publié le 15 mai 2025
Arrêté royal portant des mesures de police sanitaire relatives à la lutte contre la maladie vésiculeuse du porc. - Traduction allemande
30 AOUT 2016. - Arrêté royal portant des mesures de police sanitaire relatives à la lutte contre la maladie vésiculeuse du porc. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 30 août 2016 portant des mesures de police sanitaire relatives à la lutte contre la maladie vésiculeuse du porc (Moniteur belge du 7 octobre 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 30. AUGUST 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der vesikulären Schweinekrankheit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Artikels 7, des Artikels 8, des Artikels 9 Nr. 1, 2, 3 und 4, des Artikels 15 Nr. 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, und des Artikels 17, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember 2005 und 20. Juli 2006;
Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, des Artikels 4 Absatz 1 Nr. 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 §§ 1 bis 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, und § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2001 und ergänzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d);
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. August 2015;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 10. Dezember 2015;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 28.
Januar 2016;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.303/3 des Staatsrates vom 20. Mai 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie 92/119/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit.
Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die Begriffsbestimmungen des Königlichen Erlasses vom 1. Juli 2014 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen und zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Schweinehaltungsbetrieben. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten ferner folgende Begriffsbestimmungen: 1.Seuche: vesikuläre Schweinekrankheit, 2. Tier: Haustier einer Art, die zur Verschleppung der Seuche beitragen könnte, 3.Schwein: Tier der Familie Suidae, ausgenommen wilde Schweine, 4. ansteckungsverdächtiges Schwein: Schwein, das mit dem Seuchenerreger direkt oder indirekt in Kontakt gekommen sein kann, 5.seuchenverdächtiges Schwein: Schwein, das klinische Symptome oder Läsionen aufweist, die den begründeten Verdacht nahelegen, dass dieses Schwein von der Seuche befallen ist, 6. befallenes Schwein: Schwein, bei dem die Seuche anhand einer vom nationalen Referenzlabor durchgeführten Laboruntersuchung amtlich festgestellt worden ist, 7.seropositives Schwein: Schwein, bei dem durch eine serologische Untersuchung nachgewiesen wird, dass es Träger von Antikörpern gegen die vesikuläre Schweinekrankheit ist, 8. Seuchenbestätigung: die auf Laborbefunde gestützte Feststellung der Seuche durch die Agentur.Bei epidemischem Auftreten kann die Agentur die Seuchenbestätigung auch auf klinische und/oder epidemiologische Befunde stützen, 9. Seuchenherd: Betrieb, in dem das Vorhandensein der Seuche bestätigt ist, 10.Nachbar- oder Kontaktbetrieb: Betrieb, in dem Schweine gehalten werden und der durch seine Lage oder durch den Verkehr von Personen oder Fahrzeugen oder die Verbringung von Tieren oder Material mit einem seuchenverdächtigen Betrieb oder mit einem Seuchenherd in Kontakt gekommen ist und in den der Seuchenerreger eingeschleppt werden konnte, 11. Vektor: Wirbeltier oder wirbelloses Tier, das den Seuchenerreger auf mechanischem oder biologischem Weg übertragen und verschleppen könnte, 12.Inkubationszeit: die voraussichtliche Zeitspanne zwischen der Infektion und dem Auftreten der ersten klinischen Krankheitssymptome.
Die Inkubationszeit beträgt achtundzwanzig Tage, 13. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 14.amtlicher Tierarzt: Tierarzt der Agentur, 15. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft gehört, 16.Besitzer/Verantwortlicher: jede natürliche oder juristische Person, die rechtmäßiger Besitzer der Schweine beziehungsweise entgeltlich oder unentgeltlich für deren Haltung zuständig ist, 17. Sentinel-Schweine: Schweine, bei denen die Untersuchung auf Antikörper gegen das Virus der vesikulären Schweinekrankheit einen negativen Befund ergeben hat. KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 - In vorliegendem Erlass werden die bei Seuchenverdacht oder -bestätigung anzuwendenden Bekämpfungsmaßnahmen bestimmt.
KAPITEL 3 - Seuchenverdacht
Art. 4 - Befinden sich in einem Betrieb ansteckungs- oder seuchenverdächtige Schweine, stellt der amtliche Tierarzt den Betrieb unverzüglich unter Verdacht und führt er eine Untersuchung vor Ort durch, um diesen Verdacht zu erhärten beziehungsweise zu entkräften.
Insbesondere entnimmt er geeignete Proben beziehungsweise veranlasst er deren Entnahme für die Laboruntersuchungen.
Art. 5 - In Betrieben, in denen sich seropositive Schweine befinden, die nicht den Bestimmungen von Artikel 9 entsprechen, werden nach einem Zeitraum von mindestens achtundzwanzig Tagen zusätzliche serologische Untersuchungen durchgeführt. Die Bestimmungen von Kapitel 3 bleiben bis zum Abschluss dieser zusätzlichen Untersuchungen anwendbar. Sind bei den weiteren Untersuchungen keine eindeutigen Anzeichen der Krankheit festzustellen und sind die Schweine weiterhin seropositiv, werden sie getötet und unschädlich beseitigt oder unter Überwachung in einem vom amtlichen Tierarzt bestimmten Schlachthof geschlachtet.
Art. 6 - § 1 - In dem seuchenverdächtigen Betrieb führt der amtliche Tierarzt folgende Maßnahmen durch: 1. Ermittlung aller Kategorien von Schweinen, und für jede Kategorie Zählung der bereits verendeten oder ansteckungs- oder seuchenverdächtigen Schweine.Diese Zählung wird vom Verantwortlichen unter Berücksichtigung der während des Verdachtszeitraums geborenen oder verendeten Schweine täglich auf den neuesten Stand gebracht.
Diese Angaben müssen auf Verlangen des amtlichen Tierarztes vorgelegt werden, 2. eine epizootiologische Untersuchung gemäß Kapitel 5. § 2 - Folgende Maßnahmen sind in einem seuchenverdächtigen Betrieb anwendbar: 1. Alle Schweine werden dort in Stallungen verwahrt oder an einem anderen Ort, der eine gesonderte Aufstallung ermöglicht, abgesondert.2. Die Verbringung von Schweinen aus und zu dem Seuchenbetrieb ist untersagt.3. Der Verkehr von Personen und Fahrzeugen sowie die Verbringung anderer Tiere als Schweine aus dem und zum Seuchenbetrieb sowie der Transport von Fleisch und Tierkörpern, Futtermitteln, Gegenständen, Abfällen, Dung, Einstreu, Mist und sonstigen Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, aus dem und zum Seuchenbetrieb, unterliegt der Genehmigung des amtlichen Tierarztes.Der amtliche Tierarzt legt die Bedingungen fest, die erfüllt werden müssen, um jegliche Gefahr der Seuchenverschleppung zu vermeiden. 4. An den Ein- und Ausgängen von Gebäuden, Räumlichkeiten oder sonstigen Orten zur Unterbringung von Schweinen und der Wirtschaftsgebäude müssen geeignete Desinfektionsmittel gemäß den Anweisungen des amtlichen Tierarztes verwendet werden. Art. 7 - Bis die in Artikel 6 vorgesehenen Maßnahmen ergriffen sind, trifft der Verantwortliche für ansteckungs- oder seuchenverdächtige Schweine alle zweckmäßigen Vorkehrungen, um den Bestimmungen von Artikel 6 mit Ausnahme des Paragraphen 1 Nr. 2 nachzukommen.
Art. 8 - Der amtliche Tierarzt hebt die in den Artikeln 4 und 6 vorgesehenen Maßnahmen erst auf, wenn der Verdacht entkräftet wurde.
KAPITEL 4 - Maßnahmen innerhalb des Seuchenherds
Art. 9 - Die Seuchenbestätigung erfolgt in Betrieben: 1. in denen das Virus dieser Seuche entweder bei den Schweinen selbst oder in der Umgebung isoliert worden ist, 2.in denen sich seropositive Schweine befinden, sofern diese Schweine oder andere im Betrieb befindliche Schweine die für diese Seuche charakteristischen Schädigungen und/oder Symptome aufweisen, 3. in denen sich Schweine befinden, die seropositiv sind oder klinische Anzeichen aufweisen, und wenn diese Betriebe Nachbar- oder Kontaktbetriebe sind. Art. 10 - § 1 - Sobald der Seuchenverdacht in einem Betrieb bestätigt wird, erklärt der amtliche Tierarzt diesen zu einem Seuchenherd. Er notifiziert dem Verantwortlichen die Erklärung als Seuchenherd. § 2 - Zusätzlich zu den in Artikel 6 vorgesehenen Maßnahmen trifft der amtliche Tierarzt ebenfalls folgende Maßnahmen: 1. unverzügliche Tötung und Vernichtung aller Schweine, 2.Vernichtung oder angemessene Behandlung aller Stoffe und Abfälle wie Futtermittel, Einstreu, Mist und Gülle, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, gemäß seinen Anweisungen, 3. nach Ausführung der in Nr.1 und Nr. 2 erwähnten Maßnahmen Reinigung und Desinfektion der für die Unterbringung der Schweine verwendeten Stallungen und ihrer unmittelbaren Umgebung, der Transportmittel sowie aller anderen Gegenstände und Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, gemäß Artikel 25.
Art. 11 - § 1 - Der amtliche Tierarzt genehmigt die Wiederbelegung des Betriebs mit Schweinen unter folgenden Bedingungen: 1. frühestens vier Wochen nach der ersten vollständigen Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten, wie in Artikel 26 bestimmt, 2.alle angelieferten Schweine müssen vorab einer klinischen und serologischen Untersuchung gemäß den Empfehlungen der Agentur unterzogen werden und seronegativ sein, 3. alle Schweine müssen innerhalb von acht Tagen in den Betrieb gebracht werden, 4.während eines Zeitraums von sechzig Tagen nach Aufnahme des letzten Schweins darf kein Schwein den Betrieb verlassen, 5. nach frühestens achtundzwanzig Tagen müssen alle Schweine einer klinischen Untersuchung und muss eine repräsentative Anzahl von Schweinen einer serologischen Untersuchung gemäß den Empfehlungen der Agentur unterzogen werden. § 2 - Wenn in einem Betrieb Schweine im Freien gehalten werden, muss vorab eine Wiederbelegung mit Sentinel-Schweinen gemäß den Anweisungen der Agentur erfolgen. § 3 - Fleisch von Schweinen aus einem Seuchenherd, die in dem Zeitraum zwischen der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche und der Durchführung amtlicher Maßnahmen geschlachtet wurden, wird unter amtlicher Überwachung ermittelt und unschädlich beseitigt, um die Verschleppung des Virus der vesikulären Schweinekrankheit zu vermeiden.
KAPITEL 5 - Epizootiologische Untersuchung
Art. 12 - Die epizootiologische Untersuchung betrifft: 1. den Zeitraum, während dessen die Seuche im Betrieb möglicherweise präsent war, 2.die Ermittlung der mutmaßlichen Ansteckungsquelle im Seuchenbetrieb und die Identifizierung von Nachbar- oder Kontaktbetrieben, 3. den Verkehr von Personen und Fahrzeugen sowie die Verbringung von Tieren, Tierkörpern, Material und sonstigen Stoffen, durch die der Seuchenerreger zu oder aus einem Betrieb vermutlich verschleppt worden ist, 4.das Vorhandensein und die Weiterverschleppung von Vektoren.
Art. 13 - Zur Koordinierung dieser Untersuchung richtet die Agentur ein Bekämpfungszentrum ein.
KAPITEL 6 - Maßnahmen in Nachbar- oder Kontaktbetrieben
Art. 14 - § 1 - Der amtliche Tierarzt stellt alle Nachbar- oder Kontaktbetriebe unter Verdacht und wendet die Maßnahmen von Kapitel 3 auf sie an. § 2 - Der amtliche Tierarzt kann ebenfalls die in Artikel 10 § 2 vorgesehenen Maßnahmen in den Nachbar- oder Kontaktbetrieben ausführen, wenn das Vorhandensein einer Seuche angesichts ihrer Lage und/oder der Art der Kontakte ernsthaft zu befürchten ist.
Art. 15 - Wenn Artikel 14 für einen Nachbar- oder Kontaktbetrieb anwendbar ist, gelten die Bestimmungen von Kapitel 3 mindestens für einen Zeitraum von achtundzwanzig Tagen ab dem mutmaßlichen Zeitpunkt der Seucheneinschleppung.
Ist der Zeitpunkt der Seucheneinschleppung nicht bekannt, gilt der Zeitpunkt der Erklärung als Seuchenherd.
Art. 16 - § 1 - In Nachbar- und Kontaktbetrieben gelten die Bestimmungen der Artikel 14 und 15. § 2 - Diese Bestimmungen bleiben anwendbar bis: 1. eine klinische Untersuchung der Schweine mit negativem Befund erfolgt ist, 2.eine statistisch repräsentative Anzahl von Proben der Schweine gemäß den Empfehlungen der Agentur einer serologischen Untersuchung unterzogen worden ist, bei der keine Antikörper gegen das Virus der vesikulären Schweinekrankheit nachgewiesen werden konnten. § 3 - Die in § 2 erwähnten Untersuchungen können erst achtundzwanzig Tage nach dem Kontakt oder der Erklärung als Seuchenherd erfolgen.
KAPITEL 7 - Maßnahmen in Schutz- und Überwachungszonen
Art. 17 - Sobald der Seuchenverdacht bestätigt ist, grenzt die Agentur um den Seuchenherd innerhalb einer Überwachungszone mit einem Mindestradius von zehn Kilometern eine Schutzzone mit einem Mindestradius von drei Kilometern ab. Sie notifiziert dem Verantwortlichen das Vorhandensein der Seuche.
Art. 18 - Wenn die in Artikel 19 Nr. 3 und in Artikel 22 Nr. 2 erwähnten Verbotsbestimmungen länger als dreißig Tage aufrechterhalten werden und dadurch Schwierigkeiten bei der Unterbringung der Schweine entstehen, kann der amtliche Tierarzt auf begründeten Antrag des Verantwortlichen hin Abgang und Verbringung der Schweine aus einem Betrieb in der Schutz- beziehungsweise der Überwachungszone genehmigen, sofern: 1. die Sachlage überprüft worden ist, 2.alle im Betrieb befindlichen Schweine untersucht worden sind, 3. die zu verbringenden Schweine einer klinischen Untersuchung unterzogen worden sind und kein Schwein seuchenverdächtig ist, 4.die Schweine gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 1.
Juli 2014 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen und zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Schweinehaltungsbetrieben gekennzeichnet sind, 5. der Bestimmungsbetrieb sich in der Schutz- oder der Überwachungszone befindet. Es müssen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, insbesondere für die Reinigung und Desinfektion der Fahrzeuge nach jedem Transport, um die Gefahr einer Verschleppung des Seuchenerregers zu vermeiden.
KAPITEL 8 - Maßnahmen gegen die vesikuläre Schweinekrankheit in der Schutzzone
Art. 19 - Folgende Maßnahmen sind in der Schutzzone anwendbar: 1. Die Agentur erstellt ein Inventar der Betriebe und der dort gehaltenen Schweine.2. Unbeschadet des Königlichen Erlasses vom 15.Februar 1995 zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten werden alle Betriebe, die Schweine halten, regelmäßig besucht. Die Häufigkeit dieser Besuche richtet sich nach der Schwere der Seuche in den Betrieben, in denen die Risiken am größten sind, und wird von der Agentur näher bestimmt.
Die Schweine werden klinisch untersucht und gegebenenfalls werden Proben für Laboruntersuchungen entnommen.
