publié le 01 juin 2010
Elections des Chambres législatives fédérales du 13 juin 2010. - Communiqué du 18 mai 2010 prescrit par l'article 107 du Code électoral. - Traduction allemande
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18 MAI 2010. - Elections des Chambres législatives fédérales du 13 juin 2010. - Communiqué du 18 mai 2010 prescrit par l'article 107 du Code électoral. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du communiqué de la Ministre de l'Intérieur du 18 mai 2010, prescrit par l'article 107 du Code électoral, relatif aux élections des Chambres législatives fédérales du 13 juin 2010 (Moniteur belge du 25 mai 2010).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 18. MAI 2010 - Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern vom 13. Juni 2010 Durch Artikel 107 des Wahlgesetzbuches vorgeschriebene Mitteilung vom 18. Mai 2010 Infolge der Auflösung der Föderalen Gesetzgebenden Kammern aufgrund der Erklärung zur Revision der Verfassung vom 7.Mai 2010, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 7. Mai 2010, werden die Wahlkollegien aller Wahlkreise des Königreichs für Sonntag, den 13.
Juni 2010, zwischen 8 und 13 Uhr in Wahlbüros, in denen mit Papierstimmzetteln gewählt wird, und zwischen 8 und 15 Uhr in Wahlbüros, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt wird, einberufen im Hinblick auf die gleichzeitige Wahl der erforderlichen Anzahl Mitglieder der Abgeordnetenkammer und direkt gewählter Senatoren.
Jeder Wähler muss in der Regel mindestens fünfzehn Tage vor der Wahl eine Wahlaufforderung erhalten. Wähler, die keine Wahlaufforderung erhalten haben, werden aufgefordert, sich bei ihrer Gemeindeverwaltung über die Gründe für das Ausbleiben zu informieren. Sind sie in der Wählerliste eingetragen, können sie ihre Wahlaufforderung bis zum Mittag des Wahltags im Gemeindesekretariat abholen.
Wenn der Wähler seine Wahlaufforderung nicht erhalten hat, kann er bis zum zwölften Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindeverwaltung eine Beschwerde einreichen, wenn er der Ansicht ist, die Wahlberechtigungsbedingungen zu erfüllen, nämlich: - Belgier sein und am Datum, an dem die Wählerliste erstellt wird, in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde oder in den Bevölkerungsregistern, die in den diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen geführt werden, eingetragen sein, - das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und sich am Wahltag in keinem der durch das Wahlgesetzbuch vorgesehenen Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden.
Die Beschwerde wird durch einen Antrag eingereicht und muss zusammen mit allen Belegen, die der Antragsteller verwenden möchte, gegen Empfangsbescheinigung beim Gemeindesekretariat eingereicht oder per Einschreiben an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium gerichtet werden.
Wenn der Betreffende erklärt, er sei zu schreiben ausserstande, kann die Beschwerde mündlich beim Gemeindesekretär oder bei dessen Beauftragtem erfolgen.
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium muss innerhalb einer Frist von vier Tagen ab Einreichen des Antrags und auf jeden Fall vor dem siebten Tag vor dem Wahltag über jede Beschwerde entscheiden.
Brüssel, den 18. Mai 2010 Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM