur Befugnisübertragung gemäss Artikel 133 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes fortbesteht. In oben erwähntes Gesetz vom 7. Dezember 1998 ist allerdings eine Einschränkung eingeführt worden: Die Mitgliedschaft des Bürgermeisters im Polizeikollegium kann nicht übertragen werden. (1) Nur eine Ersetzung gemäss den Bestimmungen von Artikel 14 des neuen Gemeindegesetzes ist möglich.

Die Übertragung der Anordnungsbefugnis des Bürgermeisters wird nicht ausdrücklich durch das Gesetz vorgesehen und ist demzufolge nicht erlaubt. Diese Befugnisse sind ihm intuitu personae übertragen worden, also in Anbetracht seiner Funktion als Bürgermeister, einer Funktion, zu der er durch Königlichen Erlass ernannt worden ist. Die polizeiliche Anordnungsbefugnis kommt also dem Bürgermeister in Person zu (siehe weiter unten Nummer 5).

Nur bei Abwesenheit oder Verhinderung des Bürgermeisters können diese Polizeibefugnisse vom erstgewählten Schöffen oder vom Schöffen ausgeübt werden, dem der Bürgermeister in diesem spezifischen Fall von Verhinderung seine Befugnisse übertragen hat (Artikel 14 NGG). 2. Kann eine Aufgabenverteilung in Bezug auf die Sicherheitsaufträge des Bürgermeisters in einem Verwaltungsabkommen vorgesehen werden? Wie oben dargelegt, verfügt der Bürgermeister auf der Grundlage der Theorie der Funktionsaufteilung sowohl über Befugnisse allgemeinen Interesses als auch über Befugnisse kommunalen Interesses.Er ist mit anderen Worten nicht nur Vertreter der kommunalen Macht, sondern auch der föderalen Macht.

Letztere Befugnis ist hauptsächlich aus Artikel 133 des neuen Gemeindegesetzes abgeleitet.

Als Vertreter der föderalen Macht - hierbei wird von seinen Polizeibefugnissen abgesehen - führt der Bürgermeister in Anwendung von Artikel 133 Absatz 1 des neuen Gemeindegesetzes die Gesetze, Dekrete, Ordonnanzen, Verordnungen, Erlasse und Beschlüsse des Staates, der Regionen oder der Gemeinschaften aus.

Im Rahmen seiner Verwaltungspolizeiaufgaben führt er in Ausführung von Artikel 133 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes insbesondere Polizeigesetze, -dekrete, -ordonnanzen, und -verordnungen aus. In seiner Eigenschaft als Bürgermeister vertritt er in diesem Fall die öffentliche Behörde, die die betreffende Regelung ausgefertigt hat.

In Artikel 133 Absatz 3 wird die Eigenschaft als Bürgermeister in puncto Verwaltungspolizei auf dem Gemeindegebiet präzisiert. Diese Bestimmung, die durch das Gesetz vom 3. April 1997 eingefügt worden ist, bestätigt in der Tat, dass im Allgemeinen der Bürgermeister auf dieser Ebene die verantwortliche Behörde ist.

Wie aus den vorbereitenden Arbeiten hervorgeht, ist man bei dieser Bestimmung davon ausgegangen, dass der Bürgermeister die Schlüsselfigur der kommunalen Sicherheitspolitik ist.

Im Gegensatz zu dem, was im Gutachten des Staatsrates zur Einführung dieses Artikels behauptet wird, hat dieser Artikel nicht zur Folge, dass der Bürgermeister zum "einzigen Oberhaupt" dieser kommunalen Sicherheitspolitik wird.

Der Klarheit halber ist der ursprüngliche Text ergänzt worden, um die Zuständigkeiten der kommunalen Einrichtungen in dieser Hinsicht ausdrücklich in Erinnerung zu bringen (Kammer, 1996-1997, Dok. 870/1, S. 4).

In der Tat wird dem Bürgermeister durch Artikel 133bis des neuen Gemeindegesetzes eine ausgedehnte Informationspflicht gegenüber dem Gemeinderat auferlegt. Dort, wo heute Polizeiräte eingerichtet sind, wird dieses Informationsrecht von diesen Räten übernommen. Es ist das Organ schlechthin, das eine zentrale Rolle bei der Anstrebung einer tatsächlich gemeinschaftsorientierten Sicherheitspolitik spielt. Der Bürgermeister ist dabei der erste Verantwortliche, und der Gemeinderat/Polizeirat wird danach informiert.

In Bezug auf die Einsetzung eines Sicherheitsschöffen muss - was den Bereich Polizei betrifft - zwischen Eingemeinde- und Mehrgemeindezonen unterschieden werden.

Eine solche Unterscheidung muss nicht für die Organisation anderer Sicherheitsdienste wie der Feuerwehrdienste und der Zentren des einheitlichen Rufsystems (100) gemacht werden; in diesen Diensten bleibt die Regelung für Eingemeindezonen gültig. 2.1 Eingemeindezonen In einer Eingemeindezone (Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 GIP) wird durch das Gesetz zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes nichts an der derzeitigen politischen Verteilung der Zuständigkeiten in puncto Polizei geändert.

Die Schaffung des Amtes eines Sicherheitsschöffen durch ein kommunales Verwaltungsabkommen bedeutet jedoch einerseits, dass der Bürgermeister ab der Planung der Politik eine Reflexion mit dem Kollegium einbaut.

Dies kann sowohl für die gesamte Sicherheitspolitik als auch für einen Teil davon oder sogar für zeitlich begrenzte Projekte gelten. Der Umfang dieser kollegialen Beratung wird durch Geist und Buchstabe des Verwaltungsabkommens bestimmt, mit dem das Amt des Sicherheitsschöffen geschaffen wird.

Hierbei darf man jedoch nicht vergessen, dass das Kollegium im Prinzip keine Polizeibefugnis besitzt.

Ein Verwaltungsabkommen ist kein offizieller Akt, sondern ein Schreiben, in dem sich der Wille zu einer Vereinbarung zwischen den Personen äussert und Listen wiedergegeben werden, die eine Mehrheit bilden werden innerhalb eines direkt gewählten Organs (Artikel 162 der Verfassung), einer Instanz, die durch den direkten Charakter ihrer Wahl Ausdruck des Prinzips ist, nach dem alle Gewalten von der Nation ausgehen (Artikel 33 der Verfassung). Der Bürgermeister, der Vorsitzender des Gemeinderates ist, wird fast immer von einer Mehrheit von Personen vorgeschlagen, die auf derselben Liste wie der Bürgermeisterkandidat standen (Artikel 13 des NGG), und dieser Vorschlag muss auf Elementen beruhen, die darauf schliessen lassen, dass innerhalb des Gemeinderates eine Mehrheit besteht, die diesen Vorschlag ausdrücklich oder implizit unterstützt (Rundschreiben vom 26. Juli 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 31.August 2000; deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 6. Oktober 2000), zwar auch auf der Grundlage des Entscheids des Staatsrates Nr. 24.496 vom 26. Juni 1984, Entscheid Dewalque).

Also auch die Repräsentationsaufgabe zugunsten der Föderalverwaltung in der Gemeinde lässt sich aus Artikel 33 der Verfassung ableiten.

Es ist ganz klar, dass das Verwaltungsabkommen über die Aufgabenverteilung auch für den Bürgermeister - selbst bei der Ausübung seiner föderalen Aufträge - einen zwingenden Charakter hat, sofern dieses Abkommen nicht gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstösst.

Die Aufgabenverteilung ist lediglich eine interne Verwaltungsmassnahme, die darauf abzielt, dass der Auftrag des Bürgermeisters in puncto Sicherheit einer demokratischen Beratung unterworfen wird.

