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Avis
publié le 22 octobre 2010

Administration générale de la Fiscalité. - Impôts sur les revenus. - Avis déterminant les modèles des certificats nécessaires à l'obtention de la réduction d'impôt visée à l'article 145 24 , § 2, CIR 92 Avis en langue française, voir Moniteur belge du 22 septembre 2010, p. 58670. Gesetzes- u(...)

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22/10/2010
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


Administration générale de la Fiscalité. - Impôts sur les revenus. - Avis déterminant les modèles des certificats nécessaires à l'obtention de la réduction d'impôt visée à l'article 14524, § 2, CIR 92 (tel qu'applicable à partir de l'exercice d'imposition 2011), pour une habitation basse énergie, une habitation passive ou une habitation zéro énergie. - Traduction allemande Avis en langue française, voir Moniteur belge du 22 septembre 2010, p. 58670.

Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen Bis Steuerjahr 2010 (Einkommen 2009) einschliesslich betraf die in Artikel 14524 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) vorgesehene Steuerermässigung ausschliesslich die als « Passivhäuser » bezeichneten Wohnungen.

Artikel 121 d) bis h) und 126 Abs. 7 des Programmgesetzes vom 23.

Dezember 2009 (BS 30. Dezember 2009) haben Artikel 14524 § 2 EStGB 92 angepasst, um den Anwendungsbereich der oben genannten Steuerermässigung ab Steuerjahr 2011 (Einkommen 2010) auf « Niedrigenergie »-Wohnungen und auf « Nullenergie »-Wohnungen auszudehnen.

Die Steuerermässigung ist von der Ausgabe einer Bescheinigung abhängig gemacht, die bestätigt, dass die betreffende Wohnung je nach Fall eine Niedrigenergiewohnung, eine Passivwohnung oder eine Nullernergiewohnung ist.

Diese Bescheinigung muss von einer vom König zugelassenen Einrichtung, von der zuständigen Regionalverwaltung oder von einer in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen ähnlichen Einrichtung oder zuständigen Verwaltung ausgestellt werden.

Der König legt Form und Inhalt der erwähnten Bescheinigung sowie die Formen und Fristen, in der der Minister der Finanzen (oder sein Beauftragter) in Kenntnis gesetzt werden muss, fest.

Artikel 6311bis des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 10. September 2010 (BS 22. September 2010) zur Abänderung des KE/EStGB 92 in Sachen Steuerermässigung für Ausgaben zur Energieeinsparung in einer Wohnung bringt also nähere Angaben zu Form und Inhalt dieser Bescheinigung und gibt ebenfalls an, dass das Muster dieser Bescheinigung für Kalenderjahr 2010 und folgende vom Minister der Finanzen oder seinem Beauftragten festgelegt wird.

Die Bescheinigung muss die Identifizierungsangaben und Eigenschaft des Steuerpflichtigen, dem sie ausgestellt wurde, enthalten, die Lage der Wohnung, für die sie ausgestellt wurde, die Norm, der die Wohnung entspricht, und für die Nullenergiewohnungen, die für den Ausgleich benutzten Quellen erneuerbarer Energien.

Das jedem der drei betroffenen Wohnungstypen entsprechende Bescheinigungsmuster ist daher in Anlage beigefügt. Übermittlung der Bescheinigungen an die Steuerverwaltung (Artikel 6311bis § 2 Abs. 1 KE/EStGB 92) Die vom König zugelassenen Einrichtungen und die zuständigen regionalen Verwaltungen müssen der Verwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich die Erhebung der Einkommensteuer liegt, in den zwei Monaten nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Bescheinigungen ausgestellt wurden, auf elektronischem Weg eine Kopie dieser Bescheinigungen übermitteln. So muss zum Beispiel für Bescheinigungen, die 2010 ausgestellt wurden, der vorgenannten Verwaltung spätestens am 28. Februar 2011 eine Kopie dieser Bescheinigungen übermittelt werden. Die Kopie dieser Bescheinigungen muss den Diensten, deren Angaben weiter unten angeführt sind, auf elektronischem Weg zugestellt werden. - Für (der Steuer der natürlichen Personen unterliegende) Einwohner des Königreichs, die ihren Wohnsitz in der Wallonischen Region haben, und (der Steuer der Gebietsfremden unterliegende) Nicht-Einwohner des Königreichs, die ihre jährliche Einkommensteuererklärung bei den Kontrollämtern Lüttich oder Namür « Ausland » hinterlegen: Dokumentationszentrum - Berufssteuervorabzug von Mons E-Mail: centre.doc.prec.prof.mons@minfin.fed.be - Für (der Steuer der natürlichen Personen unterliegende) Einwohner des Königreichs, die ihren Wohnsitz in der Flämischen Region haben, und (der Steuer der Gebietsfremden unterliegende) Nicht-Einwohner des Königreichs, die ihre jährliche Einkommensteuererklärung bei den Kontrollämtern Antwerpen oder Gent « Ausland » hinterlegen: Dokumentationszentrum - Berufssteuervorabzug von Denderleeuw E-Mail: doc.centr.bv.denderlw.kruisstr@minfin.fed.be - Für (der Steuer der natürlichen Personen unterliegende) Einwohner des Königreichs, die ihren Wohnsitz in einer der 19 Gemeinden der Brüsseler Agglomeration haben, und (der Steuer der Gebietsfremden unterliegende) Nicht-Einwohner des Königreichs, die ihre jährliche Einkommensteuererklärung bei den Kontrollämtern Brüssel « Ausland » hinterlegen: Dokumentationszentrum - Berufssteuervorabzug von Brüssel E-Mail: centre.doc.prec.prof.bruxelles@minfin.fed.be Falls die betreffende Bescheinigung von einer ähnlichen, in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Einrichtung oder zuständigen Verwaltung ausgestellt wurde, hält der Steuerpflichtige diese Bescheinigung zur Verfügung der Verwaltung.

Verwaltungstoleranz Artikel 14524 § 2 Abs. 5 EStGB 92 sieht vor, dass die Steuerermässigung während 10 aufeinander folgender Besteuerungszeiträume ab dem Besteuerungszeitraum, in dem aufgrund der vorgenannten Bescheinigung festgestellt wird, dass die Wohnung eine Niedrigenergiewohnung, eine Passivwohnung oder eine Nullenergiewohnung ist, gewährt.

Angesichts der geringen Zeit, die verbleibt, um die Bescheinigungen für 2010 erbaute Wohnungen auszustellen, gestattet die Verwaltung, dass Bescheinigungen, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgestellt werden und 2010 erbaute Wohnungen betreffen, aber wofür die Anfrage spätestens am 31. Dezember 2010 (Datum des Poststempels) eingereicht wurde für die Anwendung der Steuerermässigung als an diesem Datum ausgestellt gelten, so dass die betroffenen Steuerpflichtigen ab Steuerjahr 2011 in den Genuss der Steuerermässigung gelangen können.

Zugelassene Einrichtungen Zum Zeitpunkt der Vorbereitung dieser Bekanntmachung waren für Kalenderjahr 2007 bis 2011 folgende Einrichtungen vom König zugelassen (Artikel 6311bis § 1 Abs. 1 KE/EStGB 92): - « VZW Passiefhuis-Platform »; - « Plate-forme Maison Passive ASBL ».

Für eine vollständige Übersicht über die verschiedenen Bedingungen, um diese Steuerermässigung zu erhalten, wird auf Artikel 14524 § 2 EStGB 92 und Artikel 6311bis KE/EStGB 92 verwiesen.

Datum des Inkrafttretens Artikel 4 Abs. 2 und folgende des Königlichen Erlasses vom 10.

September 2010 (BS 22. September 2010) zur Abänderung des KE/EStGB 92 in Sachen Steuerermässigung für Ausgaben zur Energieeinsparung in einer Wohnung ist auf Grundlage der ausgestellten Bescheinigungen anwendbar ab Steuerjahr 2011.

Pour la consultation du tableau, voir image

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