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Arrêté Royal du 29 mai 2018
publié le 31 janvier 2019

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 portant règlement général de la protection de la population, des travailleurs et de l'environnement contre le danger des rayonnements ionisants et visant à éviter les situations susceptibles d'engendrer un éventuel passif de déchets radioactifs et d'installations à démanteler. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2019030065
pub.
31/01/2019
prom.
29/05/2018
ELI
eli/arrete/2018/05/29/2019030065/moniteur
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29 MAI 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 portant règlement général de la protection de la population, des travailleurs et de l'environnement contre le danger des rayonnements ionisants et visant à éviter les situations susceptibles d'engendrer un éventuel passif de déchets radioactifs et d'installations à démanteler. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 29 mai 2018 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 portant règlement général de la protection de la population, des travailleurs et de l'environnement contre le danger des rayonnements ionisants et visant à éviter les situations susceptibles d'engendrer un éventuel passif de déchets radioactifs et d'installations à démanteler (Moniteur belge du 18 juin 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 29. MAI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und zur Vermeidung von Situationen, die zur Hinterlassung von radioaktiven Abfällen und abzubauenden Anlagen führen können BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, Ich habe die Ehre, Eurer Majestät einen Königlichen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und zur Vermeidung von Situationen, die zur Hinterlassung von radioaktiven Abfällen und abzubauenden Anlagen führen können, zur Unterschrift vorzulegen.

Der Staatsrat hat am 25. Januar 2018 das Gutachten Nr. 62.742/3 auf der Grundlage von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben. Der Text ist auf der Grundlage der Bemerkungen des Staatsrats angepasst worden. 1. Einleitung Vorliegender Königlicher Erlass hat zum Ziel, durch Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 (nachstehend AOSIS genannt) zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen den bestehenden verordnungsrechtlichen Rahmen im Hinblick auf die Verstärkung der Sicherheit in den bestehenden oder zu genehmigenden Einrichtungen zu erweitern, und auf diese Weise Situationen, die zur Hinterlassung von radioaktiven Abfällen und abzubauenden Anlagen führen können, zu vermeiden.

Vor Kurzem sind nämlich Situationen aufgetreten, die aufgezeigt haben, dass die bestehenden Vorschriften verbessert werden könnten, um Ansammlungen von radioaktiven Altlasten zu vermeiden, insbesondere in Einrichtungen, die in Konkurs geraten sind.

Er entspricht auch teilweise einer Empfehlung (Nr. 15), die die IAEA beim internationalen IRRS-Audit der Föderalagentur für Nuklearkontrolle in Bezug auf die Modalitäten für die Übertragung von Genehmigungen zwischen Betreibern formuliert hat: "The Government should update provisions so that a licence transfer is explicitly approved by the regulatory body after appropriate review".

Schließlich kann er als Verschärfung der Anforderungen an die Betreiber von kerntechnischen Anlagen hinsichtlich der erzeugten radioaktiven Abfälle angesehen werden, und trägt er somit zur Umsetzung der Ziele der Richtlinie 2011/70/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle bei. 2. Inhalt des Erlasses Artikel 1 - Pflicht zur Bekanntmachung Artikel 1 ist infolge des Gutachtens des Staatsrates in den Erlass aufgenommen worden, um der durch Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19.Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle auferlegten Pflicht, im Text des vorliegenden Erlasses selbst oder durch einen Hinweis bei seiner amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug zu nehmen, nachzukommen.

Artikel 2 - Begriffsbestimmungen In Artikel 2 sind einige zusätzliche Begriffsbestimmungen aufgenommen worden.

Artikel 3 - Übertragung von Genehmigungen Artikel 5.4 der AOSIS wird auf solche Weise angepasst und ergänzt, dass die gesamte oder teilweise Übertragung einer Genehmigung bei bestehenden Einrichtungen an eine neue, von der diesbezüglich zuständigen Instanz erteilte Genehmigung gekoppelt wird. Diese Genehmigung wird je nach Klasse der Einrichtung entweder über einen Königlichen Erlass (Einrichtungen der Klasse I) oder einen Beschluss der Agentur (übrige Einrichtungen) erteilt. Daher werden Antragsteller zukünftig bei Einreichung eines Antrags nachweisen müssen, dass sie in der Lage sind, die bestehenden Genehmigungsbedingungen einzuhalten.

Die NERAS ist von nun an ebenfalls in das Übertragungsverfahren eingebunden. Die Agentur wird die NERAS bitten, eine mit Gründen versehene Stellungnahme über Aspekte abzugeben, die in deren Zuständigkeit fallen. Diese Zuständigkeit betrifft insbesondere die Verwaltung der radioaktiven Abfälle, die in der betreffenden Einrichtung bereits erzeugt worden sind beziehungsweise in Zukunft erzeugt werden.

Artikel 4 - Maßnahmen in Bezug auf Einrichtungen, die unter Konkursverwaltung oder vorläufiger Verwaltung stehen In einem neuen Artikel 5.4bis wird der spezifische Fall von Einrichtungen behandelt, die unter Konkursverwaltung oder vorläufiger Verwaltung stehen. Im Fall eines Konkurses oder wenn ein Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten gerät, werden bestellte Konkursverwalter beziehungsweise vorläufige Verwalter von der Agentur als Betreiber der betreffenden Einrichtung angesehen. Hierbei holt die Agentur, was die Verwaltung der radioaktiven Abfälle betrifft, die Stellungnahme der NERAS in Bezug auf die Aspekte ein, die in deren Zuständigkeit fallen.

Unbeschadet des Auftrags, der Konkursverwaltern gemäß dem heutigen Artikel 17.1 der AOSIS zugewiesen wird, kann die Agentur gegebenenfalls zusätzliche Genehmigungsbedingungen auferlegen.

Artikel 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 14 - Anpassung des Verfahrens für einen Antrag auf Genehmigung - Teilakten radioaktive Abfälle und Abbau Ein neuer Artikel 5.8 wird in die AOSIS eingefügt. Dieser Artikel bestimmt, dass bei einem Antrag auf Erlangung einer Errichtungs- und Betriebsgenehmigung für eine neue Einrichtung der Klasse I, II oder III (AOSIS Art. 6, 7 und 8) Auskünfte in Bezug auf die eventuelle Erzeugung radioaktiver Abfälle und den späteren Abbau der Anlagen geliefert werden müssen. Diese Auskünfte werden in die Teilakte "radioaktive Abfälle" beziehungsweise die Teilakte "Abbau" aufgenommen. Beide Teilakten sind integraler Bestandteil des Sicherheitsberichts. Auf diese Weise wird ihre regelmäßige Aktualisierung während der gesamten Betriebsphase gewährleistet.

Vorliegender Erlass sieht vor, dass eine Stellungnahme der NERAS für beide Teilakten eingeholt werden muss. Der Vorteil besteht darin, dass die NERAS zukünftig ab Beginn des Genehmigungsverfahrens eingebunden sein wird und dass sie der Agentur auf der Grundlage der gelieferten Auskünfte eine mit Gründen versehene Stellungnahme in Bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Aspekte übermitteln kann. Mit Ausnahme des heutigen Artikels 17.2 der AOSIS in Bezug auf den Genehmigungsantrag für den Abbau wird in den bestehenden Genehmigungsverfahren nicht vorgesehen, die Stellungnahme der NERAS einzuholen. Derzeit beschränkt sich die Einbindung der NERAS auf den Empfang einer Kopie der erteilten Genehmigungen und der eventuell nachfolgenden Änderungen.

Um insbesondere Situationen zu vermeiden, in denen Betreiber entweder radioaktive Abfälle unter unsicheren Bedingungen lagern oder gezwungen sind, den Betrieb ihrer Anlagen zu unterbrechen, weil keine Behandlungsanlagen verfügbar sind oder ein Transport verhindert wird, bestimmt der neue Artikel 5.8, dass Betreiber bei Beantragung einer Genehmigung in der Teilakte "radioaktive Abfälle" nachweisen müssen, dass ausreichend Lagerkapazität für bereits erzeugte beziehungsweise in Zukunft erzeugte Abfälle vorgesehen ist. Zu diesem Zweck bestimmen und begründen Antragsteller/Betreiber einen im Voraus festgelegten Referenzwert für die Benutzung ihrer Lageranlagen unter normalen Betriebsbedingungen, und zwar, um über eine Reservekapazität für vorhersehbare (Art. 5.8.4 Nr. 1) und unvorhersehbare Umstände zu verfügen; hierbei werden die bestehenden Umstände berücksichtigt. Für bestehende Einrichtungen sieht vorliegender Erlass je nach Klassifizierung der Einrichtungen Übergangsmaßnahmen für die Einreichung eines mit Gründen versehenen Vorschlags in Bezug auf die Reservelagerkapazität vor.

Artikel 13 - Langfristige Unterbrechung einer genehmigten Tätigkeit Artikel 13 des Erlasses betrifft langfristige Unterbrechungen von genehmigten Tätigkeiten. Unterbrechungen dieser Art müssen der Agentur gemeldet werden; dabei müssen der Grund der Unterbrechung, die zur Gewährleistung der Sicherheit getroffenen Maßnahmen und ein Zeitplan für die Wiederaufnahme der Tätigkeiten angegeben werden. Der Erlass sieht vor, dass die Agentur nach einer Unterbrechung der genehmigten Tätigkeiten von fünf Jahren oder weniger, wenn sie der Meinung ist, dass die Sicherheit nicht mehr gewährleistet werden kann, die Initiative zur Auferlegung von administrativen Maßnahmen und Sicherheitsmaßnahmen ergreifen kann. Bei diesen Maßnahmen geht es insbesondere darum, eine Einstellung der Tätigkeiten und den Abbau der betreffenden Anlagen vorzuschlagen.

Artikel 15 und 16 - Verzeichnis der radioaktiven Stoffe In die AOSIS wird ein Artikel 27bis eingefügt, der die Erstellung eines Verzeichnisses aller in einer genehmigten Einrichtung vorhandenen radioaktiven Stoffe gemäß den in einem Erlass der Agentur bestimmten Modalitäten auferlegt. Die Modalitäten werden zusammen mit der NERAS festgelegt, die mit der Erfassung der gesamten radioaktiven Abfälle auf belgischem Staatsgebiet, einschließlich der potenziellen Abfälle, beauftragt ist.

Darüber hinaus fordert die Agentur eine Rechtfertigung für das langfristige Vorhandensein (fünf Jahre) unbenutzter Strahlenquellen oder anderer radioaktiver Stoffe in der Einrichtung. Ist die Agentur der Meinung, dass die Rechtfertigung unzureichend ist, kann sie die Entfernung der Strahlenquellen beziehungsweise der anderen radioaktiven Stoffe aus der Einrichtung auferlegen.

Artikel 17 Durch Einfügung eines Artikels 37.5 in die AOSIS wird zur Benutzung der in Artikel 5.8.4 der AOSIS erwähnten Reservelagerkapazität die Pflicht eingeführt, die Billigung des Dienstes für physikalische Kontrolle einzuholen, dies der Agentur zu melden und einen Regularisierungsplan zu erstellen und umzusetzen.

Für die in Artikel 5.8.4 Nr. 1 der AOSIS vorgesehenen Situationen ist diese Pflicht nicht anwendbar. Letztere Bestimmung ist infolge der Bemerkungen des Staatsrates neu formuliert worden, um eventuelle Fehlinterpretationen der verwendeten Terminologie zu vermeiden.

Der Vorschlag des Staatsrates, den Verweis auf Artikel 5.8.4 Nr. 1 der AOSIS durch eine Liste der Situationen, für die eine solche Ausnahme vorgesehen ist, zu ersetzen, ist nicht befolgt worden, da es in der Tat Ziel ist, dass alle vorhersehbaren Situationen, die in den Rahmen des normalen Betriebs einer Lageranlage fallen, von dieser Verpflichtung befreit sind.

Als Reaktion auf dieselbe Bemerkung des Staatsrates erfolgt die Benutzung der Reservekapazität im Rahmen der Errichtungs- und Betriebsgenehmigung, unbeschadet der anderen Bestimmungen, darunter die Artikel 12, 13 und 23 der AOSIS. Artikel 18 - Übergangsbestimmungen Artikel 18 des Erlasses sieht angemessene Übergangsmaßnahmen vor, insbesondere hinsichtlich der Auskünfte, die Betreiber über die Reservelagerkapazität liefern müssen.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON

29. MAI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und zur Vermeidung von Situationen, die zur Hinterlassung von radioaktiven Abfällen und abzubauenden Anlagen führen können PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde, des Artikels 3, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2003, des Artikels 16, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Januar 2003, und des Artikels 17;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen;

Aufgrund der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen;

Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 1. September 2016 in Anwendung von Artikel 33 des Euratom-Vertrags;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 1. Januar 2017;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 11. Januar 2017;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften vom 29.

September 2017, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15.

Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektorin vom 22. November 2017;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8.

Dezember 2017;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.742/3 des Staatsrates vom 25. Januar 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Erlass trägt zur Umsetzung der Ziele der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle bei.

Art. 2 - Artikel 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen wird durch folgende Begriffsbestimmungen ergänzt: "- verstärkte Überwachung: zeitweilige Regelung mit erhöhter Häufigkeit von Überwachungstätigkeiten. Derartige Tätigkeiten werden als zusätzliche besondere Leistungen, wie in Artikel 31 § 3 des Gesetzes vom 15. April 1994 erwähnt, angesehen, - langfristige Unterbrechung von Tätigkeiten: Zeitraum der Inaktivität einer Anlage oder Unterbrechung einer genehmigten Tätigkeit, die über den bei normalem Betrieb oder bei vorhersehbaren Betriebsstörungen vorgesehenen Stillstandszeitraum hinausgeht und die zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit beziehungsweise der Sicherung bei Stillstand oder bei Neustart erfordern kann." Art. 3 - Artikel 5.4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "5.4 Übertragung von Genehmigungen 5.4.1 Betriebe der Klasse I Die in Anwendung der Artikel 6 und 17 erteilten Genehmigungen können von Uns ganz oder teilweise von einem Betreiber auf einen anderen übertragen werden.

Im Fall einer teilweisen Übertragung meldet der derzeitige Betreiber in Anwendung von Artikel 12 eine Änderung seiner Einrichtung an.

Der Übernehmer schickt den Antrag auf Übertragung zusammen mit der Zustimmung des derzeitigen Betreibers an die Agentur. Die Agentur bestätigt den Empfang.

In diesem Antrag auf Übertragung müssen die Änderungen an den Auskünften und Unterlagen, so wie sie im Sicherheitsbericht beschrieben sind und je nach Fall in den Artikeln 6 beziehungsweise 17 aufgezählt sind, in Bezug auf den Übernehmer angegeben werden. Der Übernehmer muss im Antrag auf Übertragung nachweisen, dass er in der Lage ist, die bestehenden Genehmigungsbedingungen zu erfüllen, und die Weise angeben, in der er sie erfüllen wird.

In Bezug auf die Übertragung holt die Agentur die Stellungnahme der NERAS über die Aspekte ein, die in deren Zuständigkeit fallen. Die NERAS verfügt für die Mitteilung einer mit Gründen versehenen Stellungnahme in Bezug auf die Übertragung über eine Frist von dreißig Kalendertagen ab Empfang der Akte beziehungsweise ab Erhalt zusätzlicher Auskünfte, sofern welche verlangt wurden, oder über eine längere Frist, die sie rechtfertigen muss.

Gibt die NERAS keine Stellungnahme binnen der vorgesehenen Frist ab, wird davon ausgegangen, dass die Übertragung keinen Anlass zu Bemerkungen ihrerseits gibt.

Artikel 13 findet Anwendung, wenn die Agentur der Meinung ist, dass eine Änderung der Genehmigungsbedingungen erforderlich ist. Artikel 12 findet Anwendung, wenn der Antrag auf Übertragung Änderungen einer genehmigten Einrichtung umfasst.

Ist die Agentur der Meinung, dass der Übernehmer nicht in der Lage ist, den Genehmigungsbedingungen, den Bestimmungen der Vorschriften in Bezug auf den Strahlenschutz und den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. November 2011 zur Festlegung von Sicherheitsvorschriften für kerntechnische Anlagen nachzukommen, setzt sie den Übernehmer per Einschreiben davon in Kenntnis. Der Übernehmer verfügt über eine Frist von dreißig Kalendertagen ab der Inkenntnissetzung, um eventuelle Bemerkungen einzureichen und er hat das Recht, vom Wissenschaftlichen Rat angehört zu werden, wenn er dies binnen derselben Frist beantragt. Die Agentur trifft anschließend unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Übernehmers und gegebenenfalls der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates eine definitive Entscheidung.

Unsere Entscheidung, die in Form eines Erlasses getroffen wird, wird von dem für Inneres zuständigen Minister gegengezeichnet. Die Entscheidung wird gemäß Artikel 6.8 notifiziert. Die Agentur informiert den Wissenschaftlichen Rat über Unsere Entscheidung. 5.4.2 Übrige Einrichtungen und Genehmigungen, die in Anwendung von Artikel 18 erteilt werden Die in Anwendung der Artikel 7, 8, 9, 17 und 18 erteilten Genehmigungen können von der Agentur ganz oder teilweise von einem Betreiber auf einen anderen übertragen werden.

Im Fall einer teilweisen Übertragung meldet der derzeitige Betreiber in Anwendung von Artikel 12 eine Änderung seiner Einrichtung an.

Der Übernehmer schickt den Antrag auf Übertragung zusammen mit der Zustimmung des derzeitigen Betreibers an die Agentur. Die Agentur bestätigt den Empfang.

In diesem Antrag auf Übertragung müssen die Änderungen an den in Artikel 7, 8, 9, 17 beziehungsweise 18 aufgezählten Auskünften und Unterlagen in Bezug auf den Übernehmer angegeben werden. Der Übernehmer muss im Antrag auf Übertragung nachweisen, dass er in der Lage ist, die bestehenden Genehmigungsbedingungen zu erfüllen und muss die Weise angeben, in der er sie erfüllen wird.

In Bezug auf die Übertragung der in Artikel 3.1 Buchstabe b) Nr. 1 und 2 erwähnten Einrichtungen holt die Agentur die Stellungnahme der NERAS über die Aspekte ein, die in deren Zuständigkeit fallen. Die Agentur kann diese Stellungnahme auch für die übrigen Einrichtungen einholen.

Für Einrichtungen, in denen ausschließlich Röntgenapparate benutzt werden, wird keine Stellungnahme der NERAS eingeholt.

Die NERAS verfügt für die Mitteilung einer mit Gründen versehenen Stellungnahme in Bezug auf die Übertragung über eine Frist von dreißig Kalendertagen ab Empfang der Akte beziehungsweise ab Erhalt zusätzlicher Auskünfte, sofern welche verlangt wurden, oder über eine längere Frist, die sie rechtfertigen muss.

Gibt die NERAS keine Stellungnahme binnen der vorgegebenen Frist ab, wird davon ausgegangen, dass die Übertragung keinen Anlass zu Bemerkungen ihrerseits gibt.

Artikel 13 findet Anwendung, wenn die Agentur der Meinung ist, dass eine Änderung der Genehmigungsbedingungen erforderlich ist. Artikel 12 findet Anwendung, wenn der Vorschlag zur Übertragung Änderungen einer genehmigten Einrichtung umfasst.

Die Agentur trifft binnen einer Frist von dreißig Kalendertagen ab Empfang des Antrags auf Übertragung oder gegebenenfalls der Stellungnahme der NERAS eine Entscheidung. Die Entscheidung wird je nach Fall gemäß den Artikeln 7.5, 8.4 beziehungsweise 9.5 notifiziert.

Ist die Agentur der Meinung, dass der Übernehmer nicht in der Lage ist, den Genehmigungsbedingungen und den Bestimmungen der Vorschriften in Bezug auf den Strahlenschutz nachzukommen, setzt sie den Übernehmer per Einschreiben binnen derselben Frist davon in Kenntnis, wobei sie ihn darauf hinweist, dass er das Recht hat, binnen dreißig Kalendertagen ab der Inkenntnissetzung angehört zu werden.

Der Übernehmer kann je nach Fall gemäß den Artikeln 7.7, 8.6 beziehungsweise 9.6 Widerspruch gegen die Entscheidung der Agentur einlegen." Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5.4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "5.4bis Einrichtungen, die unter Konkursverwaltung oder vorläufiger Verwaltung stehen Im Fall eines Konkurses oder bei Unternehmen, die in Zahlungsschwierigkeiten oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten geraten sind, setzen die von den Gerichtsbehörden bestellten Konkursverwalter beziehungsweise vorläufigen Verwalter unverzüglich die Agentur per Einschreiben hiervon in Kenntnis. Sie informieren zudem die NERAS darüber, außer wenn es sich um eine Einrichtung handelt, in der ausschließlich Röntgenapparate benutzt werden.

Bei einer Auflösung einer juristischen Person setzen die Liquidatoren unverzüglich die Agentur per Einschreiben hiervon in Kenntnis. Sie informieren zudem die NERAS darüber, außer wenn es sich um eine Einrichtung handelt, in der ausschließlich Röntgenapparate benutzt werden.

Sie werden ab ihrer Bestellung als Betreiber der Einrichtung angesehen und die Agentur unterwirft die Einrichtung einer verstärkten Überwachung.

Die Agentur holt die Stellungnahme der NERAS über die Aspekte ein, die in deren Zuständigkeit fallen. Die NERAS gibt ihre mit Gründen versehene Stellungnahme spätestens binnen dreißig Kalendertagen nach der schriftlichen Anforderung einer Stellungnahme oder binnen einer längeren Frist, die sie rechtfertigen muss, ab.

Für Einrichtungen, in denen ausschließlich Röntgenapparate benutzt werden, wird keine Stellungnahme der NERAS eingeholt.

Artikel 13 findet Anwendung, wenn die Agentur der Meinung ist, dass eine Änderung der Genehmigungsbedingungen erforderlich ist.

Artikel 5.4 findet Anwendung, wenn eine Übernahme der Einrichtung vorgesehen ist.

Artikel 17 findet Anwendung, wenn eine definitive Einstellung der Tätigkeiten vorgesehen ist." Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5.8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "5.8 Teilakte radioaktive Abfälle und Teilakte Abbau 5.8.1 Eine Teilakte radioaktive Abfälle und eine Teilakte Abbau sind integraler Bestandteil der Genehmigungsanträge in Anwendung der Artikel 6, 7, 8 und 12. Die Teilakte radioaktive Abfälle und die Teilakte Abbau sind für Einrichtungen, in denen ausschließlich Röntgenapparate benutzt werden, und für die in Artikel 3.1 Buchstabe a) Nr.5 klassifizierten Einrichtungen nicht obligatorisch. 5.8.2 Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 18. November 2002 zur Regelung der Zulassung von Ausrüstungen für die Lagerung, Verarbeitung und Konditionierung von radioaktiven Abfällen beschreibt die Teilakte radioaktive Abfälle die organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Verwaltung der erzeugten Abfälle. Diese Akte enthält mindestens folgende Angaben: 1. voraussichtliche Arten und Mengen radioaktiver Abfälle, die unter normalen Betriebsbedingungen anfallen, mit Angabe der Maßnahmen, die getroffen werden, um den Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit der Verwaltung der Abfälle zu genügen.Dies umfasst insbesondere die Beschreibung der (Vor)behandlung - Art der Anlagen einbegriffen - der verschiedenen Arten von radioaktiven Abfällen vor ihrer Beseitigung beziehungsweise ihrer Übertragung an die NERAS. 2. Beschreibung der Lagerungsbedingungen für die verschiedenen Arten von Abfällen in der Einrichtung: Art von Lageranlagen, maximale Lagerkapazitäten und im Voraus festgelegter Referenzwert für die Benutzung dieser Lageranlagen unter normalen Betriebsbedingungen. 5.8.3 Die Teilakte radioaktive Abfälle enthält zudem die Verpflichtung des zukünftigen Betreibers, vor Inbetriebnahme der Einrichtung mit der NERAS eine Vereinbarung in Bezug auf die Aspekte zu treffen, die in ihre Zuständigkeit fallen, und die administrativen, technischen und finanziellen Verpflichtungen einzuhalten, die sich daraus ergeben. 5.8.4 In der Teilakte radioaktive Abfälle muss nachgewiesen werden, dass für die verschiedenen Arten von radioaktiven Abfällen, die in der Einrichtung erzeugt werden können, ausreichend Lagerkapazität vorgesehen ist. Zu diesem Zweck bestimmen und begründen Antragsteller/Betreiber einen im Voraus festgelegten Referenzwert für die Benutzung ihrer Lageranlagen unter normalen Betriebsbedingungen, um über eine zusätzliche Lagerkapazität zu verfügen, sodass: 1. radioaktive Abfälle gegebenenfalls umgelagert werden können, um Kontrollen, Wartungs- oder Reparaturarbeiten und andere vorgesehene Tätigkeiten zu ermöglichen, 2.im Fall von Problemen bei der Abfuhr von Abfällen aus einer Einrichtung oder in dem Fall, wo keine Behandlungsanlagen auf dem Gelände oder außerhalb des Geländes verfügbar sind, keine unsicheren Lagerungsbedingungen beim Fortsetzen des normalen Betriebs innerhalb der Einrichtung entstehen können.

Für bestehende Anlagen kann eine alternative Lageranlage benutzt werden, sofern sie ein annehmbares Sicherheitsniveau gewährleistet.

Die Teilakte radioaktive Abfälle beschreibt die Weise, in der radioaktive Abfälle binnen einer vom Betreiber im Voraus festgelegten Frist und im Rahmen eines Eingriffs infolge von vorhersehbaren Betriebsstörungen aus Lageranlagen entfernt werden können. 5.8.5 Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. November 2011 zur Festlegung von Sicherheitsvorschriften für kerntechnische Anlagen in Bezug auf den Abbau von nuklearen Einrichtungen oder Teilen davon umfasst die Teilakte Abbau eine Beschreibung der Maßnahmen, die bei der Planung, dem Bau und der Betreibung der Einrichtung getroffen werden, um deren späteren Abbau zu erleichtern, sowie die voraussichtlichen Mengen radioaktiver Abfälle, die beim Abbau anfallen. 5.8.6 Die Teilakte radioaktive Abfälle und die Teilakte Abbau werden in den Sicherheitsbericht der Einrichtungen der Klasse I aufgenommen, wie in Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 30. November 2011 zur Festlegung von Sicherheitsvorschriften für kerntechnische Anlagen vorgeschrieben." Art. 6 - Artikel 6.2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 6 wird aufgehoben.2. Die Bestimmungen in Nr.8 Punkt 10 werden wie folgt ersetzt: "10. die Teilakte radioaktive Abfälle und die Teilakte Abbau, die in Artikel 5.8 erwähnt sind,".

Art. 7 - Artikel 6.3.1 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch die vier folgenden Absätze ersetzt: "Sobald die Genehmigungsakte und gegebenenfalls die zusätzlichen Auskünfte für vollständig erklärt und zur Sache geprüft worden sind, leitet die Agentur die Teilakte radioaktive Abfälle und die Teilakte Abbau an die NERAS weiter und bittet sie darum, eine Stellungnahme abzugeben.

Die NERAS verfügt ab Empfang der Teilakten über eine Frist von neunzig Kalendertagen oder über eine längere Frist, die sie rechtfertigen muss, um der Agentur eine mit Gründen versehene Stellungnahme in Bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Aspekte mitzuteilen.

Gibt die NERAS keine Stellungnahme binnen der vorgegebenen Frist ab, wird davon ausgegangen, dass die geplante Einrichtung keinen Anlass zu Bemerkungen ihrerseits gibt.

Nach Empfang der mit Gründen versehenen Stellungnahme der NERAS beziehungsweise nach Ablauf der vorgegebenen Frist erstellt die Agentur einen Bericht für den Wissenschaftlichen Rat und übermittelt dem Wissenschaftlichen Rat die Genehmigungsakte zusammen mit dem Bericht und gegebenenfalls der mit Gründen versehenen Stellungnahme der NERAS." Art. 8 - Artikel 7.2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.9 werden die Wörter "Schreiben mit einer Beschreibung" durch die Wörter "sofern keine Beschreibung der in Artikel 5.8 erwähnten Teilakte radioaktive Abfälle beziehungsweise Abbau aufgenommen ist, Beschreibung" ersetzt. 2. Nummer 10 wird aufgehoben. Art. 9 - Artikel 7.3.1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Vor Absatz 1 werden drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Sobald die Genehmigungsakte und gegebenenfalls die zusätzlichen Auskünfte für vollständig erklärt und zur Sache geprüft worden sind, leitet die Agentur für die in Artikel 3.1 Buchstabe b) Nr. 1 und 2 erwähnten Einrichtungen der Klasse II die Teilakte radioaktive Abfälle und die Teilakte Abbau an die NERAS weiter und bittet sie darum, eine Stellungnahme abzugeben. Die Agentur kann diese Stellungnahme auch für die übrigen Einrichtungen der Klasse II einholen.

Die NERAS verfügt gegebenenfalls ab Empfang der Teilakten über eine Frist von vierzig Kalendertagen oder über eine längere Frist, die sie rechtfertigen muss, um der Agentur eine mit Gründen versehene Stellungnahme in Bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Aspekte mitzuteilen.

Gibt die NERAS keine Stellungnahme binnen der vorgegebenen Frist ab, wird davon ausgegangen, dass die geplante Einrichtung keinen Anlass zu Bemerkungen ihrerseits gibt.", 2. in Absatz 1, der Absatz 4 wird, wird der Satz "Nach Empfang des vollständigen Antrags leitet die Agentur ein Exemplar an den Bürgermeister der Gemeinde, in der sich die Einrichtung befindet, weiter." wie folgt ersetzt: "Die Agentur leitet anschließend ein Exemplar des Antrags auf Genehmigung, gegebenenfalls zusammen mit der mit Gründen versehenen Stellungnahme der NERAS, an den Bürgermeister der Gemeinde, in der sich die Einrichtung befindet, weiter." Art. 10 - Artikel 8.2 Nr. 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "7. die Teilakte radioaktive Abfälle und die Teilakte Abbau, die in Artikel 5.8 erwähnt sind." Art. 11 - Artikel 8.3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Vor Absatz 1 werden drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Sobald die Genehmigungsakte und gegebenenfalls die zusätzlichen Auskünfte für vollständig erklärt und zur Sache geprüft worden sind, kann die Agentur die Teilakte radioaktive Abfälle und die Teilakte Abbau an die NERAS weiterleiten und sie darum bitten, eine Stellungnahme abzugeben. Die NERAS verfügt ab Empfang der Teilakten gegebenenfalls über eine Frist von dreißig Kalendertagen oder über eine längere Frist, die sie rechtfertigen muss, um der Agentur eine mit Gründen versehene Stellungnahme in Bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Aspekte mitzuteilen.

Gibt die NERAS keine Stellungnahme binnen der vorgegebenen Frist ab, wird davon ausgegangen, dass die geplante Einrichtung keinen Anlass zu Bemerkungen ihrerseits gibt." 2. Absatz 1, der Absatz 4 wird, wird wie folgt ersetzt: "Die Agentur befindet über die Anmeldung binnen einer Frist von dreißig Kalendertagen ab Empfang der mit Gründen versehenen Stellungnahme der NERAS oder binnen einer Frist von sechzig Kalendertagen ab Empfang der Genehmigungsakte, je nach Fall, oder binnen einer längeren Frist, die sie rechtfertigen muss.Ist die Agentur der Meinung, dass die Genehmigung nicht erteilt werden kann, setzt sie vorher den Anmelder davon in Kenntnis, wobei sie ihn darauf hinweist, dass er das Recht hat, binnen dreißig Kalendertagen ab der Inkenntnissetzung angehört zu werden." Art. 12 - In Artikel 12 desselben Erlasses wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Ist die Agentur der Meinung, dass die vorgeschlagenen Änderungen an einer genehmigten Einrichtung erhebliche Auswirkungen auf den Inhalt der Teilakte radioaktive Abfälle und/oder der Teilakte Abbau haben können, muss der Betreiber diese Teilakten anpassen und die Agentur leitet diese dann zwecks Stellungnahme an die NERAS weiter. Die NERAS verfügt über eine Frist von dreißig Kalendertagen ab Empfang der Teilakte beziehungsweise ab Erhalt zusätzlicher Auskünfte, sofern welche verlangt wurden, oder über eine längere Frist, die sie rechtfertigen muss, um der Agentur eine mit Gründen versehene Stellungnahme in Bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Aspekte mitzuteilen. Gibt die NERAS keine Stellungnahme binnen der vorgegebenen Frist ab, wird davon ausgegangen, dass die vorgeschlagene Änderung der Einrichtung keinen Anlass zu Bemerkungen ihrerseits gibt." Art. 13 - In denselben Erlass wird ein Artikel 16bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 16bis - Langfristige Unterbrechung einer genehmigten Tätigkeit Jede langfristige Unterbrechung einer genehmigten Tätigkeit wird der Agentur gemeldet. Die Meldung umfasst den Grund der Unterbrechung, eine Beschreibung des Zustands der Anlagen und der Organisation sowie der Maßnahmen, die getroffen werden, um die Anlagen in einen sicheren Zustand zu bringen und in diesem Zustand zu halten und eine Beschreibung des eingerichteten Kontroll- und Wartungsprogramms.

Die Meldung umfasst eine Übersicht und einen Zeitplan der Maßnahmen, die im Fall einer Wiederaufnahme der Tätigkeiten oder einer eventuellen Änderung der Zweckbestimmung der Anlagen vorgesehen sind.

Nach einer Unterbrechung von fünf Jahren oder früher, wenn die Agentur der Meinung ist, dass die Sicherheit nicht mehr gewährleistet werden kann, kann die Agentur in Anwendung von Artikel 13 beziehungsweise 16 die definitive Einstellung der Tätigkeiten und den Abbau der betreffenden Anlagen vorschlagen. Die Entscheidung kann an Bedingungen geknüpft sein, insbesondere in Bezug auf die Frist, binnen der der Antrag auf Abbau, einschließlich der Planung und der Modalitäten für die Ausführung des Abbaus, in Anwendung von Artikel 17 eingereicht werden muss. Die NERAS wird unverzüglich von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt." Art. 14 - Artikel 17.2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 wird der zweite Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "- die in Artikel 5.8 erwähnte Teilakte radioaktive Abfälle und gegebenenfalls die in Artikel 18.2 erwähnten Informationen,", 2. in Absatz 3 werden die Wörter "die Stellungnahme" durch die Wörter "eine mit Gründen versehene Stellungnahme" ersetzt. Art. 15 - Artikel 23.1 Absatz 2 wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 13 wird wie folgt ersetzt: "13.die Prüfung und vorherige Genehmigung der Betriebseinstellung und des Abbaus von Anlagen (einschließlich der Gebäude, in denen sie sich befinden) sowie der Wiederaufnahme von Tätigkeiten nach einer langfristigen Unterbrechung,", 2. Nummer 14 wird wie folgt ersetzt: "14.die Aufbewahrung des Verzeichnisses der flüssigen oder gasförmigen radioaktiven Ableitungen sowie der festen radioaktiven Abfälle, die beseitigt worden sind, einschließlich der Abfälle, die in Anwendung von Artikel 35.2 beseitigt, wiederverwertet oder wiederverwendet werden können, in einem Register gemäß den in Artikel 23.2 festgelegten Modalitäten,".

Art. 16 - In denselben Erlass wird ein Artikel 27bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 27bis - Verzeichnis 1. Der Betreiber führt ein Verzeichnis aller in der Einrichtung vorhandenen radioaktiven Stoffe.Für Strahlenquellen und radioaktive Abfälle ist eine permanente und genaue Bestandsaufnahme erforderlich.

Die Agentur kann die Modalitäten dieser Bestandsaufnahme festlegen.

Diese Modalitäten umfassen die Art der erforderlichen Information und die Häufigkeit ihrer Aktualisierung.

Dieses Verzeichnis wird zur Verfügung der Agentur und der NERAS gehalten. 2. Außer für Einrichtungen, die über eine spezifische Genehmigung verfügen: 1.muss, wenn in einer genehmigten Einrichtung Strahlenquellen oder andere radioaktive Stoffe, die während fünf Jahren nicht benutzt worden sind und für die in der Einrichtung keine weitere Benutzung vorgesehen ist, vorhanden sind, eine Rechtfertigung erstellt werden.

Die Rechtfertigung wird der Agentur übermittelt.

Ist die Agentur der Meinung, dass die Rechtfertigung unzureichend ist, kann sie den Betreiber verpflichten, die Strahlenquellen beziehungsweise die radioaktiven Stoffe aus der Einrichtung zu entfernen, 2. muss, wenn in einer genehmigten Einrichtung eine Strahlenquelle oder Stoffe als "radioaktive Abfälle" gemeldet werden, binnen sechs Monaten beziehungsweise gemäß den von der NERAS festgelegten und von der Agentur bekannten Modalitäten für die Abfuhr derartiger Abfälle eine Notifizierung in Bezug auf die Abfuhr dieser Strahlenquelle beziehungsweise dieser Stoffe bei der NERAS eingereicht werden." Art. 17 - In denselben Erlass wird ein Artikel 37.5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "37.5 Die Betreiber der in Artikel 3.1 Buchstabe b) Nr. 1 und 2 erwähnten genehmigten Einrichtungen der Klasse II müssen bei der Agentur einen mit Gründen versehenen Vorschlag in Bezug auf den im Voraus festgelegten Referenzwert für die Benutzung ihrer Lageranlagen unter normalen Betriebsbedingungen, wie in Artikel 5.8.4 beschrieben, einreichen. Hierbei werden die bestehenden Umstände berücksichtigt.

Die Agentur prüft den Vorschlag und ihre Entscheidung, die spezifische Bedingungen enthalten kann, wird dem betreffenden Betreiber per Einschreiben übermittelt. Die NERAS wird von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt. Gegebenenfalls findet Artikel 12 beziehungsweise 13 Anwendung.

Für die übrigen Einrichtungen der Klasse II und die Einrichtungen der Klasse III müssen diese Informationen in der Einrichtung verfügbar sein.

Der Betreiber darf die in Artikel 5.8.4 Absatz 1 erwähnte Lagerkapazität nur benutzen, sofern dies nach vorheriger Billigung durch den Dienst für physikalische Kontrolle der Agentur gemeldet worden ist. Der Betreiber muss die Rechtfertigung der Benutzung dieser Kapazität ausführen. Er muss der Agentur binnen einer Frist von höchstens einem Jahr einen Plan zur Regularisierung der Situation übermitteln. Er muss diesen Plan binnen der vorgesehenen Frist umsetzen.

Wenn die in Artikel 5.8.4 Absatz 1 erwähnte zusätzliche Lagerkapazität unter den in Artikel 5.8.4 Nr. 1 erwähnten Umständen benutzt wird, finden die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes keine Anwendung." Art. 18 - Artikel 81.2 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Bestimmungen von Artikel 37.5 Absatz 1 treten ein Jahr nach ihrer Einfügung in den vorliegenden Erlass in Kraft. Die Bestimmungen von Artikel 37.5 Absatz 2 treten zwei Jahre nach ihrer Einfügung in den vorliegenden Erlass in Kraft." Art. 19 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON

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