Die Angaben und Resultate dieser Besuche werden registriert. 3. Verbringung und Transport von Schweinen über öffentliche Straßen oder Privatwege sind verboten.Die Agentur kann jedoch Abweichungen für die Durchfuhr der Schweine im Straßen- oder Schienenverkehr gewähren, wenn die Schweine ohne Entladung oder Fahrtunterbrechung transportiert werden. 4. Fahrzeuge und Ausrüstungen, die innerhalb der Schutzzone zum Transport von Tieren beziehungsweise von Materialien, die zu Trägern von Ansteckungsstoffen werden können, insbesondere Futtermittel, Mist oder Gülle, verwendet werden, dürfen einen innerhalb der Schutzzone gelegenen Betrieb, die Schutzzone selbst oder einen Schlachthof erst verlassen, wenn sie gemäß den Anweisungen der Agentur vorher gereinigt und desinfiziert worden sind.5. Die Schweine dürfen den Haltungsbetrieb nach Abschluss der in Artikel 26 vorgesehenen ersten Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion des Seuchenherds einundzwanzig Tage lang nicht verlassen. Nach Ablauf dieser Frist kann der amtliche Tierarzt die Erlaubnis erteilen, dass Schweine den genannten Betrieb verlassen, um: a) unmittelbar in einen von der Agentur bestimmten Schlachthof, vorzugsweise innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone, verbracht zu werden, sofern: - alle im Betrieb befindlichen Schweine vorab untersucht worden sind, - die zur Schlachtung zu verbringenden Schweine einer klinischen Untersuchung unterzogen worden sind und kein Schwein seuchenverdächtig ist, - jedes einzelne Schwein gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 1.Juli 2014 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen und zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Schweinehaltungsbetrieben gekennzeichnet ist, - die Fahrzeuge verplombt sind.
Die Fahrzeuge und Ausrüstungen, in denen die Schweine befördert wurden, sind gemäß den Anweisungen der Agentur zu reinigen und zu desinfizieren, b) unter außergewöhnlichen Umständen - unmittelbar in andere innerhalb der Schutzzone gelegene Betriebe verbracht zu werden, sofern: - alle im Betrieb befindlichen Schweine vorab untersucht worden sind, - alle zu verbringenden Schweine einer klinischen Untersuchung unterzogen worden sind und kein Schwein seuchenverdächtig ist, - jedes einzelne Schwein gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 1.Juli 2014 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen und zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Schweinehaltungsbetrieben gekennzeichnet ist. 6. Frisches Fleisch der unter Nr.5 Buchstabe a) erwähnten Schweine: - darf nicht in den innergemeinschaftlichen oder internationalen Handel gelangen und wird mit dem für frisches Fleisch vorgesehenen Genusstauglichkeitskennzeichen im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG versehen, - wird von Fleisch, das für den innergemeinschaftlichen und internationalen Handel bestimmt ist, separat erzeugt, zerlegt, befördert und gelagert und darf nicht in Fleischerzeugnisse gelangen, die für den innergemeinschaftlichen oder internationalen Handel bestimmt sind, es sei denn, es wurde einer Behandlung gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG unterzogen.
Art. 20 - Die Maßnahmen in der Schutzzone gelten mindestens, bis: 1. alle in Artikel 26 vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen sind, 2.in allen Betrieben der Zone: a) die Schweine einer klinischen Untersuchung unterzogen worden sind und kein Schwein seuchenverdächtig ist, b) eine statistisch repräsentative Anzahl von Schweinen einer serologischen Untersuchung unterzogen worden ist, bei der eine Infektion ausgeschlossen werden konnte. Die Untersuchung und die Probenahme gemäß den Buchstaben a) und b) dürfen erst nach Ablauf von achtundzwanzig Tagen nach Abschluss der in Artikel 26 vorgesehenen ersten Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion des Seuchenherds erfolgen.
Art. 21 - Nach Ablauf des in Artikel 20 Nr. 2 erwähnten Zeitraums finden die in der Überwachungszone geltenden Bestimmungen, wie in Artikel 23 angegeben, auch auf die Schutzzone Anwendung.
KAPITEL 9 - Maßnahmen gegen die vesikuläre Schweinekrankheit in der Überwachungszone
Art. 22 - Folgende Maßnahmen sind in der Überwachungszone anwendbar: 1. Die Agentur erstellt ein Inventar der Betriebe der Zone und der dort gehaltenen Schweine.2. Der Transport von Schweinen über öffentliche Straßen oder Privatwege ist verboten.Die Agentur kann jedoch Abweichungen für die Durchfuhr der Schweine gewähren, wenn die Schweine ohne Entladung oder Fahrtunterbrechung transportiert werden. Mit der Genehmigung der Agentur können jedoch Schlachtschweine von außerhalb der Überwachungszone in einen in dieser Zone gelegenen Schlachthof verbracht werden. 3. In Abweichung von Nr.2 kann der amtliche Tierarzt die Verbringung von Schweinen aus einem Betrieb in der Überwachungszone genehmigen, sofern: a) alle im Betrieb befindlichen Schweine in der Zeitspanne von achtundvierzig Stunden vor der Verbringung untersucht worden sind, b) die zu verbringenden Schweine in der Zeitspanne von achtundvierzig Stunden vor der Verbringung einer klinischen Untersuchung unterzogen worden sind und kein Schwein seuchenverdächtig ist, c) in der Zeitspanne von vierzehn Tagen vor der Verbringung eine statistisch repräsentative Anzahl von Proben der zu verbringenden Schweine serologisch untersucht wurde und dabei keine Antikörper gegen das Virus der vesikulären Schweinekrankheit festgestellt wurden, d) jedes einzelne Schwein gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 1.Juli 2014 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen und zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Schweinehaltungsbetrieben gekennzeichnet ist, e) während der vorangegangenen einundzwanzig Tage dem Betrieb keine Schweine zugeführt wurden.Diese Bestimmung gilt nicht für die unmittelbare Verbringung von Schlachtschweinen zu einem Schlachthof, f) die Fahrzeuge und anderen Ausrüstungen, die zur Verbringung dieser Schweine verwendet wurden, nach jedem Transport gemäß den Anweisungen der Agentur gereinigt und desinfiziert werden.4. Die innerhalb der Überwachungszone zur Verbringung von Schweinen, anderen Tieren oder Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, verwendeten Fahrzeuge und Ausrüstungen dürfen diese Zone erst verlassen, wenn sie gemäß den Anweisungen des amtlichen Tierarztes gereinigt und desinfiziert worden sind. Art. 23 - § 1 - Die Maßnahmen in der Überwachungszone gelten mindestens, bis: 1. alle in Artikel 26 vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen sind, 2.alle Maßnahmen in der Schutzzone abgeschlossen sind. § 2 - In Anwendung von Artikel 11 § 2 können die Maßnahmen in der Überwachungszone verlängert werden, und zwar solange, bis die Befunde der Untersuchungen an den Sentinel-Schweinen negativ ausfallen.
KAPITEL 10 - Maßnahmen in Schlachthöfen
Art. 24 - Bestätigt sich das Auftreten der vesikulären Schweinekrankheit in einem Schlachthof, gelten folgende Maßnahmen: 1. alle im Schlachthof befindlichen Schweine werden unverzüglich geschlachtet, 2.die Tierkörper der infizierten und mit Ansteckungsstoffen in Kontakt gekommenen Schweine sowie die Nebenprodukte der Schlachtung werden unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt, damit die Gefahr einer Verschleppung des Virus der vesikulären Schweinekrankheit ausgeschlossen ist, 3. die Reinigung und Desinfektion der Gebäude und Einrichtungen, einschließlich der Fahrzeuge, erfolgen gemäß den Anweisungen des amtlichen Tierarztes, 4.eine epizootiologische Untersuchung wird gemäß Artikel 12 durchgeführt, 5. Schlachtschweine dürfen frühestens vierundzwanzig Stunden nach Abschluss der gemäß Nr.3 durchgeführten Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen wieder in den Schlachthof verbracht werden.
KAPITEL 11 - Reinigung und Desinfektion
Art. 25 - Es gelten folgende Maßnahmen: 1. Reinigungs-, Desinfektions- und Entwesungsarbeiten werden nach Anweisung der Agentur durchgeführt, um eine Verschleppung beziehungsweise das Überleben des Seuchenerregers auszuschließen.2. Die zu verwendenden Desinfektions- und Insektenvertilgungsmittel sowie gegebenenfalls ihre Konzentrationen sind amtlich zugelassen.3. Der amtliche Tierarzt vergewissert sich nach Durchführung der in Nr.2 erwähnten Maßnahmen, dass die Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.
Art. 26 - § 1 - Verfahren der Vorreinigung und Desinfektion: 1. Sobald die Schweinetierkörper entfernt worden sind, um unschädlich beseitigt zu werden, sind die Räumlichkeiten, in denen die Schweine untergebracht waren, sowie alle anderen Teile von während der Tötung verunreinigten Räumlichkeiten mit einem Desinfektionsmittel in der der vesikulären Schweinekrankheit angemessenen Konzentration zu besprühen. Das verwendete Desinfektionsmittel muss mindestens vierundzwanzig Stunden einwirken können. 2. Eventuelle Gewebe- oder Blutrückstände sind sorgfältig zu entfernen und unschädlich zu beseitigen. § 2 - Verfahren der Zwischenreinigung und -desinfektion: 1. Dung, Einstreu und Futter, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, sind aus den Gebäuden zu entfernen, aufzuschichten und mit einem zugelassenen Desinfektionsmittel zu besprühen.Gülle ist mit einer Methode zu behandeln, die eine Abtötung des Virus ermöglicht. 2. Alle beweglichen Zubehörteile sind aus den Räumlichkeiten zu entfernen und gesondert zu reinigen und zu desinfizieren.3. Von allen Flächen sind mit Hilfe eines Entfettungsmittels Fett und andere Verunreinigungen zu entfernen;sie sind sodann mit Druckwasser abzuspritzen. 4. Anschließend sind alle Flächen erneut mit einem Desinfektionsmittel zu besprühen.5. Hermetisch abgeschlossene Räume sind durch Begasung zu desinfizieren.6. Instandsetzungen von Boden, Wänden und anderen beschädigten Teilen sind sofort durchzuführen.Es ist nachzuprüfen, ob die Instandsetzungsarbeiten in zufriedenstellender Weise durchgeführt worden sind. 7. Alle Teile der Räumlichkeiten, die von brennbarem Material vollständig frei sind, können einer Hitzebehandlung mit Hilfe eines Flammenwerfers unterzogen werden.8. Alle Flächen sind mit einem alkalischen Desinfektionsmittel mit einem pH-Wert von mehr als 12,5 oder einem anderen zugelassenen Desinfektionsmittel zu besprühen.Das Desinfektionsmittel ist achtundvierzig Stunden danach mit Wasser abzuspülen. § 3 - Endreinigung und -desinfektion: Die Behandlung mit Flammenwerfern oder einem alkalischen Desinfektionsmittel gemäß § 2 Nr. 7 oder 8 ist nach vierzehn Tagen erneut vorzunehmen.
KAPITEL 12 - Labordiagnose
Art. 27 - § 1 - Allein das nationale Referenzlabor ist für die Labordiagnose der Seuche zuständig. § 2 - Das nationale Referenzlabor hält die Virusisolate der Seuche aus bestätigten Seuchenfällen des nationalen Hoheitsgebiets vorrätig. § 3 - Das nationale Referenzlabor arbeitet mit den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien zusammen.
KAPITEL 13 - Impfung
Art. 28 - Die Impfung gegen die Seuche und deren Behandlung sind verboten.
Art. 29 - In Abweichung von Artikel 28 kann der Minister beschließen, die Impfung gegen die Seuche ergänzend zu den Maßnahmen des vorliegenden Erlasses einzuführen, vorausgesetzt, dass alle geimpften Schweine: 1. mit einer eindeutigen Kennzeichnung versehen sind, 2.in der Impfzone bleiben, außer wenn sie mit Genehmigung des amtlichen Tierarztes zwecks sofortiger Schlachtung in einen von ihm bestimmten Schlachthof verbracht werden. Die Verbringung darf erst genehmigt werden, nachdem alle Schweine in dem Betrieb untersucht worden sind und jeglicher Seuchenverdacht entkräftet worden ist.
KAPITEL 14 - Entschädigungen
Art. 30 - Im Rahmen des dazu vorgesehenen Haushaltsplanartikels und zu Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse wird dem Besitzer von Schweinen, die auf Anordnung getötet worden sind, eine Entschädigung in Höhe des Wertes der Schweine gewährt, sofern der Besitzer die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingehalten hat.
In keinem Fall darf diese Entschädigung 1.000 EUR pro Schwein übersteigen.
Die Schätzung der Schweine erfolgt gemäß dem in den Artikeln 77 und 78 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche festgelegten Verfahren.
KAPITEL 15 - Sanktionen
Art. 31 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt, festgestellt und verfolgt und gemäß Kapitel VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit bestraft.
KAPITEL 16 - Schlussbestimmungen
Art. 32 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. August 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft W. BORSUS