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Arrêté-loi du 24 janvier 1945
publié le 07 décembre 2012

Arrêté-loi relatif à la prophylaxie des maladies vénériennes. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2012000669
pub.
07/12/2012
prom.
24/01/1945
ELI
eli/loi/1945/01/24/2012000669/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


24 JANVIER 1945. - Arrêté-loi relatif à la prophylaxie des maladies vénériennes. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté-loi du 24 janvier 1945 relatif à la prophylaxie des maladies vénériennes (Moniteur belge du 26 janvier 1945).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT 24. JANUAR 1945 - Erlassgesetz über die Vorbeugung von Geschlechtskrankheiten KARL, Prinz von Belgien, Regent des Königreichs, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund von Artikel 3 des Erlassgesetzes vom 5.Mai 1944 über die während der feindlichen Besetzung ergangenen Erlasse und anderen Verwaltungshandlungen, die von den Generalsekretären und denjenigen, die ihre Befugnisse ausübten, verrichtet wurden;

Aufgrund des Gesetzes vom 7. September 1939 zur Erteilung aussergewöhnlicher Vollmachten an den König, insbesondere, was den Schutz der Volksgesundheit betrifft;

In der Erwägung, dass es aufgrund der Umstände dringend notwendig ist, sanitäre Massnahmen zu ergreifen, um die Ausbreitung von Geschlechtskrankheiten zu verhindern;

Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die im vorliegenden Erlassgesetz erwähnten Geschlechtskrankheiten sind: die Syphilis, die Gonorrhoe, das Ulcus molle und die Lymphogranulomatosis oder Nicolas-Favre-Krankheit.

Art. 2 - Jede Person, von der eine Gefahr für die Ansteckung mit Geschlechtskrankheiten ausgeht, ist verpflichtet, sich von einem Arzt ihrer Wahl behandeln zu lassen.

Art. 3 - Sie kann sich unentgeltlich in einem zugelassenen Ambulatorium zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten untersuchen lassen und sich dort einer ambulanten Behandlung unterziehen.

Art. 4 - Jeder Arzt, der einen Fall von Geschlechtskrankheit feststellt, der noch nicht von einem anderen Arzt diagnostiziert wurde, erkundigt sich beim Kranken, unter welchen Umständen und von wem er angesteckt wurde.

Er muss noch am selben Tag einen nummerierten Bericht an den Hygieneinspektor seines Bereichs richten, und zwar unter Angabe der Art der Erkrankung, der Gemeinde, in der der Kranke wohnt, und aller Elemente, die im Zusammenhang mit der Ansteckung aufgedeckt werden konnten mit - wenn möglich - dem Namen und der Adresse der Person, die als Ansteckungsquelle angegeben wird.

Er muss den Namen und die Adresse des Kranken, der ihn konsultiert hat, jedoch nicht angeben. Er fügt dem Behandlungsblatt die Erklärung bei, die der Kranke gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels gegebenenfalls abgegeben hat.

Art. 5 - Bevor der Hygieneinspektor Massnahmen gegen die als Ansteckungsquelle angegebene Person ergreift, muss er sich die dafür notwendige Gewissheit verschaffen, gegebenenfalls, indem er eine Hauskrankenpflegerin mit einer diskreten Untersuchung beauftragt.

Art. 6 - Wenn der Kranke aufgrund der besonderen Gefahr der Ausbreitung der Infektion offensichtlich in einem Krankenhaus behandelt werden muss, kann der Hygieneinspektor anordnen, dass er unverzüglich in eine von ihm bestimmte Pflegeeinrichtung aufgenommen wird. Jede Person, die das Krankenhaus nach vollständigem Verschwinden der Anzeichen für eine Ansteckungsgefahr verlässt, lässt sich notwendigenfalls nach den Anweisungen des Arztes weiterhin dort untersuchen.

Art. 7 - Wechselt der Kranke während seiner Behandlung den Arzt, muss er seinem früheren Arzt Namen und Adresse des Arztes mitteilen, den er für die weitere Behandlung gewählt hat. Diese Mitteilung muss binnen acht Tagen ab dem letzten Termin, dem der Kranke nicht nachgekommen ist, erfolgen. Nachdem der frühere Arzt diese Informationen erhalten hat, lässt er seinem Kollegen vertraulich einen detaillierten Bericht über den Zustand des Kranken und die bereits eingeleitete Behandlung zukommen.

Wird der frühere Arzt nicht binnen der festgelegten Frist vom Kranken informiert, ist er verpflichtet, den Hygieneinspektor seines Bereichs oder dessen Vertreter unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Wenn der Kranke nach seiner Anhörung die Behandlung nicht wieder regelmässig aufnimmt, kann der Hygieneinspektor anordnen, dass er unverzüglich in eine von ihm bestimmte Pflegeeinrichtung aufgenommen wird und bis zum vollständigen Verschwinden der Anzeichen für eine Ansteckungsgefahr dort bleibt.

Art. 8 - Die Kosten für den Unterhalt und die Behandlung in einer Pflegeeinrichtung in Anwendung der Artikel 6 und 7 werden von der im Krankenhaus aufgenommenen Person getragen. Ist diese Person bedürftig, kommen die in Sachen Unterstützungswohnsitz geltenden Gesetzesbestimmungen zur Anwendung.

Art. 9 - Jegliche Werbung mit Bezug auf ein Heilmittel oder eine Behandlungsmethode für eine Geschlechtskrankheit ist verboten.

Von diesem Verbot ausgenommen sind: die Bekanntmachungen, Ankündigungen oder jegliche andere Hinweise, die in periodischen oder nicht periodischen medizinischen oder pharmazeutischen Zeitschriften oder Veröffentlichungen enthalten sind, ausser in den Fällen, in denen besagte Zeitschriften und Veröffentlichungen oder Auszüge daraus zu Werbezwecken unentgeltlich an Personen verteilt werden, die die Heilkunst nicht ausüben.

Art. 10 - Es ist den Pharmazeuten verboten, Arzneimittel gegen Geschlechtskrankheiten oder als solche empfohlene Arzneimittel ohne ärztliche Verschreibung abzugeben.

Art. 11 - Wer aufgrund der Umstände weiss oder annehmen muss, dass er an einer Geschlechtskrankheit im ansteckenden Stadium leidet, und trotzdem Geschlechtsverkehr hat, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 1 000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.

Im Wiederholungsfall werden diese Strafen auf das Doppelte der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Strafen angehoben.

Art. 12 - Kranke, die gegen die Bestimmungen der Artikel 2, 6 und 7 verstossen, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 Franken oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.

Ist der Kranke ein Minderjähriger unter 16 Jahren, ist die Person, die ihm gegenüber das Sorgerecht ausübt, an die dem Kranken durch die Artikel 2, 6 und 7 auferlegten Verpflichtungen gebunden und wird sie bei Verstoss gegen diese Artikel mit den im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Strafen bestraft. Ärzte, die gegen die Bestimmungen der Artikel 4 und 7 verstossen, und Pharmazeuten, die gegen die Bestimmungen von Artikel 10 verstossen, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 Franken oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.

Diejenigen, die gegen Artikel 9 verstossen, werden mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbusse von 1 000 bis zu 10 000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.

Art. 13 - Das Untersuchungsgericht oder das erkennende Gericht, bei dem eine Verfolgung wegen Nichteinhaltung des vom Inspektor aufgrund von Artikel 6 oder von Artikel 7 Absatz 2 gegebenen Befehls anhängig gemacht wurde, kann in jedem Fall - unabhängig von der getroffenen oder noch zu treffenden Entscheidung über die Strafverfolgung - die Unterbringung des Kranken in ein Krankenhaus anordnen. Diese Entscheidung ist sofort verbindlich und es kann keine Beschwerde dagegen eingereicht werden.

Art. 14 - Der Erlass vom 19. Juni 1941 über die Vorbeugung von Geschlechtskrankheiten hört am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlassgesetzes auf, wirksam zu sein.

Gegeben zu Brüssel, den 24. Januar 1945 KARL Von des Regenten wegen : Der Premierminister H. PIERLOT Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und des Aussenhandels P.-H. SPAAK Der Minister der Justiz M. VERBAET Der Minister des Innern RONSE Der Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens V. DE LAVELEYE Der Minister der Finanzen GUTT Der Minister der Landwirtschaft H. DE LA BARRE D'ERQUELINNES Der Minister der Öffentlichen Arbeiten H. VOS Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten DELRUELLE Der Minister der Arbeit und der Sozialfürsorge und Minister der Volksgesundheit A. VAN ACKER Der Minister des Verkehrswesens RONGVAUX Der Minister der Landesverteidigung F. DEMETS Der Minister der Kolonien A. DE VLEESCHAUWER Der Minister der Bevorratung L. DELSINNE Das Mitglied des Ministerrates A.-E. DE SCHRYVER Das Mitglied des Ministerrates CH. DE VISSCHER

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