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| Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 2006 déterminant les types d'information associés aux informations visées à l'article 3, alinéa 1er, de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 januari 2006 tot bepaling van de informatietypes, verbonden met de informatiegegevens bedoeld in artikel 3, eerste lid, van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen. - Duitse vertaling |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 31 JANVIER 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 2006 déterminant les types d'information associés aux informations visées à l'article 3, alinéa 1er, de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 31 JANUARI 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 januari 2006 tot bepaling van de informatietypes, verbonden met de informatiegegevens bedoeld in artikel 3, eerste lid, van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 31 janvier 2018 modifiant l'arrêté royal du 8 | besluit van 31 januari 2018 tot wijziging van het koninklijk besluit |
| janvier 2006 déterminant les types d'information associés aux | van 8 januari 2006 tot bepaling van de informatietypes, verbonden met |
| informations visées à l'article 3, alinéa 1er, de la loi du 8 août | de informatiegegevens bedoeld in artikel 3, eerste lid, van de wet van |
| 1983 organisant un Registre national des personnes physiques (Moniteur | 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke |
| belge du 9 mai 2018). | personen (Belgisch Staatsblad van 9 mei 2018). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 31. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 31. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die | Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die |
| mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
| Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
| erwähnten Informationen verbunden sind | erwähnten Informationen verbunden sind |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| Ziel des Entwurfs eines Königlichen Erlasses, der Eurer Majestät | Ziel des Entwurfs eines Königlichen Erlasses, der Eurer Majestät |
| vorgelegt wird, ist es, die Liste der Gründe, aus denen ausländische | vorgelegt wird, ist es, die Liste der Gründe, aus denen ausländische |
| Staatsangehörige ein Aufenthaltsrecht auf dem Staatsgebiet des | Staatsangehörige ein Aufenthaltsrecht auf dem Staatsgebiet des |
| Königreichs erhalten und von den Gemeinden unter Informationstyp | Königreichs erhalten und von den Gemeinden unter Informationstyp |
| ("IT") 202 in den Bevölkerungsregistern und im Nationalregister der | ("IT") 202 in den Bevölkerungsregistern und im Nationalregister der |
| natürlichen Personen registriert werden, zu ergänzen. | natürlichen Personen registriert werden, zu ergänzen. |
| Tatsächlich wurden bei der Einführung dieser Information in "IT" 202 | Tatsächlich wurden bei der Einführung dieser Information in "IT" 202 |
| durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008 zur Abänderung des | durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008 zur Abänderung des |
| Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der |
| Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom | Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom |
| 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der | 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der |
| natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, bestimmte | natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, bestimmte |
| "Aufenthaltsrechtsstellungen", die bereits im Gesetz vom 15. Dezember | "Aufenthaltsrechtsstellungen", die bereits im Gesetz vom 15. Dezember |
| 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die | 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die |
| Niederlassung und das Entfernen von Ausländern bestanden, ausgelassen. | Niederlassung und das Entfernen von Ausländern bestanden, ausgelassen. |
| Darüber hinaus ist das vorerwähnte Gesetz vom 15. Dezember 1980 | Darüber hinaus ist das vorerwähnte Gesetz vom 15. Dezember 1980 |
| seitdem mehrmals abgeändert worden und folglich muss seinen | seitdem mehrmals abgeändert worden und folglich muss seinen |
| Abänderungen durch Fortschreibung der Liste der in "IT" 202 | Abänderungen durch Fortschreibung der Liste der in "IT" 202 |
| aufgenommenen Aufenthaltsgründe Rechnung getragen werden. | aufgenommenen Aufenthaltsgründe Rechnung getragen werden. |
| Neue europäische Richtlinien sind ebenfalls angenommen worden. Selbst | Neue europäische Richtlinien sind ebenfalls angenommen worden. Selbst |
| wenn sie noch nicht in die belgische Rechtsordnung umgesetzt worden | wenn sie noch nicht in die belgische Rechtsordnung umgesetzt worden |
| sind, wird ihnen in vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses | sind, wird ihnen in vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses |
| Rechnung getragen; das Inkrafttreten der diesbezüglichen | Rechnung getragen; das Inkrafttreten der diesbezüglichen |
| Aufenthaltsgründe wird jedoch aufgeschoben. | Aufenthaltsgründe wird jedoch aufgeschoben. |
| Der "IT" 202 ermöglicht es insbesondere dem Ausländeramt, seine | Der "IT" 202 ermöglicht es insbesondere dem Ausländeramt, seine |
| Verpflichtungen in Bezug auf europäische Statistiken zu erfüllen, aber | Verpflichtungen in Bezug auf europäische Statistiken zu erfüllen, aber |
| diese Information kann auch für andere Verwaltungen nützlich sein. | diese Information kann auch für andere Verwaltungen nützlich sein. |
| Dies ist namentlich der Fall für Regionalbehörden, die für die | Dies ist namentlich der Fall für Regionalbehörden, die für die |
| Anwendung der Rechtsvorschriften über Integrationsprogramme für | Anwendung der Rechtsvorschriften über Integrationsprogramme für |
| Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit zuständig sind. | Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit zuständig sind. |
| Die Information ist ebenfalls für Regional-, Gemeinschafts- und | Die Information ist ebenfalls für Regional-, Gemeinschafts- und |
| Föderalbehörden nützlich, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften | Föderalbehörden nützlich, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften |
| über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer beauftragt sind. Sie | über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer beauftragt sind. Sie |
