publié le 16 janvier 2015
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 22 juin 2011 fixant les règles relatives aux examens médicaux et aux examens psychologiques sur le plan professionnel pour les conducteurs de train et les accompagnateurs de train ainsi que les critères de reconnaissance des personnes et des centres responsables de ces examens. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
30 JUILLET 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 22 juin 2011 fixant les règles relatives aux examens médicaux et aux examens psychologiques sur le plan professionnel pour les conducteurs de train et les accompagnateurs de train ainsi que les critères de reconnaissance des personnes et des centres responsables de ces examens. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 30 juillet 2013 modifiant l'arrêté royal du 22 juin 2011 fixant les règles relatives aux examens médicaux et aux examens psychologiques sur le plan professionnel pour les conducteurs de train et les accompagnateurs de train ainsi que les critères de reconnaissance des personnes et des centres responsables de ces examens (Moniteur belge du 29 août 2013).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 30. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22.Juni 2011 über die Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt, den Königlichen Erlass vom 22. Juni 2011 über die Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind, abzuändern.
Die Präambel des genannten Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011 bezieht sich auf Artikel 37/27 §§ 1 Nr. 2 und Nr. 3 und 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs. Diese Paragraphen beziehen sich auf die Befugnisse des Königs, um die Bestimmungen hinsichtlich der ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen bezüglich der Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die eine europäische Fahrerlaubnis besitzen, und Zugbegleitern zu erlassen.
Der oben genannte Königliche Erlass vom 22. Juni 2011 bezweckt jedoch ebenfalls einerseits Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern, die eine nationale Fahrerlaubnis besitzen, festzulegen.
Andererseits verleiht Artikel 37/27 § 5 Nr. 3 dem König die Befugnis, die Anforderungen mit denen die Bescheinigung für Zugbegleiter übereinstimmen muss, sowie die psychologischen, medizinischen und fachlichen Bedingungen, die der Inhaber erfüllen muss, damit ihm die Bescheinigung ausgestellt wird, zu erlassen, während der vorliegende Erlass eher die Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Personen oder Stellen, die mit der ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchung betraut sind, und die Modalitäten für diese Untersuchungen bezweckt.
Es empfiehlt sich deshalb, die Präambel des oben genannten Erlasses einerseits mit einem Verweis auf Artikel 6 § 2 Absatz 3 zu ergänzen, der dem König die Befugnis erteilt, die auf das Sicherheitspersonal anwendbaren Vorschriften festzulegen, worunter die auf die Triebfahrzeugführer, die eine nationale Fahrerlaubnis besitzen, anwendbaren Vorschriften, und andererseits, den Verweis auf Artikel 37/27 § 5 Nr. 3 durch einen Verweis auf Artikel 37/27 § 5 Nr. 5 und 6 zu ersetzen, die dem König die Befugnis erteilt, bezüglich der Zertifizierung von anderem Zugpersonal, darunter die Zugbegleiter, um die Kriterien für die Anerkennung von Personen oder Stellen, die mit der ärztlichen Untersuchung betraut sind, und die Modalitäten für diese Untersuchung und die Kriterien für die Anerkennung von Personen oder Stellen, die mit der arbeitspsychologischen Untersuchung betraut sind, und die Modalitäten für diese Untersuchung festzulegen.
Artikel 5 des oben genannten Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011 legt fest, dass die in einem Zentrum, das mit ärztlichen und/oder arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und Zugbegleitern beauftragt ist, angestellten Psychologen über eine Spezialisierung in Arbeits- und Organisationspsychologie verfügen müssen.
Diese Spezialisierung wurde in Artikel 5 durch den Königlichen Erlass vom 11. Februar 2013 eingefügt, um eine Parallelität mit Artikel 4 Nr. 1 des Königlichen Erlasses herzustellen, der Ärzte verpflichtet, über Fachkenntnisse in Arbeitsmedizin zu verfügen.
Die Forderung einer Spezialisierung scheint jedoch nicht wünschenswert, da die anwendbare europäische Gesetzgebung, und insbesondere die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, und der Beschluss der Kommission 2011/314/EU vom 12. Mai 2011 über die TSI zum Teilsystem "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems, dies nicht vorschreiben.
Aufgrund der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, um loyal zusammenzuarbeiten, gemäß Artikel 4 Paragraph 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union darf ein Mitgliedstaat keine Gesetzgebung annehmen, die strenger als eine Europäische Richtlinie ist, wodurch es erforderlich ist, Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011 abzuändern.
Neben den oben genannten juristischen Grundlagen, bestehen ebenfalls gewisse praktische Umstände.
Eine "Spezialisierung in Arbeits- und Organisationspsychologie" wird als solche nicht an den belgischen Universitäten angeboten. Es bestehen wohl Studienrichtungen, deren Inhalt sich jedoch je nach Universität unterscheidet.
Die meisten Universitäten stellen übrigens ein allgemeines Diplom "Master der Psychologie" aus, ohne Vermerk der Spezialisierung, sodass auf dessen Grundlage nicht überprüft werden kann, welche Spezialisierung vorgenommen wurde.
Darüber hinaus ist es wünschenswert, den Zentren die Zusammenstellung einer multidisziplinären Arbeitsgruppe von Psychologen zu ermöglichen.
Der Verweis auf den Besitz eines Universitätsdiploms ist ferner ersetzt durch einen präziseren Verweis auf ein Diplom eines Lizenziaten oder ein Masterdiplom in Psychologie, um zu verdeutlichen, dass es erforderlich ist, den vollständigen Zyklus des Psychologiestudiums bestanden zu haben (Lizenziat im alten System oder Master im neuen System).
Außerdem sollen, aus Gründen des zukünftigen Inkrafttretens eines Königlichen Erlasses "zur Festlegung der auf das Sicherheitspersonal anwendbaren Vorschriften", die Königlichen Erlasse vom 15. Mai 2011 zur Festlegung der auf das Sicherheitspersonal anwendbaren Vorschriften und vom 16. Januar 2007 über die Sicherheitsanforderungen und -verfahren, die auf den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die Eisenbahnunternehmen anwendbar sind, durch den oben genannten Königlichen Erlass aufgehoben und ersetzt werden.
Verschiedene Bestimmungen des oben genannten Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011 verweisen jedoch auf diese zwei Erlasse.Beim Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Festlegung der auf das Sicherheitspersonal anwendbaren Vorschriften, werden diese Verweise keinen Sinn mehr machen.
Die Verweise im Erlass vom 22. Juni 2011 auf die aufgehobenen Erlasse könnten Rechtsunsicherheit verursachen, aufgrund dessen wird vorgeschlagen, die Verweise auf den oben genannten Königlichen Erlass vom 15. Mai 2011 durch allgemeine Verweise auf "auf das Sicherheitspersonal anwendbare Vorschriften" zu ersetzen. Auf diese Weise wird der Verweis dynamisch und nimmt er gleichzeitig Bezug auf den Königlichen Erlass vom 15. Mai 2011, bis zum Datum seiner Außerkraftsetzung, und den neuen Königlichen Erlass zur Festlegung der auf das Sicherheitspersonal anwendbaren Vorschriften, ab dem Datum seines Inkrafttretens.
Es wird vorgeschlagen, den Verweis auf den oben genannten Königlichen Erlass vom 16. Januar 2007 aufzuheben, aufgrund der Tatsache, dass dieser in einer Bestimmung mit einer Übergangsregelung aufgenommen wurde, die angesichts des Außerkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2007 keinen Gegenstand mehr bildet.
Der Entwurf trägt Rechnung mit den Bemerkungen des Staatsrates und seinem Gutachten Nr. 53.439/4 vom 26. Juni 2013.
KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN Artikel 1 Dieser Artikel beabsichtigt einerseits in der Präambel einen Verweis auf Artikel 6 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs einzufügen und andererseits den Verweis auf Artikel 37/27 § 5 Nr. 3 desselben Gesetzes zu ersetzen durch einen Verweis auf Artikel 37/27 § 5 Nr. 5 und Nr. 6 desselben Gesetzes.
Art. 2, 3 und 4 Diese Artikel beabsichtigen die Verweise auf den Königlichen Erlass vom 15. Mai 2011 zur Festlegung der auf das Sicherheitspersonal anwendbaren Vorschriften durch allgemeine Verweise auf auf das Sicherheitspersonal anwendbare Vorschriften zu ersetzen.
Art. 5 Dieser Artikel bedarf keines zusätzlichen Kommentars.
Art. 6 und 7 Dieser Artikel beabsichtigt die Verweise auf den Königlichen Erlass vom 15. Mai 2011 zur Festlegung der auf das Sicherheitspersonal anwendbaren Vorschriften durch allgemeine Verweise auf auf das Sicherheitspersonal anwendbare Vorschriften zu ersetzen.
Art. 8 Dieser Artikel beabsichtigt, den Entwurf zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten zu lassen, mit Ausnahme von Artikel 5 des Entwurfes.
Es wird vorgeschlagen, Artikel 5 eine rückwirkende Kraft bis zum 8.
März 2013 zu verleihen, dem Datum des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 11. Februar 2013, der die Spezialisierung eingefügt hat.
Das Ziel ist es, einen bestehenden Sachverhalt zu regeln, der darin besteht, dass Psychologen ohne Spezialisierung in Arbeits- und Organisationspsychologie Untersuchungen durchführen.
Art. 9 Dieser Artikel bedarf keines Kommentars.
Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET
30. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22.Juni 2011 über die Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, Artikel 6 § 2 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 26. Januar 2010 und Artikel 37/27 § 1 Nr. 2 und Nr. 3 eingefügt durch dasselbe Gesetz und Artikel 37/27 § 5 Nr. 5 und Nr. 6, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Dezember 2011;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011 über die Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. April 2013;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.439/4 des Staatsrates vom 26. Juni 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In der Präambel des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011 über die Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. die Wörter "Artikel 6 § 2 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 26.Januar 2010, und" werden nach den Wörtern "Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs," eingefügt; 2. die Wörter "Artikel 37/27 §§ 1 Nr.2 und Nr. 3 und 5 Nr. 3, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Januar 2010 (...)" werden durch die Wörter "Artikel 37/27 § 1 Nr. 2 und Nr. 3, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Januar 2010, und Artikel 37/27 § 5 Nr. 5 und Nr. 6, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Dezember 2011" ersetzt.
Art. 2 - In Artikel 2 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter "des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2011 über die Festlegung der Anforderungen an das Sicherheitspersonal" durch die Wörter "der auf das Sicherheitspersonal anwendbaren Vorschriften" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 2 Nr. 10 und Nr. 11 desselben Erlasses werden die Wörter "Teil A der Anlage des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2011 über die Festlegung der Anforderungen an das Sicherheitspersonal" durch die Wörter "der auf das Sicherheitspersonal anwendbaren Vorschriften" ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 2 Nr. 12 desselben Erlasses werden die Wörter "dem Königlichen Erlass vom 15. Mai 2011 über die Festlegung der Anforderungen an das Sicherheitspersonal" durch die Wörter "der auf das Sicherheitspersonal anwendbaren Vorschriften" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 5 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Der Psychologe muss ein Diplom eines Lizenziaten oder ein Masterdiplom in Psychologie besitzen und ermächtigt sein, seinen Beruf auszuüben.".
Art. 6 - In Artikel 10 Absatz 3 desselben Erlasses werden die Wörter "den Königlichen Erlass vom 15. Mai 2011 über die Festlegung der Anforderungen an das Sicherheitspersonal" durch die Wörter "die auf das Sicherheitspersonal anwendbaren Vorschriften" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 12 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. in Absatz 1 werden die Wörter "und/oder des Königlichen Erlasses vom 15.Mai 2011 über die Festlegung der Anforderungen an das Sicherheitspersonal Teil A Punkt 7 sowie Anlage 1 Punkt 1.2" durch die Wörter "und/oder der auf das Sicherheitspersonal anwendbaren Vorschriften" ersetzt; 2. in Absatz 3 werden die Wörter "des Königlichen Erlasses vom 15.Mai 2011 über die Festlegung der Anforderungen an das Sicherheitspersonal Teil A Punkt 7 sowie Anlage 1 Punkt 2.3" durch die Wörter "der auf das Sicherheitspersonal anwendbaren Vorschriften" ersetzt.
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 5, der am 8. März 2013 in Kraft tritt.
Art. 9 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET