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              | Arrêté-loi relatif à la prophylaxie des maladies vénériennes. - Traduction allemande | Besluitwet betreffende de prophylaxe der geslachtsziektes. - Duitse vertaling | 
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | 
| 24 JANVIER 1945. - Arrêté-loi relatif à la prophylaxie des maladies | 24 JANUARI 1945. - Besluitwet betreffende de prophylaxe der | 
| vénériennes. - Traduction allemande | geslachtsziektes. - Duitse vertaling | 
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de besluitwet van | 
| l'arrêté-loi du 24 janvier 1945 relatif à la prophylaxie des maladies | 24 januari 1945 betreffende de prophylaxe der geslachtsziektes | 
| vénériennes (Moniteur belge du 26 janvier 1945). | (Belgisch Staatsblad van 26 januari 1945). | 
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | 
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. | 
| MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT | MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT | 
| 24. JANUAR 1945 - Erlassgesetz über die Vorbeugung von | 24. JANUAR 1945 - Erlassgesetz über die Vorbeugung von | 
| Geschlechtskrankheiten | Geschlechtskrankheiten | 
| KARL, Prinz von Belgien, Regent des Königreichs, | KARL, Prinz von Belgien, Regent des Königreichs, | 
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | 
| Aufgrund von Artikel 3 des Erlassgesetzes vom 5. Mai 1944 über die | Aufgrund von Artikel 3 des Erlassgesetzes vom 5. Mai 1944 über die | 
| während der feindlichen Besetzung ergangenen Erlasse und anderen | während der feindlichen Besetzung ergangenen Erlasse und anderen | 
| Verwaltungshandlungen, die von den Generalsekretären und denjenigen, | Verwaltungshandlungen, die von den Generalsekretären und denjenigen, | 
| die ihre Befugnisse ausübten, verrichtet wurden; | die ihre Befugnisse ausübten, verrichtet wurden; | 
| Aufgrund des Gesetzes vom 7. September 1939 zur Erteilung | Aufgrund des Gesetzes vom 7. September 1939 zur Erteilung | 
| aussergewöhnlicher Vollmachten an den König, insbesondere, was den | aussergewöhnlicher Vollmachten an den König, insbesondere, was den | 
| Schutz der Volksgesundheit betrifft; | Schutz der Volksgesundheit betrifft; | 
| In der Erwägung, dass es aufgrund der Umstände dringend notwendig ist, | In der Erwägung, dass es aufgrund der Umstände dringend notwendig ist, | 
| sanitäre Massnahmen zu ergreifen, um die Ausbreitung von | sanitäre Massnahmen zu ergreifen, um die Ausbreitung von | 
| Geschlechtskrankheiten zu verhindern; | Geschlechtskrankheiten zu verhindern; | 
| Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der | Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der | 
| Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | 
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | 
| Artikel 1 - Die im vorliegenden Erlassgesetz erwähnten | Artikel 1 - Die im vorliegenden Erlassgesetz erwähnten | 
| Geschlechtskrankheiten sind: die Syphilis, die Gonorrhoe, das Ulcus | Geschlechtskrankheiten sind: die Syphilis, die Gonorrhoe, das Ulcus | 
| molle und die Lymphogranulomatosis oder Nicolas-Favre-Krankheit. | molle und die Lymphogranulomatosis oder Nicolas-Favre-Krankheit. | 
| Art. 2 - Jede Person, von der eine Gefahr für die Ansteckung mit | Art. 2 - Jede Person, von der eine Gefahr für die Ansteckung mit | 
| Geschlechtskrankheiten ausgeht, ist verpflichtet, sich von einem Arzt | Geschlechtskrankheiten ausgeht, ist verpflichtet, sich von einem Arzt | 
| ihrer Wahl behandeln zu lassen. | ihrer Wahl behandeln zu lassen. | 
| Art. 3 - Sie kann sich unentgeltlich in einem zugelassenen | Art. 3 - Sie kann sich unentgeltlich in einem zugelassenen | 
| Ambulatorium zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten untersuchen | Ambulatorium zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten untersuchen | 
| lassen und sich dort einer ambulanten Behandlung unterziehen. | lassen und sich dort einer ambulanten Behandlung unterziehen. | 
| Art. 4 - Jeder Arzt, der einen Fall von Geschlechtskrankheit | Art. 4 - Jeder Arzt, der einen Fall von Geschlechtskrankheit | 
| feststellt, der noch nicht von einem anderen Arzt diagnostiziert | feststellt, der noch nicht von einem anderen Arzt diagnostiziert | 
| wurde, erkundigt sich beim Kranken, unter welchen Umständen und von | wurde, erkundigt sich beim Kranken, unter welchen Umständen und von | 
| wem er angesteckt wurde. | wem er angesteckt wurde. | 
| Er muss noch am selben Tag einen nummerierten Bericht an den | Er muss noch am selben Tag einen nummerierten Bericht an den | 
| Hygieneinspektor seines Bereichs richten, und zwar unter Angabe der | Hygieneinspektor seines Bereichs richten, und zwar unter Angabe der | 
| Art der Erkrankung, der Gemeinde, in der der Kranke wohnt, und aller | Art der Erkrankung, der Gemeinde, in der der Kranke wohnt, und aller | 
| Elemente, die im Zusammenhang mit der Ansteckung aufgedeckt werden | Elemente, die im Zusammenhang mit der Ansteckung aufgedeckt werden | 
| konnten mit - wenn möglich - dem Namen und der Adresse der Person, die | konnten mit - wenn möglich - dem Namen und der Adresse der Person, die | 
| als Ansteckungsquelle angegeben wird. | als Ansteckungsquelle angegeben wird. | 
| Er muss den Namen und die Adresse des Kranken, der ihn konsultiert | Er muss den Namen und die Adresse des Kranken, der ihn konsultiert | 
| hat, jedoch nicht angeben. Er fügt dem Behandlungsblatt die Erklärung | hat, jedoch nicht angeben. Er fügt dem Behandlungsblatt die Erklärung | 
| bei, die der Kranke gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels | bei, die der Kranke gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels | 
| gegebenenfalls abgegeben hat. | gegebenenfalls abgegeben hat. | 
| Art. 5 - Bevor der Hygieneinspektor Massnahmen gegen die als | Art. 5 - Bevor der Hygieneinspektor Massnahmen gegen die als | 
| Ansteckungsquelle angegebene Person ergreift, muss er sich die dafür | Ansteckungsquelle angegebene Person ergreift, muss er sich die dafür | 
| notwendige Gewissheit verschaffen, gegebenenfalls, indem er eine | notwendige Gewissheit verschaffen, gegebenenfalls, indem er eine | 
| Hauskrankenpflegerin mit einer diskreten Untersuchung beauftragt. | Hauskrankenpflegerin mit einer diskreten Untersuchung beauftragt. | 
| Art. 6 - Wenn der Kranke aufgrund der besonderen Gefahr der | Art. 6 - Wenn der Kranke aufgrund der besonderen Gefahr der | 
| Ausbreitung der Infektion offensichtlich in einem Krankenhaus | Ausbreitung der Infektion offensichtlich in einem Krankenhaus | 
| behandelt werden muss, kann der Hygieneinspektor anordnen, dass er | behandelt werden muss, kann der Hygieneinspektor anordnen, dass er | 
| unverzüglich in eine von ihm bestimmte Pflegeeinrichtung aufgenommen | unverzüglich in eine von ihm bestimmte Pflegeeinrichtung aufgenommen | 
| wird. Jede Person, die das Krankenhaus nach vollständigem Verschwinden | wird. Jede Person, die das Krankenhaus nach vollständigem Verschwinden | 
| der Anzeichen für eine Ansteckungsgefahr verlässt, lässt sich | der Anzeichen für eine Ansteckungsgefahr verlässt, lässt sich | 
| notwendigenfalls nach den Anweisungen des Arztes weiterhin dort | notwendigenfalls nach den Anweisungen des Arztes weiterhin dort | 
