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Vue multilingue de Arrêté Royal du 30/07/2013
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Arrêté royal relatif à l'interdiction de mise sur le marché de téléphones mobiles spécifiquement conçus pour les jeunes enfants. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende het verbod op het op de markt brengen van mobiele telefoons speciaal ontworpen voor jonge kinderen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE
ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU
30 JUILLET 2013. - Arrêté royal relatif à l'interdiction de mise sur 30 JULI 2013. - Koninklijk besluit betreffende het verbod op het op de
le marché de téléphones mobiles spécifiquement conçus pour les jeunes markt brengen van mobiele telefoons speciaal ontworpen voor jonge
enfants. - Traduction allemande kinderen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 30 juillet 2013 relatif à l'interdiction de mise sur besluit van 30 juli 2013 betreffende het verbod op het op de markt
le marché de téléphones mobiles spécifiquement conçus pour les jeunes brengen van mobiele telefoons speciaal ontworpen voor jonge kinderen
enfants (Moniteur belge du 30 août 2013). (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de Traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. Vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
30. JULI 2013 - Königlicher Erlass über das Verbot des 30. JULI 2013 - Königlicher Erlass über das Verbot des
Inverkehrbringens von Mobiltelefonen, die speziell für Kleinkinder Inverkehrbringens von Mobiltelefonen, die speziell für Kleinkinder
entwickelt worden sind entwickelt worden sind
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der
Produkte und Dienste, des Artikels 4 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom Produkte und Dienste, des Artikels 4 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom
18. Dezember 2002, des Artikels 4 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 4. 18. Dezember 2002, des Artikels 4 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 4.
April 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2002, und April 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2002, und
des Artikels 19 § 1 Absatz 1; des Artikels 19 § 1 Absatz 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur
Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum
Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels 5 Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels 5
§ 1 Absatz 1 Nr. 1; § 1 Absatz 1 Nr. 1;
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 11. Januar Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 11. Januar
2013 in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des 2013 in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft; Informationsgesellschaft;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit
vom 24. Oktober 2011; vom 24. Oktober 2011;
Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige
Entwicklung vom 26. Oktober 2011; Entwicklung vom 26. Oktober 2011;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. November Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. November
2011; 2011;
Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 16. Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 16.
November 2011; November 2011;
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 15. Dezember 2011; Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 15. Dezember 2011;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Juli 2011; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Juli 2011;
Aufgrund der vorherigen Untersuchung vom 12. April 2012 hinsichtlich Aufgrund der vorherigen Untersuchung vom 12. April 2012 hinsichtlich
der Notwendigkeit, eine Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen, aus der der Notwendigkeit, eine Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen, aus der
hervorgeht, dass eine solche Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich hervorgeht, dass eine solche Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich
ist; ist;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8.
Februar 2013; Februar 2013;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.062/1 des Staatsrates vom 16. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.062/1 des Staatsrates vom 16. April
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher und des Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher und des
Ministers der Volksgesundheit Ministers der Volksgesundheit
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "Mobiltelefon": Mobiltelefon, das in öffentlichen 1. "Mobiltelefon": Mobiltelefon, das in öffentlichen
Funktelekommunikationsnetzen genutzt wird. Der Begriff "Mobiltelefon" Funktelekommunikationsnetzen genutzt wird. Der Begriff "Mobiltelefon"
umfasst weder Mobiltelefone, die in professionellen umfasst weder Mobiltelefone, die in professionellen
Funktelekommunikationsnetzen genutzt werden, noch tragbare Telefone, Funktelekommunikationsnetzen genutzt werden, noch tragbare Telefone,
die Funktelekommunikationsnetze nicht nutzen, die Funktelekommunikationsnetze nicht nutzen,
2. "Mobiltelefon, das speziell für Kleinkinder entwickelt worden ist": 2. "Mobiltelefon, das speziell für Kleinkinder entwickelt worden ist":
Mobiltelefon, das für Kleinkinder visuell besonders ansprechend Mobiltelefon, das für Kleinkinder visuell besonders ansprechend
gestaltet ist oder für das der Hersteller angibt, dass es für Kinder gestaltet ist oder für das der Hersteller angibt, dass es für Kinder
bis zu sieben Jahren bestimmt ist. bis zu sieben Jahren bestimmt ist.
Art. 2 - Das Inverkehrbringen von Mobiltelefonen, die speziell für Art. 2 - Das Inverkehrbringen von Mobiltelefonen, die speziell für
Kleinkinder entwickelt worden sind, ist verboten. Kleinkinder entwickelt worden sind, ist verboten.
Art. 3 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 3 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über
Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und
Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der
Arbeitnehmer ermittelt, verfolgt und geahndet. Arbeitnehmer ermittelt, verfolgt und geahndet.
Art. 4 - Unbeschadet von Artikel 3 sind die in Artikel 19 § 1 des Art. 4 - Unbeschadet von Artikel 3 sind die in Artikel 19 § 1 des
Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und
Dienste erwähnten Bediensteten befugt, die Verstöße gegen die Dienste erwähnten Bediensteten befugt, die Verstöße gegen die
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zu ermitteln. Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zu ermitteln.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt sechs Monate nach seiner Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt sechs Monate nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 6 - Der für die Verbraucher zuständige Minister und der für die Art. 6 - Der für die Verbraucher zuständige Minister und der für die
Volksgesundheit zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, Volksgesundheit zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich,
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2013 Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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