← Retour vers "Administration générale de la Fiscalité. - Impôts sur les revenus. - Avis déterminant les modèles des
certificats nécessaires à l'obtention de la réduction d'impôt visée à l'article 145 24 ,
§ 2, CIR 92 Avis
en langue française, voir Moniteur belge du 22 septembre 2010, p. 58670. Gesetzes-
u(...)"
Administration générale de la Fiscalité. - Impôts sur les revenus. - Avis déterminant les modèles des certificats nécessaires à l'obtention de la réduction d'impôt visée à l'article 145 24 , § 2, CIR 92 Avis en langue française, voir Moniteur belge du 22 septembre 2010, p. 58670. Gesetzes- u(...) | Algemene administratie van de Fiscaliteit. - Inkomstenbelastingen. - Bericht tot vaststelling van de modellen van certificaten noodzakelijk voor het verkrijgen van de belastingvermindering beoogd in artikel 145 24 , § 2, WIB 92 Bericht in het Nederlands, zie Belgisch Staatsblad van 22 september 2010, blz. 58666. Geset(...) |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES Administration générale de la Fiscalité. - Impôts sur les revenus. - Avis déterminant les modèles des certificats nécessaires à l'obtention de la réduction d'impôt visée à l'article 14524, § 2, CIR 92 (tel qu'applicable à partir de l'exercice d'imposition 2011), pour une habitation basse énergie, une habitation passive ou une habitation zéro énergie. - Traduction allemande | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN Algemene administratie van de Fiscaliteit. - Inkomstenbelastingen. - Bericht tot vaststelling van de modellen van certificaten noodzakelijk voor het verkrijgen van de belastingvermindering beoogd in artikel 14524, § 2, WIB 92 (zoals van toepassing vanaf aanslagjaar 2011), voor een lage energiewoning, een passiefwoning of een nulenergie-woning. - Duitse vertaling |
Avis en langue française, voir Moniteur belge du 22 septembre 2010, p. | Bericht in het Nederlands, zie Belgisch Staatsblad van 22 september |
58670. | 2010, blz. 58666. |
Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen | Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen |
Bis Steuerjahr 2010 (Einkommen 2009) einschliesslich betraf die in | Bis Steuerjahr 2010 (Einkommen 2009) einschliesslich betraf die in |
Artikel 14524 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) | Artikel 14524 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) |
vorgesehene Steuerermässigung ausschliesslich die als « Passivhäuser » | vorgesehene Steuerermässigung ausschliesslich die als « Passivhäuser » |
bezeichneten Wohnungen. | bezeichneten Wohnungen. |
Artikel 121 d) bis h) und 126 Abs. 7 des Programmgesetzes vom 23. | Artikel 121 d) bis h) und 126 Abs. 7 des Programmgesetzes vom 23. |
Dezember 2009 (BS 30. Dezember 2009) haben Artikel 14524 § 2 EStGB 92 | Dezember 2009 (BS 30. Dezember 2009) haben Artikel 14524 § 2 EStGB 92 |
angepasst, um den Anwendungsbereich der oben genannten | angepasst, um den Anwendungsbereich der oben genannten |
Steuerermässigung ab Steuerjahr 2011 (Einkommen 2010) auf « | Steuerermässigung ab Steuerjahr 2011 (Einkommen 2010) auf « |
Niedrigenergie »-Wohnungen und auf « Nullenergie »-Wohnungen | Niedrigenergie »-Wohnungen und auf « Nullenergie »-Wohnungen |
auszudehnen. | auszudehnen. |
Die Steuerermässigung ist von der Ausgabe einer Bescheinigung abhängig | Die Steuerermässigung ist von der Ausgabe einer Bescheinigung abhängig |
gemacht, die bestätigt, dass die betreffende Wohnung je nach Fall eine | gemacht, die bestätigt, dass die betreffende Wohnung je nach Fall eine |
Niedrigenergiewohnung, eine Passivwohnung oder eine | Niedrigenergiewohnung, eine Passivwohnung oder eine |
Nullernergiewohnung ist. | Nullernergiewohnung ist. |
Diese Bescheinigung muss von einer vom König zugelassenen Einrichtung, | Diese Bescheinigung muss von einer vom König zugelassenen Einrichtung, |
