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Arrêté Royal du 29 janvier 2023
publié le 06 août 2024

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant réglementation du chômage et modifiant l'arrêté royal du 26 mars 2003, d'exécution de l'article 7, § 1er, alinéa 3, q, de l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs, relatifs aux gardiens et gardiennes d'enfants, portant l'adaptation de certains montants d'allocations dans le cadre de l'utilisation de l'enveloppe bien-être 2023-2024. - Traduction allemande

source
service public federal emploi, travail et concertation sociale
numac
2024006467
pub.
06/08/2024
prom.
29/01/2023
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29 JANVIER 2023. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant réglementation du chômage et modifiant l'arrêté royal du 26 mars 2003, d'exécution de l'article 7, § 1er, alinéa 3, q, de l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs, relatifs aux gardiens et gardiennes d'enfants, portant l'adaptation de certains montants d'allocations dans le cadre de l'utilisation de l'enveloppe bien-être 2023-2024. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 29 janvier 2023 modifiant l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant réglementation du chômage et modifiant l'arrêté royal du 26 mars 2003, d'exécution de l'article 7, § 1er, alinéa 3, q, de l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs, relatifs aux gardiens et gardiennes d'enfants, portant l'adaptation de certains montants d'allocations dans le cadre de l'utilisation de l'enveloppe bien-être 2023-2024 (Moniteur belge du 10 février 2023).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 29. JANUAR 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25.November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26. März 2003 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe q) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf Tagesmütter/-väter, zur Anpassung bestimmter Beträge im Rahmen der Verwendung der Haushaltsmittel im Bereich Wohlstand 2023-2024 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, des Artikels 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe i), ersetzt durch das Gesetz vom 14. Februar 1961, § 1ter, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Mai 2001, § 1quater, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, und § 1octies Absatz 3 und 4, eingefügt durch das Gesetz vom 25.April 2014;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 2003 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe q) des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf Tagesmütter/-väter;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 15. Dezember 2022;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Dezember 2022;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 22. Dezember 2022; Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der am 27. Dezember 2022 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt worden ist;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Arbeit Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Artikel 111 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 25.

November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. September 2017 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 2. Juni 2019 und 14. Juli 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 wird der Betrag "65,3228 EUR" durch den Betrag "66,0414 EUR" ersetzt. 2. In Nr.2 wird der Betrag "69,9032 EUR" durch den Betrag "70,6721 EUR" ersetzt. 3. In Nr.3 wird der Betrag "75,0020 EUR" durch den Betrag "75,8270 EUR" ersetzt. 4. In Nr.4 wird der Betrag "64,5165 EUR" durch den Betrag "65,2262 EUR" ersetzt. 5. In Nr.5 wird der Betrag "63,9013 EUR" durch den Betrag "64,6042 EUR" ersetzt. 6. In Nr.6 wird der Betrag "62,9385 EUR" durch den Betrag "63,5679 EUR" ersetzt.

Art. 2 - Artikel 114 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 23. Juli 2012 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 3. September 2017, 2. Juni 2019, 22. Dezember 2020, 14. Juli 2021 und 17. Juni 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 Nr.3 wird der Betrag "16,27 EUR" durch den Betrag "16,48 EUR" ersetzt. 2. In § 4 Absatz 1 wird der Betrag "22,54 EUR" zweimal durch den Betrag "22,83 EUR" ersetzt.3. In § 5 wird der Betrag "8,42 EUR" zweimal durch den Betrag "8,62 EUR" ersetzt und der Betrag "6,84 EUR" wird durch den Betrag "7,00 EUR" ersetzt. Art. 3 - Artikel 115 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. September 2017 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 2. Juni 2019, 22. Dezember 2020, 14. Juli 2021 und 17.

Juni 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nr.1 wird der Betrag "38,69 EUR" durch den Betrag "39,19 EUR" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 1 Nr.2 wird der Betrag "31,35 EUR" durch den Betrag "31,76 EUR" ersetzt. 3. In § 1 Absatz 2 Nr.1 wird der Betrag "37,41 EUR" durch den Betrag "37,89 EUR" ersetzt. 4. In § 1 Absatz 2 Nr.2 wird der Betrag "30,32 EUR" durch den Betrag "30,71 EUR" ersetzt. 5. In § 2 Absatz 1 Nr.1 wird der Betrag "30,18 EUR" durch den Betrag "30,57 EUR" ersetzt. 6. In § 2 Absatz 1 Nr.2 wird der Betrag "27,86 EUR" durch den Betrag "28,22 EUR" ersetzt. 7. In § 2 Absatz 1 Nr.3 und 4 Buchstabe a) wird der Betrag "23,09 EUR" durch den Betrag "23,39 EUR" ersetzt. 8. In § 2 Absatz 1 Nr.4 Buchstabe b) wird der Betrag "22,54 EUR" durch den Betrag "22,83 EUR" ersetzt. 9. In § 2 Absatz 2 wird der Betrag "26,94 EUR" durch den Betrag "27,29 EUR" ersetzt.10. In § 4 wird der Betrag "37,41 EUR" durch den Betrag "38,72 EUR" ersetzt. Art. 4 - Artikel 124 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 23. Juli 2012, 20. Juli 2015, 3. September 2017, 15. Oktober 2018, 2. Juni 2019, 22. Dezember 2020, 14. Juli 2021 und 17. Juni 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1 wird der Betrag "37,69 EUR" durch den Betrag "39,00 EUR" ersetzt. 2. In Absatz 1 Nr.2 Buchstabe a) wird der Betrag "10,41 EUR" durch den Betrag "10,66 EUR" ersetzt. 3. In Absatz 1 Nr.2 Buchstabe b) wird der Betrag "16,36 EUR" durch den Betrag "16,76 EUR" ersetzt. 4. In Absatz 1 Nr.2 Buchstabe c) wird der Betrag "27,34 EUR" durch den Betrag "28,00 EUR" ersetzt. 5. In Absatz 1 Nr.3 Buchstabe a) wird der Betrag "8,62 EUR" durch den Betrag "8,79 EUR" ersetzt. 6. In Absatz 1 Nr.3 Buchstabe b) wird der Betrag "13,74 EUR" durch den Betrag "14,01 EUR" ersetzt. 7. In Absatz 2 wird der Betrag "9,62 EUR" durch den Betrag "9,95 EUR" ersetzt und der Betrag "15,44 EUR" wird durch den Betrag "15,98 EUR" ersetzt.8. In Absatz 3 wird der Betrag "39,16 EUR" durch den Betrag "40,53 EUR" ersetzt. Art. 5 - In Artikel 125 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. September 2017 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 2. Juni 2019 und 14. Juli 2021, wird der Betrag "8,42 EUR" zweimal durch den Betrag "8,62 EUR" ersetzt und der Betrag "6,84 EUR" wird durch den Betrag "7,00 EUR" ersetzt.

Art. 6 - Artikel 127 § 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 2. Juni 2019 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Juli 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 wird der Betrag "39,20 EUR" durch den Betrag "39,71 EUR" ersetzt. 2. In Nr.2 wird der Betrag "34,79 EUR" durch den Betrag "35,24 EUR" ersetzt. 3. In Nr.3 wird der Betrag "30,93 EUR" durch den Betrag "31,33 EUR" ersetzt. 4. In Nr.4 wird der Betrag "28,15 EUR" durch den Betrag "28,51 EUR" ersetzt.

Art. 7 - [Abänderung von Artikel 131ter desselben Erlasses]

Art. 8 - Artikel 191 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. Juli 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Nr.1 wird der Betrag "39,87 EUR" durch den Betrag "40,32 EUR" ersetzt. 2. In § 2 Nr.1 wird der Betrag "40,32 EUR" durch den Betrag "40,84 EUR" ersetzt. 3. In § 2 Nr.2 wird der Betrag "35,13 EUR" durch den Betrag "35,52 EUR" ersetzt. 4. In § 2 Nr.2 wird der Betrag "35,52 EUR" durch den Betrag "35,98 EUR" ersetzt.

Art. 9 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26. März 2003 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe q) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf Tagesmütter/-väter]

Art. 10 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. § 2 - Für Arbeitnehmer, deren durchschnittlicher Tageslohn, erwähnt in Artikel 114 § 1 Absatz 2, Artikel 114 § 6 und Artikel 114 § 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. November 1991, am 30. Juni 2023 mindestens dem an diesem Datum geltenden Grenzbetrag C entsprach, wird ab dem 1. Juli 2023 der durchschnittliche Tageslohn berücksichtigt, der dem neuen Grenzbetrag C entspricht.

Für Arbeitnehmer, deren durchschnittlicher Tageslohn, erwähnt in Artikel 114 § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25.

November 1991, am 30. Juni 2023 dem an diesem Datum geltenden Grenzbetrag B entsprach, wird ab dem 1. Juli 2023 ein durchschnittlicher Tageslohn berücksichtigt, der sich in der aufgrund von Artikel 119 Nr. 2 festgelegten Einkommensstufe befindet, in der der neue Grenzbetrag B liegt.

Für Arbeitnehmer, deren durchschnittlicher Tageslohn, erwähnt in Artikel 114 § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25.

November 1991, am 30. Juni 2023 dem an diesem Datum geltenden Grenzbetrag A entsprach, wird ab dem 1. Juli 2023 ein durchschnittlicher Tageslohn berücksichtigt, der sich in der aufgrund von Artikel 119 Nr. 2 festgelegten Einkommensstufe befindet, in der der neue Grenzbetrag A liegt.

Für Arbeitnehmer, deren durchschnittlicher Tageslohn, erwähnt in Artikel 131ter Absatz 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25.

November 1991, am 30. Juni 2023 dem an diesem Datum geltenden Grenzbetrag AX entsprach, wird ab dem 1. Juli 2023 ein durchschnittlicher Tageslohn berücksichtigt, der sich in der aufgrund von Artikel 119 Nr. 2 festgelegten Einkommensstufe befindet, in der der neue Grenzbetrag AX liegt.

Für alleinstehende Arbeitnehmer, die sich am 30. Juni 2023 im zweiten Entschädigungszeitraum befinden, die keine Alterszulage beziehen und deren durchschnittlicher Tageslohn, erwähnt in Artikel 114 § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. November 1991, am 30.

Juni 2023 dem an diesem Datum geltenden Grenzbetrag AY entsprach, wird ab dem 1. Juli 2023 ein durchschnittlicher Tageslohn berücksichtigt, der sich in der aufgrund von Artikel 119 Nr. 2 festgelegten Einkommensstufe befindet, in der der neue Grenzbetrag AY liegt.

Für Arbeitnehmer, die die Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag in Anspruch nehmen oder eine Zusatzentschädigung für entlassene ältere Grenzgänger beziehen, deren durchschnittlicher Tageslohn am 30. Juni 2023 dem an diesem Datum geltenden Grenzbetrag AZ entsprach, wird ab dem 1. Juli 2023 ein durchschnittlicher Tageslohn berücksichtigt, der sich in der aufgrund von Artikel 119 Nr. 2 festgelegten Einkommensstufe befindet, in der der neue Grenzbetrag AZ liegt. § 3 - In Abweichung von § 1 wird Artikel 8 Nr. 1 und 3 mit 1. Januar 2023 wirksam.

Art. 11 - Der für Arbeit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Arbeit P.-Y. DERMAGNE


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