Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Avis du --
← Retour vers "Administration générale de la Fiscalité. - Impôts sur les revenus. - Avis déterminant les modèles des certificats nécessaires à l'obtention de la réduction d'impôt visée à l'article 145 24 , § 2, CIR 92 Avis en langue française, voir Moniteur belge du 22 septembre 2010, p. 58670. Gesetzes- u(...)"
Administration générale de la Fiscalité. - Impôts sur les revenus. - Avis déterminant les modèles des certificats nécessaires à l'obtention de la réduction d'impôt visée à l'article 145 24 , § 2, CIR 92 Avis en langue française, voir Moniteur belge du 22 septembre 2010, p. 58670. Gesetzes- u(...) Algemene administratie van de Fiscaliteit. - Inkomstenbelastingen. - Bericht tot vaststelling van de modellen van certificaten noodzakelijk voor het verkrijgen van de belastingvermindering beoogd in artikel 145 24 , § 2, WIB 92 Bericht in het Nederlands, zie Belgisch Staatsblad van 22 september 2010, blz. 58666. Geset(...)
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES Administration générale de la Fiscalité. - Impôts sur les revenus. - Avis déterminant les modèles des certificats nécessaires à l'obtention de la réduction d'impôt visée à l'article 14524, § 2, CIR 92 (tel qu'applicable à partir de l'exercice d'imposition 2011), pour une habitation basse énergie, une habitation passive ou une habitation zéro énergie. - Traduction allemande FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN Algemene administratie van de Fiscaliteit. - Inkomstenbelastingen. - Bericht tot vaststelling van de modellen van certificaten noodzakelijk voor het verkrijgen van de belastingvermindering beoogd in artikel 14524, § 2, WIB 92 (zoals van toepassing vanaf aanslagjaar 2011), voor een lage energiewoning, een passiefwoning of een nulenergie-woning. - Duitse vertaling
Avis en langue française, voir Moniteur belge du 22 septembre 2010, p. Bericht in het Nederlands, zie Belgisch Staatsblad van 22 september
58670. 2010, blz. 58666.
Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen
Bis Steuerjahr 2010 (Einkommen 2009) einschliesslich betraf die in Bis Steuerjahr 2010 (Einkommen 2009) einschliesslich betraf die in
Artikel 14524 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) Artikel 14524 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92)
vorgesehene Steuerermässigung ausschliesslich die als « Passivhäuser » vorgesehene Steuerermässigung ausschliesslich die als « Passivhäuser »
bezeichneten Wohnungen. bezeichneten Wohnungen.
Artikel 121 d) bis h) und 126 Abs. 7 des Programmgesetzes vom 23. Artikel 121 d) bis h) und 126 Abs. 7 des Programmgesetzes vom 23.
Dezember 2009 (BS 30. Dezember 2009) haben Artikel 14524 § 2 EStGB 92 Dezember 2009 (BS 30. Dezember 2009) haben Artikel 14524 § 2 EStGB 92
angepasst, um den Anwendungsbereich der oben genannten angepasst, um den Anwendungsbereich der oben genannten
Steuerermässigung ab Steuerjahr 2011 (Einkommen 2010) auf « Steuerermässigung ab Steuerjahr 2011 (Einkommen 2010) auf «
Niedrigenergie »-Wohnungen und auf « Nullenergie »-Wohnungen Niedrigenergie »-Wohnungen und auf « Nullenergie »-Wohnungen
auszudehnen. auszudehnen.
Die Steuerermässigung ist von der Ausgabe einer Bescheinigung abhängig Die Steuerermässigung ist von der Ausgabe einer Bescheinigung abhängig
gemacht, die bestätigt, dass die betreffende Wohnung je nach Fall eine gemacht, die bestätigt, dass die betreffende Wohnung je nach Fall eine
Niedrigenergiewohnung, eine Passivwohnung oder eine Niedrigenergiewohnung, eine Passivwohnung oder eine
Nullernergiewohnung ist. Nullernergiewohnung ist.
Diese Bescheinigung muss von einer vom König zugelassenen Einrichtung, Diese Bescheinigung muss von einer vom König zugelassenen Einrichtung,
von der zuständigen Regionalverwaltung oder von einer in einem anderen von der zuständigen Regionalverwaltung oder von einer in einem anderen
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen ähnlichen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen ähnlichen
Einrichtung oder zuständigen Verwaltung ausgestellt werden. Einrichtung oder zuständigen Verwaltung ausgestellt werden.
Der König legt Form und Inhalt der erwähnten Bescheinigung sowie die Der König legt Form und Inhalt der erwähnten Bescheinigung sowie die
Formen und Fristen, in der der Minister der Finanzen (oder sein Formen und Fristen, in der der Minister der Finanzen (oder sein
Beauftragter) in Kenntnis gesetzt werden muss, fest. Beauftragter) in Kenntnis gesetzt werden muss, fest.
Artikel 6311bis des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Artikel 6311bis des Königlichen Erlasses zur Ausführung des
Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch Artikel 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch Artikel 4 des
Königlichen Erlasses vom 10. September 2010 (BS 22. September 2010) Königlichen Erlasses vom 10. September 2010 (BS 22. September 2010)
zur Abänderung des KE/EStGB 92 in Sachen Steuerermässigung für zur Abänderung des KE/EStGB 92 in Sachen Steuerermässigung für
Ausgaben zur Energieeinsparung in einer Wohnung bringt also nähere Ausgaben zur Energieeinsparung in einer Wohnung bringt also nähere
Angaben zu Form und Inhalt dieser Bescheinigung und gibt ebenfalls an, Angaben zu Form und Inhalt dieser Bescheinigung und gibt ebenfalls an,
dass das Muster dieser Bescheinigung für Kalenderjahr 2010 und dass das Muster dieser Bescheinigung für Kalenderjahr 2010 und
folgende vom Minister der Finanzen oder seinem Beauftragten festgelegt folgende vom Minister der Finanzen oder seinem Beauftragten festgelegt
wird. wird.
Die Bescheinigung muss die Identifizierungsangaben und Eigenschaft des Die Bescheinigung muss die Identifizierungsangaben und Eigenschaft des
Steuerpflichtigen, dem sie ausgestellt wurde, enthalten, die Lage der Steuerpflichtigen, dem sie ausgestellt wurde, enthalten, die Lage der
Wohnung, für die sie ausgestellt wurde, die Norm, der die Wohnung Wohnung, für die sie ausgestellt wurde, die Norm, der die Wohnung
entspricht, und für die Nullenergiewohnungen, die für den Ausgleich entspricht, und für die Nullenergiewohnungen, die für den Ausgleich
benutzten Quellen erneuerbarer Energien. benutzten Quellen erneuerbarer Energien.
Das jedem der drei betroffenen Wohnungstypen entsprechende Das jedem der drei betroffenen Wohnungstypen entsprechende
Bescheinigungsmuster ist daher in Anlage beigefügt. Bescheinigungsmuster ist daher in Anlage beigefügt.
Übermittlung der Bescheinigungen an die Steuerverwaltung (Artikel 6311bis Übermittlung der Bescheinigungen an die Steuerverwaltung (Artikel 6311bis
§ 2 Abs. 1 KE/EStGB 92) § 2 Abs. 1 KE/EStGB 92)
Die vom König zugelassenen Einrichtungen und die zuständigen Die vom König zugelassenen Einrichtungen und die zuständigen
regionalen Verwaltungen müssen der Verwaltung, in deren regionalen Verwaltungen müssen der Verwaltung, in deren
Zuständigkeitsbereich die Erhebung der Einkommensteuer liegt, in den Zuständigkeitsbereich die Erhebung der Einkommensteuer liegt, in den
zwei Monaten nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Bescheinigungen zwei Monaten nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Bescheinigungen
ausgestellt wurden, auf elektronischem Weg eine Kopie dieser ausgestellt wurden, auf elektronischem Weg eine Kopie dieser
Bescheinigungen übermitteln. So muss zum Beispiel für Bescheinigungen, Bescheinigungen übermitteln. So muss zum Beispiel für Bescheinigungen,
die 2010 ausgestellt wurden, der vorgenannten Verwaltung spätestens am die 2010 ausgestellt wurden, der vorgenannten Verwaltung spätestens am
28. Februar 2011 eine Kopie dieser Bescheinigungen übermittelt werden. 28. Februar 2011 eine Kopie dieser Bescheinigungen übermittelt werden.