| ermöglicht es zu ermitteln, ob ein Ausländer im Besitz einer | ermöglicht es zu ermitteln, ob ein Ausländer im Besitz einer |
| Arbeitserlaubnis sein muss, um in Belgien arbeiten zu können. | Arbeitserlaubnis sein muss, um in Belgien arbeiten zu können. |
| Die Information ist zum Beispiel auch bei der Anwendung der | Die Information ist zum Beispiel auch bei der Anwendung der |
| Rechtsvorschriften über Familienbeihilfen nützlich. Übrigens vermerkte | Rechtsvorschriften über Familienbeihilfen nützlich. Übrigens vermerkte |
| der Sektorielle Ausschuss des Nationalregisters, der beim Ausschuss | der Sektorielle Ausschuss des Nationalregisters, der beim Ausschuss |
| für den Schutz des Privatlebens eingesetzt worden ist, in diesem | für den Schutz des Privatlebens eingesetzt worden ist, in diesem |
| Zusammenhang in seiner NR-Beratung Nr. 35/2008 vom 30. Juli 2008 | Zusammenhang in seiner NR-Beratung Nr. 35/2008 vom 30. Juli 2008 |
| Folgendes (Übersetzung): "(...) Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom | Folgendes (Übersetzung): "(...) Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom |
| 20. Juli 1971 zur Einführung garantierter Familienleistungen sieht die | 20. Juli 1971 zur Einführung garantierter Familienleistungen sieht die |
| Gewährung von Familienleistungen zugunsten von Kindern, die zu Lasten | Gewährung von Familienleistungen zugunsten von Kindern, die zu Lasten |
| einer in Belgien wohnhaften natürlichen Person sind, vor. Unter | einer in Belgien wohnhaften natürlichen Person sind, vor. Unter |
| bestimmten Bedingungen können Ausländer auch Anspruch auf diese | bestimmten Bedingungen können Ausländer auch Anspruch auf diese |
| Familienleistungen erheben. Handelt es sich beim Antragsteller der | Familienleistungen erheben. Handelt es sich beim Antragsteller der |
| garantierten Familienleistungen oder beim betroffenen Kind um einen | garantierten Familienleistungen oder beim betroffenen Kind um einen |
| Ausländer, kommen sie nur in Betracht, sofern ihnen der Aufenthalt | Ausländer, kommen sie nur in Betracht, sofern ihnen der Aufenthalt |
| oder die Niederlassung in Belgien gemäß den Bestimmungen des Gesetzes | oder die Niederlassung in Belgien gemäß den Bestimmungen des Gesetzes |
| vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den | vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den |
| Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern | Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern |
| gestattet oder erlaubt ist (Artikel 1 und Artikel 2 des Gesetzes vom | gestattet oder erlaubt ist (Artikel 1 und Artikel 2 des Gesetzes vom |
| 20. Juli 1971). Artikel 2 Absatz 2 bestimmt jedoch, dass in | 20. Juli 1971). Artikel 2 Absatz 2 bestimmt jedoch, dass in |
| interessewürdigen Fällen Abweichungen gewährt werden können. (...) Die | interessewürdigen Fällen Abweichungen gewährt werden können. (...) Die |
| Aufenthaltssituation des Ausländers kann ein Kriterium darstellen, um | Aufenthaltssituation des Ausländers kann ein Kriterium darstellen, um |
| von einem interessewürdigen Fall zu sprechen. In "IT" 202 wird der | von einem interessewürdigen Fall zu sprechen. In "IT" 202 wird der |
| Aufenthaltsgrund angegeben, wie zum Beispiel: Opfer von | Aufenthaltsgrund angegeben, wie zum Beispiel: Opfer von |
| Menschenhandel, Familienzusammenführung, vorübergehender Schutz, | Menschenhandel, Familienzusammenführung, vorübergehender Schutz, |
| Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit, ... | Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit, ... |
| Dieser Informationstyp umfasst Informationen, die für die | Dieser Informationstyp umfasst Informationen, die für die |
| Generaldirektion "Sozialpolitik" bei der Beurteilung, ob es sich um | Generaldirektion "Sozialpolitik" bei der Beurteilung, ob es sich um |
| einen interessewürdigen Fall handelt, relevant sind. (...)". | einen interessewürdigen Fall handelt, relevant sind. (...)". |
| Im Gegensatz zu den Angaben des Ausschusses für den Schutz des | Im Gegensatz zu den Angaben des Ausschusses für den Schutz des |
| Privatlebens in Punkt 24 seiner Stellungnahme Nr. 22/2017 vom 24. Mai | Privatlebens in Punkt 24 seiner Stellungnahme Nr. 22/2017 vom 24. Mai |
| 2017 dient die in "IT" 202 registrierte Information folglich nicht nur | 2017 dient die in "IT" 202 registrierte Information folglich nicht nur |
| ausschließlich zur Erstellung von Statistiken. Diese Information reiht | ausschließlich zur Erstellung von Statistiken. Diese Information reiht |
| sich also sehr wohl in die Zielsetzungen des Nationalregisters ein; | sich also sehr wohl in die Zielsetzungen des Nationalregisters ein; |
| genauer gesagt handelt es sich um die Zielsetzung, die in Artikel 1 § | genauer gesagt handelt es sich um die Zielsetzung, die in Artikel 1 § |
| 3 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | 3 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
| Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt |
| ist, das heißt: "den Informationsaustausch zwischen Verwaltungen | ist, das heißt: "den Informationsaustausch zwischen Verwaltungen |
| vereinfachen". | vereinfachen". |
| In Bezug auf europäische statistische Verpflichtungen muss auf | In Bezug auf europäische statistische Verpflichtungen muss auf |
| folgende europäische Texte verwiesen werden: | folgende europäische Texte verwiesen werden: |
| -Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des | -Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des |
| Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und | Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und |
| internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. | internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. |
| 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische | 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische |
| Arbeitnehmer, | Arbeitnehmer, |
| - Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die | - Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die |
| Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von | Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von |
| Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten | Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten |
| Beschäftigung, | Beschäftigung, |
| - Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom | - Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
| 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung | 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung |
| einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im | einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im |
| Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie | Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie |
| über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, | über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, |
| die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, | die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, |
| - Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom | - Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
| 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den | 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den |
| Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als | Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als |
| Saisonarbeitnehmer, | Saisonarbeitnehmer, |
| - Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom | - Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
| 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt | 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt |
| von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen | von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen |
| Transfers. | Transfers. |
| ALLGEMEINE BETRACHTUNG | ALLGEMEINE BETRACHTUNG |
| Wie der Ausschuss in Punkt 22 seiner vorerwähnten Stellungnahme | Wie der Ausschuss in Punkt 22 seiner vorerwähnten Stellungnahme |
| erinnert, dürfen Informationen des Nationalregisters ausschließlich | erinnert, dürfen Informationen des Nationalregisters ausschließlich |
| über "IT" mitgeteilt werden. Der Ausschuss möchte ebenfalls, dass ein | über "IT" mitgeteilt werden. Der Ausschuss möchte ebenfalls, dass ein |
| begrenzter Zugang zu den Unterrubriken gewährt werden kann (siehe | begrenzter Zugang zu den Unterrubriken gewährt werden kann (siehe |
| Punkt 23). Derzeit kann dies noch nicht automatisch erfolgen. Die | Punkt 23). Derzeit kann dies noch nicht automatisch erfolgen. Die |
| erforderlichen Entwicklungen sind im Gange. | erforderlichen Entwicklungen sind im Gange. |
| KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN | KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN |
| ARTIKEL 1 | ARTIKEL 1 |
| In diesem Artikel wird die Liste der in "IT" 202 aufgenommenen | In diesem Artikel wird die Liste der in "IT" 202 aufgenommenen |
| Aufenthaltsgründe je nach den aktuellen und zukünftigen Abänderungen | Aufenthaltsgründe je nach den aktuellen und zukünftigen Abänderungen |
| des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, | des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, |
| den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern | den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern |
| fortgeschrieben. | fortgeschrieben. |
| Was Aufenthaltsgründe in Bezug auf Familienzusammenführungen betrifft, | Was Aufenthaltsgründe in Bezug auf Familienzusammenführungen betrifft, |
| muss je nach der Aufenthaltsrechtsstellung des Zusammenführenden (der | muss je nach der Aufenthaltsrechtsstellung des Zusammenführenden (der |
| Person, die sich begleiten lässt oder der nachgekommen wird und die | Person, die sich begleiten lässt oder der nachgekommen wird und die |
| das Recht auf Familienzusammenführung eröffnet) unterschieden werden. | das Recht auf Familienzusammenführung eröffnet) unterschieden werden. |
| Die Bedingungen für die Familienzusammenführung unterscheiden sich, je | Die Bedingungen für die Familienzusammenführung unterscheiden sich, je |
| nachdem, ob der Zusammenführende ein Drittstaatsangehöriger, ein | nachdem, ob der Zusammenführende ein Drittstaatsangehöriger, ein |
| Unionsbürger oder ein Belgier, ob er von seinem Recht auf | Unionsbürger oder ein Belgier, ob er von seinem Recht auf |
| Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat oder nicht, ist. | Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat oder nicht, ist. |
| In diesem Zusammenhang und als Antwort auf die Bemerkung des | In diesem Zusammenhang und als Antwort auf die Bemerkung des |
| Ausschusses für den Schutz des Privatlebens in Punkt 9 seiner | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens in Punkt 9 seiner |
| Stellungnahme muss darauf hingewiesen werden, dass es sich um Belgier | Stellungnahme muss darauf hingewiesen werden, dass es sich um Belgier |
| handelt, die sich mehr als drei Monate (langfristiger Aufenthalt) in | handelt, die sich mehr als drei Monate (langfristiger Aufenthalt) in |
| einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgehalten haben, | einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgehalten haben, |
| bevor sie nach Belgien zurückkehren. Dies entspricht der Auslegung des | bevor sie nach Belgien zurückkehren. Dies entspricht der Auslegung des |
| Gerichtshofes der Europäischen Union: | Gerichtshofes der Europäischen Union: |
| "51. Ein Hindernis wie das in Rn. 47 des vorliegenden Urteils | "51. Ein Hindernis wie das in Rn. 47 des vorliegenden Urteils |
| dargestellte wird nur bestehen, wenn der Aufenthalt des Unionsbürgers | dargestellte wird nur bestehen, wenn der Aufenthalt des Unionsbürgers |
| im Aufnahmemitgliedstaat von einer solchen Dauer ist, dass der | im Aufnahmemitgliedstaat von einer solchen Dauer ist, dass der |
| Unionsbürger dort ein Familienleben entwickeln oder festigen kann. | Unionsbürger dort ein Familienleben entwickeln oder festigen kann. |
| Folglich gebietet Art. 21 Abs. 1 AEUV nicht, dass jeder Aufenthalt | Folglich gebietet Art. 21 Abs. 1 AEUV nicht, dass jeder Aufenthalt |
| eines Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat zusammen mit einem | eines Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat zusammen mit einem |
| Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger ist, unbedingt dazu | Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger ist, unbedingt dazu |
| führt, dass diesem Familienangehörigen ein abgeleitetes | führt, dass diesem Familienangehörigen ein abgeleitetes |
| Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat gewährt wird, dessen | Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat gewährt wird, dessen |
| Staatsbürgerschaft der Unionsbürger zum Zeitpunkt seiner Rückkehr | Staatsbürgerschaft der Unionsbürger zum Zeitpunkt seiner Rückkehr |
| dorthin hat. | dorthin hat. |
| 52. Insoweit ist festzustellen, dass sich ein Unionsbürger, der seine | 52. Insoweit ist festzustellen, dass sich ein Unionsbürger, der seine |
| Rechte aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 ausübt, im | Rechte aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 ausübt, im |
| Aufnahmemitgliedstaat nicht auf eine Weise niederlassen will, die der | Aufnahmemitgliedstaat nicht auf eine Weise niederlassen will, die der |
| Entwicklung oder Festigung eines Familienlebens in diesem | Entwicklung oder Festigung eines Familienlebens in diesem |
| Mitgliedstaat förderlich ist. Die Weigerung, Drittstaatsangehörigen, | Mitgliedstaat förderlich ist. Die Weigerung, Drittstaatsangehörigen, |
| die Familienangehörige des Unionsbürgers sind, bei der Rückkehr des | die Familienangehörige des Unionsbürgers sind, bei der Rückkehr des |
| Unionsbürgers in seinen Herkunftsmitgliedstaat ein abgeleitetes | Unionsbürgers in seinen Herkunftsmitgliedstaat ein abgeleitetes |
| Aufenthaltsrecht zu gewähren, wird einen solchen Unionsbürger daher | Aufenthaltsrecht zu gewähren, wird einen solchen Unionsbürger daher |
| nicht von der Ausübung seiner Rechte aus Art. 6 der Richtlinie 2004/38 | nicht von der Ausübung seiner Rechte aus Art. 6 der Richtlinie 2004/38 |
| abhalten. | abhalten. |
| 53. Ein Hindernis wie das in Rn. 47 des vorliegenden Urteils | 53. Ein Hindernis wie das in Rn. 47 des vorliegenden Urteils |
| beschriebene kann aber auftreten, wenn der Unionsbürger seine Rechte | beschriebene kann aber auftreten, wenn der Unionsbürger seine Rechte |
| aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 ausüben möchte. Ein | aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 ausüben möchte. Ein |
| Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage und unter | Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage und unter |
| Beachtung dieser Bestimmung deutet nämlich grundsätzlich auf ein sich | Beachtung dieser Bestimmung deutet nämlich grundsätzlich auf ein sich |
| Niederlassen des Unionsbürgers in diesem Mitgliedstaat und damit auf | Niederlassen des Unionsbürgers in diesem Mitgliedstaat und damit auf |
| einen Aufenthalt von einer gewissen Dauer hin, womit die Entwicklung | einen Aufenthalt von einer gewissen Dauer hin, womit die Entwicklung |
| oder Festigung eines Familienlebens im Aufnahmemitgliedstaat | oder Festigung eines Familienlebens im Aufnahmemitgliedstaat |
| einhergehen kann. | einhergehen kann. |
| 54. Hat sich bei einem solchen, eine gewisse Zeit andauernden | 54. Hat sich bei einem solchen, eine gewisse Zeit andauernden |
| Aufenthalt eines Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat auf der | Aufenthalt eines Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat auf der |
| Grundlage und unter Beachtung von Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie | Grundlage und unter Beachtung von Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie |
| 2004/38 dort ein Familienleben entwickelt oder gefestigt, ist es aus | 2004/38 dort ein Familienleben entwickelt oder gefestigt, ist es aus |
| Gründen der praktischen Wirksamkeit der Rechte des Unionsbürgers aus | Gründen der praktischen Wirksamkeit der Rechte des Unionsbürgers aus |
| Art. 21 Abs. 1 AEUV geboten, dass das Familienleben, dass der | Art. 21 Abs. 1 AEUV geboten, dass das Familienleben, dass der |
| Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat geführt hat, bei seiner Rückkehr | Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat geführt hat, bei seiner Rückkehr |
| in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, | in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, |
| fortgesetzt werden kann, indem dem betreffenden | fortgesetzt werden kann, indem dem betreffenden |
| Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, | Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, |
| ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt wird. Sonst würde der | ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt wird. Sonst würde der |
| Unionsbürger nämlich davon abgehalten, den Mitgliedstaat, dessen | Unionsbürger nämlich davon abgehalten, den Mitgliedstaat, dessen |
| Staatsangehörigkeit er besitzt, zu verlassen, um sein Aufenthaltsrecht | Staatsangehörigkeit er besitzt, zu verlassen, um sein Aufenthaltsrecht |
| gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, | gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, |
| weil er nicht die Gewissheit hat, mit seinen nahen Verwandten in | weil er nicht die Gewissheit hat, mit seinen nahen Verwandten in |
| seinem Herkunftsmitgliedstaat ein im Aufnahmemitgliedstaat | seinem Herkunftsmitgliedstaat ein im Aufnahmemitgliedstaat |
| entwickeltes oder gefestigtes Familienleben fortsetzen zu können (vgl. | entwickeltes oder gefestigtes Familienleben fortsetzen zu können (vgl. |
| in diesem Sinne Urteile Eind, Rn. 35 und 36, und Iida, Rn. 70)." | in diesem Sinne Urteile Eind, Rn. 35 und 36, und Iida, Rn. 70)." |
| [Rechtssache C-456/12] | [Rechtssache C-456/12] |
| "(...) Die Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass sie es einem | "(...) Die Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass sie es einem |
| Mitgliedstaat nicht verbietet, einem Drittstaatsangehörigen, der | Mitgliedstaat nicht verbietet, einem Drittstaatsangehörigen, der |
| Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, das Aufenthaltsrecht in | Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, das Aufenthaltsrecht in |
| dem Fall zu verwehren, dass der Unionsbürger die Staatsangehörigkeit | dem Fall zu verwehren, dass der Unionsbürger die Staatsangehörigkeit |
| dieses Mitgliedstaats besitzt und dort wohnt, sich im Rahmen seiner | dieses Mitgliedstaats besitzt und dort wohnt, sich im Rahmen seiner |
| Berufstätigkeit aber regelmäßig in einen anderen Mitgliedstaat begibt. | Berufstätigkeit aber regelmäßig in einen anderen Mitgliedstaat begibt. |
| Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einem | Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einem |
| Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers | Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers |
| ist, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft der Unionsbürger | ist, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft der Unionsbürger |
| besitzt, in dem Fall, dass der Unionsbürger in diesem Staat wohnt, | besitzt, in dem Fall, dass der Unionsbürger in diesem Staat wohnt, |
| sich aber regelmäßig als Arbeitnehmer im Sinne der genannten | sich aber regelmäßig als Arbeitnehmer im Sinne der genannten |
| Bestimmung in einen anderen Mitgliedstaat begibt, ein abgeleitetes | Bestimmung in einen anderen Mitgliedstaat begibt, ein abgeleitetes |
| Aufenthaltsrecht verleiht, sofern dessen Verweigerung eine | Aufenthaltsrecht verleiht, sofern dessen Verweigerung eine |
| abschreckende Wirkung in Bezug auf die tatsächliche Ausübung der | abschreckende Wirkung in Bezug auf die tatsächliche Ausübung der |
| Rechte des betreffenden Arbeitnehmers aus Art. 45 AEUV hätte, was zu | Rechte des betreffenden Arbeitnehmers aus Art. 45 AEUV hätte, was zu |
| prüfen Sache des nationalen Gerichts ist." [Rechtssache C-457/12] | prüfen Sache des nationalen Gerichts ist." [Rechtssache C-457/12] |
| Des Weiteren muss ebenfalls unterschieden werden zwischen dem Antrag | Des Weiteren muss ebenfalls unterschieden werden zwischen dem Antrag |
| auf Familienzusammenführung eines Drittstaatsangehörigen, der | auf Familienzusammenführung eines Drittstaatsangehörigen, der |
| ausdrücklich auf seine Eigenschaft als Flüchtling oder | ausdrücklich auf seine Eigenschaft als Flüchtling oder |
| Anspruchsberechtigter von subsidiärem Schutz verweist, einerseits und | Anspruchsberechtigter von subsidiärem Schutz verweist, einerseits und |
| dem Antrag eines Drittstaatsangehörigen, der überdies Flüchtling oder | dem Antrag eines Drittstaatsangehörigen, der überdies Flüchtling oder |
| Anspruchsberechtigter von vorerwähntem Schutz ist, aber nicht darauf | Anspruchsberechtigter von vorerwähntem Schutz ist, aber nicht darauf |
| verweist, um die damit verbundene spezifische und "günstige" Regelung | verweist, um die damit verbundene spezifische und "günstige" Regelung |
| in Anspruch zu nehmen, andererseits. | in Anspruch zu nehmen, andererseits. |
| Das Gesetz vom 19. März 2014 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. | Das Gesetz vom 19. März 2014 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. |
| Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die | Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die |
| Niederlassung und das Entfernen von Ausländern hat insbesondere | Niederlassung und das Entfernen von Ausländern hat insbesondere |
| Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen | Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen |
| Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der | Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der |
| Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der | Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der |
| Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der | Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der |
| Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien | Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien |
| 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, | 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, |
| 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG in unsere Rechtsordnung | 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG in unsere Rechtsordnung |
| umgesetzt. | umgesetzt. |
| In dieser Bestimmung wird den Mitgliedstaaten auferlegt, die Einreise | In dieser Bestimmung wird den Mitgliedstaaten auferlegt, die Einreise |
| und den Aufenthalt der "anderen Familienmitglieder" zu erleichtern. | und den Aufenthalt der "anderen Familienmitglieder" zu erleichtern. |
| Gemäß den Vorschriften der Richtlinie hat der belgische Gesetzgeber in | Gemäß den Vorschriften der Richtlinie hat der belgische Gesetzgeber in |
| den Artikeln 47/1 und folgenden des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 | den Artikeln 47/1 und folgenden des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 |
| Bestimmungen in Bezug auf die drei bestehenden Kategorien "anderer | Bestimmungen in Bezug auf die drei bestehenden Kategorien "anderer |
| Familienmitglieder" vorgesehen. | Familienmitglieder" vorgesehen. |
| Im Hinblick auf die Einhaltung der Bemerkung des Ausschusses für den | Im Hinblick auf die Einhaltung der Bemerkung des Ausschusses für den |
| Schutz des Privatlebens in Punkt 13 seiner Stellungnahme und der | Schutz des Privatlebens in Punkt 13 seiner Stellungnahme und der |
| Stellungnahme der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates wird in "IT" | Stellungnahme der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates wird in "IT" |
| 202 nur der Vermerk der anderen Familienmitglieder registriert werden, | 202 nur der Vermerk der anderen Familienmitglieder registriert werden, |
| unabhängig davon, ob sie ihr Aufenthaltsrecht als Lebenspartner | unabhängig davon, ob sie ihr Aufenthaltsrecht als Lebenspartner |
| (Artikel 47/1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980), als | (Artikel 47/1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980), als |
| zu Lasten des Haushalts oder dem Haushalt angehörend (Artikel 47/1 | zu Lasten des Haushalts oder dem Haushalt angehörend (Artikel 47/1 |
| Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980) oder aufgrund | Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980) oder aufgrund |
| schwerwiegender gesundheitlicher Probleme (Artikel 47/1 Absatz 1 Nr. 3 | schwerwiegender gesundheitlicher Probleme (Artikel 47/1 Absatz 1 Nr. 3 |
| des Gesetzes vom 15. Dezember 1980) erhalten haben. | des Gesetzes vom 15. Dezember 1980) erhalten haben. |
| Obwohl es sich eigentlich nicht um eine Familienzusammenführung | Obwohl es sich eigentlich nicht um eine Familienzusammenführung |
| handelt, ist der Aufenthalt der anderen Familienmitglieder kein | handelt, ist der Aufenthalt der anderen Familienmitglieder kein |
| autonomes Recht. Es hängt tatsächlich vom Aufenthalt des | autonomes Recht. Es hängt tatsächlich vom Aufenthalt des |
| Unionsbürgers, "der begleitet oder dem nachgekommen wird", ab. Also | Unionsbürgers, "der begleitet oder dem nachgekommen wird", ab. Also |
| muss ebenso wie für die Aufenthaltsgründe in Bezug auf die | muss ebenso wie für die Aufenthaltsgründe in Bezug auf die |
| Familienzusammenführung die Registrierung der Erkennungsnummer des | Familienzusammenführung die Registrierung der Erkennungsnummer des |
| Nationalregisters der natürlichen Personen des Unionsbürgers, der das | Nationalregisters der natürlichen Personen des Unionsbürgers, der das |
| Recht auf Familienzusammenführung eröffnet, vorgesehen werden. | Recht auf Familienzusammenführung eröffnet, vorgesehen werden. |
| Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins | Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins |
| Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von | Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von |
| Ausländern sieht nicht nur vor, dass ein Drittstaatsangehöriger, der | Ausländern sieht nicht nur vor, dass ein Drittstaatsangehöriger, der |
| sich auf dem Staatsgebiet des Königreichs für unbegrenzte Dauer | sich auf dem Staatsgebiet des Königreichs für unbegrenzte Dauer |
| aufhält, sich von den Familienmitgliedern begleiten lassen kann oder | aufhält, sich von den Familienmitgliedern begleiten lassen kann oder |
| diese ihm nachkommen können ( § 1 Absatz 1 Nr. 4 bis 6), sondern auch | diese ihm nachkommen können ( § 1 Absatz 1 Nr. 4 bis 6), sondern auch |
| dass der Aufenthalt folgenden Personen gestattet ist: | dass der Aufenthalt folgenden Personen gestattet ist: |
| - Ausländern, deren Aufenthaltsrecht durch einen internationalen | - Ausländern, deren Aufenthaltsrecht durch einen internationalen |
| Vertrag, durch Gesetz oder durch einen Königlichen Erlass anerkannt | Vertrag, durch Gesetz oder durch einen Königlichen Erlass anerkannt |
| ist ( § 1 Absatz 1 Nr. 1), | ist ( § 1 Absatz 1 Nr. 1), |
| - Ausländern, die die im Gesetzbuch über die belgische | - Ausländern, die die im Gesetzbuch über die belgische |
| Staatsangehörigkeit vorgesehenen Bedingungen erfüllen, um die | Staatsangehörigkeit vorgesehenen Bedingungen erfüllen, um die |
| belgische Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen ( § 1 Absatz 1 Nr. 2), | belgische Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen ( § 1 Absatz 1 Nr. 2), |
| - Frauen, die durch ihre Heirat oder dadurch, dass ihr Ehemann eine | - Frauen, die durch ihre Heirat oder dadurch, dass ihr Ehemann eine |
| fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, die belgische | fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, die belgische |
| Staatsangehörigkeit verloren haben ( § 1 Absatz 1 Nr. 3). | Staatsangehörigkeit verloren haben ( § 1 Absatz 1 Nr. 3). |
| Diese Aufenthaltsgründe wurden im Königlichen Erlass vom 27. Januar | Diese Aufenthaltsgründe wurden im Königlichen Erlass vom 27. Januar |
| 2008 ausgelassen. Dieser Fehler muss also berichtigt werden, indem sie | 2008 ausgelassen. Dieser Fehler muss also berichtigt werden, indem sie |
| in die Liste von "IT" 202 aufgenommen werden. | in die Liste von "IT" 202 aufgenommen werden. |
| Gleiches gilt für den Aufenthaltsgrund "5.2.6 Inhaber genügender | Gleiches gilt für den Aufenthaltsgrund "5.2.6 Inhaber genügender |
| Existenzmittel", der sich aus Artikel 7 der Richtlinie 2004/38/EG | Existenzmittel", der sich aus Artikel 7 der Richtlinie 2004/38/EG |
| ergibt, umgesetzt in Artikel 40 § 4 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom | ergibt, umgesetzt in Artikel 40 § 4 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom |
| 15. Dezember 1980. | 15. Dezember 1980. |
| Wie oben erwähnt, sind neue europäische Richtlinien im Bereich des | Wie oben erwähnt, sind neue europäische Richtlinien im Bereich des |
| Aufenthalts angenommen worden. Es handelt sich insbesondere um | Aufenthalts angenommen worden. Es handelt sich insbesondere um |
| folgende Richtlinien: | folgende Richtlinien: |
| - Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom | - Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
| 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt | 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt |
| von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen | von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen |
| Transfers (nachstehend "Richtlinie IKT"), | Transfers (nachstehend "Richtlinie IKT"), |
| - Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates | - Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates |
| vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den | vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den |
| Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder | Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder |
| Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an | Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an |
| einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder | einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder |
| Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (nachstehend | Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (nachstehend |
| "Neufassung der Studentenrichtlinie"). | "Neufassung der Studentenrichtlinie"). |
| Mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses werden in die | Mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses werden in die |
| Liste der Aufenthaltsgründe von "IT" 202 die Gründe eingefügt, die in | Liste der Aufenthaltsgründe von "IT" 202 die Gründe eingefügt, die in |
| diesen beiden Richtlinien vorgesehen sind, obwohl sie noch nicht in | diesen beiden Richtlinien vorgesehen sind, obwohl sie noch nicht in |
| die nationale Rechtsordnung umgesetzt worden sind (siehe diesbezüglich | die nationale Rechtsordnung umgesetzt worden sind (siehe diesbezüglich |
| den nachstehenden Kommentar zu Artikel 2). | den nachstehenden Kommentar zu Artikel 2). |
| ARTIKEL 2 | ARTIKEL 2 |
| In diesem Artikel wird das Inkrafttreten der Aufenthaltsgründe aus den | In diesem Artikel wird das Inkrafttreten der Aufenthaltsgründe aus den |
| Richtlinien IKT und Neufassung der Studentenrichtlinie aufgeschoben, | Richtlinien IKT und Neufassung der Studentenrichtlinie aufgeschoben, |
| da diese beiden Richtlinien noch nicht umgesetzt worden sind. | da diese beiden Richtlinien noch nicht umgesetzt worden sind. |
| Folglich werden diese Gründe von den Gemeinden in "IT" 202 registriert | Folglich werden diese Gründe von den Gemeinden in "IT" 202 registriert |
| werden können, wenn die Gesetze zur Umsetzung der vorerwähnten | werden können, wenn die Gesetze zur Umsetzung der vorerwähnten |
| Richtlinien in Kraft treten. | Richtlinien in Kraft treten. |
| So werden wir den Bemerkungen, die der Ausschuss für den Schutz des | So werden wir den Bemerkungen, die der Ausschuss für den Schutz des |
| Privatlebens in den Punkten 14, 18 und 20 seiner Stellungnahme Nr. | Privatlebens in den Punkten 14, 18 und 20 seiner Stellungnahme Nr. |
| 22/2017 vom 24. Mai 2017 formuliert hat, gerecht. | 22/2017 vom 24. Mai 2017 formuliert hat, gerecht. |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| der ehrerbietige | der ehrerbietige |
| und treue Diener | und treue Diener |
| Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
| Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
| J. JAMBON | J. JAMBON |
| Der Staatssekretär für Asyl und Migration | Der Staatssekretär für Asyl und Migration |
| Th. FRANCKEN | Th. FRANCKEN |
| 31. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 31. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die | Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die |
| mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
| Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
| erwähnten Informationen verbunden sind | erwähnten Informationen verbunden sind |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
| Nationalregisters der natürlichen Personen, des Artikels 3 Absatz 1 | Nationalregisters der natürlichen Personen, des Artikels 3 Absatz 1 |
| Nr. 14; | Nr. 14; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung |
| der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes | der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes |
| vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der | vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der |
| natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind; | natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind; |
| Aufgrund der Stellungnahme Nr. 22/2017 des Ausschusses für den Schutz | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 22/2017 des Ausschusses für den Schutz |
| des Privatlebens vom 24. Mai 2017; | des Privatlebens vom 24. Mai 2017; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.847/2/V des Staatsrates vom 16. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.847/2/V des Staatsrates vom 16. August |
| 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern und des | Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern und des |
| Staatssekretärs für Asyl und Migration | Staatssekretärs für Asyl und Migration |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Artikel 1 Absatz 1 Nr. 14 vierter Gedankenstrich des | Artikel 1 - Artikel 1 Absatz 1 Nr. 14 vierter Gedankenstrich des |
| Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der |
| Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom | Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom |
| 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der | 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der |
| natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, eingefügt | natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, eingefügt |
| durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008 und abgeändert durch | durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008 und abgeändert durch |
| den Königlichen Erlass vom 9. März 2017, wird wie folgt abgeändert: | den Königlichen Erlass vom 9. März 2017, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Ziffer 1.0.0 werden die Wörter "und Adoption" durch die Wörter | 1. In Ziffer 1.0.0 werden die Wörter "und Adoption" durch die Wörter |
| ", Adoption und andere Familienmitglieder" ersetzt. | ", Adoption und andere Familienmitglieder" ersetzt. |
| 2. Ziffer 1.1.0 wird durch die Wörter "(außer einem Flüchtling oder | 2. Ziffer 1.1.0 wird durch die Wörter "(außer einem Flüchtling oder |
| einem Anspruchsberechtigten von subsidiärem Schutz)" ergänzt. | einem Anspruchsberechtigten von subsidiärem Schutz)" ergänzt. |
| 3. Ziffer 1.3.0 wird durch die Wörter ", der von seinem Recht auf | 3. Ziffer 1.3.0 wird durch die Wörter ", der von seinem Recht auf |
| Freizügigkeit nicht Gebrauch gemacht hat" ergänzt. | Freizügigkeit nicht Gebrauch gemacht hat" ergänzt. |
| 4. Nach Ziffer 1.5.0 werden Ziffern 1.6.0, 1.6.1, 1.6.2, 1.6.3, 1.7.0, | 4. Nach Ziffer 1.5.0 werden Ziffern 1.6.0, 1.6.1, 1.6.2, 1.6.3, 1.7.0, |
| 1.7.1, 1.7.2, 1.7.3, 1.8.0, 1.8.1, 1.8.2, 1.8.3, [sic, zu lesen ist: | 1.7.1, 1.7.2, 1.7.3, 1.8.0, 1.8.1, 1.8.2, 1.8.3, [sic, zu lesen ist: |
| 1.8.0,] 1.9.0, 1.9.1, 1.9.2 und 1.9.3 mit folgendem Wortlaut | 1.8.0,] 1.9.0, 1.9.1, 1.9.2 und 1.9.3 mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| "1.6.0 Familienzusammenführung mit einem Flüchtling | "1.6.0 Familienzusammenführung mit einem Flüchtling |
| 1.6.1 Ehepartner/Lebenspartner | 1.6.1 Ehepartner/Lebenspartner |
| 1.6.2 Verwandter in aufsteigender Linie | 1.6.2 Verwandter in aufsteigender Linie |
| 1.6.3 Verwandter in absteigender Linie | 1.6.3 Verwandter in absteigender Linie |
| 1.7.0 Familienzusammenführung mit einem Anspruchsberechtigten von | 1.7.0 Familienzusammenführung mit einem Anspruchsberechtigten von |
| subsidiärem Schutz | subsidiärem Schutz |
| 1.7.1 Ehepartner/Lebenspartner | 1.7.1 Ehepartner/Lebenspartner |
| 1.7.2 Verwandter in aufsteigender Linie | 1.7.2 Verwandter in aufsteigender Linie |
| 1.7.3 Verwandter in absteigender Linie | 1.7.3 Verwandter in absteigender Linie |
| 1.8.0 In Artikel 47/1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnte | 1.8.0 In Artikel 47/1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnte |
| andere Familienmitglieder eines Unionsbürgers | andere Familienmitglieder eines Unionsbürgers |
| 1.9.0 Familienzusammenführung mit einem Belgier, der sich aufgrund | 1.9.0 Familienzusammenführung mit einem Belgier, der sich aufgrund |
| seines Rechts auf Freizügigkeit mehr als drei Monate in einem anderen | seines Rechts auf Freizügigkeit mehr als drei Monate in einem anderen |
| Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgehalten hat | Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgehalten hat |
| 1.9.1 Ehepartner/Lebenspartner | 1.9.1 Ehepartner/Lebenspartner |
| 1.9.2 Verwandter in aufsteigender Linie | 1.9.2 Verwandter in aufsteigender Linie |
| 1.9.3 Verwandter in absteigender Linie". | 1.9.3 Verwandter in absteigender Linie". |
| 5. Zwischen den Ziffern 4.1.6 und 4.2.0 werden Ziffern 4.1.7, 4.1.8 | 5. Zwischen den Ziffern 4.1.6 und 4.2.0 werden Ziffern 4.1.7, 4.1.8 |
| und 4.1.9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | und 4.1.9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "4.1.7 Entsandter Arbeitnehmer - Führungskraft | "4.1.7 Entsandter Arbeitnehmer - Führungskraft |
| 4.1.8 Entsandter Arbeitnehmer - Spezialist | 4.1.8 Entsandter Arbeitnehmer - Spezialist |
| 4.1.9 Entsandter Arbeitnehmer - Trainee". | 4.1.9 Entsandter Arbeitnehmer - Trainee". |
| 6. Zwischen den Ziffern 5.1.1 und 5.2.0 werden Ziffern 5.1.2, 5.1.3, | 6. Zwischen den Ziffern 5.1.1 und 5.2.0 werden Ziffern 5.1.2, 5.1.3, |
| 5.1.4 und 5.1.5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 5.1.4 und 5.1.5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "5.1.2 Durch einen internationalen Vertrag anerkanntes | "5.1.2 Durch einen internationalen Vertrag anerkanntes |
| Aufenthaltsrecht (Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. | Aufenthaltsrecht (Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. |
| Dezember 1980) | Dezember 1980) |
| 5.1.3 Gesetzliche Bedingungen zum Erwerb der Staatsangehörigkeit | 5.1.3 Gesetzliche Bedingungen zum Erwerb der Staatsangehörigkeit |
| (Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980) | (Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980) |
| 5.1.4 Verlust der belgischen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung | 5.1.4 Verlust der belgischen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung |
| (Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980) | (Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980) |
| 5.1.5 Freiwilligendienst". | 5.1.5 Freiwilligendienst". |
| 7. Zwischen den Ziffern 5.2.5 und 6.0.0 wird eine Ziffer 5.2.6 mit | 7. Zwischen den Ziffern 5.2.5 und 6.0.0 wird eine Ziffer 5.2.6 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "5.2.6 Inhaber genügender Existenzmittel". | "5.2.6 Inhaber genügender Existenzmittel". |
| 8. Zwischen den Ziffern 6.1.2 und 6.2.0 werden Ziffern 6.1.3, 6.1.4 | 8. Zwischen den Ziffern 6.1.2 und 6.2.0 werden Ziffern 6.1.3, 6.1.4 |
| und 6.1.5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | und 6.1.5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "6.1.3 Praktikant | "6.1.3 Praktikant |
| 6.1.4 Schüler | 6.1.4 Schüler |
| 6.1.5 Au-pair-Kraft". | 6.1.5 Au-pair-Kraft". |
| 9. Zwischen den Ziffern 8.2.0 und 9.9.9 werden Ziffern 0.0.0, 0.1.0, | 9. Zwischen den Ziffern 8.2.0 und 9.9.9 werden Ziffern 0.0.0, 0.1.0, |
| 0.1.1, 0.1.2, 0.1.3, 0.2.0 und 0.3.0 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 0.1.1, 0.1.2, 0.1.3, 0.2.0 und 0.3.0 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "0.0.0 Mobilität | "0.0.0 Mobilität |
| 0.1.0 Entsandter Arbeitnehmer | 0.1.0 Entsandter Arbeitnehmer |
| 0.1.1 Führungskraft | 0.1.1 Führungskraft |
| 0.1.2 Spezialist | 0.1.2 Spezialist |
| 0.1.3 Trainee | 0.1.3 Trainee |
| 0.2.0 Forscher | 0.2.0 Forscher |
| 0.3.0 Student". | 0.3.0 Student". |
| 10. Die Wörter "die das Recht auf Familienzusammenführung eröffnet" | 10. Die Wörter "die das Recht auf Familienzusammenführung eröffnet" |
| werden durch die Wörter "die das Recht auf Familienzusammenführung | werden durch die Wörter "die das Recht auf Familienzusammenführung |
| eröffnet oder die es ermöglicht, den anderen Familienmitgliedern den | eröffnet oder die es ermöglicht, den anderen Familienmitgliedern den |
| Aufenthalt zu erlauben" ersetzt. | Aufenthalt zu erlauben" ersetzt. |
| Art. 2 - Artikel 1 Absatz 1 Nr. 5 und die Codes, die in Rubrik 0.1.0, | Art. 2 - Artikel 1 Absatz 1 Nr. 5 und die Codes, die in Rubrik 0.1.0, |
| eingefügt durch Artikel 1 Absatz 1 Nr. 9 des vorliegenden Erlasses, | eingefügt durch Artikel 1 Absatz 1 Nr. 9 des vorliegenden Erlasses, |
| vorgesehen sind, treten am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes in | vorgesehen sind, treten am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes in |
| Kraft, das die Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und | Kraft, das die Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und |
| des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und | des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und |
| den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines | den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines |
| unternehmensinternen Transfers in die belgische Rechtsordnung umsetzen | unternehmensinternen Transfers in die belgische Rechtsordnung umsetzen |
| wird. | wird. |
| Code 5.1.5, eingefügt durch Artikel 1 Absatz 1 Nr. 6, Artikel 1 Absatz | Code 5.1.5, eingefügt durch Artikel 1 Absatz 1 Nr. 6, Artikel 1 Absatz |
| 1 Nr. 8, und die Codes 0.2.0 und 0.3.0, eingefügt durch Artikel 1 | 1 Nr. 8, und die Codes 0.2.0 und 0.3.0, eingefügt durch Artikel 1 |
| Absatz 1 Nr. 9 des vorliegenden Erlasses, treten am Tag des | Absatz 1 Nr. 9 des vorliegenden Erlasses, treten am Tag des |
| Inkrafttretens des Gesetzes in Kraft, das die Richtlinie (EU) | Inkrafttretens des Gesetzes in Kraft, das die Richtlinie (EU) |
| 2016/801/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 | 2016/801/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 |
| über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von | über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von |
| Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur | Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur |
| Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem | Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem |
| Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben | Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben |
| und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit in die belgische | und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit in die belgische |
| Rechtsordnung umsetzen wird. | Rechtsordnung umsetzen wird. |
| Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die Einreise | Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die Einreise |
| ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen | ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen |
| von Ausländern zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit | von Ausländern zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit |
| der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 31. Januar 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 31. Januar 2018 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
| J. JAMBON | J. JAMBON |
| Der Staatssekretär für Asyl und Migration | Der Staatssekretär für Asyl und Migration |
| Th. FRANCKEN | Th. FRANCKEN |