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Arrêté-loi relatif à la prophylaxie des maladies vénériennes. - Traduction allemande | Besluitwet betreffende de prophylaxe der geslachtsziektes. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
24 JANVIER 1945. - Arrêté-loi relatif à la prophylaxie des maladies | 24 JANUARI 1945. - Besluitwet betreffende de prophylaxe der |
vénériennes. - Traduction allemande | geslachtsziektes. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de besluitwet van |
l'arrêté-loi du 24 janvier 1945 relatif à la prophylaxie des maladies | 24 januari 1945 betreffende de prophylaxe der geslachtsziektes |
vénériennes (Moniteur belge du 26 janvier 1945). | (Belgisch Staatsblad van 26 januari 1945). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT | MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT |
24. JANUAR 1945 - Erlassgesetz über die Vorbeugung von | 24. JANUAR 1945 - Erlassgesetz über die Vorbeugung von |
Geschlechtskrankheiten | Geschlechtskrankheiten |
KARL, Prinz von Belgien, Regent des Königreichs, | KARL, Prinz von Belgien, Regent des Königreichs, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund von Artikel 3 des Erlassgesetzes vom 5. Mai 1944 über die | Aufgrund von Artikel 3 des Erlassgesetzes vom 5. Mai 1944 über die |
während der feindlichen Besetzung ergangenen Erlasse und anderen | während der feindlichen Besetzung ergangenen Erlasse und anderen |
Verwaltungshandlungen, die von den Generalsekretären und denjenigen, | Verwaltungshandlungen, die von den Generalsekretären und denjenigen, |
die ihre Befugnisse ausübten, verrichtet wurden; | die ihre Befugnisse ausübten, verrichtet wurden; |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. September 1939 zur Erteilung | Aufgrund des Gesetzes vom 7. September 1939 zur Erteilung |
aussergewöhnlicher Vollmachten an den König, insbesondere, was den | aussergewöhnlicher Vollmachten an den König, insbesondere, was den |
Schutz der Volksgesundheit betrifft; | Schutz der Volksgesundheit betrifft; |
In der Erwägung, dass es aufgrund der Umstände dringend notwendig ist, | In der Erwägung, dass es aufgrund der Umstände dringend notwendig ist, |
sanitäre Massnahmen zu ergreifen, um die Ausbreitung von | sanitäre Massnahmen zu ergreifen, um die Ausbreitung von |
Geschlechtskrankheiten zu verhindern; | Geschlechtskrankheiten zu verhindern; |
Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der | Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der |
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die im vorliegenden Erlassgesetz erwähnten | Artikel 1 - Die im vorliegenden Erlassgesetz erwähnten |
Geschlechtskrankheiten sind: die Syphilis, die Gonorrhoe, das Ulcus | Geschlechtskrankheiten sind: die Syphilis, die Gonorrhoe, das Ulcus |
molle und die Lymphogranulomatosis oder Nicolas-Favre-Krankheit. | molle und die Lymphogranulomatosis oder Nicolas-Favre-Krankheit. |
Art. 2 - Jede Person, von der eine Gefahr für die Ansteckung mit | Art. 2 - Jede Person, von der eine Gefahr für die Ansteckung mit |
Geschlechtskrankheiten ausgeht, ist verpflichtet, sich von einem Arzt | Geschlechtskrankheiten ausgeht, ist verpflichtet, sich von einem Arzt |
ihrer Wahl behandeln zu lassen. | ihrer Wahl behandeln zu lassen. |
Art. 3 - Sie kann sich unentgeltlich in einem zugelassenen | Art. 3 - Sie kann sich unentgeltlich in einem zugelassenen |
Ambulatorium zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten untersuchen | Ambulatorium zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten untersuchen |
lassen und sich dort einer ambulanten Behandlung unterziehen. | lassen und sich dort einer ambulanten Behandlung unterziehen. |
Art. 4 - Jeder Arzt, der einen Fall von Geschlechtskrankheit | Art. 4 - Jeder Arzt, der einen Fall von Geschlechtskrankheit |
feststellt, der noch nicht von einem anderen Arzt diagnostiziert | feststellt, der noch nicht von einem anderen Arzt diagnostiziert |
wurde, erkundigt sich beim Kranken, unter welchen Umständen und von | wurde, erkundigt sich beim Kranken, unter welchen Umständen und von |
wem er angesteckt wurde. | wem er angesteckt wurde. |
Er muss noch am selben Tag einen nummerierten Bericht an den | Er muss noch am selben Tag einen nummerierten Bericht an den |
Hygieneinspektor seines Bereichs richten, und zwar unter Angabe der | Hygieneinspektor seines Bereichs richten, und zwar unter Angabe der |