Sie setzt jedoch keine Übertragung der Befugnisse voraus - und darf auch keine Übertragung der Befugnisse voraussetzen -, die dem Bürgermeister durch Gesetz zugewiesen werden, und verleiht dem betroffenen Schöffen keine persönliche Macht über die Angelegenheiten, die ihm anvertraut werden.

Wenn also beschlossen wird, einen Schöffen zu bestimmen, der für die Sicherheit in Bezug auf alle Projekte oder einen Teil davon oder für Projekte im Rahmen dieser Angelegenheit verantwortlich ist, bedeutet das, dass der Schöffe den Auftrag erhält oder in die Vorbereitung und Bearbeitung der entsprechenden Akten einbezogen wird. Zu diesem Zweck wird ihm erlaubt, aus eigener Initiative nachzuforschen und Erkundigungen einzuholen, Lücken in Akten zu beheben und dem Kollegium Ratschläge über die Angelegenheiten zu erteilen, die er selbst untersucht hat. Dabei ist es ihm erlaubt, in Absprache mit dem Bürgermeister, der weiterhin die Amtsgewalt in puncto Polizei ausübt, eine effektive Kontrolle über die Gemeindedienste seines Zuständigkeitsbereichs auszuüben. 2.2 Mehrgemeindezonen In diesen Zonen ist die Situation ganz anders. In Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes besitzt eine Mehrgemeindezone Rechtspersönlichkeit. In solchen Zonen werden die Organe (das heisst der Polizeirat und das Polizeikollegium, die die Befugnisse der Gemeinde beziehungsweise des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums in puncto Organisation und Verwaltung des Polizeikorps ausüben) auf autonome Weise gemäss den Regeln des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zusammengesetzt. Ein Verwaltungsabkommen kann natürlich innerhalb einer Gemeinde auf keinen Fall hiervon abweichen, indem bei der Verteilung der Aufgaben des Bürgermeisters ein Schöffenamt geschaffen wird.

Das Polizeikollegium schliesst das Amt des Sicherheitsschöffen aus.

Die gilt auch für die eigenen Zuständigkeiten des Bürgermeisters in Bezug auf die Ausübung der Verwaltungspolizei auf dem Gebiet der betreffenden Gemeinde (Artikel 42). Ein Sicherheitsschöffe kann also nicht mit Aufgaben in Bezug auf die polizeiliche Sicherheit beauftragt werden.

Ein solcher Schöffe kann dem zonalen Sicherheitsrat nur als Sachverständiger zugewiesen werden, obwohl hier eher an technische Experten (zum Beispiel den Gerichtspolizeidirektor) und nicht an politische Vertreter gedacht wird. Kurzum, für Mehrgemeindezonen ist ganz davon abzuraten, einen Schöffen für die polizeiliche Sicherheit zu bestimmen. 2.3 Feuerwehrdienste und Zentren des einheitlichen Rufsystems Unabhängig von der Tatsache, dass die Gemeinde den Feuerwehrdienst selbst organisiert und einer Hilfeleistungszone beigetreten ist oder nicht, ist es ihre Pflicht, Katastrophen und Plagen wie Bränden, Epidemien und Seuchen vorzubeugen und die erforderliche Hilfe zu deren Beendigung zu leisten (Artikel 135 Nr. 5 NGG).

Da der Begriff "Polizeibefugnis" im weitesten Sinne zu verstehen ist, kann man davon ausgehen, dass die Aufträge in Sachen Brandverhütung und -bekämpfung unter Artikel 138 § 2 des neuen Gemeindegesetzes fallen und demnach in Anwendung von Artikel 133 Absatz 2 unter den darin angegebenen Bedingungen übertragen werden können.

