publié le 20 octobre 2016
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 26 mars 2014 fixant le profil de fonction du commandant d'une zone de secours et les modalités de sa sélection et de son évaluation. - Traduction allemande
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30 AOUT 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 26 mars 2014 fixant le profil de fonction du commandant d'une zone de secours et les modalités de sa sélection et de son évaluation. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 30 août 2016 modifiant l'arrêté royal du 26 mars 2014 fixant le profil de fonction du commandant d'une zone de secours et les modalités de sa sélection et de son évaluation (Moniteur belge du 20 septembre 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 30. AUGUST 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26.März 2014 zur Festlegung des Funktionsprofils eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und der Modalitäten für seine Auswahl und seine Bewertung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 106 und 113;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 2014 zur Festlegung des Funktionsprofils eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und der Modalitäten für seine Auswahl und seine Bewertung;
Aufgrund der Beteiligung der Regionen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Januar 2016;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 7. März 2016;
Aufgrund der Protokolle Nr. 2016/01 und 06 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 24. Februar und 5.
Juli 2016;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.656/2/V des Staatsrates vom 3. August 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 26. März 2014 zur Festlegung des Funktionsprofils eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und der Modalitäten für seine Auswahl und seine Bewertung wird ein neuer Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1/1 - Für die Anwendung des Statuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen gehört der Zonenkommandant dem in Artikel 5 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen erwähnten Personal im höheren Dienst an. Er steht hierarchisch über dem Dienstgrad eines Oberst." Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: "Der Rat bestimmt die Zusammensetzung der Auswahlkommission, die aus sieben Mitgliedern besteht. Die Auswahlkommission umfasst den Vorsitzenden, einen Experten in Sachen Personalwesen oder Management, einen Zonenkommandanten, den zuständigen Provinzgouverneur oder den von ihm bestimmten Vertreter, zwei vom Rat bestimmte Bürgermeister und einen Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres." Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 4 - Der Bewerber um die Funktion eines Zonenkommandanten muss folgende Bedingungen erfüllen: 1. eine zweckdienliche Berufserfahrung in einer operativen Funktion innerhalb der zivilen Sicherheit und von mindestens fünf Jahren in einer Managementfunktion haben, 2.mindestens den Dienstgrad eines Kapitäns innehaben.
Nur die Mitglieder des Einsatzpersonals einer Zone oder des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt, mit Ausnahme der Personalmitglieder auf Probe, können sich bewerben." Art. 4 - In Artikel 5 desselben Erlasses wird § 3 wie folgt ergänzt: "Vor dem Auswahlgespräch müssen die Bewerber Tests bestehen, die gleichwertig sind mit denjenigen, die für einen Bediensteten der Stufe A vorgeschrieben sind, und mit denen ihre Management- und Führungsfähigkeiten geprüft werden. Die Tests umfassen drei Teile: 1. einen Test, der auf die Führungsfähigkeiten ausgerichtet ist, wie sie aus dem Funktionsprofil hervorgehen, 2.eine Prüfung zur Bewertung der allgemeinen Managementkompetenzen, 3. eine praktische Fallstudie, die die Funktion wiederspiegelt. Die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Tests können computergestützt durchgeführt werden.
Die Durchführung dieser Tests wird einem vom Rat bestimmten externen Auswahlbüro anvertraut, das jedem Bewerber die Note "geeignet" oder "ungeeignet" erteilt.
Art. 5 - In Artikel 7 desselben Erlasses wird § 3 wie folgt ersetzt: " § 3 - Für den Bewerber, der Mitglied des freiwilligen Personals ist, führt die in § 1 erwähnte Bestellung zu einer zeitweiligen Professionalisierung von Amts wegen oder gegebenenfalls zu einer zeitweiligen Professionalisierung von Amts wegen durch Mobilität.
Wenn das Mandat unter den in Artikel 13 Absatz 1 Nr. 2 oder 4 vorgesehenen Bedingungen endet und sofern die letzte in Artikel 115 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnte Bewertung positiv ausfällt, wird die Professionalisierung innerhalb der Zone am Datum des letzten Tags des Mandats definitiv.
In den anderen Fällen beginnt die in Artikel 95 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen erwähnte Probezeit für eine Professionalisierung, sofern der Betreffende die Eigenschaft als Personalmitglied der Zone nicht verloren hat, am ersten Tag nach Ende des Mandats.
In Abweichung von den Absätzen 2 und 3 wird der Betreffende am Ende seines Mandats auf seinen Antrag hin nicht professionalisiert. In diesem Fall erhält er auf seinen Antrag hin eine Neuzuweisung als freiwilliges Mitglied: - in der Zone, deren Mitglied er war, und in dem Dienstgrad, den er zum Zeitpunkt seiner Bewerbung innehatte, - in der Zone, in der er Zonenkommandant war, und in dem Dienstgrad, den er zum Zeitpunkt der Beendigung seines Mandats innehatte." Art. 6 - In Artikel 8 desselben Erlasses wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: "Das Bewertungsgespräch findet frühestens zehn und spätestens sechzig Kalendertage nach der Einladung statt." Art. 7 - Die Artikel 14 bis 17 desselben Erlasses werden aufgehoben.
Art. 8 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. August 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern Jan JAMBON