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Arrêté royal portant des mesures de police sanitaire relatives à la lutte contre la maladie vésiculeuse du porc. - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende maatregelen betreffende de bestrijding van de vesiculaire varkensziekte. - Duitse vertaling |
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30 AOUT 2016. - Arrêté royal portant des mesures de police sanitaire | 30 AUGUSTUS 2016. - Koninklijk besluit houdende maatregelen |
relatives à la lutte contre la maladie vésiculeuse du porc. - | betreffende de bestrijding van de vesiculaire varkensziekte. - Duitse |
Traduction allemande | vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 30 août 2016 portant des mesures de police sanitaire | besluit van 30 augustus 2016 houdende maatregelen betreffende de |
relatives à la lutte contre la maladie vésiculeuse du porc (Moniteur | bestrijding van de vesiculaire varkensziekte (Belgisch Staatsblad van |
belge du 7 octobre 2016). | 7 oktober 2016). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT |
DER NAHRUNGSMITTELKETTE | DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
30. AUGUST 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung | 30. AUGUST 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung |
tierseuchenrechtlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der vesikulären | tierseuchenrechtlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der vesikulären |
Schweinekrankheit | Schweinekrankheit |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des |
Artikels 7, des Artikels 8, des Artikels 9 Nr. 1, 2, 3 und 4, des | Artikels 7, des Artikels 8, des Artikels 9 Nr. 1, 2, 3 und 4, des |
Artikels 15 Nr. 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, | Artikels 15 Nr. 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, |
und des Artikels 17, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember | und des Artikels 17, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember |
2005 und 20. Juli 2006; | 2005 und 20. Juli 2006; |
Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines | Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines |
Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen | Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen |
Erzeugnisse, des Artikels 4 Absatz 1 Nr. 1; | Erzeugnisse, des Artikels 4 Absatz 1 Nr. 1; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des |
Artikels 4 §§ 1 bis 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember | Artikels 4 §§ 1 bis 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember |
2003, und § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2001 und | 2003, und § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2001 und |
ergänzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, und des Artikels 5 Absatz 2 | ergänzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, und des Artikels 5 Absatz 2 |
Nr. 13, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; | Nr. 13, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur |
Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die | Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d); | Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d); |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. August 2015; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. August 2015; |
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der | Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der |
Föderalbehörde vom 10. Dezember 2015; | Föderalbehörde vom 10. Dezember 2015; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 28. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 28. |
Januar 2016; | Januar 2016; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.303/3 des Staatsrates vom 20. Mai 2016, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.303/3 des Staatsrates vom 20. Mai 2016, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft | Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie | Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie |
92/119/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften mit allgemeinen | 92/119/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften mit allgemeinen |
Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie | Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie |
besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit. | besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit. |
Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die | Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die |
Begriffsbestimmungen des Königlichen Erlasses vom 1. Juli 2014 zur | Begriffsbestimmungen des Königlichen Erlasses vom 1. Juli 2014 zur |
Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von | Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von |
Schweinen und zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von | Schweinen und zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von |
Schweinehaltungsbetrieben. | Schweinehaltungsbetrieben. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten ferner | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten ferner |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1.Seuche: vesikuläre Schweinekrankheit, | 1.Seuche: vesikuläre Schweinekrankheit, |
2. Tier: Haustier einer Art, die zur Verschleppung der Seuche | 2. Tier: Haustier einer Art, die zur Verschleppung der Seuche |
beitragen könnte, | beitragen könnte, |
3. Schwein: Tier der Familie Suidae, ausgenommen wilde Schweine, | 3. Schwein: Tier der Familie Suidae, ausgenommen wilde Schweine, |
4. ansteckungsverdächtiges Schwein: Schwein, das mit dem | 4. ansteckungsverdächtiges Schwein: Schwein, das mit dem |
Seuchenerreger direkt oder indirekt in Kontakt gekommen sein kann, | Seuchenerreger direkt oder indirekt in Kontakt gekommen sein kann, |
5. seuchenverdächtiges Schwein: Schwein, das klinische Symptome oder | 5. seuchenverdächtiges Schwein: Schwein, das klinische Symptome oder |
Läsionen aufweist, die den begründeten Verdacht nahelegen, dass dieses | Läsionen aufweist, die den begründeten Verdacht nahelegen, dass dieses |
Schwein von der Seuche befallen ist, | Schwein von der Seuche befallen ist, |
6. befallenes Schwein: Schwein, bei dem die Seuche anhand einer vom | 6. befallenes Schwein: Schwein, bei dem die Seuche anhand einer vom |
nationalen Referenzlabor durchgeführten Laboruntersuchung amtlich | nationalen Referenzlabor durchgeführten Laboruntersuchung amtlich |
festgestellt worden ist, | festgestellt worden ist, |
7. seropositives Schwein: Schwein, bei dem durch eine serologische | 7. seropositives Schwein: Schwein, bei dem durch eine serologische |
Untersuchung nachgewiesen wird, dass es Träger von Antikörpern gegen | Untersuchung nachgewiesen wird, dass es Träger von Antikörpern gegen |
die vesikuläre Schweinekrankheit ist, | die vesikuläre Schweinekrankheit ist, |
8. Seuchenbestätigung: die auf Laborbefunde gestützte Feststellung der | 8. Seuchenbestätigung: die auf Laborbefunde gestützte Feststellung der |
Seuche durch die Agentur. Bei epidemischem Auftreten kann die Agentur | Seuche durch die Agentur. Bei epidemischem Auftreten kann die Agentur |
die Seuchenbestätigung auch auf klinische und/oder epidemiologische | die Seuchenbestätigung auch auf klinische und/oder epidemiologische |
Befunde stützen, | Befunde stützen, |
9. Seuchenherd: Betrieb, in dem das Vorhandensein der Seuche bestätigt | 9. Seuchenherd: Betrieb, in dem das Vorhandensein der Seuche bestätigt |
ist, | ist, |
10. Nachbar- oder Kontaktbetrieb: Betrieb, in dem Schweine gehalten | 10. Nachbar- oder Kontaktbetrieb: Betrieb, in dem Schweine gehalten |
werden und der durch seine Lage oder durch den Verkehr von Personen | werden und der durch seine Lage oder durch den Verkehr von Personen |
oder Fahrzeugen oder die Verbringung von Tieren oder Material mit | oder Fahrzeugen oder die Verbringung von Tieren oder Material mit |
einem seuchenverdächtigen Betrieb oder mit einem Seuchenherd in | einem seuchenverdächtigen Betrieb oder mit einem Seuchenherd in |
Kontakt gekommen ist und in den der Seuchenerreger eingeschleppt | Kontakt gekommen ist und in den der Seuchenerreger eingeschleppt |
werden konnte, | werden konnte, |
11. Vektor: Wirbeltier oder wirbelloses Tier, das den Seuchenerreger | 11. Vektor: Wirbeltier oder wirbelloses Tier, das den Seuchenerreger |
auf mechanischem oder biologischem Weg übertragen und verschleppen | auf mechanischem oder biologischem Weg übertragen und verschleppen |
könnte, | könnte, |
12. Inkubationszeit: die voraussichtliche Zeitspanne zwischen der | 12. Inkubationszeit: die voraussichtliche Zeitspanne zwischen der |
Infektion und dem Auftreten der ersten klinischen Krankheitssymptome. | Infektion und dem Auftreten der ersten klinischen Krankheitssymptome. |
Die Inkubationszeit beträgt achtundzwanzig Tage, | Die Inkubationszeit beträgt achtundzwanzig Tage, |
13. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der | 13. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette, | Nahrungsmittelkette, |
14. amtlicher Tierarzt: Tierarzt der Agentur, | 14. amtlicher Tierarzt: Tierarzt der Agentur, |
15. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft | 15. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft |
gehört, | gehört, |
16. Besitzer/Verantwortlicher: jede natürliche oder juristische | 16. Besitzer/Verantwortlicher: jede natürliche oder juristische |
Person, die rechtmäßiger Besitzer der Schweine beziehungsweise | Person, die rechtmäßiger Besitzer der Schweine beziehungsweise |
entgeltlich oder unentgeltlich für deren Haltung zuständig ist, | entgeltlich oder unentgeltlich für deren Haltung zuständig ist, |
17. Sentinel-Schweine: Schweine, bei denen die Untersuchung auf | 17. Sentinel-Schweine: Schweine, bei denen die Untersuchung auf |
Antikörper gegen das Virus der vesikulären Schweinekrankheit einen | Antikörper gegen das Virus der vesikulären Schweinekrankheit einen |
negativen Befund ergeben hat. | negativen Befund ergeben hat. |
KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 3 - In vorliegendem Erlass werden die bei Seuchenverdacht oder | Art. 3 - In vorliegendem Erlass werden die bei Seuchenverdacht oder |
-bestätigung anzuwendenden Bekämpfungsmaßnahmen bestimmt. | -bestätigung anzuwendenden Bekämpfungsmaßnahmen bestimmt. |
KAPITEL 3 - Seuchenverdacht | KAPITEL 3 - Seuchenverdacht |
Art. 4 - Befinden sich in einem Betrieb ansteckungs- oder | Art. 4 - Befinden sich in einem Betrieb ansteckungs- oder |
seuchenverdächtige Schweine, stellt der amtliche Tierarzt den Betrieb | seuchenverdächtige Schweine, stellt der amtliche Tierarzt den Betrieb |
unverzüglich unter Verdacht und führt er eine Untersuchung vor Ort | unverzüglich unter Verdacht und führt er eine Untersuchung vor Ort |
durch, um diesen Verdacht zu erhärten beziehungsweise zu entkräften. | durch, um diesen Verdacht zu erhärten beziehungsweise zu entkräften. |
Insbesondere entnimmt er geeignete Proben beziehungsweise veranlasst | Insbesondere entnimmt er geeignete Proben beziehungsweise veranlasst |
er deren Entnahme für die Laboruntersuchungen. | er deren Entnahme für die Laboruntersuchungen. |
Art. 5 - In Betrieben, in denen sich seropositive Schweine befinden, | Art. 5 - In Betrieben, in denen sich seropositive Schweine befinden, |
die nicht den Bestimmungen von Artikel 9 entsprechen, werden nach | die nicht den Bestimmungen von Artikel 9 entsprechen, werden nach |
einem Zeitraum von mindestens achtundzwanzig Tagen zusätzliche | einem Zeitraum von mindestens achtundzwanzig Tagen zusätzliche |
serologische Untersuchungen durchgeführt. Die Bestimmungen von Kapitel | serologische Untersuchungen durchgeführt. Die Bestimmungen von Kapitel |
3 bleiben bis zum Abschluss dieser zusätzlichen Untersuchungen | 3 bleiben bis zum Abschluss dieser zusätzlichen Untersuchungen |
anwendbar. Sind bei den weiteren Untersuchungen keine eindeutigen | anwendbar. Sind bei den weiteren Untersuchungen keine eindeutigen |
Anzeichen der Krankheit festzustellen und sind die Schweine weiterhin | Anzeichen der Krankheit festzustellen und sind die Schweine weiterhin |
seropositiv, werden sie getötet und unschädlich beseitigt oder unter | seropositiv, werden sie getötet und unschädlich beseitigt oder unter |
Überwachung in einem vom amtlichen Tierarzt bestimmten Schlachthof | Überwachung in einem vom amtlichen Tierarzt bestimmten Schlachthof |
geschlachtet. | geschlachtet. |
Art. 6 - § 1 - In dem seuchenverdächtigen Betrieb führt der amtliche | Art. 6 - § 1 - In dem seuchenverdächtigen Betrieb führt der amtliche |
Tierarzt folgende Maßnahmen durch: | Tierarzt folgende Maßnahmen durch: |
1. Ermittlung aller Kategorien von Schweinen, und für jede Kategorie | 1. Ermittlung aller Kategorien von Schweinen, und für jede Kategorie |
Zählung der bereits verendeten oder ansteckungs- oder | Zählung der bereits verendeten oder ansteckungs- oder |
seuchenverdächtigen Schweine. Diese Zählung wird vom Verantwortlichen | seuchenverdächtigen Schweine. Diese Zählung wird vom Verantwortlichen |
unter Berücksichtigung der während des Verdachtszeitraums geborenen | unter Berücksichtigung der während des Verdachtszeitraums geborenen |
oder verendeten Schweine täglich auf den neuesten Stand gebracht. | oder verendeten Schweine täglich auf den neuesten Stand gebracht. |
Diese Angaben müssen auf Verlangen des amtlichen Tierarztes vorgelegt | Diese Angaben müssen auf Verlangen des amtlichen Tierarztes vorgelegt |
werden, | werden, |
2. eine epizootiologische Untersuchung gemäß Kapitel 5. | 2. eine epizootiologische Untersuchung gemäß Kapitel 5. |
§ 2 - Folgende Maßnahmen sind in einem seuchenverdächtigen Betrieb | § 2 - Folgende Maßnahmen sind in einem seuchenverdächtigen Betrieb |
anwendbar: | anwendbar: |
1. Alle Schweine werden dort in Stallungen verwahrt oder an einem | 1. Alle Schweine werden dort in Stallungen verwahrt oder an einem |
anderen Ort, der eine gesonderte Aufstallung ermöglicht, abgesondert. | anderen Ort, der eine gesonderte Aufstallung ermöglicht, abgesondert. |
2. Die Verbringung von Schweinen aus und zu dem Seuchenbetrieb ist | 2. Die Verbringung von Schweinen aus und zu dem Seuchenbetrieb ist |
untersagt. | untersagt. |
3. Der Verkehr von Personen und Fahrzeugen sowie die Verbringung | 3. Der Verkehr von Personen und Fahrzeugen sowie die Verbringung |
anderer Tiere als Schweine aus dem und zum Seuchenbetrieb sowie der | anderer Tiere als Schweine aus dem und zum Seuchenbetrieb sowie der |
Transport von Fleisch und Tierkörpern, Futtermitteln, Gegenständen, | Transport von Fleisch und Tierkörpern, Futtermitteln, Gegenständen, |
Abfällen, Dung, Einstreu, Mist und sonstigen Materialien, die Träger | Abfällen, Dung, Einstreu, Mist und sonstigen Materialien, die Träger |
von Ansteckungsstoffen sein könnten, aus dem und zum Seuchenbetrieb, | von Ansteckungsstoffen sein könnten, aus dem und zum Seuchenbetrieb, |
unterliegt der Genehmigung des amtlichen Tierarztes. Der amtliche | unterliegt der Genehmigung des amtlichen Tierarztes. Der amtliche |
Tierarzt legt die Bedingungen fest, die erfüllt werden müssen, um | Tierarzt legt die Bedingungen fest, die erfüllt werden müssen, um |
jegliche Gefahr der Seuchenverschleppung zu vermeiden. | jegliche Gefahr der Seuchenverschleppung zu vermeiden. |
4. An den Ein- und Ausgängen von Gebäuden, Räumlichkeiten oder | 4. An den Ein- und Ausgängen von Gebäuden, Räumlichkeiten oder |
sonstigen Orten zur Unterbringung von Schweinen und der | sonstigen Orten zur Unterbringung von Schweinen und der |
Wirtschaftsgebäude müssen geeignete Desinfektionsmittel gemäß den | Wirtschaftsgebäude müssen geeignete Desinfektionsmittel gemäß den |
Anweisungen des amtlichen Tierarztes verwendet werden. | Anweisungen des amtlichen Tierarztes verwendet werden. |
Art. 7 - Bis die in Artikel 6 vorgesehenen Maßnahmen ergriffen sind, | Art. 7 - Bis die in Artikel 6 vorgesehenen Maßnahmen ergriffen sind, |
trifft der Verantwortliche für ansteckungs- oder seuchenverdächtige | trifft der Verantwortliche für ansteckungs- oder seuchenverdächtige |
Schweine alle zweckmäßigen Vorkehrungen, um den Bestimmungen von | Schweine alle zweckmäßigen Vorkehrungen, um den Bestimmungen von |
Artikel 6 mit Ausnahme des Paragraphen 1 Nr. 2 nachzukommen. | Artikel 6 mit Ausnahme des Paragraphen 1 Nr. 2 nachzukommen. |
Art. 8 - Der amtliche Tierarzt hebt die in den Artikeln 4 und 6 | Art. 8 - Der amtliche Tierarzt hebt die in den Artikeln 4 und 6 |
vorgesehenen Maßnahmen erst auf, wenn der Verdacht entkräftet wurde. | vorgesehenen Maßnahmen erst auf, wenn der Verdacht entkräftet wurde. |
KAPITEL 4 - Maßnahmen innerhalb des Seuchenherds | KAPITEL 4 - Maßnahmen innerhalb des Seuchenherds |
Art. 9 - Die Seuchenbestätigung erfolgt in Betrieben: | Art. 9 - Die Seuchenbestätigung erfolgt in Betrieben: |
1. in denen das Virus dieser Seuche entweder bei den Schweinen selbst | 1. in denen das Virus dieser Seuche entweder bei den Schweinen selbst |
oder in der Umgebung isoliert worden ist, | oder in der Umgebung isoliert worden ist, |
2. in denen sich seropositive Schweine befinden, sofern diese Schweine | 2. in denen sich seropositive Schweine befinden, sofern diese Schweine |
oder andere im Betrieb befindliche Schweine die für diese Seuche | oder andere im Betrieb befindliche Schweine die für diese Seuche |
charakteristischen Schädigungen und/oder Symptome aufweisen, | charakteristischen Schädigungen und/oder Symptome aufweisen, |
3. in denen sich Schweine befinden, die seropositiv sind oder | 3. in denen sich Schweine befinden, die seropositiv sind oder |
klinische Anzeichen aufweisen, und wenn diese Betriebe Nachbar- oder | klinische Anzeichen aufweisen, und wenn diese Betriebe Nachbar- oder |
Kontaktbetriebe sind. | Kontaktbetriebe sind. |
Art. 10 - § 1 - Sobald der Seuchenverdacht in einem Betrieb bestätigt | Art. 10 - § 1 - Sobald der Seuchenverdacht in einem Betrieb bestätigt |
wird, erklärt der amtliche Tierarzt diesen zu einem Seuchenherd. Er | wird, erklärt der amtliche Tierarzt diesen zu einem Seuchenherd. Er |
notifiziert dem Verantwortlichen die Erklärung als Seuchenherd. | notifiziert dem Verantwortlichen die Erklärung als Seuchenherd. |
§ 2 - Zusätzlich zu den in Artikel 6 vorgesehenen Maßnahmen trifft der | § 2 - Zusätzlich zu den in Artikel 6 vorgesehenen Maßnahmen trifft der |
amtliche Tierarzt ebenfalls folgende Maßnahmen: | amtliche Tierarzt ebenfalls folgende Maßnahmen: |
1. unverzügliche Tötung und Vernichtung aller Schweine, | 1. unverzügliche Tötung und Vernichtung aller Schweine, |
2. Vernichtung oder angemessene Behandlung aller Stoffe und Abfälle | 2. Vernichtung oder angemessene Behandlung aller Stoffe und Abfälle |
wie Futtermittel, Einstreu, Mist und Gülle, die Träger von | wie Futtermittel, Einstreu, Mist und Gülle, die Träger von |
Ansteckungsstoffen sein könnten, gemäß seinen Anweisungen, | Ansteckungsstoffen sein könnten, gemäß seinen Anweisungen, |
3. nach Ausführung der in Nr. 1 und Nr. 2 erwähnten Maßnahmen | 3. nach Ausführung der in Nr. 1 und Nr. 2 erwähnten Maßnahmen |
Reinigung und Desinfektion der für die Unterbringung der Schweine | Reinigung und Desinfektion der für die Unterbringung der Schweine |
verwendeten Stallungen und ihrer unmittelbaren Umgebung, der | verwendeten Stallungen und ihrer unmittelbaren Umgebung, der |
Transportmittel sowie aller anderen Gegenstände und Materialien, die | Transportmittel sowie aller anderen Gegenstände und Materialien, die |
Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, gemäß Artikel 25. | Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, gemäß Artikel 25. |
Art. 11 - § 1 - Der amtliche Tierarzt genehmigt die Wiederbelegung des | Art. 11 - § 1 - Der amtliche Tierarzt genehmigt die Wiederbelegung des |
Betriebs mit Schweinen unter folgenden Bedingungen: | Betriebs mit Schweinen unter folgenden Bedingungen: |
1. frühestens vier Wochen nach der ersten vollständigen Reinigung und | 1. frühestens vier Wochen nach der ersten vollständigen Reinigung und |
Desinfektion der Räumlichkeiten, wie in Artikel 26 bestimmt, | Desinfektion der Räumlichkeiten, wie in Artikel 26 bestimmt, |
2. alle angelieferten Schweine müssen vorab einer klinischen und | 2. alle angelieferten Schweine müssen vorab einer klinischen und |
serologischen Untersuchung gemäß den Empfehlungen der Agentur | serologischen Untersuchung gemäß den Empfehlungen der Agentur |
unterzogen werden und seronegativ sein, | unterzogen werden und seronegativ sein, |
3. alle Schweine müssen innerhalb von acht Tagen in den Betrieb | 3. alle Schweine müssen innerhalb von acht Tagen in den Betrieb |
gebracht werden, | gebracht werden, |
4. während eines Zeitraums von sechzig Tagen nach Aufnahme des letzten | 4. während eines Zeitraums von sechzig Tagen nach Aufnahme des letzten |
Schweins darf kein Schwein den Betrieb verlassen, | Schweins darf kein Schwein den Betrieb verlassen, |
5. nach frühestens achtundzwanzig Tagen müssen alle Schweine einer | 5. nach frühestens achtundzwanzig Tagen müssen alle Schweine einer |
klinischen Untersuchung und muss eine repräsentative Anzahl von | klinischen Untersuchung und muss eine repräsentative Anzahl von |
Schweinen einer serologischen Untersuchung gemäß den Empfehlungen der | Schweinen einer serologischen Untersuchung gemäß den Empfehlungen der |
Agentur unterzogen werden. | Agentur unterzogen werden. |
§ 2 - Wenn in einem Betrieb Schweine im Freien gehalten werden, muss | § 2 - Wenn in einem Betrieb Schweine im Freien gehalten werden, muss |
vorab eine Wiederbelegung mit Sentinel-Schweinen gemäß den Anweisungen | vorab eine Wiederbelegung mit Sentinel-Schweinen gemäß den Anweisungen |
der Agentur erfolgen. | der Agentur erfolgen. |