von der zuständigen Regionalverwaltung oder von einer in einem anderen | von der zuständigen Regionalverwaltung oder von einer in einem anderen |
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen ähnlichen | Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen ähnlichen |
Einrichtung oder zuständigen Verwaltung ausgestellt werden. | Einrichtung oder zuständigen Verwaltung ausgestellt werden. |
Der König legt Form und Inhalt der erwähnten Bescheinigung sowie die | Der König legt Form und Inhalt der erwähnten Bescheinigung sowie die |
Formen und Fristen, in der der Minister der Finanzen (oder sein | Formen und Fristen, in der der Minister der Finanzen (oder sein |
Beauftragter) in Kenntnis gesetzt werden muss, fest. | Beauftragter) in Kenntnis gesetzt werden muss, fest. |
Artikel 6311bis des Königlichen Erlasses zur Ausführung des | Artikel 6311bis des Königlichen Erlasses zur Ausführung des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch Artikel 4 des | Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch Artikel 4 des |
Königlichen Erlasses vom 10. September 2010 (BS 22. September 2010) | Königlichen Erlasses vom 10. September 2010 (BS 22. September 2010) |
zur Abänderung des KE/EStGB 92 in Sachen Steuerermässigung für | zur Abänderung des KE/EStGB 92 in Sachen Steuerermässigung für |
Ausgaben zur Energieeinsparung in einer Wohnung bringt also nähere | Ausgaben zur Energieeinsparung in einer Wohnung bringt also nähere |
Angaben zu Form und Inhalt dieser Bescheinigung und gibt ebenfalls an, | Angaben zu Form und Inhalt dieser Bescheinigung und gibt ebenfalls an, |
dass das Muster dieser Bescheinigung für Kalenderjahr 2010 und | dass das Muster dieser Bescheinigung für Kalenderjahr 2010 und |
folgende vom Minister der Finanzen oder seinem Beauftragten festgelegt | folgende vom Minister der Finanzen oder seinem Beauftragten festgelegt |
wird. | wird. |
Die Bescheinigung muss die Identifizierungsangaben und Eigenschaft des | Die Bescheinigung muss die Identifizierungsangaben und Eigenschaft des |
Steuerpflichtigen, dem sie ausgestellt wurde, enthalten, die Lage der | Steuerpflichtigen, dem sie ausgestellt wurde, enthalten, die Lage der |
Wohnung, für die sie ausgestellt wurde, die Norm, der die Wohnung | Wohnung, für die sie ausgestellt wurde, die Norm, der die Wohnung |
entspricht, und für die Nullenergiewohnungen, die für den Ausgleich | entspricht, und für die Nullenergiewohnungen, die für den Ausgleich |
benutzten Quellen erneuerbarer Energien. | benutzten Quellen erneuerbarer Energien. |
Das jedem der drei betroffenen Wohnungstypen entsprechende | Das jedem der drei betroffenen Wohnungstypen entsprechende |
Bescheinigungsmuster ist daher in Anlage beigefügt. | Bescheinigungsmuster ist daher in Anlage beigefügt. |
Übermittlung der Bescheinigungen an die Steuerverwaltung (Artikel 6311bis | Übermittlung der Bescheinigungen an die Steuerverwaltung (Artikel 6311bis |
§ 2 Abs. 1 KE/EStGB 92) | § 2 Abs. 1 KE/EStGB 92) |
Die vom König zugelassenen Einrichtungen und die zuständigen | Die vom König zugelassenen Einrichtungen und die zuständigen |
regionalen Verwaltungen müssen der Verwaltung, in deren | regionalen Verwaltungen müssen der Verwaltung, in deren |
Zuständigkeitsbereich die Erhebung der Einkommensteuer liegt, in den | Zuständigkeitsbereich die Erhebung der Einkommensteuer liegt, in den |
zwei Monaten nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Bescheinigungen | zwei Monaten nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Bescheinigungen |
ausgestellt wurden, auf elektronischem Weg eine Kopie dieser | ausgestellt wurden, auf elektronischem Weg eine Kopie dieser |
Bescheinigungen übermitteln. So muss zum Beispiel für Bescheinigungen, | Bescheinigungen übermitteln. So muss zum Beispiel für Bescheinigungen, |
die 2010 ausgestellt wurden, der vorgenannten Verwaltung spätestens am | die 2010 ausgestellt wurden, der vorgenannten Verwaltung spätestens am |
28. Februar 2011 eine Kopie dieser Bescheinigungen übermittelt werden. | 28. Februar 2011 eine Kopie dieser Bescheinigungen übermittelt werden. |
Die Kopie dieser Bescheinigungen muss den Diensten, deren Angaben | Die Kopie dieser Bescheinigungen muss den Diensten, deren Angaben |
weiter unten angeführt sind, auf elektronischem Weg zugestellt werden. | weiter unten angeführt sind, auf elektronischem Weg zugestellt werden. |
- Für (der Steuer der natürlichen Personen unterliegende) Einwohner | - Für (der Steuer der natürlichen Personen unterliegende) Einwohner |
des Königreichs, die ihren Wohnsitz in der Wallonischen Region haben, | des Königreichs, die ihren Wohnsitz in der Wallonischen Region haben, |
und (der Steuer der Gebietsfremden unterliegende) Nicht-Einwohner des | und (der Steuer der Gebietsfremden unterliegende) Nicht-Einwohner des |
Königreichs, die ihre jährliche Einkommensteuererklärung bei den | Königreichs, die ihre jährliche Einkommensteuererklärung bei den |
Kontrollämtern Lüttich oder Namür « Ausland » hinterlegen: | Kontrollämtern Lüttich oder Namür « Ausland » hinterlegen: |
Dokumentationszentrum - Berufssteuervorabzug von Mons | Dokumentationszentrum - Berufssteuervorabzug von Mons |
E-Mail: centre.doc.prec.prof.mons@minfin.fed.be | E-Mail: centre.doc.prec.prof.mons@minfin.fed.be |
- Für (der Steuer der natürlichen Personen unterliegende) Einwohner | - Für (der Steuer der natürlichen Personen unterliegende) Einwohner |
des Königreichs, die ihren Wohnsitz in der Flämischen Region haben, | des Königreichs, die ihren Wohnsitz in der Flämischen Region haben, |
und (der Steuer der Gebietsfremden unterliegende) Nicht-Einwohner des | und (der Steuer der Gebietsfremden unterliegende) Nicht-Einwohner des |
Königreichs, die ihre jährliche Einkommensteuererklärung bei den | Königreichs, die ihre jährliche Einkommensteuererklärung bei den |
Kontrollämtern Antwerpen oder Gent « Ausland » hinterlegen: | Kontrollämtern Antwerpen oder Gent « Ausland » hinterlegen: |
Dokumentationszentrum - Berufssteuervorabzug von Denderleeuw | Dokumentationszentrum - Berufssteuervorabzug von Denderleeuw |
E-Mail: doc.centr.bv.denderlw.kruisstr@minfin.fed.be | E-Mail: doc.centr.bv.denderlw.kruisstr@minfin.fed.be |
- Für (der Steuer der natürlichen Personen unterliegende) Einwohner | - Für (der Steuer der natürlichen Personen unterliegende) Einwohner |
des Königreichs, die ihren Wohnsitz in einer der 19 Gemeinden der | des Königreichs, die ihren Wohnsitz in einer der 19 Gemeinden der |
Brüsseler Agglomeration haben, und (der Steuer der Gebietsfremden | Brüsseler Agglomeration haben, und (der Steuer der Gebietsfremden |
unterliegende) Nicht-Einwohner des Königreichs, die ihre jährliche | unterliegende) Nicht-Einwohner des Königreichs, die ihre jährliche |
Einkommensteuererklärung bei den Kontrollämtern Brüssel « Ausland » | Einkommensteuererklärung bei den Kontrollämtern Brüssel « Ausland » |
hinterlegen: | hinterlegen: |
Dokumentationszentrum - Berufssteuervorabzug von Brüssel | Dokumentationszentrum - Berufssteuervorabzug von Brüssel |
E-Mail: centre.doc.prec.prof.bruxelles@minfin.fed.be | E-Mail: centre.doc.prec.prof.bruxelles@minfin.fed.be |
Falls die betreffende Bescheinigung von einer ähnlichen, in einem | Falls die betreffende Bescheinigung von einer ähnlichen, in einem |
anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen | anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen |
Einrichtung oder zuständigen Verwaltung ausgestellt wurde, hält der | Einrichtung oder zuständigen Verwaltung ausgestellt wurde, hält der |
Steuerpflichtige diese Bescheinigung zur Verfügung der Verwaltung. | Steuerpflichtige diese Bescheinigung zur Verfügung der Verwaltung. |
Verwaltungstoleranz | Verwaltungstoleranz |
Artikel 14524 § 2 Abs. 5 EStGB 92 sieht vor, dass die | Artikel 14524 § 2 Abs. 5 EStGB 92 sieht vor, dass die |
Steuerermässigung während 10 aufeinander folgender | Steuerermässigung während 10 aufeinander folgender |
Besteuerungszeiträume ab dem Besteuerungszeitraum, in dem aufgrund der | Besteuerungszeiträume ab dem Besteuerungszeitraum, in dem aufgrund der |
vorgenannten Bescheinigung festgestellt wird, dass die Wohnung eine | vorgenannten Bescheinigung festgestellt wird, dass die Wohnung eine |
Niedrigenergiewohnung, eine Passivwohnung oder eine Nullenergiewohnung | Niedrigenergiewohnung, eine Passivwohnung oder eine Nullenergiewohnung |
ist, gewährt. | ist, gewährt. |
Angesichts der geringen Zeit, die verbleibt, um die Bescheinigungen | Angesichts der geringen Zeit, die verbleibt, um die Bescheinigungen |
für 2010 erbaute Wohnungen auszustellen, gestattet die Verwaltung, | für 2010 erbaute Wohnungen auszustellen, gestattet die Verwaltung, |
dass Bescheinigungen, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgestellt | dass Bescheinigungen, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgestellt |
werden und 2010 erbaute Wohnungen betreffen, aber wofür die Anfrage | werden und 2010 erbaute Wohnungen betreffen, aber wofür die Anfrage |
spätestens am 31. Dezember 2010 (Datum des Poststempels) eingereicht | spätestens am 31. Dezember 2010 (Datum des Poststempels) eingereicht |
wurde für die Anwendung der Steuerermässigung als an diesem Datum | wurde für die Anwendung der Steuerermässigung als an diesem Datum |
ausgestellt gelten, so dass die betroffenen Steuerpflichtigen ab | ausgestellt gelten, so dass die betroffenen Steuerpflichtigen ab |
Steuerjahr 2011 in den Genuss der Steuerermässigung gelangen können. | Steuerjahr 2011 in den Genuss der Steuerermässigung gelangen können. |
Zugelassene Einrichtungen | Zugelassene Einrichtungen |
Zum Zeitpunkt der Vorbereitung dieser Bekanntmachung waren für | Zum Zeitpunkt der Vorbereitung dieser Bekanntmachung waren für |
Kalenderjahr 2007 bis 2011 folgende Einrichtungen vom König zugelassen | Kalenderjahr 2007 bis 2011 folgende Einrichtungen vom König zugelassen |
(Artikel 6311bis § 1 Abs. 1 KE/EStGB 92): | (Artikel 6311bis § 1 Abs. 1 KE/EStGB 92): |
- « VZW Passiefhuis-Platform »; | - « VZW Passiefhuis-Platform »; |
- « Plate-forme Maison Passive ASBL ». | - « Plate-forme Maison Passive ASBL ». |
Für eine vollständige Übersicht über die verschiedenen Bedingungen, um | Für eine vollständige Übersicht über die verschiedenen Bedingungen, um |
diese Steuerermässigung zu erhalten, wird auf Artikel 14524 § 2 EStGB | diese Steuerermässigung zu erhalten, wird auf Artikel 14524 § 2 EStGB |
92 und Artikel 6311bis KE/EStGB 92 verwiesen. | 92 und Artikel 6311bis KE/EStGB 92 verwiesen. |
Datum des Inkrafttretens | Datum des Inkrafttretens |
Artikel 4 Abs. 2 und folgende des Königlichen Erlasses vom 10. | Artikel 4 Abs. 2 und folgende des Königlichen Erlasses vom 10. |
September 2010 (BS 22. September 2010) zur Abänderung des KE/EStGB 92 | September 2010 (BS 22. September 2010) zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
in Sachen Steuerermässigung für Ausgaben zur Energieeinsparung in | in Sachen Steuerermässigung für Ausgaben zur Energieeinsparung in |
einer Wohnung ist auf Grundlage der ausgestellten Bescheinigungen | einer Wohnung ist auf Grundlage der ausgestellten Bescheinigungen |
anwendbar ab Steuerjahr 2011. | anwendbar ab Steuerjahr 2011. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |