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Arrêté Royal du 31 janvier 2018
publié le 21 août 2018

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 2006 déterminant les types d'information associés aux informations visées à l'article 3, alinéa 1er, de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques. - Traduction allemande

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service public federal interieur
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2018031700
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21/08/2018
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31/01/2018
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


31 JANVIER 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 2006 déterminant les types d'information associés aux informations visées à l'article 3, alinéa 1er, de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 31 janvier 2018 modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 2006 déterminant les types d'information associés aux informations visées à l'article 3, alinéa 1er, de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques (Moniteur belge du 9 mai 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 31. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8.Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, Ziel des Entwurfs eines Königlichen Erlasses, der Eurer Majestät vorgelegt wird, ist es, die Liste der Gründe, aus denen ausländische Staatsangehörige ein Aufenthaltsrecht auf dem Staatsgebiet des Königreichs erhalten und von den Gemeinden unter Informationstyp ("IT") 202 in den Bevölkerungsregistern und im Nationalregister der natürlichen Personen registriert werden, zu ergänzen.

Tatsächlich wurden bei der Einführung dieser Information in "IT" 202 durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, bestimmte "Aufenthaltsrechtsstellungen", die bereits im Gesetz vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern bestanden, ausgelassen.

Darüber hinaus ist das vorerwähnte Gesetz vom 15. Dezember 1980 seitdem mehrmals abgeändert worden und folglich muss seinen Abänderungen durch Fortschreibung der Liste der in "IT" 202 aufgenommenen Aufenthaltsgründe Rechnung getragen werden.

Neue europäische Richtlinien sind ebenfalls angenommen worden. Selbst wenn sie noch nicht in die belgische Rechtsordnung umgesetzt worden sind, wird ihnen in vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses Rechnung getragen; das Inkrafttreten der diesbezüglichen Aufenthaltsgründe wird jedoch aufgeschoben.

Der "IT" 202 ermöglicht es insbesondere dem Ausländeramt, seine Verpflichtungen in Bezug auf europäische Statistiken zu erfüllen, aber diese Information kann auch für andere Verwaltungen nützlich sein.

Dies ist namentlich der Fall für Regionalbehörden, die für die Anwendung der Rechtsvorschriften über Integrationsprogramme für Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit zuständig sind.

Die Information ist ebenfalls für Regional-, Gemeinschafts- und Föderalbehörden nützlich, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer beauftragt sind. Sie ermöglicht es zu ermitteln, ob ein Ausländer im Besitz einer Arbeitserlaubnis sein muss, um in Belgien arbeiten zu können.

Die Information ist zum Beispiel auch bei der Anwendung der Rechtsvorschriften über Familienbeihilfen nützlich. Übrigens vermerkte der Sektorielle Ausschuss des Nationalregisters, der beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens eingesetzt worden ist, in diesem Zusammenhang in seiner NR-Beratung Nr. 35/2008 vom 30. Juli 2008 Folgendes (Übersetzung): "(...) Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Einführung garantierter Familienleistungen sieht die Gewährung von Familienleistungen zugunsten von Kindern, die zu Lasten einer in Belgien wohnhaften natürlichen Person sind, vor.Unter bestimmten Bedingungen können Ausländer auch Anspruch auf diese Familienleistungen erheben. Handelt es sich beim Antragsteller der garantierten Familienleistungen oder beim betroffenen Kind um einen Ausländer, kommen sie nur in Betracht, sofern ihnen der Aufenthalt oder die Niederlassung in Belgien gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern gestattet oder erlaubt ist (Artikel 1 und Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1971).Artikel 2 Absatz 2 bestimmt jedoch, dass in interessewürdigen Fällen Abweichungen gewährt werden können. (...) Die Aufenthaltssituation des Ausländers kann ein Kriterium darstellen, um von einem interessewürdigen Fall zu sprechen. In "IT" 202 wird der Aufenthaltsgrund angegeben, wie zum Beispiel: Opfer von Menschenhandel, Familienzusammenführung, vorübergehender Schutz, Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit, ...

Dieser Informationstyp umfasst Informationen, die für die Generaldirektion "Sozialpolitik" bei der Beurteilung, ob es sich um einen interessewürdigen Fall handelt, relevant sind. (...)".

Im Gegensatz zu den Angaben des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens in Punkt 24 seiner Stellungnahme Nr. 22/2017 vom 24. Mai 2017 dient die in "IT" 202 registrierte Information folglich nicht nur ausschließlich zur Erstellung von Statistiken. Diese Information reiht sich also sehr wohl in die Zielsetzungen des Nationalregisters ein; genauer gesagt handelt es sich um die Zielsetzung, die in Artikel 1 § 3 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt ist, das heißt: "den Informationsaustausch zwischen Verwaltungen vereinfachen".

In Bezug auf europäische statistische Verpflichtungen muss auf folgende europäische Texte verwiesen werden: -Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer, - Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, - Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, - Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, - Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers. ALLGEMEINE BETRACHTUNG Wie der Ausschuss in Punkt 22 seiner vorerwähnten Stellungnahme erinnert, dürfen Informationen des Nationalregisters ausschließlich über "IT" mitgeteilt werden. Der Ausschuss möchte ebenfalls, dass ein begrenzter Zugang zu den Unterrubriken gewährt werden kann (siehe Punkt 23). Derzeit kann dies noch nicht automatisch erfolgen. Die erforderlichen Entwicklungen sind im Gange.

KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN ARTIKEL 1 In diesem Artikel wird die Liste der in "IT" 202 aufgenommenen Aufenthaltsgründe je nach den aktuellen und zukünftigen Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern fortgeschrieben.

Was Aufenthaltsgründe in Bezug auf Familienzusammenführungen betrifft, muss je nach der Aufenthaltsrechtsstellung des Zusammenführenden (der Person, die sich begleiten lässt oder der nachgekommen wird und die das Recht auf Familienzusammenführung eröffnet) unterschieden werden.

Die Bedingungen für die Familienzusammenführung unterscheiden sich, je nachdem, ob der Zusammenführende ein Drittstaatsangehöriger, ein Unionsbürger oder ein Belgier, ob er von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat oder nicht, ist.

In diesem Zusammenhang und als Antwort auf die Bemerkung des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens in Punkt 9 seiner Stellungnahme muss darauf hingewiesen werden, dass es sich um Belgier handelt, die sich mehr als drei Monate (langfristiger Aufenthalt) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgehalten haben, bevor sie nach Belgien zurückkehren. Dies entspricht der Auslegung des Gerichtshofes der Europäischen Union: "51. Ein Hindernis wie das in Rn. 47 des vorliegenden Urteils dargestellte wird nur bestehen, wenn der Aufenthalt des Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat von einer solchen Dauer ist, dass der Unionsbürger dort ein Familienleben entwickeln oder festigen kann.

