publié le 12 août 2014
Arrêté royal relatif à l'interdiction de mise sur le marché de téléphones mobiles spécifiquement conçus pour les jeunes enfants. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT
30 JUILLET 2013. - Arrêté royal relatif à l'interdiction de mise sur le marché de téléphones mobiles spécifiquement conçus pour les jeunes enfants. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 30 juillet 2013 relatif à l'interdiction de mise sur le marché de téléphones mobiles spécifiquement conçus pour les jeunes enfants (Moniteur belge du 30 août 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de Traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 30. JULI 2013 - Königlicher Erlass über das Verbot des Inverkehrbringens von Mobiltelefonen, die speziell für Kleinkinder entwickelt worden sind PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 9.Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und Dienste, des Artikels 4 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2002, des Artikels 4 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 4. April 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2002, und des Artikels 19 § 1 Absatz 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels 5 § 1 Absatz 1 Nr. 1;
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 11. Januar 2013 in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit vom 24. Oktober 2011;
Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige Entwicklung vom 26. Oktober 2011;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. November 2011;
Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 16.
November 2011;
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 15. Dezember 2011;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Juli 2011;
Aufgrund der vorherigen Untersuchung vom 12. April 2012 hinsichtlich der Notwendigkeit, eine Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen, aus der hervorgeht, dass eine solche Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8.
Februar 2013;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.062/1 des Staatsrates vom 16. April 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher und des Ministers der Volksgesundheit Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Mobiltelefon": Mobiltelefon, das in öffentlichen Funktelekommunikationsnetzen genutzt wird.Der Begriff "Mobiltelefon" umfasst weder Mobiltelefone, die in professionellen Funktelekommunikationsnetzen genutzt werden, noch tragbare Telefone, die Funktelekommunikationsnetze nicht nutzen, 2. "Mobiltelefon, das speziell für Kleinkinder entwickelt worden ist": Mobiltelefon, das für Kleinkinder visuell besonders ansprechend gestaltet ist oder für das der Hersteller angibt, dass es für Kinder bis zu sieben Jahren bestimmt ist. Art. 2 - Das Inverkehrbringen von Mobiltelefonen, die speziell für Kleinkinder entwickelt worden sind, ist verboten.
Art. 3 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer ermittelt, verfolgt und geahndet.
Art. 4 - Unbeschadet von Artikel 3 sind die in Artikel 19 § 1 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und Dienste erwähnten Bediensteten befugt, die Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zu ermitteln.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt sechs Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 6 - Der für die Verbraucher zuständige Minister und der für die Volksgesundheit zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher J. VANDE LANOTTE Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX