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Avis du 10 mai 2007
publié le 08 juin 2007

Elections des Chambres législatives fédérales du 10 juin 2007. - Communiqué prescrit par l'article 107 du Code électoral. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2007000557
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08/06/2007
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10/05/2007
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


10 MAI 2007. - Elections des Chambres législatives fédérales du 10 juin 2007. - Communiqué prescrit par l'article 107 du Code électoral. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du communiqué du Ministre de l'Intérieur du 10 mai 2007, prescrit par l'article 107 du Code électoral, relatif aux élections des Chambres législatives fédérales du 10 juin 2007 (Moniteur belge du 14 mai 2007), établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

10. MAI 2007 - Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern vom 10. Juni 2007 Durch Artikel 107 des Wahlgesetzbuches vorgeschriebene Mitteilung Infolge der Auflösung der Föderalen Gesetzgebenden Kammern aufgrund der Erklärung zur Revision der Verfassung vom 1. Mai 2007, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 2. Mai 2007, werden die Wahlkollegien aller Wahlkreise des Königreichs für Sonntag, den 10.

Juni 2007, zwischen 8 und 13 Uhr in Wahlbüros, in denen mit Papierstimmzetteln gewählt wird, und zwischen 8 und 15 Uhr in Wahlbüros, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt wird, einberufen im Hinblick auf die gleichzeitige Wahl der erforderlichen Anzahl Mitglieder der Abgeordnetenkammer und direkt gewählter Senatoren.

Jeder Wähler muss in der Regel mindestens fünfzehn Tage vor der Wahl eine Wahlaufforderung erhalten. Wähler, die keine Wahlaufforderung erhalten haben, werden aufgefordert, sich bei ihrer Gemeindeverwaltung über die Gründe für das Ausbleiben zu informieren. Sind sie in der Wählerliste eingetragen, können sie ihre Wahlaufforderung bis zum Mittag des Wahltags im Gemeindesekretariat abholen.

Wenn ein Wähler seine Wahlaufforderung nicht erhalten hat, kann er bis zum zwölften Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindeverwaltung eine Beschwerde einreichen, wenn er der Ansicht ist, die Wahlberechtigungsbedingungen zu erfüllen, nämlich: - Belgier sein und am Datum, an dem die Wählerliste erstellt wird, in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde oder in den Bevölkerungsregistern, die in den diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen geführt werden, eingetragen sein, - das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und sich am Wahltag in keinem der durch das Wahlgesetzbuch vorgesehenen Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden.

Die Beschwerde wird durch einen Antrag eingereicht und muss zusammen mit allen Belegen, die der Antragsteller verwenden möchte, gegen Empfangsbescheinigung beim Gemeindesekretariat eingereicht oder per Einschreiben an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise Gemeindekollegium gerichtet werden.

Wenn der Betreffende erklärt, er sei zu schreiben ausserstande, kann die Beschwerde mündlich beim Gemeindesekretär oder bei dessen Beauftragtem erfolgen.

Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise Gemeindekollegium muss innerhalb einer Frist von vier Tagen ab Einreichen des Antrags und auf jeden Fall vor dem siebten Tag vor dem Wahltag über jede Beschwerde entscheiden.

Brüssel, den 10. Mai 2007 Der Minister des Innern P. DEWAEL

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