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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 2006 déterminant les types d'information associés aux informations visées à l'article 3, alinéa 1er, de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 januari 2006 tot bepaling van de informatietypes, verbonden met de informatiegegevens bedoeld in artikel 3, eerste lid, van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 31 JANVIER 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 2006 déterminant les types d'information associés aux informations visées à l'article 3, alinéa 1er, de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 31 JANUARI 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 januari 2006 tot bepaling van de informatietypes, verbonden met de informatiegegevens bedoeld in artikel 3, eerste lid, van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 31 janvier 2018 modifiant l'arrêté royal du 8 | besluit van 31 januari 2018 tot wijziging van het koninklijk besluit |
janvier 2006 déterminant les types d'information associés aux | van 8 januari 2006 tot bepaling van de informatietypes, verbonden met |
informations visées à l'article 3, alinéa 1er, de la loi du 8 août | de informatiegegevens bedoeld in artikel 3, eerste lid, van de wet van |
1983 organisant un Registre national des personnes physiques (Moniteur | 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke |
belge du 9 mai 2018). | personen (Belgisch Staatsblad van 9 mei 2018). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
31. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 31. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die | Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die |
mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
erwähnten Informationen verbunden sind | erwähnten Informationen verbunden sind |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
Ziel des Entwurfs eines Königlichen Erlasses, der Eurer Majestät | Ziel des Entwurfs eines Königlichen Erlasses, der Eurer Majestät |
vorgelegt wird, ist es, die Liste der Gründe, aus denen ausländische | vorgelegt wird, ist es, die Liste der Gründe, aus denen ausländische |
Staatsangehörige ein Aufenthaltsrecht auf dem Staatsgebiet des | Staatsangehörige ein Aufenthaltsrecht auf dem Staatsgebiet des |
Königreichs erhalten und von den Gemeinden unter Informationstyp | Königreichs erhalten und von den Gemeinden unter Informationstyp |
("IT") 202 in den Bevölkerungsregistern und im Nationalregister der | ("IT") 202 in den Bevölkerungsregistern und im Nationalregister der |
natürlichen Personen registriert werden, zu ergänzen. | natürlichen Personen registriert werden, zu ergänzen. |
Tatsächlich wurden bei der Einführung dieser Information in "IT" 202 | Tatsächlich wurden bei der Einführung dieser Information in "IT" 202 |
durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008 zur Abänderung des | durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der |
Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom | Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom |
8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der | 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der |
natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, bestimmte | natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, bestimmte |
"Aufenthaltsrechtsstellungen", die bereits im Gesetz vom 15. Dezember | "Aufenthaltsrechtsstellungen", die bereits im Gesetz vom 15. Dezember |
1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die | 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die |
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern bestanden, ausgelassen. | Niederlassung und das Entfernen von Ausländern bestanden, ausgelassen. |
Darüber hinaus ist das vorerwähnte Gesetz vom 15. Dezember 1980 | Darüber hinaus ist das vorerwähnte Gesetz vom 15. Dezember 1980 |
seitdem mehrmals abgeändert worden und folglich muss seinen | seitdem mehrmals abgeändert worden und folglich muss seinen |
Abänderungen durch Fortschreibung der Liste der in "IT" 202 | Abänderungen durch Fortschreibung der Liste der in "IT" 202 |
aufgenommenen Aufenthaltsgründe Rechnung getragen werden. | aufgenommenen Aufenthaltsgründe Rechnung getragen werden. |
Neue europäische Richtlinien sind ebenfalls angenommen worden. Selbst | Neue europäische Richtlinien sind ebenfalls angenommen worden. Selbst |
wenn sie noch nicht in die belgische Rechtsordnung umgesetzt worden | wenn sie noch nicht in die belgische Rechtsordnung umgesetzt worden |
sind, wird ihnen in vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses | sind, wird ihnen in vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses |
Rechnung getragen; das Inkrafttreten der diesbezüglichen | Rechnung getragen; das Inkrafttreten der diesbezüglichen |
Aufenthaltsgründe wird jedoch aufgeschoben. | Aufenthaltsgründe wird jedoch aufgeschoben. |
Der "IT" 202 ermöglicht es insbesondere dem Ausländeramt, seine | Der "IT" 202 ermöglicht es insbesondere dem Ausländeramt, seine |
Verpflichtungen in Bezug auf europäische Statistiken zu erfüllen, aber | Verpflichtungen in Bezug auf europäische Statistiken zu erfüllen, aber |
diese Information kann auch für andere Verwaltungen nützlich sein. | diese Information kann auch für andere Verwaltungen nützlich sein. |
Dies ist namentlich der Fall für Regionalbehörden, die für die | Dies ist namentlich der Fall für Regionalbehörden, die für die |
Anwendung der Rechtsvorschriften über Integrationsprogramme für | Anwendung der Rechtsvorschriften über Integrationsprogramme für |
Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit zuständig sind. | Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit zuständig sind. |
Die Information ist ebenfalls für Regional-, Gemeinschafts- und | Die Information ist ebenfalls für Regional-, Gemeinschafts- und |
Föderalbehörden nützlich, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften | Föderalbehörden nützlich, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften |
über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer beauftragt sind. Sie | über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer beauftragt sind. Sie |
ermöglicht es zu ermitteln, ob ein Ausländer im Besitz einer | ermöglicht es zu ermitteln, ob ein Ausländer im Besitz einer |
Arbeitserlaubnis sein muss, um in Belgien arbeiten zu können. | Arbeitserlaubnis sein muss, um in Belgien arbeiten zu können. |
Die Information ist zum Beispiel auch bei der Anwendung der | Die Information ist zum Beispiel auch bei der Anwendung der |
Rechtsvorschriften über Familienbeihilfen nützlich. Übrigens vermerkte | Rechtsvorschriften über Familienbeihilfen nützlich. Übrigens vermerkte |
der Sektorielle Ausschuss des Nationalregisters, der beim Ausschuss | der Sektorielle Ausschuss des Nationalregisters, der beim Ausschuss |
für den Schutz des Privatlebens eingesetzt worden ist, in diesem | für den Schutz des Privatlebens eingesetzt worden ist, in diesem |
Zusammenhang in seiner NR-Beratung Nr. 35/2008 vom 30. Juli 2008 | Zusammenhang in seiner NR-Beratung Nr. 35/2008 vom 30. Juli 2008 |
Folgendes (Übersetzung): "(...) Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom | Folgendes (Übersetzung): "(...) Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom |
20. Juli 1971 zur Einführung garantierter Familienleistungen sieht die | 20. Juli 1971 zur Einführung garantierter Familienleistungen sieht die |
Gewährung von Familienleistungen zugunsten von Kindern, die zu Lasten | Gewährung von Familienleistungen zugunsten von Kindern, die zu Lasten |
einer in Belgien wohnhaften natürlichen Person sind, vor. Unter | einer in Belgien wohnhaften natürlichen Person sind, vor. Unter |
bestimmten Bedingungen können Ausländer auch Anspruch auf diese | bestimmten Bedingungen können Ausländer auch Anspruch auf diese |
Familienleistungen erheben. Handelt es sich beim Antragsteller der | Familienleistungen erheben. Handelt es sich beim Antragsteller der |
garantierten Familienleistungen oder beim betroffenen Kind um einen | garantierten Familienleistungen oder beim betroffenen Kind um einen |
Ausländer, kommen sie nur in Betracht, sofern ihnen der Aufenthalt | Ausländer, kommen sie nur in Betracht, sofern ihnen der Aufenthalt |
oder die Niederlassung in Belgien gemäß den Bestimmungen des Gesetzes | oder die Niederlassung in Belgien gemäß den Bestimmungen des Gesetzes |
vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den | vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den |
Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern | Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern |
gestattet oder erlaubt ist (Artikel 1 und Artikel 2 des Gesetzes vom | gestattet oder erlaubt ist (Artikel 1 und Artikel 2 des Gesetzes vom |
20. Juli 1971). Artikel 2 Absatz 2 bestimmt jedoch, dass in | 20. Juli 1971). Artikel 2 Absatz 2 bestimmt jedoch, dass in |
interessewürdigen Fällen Abweichungen gewährt werden können. (...) Die | interessewürdigen Fällen Abweichungen gewährt werden können. (...) Die |
Aufenthaltssituation des Ausländers kann ein Kriterium darstellen, um | Aufenthaltssituation des Ausländers kann ein Kriterium darstellen, um |
von einem interessewürdigen Fall zu sprechen. In "IT" 202 wird der | von einem interessewürdigen Fall zu sprechen. In "IT" 202 wird der |
Aufenthaltsgrund angegeben, wie zum Beispiel: Opfer von | Aufenthaltsgrund angegeben, wie zum Beispiel: Opfer von |
Menschenhandel, Familienzusammenführung, vorübergehender Schutz, | Menschenhandel, Familienzusammenführung, vorübergehender Schutz, |
Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit, ... | Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit, ... |
Dieser Informationstyp umfasst Informationen, die für die | Dieser Informationstyp umfasst Informationen, die für die |
Generaldirektion "Sozialpolitik" bei der Beurteilung, ob es sich um | Generaldirektion "Sozialpolitik" bei der Beurteilung, ob es sich um |
einen interessewürdigen Fall handelt, relevant sind. (...)". | einen interessewürdigen Fall handelt, relevant sind. (...)". |
Im Gegensatz zu den Angaben des Ausschusses für den Schutz des | Im Gegensatz zu den Angaben des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens in Punkt 24 seiner Stellungnahme Nr. 22/2017 vom 24. Mai | Privatlebens in Punkt 24 seiner Stellungnahme Nr. 22/2017 vom 24. Mai |
2017 dient die in "IT" 202 registrierte Information folglich nicht nur | 2017 dient die in "IT" 202 registrierte Information folglich nicht nur |
ausschließlich zur Erstellung von Statistiken. Diese Information reiht | ausschließlich zur Erstellung von Statistiken. Diese Information reiht |
sich also sehr wohl in die Zielsetzungen des Nationalregisters ein; | sich also sehr wohl in die Zielsetzungen des Nationalregisters ein; |
genauer gesagt handelt es sich um die Zielsetzung, die in Artikel 1 § | genauer gesagt handelt es sich um die Zielsetzung, die in Artikel 1 § |
3 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | 3 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt |
ist, das heißt: "den Informationsaustausch zwischen Verwaltungen | ist, das heißt: "den Informationsaustausch zwischen Verwaltungen |
vereinfachen". | vereinfachen". |
In Bezug auf europäische statistische Verpflichtungen muss auf | In Bezug auf europäische statistische Verpflichtungen muss auf |
folgende europäische Texte verwiesen werden: | folgende europäische Texte verwiesen werden: |
-Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des | -Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und | Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und |
internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. | internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. |
311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische | 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische |
Arbeitnehmer, | Arbeitnehmer, |
- Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die | - Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die |
Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von | Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von |
Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten | Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten |
Beschäftigung, | Beschäftigung, |
- Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom | - Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung | 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung |
einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im | einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im |
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie | Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie |
über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, | über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, |
die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, | die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, |
- Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom | - Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den | 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den |
Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als | Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als |
Saisonarbeitnehmer, | Saisonarbeitnehmer, |
- Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom | - Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt | 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt |
von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen | von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen |
Transfers. | Transfers. |
ALLGEMEINE BETRACHTUNG | ALLGEMEINE BETRACHTUNG |
Wie der Ausschuss in Punkt 22 seiner vorerwähnten Stellungnahme | Wie der Ausschuss in Punkt 22 seiner vorerwähnten Stellungnahme |
erinnert, dürfen Informationen des Nationalregisters ausschließlich | erinnert, dürfen Informationen des Nationalregisters ausschließlich |
über "IT" mitgeteilt werden. Der Ausschuss möchte ebenfalls, dass ein | über "IT" mitgeteilt werden. Der Ausschuss möchte ebenfalls, dass ein |
begrenzter Zugang zu den Unterrubriken gewährt werden kann (siehe | begrenzter Zugang zu den Unterrubriken gewährt werden kann (siehe |
Punkt 23). Derzeit kann dies noch nicht automatisch erfolgen. Die | Punkt 23). Derzeit kann dies noch nicht automatisch erfolgen. Die |
erforderlichen Entwicklungen sind im Gange. | erforderlichen Entwicklungen sind im Gange. |
KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN | KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN |
ARTIKEL 1 | ARTIKEL 1 |
In diesem Artikel wird die Liste der in "IT" 202 aufgenommenen | In diesem Artikel wird die Liste der in "IT" 202 aufgenommenen |
Aufenthaltsgründe je nach den aktuellen und zukünftigen Abänderungen | Aufenthaltsgründe je nach den aktuellen und zukünftigen Abänderungen |
des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, | des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, |
den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern | den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern |
fortgeschrieben. | fortgeschrieben. |
Was Aufenthaltsgründe in Bezug auf Familienzusammenführungen betrifft, | Was Aufenthaltsgründe in Bezug auf Familienzusammenführungen betrifft, |
muss je nach der Aufenthaltsrechtsstellung des Zusammenführenden (der | muss je nach der Aufenthaltsrechtsstellung des Zusammenführenden (der |
Person, die sich begleiten lässt oder der nachgekommen wird und die | Person, die sich begleiten lässt oder der nachgekommen wird und die |
das Recht auf Familienzusammenführung eröffnet) unterschieden werden. | das Recht auf Familienzusammenführung eröffnet) unterschieden werden. |
Die Bedingungen für die Familienzusammenführung unterscheiden sich, je | Die Bedingungen für die Familienzusammenführung unterscheiden sich, je |
nachdem, ob der Zusammenführende ein Drittstaatsangehöriger, ein | nachdem, ob der Zusammenführende ein Drittstaatsangehöriger, ein |
Unionsbürger oder ein Belgier, ob er von seinem Recht auf | Unionsbürger oder ein Belgier, ob er von seinem Recht auf |
Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat oder nicht, ist. | Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat oder nicht, ist. |
In diesem Zusammenhang und als Antwort auf die Bemerkung des | In diesem Zusammenhang und als Antwort auf die Bemerkung des |
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens in Punkt 9 seiner | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens in Punkt 9 seiner |
Stellungnahme muss darauf hingewiesen werden, dass es sich um Belgier | Stellungnahme muss darauf hingewiesen werden, dass es sich um Belgier |
handelt, die sich mehr als drei Monate (langfristiger Aufenthalt) in | handelt, die sich mehr als drei Monate (langfristiger Aufenthalt) in |
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgehalten haben, | einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgehalten haben, |
bevor sie nach Belgien zurückkehren. Dies entspricht der Auslegung des | bevor sie nach Belgien zurückkehren. Dies entspricht der Auslegung des |
Gerichtshofes der Europäischen Union: | Gerichtshofes der Europäischen Union: |
"51. Ein Hindernis wie das in Rn. 47 des vorliegenden Urteils | "51. Ein Hindernis wie das in Rn. 47 des vorliegenden Urteils |
dargestellte wird nur bestehen, wenn der Aufenthalt des Unionsbürgers | dargestellte wird nur bestehen, wenn der Aufenthalt des Unionsbürgers |
im Aufnahmemitgliedstaat von einer solchen Dauer ist, dass der | im Aufnahmemitgliedstaat von einer solchen Dauer ist, dass der |
Unionsbürger dort ein Familienleben entwickeln oder festigen kann. | Unionsbürger dort ein Familienleben entwickeln oder festigen kann. |
Folglich gebietet Art. 21 Abs. 1 AEUV nicht, dass jeder Aufenthalt | Folglich gebietet Art. 21 Abs. 1 AEUV nicht, dass jeder Aufenthalt |
eines Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat zusammen mit einem | eines Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat zusammen mit einem |
Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger ist, unbedingt dazu | Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger ist, unbedingt dazu |
führt, dass diesem Familienangehörigen ein abgeleitetes | führt, dass diesem Familienangehörigen ein abgeleitetes |
Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat gewährt wird, dessen | Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat gewährt wird, dessen |
Staatsbürgerschaft der Unionsbürger zum Zeitpunkt seiner Rückkehr | Staatsbürgerschaft der Unionsbürger zum Zeitpunkt seiner Rückkehr |
dorthin hat. | dorthin hat. |
52. Insoweit ist festzustellen, dass sich ein Unionsbürger, der seine | 52. Insoweit ist festzustellen, dass sich ein Unionsbürger, der seine |
Rechte aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 ausübt, im | Rechte aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 ausübt, im |
Aufnahmemitgliedstaat nicht auf eine Weise niederlassen will, die der | Aufnahmemitgliedstaat nicht auf eine Weise niederlassen will, die der |
Entwicklung oder Festigung eines Familienlebens in diesem | Entwicklung oder Festigung eines Familienlebens in diesem |
Mitgliedstaat förderlich ist. Die Weigerung, Drittstaatsangehörigen, | Mitgliedstaat förderlich ist. Die Weigerung, Drittstaatsangehörigen, |
die Familienangehörige des Unionsbürgers sind, bei der Rückkehr des | die Familienangehörige des Unionsbürgers sind, bei der Rückkehr des |
Unionsbürgers in seinen Herkunftsmitgliedstaat ein abgeleitetes | Unionsbürgers in seinen Herkunftsmitgliedstaat ein abgeleitetes |
Aufenthaltsrecht zu gewähren, wird einen solchen Unionsbürger daher | Aufenthaltsrecht zu gewähren, wird einen solchen Unionsbürger daher |
nicht von der Ausübung seiner Rechte aus Art. 6 der Richtlinie 2004/38 | nicht von der Ausübung seiner Rechte aus Art. 6 der Richtlinie 2004/38 |
abhalten. | abhalten. |
53. Ein Hindernis wie das in Rn. 47 des vorliegenden Urteils | 53. Ein Hindernis wie das in Rn. 47 des vorliegenden Urteils |
beschriebene kann aber auftreten, wenn der Unionsbürger seine Rechte | beschriebene kann aber auftreten, wenn der Unionsbürger seine Rechte |
aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 ausüben möchte. Ein | aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 ausüben möchte. Ein |
Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage und unter | Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage und unter |
Beachtung dieser Bestimmung deutet nämlich grundsätzlich auf ein sich | Beachtung dieser Bestimmung deutet nämlich grundsätzlich auf ein sich |
Niederlassen des Unionsbürgers in diesem Mitgliedstaat und damit auf | Niederlassen des Unionsbürgers in diesem Mitgliedstaat und damit auf |
einen Aufenthalt von einer gewissen Dauer hin, womit die Entwicklung | einen Aufenthalt von einer gewissen Dauer hin, womit die Entwicklung |
oder Festigung eines Familienlebens im Aufnahmemitgliedstaat | oder Festigung eines Familienlebens im Aufnahmemitgliedstaat |
einhergehen kann. | einhergehen kann. |
54. Hat sich bei einem solchen, eine gewisse Zeit andauernden | 54. Hat sich bei einem solchen, eine gewisse Zeit andauernden |
Aufenthalt eines Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat auf der | Aufenthalt eines Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat auf der |
Grundlage und unter Beachtung von Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie | Grundlage und unter Beachtung von Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie |
2004/38 dort ein Familienleben entwickelt oder gefestigt, ist es aus | 2004/38 dort ein Familienleben entwickelt oder gefestigt, ist es aus |
Gründen der praktischen Wirksamkeit der Rechte des Unionsbürgers aus | Gründen der praktischen Wirksamkeit der Rechte des Unionsbürgers aus |
Art. 21 Abs. 1 AEUV geboten, dass das Familienleben, dass der | Art. 21 Abs. 1 AEUV geboten, dass das Familienleben, dass der |
Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat geführt hat, bei seiner Rückkehr | Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat geführt hat, bei seiner Rückkehr |
in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, | in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, |
fortgesetzt werden kann, indem dem betreffenden | fortgesetzt werden kann, indem dem betreffenden |
Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, | Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, |
ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt wird. Sonst würde der | ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt wird. Sonst würde der |
Unionsbürger nämlich davon abgehalten, den Mitgliedstaat, dessen | Unionsbürger nämlich davon abgehalten, den Mitgliedstaat, dessen |
Staatsangehörigkeit er besitzt, zu verlassen, um sein Aufenthaltsrecht | Staatsangehörigkeit er besitzt, zu verlassen, um sein Aufenthaltsrecht |
gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, | gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, |
weil er nicht die Gewissheit hat, mit seinen nahen Verwandten in | weil er nicht die Gewissheit hat, mit seinen nahen Verwandten in |
seinem Herkunftsmitgliedstaat ein im Aufnahmemitgliedstaat | seinem Herkunftsmitgliedstaat ein im Aufnahmemitgliedstaat |
entwickeltes oder gefestigtes Familienleben fortsetzen zu können (vgl. | entwickeltes oder gefestigtes Familienleben fortsetzen zu können (vgl. |
in diesem Sinne Urteile Eind, Rn. 35 und 36, und Iida, Rn. 70)." | in diesem Sinne Urteile Eind, Rn. 35 und 36, und Iida, Rn. 70)." |
[Rechtssache C-456/12] | [Rechtssache C-456/12] |
"(...) Die Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass sie es einem | "(...) Die Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass sie es einem |
Mitgliedstaat nicht verbietet, einem Drittstaatsangehörigen, der | Mitgliedstaat nicht verbietet, einem Drittstaatsangehörigen, der |
Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, das Aufenthaltsrecht in | Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, das Aufenthaltsrecht in |
dem Fall zu verwehren, dass der Unionsbürger die Staatsangehörigkeit | dem Fall zu verwehren, dass der Unionsbürger die Staatsangehörigkeit |
dieses Mitgliedstaats besitzt und dort wohnt, sich im Rahmen seiner | dieses Mitgliedstaats besitzt und dort wohnt, sich im Rahmen seiner |
Berufstätigkeit aber regelmäßig in einen anderen Mitgliedstaat begibt. | Berufstätigkeit aber regelmäßig in einen anderen Mitgliedstaat begibt. |
Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einem | Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einem |
Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers | Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers |
ist, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft der Unionsbürger | ist, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft der Unionsbürger |
besitzt, in dem Fall, dass der Unionsbürger in diesem Staat wohnt, | besitzt, in dem Fall, dass der Unionsbürger in diesem Staat wohnt, |
sich aber regelmäßig als Arbeitnehmer im Sinne der genannten | sich aber regelmäßig als Arbeitnehmer im Sinne der genannten |
Bestimmung in einen anderen Mitgliedstaat begibt, ein abgeleitetes | Bestimmung in einen anderen Mitgliedstaat begibt, ein abgeleitetes |
Aufenthaltsrecht verleiht, sofern dessen Verweigerung eine | Aufenthaltsrecht verleiht, sofern dessen Verweigerung eine |
abschreckende Wirkung in Bezug auf die tatsächliche Ausübung der | abschreckende Wirkung in Bezug auf die tatsächliche Ausübung der |
Rechte des betreffenden Arbeitnehmers aus Art. 45 AEUV hätte, was zu | Rechte des betreffenden Arbeitnehmers aus Art. 45 AEUV hätte, was zu |
prüfen Sache des nationalen Gerichts ist." [Rechtssache C-457/12] | prüfen Sache des nationalen Gerichts ist." [Rechtssache C-457/12] |
Des Weiteren muss ebenfalls unterschieden werden zwischen dem Antrag | Des Weiteren muss ebenfalls unterschieden werden zwischen dem Antrag |
auf Familienzusammenführung eines Drittstaatsangehörigen, der | auf Familienzusammenführung eines Drittstaatsangehörigen, der |
ausdrücklich auf seine Eigenschaft als Flüchtling oder | ausdrücklich auf seine Eigenschaft als Flüchtling oder |
Anspruchsberechtigter von subsidiärem Schutz verweist, einerseits und | Anspruchsberechtigter von subsidiärem Schutz verweist, einerseits und |
dem Antrag eines Drittstaatsangehörigen, der überdies Flüchtling oder | dem Antrag eines Drittstaatsangehörigen, der überdies Flüchtling oder |
Anspruchsberechtigter von vorerwähntem Schutz ist, aber nicht darauf | Anspruchsberechtigter von vorerwähntem Schutz ist, aber nicht darauf |
verweist, um die damit verbundene spezifische und "günstige" Regelung | verweist, um die damit verbundene spezifische und "günstige" Regelung |
in Anspruch zu nehmen, andererseits. | in Anspruch zu nehmen, andererseits. |
Das Gesetz vom 19. März 2014 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. | Das Gesetz vom 19. März 2014 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. |
Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die | Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die |
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern hat insbesondere | Niederlassung und das Entfernen von Ausländern hat insbesondere |
Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen | Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der | Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der |
Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der | Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der |
Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der | Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der |
Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien | Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien |
64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, | 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, |
90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG in unsere Rechtsordnung | 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG in unsere Rechtsordnung |
umgesetzt. | umgesetzt. |
In dieser Bestimmung wird den Mitgliedstaaten auferlegt, die Einreise | In dieser Bestimmung wird den Mitgliedstaaten auferlegt, die Einreise |
und den Aufenthalt der "anderen Familienmitglieder" zu erleichtern. | und den Aufenthalt der "anderen Familienmitglieder" zu erleichtern. |
Gemäß den Vorschriften der Richtlinie hat der belgische Gesetzgeber in | Gemäß den Vorschriften der Richtlinie hat der belgische Gesetzgeber in |
den Artikeln 47/1 und folgenden des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 | den Artikeln 47/1 und folgenden des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 |
Bestimmungen in Bezug auf die drei bestehenden Kategorien "anderer | Bestimmungen in Bezug auf die drei bestehenden Kategorien "anderer |
Familienmitglieder" vorgesehen. | Familienmitglieder" vorgesehen. |
Im Hinblick auf die Einhaltung der Bemerkung des Ausschusses für den | Im Hinblick auf die Einhaltung der Bemerkung des Ausschusses für den |
Schutz des Privatlebens in Punkt 13 seiner Stellungnahme und der | Schutz des Privatlebens in Punkt 13 seiner Stellungnahme und der |
Stellungnahme der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates wird in "IT" | Stellungnahme der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates wird in "IT" |
202 nur der Vermerk der anderen Familienmitglieder registriert werden, | 202 nur der Vermerk der anderen Familienmitglieder registriert werden, |
unabhängig davon, ob sie ihr Aufenthaltsrecht als Lebenspartner | unabhängig davon, ob sie ihr Aufenthaltsrecht als Lebenspartner |
(Artikel 47/1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980), als | (Artikel 47/1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980), als |
zu Lasten des Haushalts oder dem Haushalt angehörend (Artikel 47/1 | zu Lasten des Haushalts oder dem Haushalt angehörend (Artikel 47/1 |
Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980) oder aufgrund | Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980) oder aufgrund |
schwerwiegender gesundheitlicher Probleme (Artikel 47/1 Absatz 1 Nr. 3 | schwerwiegender gesundheitlicher Probleme (Artikel 47/1 Absatz 1 Nr. 3 |
des Gesetzes vom 15. Dezember 1980) erhalten haben. | des Gesetzes vom 15. Dezember 1980) erhalten haben. |
Obwohl es sich eigentlich nicht um eine Familienzusammenführung | Obwohl es sich eigentlich nicht um eine Familienzusammenführung |
handelt, ist der Aufenthalt der anderen Familienmitglieder kein | handelt, ist der Aufenthalt der anderen Familienmitglieder kein |
autonomes Recht. Es hängt tatsächlich vom Aufenthalt des | autonomes Recht. Es hängt tatsächlich vom Aufenthalt des |
Unionsbürgers, "der begleitet oder dem nachgekommen wird", ab. Also | Unionsbürgers, "der begleitet oder dem nachgekommen wird", ab. Also |
muss ebenso wie für die Aufenthaltsgründe in Bezug auf die | muss ebenso wie für die Aufenthaltsgründe in Bezug auf die |
Familienzusammenführung die Registrierung der Erkennungsnummer des | Familienzusammenführung die Registrierung der Erkennungsnummer des |
Nationalregisters der natürlichen Personen des Unionsbürgers, der das | Nationalregisters der natürlichen Personen des Unionsbürgers, der das |
Recht auf Familienzusammenführung eröffnet, vorgesehen werden. | Recht auf Familienzusammenführung eröffnet, vorgesehen werden. |
Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins | Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins |
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von | Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von |
Ausländern sieht nicht nur vor, dass ein Drittstaatsangehöriger, der | Ausländern sieht nicht nur vor, dass ein Drittstaatsangehöriger, der |
sich auf dem Staatsgebiet des Königreichs für unbegrenzte Dauer | sich auf dem Staatsgebiet des Königreichs für unbegrenzte Dauer |
aufhält, sich von den Familienmitgliedern begleiten lassen kann oder | aufhält, sich von den Familienmitgliedern begleiten lassen kann oder |
diese ihm nachkommen können ( § 1 Absatz 1 Nr. 4 bis 6), sondern auch | diese ihm nachkommen können ( § 1 Absatz 1 Nr. 4 bis 6), sondern auch |
dass der Aufenthalt folgenden Personen gestattet ist: | dass der Aufenthalt folgenden Personen gestattet ist: |
- Ausländern, deren Aufenthaltsrecht durch einen internationalen | - Ausländern, deren Aufenthaltsrecht durch einen internationalen |
Vertrag, durch Gesetz oder durch einen Königlichen Erlass anerkannt | Vertrag, durch Gesetz oder durch einen Königlichen Erlass anerkannt |
ist ( § 1 Absatz 1 Nr. 1), | ist ( § 1 Absatz 1 Nr. 1), |
- Ausländern, die die im Gesetzbuch über die belgische | - Ausländern, die die im Gesetzbuch über die belgische |
Staatsangehörigkeit vorgesehenen Bedingungen erfüllen, um die | Staatsangehörigkeit vorgesehenen Bedingungen erfüllen, um die |
belgische Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen ( § 1 Absatz 1 Nr. 2), | belgische Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen ( § 1 Absatz 1 Nr. 2), |
- Frauen, die durch ihre Heirat oder dadurch, dass ihr Ehemann eine | - Frauen, die durch ihre Heirat oder dadurch, dass ihr Ehemann eine |
fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, die belgische | fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, die belgische |
Staatsangehörigkeit verloren haben ( § 1 Absatz 1 Nr. 3). | Staatsangehörigkeit verloren haben ( § 1 Absatz 1 Nr. 3). |
Diese Aufenthaltsgründe wurden im Königlichen Erlass vom 27. Januar | Diese Aufenthaltsgründe wurden im Königlichen Erlass vom 27. Januar |
2008 ausgelassen. Dieser Fehler muss also berichtigt werden, indem sie | 2008 ausgelassen. Dieser Fehler muss also berichtigt werden, indem sie |
in die Liste von "IT" 202 aufgenommen werden. | in die Liste von "IT" 202 aufgenommen werden. |
Gleiches gilt für den Aufenthaltsgrund "5.2.6 Inhaber genügender | Gleiches gilt für den Aufenthaltsgrund "5.2.6 Inhaber genügender |
Existenzmittel", der sich aus Artikel 7 der Richtlinie 2004/38/EG | Existenzmittel", der sich aus Artikel 7 der Richtlinie 2004/38/EG |
ergibt, umgesetzt in Artikel 40 § 4 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom | ergibt, umgesetzt in Artikel 40 § 4 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom |
15. Dezember 1980. | 15. Dezember 1980. |
Wie oben erwähnt, sind neue europäische Richtlinien im Bereich des | Wie oben erwähnt, sind neue europäische Richtlinien im Bereich des |
Aufenthalts angenommen worden. Es handelt sich insbesondere um | Aufenthalts angenommen worden. Es handelt sich insbesondere um |
folgende Richtlinien: | folgende Richtlinien: |
- Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom | - Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt | 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt |
von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen | von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen |
Transfers (nachstehend "Richtlinie IKT"), | Transfers (nachstehend "Richtlinie IKT"), |
- Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates | - Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den | vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den |
Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder | Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder |
Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an | Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an |
einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder | einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder |
Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (nachstehend | Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (nachstehend |
"Neufassung der Studentenrichtlinie"). | "Neufassung der Studentenrichtlinie"). |
Mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses werden in die | Mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses werden in die |
Liste der Aufenthaltsgründe von "IT" 202 die Gründe eingefügt, die in | Liste der Aufenthaltsgründe von "IT" 202 die Gründe eingefügt, die in |
diesen beiden Richtlinien vorgesehen sind, obwohl sie noch nicht in | diesen beiden Richtlinien vorgesehen sind, obwohl sie noch nicht in |
die nationale Rechtsordnung umgesetzt worden sind (siehe diesbezüglich | die nationale Rechtsordnung umgesetzt worden sind (siehe diesbezüglich |
den nachstehenden Kommentar zu Artikel 2). | den nachstehenden Kommentar zu Artikel 2). |
ARTIKEL 2 | ARTIKEL 2 |
In diesem Artikel wird das Inkrafttreten der Aufenthaltsgründe aus den | In diesem Artikel wird das Inkrafttreten der Aufenthaltsgründe aus den |
Richtlinien IKT und Neufassung der Studentenrichtlinie aufgeschoben, | Richtlinien IKT und Neufassung der Studentenrichtlinie aufgeschoben, |
da diese beiden Richtlinien noch nicht umgesetzt worden sind. | da diese beiden Richtlinien noch nicht umgesetzt worden sind. |
Folglich werden diese Gründe von den Gemeinden in "IT" 202 registriert | Folglich werden diese Gründe von den Gemeinden in "IT" 202 registriert |
werden können, wenn die Gesetze zur Umsetzung der vorerwähnten | werden können, wenn die Gesetze zur Umsetzung der vorerwähnten |
Richtlinien in Kraft treten. | Richtlinien in Kraft treten. |
So werden wir den Bemerkungen, die der Ausschuss für den Schutz des | So werden wir den Bemerkungen, die der Ausschuss für den Schutz des |
Privatlebens in den Punkten 14, 18 und 20 seiner Stellungnahme Nr. | Privatlebens in den Punkten 14, 18 und 20 seiner Stellungnahme Nr. |
22/2017 vom 24. Mai 2017 formuliert hat, gerecht. | 22/2017 vom 24. Mai 2017 formuliert hat, gerecht. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Staatssekretär für Asyl und Migration | Der Staatssekretär für Asyl und Migration |
Th. FRANCKEN | Th. FRANCKEN |
31. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 31. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die | Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die |
mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
erwähnten Informationen verbunden sind | erwähnten Informationen verbunden sind |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen, des Artikels 3 Absatz 1 | Nationalregisters der natürlichen Personen, des Artikels 3 Absatz 1 |
Nr. 14; | Nr. 14; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung |
der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes | der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes |
vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der | vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der |
natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind; | natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 22/2017 des Ausschusses für den Schutz | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 22/2017 des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens vom 24. Mai 2017; | des Privatlebens vom 24. Mai 2017; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.847/2/V des Staatsrates vom 16. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.847/2/V des Staatsrates vom 16. August |
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern und des | Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern und des |
Staatssekretärs für Asyl und Migration | Staatssekretärs für Asyl und Migration |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 Absatz 1 Nr. 14 vierter Gedankenstrich des | Artikel 1 - Artikel 1 Absatz 1 Nr. 14 vierter Gedankenstrich des |
Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der |
Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom | Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom |
8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der | 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der |
natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, eingefügt | natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, eingefügt |
durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008 und abgeändert durch | durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008 und abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 9. März 2017, wird wie folgt abgeändert: | den Königlichen Erlass vom 9. März 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Ziffer 1.0.0 werden die Wörter "und Adoption" durch die Wörter | 1. In Ziffer 1.0.0 werden die Wörter "und Adoption" durch die Wörter |
", Adoption und andere Familienmitglieder" ersetzt. | ", Adoption und andere Familienmitglieder" ersetzt. |
2. Ziffer 1.1.0 wird durch die Wörter "(außer einem Flüchtling oder | 2. Ziffer 1.1.0 wird durch die Wörter "(außer einem Flüchtling oder |
einem Anspruchsberechtigten von subsidiärem Schutz)" ergänzt. | einem Anspruchsberechtigten von subsidiärem Schutz)" ergänzt. |
3. Ziffer 1.3.0 wird durch die Wörter ", der von seinem Recht auf | 3. Ziffer 1.3.0 wird durch die Wörter ", der von seinem Recht auf |
Freizügigkeit nicht Gebrauch gemacht hat" ergänzt. | Freizügigkeit nicht Gebrauch gemacht hat" ergänzt. |
4. Nach Ziffer 1.5.0 werden Ziffern 1.6.0, 1.6.1, 1.6.2, 1.6.3, 1.7.0, | 4. Nach Ziffer 1.5.0 werden Ziffern 1.6.0, 1.6.1, 1.6.2, 1.6.3, 1.7.0, |
1.7.1, 1.7.2, 1.7.3, 1.8.0, 1.8.1, 1.8.2, 1.8.3, [sic, zu lesen ist: | 1.7.1, 1.7.2, 1.7.3, 1.8.0, 1.8.1, 1.8.2, 1.8.3, [sic, zu lesen ist: |
1.8.0,] 1.9.0, 1.9.1, 1.9.2 und 1.9.3 mit folgendem Wortlaut | 1.8.0,] 1.9.0, 1.9.1, 1.9.2 und 1.9.3 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"1.6.0 Familienzusammenführung mit einem Flüchtling | "1.6.0 Familienzusammenführung mit einem Flüchtling |
1.6.1 Ehepartner/Lebenspartner | 1.6.1 Ehepartner/Lebenspartner |
1.6.2 Verwandter in aufsteigender Linie | 1.6.2 Verwandter in aufsteigender Linie |
1.6.3 Verwandter in absteigender Linie | 1.6.3 Verwandter in absteigender Linie |
1.7.0 Familienzusammenführung mit einem Anspruchsberechtigten von | 1.7.0 Familienzusammenführung mit einem Anspruchsberechtigten von |
subsidiärem Schutz | subsidiärem Schutz |
1.7.1 Ehepartner/Lebenspartner | 1.7.1 Ehepartner/Lebenspartner |
1.7.2 Verwandter in aufsteigender Linie | 1.7.2 Verwandter in aufsteigender Linie |
1.7.3 Verwandter in absteigender Linie | 1.7.3 Verwandter in absteigender Linie |
1.8.0 In Artikel 47/1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnte | 1.8.0 In Artikel 47/1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnte |
andere Familienmitglieder eines Unionsbürgers | andere Familienmitglieder eines Unionsbürgers |
1.9.0 Familienzusammenführung mit einem Belgier, der sich aufgrund | 1.9.0 Familienzusammenführung mit einem Belgier, der sich aufgrund |
seines Rechts auf Freizügigkeit mehr als drei Monate in einem anderen | seines Rechts auf Freizügigkeit mehr als drei Monate in einem anderen |
Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgehalten hat | Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgehalten hat |
1.9.1 Ehepartner/Lebenspartner | 1.9.1 Ehepartner/Lebenspartner |
1.9.2 Verwandter in aufsteigender Linie | 1.9.2 Verwandter in aufsteigender Linie |
1.9.3 Verwandter in absteigender Linie". | 1.9.3 Verwandter in absteigender Linie". |
5. Zwischen den Ziffern 4.1.6 und 4.2.0 werden Ziffern 4.1.7, 4.1.8 | 5. Zwischen den Ziffern 4.1.6 und 4.2.0 werden Ziffern 4.1.7, 4.1.8 |
und 4.1.9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | und 4.1.9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"4.1.7 Entsandter Arbeitnehmer - Führungskraft | "4.1.7 Entsandter Arbeitnehmer - Führungskraft |
4.1.8 Entsandter Arbeitnehmer - Spezialist | 4.1.8 Entsandter Arbeitnehmer - Spezialist |
4.1.9 Entsandter Arbeitnehmer - Trainee". | 4.1.9 Entsandter Arbeitnehmer - Trainee". |
6. Zwischen den Ziffern 5.1.1 und 5.2.0 werden Ziffern 5.1.2, 5.1.3, | 6. Zwischen den Ziffern 5.1.1 und 5.2.0 werden Ziffern 5.1.2, 5.1.3, |
5.1.4 und 5.1.5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 5.1.4 und 5.1.5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"5.1.2 Durch einen internationalen Vertrag anerkanntes | "5.1.2 Durch einen internationalen Vertrag anerkanntes |
Aufenthaltsrecht (Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. | Aufenthaltsrecht (Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. |
Dezember 1980) | Dezember 1980) |
5.1.3 Gesetzliche Bedingungen zum Erwerb der Staatsangehörigkeit | 5.1.3 Gesetzliche Bedingungen zum Erwerb der Staatsangehörigkeit |
(Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980) | (Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980) |
5.1.4 Verlust der belgischen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung | 5.1.4 Verlust der belgischen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung |
(Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980) | (Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980) |
5.1.5 Freiwilligendienst". | 5.1.5 Freiwilligendienst". |
7. Zwischen den Ziffern 5.2.5 und 6.0.0 wird eine Ziffer 5.2.6 mit | 7. Zwischen den Ziffern 5.2.5 und 6.0.0 wird eine Ziffer 5.2.6 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"5.2.6 Inhaber genügender Existenzmittel". | "5.2.6 Inhaber genügender Existenzmittel". |
8. Zwischen den Ziffern 6.1.2 und 6.2.0 werden Ziffern 6.1.3, 6.1.4 | 8. Zwischen den Ziffern 6.1.2 und 6.2.0 werden Ziffern 6.1.3, 6.1.4 |
und 6.1.5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | und 6.1.5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"6.1.3 Praktikant | "6.1.3 Praktikant |
6.1.4 Schüler | 6.1.4 Schüler |
6.1.5 Au-pair-Kraft". | 6.1.5 Au-pair-Kraft". |
9. Zwischen den Ziffern 8.2.0 und 9.9.9 werden Ziffern 0.0.0, 0.1.0, | 9. Zwischen den Ziffern 8.2.0 und 9.9.9 werden Ziffern 0.0.0, 0.1.0, |
0.1.1, 0.1.2, 0.1.3, 0.2.0 und 0.3.0 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 0.1.1, 0.1.2, 0.1.3, 0.2.0 und 0.3.0 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"0.0.0 Mobilität | "0.0.0 Mobilität |
0.1.0 Entsandter Arbeitnehmer | 0.1.0 Entsandter Arbeitnehmer |
0.1.1 Führungskraft | 0.1.1 Führungskraft |
0.1.2 Spezialist | 0.1.2 Spezialist |
0.1.3 Trainee | 0.1.3 Trainee |
0.2.0 Forscher | 0.2.0 Forscher |
0.3.0 Student". | 0.3.0 Student". |
10. Die Wörter "die das Recht auf Familienzusammenführung eröffnet" | 10. Die Wörter "die das Recht auf Familienzusammenführung eröffnet" |
werden durch die Wörter "die das Recht auf Familienzusammenführung | werden durch die Wörter "die das Recht auf Familienzusammenführung |
eröffnet oder die es ermöglicht, den anderen Familienmitgliedern den | eröffnet oder die es ermöglicht, den anderen Familienmitgliedern den |
Aufenthalt zu erlauben" ersetzt. | Aufenthalt zu erlauben" ersetzt. |
Art. 2 - Artikel 1 Absatz 1 Nr. 5 und die Codes, die in Rubrik 0.1.0, | Art. 2 - Artikel 1 Absatz 1 Nr. 5 und die Codes, die in Rubrik 0.1.0, |
eingefügt durch Artikel 1 Absatz 1 Nr. 9 des vorliegenden Erlasses, | eingefügt durch Artikel 1 Absatz 1 Nr. 9 des vorliegenden Erlasses, |
vorgesehen sind, treten am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes in | vorgesehen sind, treten am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes in |
Kraft, das die Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und | Kraft, das die Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und |
des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und | des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und |
den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines | den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines |
unternehmensinternen Transfers in die belgische Rechtsordnung umsetzen | unternehmensinternen Transfers in die belgische Rechtsordnung umsetzen |
wird. | wird. |
Code 5.1.5, eingefügt durch Artikel 1 Absatz 1 Nr. 6, Artikel 1 Absatz | Code 5.1.5, eingefügt durch Artikel 1 Absatz 1 Nr. 6, Artikel 1 Absatz |
1 Nr. 8, und die Codes 0.2.0 und 0.3.0, eingefügt durch Artikel 1 | 1 Nr. 8, und die Codes 0.2.0 und 0.3.0, eingefügt durch Artikel 1 |
Absatz 1 Nr. 9 des vorliegenden Erlasses, treten am Tag des | Absatz 1 Nr. 9 des vorliegenden Erlasses, treten am Tag des |
Inkrafttretens des Gesetzes in Kraft, das die Richtlinie (EU) | Inkrafttretens des Gesetzes in Kraft, das die Richtlinie (EU) |
2016/801/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 | 2016/801/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 |
über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von | über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von |
Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur | Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur |
Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem | Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem |
Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben | Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben |
und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit in die belgische | und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit in die belgische |
Rechtsordnung umsetzen wird. | Rechtsordnung umsetzen wird. |
Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die Einreise | Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die Einreise |
ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen | ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen |
von Ausländern zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit | von Ausländern zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 31. Januar 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 31. Januar 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Staatssekretär für Asyl und Migration | Der Staatssekretär für Asyl und Migration |
Th. FRANCKEN | Th. FRANCKEN |