§ 3 - Fleisch von Schweinen aus einem Seuchenherd, die in dem Zeitraum | § 3 - Fleisch von Schweinen aus einem Seuchenherd, die in dem Zeitraum |
zwischen der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche und der | zwischen der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche und der |
Durchführung amtlicher Maßnahmen geschlachtet wurden, wird unter | Durchführung amtlicher Maßnahmen geschlachtet wurden, wird unter |
amtlicher Überwachung ermittelt und unschädlich beseitigt, um die | amtlicher Überwachung ermittelt und unschädlich beseitigt, um die |
Verschleppung des Virus der vesikulären Schweinekrankheit zu | Verschleppung des Virus der vesikulären Schweinekrankheit zu |
vermeiden. | vermeiden. |
KAPITEL 5 - Epizootiologische Untersuchung | KAPITEL 5 - Epizootiologische Untersuchung |
Art. 12 - Die epizootiologische Untersuchung betrifft: | Art. 12 - Die epizootiologische Untersuchung betrifft: |
1. den Zeitraum, während dessen die Seuche im Betrieb möglicherweise | 1. den Zeitraum, während dessen die Seuche im Betrieb möglicherweise |
präsent war, | präsent war, |
2. die Ermittlung der mutmaßlichen Ansteckungsquelle im Seuchenbetrieb | 2. die Ermittlung der mutmaßlichen Ansteckungsquelle im Seuchenbetrieb |
und die Identifizierung von Nachbar- oder Kontaktbetrieben, | und die Identifizierung von Nachbar- oder Kontaktbetrieben, |
3. den Verkehr von Personen und Fahrzeugen sowie die Verbringung von | 3. den Verkehr von Personen und Fahrzeugen sowie die Verbringung von |
Tieren, Tierkörpern, Material und sonstigen Stoffen, durch die der | Tieren, Tierkörpern, Material und sonstigen Stoffen, durch die der |
Seuchenerreger zu oder aus einem Betrieb vermutlich verschleppt worden | Seuchenerreger zu oder aus einem Betrieb vermutlich verschleppt worden |
ist, | ist, |
4. das Vorhandensein und die Weiterverschleppung von Vektoren. | 4. das Vorhandensein und die Weiterverschleppung von Vektoren. |
Art. 13 - Zur Koordinierung dieser Untersuchung richtet die Agentur | Art. 13 - Zur Koordinierung dieser Untersuchung richtet die Agentur |
ein Bekämpfungszentrum ein. | ein Bekämpfungszentrum ein. |
KAPITEL 6 - Maßnahmen in Nachbar- oder Kontaktbetrieben | KAPITEL 6 - Maßnahmen in Nachbar- oder Kontaktbetrieben |
Art. 14 - § 1 - Der amtliche Tierarzt stellt alle Nachbar- oder | Art. 14 - § 1 - Der amtliche Tierarzt stellt alle Nachbar- oder |
Kontaktbetriebe unter Verdacht und wendet die Maßnahmen von Kapitel 3 | Kontaktbetriebe unter Verdacht und wendet die Maßnahmen von Kapitel 3 |
auf sie an. | auf sie an. |
§ 2 - Der amtliche Tierarzt kann ebenfalls die in Artikel 10 § 2 | § 2 - Der amtliche Tierarzt kann ebenfalls die in Artikel 10 § 2 |
vorgesehenen Maßnahmen in den Nachbar- oder Kontaktbetrieben | vorgesehenen Maßnahmen in den Nachbar- oder Kontaktbetrieben |
ausführen, wenn das Vorhandensein einer Seuche angesichts ihrer Lage | ausführen, wenn das Vorhandensein einer Seuche angesichts ihrer Lage |
und/oder der Art der Kontakte ernsthaft zu befürchten ist. | und/oder der Art der Kontakte ernsthaft zu befürchten ist. |
Art. 15 - Wenn Artikel 14 für einen Nachbar- oder Kontaktbetrieb | Art. 15 - Wenn Artikel 14 für einen Nachbar- oder Kontaktbetrieb |
anwendbar ist, gelten die Bestimmungen von Kapitel 3 mindestens für | anwendbar ist, gelten die Bestimmungen von Kapitel 3 mindestens für |
einen Zeitraum von achtundzwanzig Tagen ab dem mutmaßlichen Zeitpunkt | einen Zeitraum von achtundzwanzig Tagen ab dem mutmaßlichen Zeitpunkt |
der Seucheneinschleppung. | der Seucheneinschleppung. |
Ist der Zeitpunkt der Seucheneinschleppung nicht bekannt, gilt der | Ist der Zeitpunkt der Seucheneinschleppung nicht bekannt, gilt der |
Zeitpunkt der Erklärung als Seuchenherd. | Zeitpunkt der Erklärung als Seuchenherd. |
Art. 16 - § 1 - In Nachbar- und Kontaktbetrieben gelten die | Art. 16 - § 1 - In Nachbar- und Kontaktbetrieben gelten die |
Bestimmungen der Artikel 14 und 15. | Bestimmungen der Artikel 14 und 15. |
§ 2 - Diese Bestimmungen bleiben anwendbar bis: | § 2 - Diese Bestimmungen bleiben anwendbar bis: |
1. eine klinische Untersuchung der Schweine mit negativem Befund | 1. eine klinische Untersuchung der Schweine mit negativem Befund |
erfolgt ist, | erfolgt ist, |
2. eine statistisch repräsentative Anzahl von Proben der Schweine | 2. eine statistisch repräsentative Anzahl von Proben der Schweine |
gemäß den Empfehlungen der Agentur einer serologischen Untersuchung | gemäß den Empfehlungen der Agentur einer serologischen Untersuchung |
unterzogen worden ist, bei der keine Antikörper gegen das Virus der | unterzogen worden ist, bei der keine Antikörper gegen das Virus der |
vesikulären Schweinekrankheit nachgewiesen werden konnten. | vesikulären Schweinekrankheit nachgewiesen werden konnten. |
§ 3 - Die in § 2 erwähnten Untersuchungen können erst achtundzwanzig | § 3 - Die in § 2 erwähnten Untersuchungen können erst achtundzwanzig |
Tage nach dem Kontakt oder der Erklärung als Seuchenherd erfolgen. | Tage nach dem Kontakt oder der Erklärung als Seuchenherd erfolgen. |
KAPITEL 7 - Maßnahmen in Schutz- und Überwachungszonen | KAPITEL 7 - Maßnahmen in Schutz- und Überwachungszonen |
Art. 17 - Sobald der Seuchenverdacht bestätigt ist, grenzt die Agentur | Art. 17 - Sobald der Seuchenverdacht bestätigt ist, grenzt die Agentur |
um den Seuchenherd innerhalb einer Überwachungszone mit einem | um den Seuchenherd innerhalb einer Überwachungszone mit einem |
Mindestradius von zehn Kilometern eine Schutzzone mit einem | Mindestradius von zehn Kilometern eine Schutzzone mit einem |
Mindestradius von drei Kilometern ab. Sie notifiziert dem | Mindestradius von drei Kilometern ab. Sie notifiziert dem |
Verantwortlichen das Vorhandensein der Seuche. | Verantwortlichen das Vorhandensein der Seuche. |
Art. 18 - Wenn die in Artikel 19 Nr. 3 und in Artikel 22 Nr. 2 | Art. 18 - Wenn die in Artikel 19 Nr. 3 und in Artikel 22 Nr. 2 |
erwähnten Verbotsbestimmungen länger als dreißig Tage aufrechterhalten | erwähnten Verbotsbestimmungen länger als dreißig Tage aufrechterhalten |
werden und dadurch Schwierigkeiten bei der Unterbringung der Schweine | werden und dadurch Schwierigkeiten bei der Unterbringung der Schweine |
entstehen, kann der amtliche Tierarzt auf begründeten Antrag des | entstehen, kann der amtliche Tierarzt auf begründeten Antrag des |
Verantwortlichen hin Abgang und Verbringung der Schweine aus einem | Verantwortlichen hin Abgang und Verbringung der Schweine aus einem |
Betrieb in der Schutz- beziehungsweise der Überwachungszone | Betrieb in der Schutz- beziehungsweise der Überwachungszone |
genehmigen, sofern: | genehmigen, sofern: |
1. die Sachlage überprüft worden ist, | 1. die Sachlage überprüft worden ist, |
2. alle im Betrieb befindlichen Schweine untersucht worden sind, | 2. alle im Betrieb befindlichen Schweine untersucht worden sind, |
3. die zu verbringenden Schweine einer klinischen Untersuchung | 3. die zu verbringenden Schweine einer klinischen Untersuchung |
unterzogen worden sind und kein Schwein seuchenverdächtig ist, | unterzogen worden sind und kein Schwein seuchenverdächtig ist, |
4. die Schweine gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 1. | 4. die Schweine gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 1. |
Juli 2014 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und | Juli 2014 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und |
Registrierung von Schweinen und zur Festlegung der Bedingungen für die | Registrierung von Schweinen und zur Festlegung der Bedingungen für die |
Zulassung von Schweinehaltungsbetrieben gekennzeichnet sind, | Zulassung von Schweinehaltungsbetrieben gekennzeichnet sind, |
5. der Bestimmungsbetrieb sich in der Schutz- oder der | 5. der Bestimmungsbetrieb sich in der Schutz- oder der |
Überwachungszone befindet. | Überwachungszone befindet. |
Es müssen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, | Es müssen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, |
insbesondere für die Reinigung und Desinfektion der Fahrzeuge nach | insbesondere für die Reinigung und Desinfektion der Fahrzeuge nach |
jedem Transport, um die Gefahr einer Verschleppung des Seuchenerregers | jedem Transport, um die Gefahr einer Verschleppung des Seuchenerregers |
zu vermeiden. | zu vermeiden. |
KAPITEL 8 - Maßnahmen gegen die vesikuläre Schweinekrankheit in der | KAPITEL 8 - Maßnahmen gegen die vesikuläre Schweinekrankheit in der |
Schutzzone | Schutzzone |
Art. 19 - Folgende Maßnahmen sind in der Schutzzone anwendbar: | Art. 19 - Folgende Maßnahmen sind in der Schutzzone anwendbar: |
1. Die Agentur erstellt ein Inventar der Betriebe und der dort | 1. Die Agentur erstellt ein Inventar der Betriebe und der dort |
gehaltenen Schweine. | gehaltenen Schweine. |
2. Unbeschadet des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur | 2. Unbeschadet des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur |
Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische | Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische |
Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten | Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten |
werden alle Betriebe, die Schweine halten, regelmäßig besucht. Die | werden alle Betriebe, die Schweine halten, regelmäßig besucht. Die |
Häufigkeit dieser Besuche richtet sich nach der Schwere der Seuche in | Häufigkeit dieser Besuche richtet sich nach der Schwere der Seuche in |
den Betrieben, in denen die Risiken am größten sind, und wird von der | den Betrieben, in denen die Risiken am größten sind, und wird von der |
Agentur näher bestimmt. | Agentur näher bestimmt. |
Die Schweine werden klinisch untersucht und gegebenenfalls werden | Die Schweine werden klinisch untersucht und gegebenenfalls werden |
Proben für Laboruntersuchungen entnommen. | Proben für Laboruntersuchungen entnommen. |
Die Angaben und Resultate dieser Besuche werden registriert. | Die Angaben und Resultate dieser Besuche werden registriert. |
3. Verbringung und Transport von Schweinen über öffentliche Straßen | 3. Verbringung und Transport von Schweinen über öffentliche Straßen |
oder Privatwege sind verboten. Die Agentur kann jedoch Abweichungen | oder Privatwege sind verboten. Die Agentur kann jedoch Abweichungen |
für die Durchfuhr der Schweine im Straßen- oder Schienenverkehr | für die Durchfuhr der Schweine im Straßen- oder Schienenverkehr |
gewähren, wenn die Schweine ohne Entladung oder Fahrtunterbrechung | gewähren, wenn die Schweine ohne Entladung oder Fahrtunterbrechung |
transportiert werden. | transportiert werden. |
4. Fahrzeuge und Ausrüstungen, die innerhalb der Schutzzone zum | 4. Fahrzeuge und Ausrüstungen, die innerhalb der Schutzzone zum |
Transport von Tieren beziehungsweise von Materialien, die zu Trägern | Transport von Tieren beziehungsweise von Materialien, die zu Trägern |
von Ansteckungsstoffen werden können, insbesondere Futtermittel, Mist | von Ansteckungsstoffen werden können, insbesondere Futtermittel, Mist |
oder Gülle, verwendet werden, dürfen einen innerhalb der Schutzzone | oder Gülle, verwendet werden, dürfen einen innerhalb der Schutzzone |
gelegenen Betrieb, die Schutzzone selbst oder einen Schlachthof erst | gelegenen Betrieb, die Schutzzone selbst oder einen Schlachthof erst |
verlassen, wenn sie gemäß den Anweisungen der Agentur vorher gereinigt | verlassen, wenn sie gemäß den Anweisungen der Agentur vorher gereinigt |
und desinfiziert worden sind. | und desinfiziert worden sind. |
5. Die Schweine dürfen den Haltungsbetrieb nach Abschluss der in | 5. Die Schweine dürfen den Haltungsbetrieb nach Abschluss der in |
Artikel 26 vorgesehenen ersten Maßnahmen zur Reinigung und | Artikel 26 vorgesehenen ersten Maßnahmen zur Reinigung und |
Desinfektion des Seuchenherds einundzwanzig Tage lang nicht verlassen. | Desinfektion des Seuchenherds einundzwanzig Tage lang nicht verlassen. |
Nach Ablauf dieser Frist kann der amtliche Tierarzt die Erlaubnis | Nach Ablauf dieser Frist kann der amtliche Tierarzt die Erlaubnis |
erteilen, dass Schweine den genannten Betrieb verlassen, um: | erteilen, dass Schweine den genannten Betrieb verlassen, um: |
a) unmittelbar in einen von der Agentur bestimmten Schlachthof, | a) unmittelbar in einen von der Agentur bestimmten Schlachthof, |
vorzugsweise innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone, verbracht zu | vorzugsweise innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone, verbracht zu |
werden, sofern: | werden, sofern: |
- alle im Betrieb befindlichen Schweine vorab untersucht worden sind, | - alle im Betrieb befindlichen Schweine vorab untersucht worden sind, |
- die zur Schlachtung zu verbringenden Schweine einer klinischen | - die zur Schlachtung zu verbringenden Schweine einer klinischen |
Untersuchung unterzogen worden sind und kein Schwein seuchenverdächtig | Untersuchung unterzogen worden sind und kein Schwein seuchenverdächtig |
ist, | ist, |
- jedes einzelne Schwein gemäß den Bestimmungen des Königlichen | - jedes einzelne Schwein gemäß den Bestimmungen des Königlichen |
Erlasses vom 1. Juli 2014 zur Einführung eines Systems zur | Erlasses vom 1. Juli 2014 zur Einführung eines Systems zur |
Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen und zur Festlegung der | Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen und zur Festlegung der |
Bedingungen für die Zulassung von Schweinehaltungsbetrieben | Bedingungen für die Zulassung von Schweinehaltungsbetrieben |
gekennzeichnet ist, | gekennzeichnet ist, |
- die Fahrzeuge verplombt sind. | - die Fahrzeuge verplombt sind. |
Die Fahrzeuge und Ausrüstungen, in denen die Schweine befördert | Die Fahrzeuge und Ausrüstungen, in denen die Schweine befördert |
wurden, sind gemäß den Anweisungen der Agentur zu reinigen und zu | wurden, sind gemäß den Anweisungen der Agentur zu reinigen und zu |
desinfizieren, | desinfizieren, |
b) unter außergewöhnlichen Umständen - unmittelbar in andere innerhalb | b) unter außergewöhnlichen Umständen - unmittelbar in andere innerhalb |
der Schutzzone gelegene Betriebe verbracht zu werden, sofern: | der Schutzzone gelegene Betriebe verbracht zu werden, sofern: |
- alle im Betrieb befindlichen Schweine vorab untersucht worden sind, | - alle im Betrieb befindlichen Schweine vorab untersucht worden sind, |
- alle zu verbringenden Schweine einer klinischen Untersuchung | - alle zu verbringenden Schweine einer klinischen Untersuchung |
unterzogen worden sind und kein Schwein seuchenverdächtig ist, | unterzogen worden sind und kein Schwein seuchenverdächtig ist, |
- jedes einzelne Schwein gemäß den Bestimmungen des Königlichen | - jedes einzelne Schwein gemäß den Bestimmungen des Königlichen |
Erlasses vom 1. Juli 2014 zur Einführung eines Systems zur | Erlasses vom 1. Juli 2014 zur Einführung eines Systems zur |
Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen und zur Festlegung der | Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen und zur Festlegung der |
Bedingungen für die Zulassung von Schweinehaltungsbetrieben | Bedingungen für die Zulassung von Schweinehaltungsbetrieben |
gekennzeichnet ist. | gekennzeichnet ist. |
6. Frisches Fleisch der unter Nr. 5 Buchstabe a) erwähnten Schweine: | 6. Frisches Fleisch der unter Nr. 5 Buchstabe a) erwähnten Schweine: |
- darf nicht in den innergemeinschaftlichen oder internationalen | - darf nicht in den innergemeinschaftlichen oder internationalen |
Handel gelangen und wird mit dem für frisches Fleisch vorgesehenen | Handel gelangen und wird mit dem für frisches Fleisch vorgesehenen |
Genusstauglichkeitskennzeichen im Sinne von Anhang II der Richtlinie | Genusstauglichkeitskennzeichen im Sinne von Anhang II der Richtlinie |
2002/99/EG versehen, | 2002/99/EG versehen, |
- wird von Fleisch, das für den innergemeinschaftlichen und | - wird von Fleisch, das für den innergemeinschaftlichen und |
internationalen Handel bestimmt ist, separat erzeugt, zerlegt, | internationalen Handel bestimmt ist, separat erzeugt, zerlegt, |
befördert und gelagert und darf nicht in Fleischerzeugnisse gelangen, | befördert und gelagert und darf nicht in Fleischerzeugnisse gelangen, |
die für den innergemeinschaftlichen oder internationalen Handel | die für den innergemeinschaftlichen oder internationalen Handel |
bestimmt sind, es sei denn, es wurde einer Behandlung gemäß Anhang III | bestimmt sind, es sei denn, es wurde einer Behandlung gemäß Anhang III |
der Richtlinie 2002/99/EG unterzogen. | der Richtlinie 2002/99/EG unterzogen. |
Art. 20 - Die Maßnahmen in der Schutzzone gelten mindestens, bis: | Art. 20 - Die Maßnahmen in der Schutzzone gelten mindestens, bis: |
1. alle in Artikel 26 vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen sind, | 1. alle in Artikel 26 vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen sind, |
2. in allen Betrieben der Zone: | 2. in allen Betrieben der Zone: |
a) die Schweine einer klinischen Untersuchung unterzogen worden sind | a) die Schweine einer klinischen Untersuchung unterzogen worden sind |
und kein Schwein seuchenverdächtig ist, | und kein Schwein seuchenverdächtig ist, |
b) eine statistisch repräsentative Anzahl von Schweinen einer | b) eine statistisch repräsentative Anzahl von Schweinen einer |
serologischen Untersuchung unterzogen worden ist, bei der eine | serologischen Untersuchung unterzogen worden ist, bei der eine |
Infektion ausgeschlossen werden konnte. | Infektion ausgeschlossen werden konnte. |
Die Untersuchung und die Probenahme gemäß den Buchstaben a) und b) | Die Untersuchung und die Probenahme gemäß den Buchstaben a) und b) |
dürfen erst nach Ablauf von achtundzwanzig Tagen nach Abschluss der in | dürfen erst nach Ablauf von achtundzwanzig Tagen nach Abschluss der in |
Artikel 26 vorgesehenen ersten Maßnahmen zur Reinigung und | Artikel 26 vorgesehenen ersten Maßnahmen zur Reinigung und |
Desinfektion des Seuchenherds erfolgen. | Desinfektion des Seuchenherds erfolgen. |
Art. 21 - Nach Ablauf des in Artikel 20 Nr. 2 erwähnten Zeitraums | Art. 21 - Nach Ablauf des in Artikel 20 Nr. 2 erwähnten Zeitraums |
finden die in der Überwachungszone geltenden Bestimmungen, wie in | finden die in der Überwachungszone geltenden Bestimmungen, wie in |
Artikel 23 angegeben, auch auf die Schutzzone Anwendung. | Artikel 23 angegeben, auch auf die Schutzzone Anwendung. |
KAPITEL 9 - Maßnahmen gegen die vesikuläre Schweinekrankheit in der | KAPITEL 9 - Maßnahmen gegen die vesikuläre Schweinekrankheit in der |
Überwachungszone | Überwachungszone |
Art. 22 - Folgende Maßnahmen sind in der Überwachungszone anwendbar: | Art. 22 - Folgende Maßnahmen sind in der Überwachungszone anwendbar: |
1. Die Agentur erstellt ein Inventar der Betriebe der Zone und der | 1. Die Agentur erstellt ein Inventar der Betriebe der Zone und der |
dort gehaltenen Schweine. | dort gehaltenen Schweine. |
2. Der Transport von Schweinen über öffentliche Straßen oder | 2. Der Transport von Schweinen über öffentliche Straßen oder |
Privatwege ist verboten. Die Agentur kann jedoch Abweichungen für die | Privatwege ist verboten. Die Agentur kann jedoch Abweichungen für die |
Durchfuhr der Schweine gewähren, wenn die Schweine ohne Entladung oder | Durchfuhr der Schweine gewähren, wenn die Schweine ohne Entladung oder |
Fahrtunterbrechung transportiert werden. Mit der Genehmigung der | Fahrtunterbrechung transportiert werden. Mit der Genehmigung der |
Agentur können jedoch Schlachtschweine von außerhalb der | Agentur können jedoch Schlachtschweine von außerhalb der |
Überwachungszone in einen in dieser Zone gelegenen Schlachthof | Überwachungszone in einen in dieser Zone gelegenen Schlachthof |
verbracht werden. | verbracht werden. |
3. In Abweichung von Nr. 2 kann der amtliche Tierarzt die Verbringung | 3. In Abweichung von Nr. 2 kann der amtliche Tierarzt die Verbringung |
von Schweinen aus einem Betrieb in der Überwachungszone genehmigen, | von Schweinen aus einem Betrieb in der Überwachungszone genehmigen, |
sofern: | sofern: |
a) alle im Betrieb befindlichen Schweine in der Zeitspanne von | a) alle im Betrieb befindlichen Schweine in der Zeitspanne von |
achtundvierzig Stunden vor der Verbringung untersucht worden sind, | achtundvierzig Stunden vor der Verbringung untersucht worden sind, |
b) die zu verbringenden Schweine in der Zeitspanne von achtundvierzig | b) die zu verbringenden Schweine in der Zeitspanne von achtundvierzig |
Stunden vor der Verbringung einer klinischen Untersuchung unterzogen | Stunden vor der Verbringung einer klinischen Untersuchung unterzogen |
worden sind und kein Schwein seuchenverdächtig ist, | worden sind und kein Schwein seuchenverdächtig ist, |
c) in der Zeitspanne von vierzehn Tagen vor der Verbringung eine | c) in der Zeitspanne von vierzehn Tagen vor der Verbringung eine |
statistisch repräsentative Anzahl von Proben der zu verbringenden | statistisch repräsentative Anzahl von Proben der zu verbringenden |
Schweine serologisch untersucht wurde und dabei keine Antikörper gegen | Schweine serologisch untersucht wurde und dabei keine Antikörper gegen |
das Virus der vesikulären Schweinekrankheit festgestellt wurden, | das Virus der vesikulären Schweinekrankheit festgestellt wurden, |
d) jedes einzelne Schwein gemäß den Bestimmungen des Königlichen | d) jedes einzelne Schwein gemäß den Bestimmungen des Königlichen |
Erlasses vom 1. Juli 2014 zur Einführung eines Systems zur | Erlasses vom 1. Juli 2014 zur Einführung eines Systems zur |
Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen und zur Festlegung der | Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen und zur Festlegung der |
Bedingungen für die Zulassung von Schweinehaltungsbetrieben | Bedingungen für die Zulassung von Schweinehaltungsbetrieben |
gekennzeichnet ist, | gekennzeichnet ist, |
e) während der vorangegangenen einundzwanzig Tage dem Betrieb keine | e) während der vorangegangenen einundzwanzig Tage dem Betrieb keine |
Schweine zugeführt wurden. Diese Bestimmung gilt nicht für die | Schweine zugeführt wurden. Diese Bestimmung gilt nicht für die |
unmittelbare Verbringung von Schlachtschweinen zu einem Schlachthof, | unmittelbare Verbringung von Schlachtschweinen zu einem Schlachthof, |
f) die Fahrzeuge und anderen Ausrüstungen, die zur Verbringung dieser | f) die Fahrzeuge und anderen Ausrüstungen, die zur Verbringung dieser |
Schweine verwendet wurden, nach jedem Transport gemäß den Anweisungen | Schweine verwendet wurden, nach jedem Transport gemäß den Anweisungen |
der Agentur gereinigt und desinfiziert werden. | der Agentur gereinigt und desinfiziert werden. |
4. Die innerhalb der Überwachungszone zur Verbringung von Schweinen, | 4. Die innerhalb der Überwachungszone zur Verbringung von Schweinen, |
anderen Tieren oder Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen | anderen Tieren oder Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen |
sein könnten, verwendeten Fahrzeuge und Ausrüstungen dürfen diese Zone | sein könnten, verwendeten Fahrzeuge und Ausrüstungen dürfen diese Zone |
erst verlassen, wenn sie gemäß den Anweisungen des amtlichen | erst verlassen, wenn sie gemäß den Anweisungen des amtlichen |
Tierarztes gereinigt und desinfiziert worden sind. | Tierarztes gereinigt und desinfiziert worden sind. |
Art. 23 - § 1 - Die Maßnahmen in der Überwachungszone gelten | Art. 23 - § 1 - Die Maßnahmen in der Überwachungszone gelten |
mindestens, bis: | mindestens, bis: |
1. alle in Artikel 26 vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen sind, | 1. alle in Artikel 26 vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen sind, |
2. alle Maßnahmen in der Schutzzone abgeschlossen sind. | 2. alle Maßnahmen in der Schutzzone abgeschlossen sind. |
§ 2 - In Anwendung von Artikel 11 § 2 können die Maßnahmen in der | § 2 - In Anwendung von Artikel 11 § 2 können die Maßnahmen in der |
Überwachungszone verlängert werden, und zwar solange, bis die Befunde | Überwachungszone verlängert werden, und zwar solange, bis die Befunde |
der Untersuchungen an den Sentinel-Schweinen negativ ausfallen. | der Untersuchungen an den Sentinel-Schweinen negativ ausfallen. |
KAPITEL 10 - Maßnahmen in Schlachthöfen | KAPITEL 10 - Maßnahmen in Schlachthöfen |
Art. 24 - Bestätigt sich das Auftreten der vesikulären | Art. 24 - Bestätigt sich das Auftreten der vesikulären |
Schweinekrankheit in einem Schlachthof, gelten folgende Maßnahmen: | Schweinekrankheit in einem Schlachthof, gelten folgende Maßnahmen: |
1. alle im Schlachthof befindlichen Schweine werden unverzüglich | 1. alle im Schlachthof befindlichen Schweine werden unverzüglich |
geschlachtet, | geschlachtet, |
2. die Tierkörper der infizierten und mit Ansteckungsstoffen in | 2. die Tierkörper der infizierten und mit Ansteckungsstoffen in |
Kontakt gekommenen Schweine sowie die Nebenprodukte der Schlachtung | Kontakt gekommenen Schweine sowie die Nebenprodukte der Schlachtung |
werden unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt, damit die | werden unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt, damit die |
Gefahr einer Verschleppung des Virus der vesikulären Schweinekrankheit | Gefahr einer Verschleppung des Virus der vesikulären Schweinekrankheit |
ausgeschlossen ist, | ausgeschlossen ist, |
3. die Reinigung und Desinfektion der Gebäude und Einrichtungen, | 3. die Reinigung und Desinfektion der Gebäude und Einrichtungen, |
einschließlich der Fahrzeuge, erfolgen gemäß den Anweisungen des | einschließlich der Fahrzeuge, erfolgen gemäß den Anweisungen des |
amtlichen Tierarztes, | amtlichen Tierarztes, |
4. eine epizootiologische Untersuchung wird gemäß Artikel 12 | 4. eine epizootiologische Untersuchung wird gemäß Artikel 12 |
durchgeführt, | durchgeführt, |
5. Schlachtschweine dürfen frühestens vierundzwanzig Stunden nach | 5. Schlachtschweine dürfen frühestens vierundzwanzig Stunden nach |
Abschluss der gemäß Nr. 3 durchgeführten Reinigungs- und | Abschluss der gemäß Nr. 3 durchgeführten Reinigungs- und |
Desinfektionsmaßnahmen wieder in den Schlachthof verbracht werden. | Desinfektionsmaßnahmen wieder in den Schlachthof verbracht werden. |
KAPITEL 11 - Reinigung und Desinfektion | KAPITEL 11 - Reinigung und Desinfektion |
Art. 25 - Es gelten folgende Maßnahmen: | Art. 25 - Es gelten folgende Maßnahmen: |
1. Reinigungs-, Desinfektions- und Entwesungsarbeiten werden nach | 1. Reinigungs-, Desinfektions- und Entwesungsarbeiten werden nach |
Anweisung der Agentur durchgeführt, um eine Verschleppung | Anweisung der Agentur durchgeführt, um eine Verschleppung |
beziehungsweise das Überleben des Seuchenerregers auszuschließen. | beziehungsweise das Überleben des Seuchenerregers auszuschließen. |
2. Die zu verwendenden Desinfektions- und Insektenvertilgungsmittel | 2. Die zu verwendenden Desinfektions- und Insektenvertilgungsmittel |
sowie gegebenenfalls ihre Konzentrationen sind amtlich zugelassen. | sowie gegebenenfalls ihre Konzentrationen sind amtlich zugelassen. |
3. Der amtliche Tierarzt vergewissert sich nach Durchführung der in | 3. Der amtliche Tierarzt vergewissert sich nach Durchführung der in |
Nr. 2 erwähnten Maßnahmen, dass die Maßnahmen ordnungsgemäß | Nr. 2 erwähnten Maßnahmen, dass die Maßnahmen ordnungsgemäß |
durchgeführt worden sind. | durchgeführt worden sind. |
Art. 26 - § 1 - Verfahren der Vorreinigung und Desinfektion: | Art. 26 - § 1 - Verfahren der Vorreinigung und Desinfektion: |
1. Sobald die Schweinetierkörper entfernt worden sind, um unschädlich | 1. Sobald die Schweinetierkörper entfernt worden sind, um unschädlich |
beseitigt zu werden, sind die Räumlichkeiten, in denen die Schweine | beseitigt zu werden, sind die Räumlichkeiten, in denen die Schweine |
untergebracht waren, sowie alle anderen Teile von während der Tötung | untergebracht waren, sowie alle anderen Teile von während der Tötung |
verunreinigten Räumlichkeiten mit einem Desinfektionsmittel in der der | verunreinigten Räumlichkeiten mit einem Desinfektionsmittel in der der |
vesikulären Schweinekrankheit angemessenen Konzentration zu besprühen. | vesikulären Schweinekrankheit angemessenen Konzentration zu besprühen. |
Das verwendete Desinfektionsmittel muss mindestens vierundzwanzig | Das verwendete Desinfektionsmittel muss mindestens vierundzwanzig |
Stunden einwirken können. | Stunden einwirken können. |
2. Eventuelle Gewebe- oder Blutrückstände sind sorgfältig zu entfernen | 2. Eventuelle Gewebe- oder Blutrückstände sind sorgfältig zu entfernen |
und unschädlich zu beseitigen. | und unschädlich zu beseitigen. |
§ 2 - Verfahren der Zwischenreinigung und -desinfektion: | § 2 - Verfahren der Zwischenreinigung und -desinfektion: |
1. Dung, Einstreu und Futter, die Träger von Ansteckungsstoffen sein | 1. Dung, Einstreu und Futter, die Träger von Ansteckungsstoffen sein |
könnten, sind aus den Gebäuden zu entfernen, aufzuschichten und mit | könnten, sind aus den Gebäuden zu entfernen, aufzuschichten und mit |
einem zugelassenen Desinfektionsmittel zu besprühen. Gülle ist mit | einem zugelassenen Desinfektionsmittel zu besprühen. Gülle ist mit |
einer Methode zu behandeln, die eine Abtötung des Virus ermöglicht. | einer Methode zu behandeln, die eine Abtötung des Virus ermöglicht. |
2. Alle beweglichen Zubehörteile sind aus den Räumlichkeiten zu | 2. Alle beweglichen Zubehörteile sind aus den Räumlichkeiten zu |
entfernen und gesondert zu reinigen und zu desinfizieren. | entfernen und gesondert zu reinigen und zu desinfizieren. |
3. Von allen Flächen sind mit Hilfe eines Entfettungsmittels Fett und | 3. Von allen Flächen sind mit Hilfe eines Entfettungsmittels Fett und |
andere Verunreinigungen zu entfernen; sie sind sodann mit Druckwasser | andere Verunreinigungen zu entfernen; sie sind sodann mit Druckwasser |
abzuspritzen. | abzuspritzen. |
4. Anschließend sind alle Flächen erneut mit einem Desinfektionsmittel | 4. Anschließend sind alle Flächen erneut mit einem Desinfektionsmittel |
zu besprühen. | zu besprühen. |
5. Hermetisch abgeschlossene Räume sind durch Begasung zu | 5. Hermetisch abgeschlossene Räume sind durch Begasung zu |
desinfizieren. | desinfizieren. |
6. Instandsetzungen von Boden, Wänden und anderen beschädigten Teilen | 6. Instandsetzungen von Boden, Wänden und anderen beschädigten Teilen |
sind sofort durchzuführen. Es ist nachzuprüfen, ob die | sind sofort durchzuführen. Es ist nachzuprüfen, ob die |
Instandsetzungsarbeiten in zufriedenstellender Weise durchgeführt | Instandsetzungsarbeiten in zufriedenstellender Weise durchgeführt |
worden sind. | worden sind. |
7. Alle Teile der Räumlichkeiten, die von brennbarem Material | 7. Alle Teile der Räumlichkeiten, die von brennbarem Material |
vollständig frei sind, können einer Hitzebehandlung mit Hilfe eines | vollständig frei sind, können einer Hitzebehandlung mit Hilfe eines |
Flammenwerfers unterzogen werden. | Flammenwerfers unterzogen werden. |
8. Alle Flächen sind mit einem alkalischen Desinfektionsmittel mit | 8. Alle Flächen sind mit einem alkalischen Desinfektionsmittel mit |
einem pH-Wert von mehr als 12,5 oder einem anderen zugelassenen | einem pH-Wert von mehr als 12,5 oder einem anderen zugelassenen |
Desinfektionsmittel zu besprühen. Das Desinfektionsmittel ist | Desinfektionsmittel zu besprühen. Das Desinfektionsmittel ist |
achtundvierzig Stunden danach mit Wasser abzuspülen. | achtundvierzig Stunden danach mit Wasser abzuspülen. |
§ 3 - Endreinigung und -desinfektion: | § 3 - Endreinigung und -desinfektion: |
Die Behandlung mit Flammenwerfern oder einem alkalischen | Die Behandlung mit Flammenwerfern oder einem alkalischen |
Desinfektionsmittel gemäß § 2 Nr. 7 oder 8 ist nach vierzehn Tagen | Desinfektionsmittel gemäß § 2 Nr. 7 oder 8 ist nach vierzehn Tagen |
erneut vorzunehmen. | erneut vorzunehmen. |
KAPITEL 12 - Labordiagnose | KAPITEL 12 - Labordiagnose |
Art. 27 - § 1 - Allein das nationale Referenzlabor ist für die | Art. 27 - § 1 - Allein das nationale Referenzlabor ist für die |
Labordiagnose der Seuche zuständig. | Labordiagnose der Seuche zuständig. |
§ 2 - Das nationale Referenzlabor hält die Virusisolate der Seuche aus | § 2 - Das nationale Referenzlabor hält die Virusisolate der Seuche aus |
bestätigten Seuchenfällen des nationalen Hoheitsgebiets vorrätig. | bestätigten Seuchenfällen des nationalen Hoheitsgebiets vorrätig. |
§ 3 - Das nationale Referenzlabor arbeitet mit den gemeinschaftlichen | § 3 - Das nationale Referenzlabor arbeitet mit den gemeinschaftlichen |
Referenzlaboratorien zusammen. | Referenzlaboratorien zusammen. |
KAPITEL 13 - Impfung | KAPITEL 13 - Impfung |
Art. 28 - Die Impfung gegen die Seuche und deren Behandlung sind | Art. 28 - Die Impfung gegen die Seuche und deren Behandlung sind |
verboten. | verboten. |
Art. 29 - In Abweichung von Artikel 28 kann der Minister beschließen, | Art. 29 - In Abweichung von Artikel 28 kann der Minister beschließen, |
die Impfung gegen die Seuche ergänzend zu den Maßnahmen des | die Impfung gegen die Seuche ergänzend zu den Maßnahmen des |
vorliegenden Erlasses einzuführen, vorausgesetzt, dass alle geimpften | vorliegenden Erlasses einzuführen, vorausgesetzt, dass alle geimpften |
Schweine: | Schweine: |
1. mit einer eindeutigen Kennzeichnung versehen sind, | 1. mit einer eindeutigen Kennzeichnung versehen sind, |
2. in der Impfzone bleiben, außer wenn sie mit Genehmigung des | 2. in der Impfzone bleiben, außer wenn sie mit Genehmigung des |
amtlichen Tierarztes zwecks sofortiger Schlachtung in einen von ihm | amtlichen Tierarztes zwecks sofortiger Schlachtung in einen von ihm |
bestimmten Schlachthof verbracht werden. Die Verbringung darf erst | bestimmten Schlachthof verbracht werden. Die Verbringung darf erst |
genehmigt werden, nachdem alle Schweine in dem Betrieb untersucht | genehmigt werden, nachdem alle Schweine in dem Betrieb untersucht |
worden sind und jeglicher Seuchenverdacht entkräftet worden ist. | worden sind und jeglicher Seuchenverdacht entkräftet worden ist. |
KAPITEL 14 - Entschädigungen | KAPITEL 14 - Entschädigungen |
Art. 30 - Im Rahmen des dazu vorgesehenen Haushaltsplanartikels und zu | Art. 30 - Im Rahmen des dazu vorgesehenen Haushaltsplanartikels und zu |
Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und | Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und |
tierischen Erzeugnisse wird dem Besitzer von Schweinen, die auf | tierischen Erzeugnisse wird dem Besitzer von Schweinen, die auf |
Anordnung getötet worden sind, eine Entschädigung in Höhe des Wertes | Anordnung getötet worden sind, eine Entschädigung in Höhe des Wertes |
der Schweine gewährt, sofern der Besitzer die Bestimmungen des | der Schweine gewährt, sofern der Besitzer die Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses eingehalten hat. | vorliegenden Erlasses eingehalten hat. |
In keinem Fall darf diese Entschädigung 1.000 EUR pro Schwein | In keinem Fall darf diese Entschädigung 1.000 EUR pro Schwein |
übersteigen. | übersteigen. |
Die Schätzung der Schweine erfolgt gemäß dem in den Artikeln 77 und 78 | Die Schätzung der Schweine erfolgt gemäß dem in den Artikeln 77 und 78 |
des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der | des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der |
Maul- und Klauenseuche festgelegten Verfahren. | Maul- und Klauenseuche festgelegten Verfahren. |
KAPITEL 15 - Sanktionen | KAPITEL 15 - Sanktionen |
Art. 31 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 31 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur | werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur |
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung |
verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt, festgestellt und | verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt, festgestellt und |
verfolgt und gemäß Kapitel VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die | verfolgt und gemäß Kapitel VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die |
Tiergesundheit bestraft. | Tiergesundheit bestraft. |
KAPITEL 16 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 16 - Schlussbestimmungen |
Art. 32 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige | Art. 32 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige |
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 30. August 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 30. August 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
W. BORSUS | W. BORSUS |