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Arrêté Royal du 30 août 2013
publié le 18 octobre 2016

Arrêté royal déterminant les normes minimales en matière d'équipement de protection individuelle et d'équipement complémentaire que les zones de secours et les prézones mettent à la disposition de leur personnel opérationnel. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2016000594
pub.
18/10/2016
prom.
30/08/2013
ELI
eli/arrete/2013/08/30/2016000594/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


30 AOUT 2013. - Arrêté royal déterminant les normes minimales en matière d'équipement de protection individuelle et d'équipement complémentaire que les zones de secours et les prézones mettent à la disposition de leur personnel opérationnel. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 30 août 2013 déterminant les normes minimales en matière d'équipement de protection individuelle et d'équipement complémentaire que les zones de secours et les prézones mettent à la disposition de leur personnel opérationnel (Moniteur belge du 19 septembre 2013, add. du 11 décembre 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 30. AUGUST 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Mindestnormen mit Bezug auf die individuelle Schutzausrüstung und die Zusatzausrüstung, die die Hilfeleistungszonen und die vorläufigen Zonen ihrem Einsatzpersonal zur Verfügung stellen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Königlichen Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät vorzulegen, sollen die Mindestnormen mit Bezug auf die individuelle Schutzausrüstung und die Zusatzausrüstung, die die Hilfeleistungszonen und die vorläufigen Zonen ihrem Einsatzpersonal zur Verfügung stellen, festgelegt werden. ALLGEMEINE BETRACHTUNGEN Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses legt die Mindestnormen mit Bezug auf die individuelle Schutzausrüstung und die Zusatzausrüstung fest.

Als Arbeitgeber ist die Zone verantwortlich für die Einhaltung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Ausführungserlasse.

Vorliegender Entwurf gibt die Mindestanforderungen an, die die Zone auf der Grundlage ihrer Risikoanalyse anwendet und gegebenenfalls anpasst.

Die Anlage ist wie folgt zu lesen.

In der ersten Spalte werden die verschiedenen Einsatzarten aufgelistet. In der zweiten Spalte werden die obligatorischen individuellen Mindestschutzausrüstungen festgelegt. In der dritten Spalte werden mögliche Varianten zu der zweiten Spalte angegeben.

Diese werden dem Ermessen der Zone entsprechend dem Auftrag überlassen. In der vierten Spalte werden die individuellen Schutzausrüstungen für spezifische Risiken festgelegt. Wenn ein solches spezifisches Risiko vorhanden ist, muss die Zone diese Schutzausrüstungen vorsehen. In der fünften Spalte werden die obligatorischen Zusatzausrüstungen festgelegt, die die Zone in mindestens 1 am Einsatzort befindlichen Fahrzeug vorsehen muss.

Zum Beispiel das Funkgerät und das ATEX-Funkgerät bei Brandeinsätzen.

Das Funkgerät ist in der 2. Spalte vorgesehen (Pflichtminimum). Das ATEX-Funkgerät ist in der 4. Spalte vorgesehen (Pflicht im Fall eines spezifischen Risikos).

Jede Einsatzkraft bei einem Brandeinsatz muss mit einem Funkgerät ausgestattet werden. Ist die Einsatzkraft einem Explosionsrisiko ausgesetzt, muss sie mit einem ATEX-Funkgerät ausgestattet sein.

Ist die Einsatzkraft dagegen keinem Explosionsrisiko ausgesetzt, wie zum Beispiel bei einem Brand, kann sie mit einem üblichen Funkgerät ausgestattet sein.

Es obliegt dem Arbeitgeber, die Risiken zu erfassen und einzuschätzen und die angemessenen Schutzausrüstungen zu bestimmen.

Für bestimmte technische Hilfeleistungen ist in der ersten Spalte die BEK Brand vorgesehen, wobei die BEK Tech als mögliche Variante vorgesehen ist.

Es ist zu bemerken, dass die Zonen bei der Einschätzung berücksichtigen müssen, dass ein Feuerwehrhelm die Hörfähigkeit beeinträchtigt, dass er schwer ist und somit die Ausführung der Aufgaben erschwert.

Ein Sicherheitshelm ist dagegen leichter und beeinträchtigt die Hörfähigkeit viel weniger bis gar nicht.

Es ist auch zu bemerken, dass Feuerwehrschuhe ein Risiko darstellen können. Beim Säubern der öffentlichen Straße kann ein Feuerwehrmann zum Beispiel in Brennstoff treten. Wenn dieser Feuerwehrmann sich anschließend mit Brennstoffresten an den Schuhen zu einem Brandort begibt, kann dies ein zusätzliches Risiko darstellen.

Der Arbeitgeber muss nicht nur die notwendigen individuellen Schutzausrüstungen und Zusatzausrüstungen zur Verfügung stellen, er muss auch die Anzahl der notwendigen Schutzkleidungen und -ausrüstungen bestimmen. Im Sinne der Risikoverhütung und aus hygienischen Gründen müssen in der Kaserne Reserveausrüstungen zur Verfügung stehen, falls eine Ausrüstung während eines Einsatzes nass geworden oder kontaminiert worden ist und die Einsatzkraft zu einem weiteren Einsatz ausrücken muss.

All dies müssen die Zonen bei der Anwendung und Anpassung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses berücksichtigen.

Die Unterscheidung zwischen den Einsätzen "Dringende Räumung der öffentlichen Straße" und "Dringende Säuberung der Straßendecke" wird auf der Grundlage des Vorhandenseins mechanischer Risiken gemacht.

Mechanische Risiken sind mögliche Schnitt- und Schürfverletzungen, Quetschungen, Perforationen, Projektionen von Teilen usw.

Bei einem Einsatz "Dringende Räumung der öffentlichen Straße" sind mechanische Risiken vorhanden (Räumung eines auf die öffentliche Straße gefallenen Baums zum Beispiel) und werden die individuellen Schutzausrüstungen und Zusatzausrüstungen entsprechend diesen Risiken bestimmt.

Bei einem Einsatz "Dringende Säuberung der Straßendecke" wird davon ausgegangen, dass kein mechanisches Risiko vorhanden ist, und wird demnach auch keine Schutzausrüstung für diese Art Risiken vorgesehen.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 30. AUGUST 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Mindestnormen mit Bezug auf die individuelle Schutzausrüstung und die Zusatzausrüstung, die die Hilfeleistungszonen und die vorläufigen Zonen ihrem Einsatzpersonal zur Verfügung stellen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Artikels 119 und des Artikels 224 Absatz 2;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Januar 2012;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 13.

Juli 2012;

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 2012/01 vom 16. Februar 2012 und Nr. 2013/06 vom 13. Mai 2013 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste;

Aufgrund der vorherigen Prüfung der Notwendigkeit, eine Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen, und der Folgerung, dass eine solche Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.940/2 des Staatsrates vom 5. September 2012 und des Gutachtens Nr. 53.536/2 des Staatsrates vom 10. Juli 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "individueller Schutzausrüstung", weiter unten "ISA" genannt: jede Ausrüstung im Sinne von Artikel 3 Nr.4 des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2005 über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen, 2.Zusatzausrüstung: jede Ausrüstung, mit der Gefahren festgestellt oder identifiziert werden können oder Risiken gemessen werden können, einschließlich des Sicherungsmaterials, 3. "Basiseinsatzkleidung", weiter unten "BEK" genannt: die für den Einsatz notwendige ISA, 4.geltender belgischer Norm: die geltende belgische Norm, die gemäß dem Gesetz vom 3. April 2003 über die Normung vom Normungsamt veröffentlicht worden ist.

Art. 2 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die Hilfeleistungszonen und die Personalmitglieder des Einsatzkaders der Zone.

Art. 3 - Gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und den Artikeln 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit ist die Hilfeleistungszone verpflichtet, die mit der Arbeit einhergehenden Risiken festzustellen und die angemessenen materiellen Abhilfemaßnahmen zu treffen.

Art. 4 - Wenn auf der Grundlage der in Artikel 3 erwähnten Risikoanalyse festgestellt wird, dass den Personalmitgliedern des Einsatzkaders der Zone individuelle Schutzausrüstungen oder eine Zusatzausrüstung zur Verfügung gestellt werden müssen, stellt die Hilfeleistungszone in den in der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnten Fällen mindestens die in dem vorliegenden Erlass und seiner Anlage erwähnte ISA oder Zusatzausrüstung zur Verfügung.

Die in Absatz 1 vorgesehene Verpflichtung beeinträchtigt nicht die Verpflichtung der Hilfeleistungszone, den Personalmitgliedern des Einsatzkaders eine ISA oder Zusatzausrüstung zur Verfügung zu stellen, die ein höheres Schutzniveau aufweist und/oder dem Risiko besser angepasst ist als diejenige, die im vorliegenden Erlass und in seiner Anlage erwähnt ist: 1. wenn dies in Anwendung des Gesetzes vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Ausführungserlasse verlangt wird, 2. wenn aus der Risikoanalyse hervorgeht, dass Risiken vorhanden sind, für die ein höheres Schutzniveau erforderlich ist als das, das im vorliegenden Erlass und in seiner Anlage vorgesehen ist. Art. 5 - Unter "BEK Brand", die bei der Bekämpfung von Brand und Explosionen zur Verfügung gestellt wird, versteht man: - eine Schutzjacke und eine Schutzhose für Feuerwehrleute, die der geltenden belgischen Norm entsprechen, - Schuhe für Feuerwehrleute, die der geltenden belgischen Norm Typ 2 entsprechen, - einen Helm für die Brandbekämpfung in Gebäuden und anderen Strukturen (Feuerwehrhelm genannt), der der geltenden belgischen Norm entspricht und mit einer ATEX-Lampe ausgestattet ist, - Schutzhandschuhe für Feuerwehrleute, die der geltenden belgischen Norm entsprechen.

Die BEK Brand kann durch einen Gurt zur Arbeitspositionierung, der der geltenden belgischen Norm entspricht, ergänzt werden und/oder durch einen Werkzeuggürtel; beide müssen hitzebeständig sein.

Die unter der BEK Brand getragenen Kleider sind mit langen Ärmeln und langen Hosenbeinen versehen und enthalten keine entzündbaren oder schmelzbaren Materialien.

Art. 6 - Unter "BEK Tech", die bei Rettung und Unterstützung von Personen in bedrohlichen Situationen, bei Aufträgen zum Schutz von Gütern und bei technischer Hilfeleistung zur Verfügung gestellt werden, versteht man: - eine Schutzjacke und eine Schutzhose für Feuerwehrleute, die der geltenden belgischen Norm entsprechen, - Schuhe für Feuerwehrleute, die der geltenden belgischen Norm Typ 2 entsprechen, - einen Sicherheitshelm, der den geltenden belgischen Normen für Bergsteigerhelme und Industriehelme entspricht und mit einer ATEX-Lampe ausgestattet ist, - technische Handschuhe, die der belgischen Norm für Handschuhe zum Schutz gegen mechanische Risiken entsprechen und einen hohen Schutz gegen das Risiko von Schnittwunden aufweisen.

Art. 7 - Unter "BEK Med", die bei Einsätzen im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe zur Verfügung gestellt wird, versteht man: - ein Signalkleidungsstück, das der geltenden belgischen Norm Klasse 3 entspricht, - eine Diensthose, - Schuhe für Feuerwehrleute, die der geltenden belgischen Norm Typ 2 entsprechen, oder Sicherheitsschuhe, die der geltenden belgischen Norm entsprechen, - einen Sicherheitshelm, der den geltenden belgischen Normen für Bergsteigerhelme und Industriehelme entspricht und mit einer ATEX-Lampe ausgestattet ist, - technische Handschuhe, die der belgischen Norm für Handschuhe zum Schutz gegen mechanische Risiken entsprechen und einen hohen Schutz gegen das Risiko von Schnittwunden aufweisen, - medizinische Handschuhe.

Art. 8 - Jede im vorliegenden Erlass und in seiner Anlage erwähnte Ausrüstung entspricht der geltenden belgischen Norm.

Art. 9 - § 1 - Folgende Bestimmungen treten am 1. Januar 2014 in Kraft: 1. Artikel 119 § 2 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 2. vorliegender Erlass, mit Ausnahme von Artikel 9 § 2, der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. § 2 - Die Zonen und vorläufigen Zonen planen die progressive Umsetzung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses für dieses Datum und ergreifen die diesbezüglich nützlichen Maßnahmen.

Art. 10 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 30. August 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

ANLAGE

DRINGENDE AUFTRÄGE aufgeteilt in Einsatzarten

OBLIGATORISCH VERFÜGBARE Schutzausrüstungen und Zusatzausrüstung (1)

ISA

Mögliche Variantender ISA (entsprechend dem Auftrag)

Spezifische ISA (entsprechend den spezifischen Risiken)

Zusatzausrüstung in einem am Einsatzort befindlichen Fahrzeug

1. Brand- und Explosionsbekämpfung und Bekämpfung der Folgen

Brand

o Allgemeine Branderkennung o Auto, Lkw, landwirtschaftliche Maschine o Container o Hochspannungskabine oder -anlage o Wiese, Graben, Böschung o Brandgeruch o Kontrolle der korrekten Brandbekämpfung o Kontrolle der Rauchentwicklung o Gebäude o Industrie o Tunnel, Tiefgarage, Metrostation o Explosion o Bus, Zug, Straßenbahn o Luftfahrzeug o Wasserfahrzeug o Wald und Heide (ausgedehnter Brand)

BEK Brand Feuerschutzhaube für Feuerwehrleute Atemschutzgerät Totmann-Signalgerät Funkgerät

Nur möglich bei o Wiese, Graben, Böschung o Wald und Heide (ausgedehnter Brand) Sicherheitshelm, der den geltenden belgischen Normen für Bergsteigerhelme und Industriehelme entspricht, mit Flammbeständigkeit Ebenfalls möglich bei Tunnel-, Tiefgaragen-, Metrostationsbrand Regenerationsgerät

ATEX-Funkgerät Auf öffentlicher Straße : Signalweste - Klasse 3

Wärmebildkamera Explosimeter Radioaktivitätsdetektor (2) Seilsicherungssystem Auf öffentlicher Straße: Sicherungsmaterial

o ADR-Lkw

BEK Brand Feuerschutzhaube für Feuerwehrleute Atemschutzgerät Totmann-Signalgerät

Siehe die individuellen Schutzausrüstungen für die Bekämpfung von Verschmutzung und von Freisetzung gefährlicher Stoffe, den konkreten Umständen angepasst

Auf öffentlicher Straße : Signalweste - Klasse 3 Dosimeter (3)

Wärmebildkamera Explosimeter Gasspürgerät Radioaktivitätsdetektor Sicherungsmaterial Tragbares Funkgerät oder tragbares ATEX-Funkgerät entsprechend dem Risiko

2.Bekämpfung von Verschmutzung und von Freisetzung gefährlicher Stoffe

Belästigung, "begrenzte" Ver-schmutzung

o CO-Messung (Kontrolle) o Verdächtiger Geruch o Verdächtiger kleiner Gegenstand auf öffentlicher Straße o Erkundung o Behandlung

BEK Brand Feuerschutzhaube für Feuerwehrleute Atemschutzgerät

Handschuhe zum Schutz vor Chemikalien Stiefel zum Schutz vor Chemikalien Staubschutzmaske Sicherheitshelm, der den geltenden belgischen Normen für Bergsteigerhelme und Industriehelme entsprichtI SAs, denen notfalls Folgendes hinzuzufügen ist: SK gegen Staub oder SK zum Schutz vor Chemikalien

Auf öffentlicher Straße Signalweste - Klasse 3

Explosimeter - CO-Melder Multigasmelder oder Prüfröhrchen Radioaktivitäts-detektor Tragbares Funkgerät Auf öffentlicher Straße: Sicherungsmaterial

Unfall mit gefährlichen Stoffen

o Erdgas- oder LPG-Leck o Explosionsgefahr

BEK Brand Feuerschutzhaube für Feuerwehrleute Atemschutzgerät

Wärmebildkamera Explosimeter Radioaktivitätsdetektor Seilsicherungssystem Tragbares ATEX-Funkgerät

o Unfall mit gefährlichen Stoffen: o chemischen Stoffen o biologischen Stoffen o radiologischen Stoffen o AUSSERHALB der Industrie o Bruch an unterirdischer Pipeline mit flüssigen Kohlenwasserstoffen

Funkgerät Flüssige Stoffe SK zum Schutz vor Chemikalien Stiefel zum Schutz vor Chemikalien Atemschutzgerät Totmann-Signalgerät Gasförmige Produkte Gas-SK (4)

Kommunikationssystem für Gasschutzanzug Dosimeter ATEX-Funkgerät

Explosimeter Multigasmelder oder Prüfröhrchen Radioaktivitätsdetektor Seilsicherungssystem

o Unfall mit gefährlichen Stoffen: o chemischen Stoffen o biologischen Stoffen o radiologischen Stoffen o INNERHALB eines Industriebetriebs o Bruch an unterirdischer Pipeline mit gasförmigen Kohlenwasser-stoffen o Giftige Produkte

