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Arrêté Royal du 29 septembre 2021
publié le 03 novembre 2022

Arrêté royal relatif à l'inscription des marchands d'art et entrepôts auprès du Service public fédéral Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie. - Traduction allemande

source
service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie
numac
2022015480
pub.
03/11/2022
prom.
29/09/2021
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE


29 SEPTEMBRE 2021. - Arrêté royal relatif à l'inscription des marchands d'art et entrepôts auprès du Service public fédéral Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 29 septembre 2021 relatif à l'inscription des marchands d'art et entrepôts auprès du Service public fédéral Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie (Moniteur belge du 13 octobre 2021).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 29. SEPTEMBER 2021 - Königlicher Erlass über die Eintragung von Kunsthändlern und Lagern beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 18.September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld, des Artikels 5 § 1 Absatz 7 und 8, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2020, und des Artikels 108;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Dezember 2020;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 1. Februar 2021; Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.655/2/V des Staatsrates vom 26. Juli 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 18.September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld, 2. Kunsthändlern: gemäß Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr.31/1 des Gesetzes natürliche oder juristische Personen, die Kunstwerke oder bewegliche Güter, die älter als fünfzig Jahre sind, kaufen, verkaufen oder als Vermittler beim Handel damit auftreten, wenn der Preis des Verkaufs eines oder einer Gesamtheit solcher Werke oder Güter 10.000 EUR oder mehr beträgt; Vermittler umfassen Kunstgalerien, Auktionshäuser und Messeveranstalter und Veranstalter von Handelsausstellungen, 3. Lagern: gemäß Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr.31/2 des Gesetzes natürliche oder juristische Personen, die Lager besitzen oder verwalten, einschließlich Zolllager oder Lager in Freihäfen, die speziell eine Lagereidienstleistung für Kunstwerke oder bewegliche Güter, die älter als fünfzig Jahre sind, und ausschließlich für solche Güter und Werke anbieten, 4. FÖD Wirtschaft: den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, 5.NACE-BEL-Code: die belgische Version der durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.

Dezember 2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, wie von der Generaldirektion Statistik des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie veröffentlicht.

KAPITEL 2 - Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen Art. 2 - Kunsthändler sorgen dafür, dass sie beim Unternehmensschalter ihrer Wahl in die Zentrale Datenbank der Unternehmen eingetragen werden, unter Angabe eines oder mehrerer Wirtschaftszweige, die mindestens einem der folgenden NACE-BEL-Codes entsprechen: 4778702, 4779102, 4799002, 4791005 und 8230001.

Lager sorgen dafür, dass sie beim Unternehmensschalter ihrer Wahl in die Zentrale Datenbank der Unternehmen eingetragen werden, unter Angabe eines oder mehrerer Wirtschaftszweige, die mindestens dem NACE-BEL-Code 5210021 entsprechen.

Wenn Kunsthändler oder Lager ihre Tätigkeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ausüben, passen sie die Beschreibung dieser Tätigkeit wenn nötig spätestens am ersten Tag des dritten Monats nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses an.

Art. 3 - § 1 - Kunsthändler und Lager, die natürliche Personen sind, können sich nur mit den in Artikel 2 erwähnten NACE-BEL-Codes in die Zentrale Datenbank der Unternehmen eintragen und eingetragen bleiben, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen: 1. Gemäß Artikel 5 § 1 Absatz 8 Nr.1 des Gesetzes sind die bürgerlichen und politischen Rechte ihnen nicht aberkannt worden. 2. Gemäß Artikel 5 § 1 Absatz 8 Nr.2 des Gesetzes ist über sie kein Konkurs eröffnet worden, ohne dass sie rehabilitiert worden wären. 3. Gemäß Artikel 5 § 1 Absatz 8 Nr.3 des Gesetzes haben sie in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union keine der folgenden Strafen verwirkt: a) eine Kriminalstrafe, b) eine Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten ohne Aufschub wegen eines der Verstöße erwähnt in Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr.22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, c) eine strafrechtliche Geldbuße von mindestens 2.500 EUR vor Anwendung der Zuschlagzehntel wegen Verstößen gegen das Gesetz und seine Ausführungserlasse. 4. Sie sind nicht von einer Maßnahme zum Entzug oder zur Aussetzung oder einem vorübergehenden Verbot wie in Artikel 108 § 1 Nr.3 oder 4 des Gesetzes vorgesehen betroffen gewesen, gegebenenfalls während der Dauer der Maßnahme. 5. Sie sind nicht Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans, Mitglied der tatsächlichen Geschäftsleitung oder wirtschaftlicher Eigentümer eines Kunsthändlers oder Lagers, das eine juristische Person ist, gewesen, das beziehungsweise der von einer Maßnahme zum Entzug oder zur Aussetzung oder einem vorübergehenden Verbot wie in Artikel 108 § 1 Nr.4 des Gesetzes vorgesehen betroffen gewesen ist, gegebenenfalls während der Dauer der Maßnahme.

Kunsthändler und Lager, die juristische Personen sind, können sich nur mit den in Artikel 2 erwähnten NACEBEL-Codes in die Zentrale Datenbank der Unternehmen eintragen und eingetragen bleiben, wenn sie selbst, die Mitglieder ihres gesetzlichen Verwaltungsorgans, die Mitglieder ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung und ihre wirtschaftlichen Eigentümer die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllen. § 2 - Kunsthändler und Lager, die die in § 1 vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen, dürfen ihre Tätigkeit nicht ausüben.

KAPITEL 3 - Ausführungsbestimmung Art. 4 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 29. September 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE

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