| untersuchen. | untersuchen. | 
| Art. 7 - Wechselt der Kranke während seiner Behandlung den Arzt, muss | Art. 7 - Wechselt der Kranke während seiner Behandlung den Arzt, muss | 
| er seinem früheren Arzt Namen und Adresse des Arztes mitteilen, den er | er seinem früheren Arzt Namen und Adresse des Arztes mitteilen, den er | 
| für die weitere Behandlung gewählt hat. Diese Mitteilung muss binnen | für die weitere Behandlung gewählt hat. Diese Mitteilung muss binnen | 
| acht Tagen ab dem letzten Termin, dem der Kranke nicht nachgekommen | acht Tagen ab dem letzten Termin, dem der Kranke nicht nachgekommen | 
| ist, erfolgen. Nachdem der frühere Arzt diese Informationen erhalten | ist, erfolgen. Nachdem der frühere Arzt diese Informationen erhalten | 
| hat, lässt er seinem Kollegen vertraulich einen detaillierten Bericht | hat, lässt er seinem Kollegen vertraulich einen detaillierten Bericht | 
| über den Zustand des Kranken und die bereits eingeleitete Behandlung | über den Zustand des Kranken und die bereits eingeleitete Behandlung | 
| zukommen. | zukommen. | 
| Wird der frühere Arzt nicht binnen der festgelegten Frist vom Kranken | Wird der frühere Arzt nicht binnen der festgelegten Frist vom Kranken | 
| informiert, ist er verpflichtet, den Hygieneinspektor seines Bereichs | informiert, ist er verpflichtet, den Hygieneinspektor seines Bereichs | 
| oder dessen Vertreter unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Wenn | oder dessen Vertreter unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Wenn | 
| der Kranke nach seiner Anhörung die Behandlung nicht wieder | der Kranke nach seiner Anhörung die Behandlung nicht wieder | 
| regelmässig aufnimmt, kann der Hygieneinspektor anordnen, dass er | regelmässig aufnimmt, kann der Hygieneinspektor anordnen, dass er | 
| unverzüglich in eine von ihm bestimmte Pflegeeinrichtung aufgenommen | unverzüglich in eine von ihm bestimmte Pflegeeinrichtung aufgenommen | 
| wird und bis zum vollständigen Verschwinden der Anzeichen für eine | wird und bis zum vollständigen Verschwinden der Anzeichen für eine | 
| Ansteckungsgefahr dort bleibt. | Ansteckungsgefahr dort bleibt. | 
| Art. 8 - Die Kosten für den Unterhalt und die Behandlung in einer | Art. 8 - Die Kosten für den Unterhalt und die Behandlung in einer | 
| Pflegeeinrichtung in Anwendung der Artikel 6 und 7 werden von der im | Pflegeeinrichtung in Anwendung der Artikel 6 und 7 werden von der im | 
| Krankenhaus aufgenommenen Person getragen. Ist diese Person bedürftig, | Krankenhaus aufgenommenen Person getragen. Ist diese Person bedürftig, | 
| kommen die in Sachen Unterstützungswohnsitz geltenden | kommen die in Sachen Unterstützungswohnsitz geltenden | 
| Gesetzesbestimmungen zur Anwendung. | Gesetzesbestimmungen zur Anwendung. | 
| Art. 9 - Jegliche Werbung mit Bezug auf ein Heilmittel oder eine | Art. 9 - Jegliche Werbung mit Bezug auf ein Heilmittel oder eine | 
| Behandlungsmethode für eine Geschlechtskrankheit ist verboten. | Behandlungsmethode für eine Geschlechtskrankheit ist verboten. | 
| Von diesem Verbot ausgenommen sind: die Bekanntmachungen, | Von diesem Verbot ausgenommen sind: die Bekanntmachungen, | 
| Ankündigungen oder jegliche andere Hinweise, die in periodischen oder | Ankündigungen oder jegliche andere Hinweise, die in periodischen oder | 
| nicht periodischen medizinischen oder pharmazeutischen Zeitschriften | nicht periodischen medizinischen oder pharmazeutischen Zeitschriften | 
| oder Veröffentlichungen enthalten sind, ausser in den Fällen, in denen | oder Veröffentlichungen enthalten sind, ausser in den Fällen, in denen | 