Gas-SK Totmann-Signalgerät Funkgerät

Kommunikations-system für Gasschutzanzug Dosimeter ATEX-Funkgerät

Explosimeter Multigasmelder oder Prüfröhrchen Radioaktivitäts-detektor Seilsicherungssystem

3. Rettung und Unterstützung von Personen in bedrohlichen Situationen und Schutz ihrer Güter

Technische Hilfeleistung

o Öffnung von Türen o Kleines Tier in Not (dringend)

BEK Brand

BEK Tech

Auffanggurt bei Höhenarbeit

Tragbares Funkgerät

o Dringende Vernichtung von Wespennestern o Dringende Vernichtung von Prozessionsraupen

Wespenschutzanzug SK gegen Staub

ISA Höhenarbeit


o Dringende Säuberung der Straßendecke

Dienstkleidung Schuhe für Feuerwehrleute Typ 2 Technische Handschuhe, die der belgischen Norm für Handschuhe zum Schutz gegen mechanische Risiken entsprechen Sicherheitshelm, der den geltenden belgischen Normen für Bergsteigerhelme und Industriehelme entspricht Säuberung Signalweste - Klasse 3

SK gegen Staub Stiefel zum Schutz vor Chemikalien

Staubschutzmaske

Tragbares Funkgerät Sicherungsmaterial

o Dringende Einsätze bei Unwetter und Sturm

Schutzhose und -weste, Schutzhandschuhe für Arbeiten mit der Kettensäge Schuhe für Feuerwehrleute Typ 2 Helm mit Ohren- und Gesichtsschutz

Sicherheitshelm, der den geltenden belgischen Normen für Bergsteigerhelme und Industriehelme entspricht, mit Ohren- und Gesichtsschutz Technische Handschuhe, die der belgischen Norm für Handschuhe zum Schutz gegen mechanische Risiken entsprechen

Auffanggurt bei Höhenarbeit Auf öffentlicher Straße: Signalweste - Klasse 3

Tragbares Funkgerät Auf öffentlicher Straße: Sicherungsmaterial

o Überschwemmungen und dringende Pumparbeiten

BEK Brand

BEK Tech

Wathose

Tragbares Funkgerät

Dringende Räumung der öffentlichen Straße

BEK Brand Auf öffentlicher Straße : Signalweste - Klasse 3

BEK Tech

Staubmaske

Tragbares Funkgerät Sicherungsmaterial

o CO-Vergiftung

BEK Brand Atemschutzgerät

CO-Melder Tragbares Funkgerät oder tragbares ATEX-Funkgerät entsprechend dem Risiko

o Von Stromschlag getroffene Person o Im Aufzug eingeschlossene Person o Gefährliches Tier o In einer Maschine eingeklemmte Person o Person im Wasser oder Person, die ins Wasser zu springen droht o Gegenstand, der auf die öffentliche Straße zu fallen droht o Rettung in unterirdischen Räumen

BEK Brand Atemschutzgerät

BEK Tech

Entsprechend der Risikoart: Schwimmweste Sonderausrüstung für Höhlen Seilsicherungssystem Explosimeter Auf öffentlicher Straße: Signalweste - Klasse 3

Tragbares Funkgerät Auf öffentlicher Straße: Sicherungsmaterial Kit zum Schutz gegen elektrische Risiken: Isolierhocker Isolierhandschuhe Isolierstiefel Stange

o Verkehrsunfall mit leichtem Fahrzeug (Pkw) o Großes Tier in Not (dringend) o Höhenrettung o Verschüttete Person o Unter Zug, Straßenbahn oder Metro eingeklemmte Person o Person, die zu fallen oder zu springen droht o Einsturz- oder Sturzgefahr Gebäude o Schifffahrtsunfall oder Schiff in Not o Großes Tier im Wasser

BEK Brand

BEK Tech

Entsprechend der Risikoart: ISA Höhenarbeit Staubmaske Schwimmweste Auf öffentlicher Straße: Signalweste - Klasse 3

Tragbares Funkgerät Auf öffentlicher Straße: Sicherungsmaterial

o Bombenalarm, Terrordrohung

BEK Brand Feuerschutzhaube für Feuerwehrleute Atemschutzgerät Totmann-Signalgerät

