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Arrêté-loi relatif à la prophylaxie des maladies vénériennes. - Traduction allemande Besluitwet betreffende de prophylaxe der geslachtsziektes. - Duitse vertaling
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24 JANVIER 1945. - Arrêté-loi relatif à la prophylaxie des maladies 24 JANUARI 1945. - Besluitwet betreffende de prophylaxe der
vénériennes. - Traduction allemande geslachtsziektes. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de besluitwet van
l'arrêté-loi du 24 janvier 1945 relatif à la prophylaxie des maladies 24 januari 1945 betreffende de prophylaxe der geslachtsziektes
vénériennes (Moniteur belge du 26 janvier 1945). (Belgisch Staatsblad van 26 januari 1945).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT
24. JANUAR 1945 - Erlassgesetz über die Vorbeugung von 24. JANUAR 1945 - Erlassgesetz über die Vorbeugung von
Geschlechtskrankheiten Geschlechtskrankheiten
KARL, Prinz von Belgien, Regent des Königreichs, KARL, Prinz von Belgien, Regent des Königreichs,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund von Artikel 3 des Erlassgesetzes vom 5. Mai 1944 über die Aufgrund von Artikel 3 des Erlassgesetzes vom 5. Mai 1944 über die
während der feindlichen Besetzung ergangenen Erlasse und anderen während der feindlichen Besetzung ergangenen Erlasse und anderen
Verwaltungshandlungen, die von den Generalsekretären und denjenigen, Verwaltungshandlungen, die von den Generalsekretären und denjenigen,
die ihre Befugnisse ausübten, verrichtet wurden; die ihre Befugnisse ausübten, verrichtet wurden;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. September 1939 zur Erteilung Aufgrund des Gesetzes vom 7. September 1939 zur Erteilung
aussergewöhnlicher Vollmachten an den König, insbesondere, was den aussergewöhnlicher Vollmachten an den König, insbesondere, was den
Schutz der Volksgesundheit betrifft; Schutz der Volksgesundheit betrifft;
In der Erwägung, dass es aufgrund der Umstände dringend notwendig ist, In der Erwägung, dass es aufgrund der Umstände dringend notwendig ist,
sanitäre Massnahmen zu ergreifen, um die Ausbreitung von sanitäre Massnahmen zu ergreifen, um die Ausbreitung von
Geschlechtskrankheiten zu verhindern; Geschlechtskrankheiten zu verhindern;
Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die im vorliegenden Erlassgesetz erwähnten Artikel 1 - Die im vorliegenden Erlassgesetz erwähnten
Geschlechtskrankheiten sind: die Syphilis, die Gonorrhoe, das Ulcus Geschlechtskrankheiten sind: die Syphilis, die Gonorrhoe, das Ulcus
molle und die Lymphogranulomatosis oder Nicolas-Favre-Krankheit. molle und die Lymphogranulomatosis oder Nicolas-Favre-Krankheit.
Art. 2 - Jede Person, von der eine Gefahr für die Ansteckung mit Art. 2 - Jede Person, von der eine Gefahr für die Ansteckung mit
Geschlechtskrankheiten ausgeht, ist verpflichtet, sich von einem Arzt Geschlechtskrankheiten ausgeht, ist verpflichtet, sich von einem Arzt
ihrer Wahl behandeln zu lassen. ihrer Wahl behandeln zu lassen.
Art. 3 - Sie kann sich unentgeltlich in einem zugelassenen Art. 3 - Sie kann sich unentgeltlich in einem zugelassenen
Ambulatorium zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten untersuchen Ambulatorium zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten untersuchen
lassen und sich dort einer ambulanten Behandlung unterziehen. lassen und sich dort einer ambulanten Behandlung unterziehen.
Art. 4 - Jeder Arzt, der einen Fall von Geschlechtskrankheit Art. 4 - Jeder Arzt, der einen Fall von Geschlechtskrankheit
feststellt, der noch nicht von einem anderen Arzt diagnostiziert feststellt, der noch nicht von einem anderen Arzt diagnostiziert
wurde, erkundigt sich beim Kranken, unter welchen Umständen und von wurde, erkundigt sich beim Kranken, unter welchen Umständen und von
wem er angesteckt wurde. wem er angesteckt wurde.
