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Vue multilingue de Arrêté Royal du 30/08/2016
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Arrêté royal portant des mesures de police sanitaire relatives à la lutte contre la maladie vésiculeuse du porc. - Traduction allemande Koninklijk besluit houdende maatregelen betreffende de bestrijding van de vesiculaire varkensziekte. - Duitse vertaling
30 AOUT 2016. - Arrêté royal portant des mesures de police sanitaire 30 AUGUSTUS 2016. - Koninklijk besluit houdende maatregelen
relatives à la lutte contre la maladie vésiculeuse du porc. - betreffende de bestrijding van de vesiculaire varkensziekte. - Duitse
Traduction allemande vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 30 août 2016 portant des mesures de police sanitaire besluit van 30 augustus 2016 houdende maatregelen betreffende de
relatives à la lutte contre la maladie vésiculeuse du porc (Moniteur bestrijding van de vesiculaire varkensziekte (Belgisch Staatsblad van
belge du 7 octobre 2016). 7 oktober 2016).
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allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT
DER NAHRUNGSMITTELKETTE DER NAHRUNGSMITTELKETTE
30. AUGUST 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung 30. AUGUST 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung
tierseuchenrechtlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der vesikulären tierseuchenrechtlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der vesikulären
Schweinekrankheit Schweinekrankheit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des
Artikels 7, des Artikels 8, des Artikels 9 Nr. 1, 2, 3 und 4, des Artikels 7, des Artikels 8, des Artikels 9 Nr. 1, 2, 3 und 4, des
Artikels 15 Nr. 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, Artikels 15 Nr. 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007,
und des Artikels 17, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember und des Artikels 17, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember
2005 und 20. Juli 2006; 2005 und 20. Juli 2006;
Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines
Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen
Erzeugnisse, des Artikels 4 Absatz 1 Nr. 1; Erzeugnisse, des Artikels 4 Absatz 1 Nr. 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des
Artikels 4 §§ 1 bis 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember Artikels 4 §§ 1 bis 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember
2003, und § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2001 und 2003, und § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2001 und
ergänzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, und des Artikels 5 Absatz 2 ergänzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, und des Artikels 5 Absatz 2
Nr. 13, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; Nr. 13, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur
Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d); Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d);
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. August 2015; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. August 2015;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der
Föderalbehörde vom 10. Dezember 2015; Föderalbehörde vom 10. Dezember 2015;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 28. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 28.
Januar 2016; Januar 2016;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.303/3 des Staatsrates vom 20. Mai 2016, Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.303/3 des Staatsrates vom 20. Mai 2016,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie
92/119/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften mit allgemeinen 92/119/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften mit allgemeinen
Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie
besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit. besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit.
Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die
Begriffsbestimmungen des Königlichen Erlasses vom 1. Juli 2014 zur Begriffsbestimmungen des Königlichen Erlasses vom 1. Juli 2014 zur
Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von
Schweinen und zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Schweinen und zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von
Schweinehaltungsbetrieben. Schweinehaltungsbetrieben.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten ferner § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten ferner
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1.Seuche: vesikuläre Schweinekrankheit, 1.Seuche: vesikuläre Schweinekrankheit,
2. Tier: Haustier einer Art, die zur Verschleppung der Seuche 2. Tier: Haustier einer Art, die zur Verschleppung der Seuche
beitragen könnte, beitragen könnte,
3. Schwein: Tier der Familie Suidae, ausgenommen wilde Schweine, 3. Schwein: Tier der Familie Suidae, ausgenommen wilde Schweine,
4. ansteckungsverdächtiges Schwein: Schwein, das mit dem 4. ansteckungsverdächtiges Schwein: Schwein, das mit dem
Seuchenerreger direkt oder indirekt in Kontakt gekommen sein kann, Seuchenerreger direkt oder indirekt in Kontakt gekommen sein kann,
5. seuchenverdächtiges Schwein: Schwein, das klinische Symptome oder 5. seuchenverdächtiges Schwein: Schwein, das klinische Symptome oder
Läsionen aufweist, die den begründeten Verdacht nahelegen, dass dieses Läsionen aufweist, die den begründeten Verdacht nahelegen, dass dieses
Schwein von der Seuche befallen ist, Schwein von der Seuche befallen ist,
6. befallenes Schwein: Schwein, bei dem die Seuche anhand einer vom 6. befallenes Schwein: Schwein, bei dem die Seuche anhand einer vom
nationalen Referenzlabor durchgeführten Laboruntersuchung amtlich nationalen Referenzlabor durchgeführten Laboruntersuchung amtlich
festgestellt worden ist, festgestellt worden ist,
7. seropositives Schwein: Schwein, bei dem durch eine serologische 7. seropositives Schwein: Schwein, bei dem durch eine serologische
Untersuchung nachgewiesen wird, dass es Träger von Antikörpern gegen Untersuchung nachgewiesen wird, dass es Träger von Antikörpern gegen
die vesikuläre Schweinekrankheit ist, die vesikuläre Schweinekrankheit ist,
8. Seuchenbestätigung: die auf Laborbefunde gestützte Feststellung der 8. Seuchenbestätigung: die auf Laborbefunde gestützte Feststellung der
Seuche durch die Agentur. Bei epidemischem Auftreten kann die Agentur Seuche durch die Agentur. Bei epidemischem Auftreten kann die Agentur
die Seuchenbestätigung auch auf klinische und/oder epidemiologische die Seuchenbestätigung auch auf klinische und/oder epidemiologische
Befunde stützen, Befunde stützen,
9. Seuchenherd: Betrieb, in dem das Vorhandensein der Seuche bestätigt 9. Seuchenherd: Betrieb, in dem das Vorhandensein der Seuche bestätigt
ist, ist,
10. Nachbar- oder Kontaktbetrieb: Betrieb, in dem Schweine gehalten 10. Nachbar- oder Kontaktbetrieb: Betrieb, in dem Schweine gehalten
werden und der durch seine Lage oder durch den Verkehr von Personen werden und der durch seine Lage oder durch den Verkehr von Personen
oder Fahrzeugen oder die Verbringung von Tieren oder Material mit oder Fahrzeugen oder die Verbringung von Tieren oder Material mit
einem seuchenverdächtigen Betrieb oder mit einem Seuchenherd in einem seuchenverdächtigen Betrieb oder mit einem Seuchenherd in
Kontakt gekommen ist und in den der Seuchenerreger eingeschleppt Kontakt gekommen ist und in den der Seuchenerreger eingeschleppt
werden konnte, werden konnte,
11. Vektor: Wirbeltier oder wirbelloses Tier, das den Seuchenerreger 11. Vektor: Wirbeltier oder wirbelloses Tier, das den Seuchenerreger
auf mechanischem oder biologischem Weg übertragen und verschleppen auf mechanischem oder biologischem Weg übertragen und verschleppen
könnte, könnte,
12. Inkubationszeit: die voraussichtliche Zeitspanne zwischen der 12. Inkubationszeit: die voraussichtliche Zeitspanne zwischen der
Infektion und dem Auftreten der ersten klinischen Krankheitssymptome. Infektion und dem Auftreten der ersten klinischen Krankheitssymptome.
Die Inkubationszeit beträgt achtundzwanzig Tage, Die Inkubationszeit beträgt achtundzwanzig Tage,
13. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der 13. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette, Nahrungsmittelkette,
14. amtlicher Tierarzt: Tierarzt der Agentur, 14. amtlicher Tierarzt: Tierarzt der Agentur,
15. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft 15. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft
gehört, gehört,
16. Besitzer/Verantwortlicher: jede natürliche oder juristische 16. Besitzer/Verantwortlicher: jede natürliche oder juristische
Person, die rechtmäßiger Besitzer der Schweine beziehungsweise Person, die rechtmäßiger Besitzer der Schweine beziehungsweise
entgeltlich oder unentgeltlich für deren Haltung zuständig ist, entgeltlich oder unentgeltlich für deren Haltung zuständig ist,
17. Sentinel-Schweine: Schweine, bei denen die Untersuchung auf 17. Sentinel-Schweine: Schweine, bei denen die Untersuchung auf
Antikörper gegen das Virus der vesikulären Schweinekrankheit einen Antikörper gegen das Virus der vesikulären Schweinekrankheit einen
negativen Befund ergeben hat. negativen Befund ergeben hat.
KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 - In vorliegendem Erlass werden die bei Seuchenverdacht oder Art. 3 - In vorliegendem Erlass werden die bei Seuchenverdacht oder
-bestätigung anzuwendenden Bekämpfungsmaßnahmen bestimmt. -bestätigung anzuwendenden Bekämpfungsmaßnahmen bestimmt.
KAPITEL 3 - Seuchenverdacht KAPITEL 3 - Seuchenverdacht
Art. 4 - Befinden sich in einem Betrieb ansteckungs- oder Art. 4 - Befinden sich in einem Betrieb ansteckungs- oder
seuchenverdächtige Schweine, stellt der amtliche Tierarzt den Betrieb seuchenverdächtige Schweine, stellt der amtliche Tierarzt den Betrieb
unverzüglich unter Verdacht und führt er eine Untersuchung vor Ort unverzüglich unter Verdacht und führt er eine Untersuchung vor Ort
durch, um diesen Verdacht zu erhärten beziehungsweise zu entkräften. durch, um diesen Verdacht zu erhärten beziehungsweise zu entkräften.
Insbesondere entnimmt er geeignete Proben beziehungsweise veranlasst Insbesondere entnimmt er geeignete Proben beziehungsweise veranlasst
er deren Entnahme für die Laboruntersuchungen. er deren Entnahme für die Laboruntersuchungen.
Art. 5 - In Betrieben, in denen sich seropositive Schweine befinden, Art. 5 - In Betrieben, in denen sich seropositive Schweine befinden,
die nicht den Bestimmungen von Artikel 9 entsprechen, werden nach die nicht den Bestimmungen von Artikel 9 entsprechen, werden nach
einem Zeitraum von mindestens achtundzwanzig Tagen zusätzliche einem Zeitraum von mindestens achtundzwanzig Tagen zusätzliche
serologische Untersuchungen durchgeführt. Die Bestimmungen von Kapitel serologische Untersuchungen durchgeführt. Die Bestimmungen von Kapitel
3 bleiben bis zum Abschluss dieser zusätzlichen Untersuchungen 3 bleiben bis zum Abschluss dieser zusätzlichen Untersuchungen
anwendbar. Sind bei den weiteren Untersuchungen keine eindeutigen anwendbar. Sind bei den weiteren Untersuchungen keine eindeutigen
Anzeichen der Krankheit festzustellen und sind die Schweine weiterhin Anzeichen der Krankheit festzustellen und sind die Schweine weiterhin
seropositiv, werden sie getötet und unschädlich beseitigt oder unter seropositiv, werden sie getötet und unschädlich beseitigt oder unter
Überwachung in einem vom amtlichen Tierarzt bestimmten Schlachthof Überwachung in einem vom amtlichen Tierarzt bestimmten Schlachthof
geschlachtet. geschlachtet.
Art. 6 - § 1 - In dem seuchenverdächtigen Betrieb führt der amtliche Art. 6 - § 1 - In dem seuchenverdächtigen Betrieb führt der amtliche
Tierarzt folgende Maßnahmen durch: Tierarzt folgende Maßnahmen durch:
1. Ermittlung aller Kategorien von Schweinen, und für jede Kategorie 1. Ermittlung aller Kategorien von Schweinen, und für jede Kategorie
Zählung der bereits verendeten oder ansteckungs- oder Zählung der bereits verendeten oder ansteckungs- oder
seuchenverdächtigen Schweine. Diese Zählung wird vom Verantwortlichen seuchenverdächtigen Schweine. Diese Zählung wird vom Verantwortlichen
unter Berücksichtigung der während des Verdachtszeitraums geborenen unter Berücksichtigung der während des Verdachtszeitraums geborenen
oder verendeten Schweine täglich auf den neuesten Stand gebracht. oder verendeten Schweine täglich auf den neuesten Stand gebracht.
Diese Angaben müssen auf Verlangen des amtlichen Tierarztes vorgelegt Diese Angaben müssen auf Verlangen des amtlichen Tierarztes vorgelegt
werden, werden,
2. eine epizootiologische Untersuchung gemäß Kapitel 5. 2. eine epizootiologische Untersuchung gemäß Kapitel 5.
§ 2 - Folgende Maßnahmen sind in einem seuchenverdächtigen Betrieb § 2 - Folgende Maßnahmen sind in einem seuchenverdächtigen Betrieb
anwendbar: anwendbar:
1. Alle Schweine werden dort in Stallungen verwahrt oder an einem 1. Alle Schweine werden dort in Stallungen verwahrt oder an einem
anderen Ort, der eine gesonderte Aufstallung ermöglicht, abgesondert. anderen Ort, der eine gesonderte Aufstallung ermöglicht, abgesondert.
2. Die Verbringung von Schweinen aus und zu dem Seuchenbetrieb ist 2. Die Verbringung von Schweinen aus und zu dem Seuchenbetrieb ist
untersagt. untersagt.
3. Der Verkehr von Personen und Fahrzeugen sowie die Verbringung 3. Der Verkehr von Personen und Fahrzeugen sowie die Verbringung
anderer Tiere als Schweine aus dem und zum Seuchenbetrieb sowie der anderer Tiere als Schweine aus dem und zum Seuchenbetrieb sowie der
Transport von Fleisch und Tierkörpern, Futtermitteln, Gegenständen, Transport von Fleisch und Tierkörpern, Futtermitteln, Gegenständen,
Abfällen, Dung, Einstreu, Mist und sonstigen Materialien, die Träger Abfällen, Dung, Einstreu, Mist und sonstigen Materialien, die Träger
von Ansteckungsstoffen sein könnten, aus dem und zum Seuchenbetrieb, von Ansteckungsstoffen sein könnten, aus dem und zum Seuchenbetrieb,
unterliegt der Genehmigung des amtlichen Tierarztes. Der amtliche unterliegt der Genehmigung des amtlichen Tierarztes. Der amtliche
Tierarzt legt die Bedingungen fest, die erfüllt werden müssen, um Tierarzt legt die Bedingungen fest, die erfüllt werden müssen, um
jegliche Gefahr der Seuchenverschleppung zu vermeiden. jegliche Gefahr der Seuchenverschleppung zu vermeiden.
4. An den Ein- und Ausgängen von Gebäuden, Räumlichkeiten oder 4. An den Ein- und Ausgängen von Gebäuden, Räumlichkeiten oder
sonstigen Orten zur Unterbringung von Schweinen und der sonstigen Orten zur Unterbringung von Schweinen und der
Wirtschaftsgebäude müssen geeignete Desinfektionsmittel gemäß den Wirtschaftsgebäude müssen geeignete Desinfektionsmittel gemäß den
Anweisungen des amtlichen Tierarztes verwendet werden. Anweisungen des amtlichen Tierarztes verwendet werden.
