← Retour vers "Elections des Chambres législatives fédérales du 13 juin 2010. - Communiqué du 18 mai 2010 prescrit par l'article 107 du Code électoral. - Traduction allemande "
Elections des Chambres législatives fédérales du 13 juin 2010. - Communiqué du 18 mai 2010 prescrit par l'article 107 du Code électoral. - Traduction allemande | Verkiezingen van de federale Wetgevende Kamers van 13 juni 2010. - Bericht van 18 mei 2010 voorgeschreven door artikel 107 van het Kieswetboek. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
18 MAI 2010. - Elections des Chambres législatives fédérales du 13 | 18 MEI 2010. - Verkiezingen van de federale Wetgevende Kamers van 13 |
juin 2010. - Communiqué du 18 mai 2010 prescrit par l'article 107 du | juni 2010. - Bericht van 18 mei 2010 voorgeschreven door artikel 107 |
Code électoral. - Traduction allemande | van het Kieswetboek. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het bericht van de |
communiqué de la Ministre de l'Intérieur du 18 mai 2010, prescrit par | Minister van Binnenlandse Zaken van 18 mei 2010, voorgeschreven door |
l'article 107 du Code électoral, relatif aux élections des Chambres | artikel 107 van het Kieswetboek, betreffende de verkiezingen van de |
législatives fédérales du 13 juin 2010 (Moniteur belge du 25 mai | federale Wetgevende Kamers van 13 juni 2010 (Belgisch Staatsblad van |
2010). | 25 mei 2010). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
18. MAI 2010 - Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern vom 13. | 18. MAI 2010 - Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern vom 13. |
Juni 2010 | Juni 2010 |
Durch Artikel 107 des Wahlgesetzbuches vorgeschriebene Mitteilung vom | Durch Artikel 107 des Wahlgesetzbuches vorgeschriebene Mitteilung vom |
18. Mai 2010 | 18. Mai 2010 |
Infolge der Auflösung der Föderalen Gesetzgebenden Kammern aufgrund | Infolge der Auflösung der Föderalen Gesetzgebenden Kammern aufgrund |
der Erklärung zur Revision der Verfassung vom 7. Mai 2010, | der Erklärung zur Revision der Verfassung vom 7. Mai 2010, |
veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 7. Mai 2010, werden die | veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 7. Mai 2010, werden die |
Wahlkollegien aller Wahlkreise des Königreichs für Sonntag, den 13. | Wahlkollegien aller Wahlkreise des Königreichs für Sonntag, den 13. |
Juni 2010, zwischen 8 und 13 Uhr in Wahlbüros, in denen mit | Juni 2010, zwischen 8 und 13 Uhr in Wahlbüros, in denen mit |
Papierstimmzetteln gewählt wird, und zwischen 8 und 15 Uhr in | Papierstimmzetteln gewählt wird, und zwischen 8 und 15 Uhr in |
Wahlbüros, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt wird, | Wahlbüros, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt wird, |
einberufen im Hinblick auf die gleichzeitige Wahl der erforderlichen | einberufen im Hinblick auf die gleichzeitige Wahl der erforderlichen |
Anzahl Mitglieder der Abgeordnetenkammer und direkt gewählter | Anzahl Mitglieder der Abgeordnetenkammer und direkt gewählter |
Senatoren. | Senatoren. |
Jeder Wähler muss in der Regel mindestens fünfzehn Tage vor der Wahl | Jeder Wähler muss in der Regel mindestens fünfzehn Tage vor der Wahl |
eine Wahlaufforderung erhalten. Wähler, die keine Wahlaufforderung | eine Wahlaufforderung erhalten. Wähler, die keine Wahlaufforderung |
erhalten haben, werden aufgefordert, sich bei ihrer Gemeindeverwaltung | erhalten haben, werden aufgefordert, sich bei ihrer Gemeindeverwaltung |
über die Gründe für das Ausbleiben zu informieren. Sind sie in der | über die Gründe für das Ausbleiben zu informieren. Sind sie in der |
Wählerliste eingetragen, können sie ihre Wahlaufforderung bis zum | Wählerliste eingetragen, können sie ihre Wahlaufforderung bis zum |
Mittag des Wahltags im Gemeindesekretariat abholen. | Mittag des Wahltags im Gemeindesekretariat abholen. |
Wenn der Wähler seine Wahlaufforderung nicht erhalten hat, kann er bis | Wenn der Wähler seine Wahlaufforderung nicht erhalten hat, kann er bis |
zum zwölften Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindeverwaltung eine | zum zwölften Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindeverwaltung eine |
Beschwerde einreichen, wenn er der Ansicht ist, die | Beschwerde einreichen, wenn er der Ansicht ist, die |
Wahlberechtigungsbedingungen zu erfüllen, nämlich: | Wahlberechtigungsbedingungen zu erfüllen, nämlich: |
- Belgier sein und am Datum, an dem die Wählerliste erstellt wird, in | - Belgier sein und am Datum, an dem die Wählerliste erstellt wird, in |
den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde oder in den | den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde oder in den |
Bevölkerungsregistern, die in den diplomatischen oder | Bevölkerungsregistern, die in den diplomatischen oder |
berufskonsularischen Vertretungen geführt werden, eingetragen sein, | berufskonsularischen Vertretungen geführt werden, eingetragen sein, |
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und sich am Wahltag in | - das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und sich am Wahltag in |
keinem der durch das Wahlgesetzbuch vorgesehenen Ausschluss- oder | keinem der durch das Wahlgesetzbuch vorgesehenen Ausschluss- oder |
Aussetzungsfälle befinden. | Aussetzungsfälle befinden. |
Die Beschwerde wird durch einen Antrag eingereicht und muss zusammen | Die Beschwerde wird durch einen Antrag eingereicht und muss zusammen |
mit allen Belegen, die der Antragsteller verwenden möchte, gegen | mit allen Belegen, die der Antragsteller verwenden möchte, gegen |
Empfangsbescheinigung beim Gemeindesekretariat eingereicht oder per | Empfangsbescheinigung beim Gemeindesekretariat eingereicht oder per |
Einschreiben an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium gerichtet | Einschreiben an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium gerichtet |
werden. | werden. |
Wenn der Betreffende erklärt, er sei zu schreiben ausserstande, kann | Wenn der Betreffende erklärt, er sei zu schreiben ausserstande, kann |
die Beschwerde mündlich beim Gemeindesekretär oder bei dessen | die Beschwerde mündlich beim Gemeindesekretär oder bei dessen |
Beauftragtem erfolgen. | Beauftragtem erfolgen. |
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium muss innerhalb einer Frist | Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium muss innerhalb einer Frist |
von vier Tagen ab Einreichen des Antrags und auf jeden Fall vor dem | von vier Tagen ab Einreichen des Antrags und auf jeden Fall vor dem |
siebten Tag vor dem Wahltag über jede Beschwerde entscheiden. | siebten Tag vor dem Wahltag über jede Beschwerde entscheiden. |
Brüssel, den 18. Mai 2010 | Brüssel, den 18. Mai 2010 |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |