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Arrêté Royal du 29 mars 2012
publié le 20 août 2024

Arrêté royal fixant les règles de détermination du coût de l'application des tarifs sociaux par les entreprises d'électricité et les règles d'intervention pour leur prise en charge. - Traduction allemande de dispositions modificatives

source
service public federal interieur
numac
2024007937
pub.
20/08/2024
prom.
29/03/2012
ELI
eli/arrete/2012/03/29/2024007937/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

29 MARS 2012. - Arrêté royal fixant les règles de détermination du coût de l'application des tarifs sociaux par les entreprises d'électricité et les règles d'intervention pour leur prise en charge. - Traduction allemande de dispositions modificatives


Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la traduction en langue allemande : - des articles 2 et 3 de l'arrêté royal du 12 décembre 2022 portant modification de l'arrêté royal du 29 mars 2012 fixant les règles de détermination du coût de l'application des tarifs sociaux par les entreprises de gaz naturel et les règles d'intervention pour leur prise en charge et de l'arrêté royal du 29 mars 2012 fixant les règles de détermination du coût de l'application des tarifs sociaux par les entreprises d'électricité et les règles d'intervention pour leur prise en charge (Moniteur belge du 30 décembre 2022), confirmé par la loi du 6 novembre 2023Documents pertinents retrouvés type loi prom. 06/11/2023 pub. 23/11/2023 numac 2023046943 source service public federal securite sociale Loi portant des dispositions diverses en matière de soins de santé type loi prom. 06/11/2023 pub. 24/11/2023 numac 2023047022 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi modifiant la loi du 29 avril 1999 relative à l'organisation du marché de l'électricité et portant confirmation de cinq arrêtés royaux sur l'énergie fermer (Moniteur belge du 24 novembre 2023); - des articles 2 à 4 de l'arrêté royal du 22 décembre 2022 portant modification de l'arrêté royal du 29 mars 2012 fixant les règles de détermination du coût de l'application des tarifs sociaux par les entreprises de gaz naturel et les règles d'intervention pour leur prise en charge et de l'arrêté royal du 29 mars 2012 fixant les règles de détermination du coût de l'application des tarifs sociaux par les entreprises d'électricité et les règles d'intervention pour leur prise en charge (Moniteur belge du 30 décembre 2022), confirmé par la loi du 6 novembre 2023Documents pertinents retrouvés type loi prom. 06/11/2023 pub. 23/11/2023 numac 2023046943 source service public federal securite sociale Loi portant des dispositions diverses en matière de soins de santé type loi prom. 06/11/2023 pub. 24/11/2023 numac 2023047022 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi modifiant la loi du 29 avril 1999 relative à l'organisation du marché de l'électricité et portant confirmation de cinq arrêtés royaux sur l'énergie fermer (Moniteur belge du 24 novembre 2023).

Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 12. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29.März 2012 zur Festlegung der Regeln für die Bestimmung der Kosten der Anwendung der Sozialtarife durch die Erdgasunternehmen und der Interventionsregeln im Hinblick auf ihre Übernahme und des Königlichen Erlasses vom 29. März 2012 zur Festlegung der Regeln für die Bestimmung der Kosten der Anwendung der Sozialtarife durch die Elektrizitätsunternehmen und der Interventionsregeln im Hinblick auf ihre Übernahme (...)

Art. 2 - Artikel 12bis des Königlichen Erlasses vom 29. März 2012 zur Festlegung der Regeln für die Bestimmung der Kosten der Anwendung der Sozialtarife durch die Elektrizitätsunternehmen und der Interventionsregeln im Hinblick auf ihre Übernahme, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. Januar 2021 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. September 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. In den Absätzen 3, 4, 5 und 6 werden die Wörter "Absatz 7" jeweils durch die Wörter "Absatz 9" ersetzt.2. Zwischen Absatz 6 und Absatz 7 werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unbeschadet von Absatz 9 wird als zusätzlicher Vorschuss auf die in Artikel 12 erwähnte Erstattung in Bezug auf die Lieferung von Elektrizität an geschützte Haushaltskunden, die die erhöhte Beteiligung der Versicherung erhalten und gemäß Artikel 20 § 2/1 Absatz 2 des Gesetzes vom König bestimmt werden, ein Betrag von 196,6 Millionen EUR (MwSt.einbegriffen) von der CREG an die Versorger gezahlt, und zwar binnen fünfzehn Tagen nach dem Tag, an dem die CREG diesen Betrag erhält. Dieser Betrag stammt aus den im Fonds vorhandenen Mitteln wie in Artikel 21bis § 1/1 des Gesetzes erwähnt und wird auf der Grundlage der Anzahl geschützter Haushaltskunden eines jeden Versorgers am 31. Dezember 2021 verhältnismäßig auf die Versorger verteilt.

Unbeschadet von Absatz 9 wird als zusätzlicher Vorschuss auf die in Artikel 12 erwähnte Erstattung in Bezug auf die Lieferung von Elektrizität an geschützte Haushaltskunden wie in Artikel 20 § 2/1 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes und in Artikel 4/1 des Programmgesetzes vom 27. April 2007 erwähnt ein Betrag von 196,6 Millionen EUR (MwSt. einbegriffen) von der CREG an die Versorger gezahlt, und zwar binnen fünfzehn Tagen nach dem Tag, an dem die CREG diesen Betrag erhält. Dieser Betrag stammt aus den im Fonds vorhandenen Mitteln wie in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 Nr. 5 des Gesetzes erwähnt und wird auf der Grundlage der Anzahl geschützter Haushaltskunden eines jeden Versorgers am 31. Dezember 2021 verhältnismäßig auf die Versorger verteilt."

Art. 3 - Die für Wirtschaft beziehungsweise Energie zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 22. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29.März 2012 zur Festlegung der Regeln für die Bestimmung der Kosten der Anwendung der Sozialtarife durch die Erdgasunternehmen und der Interventionsregeln im Hinblick auf ihre Übernahme und des Königlichen Erlasses vom 29. März 2012 zur Festlegung der Regeln für die Bestimmung der Kosten der Anwendung der Sozialtarife durch die Elektrizitätsunternehmen und der Interventionsregeln im Hinblick auf ihre Übernahme (...)

Art. 2 - In den Königlichen Erlass vom 29. März 2012 zur Festlegung der Regeln für die Bestimmung der Kosten der Anwendung der Sozialtarife durch die Elektrizitätsunternehmen und der Interventionsregeln im Hinblick auf ihre Übernahme wird ein Artikel 12ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 12ter - § 1 - Unbeschadet von § 2 wird als zusätzlicher Vorschuss auf die in Artikel 12 erwähnte Erstattung in Bezug auf die Lieferung von Elektrizität an geschützte Haushaltskunden, die die erhöhte Beteiligung der Versicherung erhalten und gemäß Artikel 20 § 2/1 Absatz 2 des Gesetzes vom König bestimmt werden, ein Betrag von 145,133 Millionen EUR (MwSt. einbegriffen) von der CREG an die Versorger gezahlt, und zwar binnen fünfzehn Tagen nach dem Tag, an dem die CREG diesen Betrag erhält. Dieser Betrag stammt aus den im Fonds vorhandenen Mitteln wie in Artikel 21bis § 1/1 des Gesetzes erwähnt und wird auf der Grundlage der Anzahl geschützter Haushaltskunden eines jeden Versorgers am 31. Dezember 2021 verhältnismäßig auf die Versorger verteilt. § 2 - In den folgenden Fällen, von denen die CREG Kenntnis hat, werden die aufgrund des vorliegenden Artikels als Vorschuss auf die in Artikel 12 erwähnte Erstattung zu zahlenden Beträge nicht von der CREG an einen Versorger gezahlt: 1. bei Konkurs des Versorgers spätestens fünf Tage vor dem Datum der Zahlung des Betrags durch die CREG, 2.bei Eröffnung eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation wie erwähnt in Buch XX Titel 5 des Wirtschaftsgesetzbuches gegen den Versorger spätestens fünf Tage vor dem Datum der Zahlung des Betrags durch die CREG, 3. bei Widerruf oder Aussetzung der regionalen Versorgungsgenehmigung des Versorgers durch die zuständige Behörde spätestens fünf Tage vor dem Datum der Zahlung des Betrags durch die CREG, 4.bei Verweigerung, Aussetzung oder Entzug des Zugangs zum Verteilernetz durch die zuständige Behörde gegenüber dem Versorger spätestens fünf Tage vor dem Datum der Zahlung des Betrags durch die CREG. Beträge, die aufgrund des vorhergehenden Absatzes nicht von der CREG gezahlt werden, werden bei der Bestimmung der in Artikel 12 erwähnten endgültigen Abrechnung nicht abgezogen.

Die aufgrund des vorliegenden Artikels gezahlten Beträge werden für die Bestimmung der in Artikel 12 erwähnten endgültigen Abrechnung abgezogen. Ist die endgültige Abrechnung negativ, zahlen die Versorger den zu viel gezahlten Betrag spätestens am 31. März 2025 zurück."

Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 4 - Die für Wirtschaft beziehungsweise Energie zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.


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