Art. 7 - Bis die in Artikel 6 vorgesehenen Maßnahmen ergriffen sind, Art. 7 - Bis die in Artikel 6 vorgesehenen Maßnahmen ergriffen sind,
trifft der Verantwortliche für ansteckungs- oder seuchenverdächtige trifft der Verantwortliche für ansteckungs- oder seuchenverdächtige
Schweine alle zweckmäßigen Vorkehrungen, um den Bestimmungen von Schweine alle zweckmäßigen Vorkehrungen, um den Bestimmungen von
Artikel 6 mit Ausnahme des Paragraphen 1 Nr. 2 nachzukommen. Artikel 6 mit Ausnahme des Paragraphen 1 Nr. 2 nachzukommen.
Art. 8 - Der amtliche Tierarzt hebt die in den Artikeln 4 und 6 Art. 8 - Der amtliche Tierarzt hebt die in den Artikeln 4 und 6
vorgesehenen Maßnahmen erst auf, wenn der Verdacht entkräftet wurde. vorgesehenen Maßnahmen erst auf, wenn der Verdacht entkräftet wurde.
KAPITEL 4 - Maßnahmen innerhalb des Seuchenherds KAPITEL 4 - Maßnahmen innerhalb des Seuchenherds
Art. 9 - Die Seuchenbestätigung erfolgt in Betrieben: Art. 9 - Die Seuchenbestätigung erfolgt in Betrieben:
1. in denen das Virus dieser Seuche entweder bei den Schweinen selbst 1. in denen das Virus dieser Seuche entweder bei den Schweinen selbst
oder in der Umgebung isoliert worden ist, oder in der Umgebung isoliert worden ist,
2. in denen sich seropositive Schweine befinden, sofern diese Schweine 2. in denen sich seropositive Schweine befinden, sofern diese Schweine
oder andere im Betrieb befindliche Schweine die für diese Seuche oder andere im Betrieb befindliche Schweine die für diese Seuche
charakteristischen Schädigungen und/oder Symptome aufweisen, charakteristischen Schädigungen und/oder Symptome aufweisen,
3. in denen sich Schweine befinden, die seropositiv sind oder 3. in denen sich Schweine befinden, die seropositiv sind oder
klinische Anzeichen aufweisen, und wenn diese Betriebe Nachbar- oder klinische Anzeichen aufweisen, und wenn diese Betriebe Nachbar- oder
Kontaktbetriebe sind. Kontaktbetriebe sind.
Art. 10 - § 1 - Sobald der Seuchenverdacht in einem Betrieb bestätigt Art. 10 - § 1 - Sobald der Seuchenverdacht in einem Betrieb bestätigt
wird, erklärt der amtliche Tierarzt diesen zu einem Seuchenherd. Er wird, erklärt der amtliche Tierarzt diesen zu einem Seuchenherd. Er
notifiziert dem Verantwortlichen die Erklärung als Seuchenherd. notifiziert dem Verantwortlichen die Erklärung als Seuchenherd.
§ 2 - Zusätzlich zu den in Artikel 6 vorgesehenen Maßnahmen trifft der § 2 - Zusätzlich zu den in Artikel 6 vorgesehenen Maßnahmen trifft der
amtliche Tierarzt ebenfalls folgende Maßnahmen: amtliche Tierarzt ebenfalls folgende Maßnahmen:
1. unverzügliche Tötung und Vernichtung aller Schweine, 1. unverzügliche Tötung und Vernichtung aller Schweine,
2. Vernichtung oder angemessene Behandlung aller Stoffe und Abfälle 2. Vernichtung oder angemessene Behandlung aller Stoffe und Abfälle
wie Futtermittel, Einstreu, Mist und Gülle, die Träger von wie Futtermittel, Einstreu, Mist und Gülle, die Träger von
Ansteckungsstoffen sein könnten, gemäß seinen Anweisungen, Ansteckungsstoffen sein könnten, gemäß seinen Anweisungen,
3. nach Ausführung der in Nr. 1 und Nr. 2 erwähnten Maßnahmen 3. nach Ausführung der in Nr. 1 und Nr. 2 erwähnten Maßnahmen
Reinigung und Desinfektion der für die Unterbringung der Schweine Reinigung und Desinfektion der für die Unterbringung der Schweine
verwendeten Stallungen und ihrer unmittelbaren Umgebung, der verwendeten Stallungen und ihrer unmittelbaren Umgebung, der
Transportmittel sowie aller anderen Gegenstände und Materialien, die Transportmittel sowie aller anderen Gegenstände und Materialien, die
Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, gemäß Artikel 25. Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, gemäß Artikel 25.
Art. 11 - § 1 - Der amtliche Tierarzt genehmigt die Wiederbelegung des Art. 11 - § 1 - Der amtliche Tierarzt genehmigt die Wiederbelegung des
Betriebs mit Schweinen unter folgenden Bedingungen: Betriebs mit Schweinen unter folgenden Bedingungen:
1. frühestens vier Wochen nach der ersten vollständigen Reinigung und 1. frühestens vier Wochen nach der ersten vollständigen Reinigung und
Desinfektion der Räumlichkeiten, wie in Artikel 26 bestimmt, Desinfektion der Räumlichkeiten, wie in Artikel 26 bestimmt,
2. alle angelieferten Schweine müssen vorab einer klinischen und 2. alle angelieferten Schweine müssen vorab einer klinischen und
serologischen Untersuchung gemäß den Empfehlungen der Agentur serologischen Untersuchung gemäß den Empfehlungen der Agentur
unterzogen werden und seronegativ sein, unterzogen werden und seronegativ sein,
3. alle Schweine müssen innerhalb von acht Tagen in den Betrieb 3. alle Schweine müssen innerhalb von acht Tagen in den Betrieb
gebracht werden, gebracht werden,
4. während eines Zeitraums von sechzig Tagen nach Aufnahme des letzten 4. während eines Zeitraums von sechzig Tagen nach Aufnahme des letzten
Schweins darf kein Schwein den Betrieb verlassen, Schweins darf kein Schwein den Betrieb verlassen,
5. nach frühestens achtundzwanzig Tagen müssen alle Schweine einer 5. nach frühestens achtundzwanzig Tagen müssen alle Schweine einer
klinischen Untersuchung und muss eine repräsentative Anzahl von klinischen Untersuchung und muss eine repräsentative Anzahl von
Schweinen einer serologischen Untersuchung gemäß den Empfehlungen der Schweinen einer serologischen Untersuchung gemäß den Empfehlungen der
Agentur unterzogen werden. Agentur unterzogen werden.
§ 2 - Wenn in einem Betrieb Schweine im Freien gehalten werden, muss § 2 - Wenn in einem Betrieb Schweine im Freien gehalten werden, muss
vorab eine Wiederbelegung mit Sentinel-Schweinen gemäß den Anweisungen vorab eine Wiederbelegung mit Sentinel-Schweinen gemäß den Anweisungen
der Agentur erfolgen. der Agentur erfolgen.
§ 3 - Fleisch von Schweinen aus einem Seuchenherd, die in dem Zeitraum § 3 - Fleisch von Schweinen aus einem Seuchenherd, die in dem Zeitraum
zwischen der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche und der zwischen der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche und der
Durchführung amtlicher Maßnahmen geschlachtet wurden, wird unter Durchführung amtlicher Maßnahmen geschlachtet wurden, wird unter
amtlicher Überwachung ermittelt und unschädlich beseitigt, um die amtlicher Überwachung ermittelt und unschädlich beseitigt, um die
Verschleppung des Virus der vesikulären Schweinekrankheit zu Verschleppung des Virus der vesikulären Schweinekrankheit zu
vermeiden. vermeiden.
