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Arrêté-loi du 14 mai 1946
publié le 28 août 2012

Arrêté-loi renforçant le contrôle des prix Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2012000532
pub.
28/08/2012
prom.
14/05/1946
ELI
eli/loi/1946/05/14/2012000532/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


14 MAI 1946. - Arrêté-loi renforçant le contrôle des prix Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté-loi du 14 mai 1946 renforçant le contrôle des prix (Moniteur belge du 16 mai 1946, err. du 23 mai 1946), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 14 juillet 1971 sur les pratiques du commerce (Moniteur belge du 30 juillet 1971).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

KABINETT DES PREMIERMINISTERS UND MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 14. MAI 1946 - Erlassgesetz zur Verschärfung der Preiskontrolle Artikel 1 - Selbst wenn Preise den in den geltenden Strafrechtsvorschriften vorgesehenen Obergrenzen entsprechen oder darunterliegen, sind sie rechtswidrig, wenn aus dem betreffenden Geschäftsvorgang ein anormal hoher Gewinn hervorgehen würde, der insbesondere auf eine Überbewertung einer der Preiskomponenten zurückzuführen wäre. Art. 2 - Preise, die am 15. April 1946 anwendbar sind in den Fällen und innerhalb der Grenzen, die in den an diesem Datum geltenden Strafrechtsvorschriften vorgesehen sind, dürfen in keiner Weise überschritten werden, vorbehaltlich eines Beschlusses des Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten.

Art. 3 - Jedem, einschliesslich Zwischenpersonen oder -händlern, ist es verboten, einen Zustand der Knappheit oder eine Notlage zu missbrauchen, indem: 1. Verkauf oder Lieferung von Waren einer bestimmten Sorte oder Beschaffenheit an die Verpflichtung geknüpft wird, gleichzeitig Waren einer anderen Sorte oder Beschaffenheit zu kaufen beziehungsweise einen solchen Kauf zu versprechen, 2.die Erbringung einer bestimmten Leistung an die Verpflichtung geknüpft wird, gleichzeitig der Erbringung einer anderen Leistung zuzustimmen beziehungsweise eine solche Zustimmung zu versprechen.

Art. 4 - In einem Zustand der Knappheit oder in einer Notlage ist es verboten: 1. Waren einer bestimmten Sorte oder Beschaffenheit zu kaufen beziehungsweise ihren Ankauf zu versprechen, mit dem Ziel, Waren einer anderen Sorte oder Beschaffenheit verkauft oder geliefert zu bekommen, 2.der Erbringung einer Leistung zuzustimmen beziehungsweise eine solche Zustimmung zu versprechen, mit dem Ziel, eine andere Leistung erbracht zu bekommen.

Art. 5 - 7 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 8 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 279 des Strafprozessgesetzbuches unterstehen die vereidigten Beamten der Gemeindepolizei und die Gendarmen, die mit den in Artikel 6 § 1 des Erlassgesetzes vom 22. Januar 1945 über die Bestrafung der Verstösse gegen die Vorschriften über die Bevorratung des Landes erwähnten Handlungen beauftragt sind, ausschliesslich für diese Handlungen der Aufsicht des Generalprokurators.

Art. 9 - [Abänderungsbestimmung] Art. 10 - Verstösse gegen die Artikel 1 bis 5 des vorliegenden Erlassgesetzes sowie [Verstösse gegen die Artikel 498 und 499 des Strafgesetzbuches] in Bezug auf Täuschung in Sachen Verkauf werden ermittelt, festgestellt, verfolgt und geahndet gemäss den Bestimmungen der Kapitel II und III des Erlassgesetzes vom 22. Januar 1945 über die Bestrafung der Verstösse gegen die Vorschriften über die Bevorratung des Landes.

Die Bestimmungen des Erlassgesetzes vom 14. April 1945 über die Schliessung von Unternehmen, die gegen die Vorschriften in Bezug auf die Bevorratung des Landes verstossen, und des Erlassgesetzes vom 14.

Mai 1946, auf dessen Grundlage diese Unternehmen der Verwaltung des Sequesteramtes unterstellt werden, finden ebenfalls Anwendung auf diese Verstösse. [Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch Art. 75 § 2 des G. vom 14. Juli 1971 (B.S. vom 30. Juli 1971)] Art. 11 - Vorliegendes Erlassgesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

In einem Königlichen Erlass wird das Datum festgelegt, an dem die oben angeführten Bestimmungen oder einige von ihnen ausser Kraft treten werden.

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