NBC-Risiko: siehe Nr.2 Dosimeter

Explosimeter Multigasmelder oder Prüfröhrchen Radioaktivitätsdetektor Tragbares Funkgerät oder tragbares ATEX-Funkgerät entsprechend dem Risiko

o Verkehrsunfall mit schwerem Fahrzeug o Zug-, Straßenbahn- oder Metrounfall o Luftfahrtunfall oder Flugzeug in Not

BEK Brand

BEK Tech

Auf öffentlicher Straße: Signalweste - Klasse 3

Tragbares Funkgerät Auf öffentlicher Straße: Sicherungsmaterial

o Unfall mit ADR-Transport o Schifffahrtsunfall mit gefährlichen Stoffen

BEK Brand Atemschutzgerät Totmann-Signalgerät

BEK Tech

Chemisches Risiko : siehe Nr. 2 Auf öffentlicher Straße: Signalweste - Klasse 3 Schwimmweste Dosimeter

Explosimeter Multigasmelder oder Prüfröhrchen Radioaktivitätsdetektor Tragbares Funkgerät oder tragbares Atex-Funkgerät entsprechend dem Risiko Auf öffentlicher Straße: Sicherungsmaterial

4. Logistische Unterstützung Dringende medizinische Hilfe

o Dringende Unterstützung des Krankenwagens mit Personal o Dringende Unterstützung des Krankenwagens mit Drehleiter o Einrichtung der PC-OPS

Dienstkleidung Schuhe für Feuerwehrleute Typ 2 Sicherheitshelm, der den geltenden belgischen Normen für Bergsteigerhelme und Industriehelme entspricht Technische Handschuhe, die der belgischen Norm für Handschuhe zum Schutz gegen mechanische Risiken entsprechen

Sicherheitsschuhe

Entsprechend der Risikoart: Schutzbrille Staubmaske SK gegen Staub Auf öffentlicher Straße: Signalweste - Klasse 3 Auffanggurt bei Höhenarbeit

Tragbares Funkgerät Auf öffentlicher Straße: Sicherungsmaterial

5.Dringende medizinische Hilfe

Dringende medizinische Hilfe

o Wenn der FÖD Volksgesundheit der Zone einen Auftrag im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe anvertraut hat

BEK Med

CO-Melder Auf öffentlicher Straße: Sicherungsmaterial


Erläuternde Liste der benutzten Abkürzungen Atemschutzgerät: umluftunabhängiges Atemschutzgerät Seilsicherungssystem: System, das im Allgemeinen aus Seilen besteht, das einer Person, die in ein Gebäude eintritt, hilft, den Weg nach außen wieder zu finden SK: Schutzkleidung Unter SK gegen Staub ist ein Einwegschutzanzug gegen Festpartikel zu verstehen.

Unter SK zum Schutz vor Chemikalien ist ein Anzug zum Schutz vor chemische Flüssigkeiten zu verstehen. Es kann sich um einen Einwegschutzanzug oder einen wiederverwendbaren Schutzanzug handeln.

Er besteht vorzugsweise aus einem Teil.

ADR: wie erwähnt im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und dessen Anlagen, unterzeichnet in Genf am 30. September 1957 und gebilligt durch das Gesetz vom 10. August 1960 NBC: nuklear, biologisch und chemisch Gesehen, um Unserem Erlass vom 30. August 2013 zur Festlegung der Mindestnormen mit Bezug auf die individuelle Schutzausrüstung und die Zusatzausrüstung beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET _______ Fußnoten 1 Jegliche in der vorliegenden Anlage erwähnte Ausrüstung entspricht der geltenden belgischen Norm. 2 Bei Gebäuden, die radioaktive Quellen enthalten, wie Krankenhäusern, Laboren, Arztpraxen, Industriebetrieben, kann die Dosis mindestens mit einem Radioaktivitätsdetektor (in Gammastrahlung) gemessen werden.

Wenn die kumulierte Dosis hoch ist, wird das Personal mit einem individuellen Dosimeter ausgestattet. 3 Bei Transport von radioaktiven Stoffen. 4 Der Einsatz von Gas-SK erfordert den Einsatz einer gesamten Infrastruktur, insbesondere in Zusammenhang mit der Dekontamination.

Diese Infrastruktur wird mit vorausgesetzt.

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