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Elections des Chambres législatives fédérales du 10 juin 2007. - Communiqué prescrit par l'article 107 du Code électoral. - Traduction allemande | Verkiezingen van de federale Wetgevende Kamers van 10 juni 2007. - Bericht voorgeschreven door artikel 107 van het Kieswetboek. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
10 MAI 2007. - Elections des Chambres législatives fédérales du 10 | 10 MEI 2007. - Verkiezingen van de federale Wetgevende Kamers van 10 |
juin 2007. - Communiqué prescrit par l'article 107 du Code électoral. | juni 2007. - Bericht voorgeschreven door artikel 107 van het |
- Traduction allemande | Kieswetboek. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het bericht van de |
communiqué du Ministre de l'Intérieur du 10 mai 2007, prescrit par | Minister van Binnenlandse Zaken van 10 mei 2007, voorgeschreven door |
l'article 107 du Code électoral, relatif aux élections des Chambres | artikel 107 van het Kieswetboek, betreffende de verkiezingen van de |
législatives fédérales du 10 juin 2007 (Moniteur belge du 14 mai | federale Wetgevende Kamers van 10 juni 2007 (Belgisch Staatsblad van |
2007), établie par le Service central de traduction allemande auprès | 14 mei 2007), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling |
du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. | bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
10. MAI 2007 - Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern vom 10. | 10. MAI 2007 - Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern vom 10. |
Juni 2007 | Juni 2007 |
Durch Artikel 107 des Wahlgesetzbuches vorgeschriebene Mitteilung | Durch Artikel 107 des Wahlgesetzbuches vorgeschriebene Mitteilung |
Infolge der Auflösung der Föderalen Gesetzgebenden Kammern aufgrund | Infolge der Auflösung der Föderalen Gesetzgebenden Kammern aufgrund |
der Erklärung zur Revision der Verfassung vom 1. Mai 2007, | der Erklärung zur Revision der Verfassung vom 1. Mai 2007, |
veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 2. Mai 2007, werden die | veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 2. Mai 2007, werden die |
Wahlkollegien aller Wahlkreise des Königreichs für Sonntag, den 10. | Wahlkollegien aller Wahlkreise des Königreichs für Sonntag, den 10. |
Juni 2007, zwischen 8 und 13 Uhr in Wahlbüros, in denen mit | Juni 2007, zwischen 8 und 13 Uhr in Wahlbüros, in denen mit |
Papierstimmzetteln gewählt wird, und zwischen 8 und 15 Uhr in | Papierstimmzetteln gewählt wird, und zwischen 8 und 15 Uhr in |
Wahlbüros, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt wird, | Wahlbüros, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt wird, |
einberufen im Hinblick auf die gleichzeitige Wahl der erforderlichen | einberufen im Hinblick auf die gleichzeitige Wahl der erforderlichen |
Anzahl Mitglieder der Abgeordnetenkammer und direkt gewählter | Anzahl Mitglieder der Abgeordnetenkammer und direkt gewählter |
Senatoren. | Senatoren. |
Jeder Wähler muss in der Regel mindestens fünfzehn Tage vor der Wahl | Jeder Wähler muss in der Regel mindestens fünfzehn Tage vor der Wahl |
eine Wahlaufforderung erhalten. Wähler, die keine Wahlaufforderung | eine Wahlaufforderung erhalten. Wähler, die keine Wahlaufforderung |
erhalten haben, werden aufgefordert, sich bei ihrer Gemeindeverwaltung | erhalten haben, werden aufgefordert, sich bei ihrer Gemeindeverwaltung |
über die Gründe für das Ausbleiben zu informieren. Sind sie in der | über die Gründe für das Ausbleiben zu informieren. Sind sie in der |
Wählerliste eingetragen, können sie ihre Wahlaufforderung bis zum | Wählerliste eingetragen, können sie ihre Wahlaufforderung bis zum |
Mittag des Wahltags im Gemeindesekretariat abholen. | Mittag des Wahltags im Gemeindesekretariat abholen. |
Wenn ein Wähler seine Wahlaufforderung nicht erhalten hat, kann er bis | Wenn ein Wähler seine Wahlaufforderung nicht erhalten hat, kann er bis |
zum zwölften Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindeverwaltung eine | zum zwölften Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindeverwaltung eine |
Beschwerde einreichen, wenn er der Ansicht ist, die | Beschwerde einreichen, wenn er der Ansicht ist, die |
Wahlberechtigungsbedingungen zu erfüllen, nämlich: | Wahlberechtigungsbedingungen zu erfüllen, nämlich: |
- Belgier sein und am Datum, an dem die Wählerliste erstellt wird, in | - Belgier sein und am Datum, an dem die Wählerliste erstellt wird, in |
den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde oder in den | den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde oder in den |
Bevölkerungsregistern, die in den diplomatischen oder | Bevölkerungsregistern, die in den diplomatischen oder |
berufskonsularischen Vertretungen geführt werden, eingetragen sein, | berufskonsularischen Vertretungen geführt werden, eingetragen sein, |
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und sich am Wahltag in | - das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und sich am Wahltag in |
keinem der durch das Wahlgesetzbuch vorgesehenen Ausschluss- oder | keinem der durch das Wahlgesetzbuch vorgesehenen Ausschluss- oder |
Aussetzungsfälle befinden. | Aussetzungsfälle befinden. |
Die Beschwerde wird durch einen Antrag eingereicht und muss zusammen | Die Beschwerde wird durch einen Antrag eingereicht und muss zusammen |
mit allen Belegen, die der Antragsteller verwenden möchte, gegen | mit allen Belegen, die der Antragsteller verwenden möchte, gegen |
Empfangsbescheinigung beim Gemeindesekretariat eingereicht oder per | Empfangsbescheinigung beim Gemeindesekretariat eingereicht oder per |
Einschreiben an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium | Einschreiben an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium |
beziehungsweise Gemeindekollegium gerichtet werden. | beziehungsweise Gemeindekollegium gerichtet werden. |
Wenn der Betreffende erklärt, er sei zu schreiben ausserstande, kann | Wenn der Betreffende erklärt, er sei zu schreiben ausserstande, kann |
die Beschwerde mündlich beim Gemeindesekretär oder bei dessen | die Beschwerde mündlich beim Gemeindesekretär oder bei dessen |
Beauftragtem erfolgen. | Beauftragtem erfolgen. |
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise | Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise |
Gemeindekollegium muss innerhalb einer Frist von vier Tagen ab | Gemeindekollegium muss innerhalb einer Frist von vier Tagen ab |
Einreichen des Antrags und auf jeden Fall vor dem siebten Tag vor dem | Einreichen des Antrags und auf jeden Fall vor dem siebten Tag vor dem |
Wahltag über jede Beschwerde entscheiden. | Wahltag über jede Beschwerde entscheiden. |
Brüssel, den 10. Mai 2007 | Brüssel, den 10. Mai 2007 |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |