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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 2006 déterminant les types d'information associés aux informations visées à l'article 3, alinéa 1er, de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 januari 2006 tot bepaling van de informatietypes, verbonden met de informatiegegevens bedoeld in artikel 3, eerste lid, van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 31 JANVIER 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 2006 déterminant les types d'information associés aux informations visées à l'article 3, alinéa 1er, de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 31 JANUARI 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 januari 2006 tot bepaling van de informatietypes, verbonden met de informatiegegevens bedoeld in artikel 3, eerste lid, van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 31 janvier 2018 modifiant l'arrêté royal du 8 besluit van 31 januari 2018 tot wijziging van het koninklijk besluit
janvier 2006 déterminant les types d'information associés aux van 8 januari 2006 tot bepaling van de informatietypes, verbonden met
informations visées à l'article 3, alinéa 1er, de la loi du 8 août de informatiegegevens bedoeld in artikel 3, eerste lid, van de wet van
1983 organisant un Registre national des personnes physiques (Moniteur 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke
belge du 9 mai 2018). personen (Belgisch Staatsblad van 9 mei 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
31. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 31. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die
mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
erwähnten Informationen verbunden sind erwähnten Informationen verbunden sind
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
Ziel des Entwurfs eines Königlichen Erlasses, der Eurer Majestät Ziel des Entwurfs eines Königlichen Erlasses, der Eurer Majestät
vorgelegt wird, ist es, die Liste der Gründe, aus denen ausländische vorgelegt wird, ist es, die Liste der Gründe, aus denen ausländische
Staatsangehörige ein Aufenthaltsrecht auf dem Staatsgebiet des Staatsangehörige ein Aufenthaltsrecht auf dem Staatsgebiet des
Königreichs erhalten und von den Gemeinden unter Informationstyp Königreichs erhalten und von den Gemeinden unter Informationstyp
("IT") 202 in den Bevölkerungsregistern und im Nationalregister der ("IT") 202 in den Bevölkerungsregistern und im Nationalregister der
natürlichen Personen registriert werden, zu ergänzen. natürlichen Personen registriert werden, zu ergänzen.
Tatsächlich wurden bei der Einführung dieser Information in "IT" 202 Tatsächlich wurden bei der Einführung dieser Information in "IT" 202
durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008 zur Abänderung des durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der
Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom
8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der
natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, bestimmte natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, bestimmte
"Aufenthaltsrechtsstellungen", die bereits im Gesetz vom 15. Dezember "Aufenthaltsrechtsstellungen", die bereits im Gesetz vom 15. Dezember
1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern bestanden, ausgelassen. Niederlassung und das Entfernen von Ausländern bestanden, ausgelassen.
Darüber hinaus ist das vorerwähnte Gesetz vom 15. Dezember 1980 Darüber hinaus ist das vorerwähnte Gesetz vom 15. Dezember 1980
seitdem mehrmals abgeändert worden und folglich muss seinen seitdem mehrmals abgeändert worden und folglich muss seinen
Abänderungen durch Fortschreibung der Liste der in "IT" 202 Abänderungen durch Fortschreibung der Liste der in "IT" 202
aufgenommenen Aufenthaltsgründe Rechnung getragen werden. aufgenommenen Aufenthaltsgründe Rechnung getragen werden.
Neue europäische Richtlinien sind ebenfalls angenommen worden. Selbst Neue europäische Richtlinien sind ebenfalls angenommen worden. Selbst
wenn sie noch nicht in die belgische Rechtsordnung umgesetzt worden wenn sie noch nicht in die belgische Rechtsordnung umgesetzt worden
sind, wird ihnen in vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses sind, wird ihnen in vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses
Rechnung getragen; das Inkrafttreten der diesbezüglichen Rechnung getragen; das Inkrafttreten der diesbezüglichen
Aufenthaltsgründe wird jedoch aufgeschoben. Aufenthaltsgründe wird jedoch aufgeschoben.
Der "IT" 202 ermöglicht es insbesondere dem Ausländeramt, seine Der "IT" 202 ermöglicht es insbesondere dem Ausländeramt, seine
Verpflichtungen in Bezug auf europäische Statistiken zu erfüllen, aber Verpflichtungen in Bezug auf europäische Statistiken zu erfüllen, aber
diese Information kann auch für andere Verwaltungen nützlich sein. diese Information kann auch für andere Verwaltungen nützlich sein.
Dies ist namentlich der Fall für Regionalbehörden, die für die Dies ist namentlich der Fall für Regionalbehörden, die für die
Anwendung der Rechtsvorschriften über Integrationsprogramme für Anwendung der Rechtsvorschriften über Integrationsprogramme für
Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit zuständig sind. Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit zuständig sind.
Die Information ist ebenfalls für Regional-, Gemeinschafts- und Die Information ist ebenfalls für Regional-, Gemeinschafts- und
Föderalbehörden nützlich, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften Föderalbehörden nützlich, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften
über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer beauftragt sind. Sie über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer beauftragt sind. Sie
ermöglicht es zu ermitteln, ob ein Ausländer im Besitz einer ermöglicht es zu ermitteln, ob ein Ausländer im Besitz einer
Arbeitserlaubnis sein muss, um in Belgien arbeiten zu können. Arbeitserlaubnis sein muss, um in Belgien arbeiten zu können.