KAPITEL 5 - Epizootiologische Untersuchung KAPITEL 5 - Epizootiologische Untersuchung
Art. 12 - Die epizootiologische Untersuchung betrifft: Art. 12 - Die epizootiologische Untersuchung betrifft:
1. den Zeitraum, während dessen die Seuche im Betrieb möglicherweise 1. den Zeitraum, während dessen die Seuche im Betrieb möglicherweise
präsent war, präsent war,
2. die Ermittlung der mutmaßlichen Ansteckungsquelle im Seuchenbetrieb 2. die Ermittlung der mutmaßlichen Ansteckungsquelle im Seuchenbetrieb
und die Identifizierung von Nachbar- oder Kontaktbetrieben, und die Identifizierung von Nachbar- oder Kontaktbetrieben,
3. den Verkehr von Personen und Fahrzeugen sowie die Verbringung von 3. den Verkehr von Personen und Fahrzeugen sowie die Verbringung von
Tieren, Tierkörpern, Material und sonstigen Stoffen, durch die der Tieren, Tierkörpern, Material und sonstigen Stoffen, durch die der
Seuchenerreger zu oder aus einem Betrieb vermutlich verschleppt worden Seuchenerreger zu oder aus einem Betrieb vermutlich verschleppt worden
ist, ist,
4. das Vorhandensein und die Weiterverschleppung von Vektoren. 4. das Vorhandensein und die Weiterverschleppung von Vektoren.
Art. 13 - Zur Koordinierung dieser Untersuchung richtet die Agentur Art. 13 - Zur Koordinierung dieser Untersuchung richtet die Agentur
ein Bekämpfungszentrum ein. ein Bekämpfungszentrum ein.
KAPITEL 6 - Maßnahmen in Nachbar- oder Kontaktbetrieben KAPITEL 6 - Maßnahmen in Nachbar- oder Kontaktbetrieben
Art. 14 - § 1 - Der amtliche Tierarzt stellt alle Nachbar- oder Art. 14 - § 1 - Der amtliche Tierarzt stellt alle Nachbar- oder
Kontaktbetriebe unter Verdacht und wendet die Maßnahmen von Kapitel 3 Kontaktbetriebe unter Verdacht und wendet die Maßnahmen von Kapitel 3
auf sie an. auf sie an.
§ 2 - Der amtliche Tierarzt kann ebenfalls die in Artikel 10 § 2 § 2 - Der amtliche Tierarzt kann ebenfalls die in Artikel 10 § 2
vorgesehenen Maßnahmen in den Nachbar- oder Kontaktbetrieben vorgesehenen Maßnahmen in den Nachbar- oder Kontaktbetrieben
ausführen, wenn das Vorhandensein einer Seuche angesichts ihrer Lage ausführen, wenn das Vorhandensein einer Seuche angesichts ihrer Lage
und/oder der Art der Kontakte ernsthaft zu befürchten ist. und/oder der Art der Kontakte ernsthaft zu befürchten ist.
Art. 15 - Wenn Artikel 14 für einen Nachbar- oder Kontaktbetrieb Art. 15 - Wenn Artikel 14 für einen Nachbar- oder Kontaktbetrieb
anwendbar ist, gelten die Bestimmungen von Kapitel 3 mindestens für anwendbar ist, gelten die Bestimmungen von Kapitel 3 mindestens für
einen Zeitraum von achtundzwanzig Tagen ab dem mutmaßlichen Zeitpunkt einen Zeitraum von achtundzwanzig Tagen ab dem mutmaßlichen Zeitpunkt
der Seucheneinschleppung. der Seucheneinschleppung.
Ist der Zeitpunkt der Seucheneinschleppung nicht bekannt, gilt der Ist der Zeitpunkt der Seucheneinschleppung nicht bekannt, gilt der
Zeitpunkt der Erklärung als Seuchenherd. Zeitpunkt der Erklärung als Seuchenherd.
Art. 16 - § 1 - In Nachbar- und Kontaktbetrieben gelten die Art. 16 - § 1 - In Nachbar- und Kontaktbetrieben gelten die
Bestimmungen der Artikel 14 und 15. Bestimmungen der Artikel 14 und 15.
§ 2 - Diese Bestimmungen bleiben anwendbar bis: § 2 - Diese Bestimmungen bleiben anwendbar bis:
1. eine klinische Untersuchung der Schweine mit negativem Befund 1. eine klinische Untersuchung der Schweine mit negativem Befund
erfolgt ist, erfolgt ist,
2. eine statistisch repräsentative Anzahl von Proben der Schweine 2. eine statistisch repräsentative Anzahl von Proben der Schweine
gemäß den Empfehlungen der Agentur einer serologischen Untersuchung gemäß den Empfehlungen der Agentur einer serologischen Untersuchung
unterzogen worden ist, bei der keine Antikörper gegen das Virus der unterzogen worden ist, bei der keine Antikörper gegen das Virus der
vesikulären Schweinekrankheit nachgewiesen werden konnten. vesikulären Schweinekrankheit nachgewiesen werden konnten.
§ 3 - Die in § 2 erwähnten Untersuchungen können erst achtundzwanzig § 3 - Die in § 2 erwähnten Untersuchungen können erst achtundzwanzig
Tage nach dem Kontakt oder der Erklärung als Seuchenherd erfolgen. Tage nach dem Kontakt oder der Erklärung als Seuchenherd erfolgen.
KAPITEL 7 - Maßnahmen in Schutz- und Überwachungszonen KAPITEL 7 - Maßnahmen in Schutz- und Überwachungszonen
Art. 17 - Sobald der Seuchenverdacht bestätigt ist, grenzt die Agentur Art. 17 - Sobald der Seuchenverdacht bestätigt ist, grenzt die Agentur
um den Seuchenherd innerhalb einer Überwachungszone mit einem um den Seuchenherd innerhalb einer Überwachungszone mit einem
Mindestradius von zehn Kilometern eine Schutzzone mit einem Mindestradius von zehn Kilometern eine Schutzzone mit einem
Mindestradius von drei Kilometern ab. Sie notifiziert dem Mindestradius von drei Kilometern ab. Sie notifiziert dem
Verantwortlichen das Vorhandensein der Seuche. Verantwortlichen das Vorhandensein der Seuche.
Art. 18 - Wenn die in Artikel 19 Nr. 3 und in Artikel 22 Nr. 2 Art. 18 - Wenn die in Artikel 19 Nr. 3 und in Artikel 22 Nr. 2
erwähnten Verbotsbestimmungen länger als dreißig Tage aufrechterhalten erwähnten Verbotsbestimmungen länger als dreißig Tage aufrechterhalten
werden und dadurch Schwierigkeiten bei der Unterbringung der Schweine werden und dadurch Schwierigkeiten bei der Unterbringung der Schweine
entstehen, kann der amtliche Tierarzt auf begründeten Antrag des entstehen, kann der amtliche Tierarzt auf begründeten Antrag des
Verantwortlichen hin Abgang und Verbringung der Schweine aus einem Verantwortlichen hin Abgang und Verbringung der Schweine aus einem
Betrieb in der Schutz- beziehungsweise der Überwachungszone Betrieb in der Schutz- beziehungsweise der Überwachungszone
genehmigen, sofern: genehmigen, sofern:
1. die Sachlage überprüft worden ist, 1. die Sachlage überprüft worden ist,
2. alle im Betrieb befindlichen Schweine untersucht worden sind, 2. alle im Betrieb befindlichen Schweine untersucht worden sind,
3. die zu verbringenden Schweine einer klinischen Untersuchung 3. die zu verbringenden Schweine einer klinischen Untersuchung
unterzogen worden sind und kein Schwein seuchenverdächtig ist, unterzogen worden sind und kein Schwein seuchenverdächtig ist,
4. die Schweine gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 1. 4. die Schweine gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 1.
Juli 2014 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Juli 2014 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und
Registrierung von Schweinen und zur Festlegung der Bedingungen für die Registrierung von Schweinen und zur Festlegung der Bedingungen für die
Zulassung von Schweinehaltungsbetrieben gekennzeichnet sind, Zulassung von Schweinehaltungsbetrieben gekennzeichnet sind,
5. der Bestimmungsbetrieb sich in der Schutz- oder der 5. der Bestimmungsbetrieb sich in der Schutz- oder der
Überwachungszone befindet. Überwachungszone befindet.
Es müssen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, Es müssen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden,
insbesondere für die Reinigung und Desinfektion der Fahrzeuge nach insbesondere für die Reinigung und Desinfektion der Fahrzeuge nach
jedem Transport, um die Gefahr einer Verschleppung des Seuchenerregers jedem Transport, um die Gefahr einer Verschleppung des Seuchenerregers
zu vermeiden. zu vermeiden.
KAPITEL 8 - Maßnahmen gegen die vesikuläre Schweinekrankheit in der KAPITEL 8 - Maßnahmen gegen die vesikuläre Schweinekrankheit in der
Schutzzone Schutzzone
Art. 19 - Folgende Maßnahmen sind in der Schutzzone anwendbar: Art. 19 - Folgende Maßnahmen sind in der Schutzzone anwendbar:
1. Die Agentur erstellt ein Inventar der Betriebe und der dort 1. Die Agentur erstellt ein Inventar der Betriebe und der dort
gehaltenen Schweine. gehaltenen Schweine.
2. Unbeschadet des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur 2. Unbeschadet des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur
Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische
Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten
werden alle Betriebe, die Schweine halten, regelmäßig besucht. Die werden alle Betriebe, die Schweine halten, regelmäßig besucht. Die
Häufigkeit dieser Besuche richtet sich nach der Schwere der Seuche in Häufigkeit dieser Besuche richtet sich nach der Schwere der Seuche in
den Betrieben, in denen die Risiken am größten sind, und wird von der den Betrieben, in denen die Risiken am größten sind, und wird von der
Agentur näher bestimmt. Agentur näher bestimmt.
Die Schweine werden klinisch untersucht und gegebenenfalls werden Die Schweine werden klinisch untersucht und gegebenenfalls werden
Proben für Laboruntersuchungen entnommen. Proben für Laboruntersuchungen entnommen.
Die Angaben und Resultate dieser Besuche werden registriert. Die Angaben und Resultate dieser Besuche werden registriert.
3. Verbringung und Transport von Schweinen über öffentliche Straßen 3. Verbringung und Transport von Schweinen über öffentliche Straßen
oder Privatwege sind verboten. Die Agentur kann jedoch Abweichungen oder Privatwege sind verboten. Die Agentur kann jedoch Abweichungen
für die Durchfuhr der Schweine im Straßen- oder Schienenverkehr für die Durchfuhr der Schweine im Straßen- oder Schienenverkehr
gewähren, wenn die Schweine ohne Entladung oder Fahrtunterbrechung gewähren, wenn die Schweine ohne Entladung oder Fahrtunterbrechung
transportiert werden. transportiert werden.
4. Fahrzeuge und Ausrüstungen, die innerhalb der Schutzzone zum 4. Fahrzeuge und Ausrüstungen, die innerhalb der Schutzzone zum
Transport von Tieren beziehungsweise von Materialien, die zu Trägern Transport von Tieren beziehungsweise von Materialien, die zu Trägern
von Ansteckungsstoffen werden können, insbesondere Futtermittel, Mist von Ansteckungsstoffen werden können, insbesondere Futtermittel, Mist
oder Gülle, verwendet werden, dürfen einen innerhalb der Schutzzone oder Gülle, verwendet werden, dürfen einen innerhalb der Schutzzone
gelegenen Betrieb, die Schutzzone selbst oder einen Schlachthof erst gelegenen Betrieb, die Schutzzone selbst oder einen Schlachthof erst
verlassen, wenn sie gemäß den Anweisungen der Agentur vorher gereinigt verlassen, wenn sie gemäß den Anweisungen der Agentur vorher gereinigt
und desinfiziert worden sind. und desinfiziert worden sind.
5. Die Schweine dürfen den Haltungsbetrieb nach Abschluss der in 5. Die Schweine dürfen den Haltungsbetrieb nach Abschluss der in
Artikel 26 vorgesehenen ersten Maßnahmen zur Reinigung und Artikel 26 vorgesehenen ersten Maßnahmen zur Reinigung und
Desinfektion des Seuchenherds einundzwanzig Tage lang nicht verlassen. Desinfektion des Seuchenherds einundzwanzig Tage lang nicht verlassen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der amtliche Tierarzt die Erlaubnis Nach Ablauf dieser Frist kann der amtliche Tierarzt die Erlaubnis
erteilen, dass Schweine den genannten Betrieb verlassen, um: erteilen, dass Schweine den genannten Betrieb verlassen, um:
a) unmittelbar in einen von der Agentur bestimmten Schlachthof, a) unmittelbar in einen von der Agentur bestimmten Schlachthof,
vorzugsweise innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone, verbracht zu vorzugsweise innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone, verbracht zu
werden, sofern: werden, sofern:
- alle im Betrieb befindlichen Schweine vorab untersucht worden sind, - alle im Betrieb befindlichen Schweine vorab untersucht worden sind,
- die zur Schlachtung zu verbringenden Schweine einer klinischen - die zur Schlachtung zu verbringenden Schweine einer klinischen
Untersuchung unterzogen worden sind und kein Schwein seuchenverdächtig Untersuchung unterzogen worden sind und kein Schwein seuchenverdächtig
ist, ist,
- jedes einzelne Schwein gemäß den Bestimmungen des Königlichen - jedes einzelne Schwein gemäß den Bestimmungen des Königlichen
Erlasses vom 1. Juli 2014 zur Einführung eines Systems zur Erlasses vom 1. Juli 2014 zur Einführung eines Systems zur
Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen und zur Festlegung der Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen und zur Festlegung der
Bedingungen für die Zulassung von Schweinehaltungsbetrieben Bedingungen für die Zulassung von Schweinehaltungsbetrieben
gekennzeichnet ist, gekennzeichnet ist,
- die Fahrzeuge verplombt sind. - die Fahrzeuge verplombt sind.
Die Fahrzeuge und Ausrüstungen, in denen die Schweine befördert Die Fahrzeuge und Ausrüstungen, in denen die Schweine befördert
wurden, sind gemäß den Anweisungen der Agentur zu reinigen und zu wurden, sind gemäß den Anweisungen der Agentur zu reinigen und zu
desinfizieren, desinfizieren,
b) unter außergewöhnlichen Umständen - unmittelbar in andere innerhalb b) unter außergewöhnlichen Umständen - unmittelbar in andere innerhalb
der Schutzzone gelegene Betriebe verbracht zu werden, sofern: der Schutzzone gelegene Betriebe verbracht zu werden, sofern:
- alle im Betrieb befindlichen Schweine vorab untersucht worden sind, - alle im Betrieb befindlichen Schweine vorab untersucht worden sind,
- alle zu verbringenden Schweine einer klinischen Untersuchung - alle zu verbringenden Schweine einer klinischen Untersuchung
unterzogen worden sind und kein Schwein seuchenverdächtig ist, unterzogen worden sind und kein Schwein seuchenverdächtig ist,
- jedes einzelne Schwein gemäß den Bestimmungen des Königlichen - jedes einzelne Schwein gemäß den Bestimmungen des Königlichen
Erlasses vom 1. Juli 2014 zur Einführung eines Systems zur Erlasses vom 1. Juli 2014 zur Einführung eines Systems zur
Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen und zur Festlegung der Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen und zur Festlegung der
Bedingungen für die Zulassung von Schweinehaltungsbetrieben Bedingungen für die Zulassung von Schweinehaltungsbetrieben
gekennzeichnet ist. gekennzeichnet ist.
6. Frisches Fleisch der unter Nr. 5 Buchstabe a) erwähnten Schweine: 6. Frisches Fleisch der unter Nr. 5 Buchstabe a) erwähnten Schweine:
- darf nicht in den innergemeinschaftlichen oder internationalen - darf nicht in den innergemeinschaftlichen oder internationalen
Handel gelangen und wird mit dem für frisches Fleisch vorgesehenen Handel gelangen und wird mit dem für frisches Fleisch vorgesehenen
Genusstauglichkeitskennzeichen im Sinne von Anhang II der Richtlinie Genusstauglichkeitskennzeichen im Sinne von Anhang II der Richtlinie
2002/99/EG versehen, 2002/99/EG versehen,
- wird von Fleisch, das für den innergemeinschaftlichen und - wird von Fleisch, das für den innergemeinschaftlichen und
internationalen Handel bestimmt ist, separat erzeugt, zerlegt, internationalen Handel bestimmt ist, separat erzeugt, zerlegt,
befördert und gelagert und darf nicht in Fleischerzeugnisse gelangen, befördert und gelagert und darf nicht in Fleischerzeugnisse gelangen,
die für den innergemeinschaftlichen oder internationalen Handel die für den innergemeinschaftlichen oder internationalen Handel
bestimmt sind, es sei denn, es wurde einer Behandlung gemäß Anhang III bestimmt sind, es sei denn, es wurde einer Behandlung gemäß Anhang III
der Richtlinie 2002/99/EG unterzogen. der Richtlinie 2002/99/EG unterzogen.
Art. 20 - Die Maßnahmen in der Schutzzone gelten mindestens, bis: Art. 20 - Die Maßnahmen in der Schutzzone gelten mindestens, bis:
1. alle in Artikel 26 vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen sind, 1. alle in Artikel 26 vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen sind,
2. in allen Betrieben der Zone: 2. in allen Betrieben der Zone:
a) die Schweine einer klinischen Untersuchung unterzogen worden sind a) die Schweine einer klinischen Untersuchung unterzogen worden sind
und kein Schwein seuchenverdächtig ist, und kein Schwein seuchenverdächtig ist,
b) eine statistisch repräsentative Anzahl von Schweinen einer b) eine statistisch repräsentative Anzahl von Schweinen einer
serologischen Untersuchung unterzogen worden ist, bei der eine serologischen Untersuchung unterzogen worden ist, bei der eine
Infektion ausgeschlossen werden konnte. Infektion ausgeschlossen werden konnte.
Die Untersuchung und die Probenahme gemäß den Buchstaben a) und b) Die Untersuchung und die Probenahme gemäß den Buchstaben a) und b)
dürfen erst nach Ablauf von achtundzwanzig Tagen nach Abschluss der in dürfen erst nach Ablauf von achtundzwanzig Tagen nach Abschluss der in
Artikel 26 vorgesehenen ersten Maßnahmen zur Reinigung und Artikel 26 vorgesehenen ersten Maßnahmen zur Reinigung und
Desinfektion des Seuchenherds erfolgen. Desinfektion des Seuchenherds erfolgen.
Art. 21 - Nach Ablauf des in Artikel 20 Nr. 2 erwähnten Zeitraums Art. 21 - Nach Ablauf des in Artikel 20 Nr. 2 erwähnten Zeitraums
finden die in der Überwachungszone geltenden Bestimmungen, wie in finden die in der Überwachungszone geltenden Bestimmungen, wie in
Artikel 23 angegeben, auch auf die Schutzzone Anwendung. Artikel 23 angegeben, auch auf die Schutzzone Anwendung.
KAPITEL 9 - Maßnahmen gegen die vesikuläre Schweinekrankheit in der KAPITEL 9 - Maßnahmen gegen die vesikuläre Schweinekrankheit in der
Überwachungszone Überwachungszone
Art. 22 - Folgende Maßnahmen sind in der Überwachungszone anwendbar: Art. 22 - Folgende Maßnahmen sind in der Überwachungszone anwendbar:
1. Die Agentur erstellt ein Inventar der Betriebe der Zone und der 1. Die Agentur erstellt ein Inventar der Betriebe der Zone und der
dort gehaltenen Schweine. dort gehaltenen Schweine.
2. Der Transport von Schweinen über öffentliche Straßen oder 2. Der Transport von Schweinen über öffentliche Straßen oder
Privatwege ist verboten. Die Agentur kann jedoch Abweichungen für die Privatwege ist verboten. Die Agentur kann jedoch Abweichungen für die
Durchfuhr der Schweine gewähren, wenn die Schweine ohne Entladung oder Durchfuhr der Schweine gewähren, wenn die Schweine ohne Entladung oder
Fahrtunterbrechung transportiert werden. Mit der Genehmigung der Fahrtunterbrechung transportiert werden. Mit der Genehmigung der
Agentur können jedoch Schlachtschweine von außerhalb der Agentur können jedoch Schlachtschweine von außerhalb der
Überwachungszone in einen in dieser Zone gelegenen Schlachthof Überwachungszone in einen in dieser Zone gelegenen Schlachthof
verbracht werden. verbracht werden.
3. In Abweichung von Nr. 2 kann der amtliche Tierarzt die Verbringung 3. In Abweichung von Nr. 2 kann der amtliche Tierarzt die Verbringung
von Schweinen aus einem Betrieb in der Überwachungszone genehmigen, von Schweinen aus einem Betrieb in der Überwachungszone genehmigen,
sofern: sofern:
a) alle im Betrieb befindlichen Schweine in der Zeitspanne von a) alle im Betrieb befindlichen Schweine in der Zeitspanne von
achtundvierzig Stunden vor der Verbringung untersucht worden sind, achtundvierzig Stunden vor der Verbringung untersucht worden sind,
b) die zu verbringenden Schweine in der Zeitspanne von achtundvierzig b) die zu verbringenden Schweine in der Zeitspanne von achtundvierzig
Stunden vor der Verbringung einer klinischen Untersuchung unterzogen Stunden vor der Verbringung einer klinischen Untersuchung unterzogen
worden sind und kein Schwein seuchenverdächtig ist, worden sind und kein Schwein seuchenverdächtig ist,
c) in der Zeitspanne von vierzehn Tagen vor der Verbringung eine c) in der Zeitspanne von vierzehn Tagen vor der Verbringung eine
statistisch repräsentative Anzahl von Proben der zu verbringenden statistisch repräsentative Anzahl von Proben der zu verbringenden
Schweine serologisch untersucht wurde und dabei keine Antikörper gegen Schweine serologisch untersucht wurde und dabei keine Antikörper gegen
das Virus der vesikulären Schweinekrankheit festgestellt wurden, das Virus der vesikulären Schweinekrankheit festgestellt wurden,
d) jedes einzelne Schwein gemäß den Bestimmungen des Königlichen d) jedes einzelne Schwein gemäß den Bestimmungen des Königlichen
Erlasses vom 1. Juli 2014 zur Einführung eines Systems zur Erlasses vom 1. Juli 2014 zur Einführung eines Systems zur
Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen und zur Festlegung der Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen und zur Festlegung der
Bedingungen für die Zulassung von Schweinehaltungsbetrieben Bedingungen für die Zulassung von Schweinehaltungsbetrieben
gekennzeichnet ist, gekennzeichnet ist,
e) während der vorangegangenen einundzwanzig Tage dem Betrieb keine e) während der vorangegangenen einundzwanzig Tage dem Betrieb keine
Schweine zugeführt wurden. Diese Bestimmung gilt nicht für die Schweine zugeführt wurden. Diese Bestimmung gilt nicht für die
unmittelbare Verbringung von Schlachtschweinen zu einem Schlachthof, unmittelbare Verbringung von Schlachtschweinen zu einem Schlachthof,
f) die Fahrzeuge und anderen Ausrüstungen, die zur Verbringung dieser f) die Fahrzeuge und anderen Ausrüstungen, die zur Verbringung dieser
Schweine verwendet wurden, nach jedem Transport gemäß den Anweisungen Schweine verwendet wurden, nach jedem Transport gemäß den Anweisungen
der Agentur gereinigt und desinfiziert werden. der Agentur gereinigt und desinfiziert werden.
4. Die innerhalb der Überwachungszone zur Verbringung von Schweinen, 4. Die innerhalb der Überwachungszone zur Verbringung von Schweinen,
anderen Tieren oder Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen anderen Tieren oder Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen
sein könnten, verwendeten Fahrzeuge und Ausrüstungen dürfen diese Zone sein könnten, verwendeten Fahrzeuge und Ausrüstungen dürfen diese Zone
erst verlassen, wenn sie gemäß den Anweisungen des amtlichen erst verlassen, wenn sie gemäß den Anweisungen des amtlichen
Tierarztes gereinigt und desinfiziert worden sind. Tierarztes gereinigt und desinfiziert worden sind.
Art. 23 - § 1 - Die Maßnahmen in der Überwachungszone gelten Art. 23 - § 1 - Die Maßnahmen in der Überwachungszone gelten
mindestens, bis: mindestens, bis:
1. alle in Artikel 26 vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen sind, 1. alle in Artikel 26 vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen sind,
2. alle Maßnahmen in der Schutzzone abgeschlossen sind. 2. alle Maßnahmen in der Schutzzone abgeschlossen sind.
§ 2 - In Anwendung von Artikel 11 § 2 können die Maßnahmen in der § 2 - In Anwendung von Artikel 11 § 2 können die Maßnahmen in der
Überwachungszone verlängert werden, und zwar solange, bis die Befunde Überwachungszone verlängert werden, und zwar solange, bis die Befunde
der Untersuchungen an den Sentinel-Schweinen negativ ausfallen. der Untersuchungen an den Sentinel-Schweinen negativ ausfallen.
KAPITEL 10 - Maßnahmen in Schlachthöfen KAPITEL 10 - Maßnahmen in Schlachthöfen
Art. 24 - Bestätigt sich das Auftreten der vesikulären Art. 24 - Bestätigt sich das Auftreten der vesikulären
Schweinekrankheit in einem Schlachthof, gelten folgende Maßnahmen: Schweinekrankheit in einem Schlachthof, gelten folgende Maßnahmen:
1. alle im Schlachthof befindlichen Schweine werden unverzüglich 1. alle im Schlachthof befindlichen Schweine werden unverzüglich
geschlachtet, geschlachtet,
2. die Tierkörper der infizierten und mit Ansteckungsstoffen in 2. die Tierkörper der infizierten und mit Ansteckungsstoffen in
Kontakt gekommenen Schweine sowie die Nebenprodukte der Schlachtung Kontakt gekommenen Schweine sowie die Nebenprodukte der Schlachtung
werden unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt, damit die werden unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt, damit die
Gefahr einer Verschleppung des Virus der vesikulären Schweinekrankheit Gefahr einer Verschleppung des Virus der vesikulären Schweinekrankheit
ausgeschlossen ist, ausgeschlossen ist,
3. die Reinigung und Desinfektion der Gebäude und Einrichtungen, 3. die Reinigung und Desinfektion der Gebäude und Einrichtungen,
einschließlich der Fahrzeuge, erfolgen gemäß den Anweisungen des einschließlich der Fahrzeuge, erfolgen gemäß den Anweisungen des
amtlichen Tierarztes, amtlichen Tierarztes,
4. eine epizootiologische Untersuchung wird gemäß Artikel 12 4. eine epizootiologische Untersuchung wird gemäß Artikel 12
durchgeführt, durchgeführt,
5. Schlachtschweine dürfen frühestens vierundzwanzig Stunden nach 5. Schlachtschweine dürfen frühestens vierundzwanzig Stunden nach
Abschluss der gemäß Nr. 3 durchgeführten Reinigungs- und Abschluss der gemäß Nr. 3 durchgeführten Reinigungs- und
Desinfektionsmaßnahmen wieder in den Schlachthof verbracht werden. Desinfektionsmaßnahmen wieder in den Schlachthof verbracht werden.
KAPITEL 11 - Reinigung und Desinfektion KAPITEL 11 - Reinigung und Desinfektion
Art. 25 - Es gelten folgende Maßnahmen: Art. 25 - Es gelten folgende Maßnahmen:
1. Reinigungs-, Desinfektions- und Entwesungsarbeiten werden nach 1. Reinigungs-, Desinfektions- und Entwesungsarbeiten werden nach
Anweisung der Agentur durchgeführt, um eine Verschleppung Anweisung der Agentur durchgeführt, um eine Verschleppung
beziehungsweise das Überleben des Seuchenerregers auszuschließen. beziehungsweise das Überleben des Seuchenerregers auszuschließen.
2. Die zu verwendenden Desinfektions- und Insektenvertilgungsmittel 2. Die zu verwendenden Desinfektions- und Insektenvertilgungsmittel
sowie gegebenenfalls ihre Konzentrationen sind amtlich zugelassen. sowie gegebenenfalls ihre Konzentrationen sind amtlich zugelassen.
3. Der amtliche Tierarzt vergewissert sich nach Durchführung der in 3. Der amtliche Tierarzt vergewissert sich nach Durchführung der in
Nr. 2 erwähnten Maßnahmen, dass die Maßnahmen ordnungsgemäß Nr. 2 erwähnten Maßnahmen, dass die Maßnahmen ordnungsgemäß
durchgeführt worden sind. durchgeführt worden sind.
Art. 26 - § 1 - Verfahren der Vorreinigung und Desinfektion: Art. 26 - § 1 - Verfahren der Vorreinigung und Desinfektion:
1. Sobald die Schweinetierkörper entfernt worden sind, um unschädlich 1. Sobald die Schweinetierkörper entfernt worden sind, um unschädlich
beseitigt zu werden, sind die Räumlichkeiten, in denen die Schweine beseitigt zu werden, sind die Räumlichkeiten, in denen die Schweine
untergebracht waren, sowie alle anderen Teile von während der Tötung untergebracht waren, sowie alle anderen Teile von während der Tötung
verunreinigten Räumlichkeiten mit einem Desinfektionsmittel in der der verunreinigten Räumlichkeiten mit einem Desinfektionsmittel in der der
vesikulären Schweinekrankheit angemessenen Konzentration zu besprühen. vesikulären Schweinekrankheit angemessenen Konzentration zu besprühen.
Das verwendete Desinfektionsmittel muss mindestens vierundzwanzig Das verwendete Desinfektionsmittel muss mindestens vierundzwanzig
Stunden einwirken können. Stunden einwirken können.
2. Eventuelle Gewebe- oder Blutrückstände sind sorgfältig zu entfernen 2. Eventuelle Gewebe- oder Blutrückstände sind sorgfältig zu entfernen
und unschädlich zu beseitigen. und unschädlich zu beseitigen.
§ 2 - Verfahren der Zwischenreinigung und -desinfektion: § 2 - Verfahren der Zwischenreinigung und -desinfektion:
1. Dung, Einstreu und Futter, die Träger von Ansteckungsstoffen sein 1. Dung, Einstreu und Futter, die Träger von Ansteckungsstoffen sein
könnten, sind aus den Gebäuden zu entfernen, aufzuschichten und mit könnten, sind aus den Gebäuden zu entfernen, aufzuschichten und mit
einem zugelassenen Desinfektionsmittel zu besprühen. Gülle ist mit einem zugelassenen Desinfektionsmittel zu besprühen. Gülle ist mit
einer Methode zu behandeln, die eine Abtötung des Virus ermöglicht. einer Methode zu behandeln, die eine Abtötung des Virus ermöglicht.