Er muss noch am selben Tag einen nummerierten Bericht an den Er muss noch am selben Tag einen nummerierten Bericht an den
Hygieneinspektor seines Bereichs richten, und zwar unter Angabe der Hygieneinspektor seines Bereichs richten, und zwar unter Angabe der
Art der Erkrankung, der Gemeinde, in der der Kranke wohnt, und aller Art der Erkrankung, der Gemeinde, in der der Kranke wohnt, und aller
Elemente, die im Zusammenhang mit der Ansteckung aufgedeckt werden Elemente, die im Zusammenhang mit der Ansteckung aufgedeckt werden
konnten mit - wenn möglich - dem Namen und der Adresse der Person, die konnten mit - wenn möglich - dem Namen und der Adresse der Person, die
als Ansteckungsquelle angegeben wird. als Ansteckungsquelle angegeben wird.
Er muss den Namen und die Adresse des Kranken, der ihn konsultiert Er muss den Namen und die Adresse des Kranken, der ihn konsultiert
hat, jedoch nicht angeben. Er fügt dem Behandlungsblatt die Erklärung hat, jedoch nicht angeben. Er fügt dem Behandlungsblatt die Erklärung
bei, die der Kranke gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels bei, die der Kranke gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels
gegebenenfalls abgegeben hat. gegebenenfalls abgegeben hat.
Art. 5 - Bevor der Hygieneinspektor Massnahmen gegen die als Art. 5 - Bevor der Hygieneinspektor Massnahmen gegen die als
Ansteckungsquelle angegebene Person ergreift, muss er sich die dafür Ansteckungsquelle angegebene Person ergreift, muss er sich die dafür
notwendige Gewissheit verschaffen, gegebenenfalls, indem er eine notwendige Gewissheit verschaffen, gegebenenfalls, indem er eine
Hauskrankenpflegerin mit einer diskreten Untersuchung beauftragt. Hauskrankenpflegerin mit einer diskreten Untersuchung beauftragt.
Art. 6 - Wenn der Kranke aufgrund der besonderen Gefahr der Art. 6 - Wenn der Kranke aufgrund der besonderen Gefahr der
Ausbreitung der Infektion offensichtlich in einem Krankenhaus Ausbreitung der Infektion offensichtlich in einem Krankenhaus
behandelt werden muss, kann der Hygieneinspektor anordnen, dass er behandelt werden muss, kann der Hygieneinspektor anordnen, dass er
unverzüglich in eine von ihm bestimmte Pflegeeinrichtung aufgenommen unverzüglich in eine von ihm bestimmte Pflegeeinrichtung aufgenommen
wird. Jede Person, die das Krankenhaus nach vollständigem Verschwinden wird. Jede Person, die das Krankenhaus nach vollständigem Verschwinden
der Anzeichen für eine Ansteckungsgefahr verlässt, lässt sich der Anzeichen für eine Ansteckungsgefahr verlässt, lässt sich
notwendigenfalls nach den Anweisungen des Arztes weiterhin dort notwendigenfalls nach den Anweisungen des Arztes weiterhin dort
untersuchen. untersuchen.
Art. 7 - Wechselt der Kranke während seiner Behandlung den Arzt, muss Art. 7 - Wechselt der Kranke während seiner Behandlung den Arzt, muss
er seinem früheren Arzt Namen und Adresse des Arztes mitteilen, den er er seinem früheren Arzt Namen und Adresse des Arztes mitteilen, den er
für die weitere Behandlung gewählt hat. Diese Mitteilung muss binnen für die weitere Behandlung gewählt hat. Diese Mitteilung muss binnen
acht Tagen ab dem letzten Termin, dem der Kranke nicht nachgekommen acht Tagen ab dem letzten Termin, dem der Kranke nicht nachgekommen
ist, erfolgen. Nachdem der frühere Arzt diese Informationen erhalten ist, erfolgen. Nachdem der frühere Arzt diese Informationen erhalten
hat, lässt er seinem Kollegen vertraulich einen detaillierten Bericht hat, lässt er seinem Kollegen vertraulich einen detaillierten Bericht
über den Zustand des Kranken und die bereits eingeleitete Behandlung über den Zustand des Kranken und die bereits eingeleitete Behandlung
zukommen. zukommen.
Wird der frühere Arzt nicht binnen der festgelegten Frist vom Kranken Wird der frühere Arzt nicht binnen der festgelegten Frist vom Kranken
informiert, ist er verpflichtet, den Hygieneinspektor seines Bereichs informiert, ist er verpflichtet, den Hygieneinspektor seines Bereichs
oder dessen Vertreter unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Wenn oder dessen Vertreter unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Wenn
der Kranke nach seiner Anhörung die Behandlung nicht wieder der Kranke nach seiner Anhörung die Behandlung nicht wieder
regelmässig aufnimmt, kann der Hygieneinspektor anordnen, dass er regelmässig aufnimmt, kann der Hygieneinspektor anordnen, dass er
unverzüglich in eine von ihm bestimmte Pflegeeinrichtung aufgenommen unverzüglich in eine von ihm bestimmte Pflegeeinrichtung aufgenommen
wird und bis zum vollständigen Verschwinden der Anzeichen für eine wird und bis zum vollständigen Verschwinden der Anzeichen für eine
Ansteckungsgefahr dort bleibt. Ansteckungsgefahr dort bleibt.
Art. 8 - Die Kosten für den Unterhalt und die Behandlung in einer Art. 8 - Die Kosten für den Unterhalt und die Behandlung in einer
Pflegeeinrichtung in Anwendung der Artikel 6 und 7 werden von der im Pflegeeinrichtung in Anwendung der Artikel 6 und 7 werden von der im
Krankenhaus aufgenommenen Person getragen. Ist diese Person bedürftig, Krankenhaus aufgenommenen Person getragen. Ist diese Person bedürftig,
kommen die in Sachen Unterstützungswohnsitz geltenden kommen die in Sachen Unterstützungswohnsitz geltenden
Gesetzesbestimmungen zur Anwendung. Gesetzesbestimmungen zur Anwendung.
Art. 9 - Jegliche Werbung mit Bezug auf ein Heilmittel oder eine Art. 9 - Jegliche Werbung mit Bezug auf ein Heilmittel oder eine
Behandlungsmethode für eine Geschlechtskrankheit ist verboten. Behandlungsmethode für eine Geschlechtskrankheit ist verboten.
Von diesem Verbot ausgenommen sind: die Bekanntmachungen, Von diesem Verbot ausgenommen sind: die Bekanntmachungen,
Ankündigungen oder jegliche andere Hinweise, die in periodischen oder Ankündigungen oder jegliche andere Hinweise, die in periodischen oder
nicht periodischen medizinischen oder pharmazeutischen Zeitschriften nicht periodischen medizinischen oder pharmazeutischen Zeitschriften
oder Veröffentlichungen enthalten sind, ausser in den Fällen, in denen oder Veröffentlichungen enthalten sind, ausser in den Fällen, in denen
besagte Zeitschriften und Veröffentlichungen oder Auszüge daraus zu besagte Zeitschriften und Veröffentlichungen oder Auszüge daraus zu
Werbezwecken unentgeltlich an Personen verteilt werden, die die Werbezwecken unentgeltlich an Personen verteilt werden, die die
Heilkunst nicht ausüben. Heilkunst nicht ausüben.
Art. 10 - Es ist den Pharmazeuten verboten, Arzneimittel gegen Art. 10 - Es ist den Pharmazeuten verboten, Arzneimittel gegen
Geschlechtskrankheiten oder als solche empfohlene Arzneimittel ohne Geschlechtskrankheiten oder als solche empfohlene Arzneimittel ohne
ärztliche Verschreibung abzugeben. ärztliche Verschreibung abzugeben.
Art. 11 - Wer aufgrund der Umstände weiss oder annehmen muss, dass er Art. 11 - Wer aufgrund der Umstände weiss oder annehmen muss, dass er
an einer Geschlechtskrankheit im ansteckenden Stadium leidet, und an einer Geschlechtskrankheit im ansteckenden Stadium leidet, und
trotzdem Geschlechtsverkehr hat, wird mit einer Gefängnisstrafe von trotzdem Geschlechtsverkehr hat, wird mit einer Gefängnisstrafe von
acht Tagen bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 1 acht Tagen bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 1
000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. 000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.
Im Wiederholungsfall werden diese Strafen auf das Doppelte der im Im Wiederholungsfall werden diese Strafen auf das Doppelte der im
vorhergehenden Absatz vorgesehenen Strafen angehoben. vorhergehenden Absatz vorgesehenen Strafen angehoben.
Art. 12 - Kranke, die gegen die Bestimmungen der Artikel 2, 6 und 7 Art. 12 - Kranke, die gegen die Bestimmungen der Artikel 2, 6 und 7
verstossen, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu verstossen, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu
einem Jahr und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 Franken oder mit einem Jahr und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 Franken oder mit
nur einer dieser Strafen bestraft. nur einer dieser Strafen bestraft.
Ist der Kranke ein Minderjähriger unter 16 Jahren, ist die Person, die Ist der Kranke ein Minderjähriger unter 16 Jahren, ist die Person, die
ihm gegenüber das Sorgerecht ausübt, an die dem Kranken durch die ihm gegenüber das Sorgerecht ausübt, an die dem Kranken durch die
Artikel 2, 6 und 7 auferlegten Verpflichtungen gebunden und wird sie Artikel 2, 6 und 7 auferlegten Verpflichtungen gebunden und wird sie
bei Verstoss gegen diese Artikel mit den im vorhergehenden Absatz bei Verstoss gegen diese Artikel mit den im vorhergehenden Absatz
vorgesehenen Strafen bestraft. vorgesehenen Strafen bestraft.
Ärzte, die gegen die Bestimmungen der Artikel 4 und 7 verstossen, und Ärzte, die gegen die Bestimmungen der Artikel 4 und 7 verstossen, und
Pharmazeuten, die gegen die Bestimmungen von Artikel 10 verstossen, Pharmazeuten, die gegen die Bestimmungen von Artikel 10 verstossen,
werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten
und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 Franken oder mit nur einer und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 Franken oder mit nur einer
dieser Strafen bestraft. dieser Strafen bestraft.
Diejenigen, die gegen Artikel 9 verstossen, werden mit einer Diejenigen, die gegen Artikel 9 verstossen, werden mit einer
Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und mit einer
Geldbusse von 1 000 bis zu 10 000 Franken oder mit nur einer dieser Geldbusse von 1 000 bis zu 10 000 Franken oder mit nur einer dieser
Strafen bestraft. Strafen bestraft.
Art. 13 - Das Untersuchungsgericht oder das erkennende Gericht, bei Art. 13 - Das Untersuchungsgericht oder das erkennende Gericht, bei
dem eine Verfolgung wegen Nichteinhaltung des vom Inspektor aufgrund dem eine Verfolgung wegen Nichteinhaltung des vom Inspektor aufgrund
von Artikel 6 oder von Artikel 7 Absatz 2 gegebenen Befehls anhängig von Artikel 6 oder von Artikel 7 Absatz 2 gegebenen Befehls anhängig
gemacht wurde, kann in jedem Fall - unabhängig von der getroffenen gemacht wurde, kann in jedem Fall - unabhängig von der getroffenen
oder noch zu treffenden Entscheidung über die Strafverfolgung - die oder noch zu treffenden Entscheidung über die Strafverfolgung - die
Unterbringung des Kranken in ein Krankenhaus anordnen. Diese Unterbringung des Kranken in ein Krankenhaus anordnen. Diese
Entscheidung ist sofort verbindlich und es kann keine Beschwerde Entscheidung ist sofort verbindlich und es kann keine Beschwerde
dagegen eingereicht werden. dagegen eingereicht werden.
Art. 14 - Der Erlass vom 19. Juni 1941 über die Vorbeugung von Art. 14 - Der Erlass vom 19. Juni 1941 über die Vorbeugung von
Geschlechtskrankheiten hört am Datum des Inkrafttretens des Geschlechtskrankheiten hört am Datum des Inkrafttretens des
vorliegenden Erlassgesetzes auf, wirksam zu sein. vorliegenden Erlassgesetzes auf, wirksam zu sein.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Januar 1945 Gegeben zu Brüssel, den 24. Januar 1945
KARL KARL
Von des Regenten wegen : Von des Regenten wegen :
Der Premierminister Der Premierminister
H. PIERLOT H. PIERLOT
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und des Aussenhandels Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und des Aussenhandels
P.-H. SPAAK P.-H. SPAAK
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERBAET M. VERBAET
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
RONSE RONSE
Der Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens Der Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens
V. DE LAVELEYE V. DE LAVELEYE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
GUTT GUTT
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
H. DE LA BARRE D'ERQUELINNES H. DE LA BARRE D'ERQUELINNES
Der Minister der Öffentlichen Arbeiten Der Minister der Öffentlichen Arbeiten
H. VOS H. VOS
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten
DELRUELLE DELRUELLE
Der Minister der Arbeit und der Sozialfürsorge und Minister der Der Minister der Arbeit und der Sozialfürsorge und Minister der
Volksgesundheit Volksgesundheit
A. VAN ACKER A. VAN ACKER
Der Minister des Verkehrswesens Der Minister des Verkehrswesens
RONGVAUX RONGVAUX
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
F. DEMETS F. DEMETS
Der Minister der Kolonien Der Minister der Kolonien
A. DE VLEESCHAUWER A. DE VLEESCHAUWER
Der Minister der Bevorratung Der Minister der Bevorratung
L. DELSINNE L. DELSINNE
Das Mitglied des Ministerrates Das Mitglied des Ministerrates
A.-E. DE SCHRYVER A.-E. DE SCHRYVER
Das Mitglied des Ministerrates Das Mitglied des Ministerrates
CH. DE VISSCHER CH. DE VISSCHER
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