| besagte Zeitschriften und Veröffentlichungen oder Auszüge daraus zu | besagte Zeitschriften und Veröffentlichungen oder Auszüge daraus zu | 
| Werbezwecken unentgeltlich an Personen verteilt werden, die die | Werbezwecken unentgeltlich an Personen verteilt werden, die die | 
| Heilkunst nicht ausüben. | Heilkunst nicht ausüben. | 
| Art. 10 - Es ist den Pharmazeuten verboten, Arzneimittel gegen | Art. 10 - Es ist den Pharmazeuten verboten, Arzneimittel gegen | 
| Geschlechtskrankheiten oder als solche empfohlene Arzneimittel ohne | Geschlechtskrankheiten oder als solche empfohlene Arzneimittel ohne | 
| ärztliche Verschreibung abzugeben. | ärztliche Verschreibung abzugeben. | 
| Art. 11 - Wer aufgrund der Umstände weiss oder annehmen muss, dass er | Art. 11 - Wer aufgrund der Umstände weiss oder annehmen muss, dass er | 
| an einer Geschlechtskrankheit im ansteckenden Stadium leidet, und | an einer Geschlechtskrankheit im ansteckenden Stadium leidet, und | 
| trotzdem Geschlechtsverkehr hat, wird mit einer Gefängnisstrafe von | trotzdem Geschlechtsverkehr hat, wird mit einer Gefängnisstrafe von | 
| acht Tagen bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 1 | acht Tagen bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 1 | 
| 000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. | 000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. | 
| Im Wiederholungsfall werden diese Strafen auf das Doppelte der im | Im Wiederholungsfall werden diese Strafen auf das Doppelte der im | 
| vorhergehenden Absatz vorgesehenen Strafen angehoben. | vorhergehenden Absatz vorgesehenen Strafen angehoben. | 
| Art. 12 - Kranke, die gegen die Bestimmungen der Artikel 2, 6 und 7 | Art. 12 - Kranke, die gegen die Bestimmungen der Artikel 2, 6 und 7 | 
| verstossen, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu | verstossen, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu | 
| einem Jahr und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 Franken oder mit | einem Jahr und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 Franken oder mit | 
| nur einer dieser Strafen bestraft. | nur einer dieser Strafen bestraft. | 
| Ist der Kranke ein Minderjähriger unter 16 Jahren, ist die Person, die | Ist der Kranke ein Minderjähriger unter 16 Jahren, ist die Person, die | 
| ihm gegenüber das Sorgerecht ausübt, an die dem Kranken durch die | ihm gegenüber das Sorgerecht ausübt, an die dem Kranken durch die | 
| Artikel 2, 6 und 7 auferlegten Verpflichtungen gebunden und wird sie | Artikel 2, 6 und 7 auferlegten Verpflichtungen gebunden und wird sie | 
| bei Verstoss gegen diese Artikel mit den im vorhergehenden Absatz | bei Verstoss gegen diese Artikel mit den im vorhergehenden Absatz | 
| vorgesehenen Strafen bestraft. | vorgesehenen Strafen bestraft. | 
| Ärzte, die gegen die Bestimmungen der Artikel 4 und 7 verstossen, und | Ärzte, die gegen die Bestimmungen der Artikel 4 und 7 verstossen, und | 
| Pharmazeuten, die gegen die Bestimmungen von Artikel 10 verstossen, | Pharmazeuten, die gegen die Bestimmungen von Artikel 10 verstossen, | 
| werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten | werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten | 
| und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 Franken oder mit nur einer | und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 Franken oder mit nur einer | 
| dieser Strafen bestraft. | dieser Strafen bestraft. | 
| Diejenigen, die gegen Artikel 9 verstossen, werden mit einer | Diejenigen, die gegen Artikel 9 verstossen, werden mit einer | 
| Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und mit einer | Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und mit einer | 
