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Arrêté Royal du 29 juin 2018
publié le 17 mai 2022

Arrêté royal portant approbation du code de déontologie de l'Institut professionnel des agents immobiliers. - Traduction allemande

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service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie
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2022040994
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17/05/2022
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29/06/2018
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SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE


29 JUIN 2018. - Arrêté royal portant approbation du code de déontologie de l'Institut professionnel des agents immobiliers. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 29 juin 2018 portant approbation du code de déontologie de l'Institut professionnel des agents immobiliers (Moniteur belge du 31 octobre 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 29. JUNI 2018 - Königlicher Erlass zur Billigung des Verhaltenskodex des Berufsinstituts für Immobilienmakler PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Rahmengesetzes vom 3.August 2007 über die geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich, des Artikels 8 § 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Oktober 2009;

Aufgrund des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers, des Artikels 13;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. September 2006 zur Billigung des Kodex der Berufspflichten des Berufsinstituts für Immobilienmakler;

Aufgrund des Beschlusses des Nationalrates des Berufsinstituts für Immobilienmakler vom 27. Oktober 2016 zur Erstellung eines neuen Verhaltenskodex;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. November 2017;

Auf Vorschlag des Ministers des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der Verhaltenskodex des Berufsinstituts für Immobilienmakler in der Anlage zu vorliegendem Erlass, ergänzt durch die Richtlinie in Bezug auf die Anderkonten der Immobilienmakler, ist verbindlich.

Art. 2 - Der Königliche Erlass vom 27. September 2006 zur Billigung des Kodex der Berufspflichten des Berufsinstituts für Immobilienmakler wird am 30. Dezember 2018 aufgehoben, die Richtlinie im Bereich der Berufspflichten in Bezug auf Berufshaftpflicht- und Kautionsversicherung ausgenommen, die verbindlich bleibt bis zum Tag des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses über die Pflichtversicherung wie durch das Gesetz vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers vorgesehen.

Art. 3 - Der für Mittelstand zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB D. DUCARME

ANLAGE Berufsinstitut für Immobilienmakler Verhaltenskodex INHALT TITEL I - Gemeinsame Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL II - Begriffsbestimmungen KAPITEL III - Immobilienmakler und ihre Haftung: Grundsätze KAPITEL IV - Immobilienmakler und die Achtung vor dem Privatleben KAPITEL V - Immobilienmakler und ihre Beziehung zu Auftraggebern KAPITEL VI - Immobilienmakler - Auskunft über ihre Immobilienagentur und die vermarkteten oder verwalteten Güter im Rahmen der Verkaufsförderung oder der Erbringung ihrer Dienstleistungen KAPITEL VII - Immobilienmakler und ihre Beziehung zu Berufskollegen KAPITEL VIII - Immobilienmakler und ihre Honorare und Vergütungen KAPITEL IX - Immobilienmakler und Finanztransaktionen KAPITEL X - Immobilienmakler und die Schweigepflicht KAPITEL XI - Immobilienmakler und ihre berufliche Weiterbildung KAPITEL XII - Interessenkonflikte - Unvereinbarkeiten - Schicklichkeit KAPITEL XIII - Immobilienmakler und das Institut TITEL II - Besondere Verpflichtungen der Immobilienmakler-Vermittler KAPITEL I - Immobilienmakler-Vermittler und ihre Beziehung zu Auftraggebern KAPITEL II - Auskunft über Güter KAPITEL III - Immobilienmakler-Vermittler und ihre Beziehung zu bestimmten Dritten und Berufskollegen KAPITEL IV - Honorare KAPITEL V - Verschiedene Bestimmungen TITEL III - Besondere Verpflichtungen der Immobilienmakler-Immobilienverwalter KAPITEL I - Gemeinsame Bestimmungen für alle Immobilienmakler-Immobilienverwalter KAPITEL II - Besondere Verpflichtungen der Immobilienmakler-Hausverwalter KAPITEL III - Besondere Verpflichtungen der Immobilienmakler-Gutsverwalter TITEL IV - Schlussbestimmungen TITEL I - Gemeinsame Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Kodex besteht aus Regeln, die eine würdige und rechtschaffene Ausübung des Berufs des Immobilienmaklers und der Funktionen beim Institut gewährleisten sollen.

Gemäß Artikel 8 § 1 des Rahmengesetzes über die geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich, kodifiziert durch den Königlichen Erlass vom 3. August 2007, sind Regeln im Bereich der Berufspflichten erst verbindlich, nachdem sie vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt worden sind. In vorliegendem Kodex vorgesehene Verpflichtungen können Gegenstand von Richtlinien sein.

Vorliegender Kodex, die in der Anlage beigefügten Richtlinien und etwaige zukünftige Richtlinien bilden das Regelwerk im Bereich der Berufspflichten, dem Immobilienmakler unterliegen.

Im Rahmen der Ausübung des Berufs achten Immobilienmakler ebenfalls die dem Beruf eigenen Grundsätze der Würde und Rechtschaffenheit und halten die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ein, die diese Ausübung betreffen, insbesondere die Bestimmungen: 1. des Strafgesetzbuches und der besonderen Strafgesetze, 2.des Wirtschaftsgesetzbuches und der Erlasse zur Ausführung dieses Gesetzbuches, 3. des Zivilgesetzbuches in Bezug auf das Zwangsmiteigentum an Gebäuden oder Gebäudegruppen und der Erlasse zur Ausführung dieser Bestimmungen, 4.des Zivilgesetzbuches in Bezug auf vertragliche Verpflichtungen und Quasidelikte, 5. des Gesetzes vom 18.September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld und der Erlasse zur Ausführung dieses Gesetzes, 6. der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, 7. des Gesetzes vom 30.Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen, 8. des Gesetzes vom 10.Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung, 9. des Gesetzes vom 9.Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen.

KAPITEL II - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kodex versteht man unter: 1. Rahmengesetz: das Rahmengesetz über die geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich, kodifiziert durch den Königlichen Erlass vom 3.August 2007, 2. Institut: das Berufsinstitut für Immobilienmakler, das durch den Königlichen Erlass vom 6.September 1993 geschaffen worden ist, 3. Rat: den im Rahmengesetz erwähnten Nationalrat des Instituts, 4.Kammern: die im Rahmengesetz erwähnten Kammern des Instituts, 5. Präsidium: das im Königlichen Erlass vom 20.Juli 2012 zur Festlegung der Regeln in Bezug auf die Organisation und Arbeitsweise des Berufsinstituts für Immobilienmakler erwähnte Präsidium, 6. Immobilienmaklern: Personen, die entweder in der Praktikantenliste oder im Verzeichnis der Berufsinhaber eingetragen sind, 7.Immobilienmakler-Vermittlern: Immobilienmakler, die für Rechnung Dritter entscheidenden Beistand im Hinblick auf das Zustandekommen eines Vertrags über Verkauf, Ankauf, Tausch, Vermietung oder Abtretung von unbeweglichen Gütern, Rechten an unbeweglichen Gütern oder Geschäftsfonds leisten, 8. Immobilienmakler-Hausverwaltern: Immobilienmakler, die im Rahmen der Verwaltung und Erhaltung der gemeinschaftlichen Teile von Gebäuden oder Gebäudegruppen in Zwangsmiteigentum im Sinne der Artikel 577-2 und folgende des Zivilgesetzbuches handeln, 9.Immobilienmakler-Gutsverwaltern: Immobilienmakler, die für Rechnung Dritter in Bezug auf die Verwaltung von unbeweglichen Gütern oder Rechten an unbeweglichen Gütern andere Tätigkeiten als die eines Hausverwalters ausüben, 10. Immobilienmakler-Immobilienverwaltern: Immobilienmakler, die eine oder mehrere der in Nr.8 und 9 des vorliegenden Artikels erwähnten Tätigkeiten ausüben, 11. Richtlinien: Regeln oder Regelwerke im Bereich der Berufspflichten, in denen ein oder mehrere Artikel des vorliegenden Kodex ausgearbeitet, angepasst oder ergänzt werden;Richtlinien sind erst verbindlich, nachdem sie vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt worden sind, 12. Auftraggebern: Personen, mit denen Immobilienmakler im Rahmen der Ausübung des durch das Gesetz vom 11.Februar 2013 zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers reglementierten Berufs einen Vertrag geschlossen haben, 13. Aufträgen: Dienstleistungen im Rahmen der Ausübung des durch das Gesetz vom 11.Februar 2013 zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers reglementierten Berufs, die aus einer Vermietung von Arbeit oder einer gerichtlichen Bestellung und/oder eines Mandats hervorgehen, 14. Mandat: Rechtsgeschäft, durch das eine Person eine andere ermächtigt, etwas für den Vollmachtgeber und in seinem Namen zu tun; der Vertrag kommt nur durch Annahme seitens des Bevollmächtigten zustande, 15. Funktionen: Funktionen, die Immobilienmaklern aufgrund von Wahl, Ernennung oder Bestellung innerhalb des Instituts übertragen werden, 16.Gütern: je nach Fall unbewegliche Güter, ihr Inhalt, Geschäftsfonds, Anlagevermögen, dingliche Rechte an unbeweglichen Gütern und Urkunden, in denen diese Rechte verbrieft werden, 17. Interessenten: Personen, die bereits im Rahmen des Erwerbs beziehungsweise der Vermietung eines Gutes oder eines ähnlichen Geschäfts in Kontakt zu dem betreffenden Immobilienmakler gestanden haben, 18.Immobilienagentur: Gesellschaft oder Einrichtung, in deren Rahmen Immobilienmakler ihre Tätigkeit ausüben, 19. Alleinauftrag: Situation, in der Immobilienmakler unter Ausschluss anderer Personen mit Vermarktung oder Suche eines Gutes beauftragt sind;im weiteren Sinne wird der geteilte Alleinauftrag, bei dem mindestens zwei Immobilienmakler unter Ausschluss anderer Personen mit Vermarktung oder Suche eines Gutes beauftragt sind oder einen solchen Auftrag annehmen, ebenfalls als Alleinauftrag betrachtet.

KAPITEL III - Immobilienmakler und ihre Haftung: Grundsätze Art. 3 - Im Bereich der Berufspflichten haften Immobilienmakler, ob sie den Beruf als natürliche Person oder im Rahmen einer juristischen Person ausüben, für alle Handlungen in Ausübung ihres Berufs entweder persönlich, über Angestellte, die ihnen im Rahmen dieser Ausübung unterstehen, oder über Personen, deren Tätigkeiten sie aufgrund einer ausdrücklichen Verpflichtung unter ihrer Verantwortung koordinieren.

Außerhalb dieser Fälle haften sie im Bereich der Berufspflichten keinesfalls für selbständige Mitarbeiter, die als Immobilienmakler tätig sind, es sei denn, sie waren an Handlungen beteiligt, aus denen eine solche Haftung entstehen kann.

Art. 4 - Immobilienmakler müssen ihre Immobilienagentur persönlich und praktisch so strukturieren, dass sie ihre Haftung wahrnehmen können, und zu diesem Zweck Kontrollen beziehungsweise eine ständige Aufsicht der Personen gewährleisten, für die sie aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 haften müssen.

Sie achten darauf, dass ihre Angestellten über eine Ausbildung verfügen, die einerseits den Immobilienmaklertätigkeiten, die die Angestellten unter ihrer Leitung ausüben, gerecht wird und andererseits den Berufspflichten genügt, denen sie unterliegen.

Art. 5 - Immobilienmakler müssen ihre Berufshaftpflicht versichern.

Sie achten darauf, dass die Berufshaftpflicht in Bezug auf die Immobilienmaklertätigkeit der juristischen Personen, in deren Rahmen sie diese Tätigkeit ausüben oder Dienste leiten, in denen diese Tätigkeit ausgeübt wird, ebenfalls versichert ist.

KAPITEL IV - Immobilienmakler und die Achtung vor dem Privatleben Art. 6 - Unbeschadet von Rechtfertigungsgründen müssen Immobilienmakler die Unverletzlichkeit der Wohnung und das Privatleben der Personen, die von Wohnungsbesichtigungen und Verrichtungen in diesen Wohnungen betroffen sind, berücksichtigen.

Art. 7 - Bei Einsichtnahme in die Datenbanken, die ihnen über das Institut zugänglich sind, und bei der Verarbeitung dieser Daten dürfen Immobilienmakler nur Daten abrufen und verarbeiten, die in direktem Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrags stehen, für den die Einsichtnahme beantragt wird.

KAPITEL V - Immobilienmakler und ihre Beziehung zu Auftraggebern Art. 8 - Vor der Annahme von Aufträgen müssen Immobilienmakler ihren potentiellen Auftraggebern einen schriftlichen Vereinbarungsentwurf vorlegen, der der Erfüllung des Auftrags, den potentielle Auftraggeber ihnen erteilen könnten, angepasst ist. Dieser Entwurf muss den anwendbaren Normen entsprechen und klar und unzweideutig die Verpflichtungen der Parteien enthalten, insbesondere in Bezug auf Berechnungs- und Zahlungsweise der Honorare.

Immobilienmakler achten darauf, potentielle Auftraggeber auf die Eckpunkte des Makler- oder Verwaltungsvertrags hinzuweisen, den sie mit ihnen schließen wollen.

Art. 9 - Legen Immobilienmakler potentiellen Auftraggebern einen Vereinbarungsentwurf mit Mandat vor, müssen sie dieses Mandat klar und deutlich bestimmen.

Art. 10 - Immobilienmakler dürfen Aufträge, deren Art oder Gegenstand entweder im Widerspruch zu den Bestimmungen des vorliegenden Kodex und seiner Richtlinien steht, gegen bindende Bestimmungen oder Bestimmungen der öffentlichen Ordnung verstößt oder die Unabhängigkeit der Immobilienmakler gefährdet, weder annehmen noch anstreben, noch mit deren Ausführung fortfahren.

Ebenso wenig dürfen Immobilienmakler Aufträge annehmen oder anstreben beziehungsweise mit deren Ausführung fortfahren, von denen sie wissen, dass ihre Art beziehungsweise ihr Gegenstand gegen gerichtliche Entscheidungen verstößt.

Art. 11 - Um einen Auftrag zu erhalten, dürfen Immobilienmakler niemanden belästigen.

Art. 12 - Immobilienmakler fordern bei ihren Auftraggebern die für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen Unterlagen und Informationen an und nehmen nötigenfalls und im Rahmen ihrer Möglichkeiten angemessene Überprüfungen vor, sodass sie insbesondere den von diesem Auftrag betroffenen Personen verlässliche Informationen mitteilen können.

Gegebenenfalls äußern sie Vorbehalte zu Aspekten, zu denen sie keine Informationen einholen können.

Sie unterrichten ihre Auftraggeber über neue Entwicklungen, von denen sie Kenntnis haben und die Einfluss auf Rechte und Pflichten der Auftraggeber haben könnten.

Art. 13 - Immobilienmakler verschaffen sich Gewissheit über Identität, Eigenschaft und genaue Kontaktinformationen ihrer Auftraggeber beziehungsweise deren Vertreter und vergewissern sich, dass die Befugnisse dieser Personen für den Gegenstand ihres Auftrags ausreichen.

Gegebenenfalls setzen sie die Parteien von der Existenz eines Porte-Fort-Versprechens in Kenntnis.

Art. 14 - Immobilienmakler achten im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf, die Sicherheit der Güter, mit deren Verwaltung beziehungsweise Vermarktung sie beauftragt sind, nicht durch eigene Handlungen oder Handlungen der Personen, für die sie aufgrund von Artikel 3 haften, zu gefährden.

Art. 15 - Selbst wenn Immobilienmakler von der Entscheidung eines Auftraggebers, den Auftrag zu kündigen, unterrichtet werden, kommen sie ihren vertraglichen oder statutarischen Verpflichtungen bis zum Ablauf ihres Auftrags nach.

Art. 16 - Unbeschadet der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen über besondere Fristen bewahren Immobilienmakler alle Unterlagen auf, die sie von Auftraggebern erhalten haben oder für deren Erhalt sie im Rahmen ihres Auftrags eine Zahlung geleistet haben, und geben sie den betreffenden Auftraggebern unverzüglich zurück.

Art. 17 - Immobilienmakler dürfen keine Handlung in Bezug auf Vermarktung oder Verwaltung eines Gutes ohne Auftrag beziehungsweise Erlaubnis vornehmen.

Art. 18 - Unbeschadet der Ratschläge, die Immobilienmakler ihren Auftraggebern erteilen können, und ihrer vertraglichen oder statutarischen Ermächtigungen müssen sie für die Hinzuziehung von Fachleuten wie Sachverständigen, Notaren oder Unternehmern die Wahlfreiheit der Auftraggeber und ihrer Vertragspartner berücksichtigen.

KAPITEL VI - Immobilienmakler - Auskunft über ihre Immobilienagentur und die vermarkteten oder verwalteten Güter im Rahmen der Verkaufsförderung oder der Erbringung ihrer Dienstleistungen Art. 19 - Wenn Immobilienmakler Auskünfte über ihre Eigenschaft, ihre berufliche Tätigkeit, ihre Qualifikation und ihre Dienstleistungen erteilen, bleiben sie bei der Wahrheit und eignen sich Befähigungen oder Sachkenntnisse, ob allgemeiner Art oder in Bezug auf ein bestimmtes Gut, nicht unrechtmäßig an.

Art. 20 - Immobilienmakler müssen in ihren Unterlagen und auf ihrer Website Folgendes angeben: - ihre BII-Eintragungsnummer, - den Firmennamen ihres Unternehmens beziehungsweise zusammen mit der Rechtsform den Firmennamen der juristischen Person, in deren Rahmen sie handeln, - den Namen des Versicherungsunternehmens, das ihre Berufshaftpflicht und Kaution deckt, und die Nummer des Versicherungsvertrags, - durch das Gesetz auferlegte Angaben.

Art. 21 - Aus den Anzeigen, dem Aushang, den Informationstafeln und jedem anderen Werbemittel, das Immobilienmakler verwenden oder in Anspruch nehmen, muss deutlich hervorgehen, dass sie von einem Immobilienmakler stammen.

KAPITEL VII - Immobilienmakler und ihre Beziehung zu Berufskollegen Art. 22 - Immobilienmakler dürfen reglementierten Immobilienmaklertätigkeiten nicht in Zusammenarbeit mit einer Person nachgehen, die diese Tätigkeiten illegal ausübt.

Art. 23 - Immobilienmakler müssen unredliches Verhalten und unlautere Handlungen, die einem Berufskollegen schaden könnten, unterlassen.

Art. 24 - Immobilienmakler halten die mit Berufskollegen geschlossenen Zusammenarbeitsabkommen ein und achten darauf, Beträge, die sie Berufskollegen aufgrund einer Zusammenarbeit schulden, rechtzeitig zu zahlen.

Art. 25 - Möchten mehrere Immobilienmakler an einem geteilten Alleinauftrag arbeiten, muss ihre Beziehung durch einen echten Geist der Zusammenarbeit gekennzeichnet sein. Sie müssen alle Informationen und Unterlagen im Interesse des Auftrags austauschen und schließen zu diesem Zweck ein schriftliches Zusammenarbeitsabkommen.

KAPITEL VIII - Immobilienmakler und ihre Honorare und Vergütungen Art. 26 - Honorare müssen Rentabilität, Würde und unabhängige Ausübung des Berufs gewährleisten.

Art. 27 - Unbeschadet von Sondervereinbarungen zwischen allen betroffenen Parteien dürfen Immobilienmakler Honorare, Provisionen, Vorteile oder Zuwendungen nur von ihren Auftraggebern oder gegebenenfalls von Berufskollegen, mit denen sie ein Zusammenarbeitsabkommen geschlossen haben, erhalten.

Art. 28 - Immobilienmakler dürfen keine Honorare, Erstattungen oder Vergütungen verlangen, die nicht gesetzlich oder vertraglich vorgesehen sind.

KAPITEL IX - Immobilienmakler und Finanztransaktionen Art. 29 - Sofern Auftraggeber von Immobilienmakler-Vermittlern oder Immobilienmakler-Gutsverwaltern für Eingang und Übertragung von Geldmitteln und Werten, die diese Immobilienmakler im Rahmen ihres Auftrags aufbewahren oder verwalten sollen, kein eigenes Konto eröffnen, müssen diese Immobilienmakler zu diesem Zweck ein Anderkonto eröffnen.

Außer bei gegenteiligen Anweisungen der Auftraggeber müssen Geldmittel und Werte, die nicht gemäß Artikel 30 übergeben oder übertragen werden, von den betreffenden Immobilienmaklern auf dieses Anderkonto gelegt werden.

Unbeschadet von gerichtlichen Entscheidungen und Sondervereinbarungen mit Dritten oder Auftraggebern stehen eventuelle Zinserträge der auf dieses Anderkonto gelegten Geldmittel und Werte den Endempfängern dieser Geldmittel und Werte zu.

Art. 30 - Immobilienmakler-Vermittler und Immobilienmakler-Gutsverwalter, die im Rahmen der Ausübung ihrer Immobilienmaklertätigkeit Geldmittel und Werte erhalten, deren vereinbarter Endempfänger eine andere Person ist, sind nach Aufforderung der betroffenen Parteien oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung verpflichtet, diese Geldmittel und Werte nach Abrechnung unverzüglich den Berechtigten beziehungsweise den von Letzteren bestimmten Personen zu übergeben oder zu übertragen.

Immobilienmakler dürfen mit Berechtigten eine Erstattung ihrer eigenen Übertragungs- oder Inkassokosten vereinbaren.

Gegebenenfalls verlangen Immobilienmakler Angaben zu dem zu kreditierenden Konto beziehungsweise der betreffenden Person.

Art. 31 - Mit Einverständnis der Auftraggeber kann das Honorar der Immobilienmakler von Geldmitteln und Werten, die gemäß Artikel 30 endgültig von den betreffenden Auftraggebern erworben worden sind, einbehalten werden, es sei denn, der betreffende Immobilienmakler verletzt damit wissentlich die Rechte Dritter.

Art. 32 - Mit Einverständnis der Auftraggeber tätigen Immobilienmakler vor Übertragung dieser Geldmittel und Werte vereinbarte Zahlungen an Dritte.

Immobilienmakler tätigen vor Übertragung dieser Geldmittel und Werte ebenfalls die Zahlungen, die in einer diesbezüglichen verbindlichen gerichtlichen Entscheidung, von der sie in Kenntnis gesetzt worden sind, festgelegt sind.

Art. 33 - Immobilienmakler sind verpflichtet, Geldmittel und Werte, die sie im Rahmen der Erfüllung ihres Auftrags als Vermittler oder Immobilienverwalter aufbewahren oder verwalten, zu besichern.

Art. 34 - Immobilienmakler quittieren den Empfang aller Beträge, Werte und Wechsel, die ihnen selbst oder ihren Angestellten ausgehändigt werden.

KAPITEL X - Immobilienmakler und die Schweigepflicht Art. 35 - Immobilienmakler unterliegen der Schweigepflicht, zu deren Einhaltung sie auch die Personen verpflichten müssen, die ihnen unterstehen.

Diese Schweigepflicht beinhaltet, dass Immobilienmakler während wie auch nach Erfüllung ihres Auftrags Daten, Fakten und Ansichten in Bezug auf einen Auftrag nur Personen mitteilen dürfen, die zu deren Kenntnisnahme berechtigt sind.

Geben Immobilienmakler Informationen in Bezug auf einen Auftrag weiter, so liegt insbesondere in folgenden Fällen kein disziplinarrechtlicher Verstoß gegen die Schweigepflicht vor: - Sie geben die Informationen im Rahmen ihrer persönlichen gerichtlichen oder disziplinarrechtlichen Verteidigung weiter. - Ihr Auftraggeber hat sie in Bezug auf ihn persönlich betreffende Informationen ausdrücklich von der Schweigepflicht entbunden. - Sie stellen einen Verstoß gegen ihre Rechte oder die Rechte ihrer Auftraggeber fest, für deren Wiederherstellung oder Wahrung sich die Mitteilung von Informationen in Bezug auf einen Auftrag als erforderlich erweist. - Sie müssen in diesen Auftrag eingebundene Personen, wie festen oder gelegentlichen internen oder externen Mitarbeitern der betreffenden Immobilienagentur oder Fachleuten, die für die Erfüllung des Auftrags zweckdienlichen beziehungsweise notwendigen Informationen übermitteln oder solche Informationen mit ihnen austauschen.

Art. 36 - Immobilienmakler dürfen unter dem Vorwand, die Schweigepflicht einhalten zu müssen, niemals falsche Informationen verbreiten.

KAPITEL XI - Immobilienmakler und ihre berufliche Weiterbildung Art. 37 - Immobilienmakler schenken ihrer beruflichen Weiterbildung die nötige Aufmerksamkeit.

In der Spalte "Immobilienmakler-Vermittler" eingetragene Immobilienmakler müssen pro Kalenderjahr mindestens zehn Stunden an Weiterbildungen teilnehmen. In der Spalte "Immobilienmakler-Hausverwalter" eingetragene Immobilienmakler müssen pro Kalenderjahr mindestens zehn Stunden an Weiterbildungen teilnehmen. In beiden Spalten eingetragene Immobilienmakler müssen somit pro Kalenderjahr zwanzig Stunden an Weiterbildungen teilnehmen, und zwar zehn Stunden pro Spalte.

Immobilienmakler können das Ausbildungsprogramm frei wählen, sofern ein Bezug zu den beruflichen Tätigkeiten eines Immobilienmaklers erkennbar ist. Die Weiterbildung muss insbesondere die neuesten rechtlichen und technischen Entwicklungen berücksichtigen.

Zu diesem Zweck können die Immobilienmakler frei wählen aus den Ausbildungen, die organisiert werden durch: 1. das Institut, 2.vom Institut zugelassene Dritte, 3. vom Institut nicht zugelassene Dritte. Für Ausbildungen, die Immobilienmakler bei vom Institut nicht zugelassenen Dritten absolviert haben, müssen sie auf Verlangen der Kammer die erforderlichen Nachweise in Bezug auf die Themen und die Zeit, die sie diesen Ausbildungen gewidmet haben, erbringen.

Art. 38 - Immobilienmakler im Praktikum nehmen an Weiterbildungen teil, die das Institut anbietet oder ihnen auferlegt.

KAPITEL XII - Interessenkonflikte - Unvereinbarkeiten - Schicklichkeit Art. 39 - Immobilienmakler müssen Interessenkonflikte vermeiden.

Zu diesem Zweck unterrichten sie potentielle Auftraggeber unmissverständlich darüber, ob sie als Immobilienmakler oder in einer anderen Eigenschaft auftreten beziehungsweise ob es sich bei einem eventuellen Vertragspartner dieses Auftraggebers um eine Person handelt, der sie moralisch verbunden sind oder zu der sie in einem Verwandtschafts- oder Rechtsverhältnis stehen.

Art. 40 - Unbeschadet der gesetzlich vorgesehenen Fälle ist es Immobilienmaklern, die beim Institut Rechtsprechungs-, Untersuchungs- oder Begutachtungsfunktionen wahrnehmen, verboten, Dritten auf gleich welche Weise Informationen preiszugeben, anhand deren Personen identifiziert werden können, die von den ihnen anvertrauten Akten betroffen sind.

Ebenso wenig dürfen sie in Ausübung dieser Funktionen gewonnene Insider-Informationen zu persönlichen oder beruflichen Zwecken nutzen.

Dieses Verbot gilt bis zum Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren nach endgültiger Niederlegung der Funktion.

Unter Insider-Informationen versteht man Informationen, die direkt aus den von der Ausübung der Funktion betroffenen Akten entnommen werden und auf anderem Wege nicht verfügbar gewesen wären.

Art. 41 - Wenn Immobilienmakler, die beim Institut eine Rechtsprechungs- oder Begutachtungsfunktion ausüben, Kenntnis von einem sie betreffenden Ablehnungsgrund haben, müssen sie sich in den in Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Fällen enthalten.

Art. 42 - Immobilienmakler, die beim Institut eine Funktion ausüben, dürfen in keiner Weise an Entscheidungen über die Gewährung von Aufträgen, Rechten oder materiellen beziehungsweise moralischen Vorteilen seitens des Instituts an sie selbst oder an natürliche beziehungsweise juristische Personen, denen sie moralisch verbunden sind oder zu denen sie in einem Verwandtschafts- oder Rechtsverhältnis stehen, teilnehmen.

Art. 43 - Immobilienmakler, die beim Institut eine Funktion ausüben, dürfen sich nicht auf diese Funktion berufen, um eine Person zu zwingen, eine Vereinbarung mit ihnen selbst oder einem Dritten zu schließen.

KAPITEL XIII - Immobilienmakler und das Institut Art. 44 - Immobilienmakler müssen den zuständigen Organen des Instituts alle Informationen und Unterlagen übermitteln, die diesen Organen die Ausübung ihrer durch Gesetz zuerkannten Befugnisse erlauben und im Rahmen der Untersuchung einer gegen die Immobilienmakler angelegten Disziplinarakte angefordert werden.

TITEL II - Besondere Verpflichtungen der Immobilienmakler-Vermittler KAPITEL I - Immobilienmakler-Vermittler und ihre Beziehung zu Auftraggebern Art. 45 - Immobilienmakler-Vermittler müssen einen schriftlichen Vertrag schließen, wenn die Parteien gesetzlich dazu verpflichtet sind.

Sofern das Wirtschaftsgesetzbuch und seine Ausführungserlasse auf die von Immobilienmakler-Vermittlern geschlossenen Verträge anwendbar sind, müssen diese Verträge den Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften entsprechen.

Art. 46 - Schätzungen und Veranschlagungen von Immobilienmakler-Vermittlern, ob grob oder ausführlich, müssen unbeschadet etwaiger Präzisierungen auf ehrliche Art und Weise erfolgen.

Art. 47 - Wenn der Preis, den ein Auftraggeber im Rahmen einer Schätzung oder Vermarktung seines Gutes zu erhalten gedenkt oder wünscht, nach Auffassung des betreffenden Immobilienmakler-Vermittlers im Verhältnis zum Wert des Gutes oder zum Preis, der bei einer Vermarktung erzielt werden kann, unverhältnismäßig hoch oder niedrig ist, muss der Immobilienmakler-Vermittler dem betreffenden Auftraggeber gegenüber Vorbehalte äußern.

Art. 48 - Immobilienmakler-Vermittler erkundigen sich bei potentiellen Auftraggebern, ob diese ein Mandat bereits einer anderen Person erteilt haben. Trifft dies zu, dürfen sie ein solches Mandat nicht annehmen, es sei denn, es wird nach Ende des laufenden Mandats wirksam.

Art. 49 - Immobilienmakler-Vermittler erkundigen sich bei potentiellen Auftraggebern, ob diese die ihnen angebotenen Aufträge bereits Berufskollegen erteilt haben oder nicht.

Setzen Auftraggeber Immobilienmakler-Vermittler bei Erteilung eines Allgemeinauftrags davon in Kenntnis, dass sie gleichzeitig einem Berufskollegen einen Allgemeinauftrag erteilt haben, macht der betreffende Immobilienmakler-Vermittler den Auftraggeber darauf aufmerksam, dass er eventuell mehrfach Honorar entrichten muss.

Art. 50 - Immobilienmakler-Vermittler müssen sich bei potentiellen Auftraggebern stets vergewissern, ob diese bereits früher einen Vermittlungsauftrag an einen anderen Immobilienmakler erteilt haben und ob dieser ihnen binnen der gesetzlichen Frist nach Ende des Vermittlungsauftrags gegebenenfalls eine Liste mit den Daten der potentiellen Gegenparteien, denen er genaue und individuelle Informationen erteilt hat, übermittelt hat.

Art. 51 - Unbeschadet von Sondervereinbarungen achten Immobilienmakler-Vermittler darauf, ihre Auftraggeber zu gegebener Zeit über den Auftragsverlauf zu unterrichten.

Art. 52 - Außer bei anders lautender Vereinbarung setzen Immobilienmakler-Vermittler ihre Auftraggeber während der Erfüllung ihres Auftrags unverzüglich von allen Angeboten und verbindlichen Zusagen, die Interessenten an sie richten, in Kenntnis.

Art. 53 - Immobilienmakler-Vermittler haften disziplinarrechtlich weder für die Zahlungsfähigkeit der Interessenten, die sie Auftraggebern vorschlagen, noch für die Art und Weise, wie diese Personen den Auftraggebern gegenüber ihren Verpflichtungen nachkommen, es sei denn, es wurden Nachlässigkeiten oder Verstöße festgestellt, die je nach Fall: - vom betreffenden Immobilienmakler-Vermittler bewusst verheimlicht worden sind, - aus einer Handlung oder Unterlassung hervorgegangen sind, die im Widerspruch zu den vertraglichen Verpflichtungen des Immobilienmakler-Vermittlers steht, - aus einer strafbaren oder quasistrafbaren Handlung hervorgegangen sind, für die die Immobilienmakler-Vermittler zivilrechtlich haften.

KAPITEL II - Auskunft über Güter Art. 54 - Immobilienmakler-Vermittler achten immer darauf, dass die angegebenen Güterpreise den mit den betreffenden Auftraggebern vereinbarten Preisen entsprechen.

Art. 55 - Immobilienmakler-Vermittler dürfen in ihrer Werbung und ihren Anzeigen in Bezug auf Verfügbarkeit und wesentliche Merkmale des beworbenen Gutes keine irreführenden Angaben machen.

Art. 56 - Immobilienmakler-Vermittler dürfen nur mit Einverständnis ihrer Auftraggeber Aushänge auf dem Gut anbringen und müssen für das betreffende Gut die diesbezüglich anwendbaren Bestimmungen einhalten.

KAPITEL III - Immobilienmakler-Vermittler und ihre Beziehung zu bestimmten Dritten und Berufskollegen Art. 57 - Bevor ein Interessent eine Verpflichtung eingeht, holen Immobilienmakler-Vermittler im Rahmen ihrer Möglichkeiten Informationen über Handlungsfähigkeit und Befugnis dieses Interessenten ein.

Erfordert die Verpflichtung eines Interessenten Erlaubnis oder Vollmacht, vergewissert sich der betreffende Immobilienmakler-Vermittler, dass diese vorhanden sind, es sei denn, der Interessent steht für den Erhalt einer solchen Erlaubnis beziehungsweise Genehmigung ein.

Immobilienmakler-Vermittler unterrichten Auftraggeber gegebenenfalls über berechtigte Zweifel in Bezug auf Handlungsfähigkeit oder Befugnis eines Interessenten.

Art. 58 - Setzen Interessenten Immobilienmakler-Vermittler von ihrem Vorhaben in Kenntnis, ihre Rechte zu übertragen oder für einen nicht genannten Auftraggeber aufzutreten, informieren die betreffenden Immobilienmakler-Vermittler ihre Auftraggeber über die Risiken, die mit der Ungewissheit in Bezug auf Identität beziehungsweise Handlungsfähigkeit des tatsächlichen Vertragspartners verbunden sind.

Art. 59 - Bevor Immobilienmakler-Vermittler von Interessenten, die in Bezug auf ein Gut eine einseitige Verpflichtung eingegangen sind, Geldmittel als Garantie fordern oder annehmen, müssen sie diese Interessenten gegebenenfalls darüber informieren, dass sie nicht in einem Alleinauftrag handeln.

Art. 60 - Immobilienmakler-Vermittler dürfen für ihre Auftraggeber nur Verpflichtungen eingehen, die ihr Mandat zulässt.

Art. 61 - Händigt ein Interessent einem Immobilienmakler-Vermittler persönlich ein einzelnes Exemplar einer Unterlage aus, das eine Verpflichtung des Interessenten enthält, erhält er vom betreffenden Immobilienmakler-Vermittler eine Kopie dieser Unterlage.

Art. 62 - Immobilienmakler-Vermittler sorgen dafür, Interessenten unverzüglich darüber zu unterrichten, welche definitive Folge ihre Auftraggeber der vom Interessenten unterzeichneten und übermittelten Verpflichtung geben werden.

Art. 63 - Immobilienmakler-Vermittler dürfen in Bezug auf die von ihnen vermarkteten Güter keine Vereinbarung mit Interessenten schließen, sofern sie von ihren Auftraggebern kein diesbezügliches Mandat erhalten haben beziehungsweise nicht persönlich dafür einstehen.

Art. 64 - Immobilienmakler-Vermittler dürfen nicht mit der Vermarktung eines Gutes beginnen, wenn sie wissen, dass ein Berufskollege für dieses Gut über einen noch laufenden Alleinauftrag verfügt.

Ebenso wenig dürfen sie mit der Vermarktung eines Gutes im Alleinauftrag beginnen, wenn sie wissen, dass ein Berufskollege für dieses Gut über einen noch laufenden Allgemeinauftrag verfügt.

KAPITEL IV - Honorare Art. 65 - Immobilienmakler-Vermittler dürfen kein Verfahren zur Bestimmung ihrer Honorare vorsehen, das zu einem Gegensatz ihrer Interessen mit denjenigen ihrer Auftraggeber führt; insbesondere darf ihr Honorar nicht dem Unterschied entsprechen zwischen dem ursprünglich mit den Auftraggebern vereinbarten Betrag und dem Betrag, den die Transaktion, die Gegenstand ihres Auftrags ist, tatsächlich einbringt.

KAPITEL V - Verschiedene Bestimmungen Art. 66 - Finanzielle Verrichtungen, die Immobilienmakler-Vermittler auf ihrem Anderkonto vornehmen, müssen transparent sein.

Art. 67 - In Bezug auf Güter, für die Immobilienmakler-Vermittler einen Auftrag erhalten haben, dürfen sie weder selbst noch über eine Zwischenperson Kunstgriffe, ob über eine übertragbare Option oder nicht, anwenden, um ihrem Auftraggeber gegenüber Vertragspartner zu werden.

Allerdings dürfen sie unter der Bedingung, dass sie auf die Fortführung des Auftrags in Bezug auf das betreffende Gut verzichten und die rechtmäßigen Interessen ihrer Auftraggeber nicht beeinträchtigen, offen vorschlagen, Vertragspartner ihres Auftraggebers zu werden.

TITEL III - Besondere Verpflichtungen der Immobilienmakler-Immobilienverwalter KAPITEL I - Gemeinsame Bestimmungen für alle Immobilienmakler-Immobilienverwalter Art. 68 - Unbeschadet einer Vereinbarung mit ihren Auftraggebern dürfen Immobilienmakler-Immobilienverwalter finanzielle Verrichtungen auf von ihnen verwalteten Konten nur per Überweisung oder Bankscheck und nur auf der Grundlage von Vereinbarungen, Anweisungen, Ermächtigungen, Beschlüssen oder Unterlagen, die diese Verrichtungen rechtfertigen, vornehmen.

Vorhergehender Absatz bezieht sich nicht auf Kleinbeträge und Ausgaben, die gewöhnlich bar bezahlt werden müssen.

Sie dürfen für ein solches Konto keine Kreditkarte besitzen.

Art. 69 - Unbeschadet besonderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen müssen von Immobilienmakler-Immobilienverwaltern erstellte Rechnungen, Verzeichnisse und Vermögensaufstellungen klar und nach Kostenkategorie und -art sowie nach Ausgaben und Einnahmen aufgeschlüsselt sein.

Verzeichnisse und Vermögensaufstellungen müssen in der vertraglich oder statutarisch vorgesehenen Häufigkeit, mindestens aber ein Mal pro Jahr, erstellt werden.

Art. 70 - Immobilienmakler-Immobilienverwalter müssen darauf achten, dass Personen, die die von ihnen verlangten Ausgabenbelege in Bezug auf das von ihnen verwaltete Gut einsehen dürfen, ihr Recht ausüben können, auch gegen Zahlung einer eventuell vereinbarten Vergütung, sofern aus einem Gesetz oder einer Verordnung nicht die Unentgeltlichkeit dieser Einsichtnahme hervorgeht.

Art. 71 - Im Rahmen ihres Informationsauftrags erteilen Immobilienmakler-Immobilienverwalter ihren Auftraggebern zu gegebener Zeit alle erforderlichen Ratschläge und Empfehlungen.

Zu gegebener Zeit unterrichten sie ihre Auftraggeber über die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf das Gut und machen sie gegebenenfalls auf daraus hervorgehende Maßnahmen, Rechte und Pflichten und auf Risiken bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften aufmerksam.

Art. 72 - Gegebenenfalls beraten Immobilienmakler-Immobilienverwalter Auftraggeber objektiv über Versicherungen, die für das betreffende Gut und seine Bestandteile abgeschlossen werden müssen.

Art. 73 - Immobilienmakler-Immobilienverwalter geben Bestellungen im Namen und für Rechnung ihrer Auftraggeber nur bei Unternehmern und Dienstleistungserbringern auf, die über die gegebenenfalls gesetzlich oder verordnungsrechtlich vorgeschriebenen Zulassungen verfügen.

Art. 74 - Im Hinblick auf die Vergabe von Aufträgen für Arbeiten oder Dienstleistungen beziehungsweise gegebenenfalls deren Fortführung fordern Immobilienmakler-Immobilienverwalter bei ihren Auftraggebern einen Vorschuss in ausreichender Höhe ein.

Art. 75 - Immobilienmakler-Immobilienverwalter dürfen Lieferungen oder Dienstleistungen nicht bei Personen in Auftrag geben, zu denen sie in einem Verwandtschafts- oder Rechtsverhältnis stehen, es sei denn, die betreffenden Auftraggeber, die ordnungsgemäß über dieses Verhältnis unterrichtet sind, erlauben oder genehmigen diese Auftragsvergabe.

KAPITEL II - Besondere Verpflichtungen der Immobilienmakler-Hausverwalter Art. 76 - Immobilienmakler-Hausverwalter müssen einen schriftlichen Vertrag schließen, wenn die Parteien gesetzlich dazu verpflichtet sind.

Art. 77 - Immobilienmakler-Hausverwalter müssen für jede Miteigentümervereinigung, deren Hausverwalter sie sind, über ein separates Konto verfügen, für das sie allein verantwortlich sind, wie durch das Gesetz vorgeschrieben.