Art der Erkrankung, der Gemeinde, in der der Kranke wohnt, und aller | Art der Erkrankung, der Gemeinde, in der der Kranke wohnt, und aller |
Elemente, die im Zusammenhang mit der Ansteckung aufgedeckt werden | Elemente, die im Zusammenhang mit der Ansteckung aufgedeckt werden |
konnten mit - wenn möglich - dem Namen und der Adresse der Person, die | konnten mit - wenn möglich - dem Namen und der Adresse der Person, die |
als Ansteckungsquelle angegeben wird. | als Ansteckungsquelle angegeben wird. |
Er muss den Namen und die Adresse des Kranken, der ihn konsultiert | Er muss den Namen und die Adresse des Kranken, der ihn konsultiert |
hat, jedoch nicht angeben. Er fügt dem Behandlungsblatt die Erklärung | hat, jedoch nicht angeben. Er fügt dem Behandlungsblatt die Erklärung |
bei, die der Kranke gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels | bei, die der Kranke gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels |
gegebenenfalls abgegeben hat. | gegebenenfalls abgegeben hat. |
Art. 5 - Bevor der Hygieneinspektor Massnahmen gegen die als | Art. 5 - Bevor der Hygieneinspektor Massnahmen gegen die als |
Ansteckungsquelle angegebene Person ergreift, muss er sich die dafür | Ansteckungsquelle angegebene Person ergreift, muss er sich die dafür |
notwendige Gewissheit verschaffen, gegebenenfalls, indem er eine | notwendige Gewissheit verschaffen, gegebenenfalls, indem er eine |
Hauskrankenpflegerin mit einer diskreten Untersuchung beauftragt. | Hauskrankenpflegerin mit einer diskreten Untersuchung beauftragt. |
Art. 6 - Wenn der Kranke aufgrund der besonderen Gefahr der | Art. 6 - Wenn der Kranke aufgrund der besonderen Gefahr der |
Ausbreitung der Infektion offensichtlich in einem Krankenhaus | Ausbreitung der Infektion offensichtlich in einem Krankenhaus |
behandelt werden muss, kann der Hygieneinspektor anordnen, dass er | behandelt werden muss, kann der Hygieneinspektor anordnen, dass er |
unverzüglich in eine von ihm bestimmte Pflegeeinrichtung aufgenommen | unverzüglich in eine von ihm bestimmte Pflegeeinrichtung aufgenommen |
wird. Jede Person, die das Krankenhaus nach vollständigem Verschwinden | wird. Jede Person, die das Krankenhaus nach vollständigem Verschwinden |
der Anzeichen für eine Ansteckungsgefahr verlässt, lässt sich | der Anzeichen für eine Ansteckungsgefahr verlässt, lässt sich |
notwendigenfalls nach den Anweisungen des Arztes weiterhin dort | notwendigenfalls nach den Anweisungen des Arztes weiterhin dort |
untersuchen. | untersuchen. |
Art. 7 - Wechselt der Kranke während seiner Behandlung den Arzt, muss | Art. 7 - Wechselt der Kranke während seiner Behandlung den Arzt, muss |
er seinem früheren Arzt Namen und Adresse des Arztes mitteilen, den er | er seinem früheren Arzt Namen und Adresse des Arztes mitteilen, den er |
für die weitere Behandlung gewählt hat. Diese Mitteilung muss binnen | für die weitere Behandlung gewählt hat. Diese Mitteilung muss binnen |
acht Tagen ab dem letzten Termin, dem der Kranke nicht nachgekommen | acht Tagen ab dem letzten Termin, dem der Kranke nicht nachgekommen |
ist, erfolgen. Nachdem der frühere Arzt diese Informationen erhalten | ist, erfolgen. Nachdem der frühere Arzt diese Informationen erhalten |
hat, lässt er seinem Kollegen vertraulich einen detaillierten Bericht | hat, lässt er seinem Kollegen vertraulich einen detaillierten Bericht |
über den Zustand des Kranken und die bereits eingeleitete Behandlung | über den Zustand des Kranken und die bereits eingeleitete Behandlung |
zukommen. | zukommen. |
Wird der frühere Arzt nicht binnen der festgelegten Frist vom Kranken | Wird der frühere Arzt nicht binnen der festgelegten Frist vom Kranken |
informiert, ist er verpflichtet, den Hygieneinspektor seines Bereichs | informiert, ist er verpflichtet, den Hygieneinspektor seines Bereichs |
oder dessen Vertreter unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Wenn | oder dessen Vertreter unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Wenn |
der Kranke nach seiner Anhörung die Behandlung nicht wieder | der Kranke nach seiner Anhörung die Behandlung nicht wieder |
regelmässig aufnimmt, kann der Hygieneinspektor anordnen, dass er | regelmässig aufnimmt, kann der Hygieneinspektor anordnen, dass er |
unverzüglich in eine von ihm bestimmte Pflegeeinrichtung aufgenommen | unverzüglich in eine von ihm bestimmte Pflegeeinrichtung aufgenommen |
wird und bis zum vollständigen Verschwinden der Anzeichen für eine | wird und bis zum vollständigen Verschwinden der Anzeichen für eine |
Ansteckungsgefahr dort bleibt. | Ansteckungsgefahr dort bleibt. |
Art. 8 - Die Kosten für den Unterhalt und die Behandlung in einer | Art. 8 - Die Kosten für den Unterhalt und die Behandlung in einer |
Pflegeeinrichtung in Anwendung der Artikel 6 und 7 werden von der im | Pflegeeinrichtung in Anwendung der Artikel 6 und 7 werden von der im |
Krankenhaus aufgenommenen Person getragen. Ist diese Person bedürftig, | Krankenhaus aufgenommenen Person getragen. Ist diese Person bedürftig, |
kommen die in Sachen Unterstützungswohnsitz geltenden | kommen die in Sachen Unterstützungswohnsitz geltenden |
Gesetzesbestimmungen zur Anwendung. | Gesetzesbestimmungen zur Anwendung. |
Art. 9 - Jegliche Werbung mit Bezug auf ein Heilmittel oder eine | Art. 9 - Jegliche Werbung mit Bezug auf ein Heilmittel oder eine |
Behandlungsmethode für eine Geschlechtskrankheit ist verboten. | Behandlungsmethode für eine Geschlechtskrankheit ist verboten. |
Von diesem Verbot ausgenommen sind: die Bekanntmachungen, | Von diesem Verbot ausgenommen sind: die Bekanntmachungen, |
Ankündigungen oder jegliche andere Hinweise, die in periodischen oder | Ankündigungen oder jegliche andere Hinweise, die in periodischen oder |
nicht periodischen medizinischen oder pharmazeutischen Zeitschriften | nicht periodischen medizinischen oder pharmazeutischen Zeitschriften |
oder Veröffentlichungen enthalten sind, ausser in den Fällen, in denen | oder Veröffentlichungen enthalten sind, ausser in den Fällen, in denen |
besagte Zeitschriften und Veröffentlichungen oder Auszüge daraus zu | besagte Zeitschriften und Veröffentlichungen oder Auszüge daraus zu |
Werbezwecken unentgeltlich an Personen verteilt werden, die die | Werbezwecken unentgeltlich an Personen verteilt werden, die die |
Heilkunst nicht ausüben. | Heilkunst nicht ausüben. |
Art. 10 - Es ist den Pharmazeuten verboten, Arzneimittel gegen | Art. 10 - Es ist den Pharmazeuten verboten, Arzneimittel gegen |
Geschlechtskrankheiten oder als solche empfohlene Arzneimittel ohne | Geschlechtskrankheiten oder als solche empfohlene Arzneimittel ohne |
ärztliche Verschreibung abzugeben. | ärztliche Verschreibung abzugeben. |
Art. 11 - Wer aufgrund der Umstände weiss oder annehmen muss, dass er | Art. 11 - Wer aufgrund der Umstände weiss oder annehmen muss, dass er |
an einer Geschlechtskrankheit im ansteckenden Stadium leidet, und | an einer Geschlechtskrankheit im ansteckenden Stadium leidet, und |
trotzdem Geschlechtsverkehr hat, wird mit einer Gefängnisstrafe von | trotzdem Geschlechtsverkehr hat, wird mit einer Gefängnisstrafe von |
acht Tagen bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 1 | acht Tagen bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 1 |
000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. | 000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. |
Im Wiederholungsfall werden diese Strafen auf das Doppelte der im | Im Wiederholungsfall werden diese Strafen auf das Doppelte der im |
vorhergehenden Absatz vorgesehenen Strafen angehoben. | vorhergehenden Absatz vorgesehenen Strafen angehoben. |
Art. 12 - Kranke, die gegen die Bestimmungen der Artikel 2, 6 und 7 | Art. 12 - Kranke, die gegen die Bestimmungen der Artikel 2, 6 und 7 |
verstossen, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu | verstossen, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu |
einem Jahr und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 Franken oder mit | einem Jahr und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 Franken oder mit |
nur einer dieser Strafen bestraft. | nur einer dieser Strafen bestraft. |
Ist der Kranke ein Minderjähriger unter 16 Jahren, ist die Person, die | Ist der Kranke ein Minderjähriger unter 16 Jahren, ist die Person, die |
ihm gegenüber das Sorgerecht ausübt, an die dem Kranken durch die | ihm gegenüber das Sorgerecht ausübt, an die dem Kranken durch die |
Artikel 2, 6 und 7 auferlegten Verpflichtungen gebunden und wird sie | Artikel 2, 6 und 7 auferlegten Verpflichtungen gebunden und wird sie |
bei Verstoss gegen diese Artikel mit den im vorhergehenden Absatz | bei Verstoss gegen diese Artikel mit den im vorhergehenden Absatz |
vorgesehenen Strafen bestraft. | vorgesehenen Strafen bestraft. |
Ärzte, die gegen die Bestimmungen der Artikel 4 und 7 verstossen, und | Ärzte, die gegen die Bestimmungen der Artikel 4 und 7 verstossen, und |
Pharmazeuten, die gegen die Bestimmungen von Artikel 10 verstossen, | Pharmazeuten, die gegen die Bestimmungen von Artikel 10 verstossen, |
werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten | werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten |
und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 Franken oder mit nur einer | und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 Franken oder mit nur einer |
dieser Strafen bestraft. | dieser Strafen bestraft. |
Diejenigen, die gegen Artikel 9 verstossen, werden mit einer | Diejenigen, die gegen Artikel 9 verstossen, werden mit einer |
Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und mit einer | Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und mit einer |
Geldbusse von 1 000 bis zu 10 000 Franken oder mit nur einer dieser | Geldbusse von 1 000 bis zu 10 000 Franken oder mit nur einer dieser |
Strafen bestraft. | Strafen bestraft. |
Art. 13 - Das Untersuchungsgericht oder das erkennende Gericht, bei | Art. 13 - Das Untersuchungsgericht oder das erkennende Gericht, bei |
dem eine Verfolgung wegen Nichteinhaltung des vom Inspektor aufgrund | dem eine Verfolgung wegen Nichteinhaltung des vom Inspektor aufgrund |
von Artikel 6 oder von Artikel 7 Absatz 2 gegebenen Befehls anhängig | von Artikel 6 oder von Artikel 7 Absatz 2 gegebenen Befehls anhängig |
gemacht wurde, kann in jedem Fall - unabhängig von der getroffenen | gemacht wurde, kann in jedem Fall - unabhängig von der getroffenen |
oder noch zu treffenden Entscheidung über die Strafverfolgung - die | oder noch zu treffenden Entscheidung über die Strafverfolgung - die |
Unterbringung des Kranken in ein Krankenhaus anordnen. Diese | Unterbringung des Kranken in ein Krankenhaus anordnen. Diese |
Entscheidung ist sofort verbindlich und es kann keine Beschwerde | Entscheidung ist sofort verbindlich und es kann keine Beschwerde |
dagegen eingereicht werden. | dagegen eingereicht werden. |
Art. 14 - Der Erlass vom 19. Juni 1941 über die Vorbeugung von | Art. 14 - Der Erlass vom 19. Juni 1941 über die Vorbeugung von |
Geschlechtskrankheiten hört am Datum des Inkrafttretens des | Geschlechtskrankheiten hört am Datum des Inkrafttretens des |
vorliegenden Erlassgesetzes auf, wirksam zu sein. | vorliegenden Erlassgesetzes auf, wirksam zu sein. |
Gegeben zu Brüssel, den 24. Januar 1945 | Gegeben zu Brüssel, den 24. Januar 1945 |
KARL | KARL |
Von des Regenten wegen : | Von des Regenten wegen : |
Der Premierminister | Der Premierminister |
H. PIERLOT | H. PIERLOT |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und des Aussenhandels | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und des Aussenhandels |
P.-H. SPAAK | P.-H. SPAAK |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERBAET | M. VERBAET |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
RONSE | RONSE |
Der Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens | Der Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens |
V. DE LAVELEYE | V. DE LAVELEYE |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
GUTT | GUTT |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
H. DE LA BARRE D'ERQUELINNES | H. DE LA BARRE D'ERQUELINNES |
Der Minister der Öffentlichen Arbeiten | Der Minister der Öffentlichen Arbeiten |
H. VOS | H. VOS |
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten | Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten |
DELRUELLE | DELRUELLE |
Der Minister der Arbeit und der Sozialfürsorge und Minister der | Der Minister der Arbeit und der Sozialfürsorge und Minister der |
Volksgesundheit | Volksgesundheit |
A. VAN ACKER | A. VAN ACKER |
Der Minister des Verkehrswesens | Der Minister des Verkehrswesens |
RONGVAUX | RONGVAUX |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
F. DEMETS | F. DEMETS |
Der Minister der Kolonien | Der Minister der Kolonien |
A. DE VLEESCHAUWER | A. DE VLEESCHAUWER |
Der Minister der Bevorratung | Der Minister der Bevorratung |
L. DELSINNE | L. DELSINNE |
Das Mitglied des Ministerrates | Das Mitglied des Ministerrates |
A.-E. DE SCHRYVER | A.-E. DE SCHRYVER |
Das Mitglied des Ministerrates | Das Mitglied des Ministerrates |
CH. DE VISSCHER | CH. DE VISSCHER |