Folglich gebietet Art. 21 Abs. 1 AEUV nicht, dass jeder Aufenthalt eines Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat zusammen mit einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger ist, unbedingt dazu führt, dass diesem Familienangehörigen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat gewährt wird, dessen Staatsbürgerschaft der Unionsbürger zum Zeitpunkt seiner Rückkehr dorthin hat. 52. Insoweit ist festzustellen, dass sich ein Unionsbürger, der seine Rechte aus Art.6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 ausübt, im Aufnahmemitgliedstaat nicht auf eine Weise niederlassen will, die der Entwicklung oder Festigung eines Familienlebens in diesem Mitgliedstaat förderlich ist. Die Weigerung, Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige des Unionsbürgers sind, bei der Rückkehr des Unionsbürgers in seinen Herkunftsmitgliedstaat ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu gewähren, wird einen solchen Unionsbürger daher nicht von der Ausübung seiner Rechte aus Art. 6 der Richtlinie 2004/38 abhalten. 53. Ein Hindernis wie das in Rn.47 des vorliegenden Urteils beschriebene kann aber auftreten, wenn der Unionsbürger seine Rechte aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 ausüben möchte. Ein Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage und unter Beachtung dieser Bestimmung deutet nämlich grundsätzlich auf ein sich Niederlassen des Unionsbürgers in diesem Mitgliedstaat und damit auf einen Aufenthalt von einer gewissen Dauer hin, womit die Entwicklung oder Festigung eines Familienlebens im Aufnahmemitgliedstaat einhergehen kann. 54. Hat sich bei einem solchen, eine gewisse Zeit andauernden Aufenthalt eines Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage und unter Beachtung von Art.7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38 dort ein Familienleben entwickelt oder gefestigt, ist es aus Gründen der praktischen Wirksamkeit der Rechte des Unionsbürgers aus Art. 21 Abs. 1 AEUV geboten, dass das Familienleben, dass der Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat geführt hat, bei seiner Rückkehr in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, fortgesetzt werden kann, indem dem betreffenden Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt wird. Sonst würde der Unionsbürger nämlich davon abgehalten, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu verlassen, um sein Aufenthaltsrecht gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, weil er nicht die Gewissheit hat, mit seinen nahen Verwandten in seinem Herkunftsmitgliedstaat ein im Aufnahmemitgliedstaat entwickeltes oder gefestigtes Familienleben fortsetzen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile Eind, Rn. 35 und 36, und Iida, Rn. 70)." [Rechtssache C-456/12] "(...) Die Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, das Aufenthaltsrecht in dem Fall zu verwehren, dass der Unionsbürger die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und dort wohnt, sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit aber regelmäßig in einen anderen Mitgliedstaat begibt.

Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft der Unionsbürger besitzt, in dem Fall, dass der Unionsbürger in diesem Staat wohnt, sich aber regelmäßig als Arbeitnehmer im Sinne der genannten Bestimmung in einen anderen Mitgliedstaat begibt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht verleiht, sofern dessen Verweigerung eine abschreckende Wirkung in Bezug auf die tatsächliche Ausübung der Rechte des betreffenden Arbeitnehmers aus Art. 45 AEUV hätte, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist." [Rechtssache C-457/12] Des Weiteren muss ebenfalls unterschieden werden zwischen dem Antrag auf Familienzusammenführung eines Drittstaatsangehörigen, der ausdrücklich auf seine Eigenschaft als Flüchtling oder Anspruchsberechtigter von subsidiärem Schutz verweist, einerseits und dem Antrag eines Drittstaatsangehörigen, der überdies Flüchtling oder Anspruchsberechtigter von vorerwähntem Schutz ist, aber nicht darauf verweist, um die damit verbundene spezifische und "günstige" Regelung in Anspruch zu nehmen, andererseits.

Das Gesetz vom 19. März 2014 zur Abänderung des Gesetzes vom 15.

Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern hat insbesondere Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG in unsere Rechtsordnung umgesetzt.

In dieser Bestimmung wird den Mitgliedstaaten auferlegt, die Einreise und den Aufenthalt der "anderen Familienmitglieder" zu erleichtern.

Gemäß den Vorschriften der Richtlinie hat der belgische Gesetzgeber in den Artikeln 47/1 und folgenden des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 Bestimmungen in Bezug auf die drei bestehenden Kategorien "anderer Familienmitglieder" vorgesehen.

Im Hinblick auf die Einhaltung der Bemerkung des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens in Punkt 13 seiner Stellungnahme und der Stellungnahme der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates wird in "IT" 202 nur der Vermerk der anderen Familienmitglieder registriert werden, unabhängig davon, ob sie ihr Aufenthaltsrecht als Lebenspartner (Artikel 47/1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980), als zu Lasten des Haushalts oder dem Haushalt angehörend (Artikel 47/1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980) oder aufgrund schwerwiegender gesundheitlicher Probleme (Artikel 47/1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980) erhalten haben.

Obwohl es sich eigentlich nicht um eine Familienzusammenführung handelt, ist der Aufenthalt der anderen Familienmitglieder kein autonomes Recht. Es hängt tatsächlich vom Aufenthalt des Unionsbürgers, "der begleitet oder dem nachgekommen wird", ab. Also muss ebenso wie für die Aufenthaltsgründe in Bezug auf die Familienzusammenführung die Registrierung der Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen des Unionsbürgers, der das Recht auf Familienzusammenführung eröffnet, vorgesehen werden.

Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern sieht nicht nur vor, dass ein Drittstaatsangehöriger, der sich auf dem Staatsgebiet des Königreichs für unbegrenzte Dauer aufhält, sich von den Familienmitgliedern begleiten lassen kann oder diese ihm nachkommen können ( § 1 Absatz 1 Nr. 4 bis 6), sondern auch dass der Aufenthalt folgenden Personen gestattet ist: - Ausländern, deren Aufenthaltsrecht durch einen internationalen Vertrag, durch Gesetz oder durch einen Königlichen Erlass anerkannt ist ( § 1 Absatz 1 Nr. 1), - Ausländern, die die im Gesetzbuch über die belgische Staatsangehörigkeit vorgesehenen Bedingungen erfüllen, um die belgische Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen ( § 1 Absatz 1 Nr. 2), - Frauen, die durch ihre Heirat oder dadurch, dass ihr Ehemann eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, die belgische Staatsangehörigkeit verloren haben ( § 1 Absatz 1 Nr. 3).

Diese Aufenthaltsgründe wurden im Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008 ausgelassen. Dieser Fehler muss also berichtigt werden, indem sie in die Liste von "IT" 202 aufgenommen werden.

Gleiches gilt für den Aufenthaltsgrund "5.2.6 Inhaber genügender Existenzmittel", der sich aus Artikel 7 der Richtlinie 2004/38/EG ergibt, umgesetzt in Artikel 40 § 4 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980. Wie oben erwähnt, sind neue europäische Richtlinien im Bereich des Aufenthalts angenommen worden. Es handelt sich insbesondere um folgende Richtlinien: - Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (nachstehend "Richtlinie IKT"), - Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (nachstehend "Neufassung der Studentenrichtlinie").

Mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses werden in die Liste der Aufenthaltsgründe von "IT" 202 die Gründe eingefügt, die in diesen beiden Richtlinien vorgesehen sind, obwohl sie noch nicht in die nationale Rechtsordnung umgesetzt worden sind (siehe diesbezüglich den nachstehenden Kommentar zu Artikel 2).

ARTIKEL 2 In diesem Artikel wird das Inkrafttreten der Aufenthaltsgründe aus den Richtlinien IKT und Neufassung der Studentenrichtlinie aufgeschoben, da diese beiden Richtlinien noch nicht umgesetzt worden sind.

Folglich werden diese Gründe von den Gemeinden in "IT" 202 registriert werden können, wenn die Gesetze zur Umsetzung der vorerwähnten Richtlinien in Kraft treten.

So werden wir den Bemerkungen, die der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens in den Punkten 14, 18 und 20 seiner Stellungnahme Nr. 22/2017 vom 24. Mai 2017 formuliert hat, gerecht.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Staatssekretär für Asyl und Migration Th. FRANCKEN

31. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8.Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, des Artikels 3 Absatz 1 Nr. 14;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 22/2017 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 24. Mai 2017;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.847/2/V des Staatsrates vom 16. August 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern und des Staatssekretärs für Asyl und Migration Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 Absatz 1 Nr. 14 vierter Gedankenstrich des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27.Januar 2008 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. März 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In Ziffer 1.0.0 werden die Wörter "und Adoption" durch die Wörter ", Adoption und andere Familienmitglieder" ersetzt. 2. Ziffer 1.1.0 wird durch die Wörter "(außer einem Flüchtling oder einem Anspruchsberechtigten von subsidiärem Schutz)" ergänzt. 3. Ziffer 1.3.0 wird durch die Wörter ", der von seinem Recht auf Freizügigkeit nicht Gebrauch gemacht hat" ergänzt. 4. Nach Ziffer 1.5.0 werden Ziffern 1.6.0, 1.6.1, 1.6.2, 1.6.3, 1.7.0, 1.7.1, 1.7.2, 1.7.3, 1.8.0, 1.8.1, 1.8.2, 1.8.3, [sic, zu lesen ist: 1.8.0,] 1.9.0, 1.9.1, 1.9.2 und 1.9.3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1.6.0 Familienzusammenführung mit einem Flüchtling 1.6.1 Ehepartner/Lebenspartner 1.6.2 Verwandter in aufsteigender Linie 1.6.3 Verwandter in absteigender Linie 1.7.0 Familienzusammenführung mit einem Anspruchsberechtigten von subsidiärem Schutz 1.7.1 Ehepartner/Lebenspartner 1.7.2 Verwandter in aufsteigender Linie 1.7.3 Verwandter in absteigender Linie 1.8.0 In Artikel 47/1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnte andere Familienmitglieder eines Unionsbürgers 1.9.0 Familienzusammenführung mit einem Belgier, der sich aufgrund seines Rechts auf Freizügigkeit mehr als drei Monate in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgehalten hat 1.9.1 Ehepartner/Lebenspartner 1.9.2 Verwandter in aufsteigender Linie 1.9.3 Verwandter in absteigender Linie". 5. Zwischen den Ziffern 4.1.6 und 4.2.0 werden Ziffern 4.1.7, 4.1.8 und 4.1.9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "4.1.7 Entsandter Arbeitnehmer - Führungskraft 4.1.8 Entsandter Arbeitnehmer - Spezialist 4.1.9 Entsandter Arbeitnehmer - Trainee". 6. Zwischen den Ziffern 5.1.1 und 5.2.0 werden Ziffern 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4 und 5.1.5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "5.1.2 Durch einen internationalen Vertrag anerkanntes Aufenthaltsrecht (Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15.

Dezember 1980) 5.1.3 Gesetzliche Bedingungen zum Erwerb der Staatsangehörigkeit (Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980) 5.1.4 Verlust der belgischen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung (Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980) 5.1.5 Freiwilligendienst". 7. Zwischen den Ziffern 5.2.5 und 6.0.0 wird eine Ziffer 5.2.6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "5.2.6 Inhaber genügender Existenzmittel". 8. Zwischen den Ziffern 6.1.2 und 6.2.0 werden Ziffern 6.1.3, 6.1.4 und 6.1.5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "6.1.3 Praktikant 6.1.4 Schüler 6.1.5 Au-pair-Kraft". 9. Zwischen den Ziffern 8.2.0 und 9.9.9 werden Ziffern 0.0.0, 0.1.0, 0.1.1, 0.1.2, 0.1.3, 0.2.0 und 0.3.0 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "0.0.0 Mobilität 0.1.0 Entsandter Arbeitnehmer 0.1.1 Führungskraft 0.1.2 Spezialist 0.1.3 Trainee 0.2.0 Forscher 0.3.0 Student". 10. Die Wörter "die das Recht auf Familienzusammenführung eröffnet" werden durch die Wörter "die das Recht auf Familienzusammenführung eröffnet oder die es ermöglicht, den anderen Familienmitgliedern den Aufenthalt zu erlauben" ersetzt. Art. 2 - Artikel 1 Absatz 1 Nr. 5 und die Codes, die in Rubrik 0.1.0, eingefügt durch Artikel 1 Absatz 1 Nr. 9 des vorliegenden Erlasses, vorgesehen sind, treten am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes in Kraft, das die Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers in die belgische Rechtsordnung umsetzen wird.

Code 5.1.5, eingefügt durch Artikel 1 Absatz 1 Nr. 6, Artikel 1 Absatz 1 Nr. 8, und die Codes 0.2.0 und 0.3.0, eingefügt durch Artikel 1 Absatz 1 Nr. 9 des vorliegenden Erlasses, treten am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes in Kraft, das die Richtlinie (EU) 2016/801/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit in die belgische Rechtsordnung umsetzen wird.

Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 31. Januar 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Staatssekretär für Asyl und Migration Th. FRANCKEN

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