Die Kopie dieser Bescheinigungen muss den Diensten, deren Angaben Die Kopie dieser Bescheinigungen muss den Diensten, deren Angaben
weiter unten angeführt sind, auf elektronischem Weg zugestellt werden. weiter unten angeführt sind, auf elektronischem Weg zugestellt werden.
- Für (der Steuer der natürlichen Personen unterliegende) Einwohner - Für (der Steuer der natürlichen Personen unterliegende) Einwohner
des Königreichs, die ihren Wohnsitz in der Wallonischen Region haben, des Königreichs, die ihren Wohnsitz in der Wallonischen Region haben,
und (der Steuer der Gebietsfremden unterliegende) Nicht-Einwohner des und (der Steuer der Gebietsfremden unterliegende) Nicht-Einwohner des
Königreichs, die ihre jährliche Einkommensteuererklärung bei den Königreichs, die ihre jährliche Einkommensteuererklärung bei den
Kontrollämtern Lüttich oder Namür « Ausland » hinterlegen: Kontrollämtern Lüttich oder Namür « Ausland » hinterlegen:
Dokumentationszentrum - Berufssteuervorabzug von Mons Dokumentationszentrum - Berufssteuervorabzug von Mons
E-Mail: centre.doc.prec.prof.mons@minfin.fed.be E-Mail: centre.doc.prec.prof.mons@minfin.fed.be
- Für (der Steuer der natürlichen Personen unterliegende) Einwohner - Für (der Steuer der natürlichen Personen unterliegende) Einwohner
des Königreichs, die ihren Wohnsitz in der Flämischen Region haben, des Königreichs, die ihren Wohnsitz in der Flämischen Region haben,
und (der Steuer der Gebietsfremden unterliegende) Nicht-Einwohner des und (der Steuer der Gebietsfremden unterliegende) Nicht-Einwohner des
Königreichs, die ihre jährliche Einkommensteuererklärung bei den Königreichs, die ihre jährliche Einkommensteuererklärung bei den
Kontrollämtern Antwerpen oder Gent « Ausland » hinterlegen: Kontrollämtern Antwerpen oder Gent « Ausland » hinterlegen:
Dokumentationszentrum - Berufssteuervorabzug von Denderleeuw Dokumentationszentrum - Berufssteuervorabzug von Denderleeuw
E-Mail: doc.centr.bv.denderlw.kruisstr@minfin.fed.be E-Mail: doc.centr.bv.denderlw.kruisstr@minfin.fed.be
- Für (der Steuer der natürlichen Personen unterliegende) Einwohner - Für (der Steuer der natürlichen Personen unterliegende) Einwohner
des Königreichs, die ihren Wohnsitz in einer der 19 Gemeinden der des Königreichs, die ihren Wohnsitz in einer der 19 Gemeinden der
Brüsseler Agglomeration haben, und (der Steuer der Gebietsfremden Brüsseler Agglomeration haben, und (der Steuer der Gebietsfremden
unterliegende) Nicht-Einwohner des Königreichs, die ihre jährliche unterliegende) Nicht-Einwohner des Königreichs, die ihre jährliche
Einkommensteuererklärung bei den Kontrollämtern Brüssel « Ausland » Einkommensteuererklärung bei den Kontrollämtern Brüssel « Ausland »
hinterlegen: hinterlegen:
Dokumentationszentrum - Berufssteuervorabzug von Brüssel Dokumentationszentrum - Berufssteuervorabzug von Brüssel
E-Mail: centre.doc.prec.prof.bruxelles@minfin.fed.be E-Mail: centre.doc.prec.prof.bruxelles@minfin.fed.be
Falls die betreffende Bescheinigung von einer ähnlichen, in einem Falls die betreffende Bescheinigung von einer ähnlichen, in einem
anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen
Einrichtung oder zuständigen Verwaltung ausgestellt wurde, hält der Einrichtung oder zuständigen Verwaltung ausgestellt wurde, hält der
Steuerpflichtige diese Bescheinigung zur Verfügung der Verwaltung. Steuerpflichtige diese Bescheinigung zur Verfügung der Verwaltung.
Verwaltungstoleranz Verwaltungstoleranz
Artikel 14524 § 2 Abs. 5 EStGB 92 sieht vor, dass die Artikel 14524 § 2 Abs. 5 EStGB 92 sieht vor, dass die
Steuerermässigung während 10 aufeinander folgender Steuerermässigung während 10 aufeinander folgender
Besteuerungszeiträume ab dem Besteuerungszeitraum, in dem aufgrund der Besteuerungszeiträume ab dem Besteuerungszeitraum, in dem aufgrund der
vorgenannten Bescheinigung festgestellt wird, dass die Wohnung eine vorgenannten Bescheinigung festgestellt wird, dass die Wohnung eine
Niedrigenergiewohnung, eine Passivwohnung oder eine Nullenergiewohnung Niedrigenergiewohnung, eine Passivwohnung oder eine Nullenergiewohnung
ist, gewährt. ist, gewährt.
Angesichts der geringen Zeit, die verbleibt, um die Bescheinigungen Angesichts der geringen Zeit, die verbleibt, um die Bescheinigungen
für 2010 erbaute Wohnungen auszustellen, gestattet die Verwaltung, für 2010 erbaute Wohnungen auszustellen, gestattet die Verwaltung,
dass Bescheinigungen, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgestellt dass Bescheinigungen, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgestellt
werden und 2010 erbaute Wohnungen betreffen, aber wofür die Anfrage werden und 2010 erbaute Wohnungen betreffen, aber wofür die Anfrage
spätestens am 31. Dezember 2010 (Datum des Poststempels) eingereicht spätestens am 31. Dezember 2010 (Datum des Poststempels) eingereicht
wurde für die Anwendung der Steuerermässigung als an diesem Datum wurde für die Anwendung der Steuerermässigung als an diesem Datum
ausgestellt gelten, so dass die betroffenen Steuerpflichtigen ab ausgestellt gelten, so dass die betroffenen Steuerpflichtigen ab
Steuerjahr 2011 in den Genuss der Steuerermässigung gelangen können. Steuerjahr 2011 in den Genuss der Steuerermässigung gelangen können.
Zugelassene Einrichtungen Zugelassene Einrichtungen
Zum Zeitpunkt der Vorbereitung dieser Bekanntmachung waren für Zum Zeitpunkt der Vorbereitung dieser Bekanntmachung waren für
Kalenderjahr 2007 bis 2011 folgende Einrichtungen vom König zugelassen Kalenderjahr 2007 bis 2011 folgende Einrichtungen vom König zugelassen
(Artikel 6311bis § 1 Abs. 1 KE/EStGB 92): (Artikel 6311bis § 1 Abs. 1 KE/EStGB 92):
- « VZW Passiefhuis-Platform »; - « VZW Passiefhuis-Platform »;
- « Plate-forme Maison Passive ASBL ». - « Plate-forme Maison Passive ASBL ».
Für eine vollständige Übersicht über die verschiedenen Bedingungen, um Für eine vollständige Übersicht über die verschiedenen Bedingungen, um
diese Steuerermässigung zu erhalten, wird auf Artikel 14524 § 2 EStGB diese Steuerermässigung zu erhalten, wird auf Artikel 14524 § 2 EStGB
92 und Artikel 6311bis KE/EStGB 92 verwiesen. 92 und Artikel 6311bis KE/EStGB 92 verwiesen.
Datum des Inkrafttretens Datum des Inkrafttretens
Artikel 4 Abs. 2 und folgende des Königlichen Erlasses vom 10. Artikel 4 Abs. 2 und folgende des Königlichen Erlasses vom 10.
September 2010 (BS 22. September 2010) zur Abänderung des KE/EStGB 92 September 2010 (BS 22. September 2010) zur Abänderung des KE/EStGB 92
in Sachen Steuerermässigung für Ausgaben zur Energieeinsparung in in Sachen Steuerermässigung für Ausgaben zur Energieeinsparung in
einer Wohnung ist auf Grundlage der ausgestellten Bescheinigungen einer Wohnung ist auf Grundlage der ausgestellten Bescheinigungen
anwendbar ab Steuerjahr 2011. anwendbar ab Steuerjahr 2011.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
^