Die Information ist zum Beispiel auch bei der Anwendung der Die Information ist zum Beispiel auch bei der Anwendung der
Rechtsvorschriften über Familienbeihilfen nützlich. Übrigens vermerkte Rechtsvorschriften über Familienbeihilfen nützlich. Übrigens vermerkte
der Sektorielle Ausschuss des Nationalregisters, der beim Ausschuss der Sektorielle Ausschuss des Nationalregisters, der beim Ausschuss
für den Schutz des Privatlebens eingesetzt worden ist, in diesem für den Schutz des Privatlebens eingesetzt worden ist, in diesem
Zusammenhang in seiner NR-Beratung Nr. 35/2008 vom 30. Juli 2008 Zusammenhang in seiner NR-Beratung Nr. 35/2008 vom 30. Juli 2008
Folgendes (Übersetzung): "(...) Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom Folgendes (Übersetzung): "(...) Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom
20. Juli 1971 zur Einführung garantierter Familienleistungen sieht die 20. Juli 1971 zur Einführung garantierter Familienleistungen sieht die
Gewährung von Familienleistungen zugunsten von Kindern, die zu Lasten Gewährung von Familienleistungen zugunsten von Kindern, die zu Lasten
einer in Belgien wohnhaften natürlichen Person sind, vor. Unter einer in Belgien wohnhaften natürlichen Person sind, vor. Unter
bestimmten Bedingungen können Ausländer auch Anspruch auf diese bestimmten Bedingungen können Ausländer auch Anspruch auf diese
Familienleistungen erheben. Handelt es sich beim Antragsteller der Familienleistungen erheben. Handelt es sich beim Antragsteller der
garantierten Familienleistungen oder beim betroffenen Kind um einen garantierten Familienleistungen oder beim betroffenen Kind um einen
Ausländer, kommen sie nur in Betracht, sofern ihnen der Aufenthalt Ausländer, kommen sie nur in Betracht, sofern ihnen der Aufenthalt
oder die Niederlassung in Belgien gemäß den Bestimmungen des Gesetzes oder die Niederlassung in Belgien gemäß den Bestimmungen des Gesetzes
vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den
Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
gestattet oder erlaubt ist (Artikel 1 und Artikel 2 des Gesetzes vom gestattet oder erlaubt ist (Artikel 1 und Artikel 2 des Gesetzes vom
20. Juli 1971). Artikel 2 Absatz 2 bestimmt jedoch, dass in 20. Juli 1971). Artikel 2 Absatz 2 bestimmt jedoch, dass in
interessewürdigen Fällen Abweichungen gewährt werden können. (...) Die interessewürdigen Fällen Abweichungen gewährt werden können. (...) Die
Aufenthaltssituation des Ausländers kann ein Kriterium darstellen, um Aufenthaltssituation des Ausländers kann ein Kriterium darstellen, um
von einem interessewürdigen Fall zu sprechen. In "IT" 202 wird der von einem interessewürdigen Fall zu sprechen. In "IT" 202 wird der
Aufenthaltsgrund angegeben, wie zum Beispiel: Opfer von Aufenthaltsgrund angegeben, wie zum Beispiel: Opfer von
Menschenhandel, Familienzusammenführung, vorübergehender Schutz, Menschenhandel, Familienzusammenführung, vorübergehender Schutz,
Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit, ... Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit, ...
Dieser Informationstyp umfasst Informationen, die für die Dieser Informationstyp umfasst Informationen, die für die
Generaldirektion "Sozialpolitik" bei der Beurteilung, ob es sich um Generaldirektion "Sozialpolitik" bei der Beurteilung, ob es sich um
einen interessewürdigen Fall handelt, relevant sind. (...)". einen interessewürdigen Fall handelt, relevant sind. (...)".
Im Gegensatz zu den Angaben des Ausschusses für den Schutz des Im Gegensatz zu den Angaben des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens in Punkt 24 seiner Stellungnahme Nr. 22/2017 vom 24. Mai Privatlebens in Punkt 24 seiner Stellungnahme Nr. 22/2017 vom 24. Mai
2017 dient die in "IT" 202 registrierte Information folglich nicht nur 2017 dient die in "IT" 202 registrierte Information folglich nicht nur
ausschließlich zur Erstellung von Statistiken. Diese Information reiht ausschließlich zur Erstellung von Statistiken. Diese Information reiht
sich also sehr wohl in die Zielsetzungen des Nationalregisters ein; sich also sehr wohl in die Zielsetzungen des Nationalregisters ein;
genauer gesagt handelt es sich um die Zielsetzung, die in Artikel 1 § genauer gesagt handelt es sich um die Zielsetzung, die in Artikel 1 §
3 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 8. August 1983 zur 3 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 8. August 1983 zur
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt
ist, das heißt: "den Informationsaustausch zwischen Verwaltungen ist, das heißt: "den Informationsaustausch zwischen Verwaltungen
vereinfachen". vereinfachen".
In Bezug auf europäische statistische Verpflichtungen muss auf In Bezug auf europäische statistische Verpflichtungen muss auf
folgende europäische Texte verwiesen werden: folgende europäische Texte verwiesen werden:
-Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des -Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und
internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.
311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische
Arbeitnehmer, Arbeitnehmer,
- Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die - Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die
Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von
Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten
Beschäftigung, Beschäftigung,
- Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom - Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung
einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie
über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer,
die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten,
- Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom - Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den
Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als
Saisonarbeitnehmer, Saisonarbeitnehmer,
- Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom - Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt
von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen
Transfers. Transfers.
ALLGEMEINE BETRACHTUNG ALLGEMEINE BETRACHTUNG
Wie der Ausschuss in Punkt 22 seiner vorerwähnten Stellungnahme Wie der Ausschuss in Punkt 22 seiner vorerwähnten Stellungnahme
erinnert, dürfen Informationen des Nationalregisters ausschließlich erinnert, dürfen Informationen des Nationalregisters ausschließlich
über "IT" mitgeteilt werden. Der Ausschuss möchte ebenfalls, dass ein über "IT" mitgeteilt werden. Der Ausschuss möchte ebenfalls, dass ein
begrenzter Zugang zu den Unterrubriken gewährt werden kann (siehe begrenzter Zugang zu den Unterrubriken gewährt werden kann (siehe
Punkt 23). Derzeit kann dies noch nicht automatisch erfolgen. Die Punkt 23). Derzeit kann dies noch nicht automatisch erfolgen. Die
erforderlichen Entwicklungen sind im Gange. erforderlichen Entwicklungen sind im Gange.
KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN
ARTIKEL 1 ARTIKEL 1
In diesem Artikel wird die Liste der in "IT" 202 aufgenommenen In diesem Artikel wird die Liste der in "IT" 202 aufgenommenen
Aufenthaltsgründe je nach den aktuellen und zukünftigen Abänderungen Aufenthaltsgründe je nach den aktuellen und zukünftigen Abänderungen
des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet,
den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
fortgeschrieben. fortgeschrieben.
Was Aufenthaltsgründe in Bezug auf Familienzusammenführungen betrifft, Was Aufenthaltsgründe in Bezug auf Familienzusammenführungen betrifft,
muss je nach der Aufenthaltsrechtsstellung des Zusammenführenden (der muss je nach der Aufenthaltsrechtsstellung des Zusammenführenden (der
Person, die sich begleiten lässt oder der nachgekommen wird und die Person, die sich begleiten lässt oder der nachgekommen wird und die
das Recht auf Familienzusammenführung eröffnet) unterschieden werden. das Recht auf Familienzusammenführung eröffnet) unterschieden werden.
Die Bedingungen für die Familienzusammenführung unterscheiden sich, je Die Bedingungen für die Familienzusammenführung unterscheiden sich, je
nachdem, ob der Zusammenführende ein Drittstaatsangehöriger, ein nachdem, ob der Zusammenführende ein Drittstaatsangehöriger, ein
Unionsbürger oder ein Belgier, ob er von seinem Recht auf Unionsbürger oder ein Belgier, ob er von seinem Recht auf
Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat oder nicht, ist. Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat oder nicht, ist.
In diesem Zusammenhang und als Antwort auf die Bemerkung des In diesem Zusammenhang und als Antwort auf die Bemerkung des
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens in Punkt 9 seiner Ausschusses für den Schutz des Privatlebens in Punkt 9 seiner
Stellungnahme muss darauf hingewiesen werden, dass es sich um Belgier Stellungnahme muss darauf hingewiesen werden, dass es sich um Belgier
handelt, die sich mehr als drei Monate (langfristiger Aufenthalt) in handelt, die sich mehr als drei Monate (langfristiger Aufenthalt) in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgehalten haben, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgehalten haben,
bevor sie nach Belgien zurückkehren. Dies entspricht der Auslegung des bevor sie nach Belgien zurückkehren. Dies entspricht der Auslegung des
Gerichtshofes der Europäischen Union: Gerichtshofes der Europäischen Union:
"51. Ein Hindernis wie das in Rn. 47 des vorliegenden Urteils "51. Ein Hindernis wie das in Rn. 47 des vorliegenden Urteils
dargestellte wird nur bestehen, wenn der Aufenthalt des Unionsbürgers dargestellte wird nur bestehen, wenn der Aufenthalt des Unionsbürgers
im Aufnahmemitgliedstaat von einer solchen Dauer ist, dass der im Aufnahmemitgliedstaat von einer solchen Dauer ist, dass der
Unionsbürger dort ein Familienleben entwickeln oder festigen kann. Unionsbürger dort ein Familienleben entwickeln oder festigen kann.
Folglich gebietet Art. 21 Abs. 1 AEUV nicht, dass jeder Aufenthalt Folglich gebietet Art. 21 Abs. 1 AEUV nicht, dass jeder Aufenthalt
eines Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat zusammen mit einem eines Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat zusammen mit einem
Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger ist, unbedingt dazu Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger ist, unbedingt dazu
führt, dass diesem Familienangehörigen ein abgeleitetes führt, dass diesem Familienangehörigen ein abgeleitetes
Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat gewährt wird, dessen Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat gewährt wird, dessen
Staatsbürgerschaft der Unionsbürger zum Zeitpunkt seiner Rückkehr Staatsbürgerschaft der Unionsbürger zum Zeitpunkt seiner Rückkehr
dorthin hat. dorthin hat.
52. Insoweit ist festzustellen, dass sich ein Unionsbürger, der seine 52. Insoweit ist festzustellen, dass sich ein Unionsbürger, der seine
Rechte aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 ausübt, im Rechte aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 ausübt, im
Aufnahmemitgliedstaat nicht auf eine Weise niederlassen will, die der Aufnahmemitgliedstaat nicht auf eine Weise niederlassen will, die der
Entwicklung oder Festigung eines Familienlebens in diesem Entwicklung oder Festigung eines Familienlebens in diesem
Mitgliedstaat förderlich ist. Die Weigerung, Drittstaatsangehörigen, Mitgliedstaat förderlich ist. Die Weigerung, Drittstaatsangehörigen,
die Familienangehörige des Unionsbürgers sind, bei der Rückkehr des die Familienangehörige des Unionsbürgers sind, bei der Rückkehr des
Unionsbürgers in seinen Herkunftsmitgliedstaat ein abgeleitetes Unionsbürgers in seinen Herkunftsmitgliedstaat ein abgeleitetes
Aufenthaltsrecht zu gewähren, wird einen solchen Unionsbürger daher Aufenthaltsrecht zu gewähren, wird einen solchen Unionsbürger daher
nicht von der Ausübung seiner Rechte aus Art. 6 der Richtlinie 2004/38 nicht von der Ausübung seiner Rechte aus Art. 6 der Richtlinie 2004/38
abhalten. abhalten.
53. Ein Hindernis wie das in Rn. 47 des vorliegenden Urteils 53. Ein Hindernis wie das in Rn. 47 des vorliegenden Urteils
beschriebene kann aber auftreten, wenn der Unionsbürger seine Rechte beschriebene kann aber auftreten, wenn der Unionsbürger seine Rechte
aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 ausüben möchte. Ein aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 ausüben möchte. Ein
Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage und unter Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage und unter
Beachtung dieser Bestimmung deutet nämlich grundsätzlich auf ein sich Beachtung dieser Bestimmung deutet nämlich grundsätzlich auf ein sich
Niederlassen des Unionsbürgers in diesem Mitgliedstaat und damit auf Niederlassen des Unionsbürgers in diesem Mitgliedstaat und damit auf
einen Aufenthalt von einer gewissen Dauer hin, womit die Entwicklung einen Aufenthalt von einer gewissen Dauer hin, womit die Entwicklung
oder Festigung eines Familienlebens im Aufnahmemitgliedstaat oder Festigung eines Familienlebens im Aufnahmemitgliedstaat
einhergehen kann. einhergehen kann.
54. Hat sich bei einem solchen, eine gewisse Zeit andauernden 54. Hat sich bei einem solchen, eine gewisse Zeit andauernden
Aufenthalt eines Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat auf der Aufenthalt eines Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat auf der
Grundlage und unter Beachtung von Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie Grundlage und unter Beachtung von Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie
2004/38 dort ein Familienleben entwickelt oder gefestigt, ist es aus 2004/38 dort ein Familienleben entwickelt oder gefestigt, ist es aus
Gründen der praktischen Wirksamkeit der Rechte des Unionsbürgers aus Gründen der praktischen Wirksamkeit der Rechte des Unionsbürgers aus
Art. 21 Abs. 1 AEUV geboten, dass das Familienleben, dass der Art. 21 Abs. 1 AEUV geboten, dass das Familienleben, dass der
Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat geführt hat, bei seiner Rückkehr Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat geführt hat, bei seiner Rückkehr
in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt,
fortgesetzt werden kann, indem dem betreffenden fortgesetzt werden kann, indem dem betreffenden
Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist,
ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt wird. Sonst würde der ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt wird. Sonst würde der
Unionsbürger nämlich davon abgehalten, den Mitgliedstaat, dessen Unionsbürger nämlich davon abgehalten, den Mitgliedstaat, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt, zu verlassen, um sein Aufenthaltsrecht Staatsangehörigkeit er besitzt, zu verlassen, um sein Aufenthaltsrecht
gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben,
weil er nicht die Gewissheit hat, mit seinen nahen Verwandten in weil er nicht die Gewissheit hat, mit seinen nahen Verwandten in
seinem Herkunftsmitgliedstaat ein im Aufnahmemitgliedstaat seinem Herkunftsmitgliedstaat ein im Aufnahmemitgliedstaat
entwickeltes oder gefestigtes Familienleben fortsetzen zu können (vgl. entwickeltes oder gefestigtes Familienleben fortsetzen zu können (vgl.
in diesem Sinne Urteile Eind, Rn. 35 und 36, und Iida, Rn. 70)." in diesem Sinne Urteile Eind, Rn. 35 und 36, und Iida, Rn. 70)."
[Rechtssache C-456/12] [Rechtssache C-456/12]
"(...) Die Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass sie es einem "(...) Die Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass sie es einem
Mitgliedstaat nicht verbietet, einem Drittstaatsangehörigen, der Mitgliedstaat nicht verbietet, einem Drittstaatsangehörigen, der
Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, das Aufenthaltsrecht in Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, das Aufenthaltsrecht in
dem Fall zu verwehren, dass der Unionsbürger die Staatsangehörigkeit dem Fall zu verwehren, dass der Unionsbürger die Staatsangehörigkeit
dieses Mitgliedstaats besitzt und dort wohnt, sich im Rahmen seiner dieses Mitgliedstaats besitzt und dort wohnt, sich im Rahmen seiner
Berufstätigkeit aber regelmäßig in einen anderen Mitgliedstaat begibt. Berufstätigkeit aber regelmäßig in einen anderen Mitgliedstaat begibt.
Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einem Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einem
Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers
ist, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft der Unionsbürger ist, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft der Unionsbürger
besitzt, in dem Fall, dass der Unionsbürger in diesem Staat wohnt, besitzt, in dem Fall, dass der Unionsbürger in diesem Staat wohnt,
sich aber regelmäßig als Arbeitnehmer im Sinne der genannten sich aber regelmäßig als Arbeitnehmer im Sinne der genannten
Bestimmung in einen anderen Mitgliedstaat begibt, ein abgeleitetes Bestimmung in einen anderen Mitgliedstaat begibt, ein abgeleitetes
Aufenthaltsrecht verleiht, sofern dessen Verweigerung eine Aufenthaltsrecht verleiht, sofern dessen Verweigerung eine
abschreckende Wirkung in Bezug auf die tatsächliche Ausübung der abschreckende Wirkung in Bezug auf die tatsächliche Ausübung der
Rechte des betreffenden Arbeitnehmers aus Art. 45 AEUV hätte, was zu Rechte des betreffenden Arbeitnehmers aus Art. 45 AEUV hätte, was zu
prüfen Sache des nationalen Gerichts ist." [Rechtssache C-457/12] prüfen Sache des nationalen Gerichts ist." [Rechtssache C-457/12]
Des Weiteren muss ebenfalls unterschieden werden zwischen dem Antrag Des Weiteren muss ebenfalls unterschieden werden zwischen dem Antrag
auf Familienzusammenführung eines Drittstaatsangehörigen, der auf Familienzusammenführung eines Drittstaatsangehörigen, der
ausdrücklich auf seine Eigenschaft als Flüchtling oder ausdrücklich auf seine Eigenschaft als Flüchtling oder
Anspruchsberechtigter von subsidiärem Schutz verweist, einerseits und Anspruchsberechtigter von subsidiärem Schutz verweist, einerseits und
dem Antrag eines Drittstaatsangehörigen, der überdies Flüchtling oder dem Antrag eines Drittstaatsangehörigen, der überdies Flüchtling oder
Anspruchsberechtigter von vorerwähntem Schutz ist, aber nicht darauf Anspruchsberechtigter von vorerwähntem Schutz ist, aber nicht darauf
verweist, um die damit verbundene spezifische und "günstige" Regelung verweist, um die damit verbundene spezifische und "günstige" Regelung
in Anspruch zu nehmen, andererseits. in Anspruch zu nehmen, andererseits.
Das Gesetz vom 19. März 2014 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Das Gesetz vom 19. März 2014 zur Abänderung des Gesetzes vom 15.
Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern hat insbesondere Niederlassung und das Entfernen von Ausländern hat insbesondere
Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der
Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien
64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG,
90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG in unsere Rechtsordnung 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG in unsere Rechtsordnung
umgesetzt. umgesetzt.
In dieser Bestimmung wird den Mitgliedstaaten auferlegt, die Einreise In dieser Bestimmung wird den Mitgliedstaaten auferlegt, die Einreise
und den Aufenthalt der "anderen Familienmitglieder" zu erleichtern. und den Aufenthalt der "anderen Familienmitglieder" zu erleichtern.
Gemäß den Vorschriften der Richtlinie hat der belgische Gesetzgeber in Gemäß den Vorschriften der Richtlinie hat der belgische Gesetzgeber in
den Artikeln 47/1 und folgenden des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 den Artikeln 47/1 und folgenden des Gesetzes vom 15. Dezember 1980
Bestimmungen in Bezug auf die drei bestehenden Kategorien "anderer Bestimmungen in Bezug auf die drei bestehenden Kategorien "anderer
Familienmitglieder" vorgesehen. Familienmitglieder" vorgesehen.
Im Hinblick auf die Einhaltung der Bemerkung des Ausschusses für den Im Hinblick auf die Einhaltung der Bemerkung des Ausschusses für den
Schutz des Privatlebens in Punkt 13 seiner Stellungnahme und der Schutz des Privatlebens in Punkt 13 seiner Stellungnahme und der
Stellungnahme der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates wird in "IT" Stellungnahme der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates wird in "IT"
202 nur der Vermerk der anderen Familienmitglieder registriert werden, 202 nur der Vermerk der anderen Familienmitglieder registriert werden,
unabhängig davon, ob sie ihr Aufenthaltsrecht als Lebenspartner unabhängig davon, ob sie ihr Aufenthaltsrecht als Lebenspartner
(Artikel 47/1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980), als (Artikel 47/1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980), als
zu Lasten des Haushalts oder dem Haushalt angehörend (Artikel 47/1 zu Lasten des Haushalts oder dem Haushalt angehörend (Artikel 47/1
Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980) oder aufgrund Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980) oder aufgrund
schwerwiegender gesundheitlicher Probleme (Artikel 47/1 Absatz 1 Nr. 3 schwerwiegender gesundheitlicher Probleme (Artikel 47/1 Absatz 1 Nr. 3
des Gesetzes vom 15. Dezember 1980) erhalten haben. des Gesetzes vom 15. Dezember 1980) erhalten haben.
Obwohl es sich eigentlich nicht um eine Familienzusammenführung Obwohl es sich eigentlich nicht um eine Familienzusammenführung
handelt, ist der Aufenthalt der anderen Familienmitglieder kein handelt, ist der Aufenthalt der anderen Familienmitglieder kein
autonomes Recht. Es hängt tatsächlich vom Aufenthalt des autonomes Recht. Es hängt tatsächlich vom Aufenthalt des
Unionsbürgers, "der begleitet oder dem nachgekommen wird", ab. Also Unionsbürgers, "der begleitet oder dem nachgekommen wird", ab. Also
muss ebenso wie für die Aufenthaltsgründe in Bezug auf die muss ebenso wie für die Aufenthaltsgründe in Bezug auf die
Familienzusammenführung die Registrierung der Erkennungsnummer des Familienzusammenführung die Registrierung der Erkennungsnummer des
Nationalregisters der natürlichen Personen des Unionsbürgers, der das Nationalregisters der natürlichen Personen des Unionsbürgers, der das
Recht auf Familienzusammenführung eröffnet, vorgesehen werden. Recht auf Familienzusammenführung eröffnet, vorgesehen werden.
Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von
Ausländern sieht nicht nur vor, dass ein Drittstaatsangehöriger, der Ausländern sieht nicht nur vor, dass ein Drittstaatsangehöriger, der
sich auf dem Staatsgebiet des Königreichs für unbegrenzte Dauer sich auf dem Staatsgebiet des Königreichs für unbegrenzte Dauer
aufhält, sich von den Familienmitgliedern begleiten lassen kann oder aufhält, sich von den Familienmitgliedern begleiten lassen kann oder
diese ihm nachkommen können ( § 1 Absatz 1 Nr. 4 bis 6), sondern auch diese ihm nachkommen können ( § 1 Absatz 1 Nr. 4 bis 6), sondern auch
dass der Aufenthalt folgenden Personen gestattet ist: dass der Aufenthalt folgenden Personen gestattet ist:
- Ausländern, deren Aufenthaltsrecht durch einen internationalen - Ausländern, deren Aufenthaltsrecht durch einen internationalen
Vertrag, durch Gesetz oder durch einen Königlichen Erlass anerkannt Vertrag, durch Gesetz oder durch einen Königlichen Erlass anerkannt
ist ( § 1 Absatz 1 Nr. 1), ist ( § 1 Absatz 1 Nr. 1),
- Ausländern, die die im Gesetzbuch über die belgische - Ausländern, die die im Gesetzbuch über die belgische
Staatsangehörigkeit vorgesehenen Bedingungen erfüllen, um die Staatsangehörigkeit vorgesehenen Bedingungen erfüllen, um die
belgische Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen ( § 1 Absatz 1 Nr. 2), belgische Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen ( § 1 Absatz 1 Nr. 2),
- Frauen, die durch ihre Heirat oder dadurch, dass ihr Ehemann eine - Frauen, die durch ihre Heirat oder dadurch, dass ihr Ehemann eine
fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, die belgische fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, die belgische
Staatsangehörigkeit verloren haben ( § 1 Absatz 1 Nr. 3). Staatsangehörigkeit verloren haben ( § 1 Absatz 1 Nr. 3).
Diese Aufenthaltsgründe wurden im Königlichen Erlass vom 27. Januar Diese Aufenthaltsgründe wurden im Königlichen Erlass vom 27. Januar
2008 ausgelassen. Dieser Fehler muss also berichtigt werden, indem sie 2008 ausgelassen. Dieser Fehler muss also berichtigt werden, indem sie
in die Liste von "IT" 202 aufgenommen werden. in die Liste von "IT" 202 aufgenommen werden.
Gleiches gilt für den Aufenthaltsgrund "5.2.6 Inhaber genügender Gleiches gilt für den Aufenthaltsgrund "5.2.6 Inhaber genügender
Existenzmittel", der sich aus Artikel 7 der Richtlinie 2004/38/EG Existenzmittel", der sich aus Artikel 7 der Richtlinie 2004/38/EG
ergibt, umgesetzt in Artikel 40 § 4 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom ergibt, umgesetzt in Artikel 40 § 4 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom
15. Dezember 1980. 15. Dezember 1980.
Wie oben erwähnt, sind neue europäische Richtlinien im Bereich des Wie oben erwähnt, sind neue europäische Richtlinien im Bereich des
Aufenthalts angenommen worden. Es handelt sich insbesondere um Aufenthalts angenommen worden. Es handelt sich insbesondere um
folgende Richtlinien: folgende Richtlinien:
- Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom - Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt
von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen
Transfers (nachstehend "Richtlinie IKT"), Transfers (nachstehend "Richtlinie IKT"),
- Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates - Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den
Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder
Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an
einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder
Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (nachstehend Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (nachstehend
"Neufassung der Studentenrichtlinie"). "Neufassung der Studentenrichtlinie").
Mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses werden in die Mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses werden in die
Liste der Aufenthaltsgründe von "IT" 202 die Gründe eingefügt, die in Liste der Aufenthaltsgründe von "IT" 202 die Gründe eingefügt, die in
diesen beiden Richtlinien vorgesehen sind, obwohl sie noch nicht in diesen beiden Richtlinien vorgesehen sind, obwohl sie noch nicht in
die nationale Rechtsordnung umgesetzt worden sind (siehe diesbezüglich die nationale Rechtsordnung umgesetzt worden sind (siehe diesbezüglich
den nachstehenden Kommentar zu Artikel 2). den nachstehenden Kommentar zu Artikel 2).
ARTIKEL 2 ARTIKEL 2
In diesem Artikel wird das Inkrafttreten der Aufenthaltsgründe aus den In diesem Artikel wird das Inkrafttreten der Aufenthaltsgründe aus den
Richtlinien IKT und Neufassung der Studentenrichtlinie aufgeschoben, Richtlinien IKT und Neufassung der Studentenrichtlinie aufgeschoben,
da diese beiden Richtlinien noch nicht umgesetzt worden sind. da diese beiden Richtlinien noch nicht umgesetzt worden sind.
Folglich werden diese Gründe von den Gemeinden in "IT" 202 registriert Folglich werden diese Gründe von den Gemeinden in "IT" 202 registriert
werden können, wenn die Gesetze zur Umsetzung der vorerwähnten werden können, wenn die Gesetze zur Umsetzung der vorerwähnten
Richtlinien in Kraft treten. Richtlinien in Kraft treten.
So werden wir den Bemerkungen, die der Ausschuss für den Schutz des So werden wir den Bemerkungen, die der Ausschuss für den Schutz des
Privatlebens in den Punkten 14, 18 und 20 seiner Stellungnahme Nr. Privatlebens in den Punkten 14, 18 und 20 seiner Stellungnahme Nr.
22/2017 vom 24. Mai 2017 formuliert hat, gerecht. 22/2017 vom 24. Mai 2017 formuliert hat, gerecht.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Der Staatssekretär für Asyl und Migration Der Staatssekretär für Asyl und Migration
Th. FRANCKEN Th. FRANCKEN
31. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 31. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die
mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
erwähnten Informationen verbunden sind erwähnten Informationen verbunden sind
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen, des Artikels 3 Absatz 1 Nationalregisters der natürlichen Personen, des Artikels 3 Absatz 1
Nr. 14; Nr. 14;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung
der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes
vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der
natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind; natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 22/2017 des Ausschusses für den Schutz Aufgrund der Stellungnahme Nr. 22/2017 des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens vom 24. Mai 2017; des Privatlebens vom 24. Mai 2017;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.847/2/V des Staatsrates vom 16. August Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.847/2/V des Staatsrates vom 16. August
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern und des Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern und des
Staatssekretärs für Asyl und Migration Staatssekretärs für Asyl und Migration
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 Absatz 1 Nr. 14 vierter Gedankenstrich des Artikel 1 - Artikel 1 Absatz 1 Nr. 14 vierter Gedankenstrich des
Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der
Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom
8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der
natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, eingefügt natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008 und abgeändert durch durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008 und abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 9. März 2017, wird wie folgt abgeändert: den Königlichen Erlass vom 9. März 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. In Ziffer 1.0.0 werden die Wörter "und Adoption" durch die Wörter 1. In Ziffer 1.0.0 werden die Wörter "und Adoption" durch die Wörter
", Adoption und andere Familienmitglieder" ersetzt. ", Adoption und andere Familienmitglieder" ersetzt.
2. Ziffer 1.1.0 wird durch die Wörter "(außer einem Flüchtling oder 2. Ziffer 1.1.0 wird durch die Wörter "(außer einem Flüchtling oder
einem Anspruchsberechtigten von subsidiärem Schutz)" ergänzt. einem Anspruchsberechtigten von subsidiärem Schutz)" ergänzt.
3. Ziffer 1.3.0 wird durch die Wörter ", der von seinem Recht auf 3. Ziffer 1.3.0 wird durch die Wörter ", der von seinem Recht auf
Freizügigkeit nicht Gebrauch gemacht hat" ergänzt. Freizügigkeit nicht Gebrauch gemacht hat" ergänzt.
4. Nach Ziffer 1.5.0 werden Ziffern 1.6.0, 1.6.1, 1.6.2, 1.6.3, 1.7.0, 4. Nach Ziffer 1.5.0 werden Ziffern 1.6.0, 1.6.1, 1.6.2, 1.6.3, 1.7.0,
1.7.1, 1.7.2, 1.7.3, 1.8.0, 1.8.1, 1.8.2, 1.8.3, [sic, zu lesen ist: 1.7.1, 1.7.2, 1.7.3, 1.8.0, 1.8.1, 1.8.2, 1.8.3, [sic, zu lesen ist:
1.8.0,] 1.9.0, 1.9.1, 1.9.2 und 1.9.3 mit folgendem Wortlaut 1.8.0,] 1.9.0, 1.9.1, 1.9.2 und 1.9.3 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"1.6.0 Familienzusammenführung mit einem Flüchtling "1.6.0 Familienzusammenführung mit einem Flüchtling
1.6.1 Ehepartner/Lebenspartner 1.6.1 Ehepartner/Lebenspartner
1.6.2 Verwandter in aufsteigender Linie 1.6.2 Verwandter in aufsteigender Linie
1.6.3 Verwandter in absteigender Linie 1.6.3 Verwandter in absteigender Linie
1.7.0 Familienzusammenführung mit einem Anspruchsberechtigten von 1.7.0 Familienzusammenführung mit einem Anspruchsberechtigten von
subsidiärem Schutz subsidiärem Schutz
1.7.1 Ehepartner/Lebenspartner 1.7.1 Ehepartner/Lebenspartner
1.7.2 Verwandter in aufsteigender Linie 1.7.2 Verwandter in aufsteigender Linie
1.7.3 Verwandter in absteigender Linie 1.7.3 Verwandter in absteigender Linie
1.8.0 In Artikel 47/1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnte 1.8.0 In Artikel 47/1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnte
andere Familienmitglieder eines Unionsbürgers andere Familienmitglieder eines Unionsbürgers
1.9.0 Familienzusammenführung mit einem Belgier, der sich aufgrund 1.9.0 Familienzusammenführung mit einem Belgier, der sich aufgrund
seines Rechts auf Freizügigkeit mehr als drei Monate in einem anderen seines Rechts auf Freizügigkeit mehr als drei Monate in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgehalten hat Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgehalten hat
1.9.1 Ehepartner/Lebenspartner 1.9.1 Ehepartner/Lebenspartner
1.9.2 Verwandter in aufsteigender Linie 1.9.2 Verwandter in aufsteigender Linie
1.9.3 Verwandter in absteigender Linie". 1.9.3 Verwandter in absteigender Linie".
5. Zwischen den Ziffern 4.1.6 und 4.2.0 werden Ziffern 4.1.7, 4.1.8 5. Zwischen den Ziffern 4.1.6 und 4.2.0 werden Ziffern 4.1.7, 4.1.8
und 4.1.9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: und 4.1.9 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"4.1.7 Entsandter Arbeitnehmer - Führungskraft "4.1.7 Entsandter Arbeitnehmer - Führungskraft
4.1.8 Entsandter Arbeitnehmer - Spezialist 4.1.8 Entsandter Arbeitnehmer - Spezialist
4.1.9 Entsandter Arbeitnehmer - Trainee". 4.1.9 Entsandter Arbeitnehmer - Trainee".
6. Zwischen den Ziffern 5.1.1 und 5.2.0 werden Ziffern 5.1.2, 5.1.3, 6. Zwischen den Ziffern 5.1.1 und 5.2.0 werden Ziffern 5.1.2, 5.1.3,
5.1.4 und 5.1.5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 5.1.4 und 5.1.5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"5.1.2 Durch einen internationalen Vertrag anerkanntes "5.1.2 Durch einen internationalen Vertrag anerkanntes
Aufenthaltsrecht (Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Aufenthaltsrecht (Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15.
Dezember 1980) Dezember 1980)
5.1.3 Gesetzliche Bedingungen zum Erwerb der Staatsangehörigkeit 5.1.3 Gesetzliche Bedingungen zum Erwerb der Staatsangehörigkeit
(Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980) (Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980)
5.1.4 Verlust der belgischen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung 5.1.4 Verlust der belgischen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung
(Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980) (Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980)
5.1.5 Freiwilligendienst". 5.1.5 Freiwilligendienst".
7. Zwischen den Ziffern 5.2.5 und 6.0.0 wird eine Ziffer 5.2.6 mit 7. Zwischen den Ziffern 5.2.5 und 6.0.0 wird eine Ziffer 5.2.6 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"5.2.6 Inhaber genügender Existenzmittel". "5.2.6 Inhaber genügender Existenzmittel".
8. Zwischen den Ziffern 6.1.2 und 6.2.0 werden Ziffern 6.1.3, 6.1.4 8. Zwischen den Ziffern 6.1.2 und 6.2.0 werden Ziffern 6.1.3, 6.1.4
und 6.1.5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: und 6.1.5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"6.1.3 Praktikant "6.1.3 Praktikant
6.1.4 Schüler 6.1.4 Schüler
6.1.5 Au-pair-Kraft". 6.1.5 Au-pair-Kraft".
9. Zwischen den Ziffern 8.2.0 und 9.9.9 werden Ziffern 0.0.0, 0.1.0, 9. Zwischen den Ziffern 8.2.0 und 9.9.9 werden Ziffern 0.0.0, 0.1.0,
0.1.1, 0.1.2, 0.1.3, 0.2.0 und 0.3.0 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 0.1.1, 0.1.2, 0.1.3, 0.2.0 und 0.3.0 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"0.0.0 Mobilität "0.0.0 Mobilität
0.1.0 Entsandter Arbeitnehmer 0.1.0 Entsandter Arbeitnehmer
0.1.1 Führungskraft 0.1.1 Führungskraft
0.1.2 Spezialist 0.1.2 Spezialist
0.1.3 Trainee 0.1.3 Trainee
0.2.0 Forscher 0.2.0 Forscher
0.3.0 Student". 0.3.0 Student".
10. Die Wörter "die das Recht auf Familienzusammenführung eröffnet" 10. Die Wörter "die das Recht auf Familienzusammenführung eröffnet"
werden durch die Wörter "die das Recht auf Familienzusammenführung werden durch die Wörter "die das Recht auf Familienzusammenführung
eröffnet oder die es ermöglicht, den anderen Familienmitgliedern den eröffnet oder die es ermöglicht, den anderen Familienmitgliedern den
Aufenthalt zu erlauben" ersetzt. Aufenthalt zu erlauben" ersetzt.
Art. 2 - Artikel 1 Absatz 1 Nr. 5 und die Codes, die in Rubrik 0.1.0, Art. 2 - Artikel 1 Absatz 1 Nr. 5 und die Codes, die in Rubrik 0.1.0,
eingefügt durch Artikel 1 Absatz 1 Nr. 9 des vorliegenden Erlasses, eingefügt durch Artikel 1 Absatz 1 Nr. 9 des vorliegenden Erlasses,
vorgesehen sind, treten am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes in vorgesehen sind, treten am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes in
Kraft, das die Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und Kraft, das die Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und
den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines
unternehmensinternen Transfers in die belgische Rechtsordnung umsetzen unternehmensinternen Transfers in die belgische Rechtsordnung umsetzen
wird. wird.
Code 5.1.5, eingefügt durch Artikel 1 Absatz 1 Nr. 6, Artikel 1 Absatz Code 5.1.5, eingefügt durch Artikel 1 Absatz 1 Nr. 6, Artikel 1 Absatz
1 Nr. 8, und die Codes 0.2.0 und 0.3.0, eingefügt durch Artikel 1 1 Nr. 8, und die Codes 0.2.0 und 0.3.0, eingefügt durch Artikel 1
Absatz 1 Nr. 9 des vorliegenden Erlasses, treten am Tag des Absatz 1 Nr. 9 des vorliegenden Erlasses, treten am Tag des
Inkrafttretens des Gesetzes in Kraft, das die Richtlinie (EU) Inkrafttretens des Gesetzes in Kraft, das die Richtlinie (EU)
2016/801/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 2016/801/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016
über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von
Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur
Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem
Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben
und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit in die belgische und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit in die belgische
Rechtsordnung umsetzen wird. Rechtsordnung umsetzen wird.
Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die Einreise Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die Einreise
ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen
von Ausländern zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit von Ausländern zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 31. Januar 2018 Gegeben zu Brüssel, den 31. Januar 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Der Staatssekretär für Asyl und Migration Der Staatssekretär für Asyl und Migration
Th. FRANCKEN Th. FRANCKEN
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