Das, was für Eingemeindezonen gilt, gilt ebenfalls für regionale Feuerwehrdienstgruppen und für Hilfeleistungszonen. Letztere besitzen keine Rechtspersönlichkeit, und ihre Organe, insbesondere "der geschäftsführende Ausschuss", haben keine anderen Befugnisse als diejenigen, die ihnen durch den Königlichen Erlass vom 19. April 1999 zugewiesen worden sind, namentlich die Erstellung eines Zusammenarbeitsabkommens, die Bewertung seiner Anwendung und die Erstellung einer eigenen Geschäftsordnung.

Jeder Gemeinde steht es also frei, in den Verwaltungsabkommen einen Abschnitt zivile Sicherheit vorzusehen und dem Sicherheitsschöffen bestimmte Befugnisse zuzuweisen, mit Ausnahme derjenigen, die unter Nummer 5 (siehe unten) erwähnt sind.

Für die Zentren des einheitlichen Rufsystems ist die Situation deutlich. In Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe wird bestimmt, dass die vom König bestimmten Gemeinden für die ordnungsgemässe Arbeitsweise dieser Zentren zuständig sind. In Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 wird bestimmt, dass das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dieser Gemeinden dafür sorgen muss, dass die Angestellten die Richtlinien des Ministers der Volksgesundheit befolgen. 3. Übertragung bestimmter Befugnisse an einen Schöffen 3.1 Gesetzlicher Grundsatz In Artikel 133 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes wird bestimmt, dass dem Bürgermeister "insbesondere die Ausführung von Polizeigesetzen, -dekreten, -ordonnanzen, -verordnungen, -erlassen und -beschlüssen" obliegt.

Ferner wird darin bestimmt, dass der Bürgermeister "unter seiner Verantwortung seine Befugnisse ganz oder teilweise einem Schöffen übertragen" kann. Es handelt sich hierbei um die Befugnisse mit Bezug auf die Ausführung von Polizeigesetzen, -dekreten, -ordonnanzen, -verordnungen, -erlassen und -beschlüssen des Staates, der Regionen, der Gemeinschaften und der Gemeinschaftskommissionen, des Provinzialrates, des Ständigen Ausschusses des Provinzialrats und der Gemeindepolizeiverordnungen.

Unter Ausführung versteht man die Anwendung einer allgemeinen Regel auf einen durch diese Regel vorgesehenen spezifischen Fall. (DEMBOUR J., Les pouvoirs de police administrative générale des autorités locales, Bruxelles, Bruylant & Liège Vaillant - Carmanne, 1956, S. 170 Nr. 133).

Als Polizeigesetze, -dekrete, -ordonnanzen, -verordnungen, -erlasse und -beschlüsse gelten die Gesetze, Dekrete, Ordonnanzen, Verordnungen, Erlasse und Beschlüsse, die im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Gesundheit - im Allgemeinen oder in Bezug auf eine ganz bestimmte Aktivität - die Freiheit des Bürgers einschränken können.

Für die Ausführung der Polizeigesetze und -regelungen verfügt der Bürgermeister über eine beinah absolute Übertragungsbefugnis mit der einzigen Einschränkung, dass er immer hierfür verantwortlich bleibt.

Das bedeutet, dass der Bürgermeister immer verantwortlich bleibt für die Massnahmen, die der bevollmächtigte Schöffe ergreift. Alle Handlungen des Schöffen werden im Namen und für Rechnung des Bürgermeisters selbst vorgenommen.

Ferner kann der Bürgermeister jederzeit die übertragene Befugnis zurücknehmen oder hilfsweise eine andere Massnahme ergreifen als der Schöffe, dem er die Befugnis übertragen hat. In diesem Fall handelt der Bürgermeister, sodass seine eigene Verantwortlichkeit nicht beeinträchtigt wird. 3.2 Befugnisübertragung Als Beispiel kann ich folgende Fälle anführen, in denen der Bürgermeister einem Schöffen seine Ausführungsbefugnisse übertragen kann: a) im Rahmen der polizeilichen Sicherheit: - die Ausführung der provinzialen Polizeiverfügungen in Sachen Provinzialdomänen oder der provinzialen Polizeiverfügungen für das Ausroden von Disteln, - die Ausführung der regionalen Dekrete, in denen insbesondere der Zugang zu den öffentlichen Domänen, Wäldern usw.geregelt wird. (Auch der Bürgermeister selbst besitzt hier eine eindeutige und wichtige Anordnungsbefugnis, die er jedoch nicht übertragen kann), - Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer auf allen Wegen zu gewährleisten, die das Gemeindegebiet durchqueren, und zwar sowohl auf den nationalen als auch den provinzialen oder kommunalen Wegen. Diese Verpflichtung gilt auch im Fall von Strassenarbeiten. Laut Artikel 78.1.1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung können bestimmte Verkehrszeichen nur mit der Erlaubnis des Bürgermeisters oder seines Beauftragten benutzt werden, falls es sich um eine andere öffentliche Strasse als eine Autobahn handelt, - jede Angelegenheit in Bezug auf das Fussballgesetz (Gesetz vom 21.

Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen) und seine Ausführungserlasse. So kann der Bürgermeister Richtlinien in Bezug auf die Installierung von Überwachungskameras oder die Entwicklung eines Sicherheitsnetzes erteilen oder einem Schöffen diese Befugnis übertragen. Er kann in Absprache mit der Polizei die Prioritäten festlegen oder diese Befugnis übertragen. Er kann sich vom Veranstalter zeigen lassen, wie er die Anhänger im Stadion trennen wird beziehungsweise trennen würde oder einem Schöffen diese Befugnis übertragen. (Die Befugnis, die der Bürgermeister persönlich besitzt, um ein Spiel als "Spiel unter verschärfter Überwachung" zu bezeichnen, kann nicht übertragen werden), - die Ausführung des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte. In manchen Perioden, zum Beispiel in der Periode der Jahresendfeiern, kann der Bürgermeister gezielte Kontrollen von der Gemeindepolizei ausführen lassen, damit die Einhaltung dieses Gesetzes kontrolliert und durchgesetzt wird. (Die Befugnis, gemäss Artikel 10 dieses Gesetzes die Verbringung der im Besitz von Privatleuten befindlichen explosions- oder zündfähigen Stoffe und Gemische und mit solchen Stoffen und Gemischen geladenen Geräte bei Aufruhr, Streiks oder jeder ernsten Gefährdung der öffentlichen Ordnung an andere, von ihm bestimmte Orte zu befehlen, darf auf keinen Fall übertragen werden, da keine Übertragung durch das Gesetz vorgesehen wird), - die Ausführung von verschiedenen Gemeindepolizeiverfügungen, zum Beispiel in Bezug auf Veranstaltungen auf öffentlicher Strasse, die Brandschutzsicherheit für öffentlich zugängige Orte, die Sauberkeit der Strassen und öffentlichen Orte, der Konsum von alkoholischen Getränken in Sportstadien, die Polizeistunden in Schankstätten, die Hunde von Privatpersonen oder die Strassenverkehrssicherheit. - Die in Artikel 133 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes erwähnte Ausführungsbefugnis umfasst zudem Aufgaben zur Unterstützung der Politik, die wesentlich für die Sicherheitspolitik im Allgemeinen sind. Hiermit ist beispielsweise Folgendes gemeint: - Kriminalitäts- und Problemanalysen, - Koordinierung der verschiedenen Beratungsstrukturen, - Umsetzung der Vorbeugungspolitik, - Planung von Vorbeugungskampagnen, - Abschluss von Vorbeugungsvereinbarungen, - Kontaktaufnahme mit den Partnern der Sicherheitspolitik usw., - Kontrolle der Haushaltsführung der lokalen Polizei. - Der Sicherheitsschöffe kann insbesondere eine wichtige Rolle bei der Ausarbeitung einer lokalen, globalen und integrierten Vorbeugungspolitik in Übereinstimmung mit dem lokalen Sicherheitsplan spielen. Die Ausführung und die Überwachung einer solchen Politik könnte auch zu den Befugnissen des Schöffen gehören, und er könnte zum Beispiel den Vorsitz des Vorbeugungsrates führen. b) Im Rahmen der nichtpolizeilichen Sicherheit könnte Folgendes übertragen werden: - die Erlaubnis des Bürgermeisters zur Ausübung von Tätigkeiten der Personalkontrolle durch sogenannte Freiwillige im Sinne von Artikel 2 § 1 Absatz 6 des Gesetzes vom 10.April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, - die Erlaubnis des Bürgermeisters zur Ausübung einer oberflächlichen Kontrolle von Kleidung und Handgepäck im Rahmen von Tätigkeiten der Personalkontrolle, in Anwendung von Artikel 8 § 6 desselben Gesetzes, - das Recht zur Schliessung einer Einrichtung in Anwendung von Artikel 11 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen, - das Recht, Verstösse gegen vorerwähntes Gesetz unbeschadet der den Gerichtspolizeioffizieren obliegenden Pflichten festzustellen und sie in einem Protokoll festzuhalten, das vorbehaltlich eines Gegenbeweises Beweiskraft hat, - das Recht, dem Korpschef des Feuerwehrdienstes Richtlinien in Bezug auf die Organisation und Arbeitsweise des Dienstes zu erteilen, oder das Recht, den Feuerwehrdienst aufzufordern, die Kontrolle der Anwendung der durch die Brandschutzregelung vorgeschriebenen Massnahmen zu gewährleisten (Artikel 2 der Anlagen 1, 2 und 3 zum Königlichen Erlass vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste und Artikel 22 des Königlichen Erlasses vom 8.

November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten), - die Vertretung des Bürgermeisters im geschäftsführenden Ausschuss der Hilfeleistungszonen (Artikel 12 und 13 des Königlichen Erlasses vom 11. November 1999 zur Bestimmung der Modalitäten für die Schaffung und Arbeitsweise der Hilfeleistungszonen).

Die Einführung der kommunalen Verwaltungssanktionen erfordert eine effiziente koordinierte Zusammenarbeit zwischen allen Parteien; diese Aufgabe könnte dem Sicherheitsschöffen übertragen werden.

Es ist auch wichtig, dass der beauftragte Schöffe an allen Vorbereitungen teilnehmen kann, die es ihm ermöglichen, die Ausführungsbefugnis auszuüben.

Hierbei darf man nie aus den Augen verlieren, dass diese Befugnisse nur im Namen des Bürgermeisters und unter dessen Endverantwortung ausgeübt werden. 4. Rechtsform und juristische Folgen der Übertragung (2) Der gemäss Artikel 133 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes bestimmte Schöffe kann die Befugnisse, die der Bürgermeister ihm überträgt, natürlich ablehnen.Bei einer Ablehnung des Schöffen muss der Bürgermeister selbst für die Ausführung der Polizeigesetze und -verordnungen sorgen.

Der beauftragte Schöffe kann auf die Befugnisübertragung verzichten, nachdem er sie angenommen hat. Die Befugnisübertragung ist nämlich ein Mandat, dem durch Rücktritt des Mandatsinhabers ein Ende gesetzt werden kann.

Der Bürgermeister verzichtet nicht auf sein Eingriffsrecht, indem er einem der Schöffen die Ausführungsbefugnis überträgt, die er in puncto Verwaltungspolizei besitzt. Er kann seine Befugnisse jedes Mal ausüben, wenn er es für angebracht hält.

Im neuen Gemeindegesetz ist nicht angegeben, welche formale Bedingung für die Befugnisübertragung erfüllt werden muss. Man kann daraus schliessen, dass eine mündliche Vereinbarung ausreicht. Die Befugnisübertragung sollte jedoch den Gegenstand eines schriftlichen Protokolls bilden, in dem die praktischen Modalitäten der Übertragung so gut wie möglich beschrieben werden. 5. Verantwortlichkeit des Bürgermeisters - Befugnisse des Bürgermeisters, die nicht übertragen werden können Wie bereits oben erklärt worden ist, kann der Bürgermeister nur die Befugnisse übertragen, die ausdrücklich durch das Gesetz vorgesehen sind, im vorliegenden Fall die Ausführungsbefugnis.Die Anordnungsbefugnis oder die Befugnisse, die ihm durch das Gesetz in puncto Verwaltungspolizei ausdrücklich zugewiesen werden und die ihm intuitu personae durch das Gesetz anvertraut werden (siehe oben Nummer 1), kann er also nicht übertragen.

Es handelt sich hierbei insbesondere um folgende Befugnisse: - die Anordnungsbefugnis im Rahmen von Artikel 134 § 1 des neuen Gemeindegesetzes, in dem bestimmt wird : "Bei Aufruhr, feindseligen Aufläufen, schwerer Gefährdung der öffentlichen Ruhe oder anderen unvorhergesehenen Vorfällen, bei denen die geringste Verzögerung Gefahr oder Schaden für die Einwohner bedeuten könnte, kann der Bürgermeister Polizeiverfügungen erlassen, jedoch unter der Bedingung, dass er dem Gemeinderat unverzüglich Mitteilung darüber macht (...). ", - die Amtsgewalt über den Korpschef der Gemeindepolizei in Bezug auf die Leitung, Organisation und Verteilung der Aufgaben des Polizeikorps (Artikel 171bis Absatz 1 NGG und Artikel 42 GIP), - die Aufsichtsbefugnis in Bezug auf die Mitglieder des Gemeindepolizeikorps (Artikel 171bis Absatz 3 NGG), - die Befugnis zur Bestimmung des stellvertretenden Korpschefs (Artikel 172bis NGG und Artikel 46 GIP), - die Befugnis, Stellungnahmen zu den Kandidaten für eine Ernennung zum Polizeikommissar (Polizeihauptkommissar) und zum beigeordneten Polizeikommissar abzugeben oder einen dritten Kandidaten vorzuschlagen (Artikel 191, 192 und 193 NGG) oder Stellungnahmen zu anderen Kandidaten als denjenigen, die von der Auswahlkommission für die Ernennungen der lokalen Polizei vorgeschlagen werden, abzugeben oder diese vorzuschlagen (Artikel 48, 49 und 53 NGG), - die Befugnis zur Anforderung der föderalen Polizei (Artikel 43 GIP), - die eigentliche Amtsgewalt über die lokale Polizei (Artikel 42 GIP) und demzufolge die Befugnis, dem Korpschef allgemeine Richtlinien zu erteilen (zum Beispiel in Bezug auf die Organisation, die Arbeitsweise, das Personal...), - die Befugnis, Disziplinarstrafen gegen bestimmte Mitglieder der lokalen Polizei in einer Eingemeindezone zu ergreifen (Gesetz vom 13.

Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste), - die Eigenschaft als Mitglied des Bürgermeisterbeirats (Artikel 8 GIP) oder des föderalen Polizeirats (Artikel 6 GIP), - die Abgabe einer Stellungnahme zu einem Vorschlag für die Einteilung der Provinzen in Polizeizonen (Artikel 9 GIP), - die Eigenschaft als Mitglied des Polizeikollegiums (Artikel 23 GIP), - die Beschlussfassung im Rahmen der Fünfeck-Beratung oder innerhalb des zukünftigen zonalen Sicherheitsrates (Artikel 35 GIP), was nichts an der Tatsache ändert, dass der beauftragte Schöffe bei der Vorbereitung des zonalen Sicherheitsplans helfen kann oder den Bürgermeister zu den Versammlungen des Sicherheitsrates begleiten kann, - die Genehmigung des zonalen Sicherheitsplans (Artikel 37 GIP), - die Entgegennahme der Eidesleistung der Polizeibeamten (Artikel 59 GIP), - die Gewährung einzelner Abweichungen von den Verbotsbestimmungen in puncto berufliche Unvereinbarkeiten (Artikel 135 GIP), - das Recht zur Anforderung von Personen und Gütern im Rahmen des Zivilschutzes (Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz), - die Befugnis, Disziplinarstrafen gegen bestimmte Mitglieder der Feuerwehrdienste zu verhängen, insbesondere Verwarnung und Rüge in Bezug auf die freiwilligen Offiziere, Vorschlag an den Gemeinderat zur einstweiligen Amtsenthebung und Kündigung der Freiwilligen (Artikel 37 und 38 des Königliche Erlasses vom 6. Mai 1971).

In Artikel 133 Absatz 3 wird diesbezüglich bestimmt, dass "der Bürgermeister die verantwortliche Behörde in Sachen Verwaltungspolizei auf Gemeindegebiet" ist.

Es kann also für die Schöffen, die mit den Sicherheitsaspekten beauftragt sind, keine Rede von einer autonomen Befugnis sein. 6. Verantwortlichkeit des Bürgersmeisters Wenn die Verwaltungsmehrheit beschliesst, die Befugnisübertragung in Sachen Sicherheit im Sinne von Artikel 133 des neuen Gemeindegesetzes anzuwenden, bleibt der Bürgermeister für die Beschlüsse verantwortlich, die der von ihm bestimmte Schöffe gefasst hat.Der Bürgermeister genauso wie in diesem Fall der Schöffe handeln als Organ der Gemeinde und übernehmen demzufolge die Verantwortung hierfür.

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass es äusserst wichtig ist, dass der Bürgermeister, der einem Schöffen gemäss Artikel 133 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes seine Ausführungsbefugnisse überträgt, vorher klare Absprachen mit dem beauftragten Schöffen trifft, damit er ständig über die Sicherheitspolitik in der Gemeinde auf dem Laufenden gehalten wird.

Die Befugnisübertragung erfolgt nämlich unter seiner Verantwortung, und es wird demnach für alle Ausführungsmassnahmen, die vom beauftragten Schöffen ergriffen werden, davon ausgegangen, dass sie vom Bürgermeister selbst ergriffen worden sind.

Kurzum, ein Sicherheitsschöffe kann in einem ganz bestimmten Rahmen vorgesehen werden. Wenn dieser Beschluss von einer Verwaltungsmehrheit gefasst wird, ist der Bürgermeister ebenfalls durch dieses Abkommen gebunden, und es muss dann auch mit einer aufrichtigen und konstruktiven Zusammenarbeit gerechnet werden können.

Ich bitte Sie, den Bürgermeistern Ihrer Provinz Vorangehendes mitzuteilen und das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Der Minister (gez.) A. DUQUESNE _______ Nota's (1) Siehe zu diesem Zweck die Besprechung von Artikel 23 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, Begründung des Gesetzes, Belgisches Staatsblatt vom 5. Januar 1999. A contrario geht der Wille des Gesetzgebers, die Übertragungsmöglichkeit beizubehalten, zudem aus Artikel 133 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes hervor. (2) J.Dembour, Les pouvoirs de police administrative générale des autorités locales, Bruylant, Bruxelles, 1956, S. 185; J.M. Leboutte, La délégation, par le bourgmestre, des compétences qui lui sont attribuées par la loi, Le Mouvement communal, 1996, S. 150; K. Muylle et A. Serlippens, L'ordre public, Politeia, Bruxelles, 1996, S. 73; H. Stryckers en C. Maurissen, De nieuwe gemeentewet in de praktijk, Vanden Broele, Brugge, 1990, S. 188/38 e.v.

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