2. Alle beweglichen Zubehörteile sind aus den Räumlichkeiten zu 2. Alle beweglichen Zubehörteile sind aus den Räumlichkeiten zu
entfernen und gesondert zu reinigen und zu desinfizieren. entfernen und gesondert zu reinigen und zu desinfizieren.
3. Von allen Flächen sind mit Hilfe eines Entfettungsmittels Fett und 3. Von allen Flächen sind mit Hilfe eines Entfettungsmittels Fett und
andere Verunreinigungen zu entfernen; sie sind sodann mit Druckwasser andere Verunreinigungen zu entfernen; sie sind sodann mit Druckwasser
abzuspritzen. abzuspritzen.
4. Anschließend sind alle Flächen erneut mit einem Desinfektionsmittel 4. Anschließend sind alle Flächen erneut mit einem Desinfektionsmittel
zu besprühen. zu besprühen.
5. Hermetisch abgeschlossene Räume sind durch Begasung zu 5. Hermetisch abgeschlossene Räume sind durch Begasung zu
desinfizieren. desinfizieren.
6. Instandsetzungen von Boden, Wänden und anderen beschädigten Teilen 6. Instandsetzungen von Boden, Wänden und anderen beschädigten Teilen
sind sofort durchzuführen. Es ist nachzuprüfen, ob die sind sofort durchzuführen. Es ist nachzuprüfen, ob die
Instandsetzungsarbeiten in zufriedenstellender Weise durchgeführt Instandsetzungsarbeiten in zufriedenstellender Weise durchgeführt
worden sind. worden sind.
7. Alle Teile der Räumlichkeiten, die von brennbarem Material 7. Alle Teile der Räumlichkeiten, die von brennbarem Material
vollständig frei sind, können einer Hitzebehandlung mit Hilfe eines vollständig frei sind, können einer Hitzebehandlung mit Hilfe eines
Flammenwerfers unterzogen werden. Flammenwerfers unterzogen werden.
8. Alle Flächen sind mit einem alkalischen Desinfektionsmittel mit 8. Alle Flächen sind mit einem alkalischen Desinfektionsmittel mit
einem pH-Wert von mehr als 12,5 oder einem anderen zugelassenen einem pH-Wert von mehr als 12,5 oder einem anderen zugelassenen
Desinfektionsmittel zu besprühen. Das Desinfektionsmittel ist Desinfektionsmittel zu besprühen. Das Desinfektionsmittel ist
achtundvierzig Stunden danach mit Wasser abzuspülen. achtundvierzig Stunden danach mit Wasser abzuspülen.
§ 3 - Endreinigung und -desinfektion: § 3 - Endreinigung und -desinfektion:
Die Behandlung mit Flammenwerfern oder einem alkalischen Die Behandlung mit Flammenwerfern oder einem alkalischen
Desinfektionsmittel gemäß § 2 Nr. 7 oder 8 ist nach vierzehn Tagen Desinfektionsmittel gemäß § 2 Nr. 7 oder 8 ist nach vierzehn Tagen
erneut vorzunehmen. erneut vorzunehmen.
KAPITEL 12 - Labordiagnose KAPITEL 12 - Labordiagnose
Art. 27 - § 1 - Allein das nationale Referenzlabor ist für die Art. 27 - § 1 - Allein das nationale Referenzlabor ist für die
Labordiagnose der Seuche zuständig. Labordiagnose der Seuche zuständig.
§ 2 - Das nationale Referenzlabor hält die Virusisolate der Seuche aus § 2 - Das nationale Referenzlabor hält die Virusisolate der Seuche aus
bestätigten Seuchenfällen des nationalen Hoheitsgebiets vorrätig. bestätigten Seuchenfällen des nationalen Hoheitsgebiets vorrätig.
§ 3 - Das nationale Referenzlabor arbeitet mit den gemeinschaftlichen § 3 - Das nationale Referenzlabor arbeitet mit den gemeinschaftlichen
Referenzlaboratorien zusammen. Referenzlaboratorien zusammen.
KAPITEL 13 - Impfung KAPITEL 13 - Impfung
Art. 28 - Die Impfung gegen die Seuche und deren Behandlung sind Art. 28 - Die Impfung gegen die Seuche und deren Behandlung sind
verboten. verboten.
Art. 29 - In Abweichung von Artikel 28 kann der Minister beschließen, Art. 29 - In Abweichung von Artikel 28 kann der Minister beschließen,
die Impfung gegen die Seuche ergänzend zu den Maßnahmen des die Impfung gegen die Seuche ergänzend zu den Maßnahmen des
vorliegenden Erlasses einzuführen, vorausgesetzt, dass alle geimpften vorliegenden Erlasses einzuführen, vorausgesetzt, dass alle geimpften
Schweine: Schweine:
1. mit einer eindeutigen Kennzeichnung versehen sind, 1. mit einer eindeutigen Kennzeichnung versehen sind,
2. in der Impfzone bleiben, außer wenn sie mit Genehmigung des 2. in der Impfzone bleiben, außer wenn sie mit Genehmigung des
amtlichen Tierarztes zwecks sofortiger Schlachtung in einen von ihm amtlichen Tierarztes zwecks sofortiger Schlachtung in einen von ihm
bestimmten Schlachthof verbracht werden. Die Verbringung darf erst bestimmten Schlachthof verbracht werden. Die Verbringung darf erst
genehmigt werden, nachdem alle Schweine in dem Betrieb untersucht genehmigt werden, nachdem alle Schweine in dem Betrieb untersucht
worden sind und jeglicher Seuchenverdacht entkräftet worden ist. worden sind und jeglicher Seuchenverdacht entkräftet worden ist.
KAPITEL 14 - Entschädigungen KAPITEL 14 - Entschädigungen
Art. 30 - Im Rahmen des dazu vorgesehenen Haushaltsplanartikels und zu Art. 30 - Im Rahmen des dazu vorgesehenen Haushaltsplanartikels und zu
Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und
tierischen Erzeugnisse wird dem Besitzer von Schweinen, die auf tierischen Erzeugnisse wird dem Besitzer von Schweinen, die auf
Anordnung getötet worden sind, eine Entschädigung in Höhe des Wertes Anordnung getötet worden sind, eine Entschädigung in Höhe des Wertes
der Schweine gewährt, sofern der Besitzer die Bestimmungen des der Schweine gewährt, sofern der Besitzer die Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses eingehalten hat. vorliegenden Erlasses eingehalten hat.
In keinem Fall darf diese Entschädigung 1.000 EUR pro Schwein In keinem Fall darf diese Entschädigung 1.000 EUR pro Schwein
übersteigen. übersteigen.
Die Schätzung der Schweine erfolgt gemäß dem in den Artikeln 77 und 78 Die Schätzung der Schweine erfolgt gemäß dem in den Artikeln 77 und 78
des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der
Maul- und Klauenseuche festgelegten Verfahren. Maul- und Klauenseuche festgelegten Verfahren.
KAPITEL 15 - Sanktionen KAPITEL 15 - Sanktionen
Art. 31 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 31 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung
verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt, festgestellt und verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt, festgestellt und
verfolgt und gemäß Kapitel VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die verfolgt und gemäß Kapitel VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die
Tiergesundheit bestraft. Tiergesundheit bestraft.
KAPITEL 16 - Schlussbestimmungen KAPITEL 16 - Schlussbestimmungen
Art. 32 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Art. 32 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. August 2016 Gegeben zu Brüssel, den 30. August 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
W. BORSUS W. BORSUS
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