Art. 78 - Immobilienmakler-Hausverwalter halten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über das Miteigentum ein und erfüllen sowohl alle Verpflichtungen, die ihnen als solche aufgrund von Gesetzen, Satzungen oder Verordnungen in Bezug auf ein Gut auferlegt werden und nicht gegen verbindliche Gesetzesbestimmungen verstoßen, als auch die Verpflichtungen aus der Vereinbarung, die sie an ihre Auftraggeber bindet.

Art. 79 - Immobilienmakler-Hausverwalter werden das Erforderliche tun, um dafür zu sorgen, dass Entschädigungen, Rückvergütungen, Erstattungen und allgemein alle Summen, die der Miteigentümervereinigung zukommen, direkt auf deren Konto überwiesen werden.

Art. 80 - Immobilienmakler-Hausverwalter achten unbeschadet ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen oder der Verpflichtung zur Berücksichtigung von gerichtlichen Entscheidungen darauf, bei Konflikten zwischen Miteigentümern oder Bewohnern, die nicht die Verwaltung der Vereinigung betreffen, strikt neutral zu bleiben.

Art. 81 - Immobilienmakler-Hausverwalter müssen alles daransetzen, einem eventuellen Miteigentumsrat und dem Rechnungsprüfer zu ermöglichen, deren Aufträge zu erfüllen, ohne dass diese Verpflichtung sie ermächtigen würde, Initiativen des Miteigentumsrats oder des Rechnungsprüfers, die weder gesetzlich noch vertraglich zugelassen sind, umzusetzen.

Art. 82 - Immobilienmakler-Hausverwalter und ihnen vorläufig beigeordnete Personen müssen optimal und dem Umfang ihres Auftrags entsprechend zusammenarbeiten.

Art. 83 - Gerichtlich bestellte Immobilienmakler-Hausverwalter unterliegen vorbehaltlich und in den Grenzen der eventuell auf sie anwendbaren gerichtlichen Entscheidungen denselben Verpflichtungen wie andere Hausverwalter.

Art. 84 - Immobilienmakler-Hausverwalter halten in ihrer Agentur Abrechnungsbelege und eine ausführliche Vermögensaufstellung zur Verfügung.

Unbeschadet des Artikels 577-8 § 4 Nr. 9 des Zivilgesetzbuches bewahren sie diese Belege zehn Jahre nach ihrer Entlastung auf.

Art. 85 - Im Rahmen der in Artikel 577-8 § 4 Nr. 9 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Übertragung zwischen Immobilienmakler-Hausverwaltern erstellen der scheidende Hausverwalter und sein Nachfolger ein ausführliches Verzeichnis der übertragenen Belege.

KAPITEL III - Besondere Verpflichtung der Immobilienmakler-Gutsverwalter Art. 86 - Immobilienmakler-Gutsverwalter müssen einen schriftlichen Vertrag schließen, wenn die Parteien gesetzlich dazu verpflichtet sind.

Sofern das Wirtschaftsgesetzbuch und seine Ausführungserlasse auf die von Immobilienmakler-Gutsverwaltern geschlossenen Verträge anwendbar sind, müssen diese Verträge den Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften entsprechen.

Art. 87 - Wenn Immobilienmakler-Gutsverwalter von ihren Auftraggebern eine Vollmacht erhalten, um sie bei der Generalversammlung der Miteigentümer zu vertreten, kann diese Vollmacht nur für eine einzige Generalversammlung gelten, es sei denn, dass von einer notariellen General- oder Sondervollmacht Gebrauch gemacht wird.

TITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 88 - Die im vorliegenden Kodex vorgesehenen Verpflichtungen der Immobilienmakler in Bezug auf die Unterrichtung von Auftraggebern und Dritten bedürfen nicht der Schriftform, sofern dies nicht ausdrücklich in einer Gesetzesbestimmung vorgesehen ist.

Art. 89 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kodex sind im Bereich der Berufspflichten erst ab dem sechzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt anwendbar.

Richtlinie im Bereich der Berufspflichten in Bezug auf die Anderkonten der Immobilienmakler, die sich auf die Artikel 29, 66 und 68 des Verhaltenskodex des BII bezieht Artikel 1 - Der Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie beschränkt sich auf Immobilienmakler, die in Artikel 29 des Verhaltenskodex erwähnt sind.

Art. 2 - Immobilienmakler sind Inhaber eines Kontos mit der Bezeichnung "Anderkonto", das ausschließlich für Eingang und Übertragung der in Artikel 29 Absatz 2 des Verhaltenskodex erwähnten Geldmittel und Werte bestimmt ist, es sei denn, die Verwendung eines "Anderkontos" eines anderen Immobilienmaklers oder einer juristischen Person, in deren Rahmen Immobilienmaklertätigkeiten ausgeübt werden, ist gerechtfertigt.

Art. 3 - Das "Anderkonto" ist ein Sichtkonto, das bei einem Finanzinstitut auf der Grundlage einer Vereinbarung eröffnet wird, in der mindestens Folgendes vorgesehen sein muss: 1. Immobilienmakler verpflichten sich, dass das "Anderkonto" niemals einen Debetsaldo aufweist.2. Auf "Anderkonten" darf keinerlei Form von Kredit gewährt werden und sie dürfen niemals als Sicherheit dienen.3. Es darf keinerlei Aufrechnung, Zusammenlegung oder Einheit zwischen dem "Anderkonto" und anderen Bankkonten des betreffenden Immobilienmaklers geben.4. Mit Eröffnung seines "Anderkontos" ermächtigt der betreffende Immobilienmakler unwiderruflich den juristischen Beisitzer der Ausführenden Kammer, in deren Zuständigkeitsbereich er fällt, auf Ersuchen des Beisitzers vom Finanzinstitut über alle Verrichtungen, die auf diesem "Anderkonto" getätigt werden, und alle Pfändungen dieses Kontos Mitteilung und eine Abschrift dieser Mitteilungen zu erhalten. Art. 4 - Immobilienmakler, deren "Anderkonto" nicht auf ihrem Briefpapier vermerkt ist, müssen bei der Einforderung von Geldmitteln stets schriftlich neben dem Vermerk "Anderkonto" die Nummer dieses "Anderkontos", auf das die Mittel eingezahlt werden müssen, angeben.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. Juni 2018 zur Billigung des Verhaltenskodex des Berufsinstituts für Immobilienmakler beigefügt zu werden.

PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB D. DUCARME

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