| Geldbusse von 1 000 bis zu 10 000 Franken oder mit nur einer dieser | Geldbusse von 1 000 bis zu 10 000 Franken oder mit nur einer dieser | 
| Strafen bestraft. | Strafen bestraft. | 
| Art. 13 - Das Untersuchungsgericht oder das erkennende Gericht, bei | Art. 13 - Das Untersuchungsgericht oder das erkennende Gericht, bei | 
| dem eine Verfolgung wegen Nichteinhaltung des vom Inspektor aufgrund | dem eine Verfolgung wegen Nichteinhaltung des vom Inspektor aufgrund | 
| von Artikel 6 oder von Artikel 7 Absatz 2 gegebenen Befehls anhängig | von Artikel 6 oder von Artikel 7 Absatz 2 gegebenen Befehls anhängig | 
| gemacht wurde, kann in jedem Fall - unabhängig von der getroffenen | gemacht wurde, kann in jedem Fall - unabhängig von der getroffenen | 
| oder noch zu treffenden Entscheidung über die Strafverfolgung - die | oder noch zu treffenden Entscheidung über die Strafverfolgung - die | 
| Unterbringung des Kranken in ein Krankenhaus anordnen. Diese | Unterbringung des Kranken in ein Krankenhaus anordnen. Diese | 
| Entscheidung ist sofort verbindlich und es kann keine Beschwerde | Entscheidung ist sofort verbindlich und es kann keine Beschwerde | 
| dagegen eingereicht werden. | dagegen eingereicht werden. | 
| Art. 14 - Der Erlass vom 19. Juni 1941 über die Vorbeugung von | Art. 14 - Der Erlass vom 19. Juni 1941 über die Vorbeugung von | 
| Geschlechtskrankheiten hört am Datum des Inkrafttretens des | Geschlechtskrankheiten hört am Datum des Inkrafttretens des | 
| vorliegenden Erlassgesetzes auf, wirksam zu sein. | vorliegenden Erlassgesetzes auf, wirksam zu sein. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 24. Januar 1945 | Gegeben zu Brüssel, den 24. Januar 1945 | 
| KARL | KARL | 
| Von des Regenten wegen : | Von des Regenten wegen : | 
| Der Premierminister | Der Premierminister | 
| H. PIERLOT | H. PIERLOT | 
| Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und des Aussenhandels | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und des Aussenhandels | 
| P.-H. SPAAK | P.-H. SPAAK | 
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz | 
| M. VERBAET | M. VERBAET | 
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern | 
| RONSE | RONSE | 
| Der Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens | Der Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens | 
| V. DE LAVELEYE | V. DE LAVELEYE | 
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen | 
| GUTT | GUTT | 
| Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft | 
| H. DE LA BARRE D'ERQUELINNES | H. DE LA BARRE D'ERQUELINNES | 
| Der Minister der Öffentlichen Arbeiten | Der Minister der Öffentlichen Arbeiten | 
| H. VOS | H. VOS | 
| Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten | Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten | 
| DELRUELLE | DELRUELLE | 
| Der Minister der Arbeit und der Sozialfürsorge und Minister der | Der Minister der Arbeit und der Sozialfürsorge und Minister der | 
| Volksgesundheit | Volksgesundheit | 
| A. VAN ACKER | A. VAN ACKER | 
| Der Minister des Verkehrswesens | Der Minister des Verkehrswesens | 
| RONGVAUX | RONGVAUX | 
| Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung | 
| F. DEMETS | F. DEMETS | 
| Der Minister der Kolonien | Der Minister der Kolonien | 
| A. DE VLEESCHAUWER | A. DE VLEESCHAUWER | 
| Der Minister der Bevorratung | Der Minister der Bevorratung | 
| L. DELSINNE | L. DELSINNE | 
| Das Mitglied des Ministerrates | Das Mitglied des Ministerrates | 
| A.-E. DE SCHRYVER | A.-E. DE SCHRYVER | 
| Das Mitglied des Ministerrates | Das Mitglied des Ministerrates | 
| CH. DE VISSCHER | CH. DE VISSCHER |